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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.10.2021 – C-319/19

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2021:883

Zitiert von 10 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 28. Oktober 2021 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2014/42/EU – Anwendungsbereich – Nationale Rechtsvorschriften, die die Einziehung illegal erlangten Vermögens ohne strafrechtliche Verurteilung vorsehen“ In der Rechtssache C‑319/19 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 2. April 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 17. April 2019, in dem Verfahren Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo gegen ZV, AX, „Meditsinski tsentar po dermatologia i estetichna meditsina PRIMA DERM“ ООD erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer A. Prechal in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richter J. Passer und F. Biltgen, der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin) und des Richters N. Wahl, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo, vertreten durch S. Tsatsarov, – von ZV, AX und der „Meditsinski tsentar po dermatologia i estetichna meditsina PRIMA DERM“ ООD, vertreten durch S. Kostov und G. Atanasov, advokati, – der bulgarischen Regierung, vertreten durch T. Mitova und M. Georgieva als Bevollmächtigte, – der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und T. Machovičová als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, zunächst vertreten durch N. Nikolova, I. Zaloguin und M. Wilderspin, dann durch N. Nikolova und I. Zaloguin als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. 2014, L 127, S. 39, Berichtigung in ABl. 2014, L 138, S. 114) sowie der Art. 17 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo (Kommission für die Korruptionsbekämpfung und die Einziehung illegal erlangten Vermögens, Bulgarien) (im Folgenden: Vermögenseinziehungskommission) auf der einen Seite und ZV, AX und der „Meditsinski tsentar po dermatologia i estetichna meditsina PRIMA DERM“ ООD auf der anderen Seite über eine Klage auf Einziehung von Vermögen, das ZV und Angehörige ihrer Familie illegal erlangt haben sollen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 9, 15 und 22 der Richtlinie 2014/42 heißt es: „(9) Mit der vorliegenden Richtlinie sollen die Bestimmungen [des Rahmenbeschlusses 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. 2001, L 182, S. 1) und des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (ABl. 2005, L 68, S. 49)] abgeändert und erweitert werden. Für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten sollten Teile dieser Rahmenbeschlüsse ersetzt werden. … (15) Eine rechtskräftige Verurteilung aufgrund einer Straftat vorausgesetzt, sollte es möglich sein, Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Tatwerkzeugen oder Erträgen entspricht, einzuziehen. Eine derartige rechtskräftige Verurteilung kann auch im Wege von Verfahren in Abwesenheit erfolgen. … … (22) Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt. Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, in ihrem nationalen Recht weitergehende Befugnisse vorzusehen, beispielsweise auch in Bezug auf ihre beweisrechtlichen Vorschriften.“

4 Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften für die Einziehung von Vermögensgegenständen in Strafsachen fest sowie für die Sicherstellung solcher Vermögensgegenstände im Hinblick auf deren etwaige spätere Einziehung.“

5 Art. 3 der Richtlinie lautet: „Diese Richtlinie findet Anwendung auf Straftaten im Sinne folgender Rechtsinstrumente: a) Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind [(ABl. 1997, C 195, S. 1)]; …“

6 Art. 4 („Einziehung“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Tatwerkzeugen oder Erträgen entspricht, vorbehaltlich einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat, auch durch Verfahren in Abwesenheit, ganz oder teilweise eingezogen werden können.“ Bulgarisches Recht

7 Der Zakon za otnemane v polza na darzhavata na nezakonno pridobito imushtestvo (Gesetz über die Einziehung illegal erlangten Vermögens zugunsten des Staates) (DV Nr. 38 vom 18. Mai 2012, im Folgenden: Vermögenseinziehungsgesetz 2012), der am 19. November 2012 in Kraft trat, wurde durch den Zakon za protivodeystvie na korupsiata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo (Gesetz zur Bekämpfung der Korruption und über die Einziehung illegal erlangten Vermögens) (DV Nr. 7 vom 19. Januar 2018) aufgehoben, ist aber – wie das vorlegende Gericht im Vorabentscheidungsersuchen ausgeführt hat – im vorliegenden Fall zeitlich weiterhin anwendbar.

8 In Art. 1 des Vermögenseinziehungsgesetzes 2012 hieß es: „(1) Das vorliegende Gesetz regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Einziehung illegal erlangten Vermögens zugunsten des Staates. (2) Als illegal erlangtes Vermögen gilt Vermögen, für dessen Erlangung keine legale Quelle festzustellen ist.“

9 Art. 2 dieses Gesetzes bestimmte: „Das Verfahren nach diesem Gesetz wird unabhängig von dem Strafverfahren gegen die überprüfte Person und/oder die mit ihr verbundenen Personen geführt“.

10 Art. 22 Abs. 1 dieses Gesetzes sah vor: „Die Überprüfung nach Art. 21 Abs. 2 beginnt mit Beschluss des Direktors der jeweiligen Gebietsdirektion, wenn eine Person wegen einer Straftat nach … 8. den Art. 201 bis 203; … 20. den Art. 282, 283 und 283a; … des Nakazatelen kodeks [(Strafgesetzbuch)] beschuldigt wird.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11 Am 5. Mai 2015 teilte die Voenno okrazhna prokuratura – Sofia (Bezirksmilitärstaatsanwaltschaft Sofia, Bulgarien) der Vermögenseinziehungskommission mit, dass gegen ZV strafrechtliche Ermittlungen wegen einer Straftat nach Art. 282 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 282 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs eingeleitet worden seien.

12 ZV wurde insbesondere vorgeworfen, vom 29. November 2004 bis zum 10. September 2014 in ihrer Eigenschaft als Amtsträgerin, nämlich als Leiterin des Lehrstuhls für Dermatologie, Venerologie und Allergologie bei der Voennomedizinska akademia (Militärmedizinische Akademie) Sofia (Bulgarien) Handlungen gesetzt zu haben, die über die ihr übertragenen Dienstbefugnisse hinausgingen, um für sich und für die „DERMA-PRIM MK“ OOD, in der sie Mehrheitseignerin sei, einen Vermögensvorteil zu erlangen.

13 Das Strafverfahren gegen ZV ist derzeit beim Sofiyski voenen sad (Militärgericht Sofia, Bulgarien) anhängig.

14 Auf der Grundlage der Mitteilung der Bezirksmilitärstaatsanwaltschaft Sofia leitete die Vermögenseinziehungskommission gemäß Art. 22 des Vermögenseinziehungsgesetzes 2012 eine Überprüfung gegen ZV ein.

15 Nach Abschluss der Überprüfung stellte die Vermögenseinziehungskommission fest, dass zwischen dem Vermögen von ZV und ihrem Ehemann einerseits und den Einkünften der Eheleute andererseits eine bedeutende Diskrepanz bestehe. Sie erhob daher am 18. Januar 2017 beim vorlegenden Gericht eine Klage auf Einziehung illegal erlangten Vermögens der ZV und natürlicher und juristischer Personen, von denen angenommen wird, dass sie mit ZV verbunden seien oder von ihr kontrolliert würden.

16 Auf Antrag der Vermögenseinziehungskommission ordnete das vorlegende Gericht Maßnahmen zur Sicherstellung des Vermögens, dessen Einziehung beantragt wurde, an.

17 Die Beklagten des Ausgangsverfahrens wenden ein, die Klage sei unzulässig, weil das Vermögenseinziehungsgesetz 2012 im Widerspruch zur Richtlinie 2014/42 stehe. Die Richtlinie sei auch auf nicht strafrechtliche Angelegenheiten anzuwenden. Sie sei nicht ordnungsgemäß in bulgarisches Recht umgesetzt worden, und zwar insbesondere deshalb, weil die verfahrensrechtlichen Garantien für die Beklagten und Dritte, gegenüber denen die Vorschriften über die Anordnung von Sicherstellungsmaßnahmen oder die Einziehung illegal erlangten Vermögens angewandt würden, in dem genannten Gesetz nicht vorgesehen seien.

18 Das vorlegende Gericht weist zunächst darauf hin, dass das Vermögenseinziehungsgesetz 2012 in Art. 2 ausdrücklich vorgesehen habe, dass das Einziehungsverfahren vor einem Zivilgericht unabhängig von dem Strafverfahren gegen die überprüfte Person oder die mit ihr verbundenen bzw. von ihr kontrollierten Personen geführt werde. Nach der nationalen Rechtsprechung reiche es nämlich als Voraussetzung für die Einleitung einer Überprüfung gegen eine Person aus, wenn Anklage gegen diese erhoben worden sei. Daher werde das Zivilverfahren nach diesem Gesetz unabhängig davon geführt, ob die überprüfte Person rechtskräftig verurteilt worden sei.

19 Sodann weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass mit dem Vermögenseinziehungsgesetz 2012 die Beweislast umgekehrt worden sei. Es genüge nämlich, dass die Vermögenseinziehungskommission einen begründeten Verdacht habe, dass Vermögen illegal erlangt worden sei. Der Gesetzgeber habe aber die Vermutung eingeführt, wonach der Erwerb von Vermögen, dessen Ursprung nicht festgestellt oder nicht nachgewiesen werden könne, illegal sei, und die „Vermögensdiskrepanz“ als einzigen und entscheidenden Beweis für das Vorliegen von illegal erlangtem Vermögen eingeführt. So unterliege der Einziehung nicht nur Vermögen aus einer Straftat oder aus einer schweren Ordnungswidrigkeit, sondern jedes Vermögen, dessen Ursprung nicht festgestellt oder nicht nachgewiesen werden könne.

20 Ferner sei, obwohl die Vermögenseinziehungsklage nach den Regelungen des zivilgerichtlichen Verfahrens zu behandeln sei, die Maßnahme der Einziehung illegal erlangten Vermögens dem Wesen nach eine Strafmaßnahme, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/42 falle.

21 Da das Vermögenseinziehungsgesetz 2012 jedoch nicht die nach der Richtlinie 2014/42 geforderten Mindestgarantien vorsehe, verstoße es gegen diese Richtlinie. Im Übrigen verstoße die der betroffenen Person obliegende übermäßige Beweislast auch gegen Art. 48 der Charta.

22 Da der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) sich jedoch nicht sicher ist, wie die Bestimmungen der Richtlinie 2014/42 auszulegen sind, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Handelt es sich bei der Einziehung illegal erlangten Vermögens um eine strafrechtliche Maßnahme im Sinne der Richtlinie 2014/42 oder um eine zivilrechtliche Maßnahme, wenn: a) das durch das nationale Gesetz erklärte Ziel der Vermögenseinziehung die Generalprävention ist, also das Unterbinden der Möglichkeiten, Vermögen illegal zu erlangen und darüber zu verfügen, ohne dass für die Einziehung die Begehung einer Straftat oder einer anderen Rechtsverletzung und ein unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem erlangten Vermögen vorausgesetzt werden; b) von der Einziehung nicht ein einzelner Vermögensgegenstand, sondern (i) das Gesamtvermögen der überprüften Person, (ii) Vermögensrechte dritter (natürlicher und juristischer) Personen, die entgeltlich oder unentgeltlich von der überprüften Person erworben wurden, und (iii) Vermögensrechte der Vertragspartner der überprüften Person und der Dritten bedroht sind; c) die einzige Voraussetzung für die Einziehung die Einführung einer unwiderlegbaren Vermutung der Rechtswidrigkeit des gesamten Vermögens, für das kein legaler Ursprung festgestellt wurde, ist (ohne eine zuvor festgelegte Definition der Begriffe „legaler/illegaler Ursprung“); d) bei fehlendem Nachweis des Ursprungs des Vermögenserwerbs durch die überprüfte Person die Rechtmäßigkeit des erworbenen Vermögens für alle Betroffenen (überprüfte Person, Dritte und ihre Vertragspartner in der Vergangenheit) für zehn Jahre rückwirkend neu geregelt wird, wobei zum Zeitpunkt des Erwerbs des konkreten Vermögensrechts keine gesetzliche Pflicht zu einem solchen Nachweis bestand? 2. Sind die in Art. 8 der Richtlinie 2014/42 enthaltenen Mindeststandards der garantierten Rechte der Eigentümer und Dritter dahin auszulegen, dass sie ein nationales Recht und eine nationale Rechtsprechung zulassen, die eine Einziehung ohne Vorliegen der dafür in den Art. 4, 5 und 6 der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen vorschreiben, wenn das Strafverfahren gegen die entsprechende Person aufgrund des Fehlens einer Straftat (mit Genehmigung des Gerichts) eingestellt wurde oder die Person aufgrund des Fehlens einer Straftat freigesprochen wurde? 3. Insbesondere: Ist Art. 8 der Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift enthaltenen Garantien für die Rechte einer verurteilten Person, deren Vermögen der Einziehung unterliegt, auch in einem Verfahren wie dem vorliegenden anzuwenden sind, das parallel zum Strafverfahren und unabhängig von diesem läuft? 4. Sind die in Art. 48 Abs. 1 der Charta verankerte Unschuldsvermutung, die in Art. 48 Abs. 2 der Charta verankerte Gewährleistung der Verteidigungsrechte und der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen, dass sie eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zulassen, die: a) eine Vermutung des kriminellen Charakters von Vermögen mit nicht festgestelltem oder nicht nachgewiesenem Ursprung einführt (Art. 1 Abs. 2 des Vermögenseinziehungsgesetzes 2012); b) eine Vermutung eines begründeten Verdachts, das Vermögen illegal erlangt wurde, einführt (Art. 21 Abs. 2 des Vermögenseinziehungsgesetzes 2012); c) die Beweislast bezüglich des Ursprungs des Vermögens und der Mittel für dessen Erwerb nicht nur für die überprüfte Person, sondern auch für Dritte umkehrt, die den Ursprung nicht ihres Vermögens, sondern des Vermögens ihres Rechtsvorgängers nachweisen müssen, sogar im Fall des entgeltlichen Erwerbs; d) die „Vermögensdiskrepanz“ als einzigen und entscheidenden Beweis für das Vorliegen von illegal erlangtem Vermögen einführt; e) die Beweislast für alle Betroffenen und nicht nur für die verurteilte Person, und zwar auch vor bzw. unabhängig von deren Verurteilung, umkehrt; f) die Anwendung einer Methodik für die rechtliche und wirtschaftliche Untersuchung und Analyse zulässt, mit Hilfe derer der Verdacht des illegalen Charakters des entsprechenden Vermögens sowie der Wert des Vermögens ermittelt wird, wobei der Verdacht für das erkennende Gericht bindend ist, ohne dass dieses über den Inhalt und die Anwendung dieser Methodik eine vollständige gerichtliche Kontrolle ausüben kann? 5. Ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen, dass er es zulässt, dass das nationale Gesetz den begründeten Verdacht (auf der Grundlage der im Verfahren zusammengetragenen und vom Gericht beurteilten Umstände), dass das Vermögen durch eine Straftat erlangt wurde, durch den Verdacht (die Vermutung) der Rechtswidrigkeit des Ursprungs des Vermögenszuwachses ersetzt, die allein auf den festgestellten Umstand gestützt wird, dass der Zuwachs über dem im nationalen Gesetz genannten Wert (beispielsweise 75000 Euro in zehn Jahren) liegt? 6. Ist das in Art. 17 der Charta verankerte Recht auf Eigentum als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts dahin auszulegen, dass es eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zulässt, die: a) eine unwiderlegbare Vermutung über den Inhalt und den Umfang des illegal erlangten Vermögens einführt (Art. 63 Abs. 2 des Vermögenseinziehungsgesetzes 2012), b) eine unwiderlegbare Vermutung der Nichtigkeit von Rechtsgeschäften über Erwerb und Verfügung einführt (Art. 65 des Vermögenseinziehungsgesetzes 2012) oder c) die Rechte Dritter, die eigenständige Rechte an dem Vermögen, das der Einziehung unterliegt, haben oder solche geltend machen, durch das in Art. 76 Abs. 1 des Vermögenseinziehungsgesetzes 2012 vorgesehene Verfahren zu ihrer Unterrichtung von der Rechtssache einschränkt? 7. Entfalten die Vorschriften des Art. 6 Abs. 2 und des Art. 8 Abs. 1 bis 10 der Richtlinie 2014/42 insoweit unmittelbare Wirkung, als sie Garantien und Schutzklauseln für die von der Einziehung betroffenen Personen oder für gutgläubige Dritte vorsehen? Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

23 Die Vermögenseinziehungskommission macht geltend, die Antwort auf die Vorlagefragen sei für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich, da die Richtlinie 2014/42 auf diesen Rechtsstreit nicht anwendbar sei, so dass das Vorabentscheidungsersuchen unzulässig sei. Insbesondere beruhe die Vermögenseinziehungsklage auf der Straftat nach Art. 282 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs. Diese Straftat falle jedoch unter keine der Straftaten nach Art. 3 der Richtlinie 2014/42, der den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie festlege.

24 In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C‑188/07, EU:C:2008:359, Rn. 30, und vom 19. März 2020, Agro In 2001, C‑234/18, EU:C:2020:221, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

25 Ist jedoch wie in der vorliegenden Rechtssache nicht offensichtlich, dass die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, betrifft der Einwand der Unanwendbarkeit dieser Bestimmung auf das Ausgangsverfahren nicht die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sondern den Inhalt der Fragen (Urteil vom 19. März 2020, Agro In 2001, C‑234/18, EU:C:2020:221, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

26 Somit ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig. Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

27 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen ist, dass sie auf eine Regelung eines Mitgliedstaats anwendbar ist, nach der die Einziehung illegal erlangten Vermögens von einem nationalen Gericht in einem oder im Anschluss an ein Verfahren angeordnet wird, das nicht die Feststellung einer oder mehrerer Straftaten betrifft.

28 Zunächst ist festzustellen, dass dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge die Straftaten, deren ZV beschuldigt wird, unter den Begriff der Straftat im Sinne des in Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2014/42 genannten Übereinkommens fallen, anders als die Handlungen, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 19. März 2020, Agro In 2001 (C‑234/18, EU:C:2020:221, Rn. 47), ergangen ist.

29 Der Umstand, dass einige Beteiligte vor dem Gerichtshof geltend machen, diese Straftaten fielen in Wirklichkeit nicht unter das genannte Übereinkommen und der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens habe sich vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/42 bzw. vor dem Ende ihrer Umsetzungsfrist zugetragen, kann an dieser Prämisse nichts ändern.

30 Da der Gerichtshof nach der oben in Rn. 24 angeführten Rechtsprechung nicht prüfen darf, ob der vom vorlegenden Gericht festgelegte rechtliche und sachliche Rahmen richtig ist, muss er nämlich von der Prämisse ausgehen, dass diese Richtlinie im Ausgangsverfahren anwendbar ist.

31 Zu prüfen ist allerdings noch, ob die Richtlinie 2014/42 die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus illegalen Tätigkeiten regelt, die von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einem oder im Anschluss an ein Verfahren angeordnet wird, das nicht die Feststellung einer oder mehrerer Straftaten betrifft.

32 Hierfür ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2014/42 auf die Bestimmungen des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 („Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“) des AEU-Vertrags, insbesondere auf Art. 82 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 1 AEUV, gestützt ist.

33 Diese Bestimmungen ermächtigen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union zur Festlegung von Mindestvorschriften, und zwar zum einen, soweit dies zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension erforderlich ist, und zum anderen zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben.

34 Insoweit sollte es zwar möglich sein, Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Tatwerkzeugen oder Erträgen entspricht, einzuziehen, jedoch sollte dies nach dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/42 eine rechtskräftige Verurteilung aufgrund einer Straftat voraussetzen, wobei eine derartige rechtskräftige Verurteilung auch im Wege von Verfahren in Abwesenheit erfolgen kann.

35 Dementsprechend verlangt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Tatwerkzeugen oder Erträgen entspricht, vorbehaltlich einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat, auch durch Verfahren in Abwesenheit, ganz oder teilweise eingezogen werden können.

36 Folglich ist angesichts der Ziele und des Wortlauts der Bestimmungen der Richtlinie 2014/42 sowie des Kontexts, in dem sie erlassen wurde, davon auszugehen, dass es sich bei dieser Richtlinie wie beim Rahmenbeschluss 2005/212, dessen Bestimmungen sie gemäß ihrem neunten Erwägungsgrund erweitern soll, um ein Instrument handelt, das die Mitgliedstaaten verpflichten soll, gemeinsame Mindestvorschriften für die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten einzuführen, um insbesondere die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Einziehungsentscheidungen im Rahmen von Strafverfahren zu erleichtern (vgl. entsprechend zum Rahmenbeschluss 2005/212 Urteil vom 19. März 2020, Agro In 2001, C‑234/18, EU:C:2020:221, Rn. 56).

37 Die Richtlinie 2014/42 regelt also nicht die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus illegalen Tätigkeiten, die von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einem oder im Anschluss an ein Verfahren angeordnet wird, das nicht die Feststellung einer oder mehrerer Straftaten betrifft (vgl. entsprechend Urteil vom 19. März 2020, Agro In 2001, C‑234/18, EU:C:2020:221, Rn. 57). Eine solche Einziehung fällt nämlich nicht unter die Mindestvorschriften, die diese Richtlinie gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 festlegt, weshalb ihre Regelung in die im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie angesprochene Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, in ihrem nationalen Recht weiter gehende Befugnisse vorzusehen.

38 Im vorliegenden Fall ist das beim vorlegenden Gericht anhängige Einziehungsverfahren ersichtlich zivilrechtlicher Natur und besteht im innerstaatlichen Recht neben einer strafrechtlichen Einziehungsregelung. Zwar wird ein solches Verfahren nach Art. 22 Abs. 1 des Vermögenseinziehungsgesetzes 2012 von der Vermögenseinziehungskommission eingeleitet, wenn diese davon in Kenntnis gesetzt wird, dass eine Person der Begehung bestimmter Straftaten beschuldigt wird. Allerdings ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass dieses ausschließlich auf die angeblich illegal erlangten Vermögensgegenstände konzentrierte Verfahren, sobald es einmal eingeleitet ist, gemäß den Bestimmungen des genannten Gesetzes unabhängig von einem etwaigen Strafverfahren gegen den mutmaßlichen Täter sowie vom Ausgang eines solchen Verfahrens, insbesondere von einer etwaigen Verurteilung dieses Täters, geführt wird (Urteil vom 19. März 2020, Agro In 2001, C‑234/18, EU:C:2020:221, Rn. 60).

39 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die vom vorlegenden Gericht im Ausgangsverfahren zu erlassende Entscheidung nicht in einem oder im Anschluss an ein Verfahren ergeht, das eine Straftat oder mehrere Straftaten betrifft. Außerdem hängt die Einziehung, die das Gericht nach der Prüfung der bei ihm anhängigen Klage anordnen kann, nicht von der strafrechtlichen Verurteilung der betroffenen Person ab. Ein solches Verfahren fällt daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/42 (vgl. entsprechend Urteil vom 19. März 2020, Agro In 2001, C‑234/18, EU:C:2020:221, Rn. 61).

40 Diese Auslegung wird nicht durch das Urteil vom 14. Januar 2021, Okrazhna prokuratura – Haskovo und Apelativna prokuratura – Plovdiv (C‑393/19, EU:C:2021:8), in Frage gestellt, in der der Rahmenbeschluss 2005/212 vom Gerichtshof berücksichtigt wurde. Das Ausgangsverfahren unterscheidet sich nämlich von der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, da die in dieser Rechtssache in Rede stehende Einziehung im bulgarischen Strafgesetzbuch vorgesehen war, ihre Anordnung im Zusammenhang mit der Begehung einer Straftat, nämlich Schmuggel, erfolgte und die betroffene Person wegen der Begehung dieser Straftat verurteilt worden war.

41 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen ist, dass sie nicht auf eine Regelung eines Mitgliedstaats anwendbar ist, nach der die Einziehung illegal erlangten Vermögens von einem nationalen Gericht in einem oder im Anschluss an ein Verfahren angeordnet wird, das nicht die Feststellung einer oder mehrerer Straftaten betrifft. Zur zweiten, zur dritten, zur fünften und zur siebten Frage

42 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage erübrigt sich die Beantwortung der zweiten, der dritten, der fünften und der siebten Frage. Zur vierten und zur sechsten Frage

43 Mit seiner vierten und seiner sechsten Frage, die zusammen zu prüfen sind, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung der Charta, insbesondere ihrer Art. 17 und 48.

44 Die Charta gilt aber nach ihrem Art. 51 Abs. 1 für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Begriff „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne dieser Bestimmung das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen einem Unionsrechtsakt und der fraglichen nationalen Maßnahme voraus, der unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof festgelegten Beurteilungskriterien darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann (Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C‑485/19, EU:C:2021:313, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45 Im vorliegenden Fall fällt das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Einziehungsverfahren, wie sich aus obiger Rn. 41 ergibt, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/42, so dass die bulgarischen Rechtsvorschriften, die dieses Verfahren regeln, nicht als Durchführung des Unionsrechts angesehen werden können.

46 Da die Charta auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar ist, ist der Gerichtshof für die Beantwortung der vierten und der sechsten Frage nicht zuständig (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 2. Juli 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher, C‑256/19, EU:C:2020:523, Rn. 32 bis 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Kosten

47 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: Die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass sie nicht auf eine Regelung eines Mitgliedstaats anwendbar ist, nach der die Einziehung illegal erlangten Vermögens von einem nationalen Gericht in einem oder im Anschluss an ein Verfahren angeordnet wird, das nicht die Feststellung einer oder mehrerer Straftaten betrifft. Unterschriften