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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.06.2025 – C-310/24
Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2025:406
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 5. Juni 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektrizitätsbinnenmarkt – Verordnung (EU) 2019/943 – Richtlinie (EU) 2019/944 – Anwendungsbereich – Stromverbrauch, der aufgrund der Fehlfunktion eines Zählers nicht ordnungsgemäß gemessen wird – Abrechnung auf der Grundlage eines geschätzten Stromverbrauchs – Verbraucherrechte – Richtlinie (EU) 2011/83 – Anwendungsbereich – Unbestellter Strom“ In der Rechtssache C‑310/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 22. April 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 2024, in dem Verfahren YL gegen „Elektrorazpredelitelni mrezhi Zapad“ EAD erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Jääskinen, des Richters M. Condinanzi (Berichterstatter) und der Richterin R. Frendo, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der „Elektrorazpredelitelni mrezhi Zapad“ EAD, vertreten durch V. Bozhilov, A. Ganev und A. Krastev, Advokati, – der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Beynet, D. Drambozova, I. Rubene und T. Scharf als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 18 Abs. 1, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 2019, L 158, S. 54), von Art. 10 Abs. 4, Art. 46 Abs. 2 Buchst. d und Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. 2019, L 158, S. 125) sowie von Art. 27 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen YL als Haushaltskunden und der „Elektrorazpredelitelni mrezhi Zapad“ EAD (im Folgenden: ERM Zapad) über die Beanstandung einer Rechnung, deren Höhe wegen einer Fehlfunktion des Zählers auf der Grundlage eines geschätzten Stromverbrauchs berechnet wurde. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2011/83
3 Die Erwägungsgründe 11 und 25 der Richtlinie 2011/83 sehen vor: „(11) Diese Richtlinie sollte die Vorschriften der Union zu spezifischen Bereichen, beispielsweise … Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt, unberührt lassen. … (25) Verträge im Zusammenhang mit Fernwärme sollten in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, ähnlich wie Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom. …“
4 In Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 heißt es: „Diese Richtlinie gilt unter den Bedingungen und in dem Umfang, wie sie in ihren Bestimmungen festgelegt sind, für jegliche Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden. Sie gilt auch für Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme, einschließlich durch öffentliche Anbieter, sofern diese Güter auf vertraglicher Basis geliefert werden.“
5 Art. 27 der Richtlinie 2011/83 bestimmt: „Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der [Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22)] unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.“ Verordnung 2019/943
6 Art. 18 der Verordnung 2019/943 sieht vor: „(1) Die Entgelte, die die Netzbetreiber für den Zugang zu den Netzen erheben, einschließlich Entgelte für den Anschluss an die Netze, Entgelte für die Nutzung der Netze und etwaige Entgelte für den damit verbundenen Ausbau der Netze, müssen kostenorientiert und transparent sein, der Notwendigkeit der Netzsicherheit und der Flexibilität Rechnung tragen und die tatsächlichen Kosten insofern zum Ausdruck bringen, als sie denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen und unterschiedslos angewandt werden. Die Entgelte dürfen keine damit nicht zusammenhängenden Kosten zur Unterstützung damit nicht zusammenhängender politischer Ziele umfassen. Unbeschadet des Artikels 15 Absätze 1 und 6 und der Kriterien in Anhang XI der [Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. 2012, L 315, S. 1)] muss die Methode zur Bestimmung der Netzentgelte in neutraler Weise langfristig durch Preissignale für Kunden und Erzeuger zur Gesamteffizienz des Netzes beitragen und insbesondere so angewandt werden, dass durch sie die an die Verteilerebene angeschlossenen Erzeugungsanlagen gegenüber den an die Übertragungsebene angeschlossenen Erzeugungsanlagen weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Die Netzentgelte dürfen Energiespeicherung oder ‑aggregierung weder bevorteilen noch benachteiligen und auch keine Negativanreize für Eigenerzeugung, Eigenverbrauch oder die Teilnahme an der Laststeuerung setzen. Diese Entgelte dürfen unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels nicht entfernungsabhängig sein. … (7) Die Verteilungstarife müssen kostenorientiert sein, wobei die Nutzung des Verteilernetzes durch die Netznutzer einschließlich der aktiven Kunden zu berücksichtigen ist. Verteilungstarife können auf die Netzanschlusskapazität bezogene Elemente enthalten und können sich anhand der Verbrauchs- oder Erzeugungsprofile der Netznutzer unterscheiden. In den Mitgliedstaaten, die bereits intelligente Messsysteme verwenden, ziehen die Regulierungsbehörden gemäß Artikel 59 der [Richtlinie 2019/944] bei der Festlegung oder Genehmigung von Übertragungs- oder Verteilungstarifen oder der entsprechenden Methoden zeitlich abgestufte Netztarife in Erwägung und führen diese erforderlichenfalls ein, um die Nutzung des Netzes auf eine für die Endkunden transparente, kosteneffiziente und vorhersehbare Weise zum Ausdruck zu bringen. (8) Die Übertragungs- und Verteilungstarifmethoden müssen den Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern Anreize für den kosteneffizientesten Betrieb und Ausbau ihrer Netze bieten, unter anderem mittels der Beschaffung von Dienstleistungen. Zu diesem Zweck erkennen die Regulierungsbehörden maßgebliche Kosten, einschließlich Kosten im Zusammenhang mit antizipatorischen Investitionen, an und berücksichtigen sie in den Übertragungs- und Verteilungstarifen; außerdem führen sie gegebenenfalls Leistungsziele ein, um den Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern Anreize zur Steigerung der Gesamteffizienz des Systems in ihren Netzen zu bieten, auch durch Energieeffizienz, die Nutzung von Flexibilitätsleistungen sowie den Ausbau intelligenter Netze und die breitere Einführung intelligenter Messsysteme.“ Richtlinie 2019/944
7 Der 83. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/944 lautet: „Die Regulierungsbehörden sollten sicherstellen, dass die Verteilungs- und Übertragungsnetzbetreiber geeignete Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit und Flexibilität ihrer Netze treffen. Hierzu sollten sie die Leistung der Betreiber anhand von Indikatoren überwachen, etwa der Fähigkeit der Verteilungs- und der Übertragungsnetzbetreiber zum Betrieb von Leitungen mit dynamischer Leitungslast, der Entwicklung fernüberwachter und in Echtzeit gesteuerter Umspannwerke, der Verringerung von Netzverlusten und der Häufigkeit und Dauer von Stromunterbrechungen.“
8 Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2019/944 bestimmt: „Die Kunden müssen rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Recht, den Vertrag zu beenden, unterrichtet werden. Die Versorger unterrichten ihre Kunden direkt und auf transparente und verständliche Weise über jede Änderung des Lieferpreises und deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang, zu einem angemessenen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Wochen, im Fall von Haushaltskunden einen Monat, vor Eintritt der Änderung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Endkunden freisteht, den Vertrag zu beenden, wenn sie die neuen Vertragsbedingungen oder Änderungen des Lieferpreises nicht akzeptieren, die ihnen ihr Versorger mitgeteilt hat.“
9 Art. 46 Abs. 2 der Richtlinie 2019/944 sieht vor: „Die Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung umfasst neben den in Artikel 40 aufgeführten Aufgaben mindestens die folgenden Tätigkeiten: … d) Erhebung aller übertragungsnetzbezogenen Gebühren, einschließlich Zugangsentgelten, Energie für Verluste und Entgelten für Systemdienstleistungen …“
10 Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2019/944 bestimmt: „Die Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben: a) Sie ist dafür zuständig, anhand transparenter Kriterien die Übertragungs- oder Verteilungstarife oder die entsprechenden Methoden oder beides festzulegen oder zu genehmigen. …“ Bulgarisches Recht
11 Art. 50 der Pravila za izmervane na kolichestvoto elektricheska energia (Regeln für die Messung der Strommenge, im Folgenden: PIKEE), die von der Komisia za energiyno i vodno regulirane (Regulierungskommission für Energie und Wasser, Bulgarien) – der bulgarischen Regulierungsbehörde im Sinne der Richtlinie 2019/944 – erlassen wurden, sieht vor: „(1) Wird bei der messtechnischen Überprüfung festgestellt, dass die eichpflichtige Messeinrichtung die Messungen nicht oder mit einem Fehler vornimmt, der über das zulässige Maß hinausgeht, berechnet der Betreiber des betreffenden Stromverteilungsnetzes die Strommenge zum Zeitpunkt der Feststellung, dass keine/eine unrichtige/unpräzise Messung vorliegt, und geht bis zur letzten Überprüfung zurück, wobei dieser Zeitraum drei Monate nicht überschreiten darf, mit der Maßgabe, dass: a) bei einer eichpflichtigen Messeinrichtung, die die Messungen mit einem Fehler durchführt, der über das zulässige Maß hinausgeht, die übertragene Strommenge berechnet wird, indem die mit dem festgestellten Fehler gemessenen Mengen unter Berücksichtigung der Präzisionsklasse der eichpflichtigen Messeinrichtung berichtigt werden; b) bei einer eichpflichtigen Messeinrichtung, die die Messungen nicht durchführt, die Strommenge mit einem Drittel des Durchflusses der Messanlage für eine Stromnutzung durch den Kunden von acht Stunden pro Tag berechnet wird. …“
12 In Art. 52 PIKEE heißt es: „(1) Bei technischen Störungen der eichpflichtigen Messeinrichtungen, die dazu führen, dass die über die Messanlage verbrauchten Strommengen nicht erfasst werden können, und wenn bei der Überprüfung oder Erfassung kein externer Eingriff festgestellt wird, wird die Menge an Elektrizität, die durch die Anlage geflossen ist, in der folgenden Rangfolge berechnet: … 2. die arithmetische Durchschnittsmenge an Strom, die der Kunde in einem früheren Abrechnungszeitraum verbraucht hat, und diejenige, die der Kunde während eines vergleichbaren Zählungszeitraums im Vorjahr verbraucht hat; …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
13 YL ist Eigentümer eines Hauses, das an das Stromverteilungsnetz angeschlossen und mit einem Zähler ausgestattet ist. Der Zugang zu diesem Zähler, der sich in einem Metallkasten auf der Straße befindet, ist auf die Mitarbeiter von ERM Zapad beschränkt.
14 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass am 10. April 2023 bei einer von ERM Zapad durchgeführten Prüfung vor Ort festgestellt wurde, dass der Zähler nicht funktionierte, obwohl er weder hinsichtlich seines äußeren Erscheinungsbilds noch hinsichtlich seines Inhalts sichtbare Mängel aufwies. Der Zähler wurde entfernt und zur Kontrolle an das Bulgarski institut po metrologia (Bulgarisches Metrologisches Institut, Bulgarien) gesandt, das zu dem Schluss kam, dass der Zähler nicht den standardisierten metrologischen und technischen Anforderungen entsprach und dass daher der Stromverbrauch von YL nicht ordnungsgemäß gemessen werden konnte. Ferner steht fest, dass die letzte Überprüfung des Zählers vor derjenigen am 10. April 2023 am 14. März 2018 durchgeführt wurde.
15 In der Vorlageentscheidung wird außerdem zum einen darauf hingewiesen, dass ERM Zapad in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Erfassung des tatsächlichen Stromverbrauchs eine Rechnung über 2058,26 Lewa (BGN) (etwa 1000 Euro) ausgestellt habe, was einem gemäß den PIKEE geschätzten Stromverbrauch von 3168 Kilowattstunden (kWh) für den Zeitraum vom 11. Januar 2023 bis zum 10. April 2023 entspreche (im Folgenden: streitige Rechnung). Zum anderen sei der für diesen Verbrauch geschuldete Betrag auf der Grundlage des für den betreffenden Zeitraum geltenden Tagestarifs für Strom berechnet, der höher sei als der Nachttarif.
16 YL erhob beim Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, Klage zur Beanstandung der streitigen Rechnung und trug vor, er habe nicht wissen können, dass der Zähler nicht funktioniert habe, da er keinen Zugang zu ihm gehabt habe. Darüber hinaus wendet er sich gegen den Zeitraum, für den der geschätzte Stromverbrauch berechnet wurde.
17 Das vorlegende Gericht führt aus, die PIKEE regelten das Verfahren und die Methoden zur Berechnung der Strommenge, die dem Verbraucher zugerechnet werden könne, wenn der Stromverbrauch nicht ordnungsgemäß gemessen worden sei.
18 Das vorlegende Gericht führt zunächst aus, wenn der Zähler nicht ordnungsgemäß funktioniere und kein externer Eingriff durch den Verbraucher vorliege, werde diese Berechnung insbesondere nach Art. 52 PIKEE vorgenommen, der es dem Versorger erlaube, einen geschätzten Stromverbrauch zugrunde zu legen. Sodann erfolge diese Berechnung bei Ausfall des Tarifschalters, d. h. der Uhr, die einen Tages- und einen Nachttarif bestimme, auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der PIKEE. Da die PIKEE auf den Begriff der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt seien, komme in ihnen die Vermutung zum Ausdruck, dass der Verbraucher in einem bestimmten Zeitraum, der davon abhänge, zu welchem Zeitpunkt der Versorger oder der Netzbetreiber die technische Fehlfunktion des Zählers feststelle, eine bestimmte Energiemenge zu einem bestimmten Tarif, dem Nacht- oder dem Tagestarif, genutzt habe. Schließlich bezögen sich diese Bestimmungen auf den verbrauchten, aber nicht gemessenen Strom, der als Verlust für den Übertragungsnetzbetreiber angesehen werde, dessen Kosten vom Verbraucher zu tragen seien.
19 Das vorlegende Gericht weist erstens darauf hin, dass der 83. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/944 den Grundsatz der Verringerung von Verlusten im Elektrizitätsübertragungsnetz aufstelle, der unter den allgemeinen Grundsatz der Energieeffizienz, der tatsächlichen Fernablesung und der Kontrolle des Netzes durch die Übertragungsnetzbetreiber falle.
20 In diesem Zusammenhang weist es darauf hin, dass Art. 46 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie vorsehe, dass die Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung Gebühren für Verluste umfasse, und dass die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Art. 18 Abs. 8 der Verordnung 2019/943 die Kosten des Netzbetriebs und des Netzausbaus anerkennen und sie in den Verteilungstarifen berücksichtigen müssten, um den Verteilernetzbetreibern Anreize zu geben, die Effizienz ihrer Netze zu steigern und im Interesse der Energieeffizienz Verluste zu begrenzen.
21 Insoweit fragt das vorlegende Gericht nach der Bedeutung des Ausdrucks „Gebühren für Verluste“ im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2019/944 und Art. 18 Abs. 8 der Verordnung 2019/943. Es möchte wissen, ob dieser Ausdruck die Abrechnung von verbrauchtem, aber infolge einer Fehlfunktion des Zählers – ob diese auf Handlungen des Verbrauchers zurückzuführen sei oder nicht – nicht ordnungsgemäß gemessenem Strom umfasse, obwohl der Versorger oder der Netzbetreiber diese Fehlfunktion nicht rechtzeitig behoben habe.
22 Das vorlegende Gericht weist auch darauf hin, dass mit der Verordnung 2019/943 der Grundsatz eingeführt werde, dass zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit die Kosten in die Tarife einzubeziehen seien, was in der Praxis zu einer Abschwächung der Verpflichtung dieser Betreiber, die Effizienz ihrer Netze durch Senkung ihrer Kosten zu erhöhen, führen könne, wie die Umstände des Ausgangsrechtsstreits zeigten.
23 Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der in Rede stehende Zähler zwischen den Jahren 2018 und 2023 nicht überprüft worden sei und dass ERM Zapad nach der Kontrolle am 12. April 2023, bei der der Ausfall des Zählers festgestellt worden sei, eine Rechnung zur Deckung ihrer Kosten für die gelieferte, aber nicht erfasste Energie ausgestellt habe. Es möchte wissen, ob diese Verluste dem Verbraucher angelastet werden können, wenn der Versorger, der Übertragungsnetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiber das durch die Fehlfunktion des Zählers verursachte Problem nicht rechtzeitig behoben hat.
24 Zweitens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2019/944 die Regulierungsbehörde ermächtige, die Übertragungs- oder Verteilungstarife oder die entsprechenden Methoden oder beides festzulegen oder zu genehmigen.
25 Es fragt, ob diese Bestimmung es erlaube, in einer nationalen Regelung die Kosten des Netzbetreibers in diese Tarife einzubeziehen, wenn sie einer gelieferten und verbrauchten Energiemenge entsprächen, aber aufgrund einer Fehlfunktion des Zählers nicht oder nur ungenau erfasst seien, wenn man den Grundsatz berücksichtige, dass diese Tarife oder ihre Berechnungsmethoden nach transparenten Kriterien festgelegt seien.
26 Drittens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2019/943 dem Verbraucher die Verpflichtung auferlege, an den Übertragungsnetzbetreiber kostenorientierte Entgelte zu zahlen, und Art. 18 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 vorschreibe, dass die Kosten die Nutzung des Verteilernetzes zu berücksichtigen hätten.
27 Allerdings fragt das vorlegende Gericht, auf welche Weise diese Kosten die Nutzung des Verteilernetzes zu berücksichtigen hätten und ob insoweit eine geschätzte Kostenaufstellung zulässig sei.
28 Viertens fragt das vorlegende Gericht unter Hinweis darauf, dass unstreitig sei, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens in einem Vertragsverhältnis über die Lieferung von Strom in Bezug auf die betreffende Örtlichkeit stünden, und unter der Annahme, dass die Richtlinie 2011/83 gemäß ihrem Art. 3 auf Verträge über die Lieferung von Strom anwendbar sei, ob Art. 27 der Richtlinie 2011/83 den Verbraucher von der Verpflichtung befreie, im Fall einer Fehlfunktion des Messgeräts an den Stromversorger einen Betrag zu zahlen, der die tatsächlich verbrauchten Strommengen übersteige.
29 Fünftens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2019/944 die Versorger verpflichte, ihre Kunden über jede Änderung des Lieferpreises zu unterrichten. Es fragt, ob es nach dieser Bestimmung zulässig sei, dass eine nationale Regelung den Versorger oder den Netzbetreiber ermächtige, in einer Sachlage wie der des Ausgangverfahrens eine Neuberechnung des Preises und der Strommenge vorzunehmen.
30 Unter diesen Umständen hat der Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist die Wendung „Gebühren für Verluste“ im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2019/944 und Art. 18 Abs. 8 der Verordnung 2019/943 dahin auszulegen, dass sie auch den verbrauchten, aber von der Messeinrichtung nicht erfassten Strom einschließt, wenn die fehlende oder fehlerhafte Erfassung des Stroms beim Verbraucher a) auf Fremdeinwirkung, b) nicht auf Fremdeinwirkung beruht und die Ursache dafür vom Netzbetreiber oder Stromversorger nicht rechtzeitig beseitigt wurde, so dass die Abrechnung auf einer „geschätzten“ Strommenge für einen gesetzlich festgelegten Zeitraum beruht, dessen Ende davon abhängt, wann der Versorger den technischen Fehler festgestellt hat? 2. Ist die Verpflichtung der Regulierungskommission nach Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2019/944 dahin auszulegen, dass der Grundsatz der Festlegung transparenter Kriterien für die Übertragungs- oder Verteilungstarife oder die entsprechenden Methoden gewahrt ist, wenn der Tarif die Kosten des Betreibers bei Ausfall der Messeinrichtung (nicht aufzeichnende oder technisch fehlerhafte Messeinrichtung) in Höhe der geschätzten Verluste für einen geschätzten Zeitraum deckt, wenn der Grund für den Ausfall a) auf Fremdeinwirkung, b) nicht auf Fremdeinwirkung beruht und die Ursache dafür vom Netzbetreiber oder Stromversorger, der Eigentümer der Messeinrichtung ist, nicht rechtzeitig beseitigt wurde? 3. Ist Art. 18 Abs. 1 und 7 der Verordnung 2019/943 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Stromkosten eines Verbrauchers auf der Grundlage einer Schätzung seines Stromverbrauchs für einen geschätzten Zeitraum ohne Überprüfung der von ihm tatsächlich verbrauchten Strommenge bestimmt werden, wenn ein Ausfall der Messeinrichtung vorliegt, der a) auf Fremdeinwirkung, b) nicht auf Fremdeinwirkung beruht? 4. Ist Art. 27 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen, dass der Verbraucher den Preis einer geschätzten Strommenge in einem geschätzten Zeitraum zahlen muss, wenn die Messeinrichtung den tatsächlichen Stromverbrauch nicht aufzeichnet, sie sich außerhalb des Grundstücks des Verbrauchers befindet und ihr Ausfall a) auf Fremdeinwirkung, b) nicht auf Fremdeinwirkung beruht? 5. Ist Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2019/944 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Stromversorger oder den Netzbetreiber dazu ermächtigt, die Strommenge neu zu berechnen, indem er sie durch eine geschätzte Strommenge ersetzt, die in einem geschätzten Zeitraum verbraucht worden sein soll, wenn die Messeinrichtung nicht ordnungsgemäß misst, sich außerhalb der Reichweite des Verbrauchers befindet und ihr Ausfall a) auf Fremdeinwirkung, b) nicht auf Fremdeinwirkung beruht? Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
31 Zunächst macht ERM Zapad zum einen geltend, das vorlegende Gericht habe den Beschluss, der das Vorabentscheidungsersuchen enthält, ohne vorheriges kontradiktorisches Verfahren erlassen, was gegen nationales Recht verstoße. Zum anderen stellt sie bestimmte Tatsachenfeststellungen dieses Gerichts in Frage, deren Unrichtigkeit im Wesentlichen zur Folge habe, dass das Vorabentscheidungsersuchen in keinem Zusammenhang mit den Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens stehe. Insbesondere habe ERM Zapad, anders als aus dem Beschluss hervorgehe, nur die Eigenschaft eines Verteilernetzbetreibers. Zwischen ihr und YL bestehe keinerlei Vertragsbeziehung, die die Lieferung von Strom zum Gegenstand habe, und im Übrigen werde das Bestehen einer solchen Beziehung nicht vorgetragen.
32 Sodann besteht nach Ansicht von ERM Zapad kein Zusammenhang zwischen dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits und dem Unionsrecht. Was zum einen die erste bis dritte und die fünfte Frage betreffe, die die Auslegung der Verordnung 2019/943 und der Richtlinie 2019/944 zum Gegenstand hätten, fielen die Umstände des Ausgangsverfahrens nämlich nicht in den Anwendungsbereich dieser Rechtsakte. Was zum anderen die vierte Frage betreffe, die die Auslegung der Richtlinie 2011/83 zum Gegenstand habe, vertritt ERM Zapad die Auffassung, dass nach den Erwägungsgründen 11 und 25 dieser Richtlinie die Tätigkeit der Elektrizitätsverteilung im Gegensatz zur Lieferung von Elektrizität nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle.
33 Im Übrigen seien die Vorlagefragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich. Da die durchgeführten Überprüfungen ergeben hätten, dass die Sicherheitsmerkmale des Zählers beschädigt worden seien, seien diese Fragen unzulässig, soweit sie den Fall einer Fehlfunktion des Geräts beträfen, die nicht auf einen externen Eingriff zurückzuführen sei. Unabhängig davon, ob ein externer Eingriff vorliege oder nicht, seien die Antworten auf diese Fragen für die Beantwortung der einzigen im Ausgangsrechtsstreit aufgeworfenen Frage, ob die in Rede stehende Forderung und ihre Höhe begründet seien, unerheblich. Dieser Forderung liege die festgestellte Tatsache zugrunde, dass YL Strom in einer Menge verbraucht habe, die nicht habe gemessen werden können, ohne diesen zu bezahlen, wodurch ERM Zapad ein Schaden entstanden sei. Die Fragen, ob dieser Betrag einen Verlust für das System darstelle oder ob dieser Verlust in die Verteilungstarife einbezogen werden könne, könnten für den Fall eines Verfahrens relevant sein, in dem ERM Zapad den fraglichen Betrag im Rahmen der Verteilung der finanziellen Belastung wegen der Notwendigkeit eines kollektiven Ausgleichs durch alle Verbraucher und nicht durch einen einzigen Kunden, der Strom in nicht gemessenen Mengen verwendet habe, von allen Verbrauchern verlangen würde.
34 Schließlich gebe es keinen Zweifel an der Auslegung der im Vorabentscheidungsersuchen genannten Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den vor der Richtlinie 2019/944 und der Verordnung 2019/943 geltenden Rechtsvorschriften der Union.
35 Die Europäische Kommission weist darauf hin, dass aus der Vorlageentscheidung hervorgehe, dass es keinen externen Eingriff in den Zähler gegeben habe und dass die fünf Vorlagefragen daher insoweit hypothetisch und somit unzulässig seien, als sie sich auf den Fall einer auf einen externen Eingriff zurückzuführenden Fehlfunktion des Geräts bezögen.
36 Zur Prüfung der Zulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung angesichts der Verteilung der Aufgaben zwischen ihm und den nationalen Gerichten nicht befugt ist, nachzuprüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren entspricht. Außerdem ist der Gerichtshof an diese Entscheidung gebunden, solange sie nicht aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist (Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C‑680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Demnach ist es im vorliegenden Fall nicht Sache des Gerichtshofs, zu einem etwaigen Verstoß der Vorlageentscheidung gegen nationale Verfahrensvorschriften Stellung zu nehmen.
38 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits zuständig ist. In diesem Rahmen beschränkt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs darauf, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. März 1978, Oehlschläger, 104/77, EU:C:1978:69, Rn. 4, und vom 24. Oktober 2019, État belge, C‑35/19, EU:C:2019:894, Rn. 28). Folglich sind die Vorlagefragen, auch wenn die in der Vorlageentscheidung enthaltenen Sachverhaltsangaben von einer Partei des Ausgangsverfahrens bestritten werden, auf der Grundlage der Angaben des vorlegenden Gerichts zu beantworten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2025, Sumitomo Chemical Agro Europe, C‑809/23, EU:C:2025:195, Rn. 42 und 43).
39 Demnach ist es nicht Sache des Gerichtshofs, zu den Tatsachenfeststellungen in der Vorlageentscheidung Stellung zu nehmen, deren Richtigkeit von ERM Zapad in Frage gestellt wird.
40 Was zweitens die Erheblichkeit der vorgelegten Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits betrifft, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des mit dem Ausgangsrechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten dieses Rechtsstreits sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daraus folgt, dass für die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt und dass der Gerichtshof ihre Beantwortung nur ablehnen kann, wenn die Auslegung, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die für eine zweckdienliche Beantwortung dieser Fragen erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt (Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C‑680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien des Ausgangsverfahrens zwar nicht über die Natur und den Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits einig, doch stellt keine der Parteien dessen tatsächlichen Charakter in Frage, der sich im Übrigen klar aus den in den Rn. 13 bis 18 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Ausführungen des vorlegenden Gerichts ergibt. Außerdem ergibt sich aus diesen Ausführungen, dass die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zur Auslegung des Unionsrechts nicht offensichtlich in keinerlei Zusammenhang mit den Gegebenheiten und dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen, wie er sich aus der Vorlageentscheidung ergibt.
42 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht seine fünf Vorlagefragen im Zusammenhang mit zwei alternativen Sachverhalten stellt, nämlich dem Fall, dass die Fehlfunktion des in Rede stehenden Zählers auf einen externen Eingriff zurückzuführen ist, und dem Fall, dass sie nicht darauf zurückzuführen ist.
43 Aus der Vorlageentscheidung geht eindeutig hervor, dass die fragliche Fehlfunktion nicht auf einen externen Eingriff zurückzuführen war.
44 Folglich sind die Fragen insoweit, als sie sich auf einen Fall beziehen, der dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, wie er in der Vorlageentscheidung beschrieben wird, nicht entspricht – nämlich, dass die Fehlfunktion des Zählers auf einen externen Eingriff zurückzuführen ist –, hypothetisch und daher unzulässig.
45 Zum anderen scheint ERM Zapad die Unzulässigkeit der Vorlagefragen daraus abzuleiten, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachlage weder in den Anwendungsbereich der Verordnung 2019/943 noch diejenigen der Richtlinie 2019/944 oder der Richtlinie 2011/83 fällt.
46 Es genügt der Hinweis, dass, wenn wie in der vorliegenden Rechtssache nicht offensichtlich ist, dass die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, der Einwand der Unanwendbarkeit dieser Bestimmung auf das Ausgangsverfahren nicht die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens betrifft, sondern den Inhalt der Fragen (Urteile vom 28. Oktober 2021, Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo, C‑319/19, EU:C:2021:883, Rn. 25, sowie in diesem Sinne vom 24. Juli 2023, Lin, C‑107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Was drittens die Rüge betrifft, dass an der Auslegung des Unionsrechts, um die ersucht werde, u. a. aufgrund einschlägiger Rechtsprechung des Gerichtshofs keinerlei Zweifel bestehe, genügt der Hinweis, dass die innerstaatlichen Gerichte selbst bei Vorliegen einer Rechtsprechung zu der betreffenden Rechtsfrage das unbeschränkte Recht zur Vorlage an den Gerichtshof behalten, wenn sie dies für angebracht halten, ohne dass der Umstand, dass die Bestimmungen, um deren Auslegung ersucht wird, vom Gerichtshof bereits ausgelegt worden sind, einer neuerlichen Entscheidung des Gerichtshofs entgegenstünde (Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑561/19, EU:C:2021:799, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Nach alledem sind die Vorlagefragen unzulässig, soweit sie sich auf die Sachlage beziehen, bei der die Fehlfunktion des in Rede stehenden Zählers auf einen externen Eingriff zurückzuführen ist. Zu den Vorlagefragen
49 Mit seinen Vorlagefragen, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 18 Abs. 1, 7 und 8 der Verordnung 2019/943, Art. 10 Abs. 4, Art. 46 Abs. 2 Buchst. d und Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2019/944 sowie Art. 27 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen sind, dass einem Haushaltskunden ein auf der Grundlage eines geschätzten Stromverbrauchs berechneter Betrag in Rechnung gestellt werden kann, wenn die von diesem Kunden verbrauchte Strommenge aufgrund der Fehlfunktion eines Zählers nicht ordnungsgemäß gemessen werden konnte.
50 Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst zu prüfen, ob der Anwendungsbereich der genannten Verordnung und der genannten Richtlinien die Rechtsfolgen einer solchen Fehlfunktion umfasst.
51 Insoweit ist als Erstes festzustellen, dass Art. 18 Abs. 1, 7 und 8 der Verordnung 2019/943, der Gegenstand der ersten und der dritten Frage ist, im Kern vorsieht, dass die von den Verteilernetzbetreibern erhobenen Entgelte für den Netzzugang und die Verteilungstarife kostenorientiert und transparent sein und der Notwendigkeit der Netzsicherheit und der Flexibilität Rechnung tragen müssen. Darüber hinaus müssen die Verteilungstarife die Kosten umfassen, die den Verteilernetzbetreibern für den effizientesten Betrieb und Ausbau ihrer Netze entstehen.
52 Diese Bestimmungen enthalten jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie sich auf die Rechtsfolgen der Fehlfunktion eines Zählers beziehen.
53 Als Zweites ist in Bezug auf die Richtlinie 2019/944 erstens darauf hinzuweisen, dass deren Art. 10 Abs. 4, der Gegenstand der fünften Frage ist, lediglich das Recht der Kunden vorsieht, vom Versorger über jede beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und rechtzeitig über jede Änderung des Lieferpreises unterrichtet zu werden.
54 Zum einen betrifft der Ausgangsrechtsstreit jedoch offensichtlich keine Vertragsänderungen und insbesondere keine Preisänderung, zumal die von ERM Zapad angewandten Regeln in den PIKEE festgelegt sind.
55 Zum anderen bezieht sich das Auskunftsrecht nach Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2019/944 nur auf die vom Willen der Parteien abhängigen Vertragsbedingungen – darunter insbesondere den Strompreis – und nicht auf die Übertragungs- und Verteilungstarife, die der Vergütung des Betreibers des Übertragungs- oder Verteilungsnetzes für die Nutzung des jeweiligen Netzes dienen und die gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2019/944 von der Regulierungsbehörde festgelegt werden.
56 Zweitens ist Art. 46 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2019/944, der Gegenstand der ersten Frage ist, unter der Annahme, dass er auf eine andere Stelle als einen Übertragungsnetzbetreiber – was ERM Zapad offenbar ist – Anwendung findet, darauf beschränkt, dass er die „Erhebung aller übertragungsnetzbezogenen Gebühren, einschließlich Zugangsentgelten, Energie für Verluste und Entgelten für Systemdienstleistungen“, in die Tätigkeit der Elektrizitätsübertragung einbezieht.
57 Allerdings bezieht sich diese Bestimmung nicht nur nicht auf einen Begriff „Gebühren für Verluste“, wie er in der ersten Frage erwähnt wird, sondern sie betrifft offensichtlich auch nicht die Rechtsfolgen der Fehlfunktion eines Zählers.
58 Drittens legt die Regulierungsbehörde gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2019/944, der Gegenstand der zweiten Frage ist, anhand transparenter Kriterien die Übertragungs- oder Verteilungstarife oder die entsprechenden Methoden oder beides fest oder genehmigt sie.
59 Abgesehen davon, dass das Ausgangsverfahren weder die Gültigkeit der in den PIKEE vorgesehenen Kriterien oder Berechnungsmethoden noch deren Einhaltung durch ERM Zapad bei der Festsetzung des in der streitigen Rechnung ausgewiesenen Betrags betrifft, entspricht dieser Betrag nicht einem Übertragungs- oder Verteilungstarif zur Vergütung der Nutzung der Übertragungs- oder Verteilernetze, da ERM Zapad mit der Rechnung die Zahlung eines Betrags verlangt, der dem von YL verbrauchten, aber nicht ordnungsgemäß gemessenen Strom entspricht.
60 Als Drittes bestimmt Art. 27 der Richtlinie 2011/83, der Gegenstand der vierten Frage ist, selbst unter der Annahme, dass die Richtlinie 2011/83 entgegen der Auffassung von ERM Zapad auf die Tätigkeit der Verteilung von Elektrizität anwendbar ist, dass der Verbraucher u. a. im Fall von unbestelltem Strom von der Pflicht zur Erbringung jedweder Gegenleistung befreit ist.
61 Wie sowohl ERM Zapad als auch die Kommission betonen, ist es für die Anwendung dieser Bestimmung erforderlich, dass die Lieferung von Elektrizität nicht bestellt wird. Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass YL auf der Grundlage eines Vertrags, dessen Gültigkeit nicht bestritten wird, während des Zeitraums, in dem der in Rede stehende Zähler nicht ordnungsgemäß funktionierte, Strom verbraucht hat, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass YL die Lieferung dieses Stroms nicht bestellt hatte, und zwar unabhängig von der Identität des Versorgers.
62 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass – Art. 18 Abs. 1, 7 und 8 der Verordnung 2019/943 sowie Art. 10 Abs. 4, Art. 46 Abs. 2 Buchst. d und Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2019/944 dahin auszulegen sind, dass sie die Rechtsfolgen der Fehlfunktion eines Stromzählers nicht regeln und daher nicht auf eine Sachlage anwendbar sind, in der die von einem Haushaltskunden verbrauchte Strommenge aufgrund einer solchen Fehlfunktion nicht ordnungsgemäß gemessen werden konnte und diesem Kunden ein Betrag in Rechnung gestellt wurde, der dem geschätzten Stromverbrauch entspricht, – Art. 27 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass er nicht auf eine Sachlage anwendbar ist, in der von einem Verbraucher die Zahlung für aufgrund eines gültigen Vertrags gelieferten Strom verlangt wird, der verbraucht, aber aufgrund der Fehlfunktion eines Zählers nicht ordnungsgemäß gemessen wurde. Kosten
63 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 18 Abs. 1, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt sowie Art. 10 Abs. 4, Art. 46 Abs. 2 Buchst. d und Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU sind dahin auszulegen, dass sie die Rechtsfolgen der Fehlfunktion eines Stromzählers nicht regeln und daher nicht auf eine Sachlage anwendbar sind, in der die von einem Haushaltskunden verbrauchte Strommenge aufgrund einer solchen Fehlfunktion nicht ordnungsgemäß gemessen werden konnte und diesem Kunden ein Betrag in Rechnung gestellt wurde, der dem geschätzten Stromverbrauch entspricht. 1. Art. 18 Abs. 1, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt sowie Art. 10 Abs. 4, Art. 46 Abs. 2 Buchst. d und Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU sind dahin auszulegen, dass sie die Rechtsfolgen der Fehlfunktion eines Stromzählers nicht regeln und daher nicht auf eine Sachlage anwendbar sind, in der die von einem Haushaltskunden verbrauchte Strommenge aufgrund einer solchen Fehlfunktion nicht ordnungsgemäß gemessen werden konnte und diesem Kunden ein Betrag in Rechnung gestellt wurde, der dem geschätzten Stromverbrauch entspricht. 2. Art. 27 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass er nicht auf eine Sachlage anwendbar ist, in der von einem Verbraucher die Zahlung für aufgrund eines gültigen Vertrags gelieferten Strom verlangt wird, der verbraucht, aber aufgrund der Fehlfunktion eines Zählers nicht ordnungsgemäß gemessen wurde. 2. Art. 27 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass er nicht auf eine Sachlage anwendbar ist, in der von einem Verbraucher die Zahlung für aufgrund eines gültigen Vertrags gelieferten Strom verlangt wird, der verbraucht, aber aufgrund der Fehlfunktion eines Zählers nicht ordnungsgemäß gemessen wurde. Unterschriften