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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.08.2025 – C-544/23

Große Kammer · ECLI:EU:C:2025:614

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 1. August 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EU) Nr. 165/2014 – Pflicht zur regelmäßigen Nachprüfung von Fahrtenschreibern – Abweichung – Art. 49 Abs. 1 letzter Satz und Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundsatz der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes – Verwaltungsrechtliche Sanktionen strafrechtlicher Natur – Kassationsbeschwerde – Neues Gesetz, das nach dem mit einem Rechtsmittel angefochtenen Urteil in Kraft getreten ist – Begriff ‚rechtskräftige Verurteilung‘“ In der Rechtssache C‑544/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Najvyšší správny súd Slovenskej republiky (Oberstes Verwaltungsgericht der Slowakischen Republik) mit Entscheidung vom 16. August 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 28. August 2023, in dem Verfahren T. T., BAJI Trans s.r.o. gegen Národný inšpektorát práce erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter) und I. Jarukaitis, der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún, der Kammerpräsidenten S. Rodin, N. Jääskinen, D. Gratsias und M. Gavalec, der Richter E. Regan, J. Passer und Z. Csehi sowie der Richterin O. Spineanu-Matei, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2024, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von T. T. und der BAJI Trans s.r.o., vertreten durch M. Mandzák und M. Pohovej, Advokáti, sowie P. Rumanová, Advokátka, – des Národný inšpektorát práce, vertreten durch M. Mitterpák, Generálny riaditel, und L. Štofová, Právnička, – der slowakischen Regierung, vertreten durch A. Lukáčik sowie E. V. Larišová und S. Ondrášiková als Bevollmächtigte, – der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Cherubini, Avvocato dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch P. J. O. Van Nuffel und A. Tokár als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Februar 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 49 Abs. 1 letzter Satz und Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen T. T. und der BAJI Trans s.r.o. auf der einen Seite und dem Národný inšpektorát práce (Nationale Arbeitsaufsichtsbehörde, Slowakei) auf der anderen Seite wegen einer von Letzterem gegen T. T. verhängten Geldbuße. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Charta

3 Art. 49 Abs. 1 der Charta bestimmt: „Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen.“

4 Art. 51 Abs. 1 der Charta sieht vor: „Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten …“ Verordnung Nr. 3821/85

5 Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. 1985, L 370, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl. 2006, L 102, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3821/85) bestimmte in der Fassung, die zum Zeitpunkt des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verstoßes galt: „(1) Das Kontrollgerät muss bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind; ausgenommen sind die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge. … (2) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 13 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge von der Anwendung der vorliegenden Verordnung freistellen.“

6 Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3821/85 sah in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vor: „Die Mitgliedstaaten erlassen nach Anhörung der Kommission rechtzeitig die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Diese Vorschriften müssen sich unter anderem auf die Organisation, das Verfahren und die Mittel für die Überwachung sowie auf die Ahndung im Falle von Zuwiderhandlungen erstrecken.“

7 In Anhang I Ziff. VI Nr. 3 („Regelmäßige Nachprüfungen“) Buchst. a der Verordnung Nr. 3821/85 hieß es zum Zeitpunkt des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verstoßes: „Regelmäßige Nachprüfungen der in Kraftfahrzeugen eingebauten Geräte erfolgen mindestens alle zwei Jahre und können unter anderem im Rahmen der technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge durchgeführt werden. …“

8 Die Verordnung Nr. 3821/85 wurde mit Wirkung vom 2. März 2016 durch Art. 47 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr aufgehoben (ABl. 2014, L 60, S. 1). Verordnung Nr. 165/2014

9 Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 165/2014 bestimmt: „(1) Der Fahrtenschreiber ist in Fahrzeugen einzubauen und zu benutzen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und für die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt. (2) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 13 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge von der Anwendung der vorliegenden Verordnung ausnehmen.“

10 Art. 23 Abs. 1 dieser Verordnung lautet: „Fahrtenschreiber werden regelmäßigen Nachprüfungen durch zugelassene Werkstätten unterzogen. Die regelmäßigen Nachprüfungen finden mindestens alle zwei Jahre statt.“

11 Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 165/2014 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten erlassen in Einklang mit den nationalen Verfassungsbestimmungen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit diese Sanktionen angewandt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dürfen nicht diskriminierend sein, sie müssen ferner den in der Richtlinie 2006/22/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. 2006, L 102, S. 35)] festgelegten Kategorien von Verstößen entsprechen.“

12 In Art. 48 Abs. 2 der Verordnung Nr. 165/2014 heißt es: „[Diese Verordnung] gilt vorbehaltlich der Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 46 ab 2. März 2016. …“ Verordnung Nr. 561/2006

13 Art. 1 der Verordnung Nr. 561/2006 bestimmt: „Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und ‐personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Ziel dieser Verordnung ist es ferner, zu einer besseren Kontrolle und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten sowie zu einer besseren Arbeitspraxis innerhalb des Straßenverkehrsgewerbes beizutragen.“

14 Art. 3 der Verordnung Nr. 561/2006 listet die für Beförderungen im Straßenverkehr eingesetzten Fahrzeugkategorien auf, für die diese Verordnung nicht gilt. Fahrzeuge, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden, sind in dieser Liste nicht aufgeführt.

15 Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 561/2006 listet die für Beförderungen eingesetzten Fahrzeugkategorien auf, für die die Mitgliedstaaten, sofern die Verwirklichung der in Art. 1 dieser Verordnung genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, Abweichungen von deren Art. 5 bis 9 zulassen können.

16 Dieser Art. 13 Abs. 1 nannte in der Fassung, die zum Zeitpunkt des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verstoßes galt, keine für die Lieferung von Transportbeton verwendeten Fahrzeuge.

17 Besagter Art. 13 Abs. 1 wurde jedoch mit der Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich der Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern (ABl. 2020, L 249, S. 1) geändert.

18 Infolge dieser Änderung, die seit dem 20. August 2020 gilt, führt Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 561/2006 nunmehr unter Buchst. r „Fahrzeuge, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden“ als Fahrzeuge auf, die Gegenstand von Abweichungen von den Art. 5 bis 9 der Verordnung Nr. 561/2006 sein können. Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95

19 Art. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1) sieht vor: „(1) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in [B]ezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen. (2) Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.“

20 In Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 heißt es: „Eine verwaltungsrechtliche Sanktion kann nur verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen wurde. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.“ Slowakisches Recht

21 Art. 50 Abs. 6 der Ústava Slovenskej republiky (Verfassung der Slowakischen Republik) bestimmt: „Für die Prüfung der Strafbarkeit einer Tat und die Verhängung einer Strafe für diese Tat ist das zum Zeitpunkt ihrer Begehung geltende Recht maßgeblich. Späteres Recht findet Anwendung, wenn es für den Täter günstiger ist.“

22 § 2 des Zákon č. 461/2007 Z. z. o používaní záznamového zariadenia v cestnej doprave (Gesetz Nr. 461/2007 über die Verwendung des Fahrtenschreibers im Straßentransport) vom 13. September 2007 (im Folgenden: Gesetz Nr. 461/2007) sieht vor: „(1) Ein Verkehrsunternehmen, das Bus- oder Straßengüterverkehr betreibt, stellt sicher, dass in jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen oder Gütern verwendet wird, ein Fahrtenschreiber eingebaut ist, und benutzt bei der Durchführung von Beförderungen Schaublätter und Fahrerkarten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Verpflichtung des Verkehrsunternehmens nach Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge, die für in besonderen Vorschriften geregelte Beförderungen eingesetzt werden [(Verweis auf Art. 3 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 561/2006)].“

23 § 38 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 des Zákon č. 462/2007 Z. z. o organizácii pracovného času v doprave a o zmene a doplnení zákona č. 125/2006 Z. z. o inšpekcii práce a o zmene a doplnení zákona č. 82/2005 Z. z. o nelegálnej práci a nelegálnom zamestnávaní a o zmene a doplnení niektorých zákonov v znení zákona č. 309/2007 Z. z. z 13. septembra 2007 (Gesetz Nr. 462/2007 über die Arbeitszeitgestaltung im Transportwesen, über die Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 125/2006 über die Arbeitsaufsicht, über die Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 82/2005 über illegale Arbeit und illegale Beschäftigung sowie über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der Fassung des Gesetzes Nr. 309/2007 vom 13. September 2007) lautet: „Ein Kraftfahrer begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er ein Fahrzeug führt, das über keinen Fahrtenschreiber verfügt oder dessen Fahrtenschreiber keiner gültigen regelmäßigen Nachprüfung unterzogen wurde, oder wenn er den Fahrtenschreiber nicht ordnungsgemäß verwendet.“

24 Das Zákon č. 162/2015 Správny súdny poriadok (Gesetz Nr. 162/2015, Verwaltungsgerichtsordnung) vom 21. Mai 2015 (im Folgenden: VGO) trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

25 In Art. 145 VGO heißt es: „(1) Ein zugestelltes Urteil ist rechtskräftig, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) Das Urteil eines Verwaltungsgerichts wird rechtskräftig, wenn die Frist von einem Monat ab seiner Zustellung abläuft, oder wenn innerhalb dieser Frist gegen das Urteil Kassationsbeschwerde eingelegt wird, sofern die Entscheidung einen der folgenden Fälle betrifft: … c) eine verwaltungsrechtliche Klage betreffend verwaltungsrechtliche Sanktionen, …“

26 Art. 438 Abs. 1 VGO bestimmt: „Eine rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann mit der Kassationsbeschwerde angefochten werden …“

27 Art. 440 Abs. 1 VGO sieht vor: „Die Kassationsbeschwerde kann ausschließlich darauf gestützt werden, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren oder bei der Entscheidungsfindung dadurch gegen das Gesetz verstoßen hat, dass a) das Verwaltungsgericht für die Entscheidung über die Rechtssache nicht zuständig war, b) die Person, die im Verfahren als Verfahrensbeteiligter aufgetreten ist, nicht klagebefugt war, c) der Verfahrensbeteiligte nicht befähigt war, selbst vor dem Verwaltungsgericht vollumfänglich aufzutreten, und keinen gesetzlichen Vertreter oder einen Verfahrenspfleger hatte, der in seinem Namen gehandelt hat, d) in derselben Rechtssache bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen oder ein Verfahren eingeleitet worden ist, e) über die Rechtssache ein ausgeschlossener Richter oder ein nicht ordnungsgemäß besetztes Verwaltungsgericht entschieden hat, f) Verfahrensmängel einen Verfahrensbeteiligten so sehr an der Ausübung seiner Verfahrensrechte gehindert haben, dass das Recht auf ein faires Verfahren verletzt wurde, g) die Entscheidung auf der Grundlage einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage getroffen wurde, h) von einer gefestigten Rechtsprechung des [Obersten Verwaltungsgerichts] abgewichen wurde, i) eine bindende Rechtsauffassung, die in einer Aufhebungsentscheidung im Rahmen der Kassationsbeschwerde zum Ausdruck gebracht wurde, nicht beachtet wurde oder j) die Klage rechtswidrig abgewiesen wurde.“

28 In Art. 454 VGO heißt es: „Für die Entscheidung des Kassationsgerichts ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Verkündung oder des Erlasses der angefochtenen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht maßgeblich.“

29 Art. 462 VGO bestimmt: „(1) Stellt das Kassationsgericht nach der Prüfung fest, dass die Kassationsbeschwerde begründet ist, so beschließt es, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, und verweist – je nach Natur der angefochtenen Entscheidung – die Sache für das weitere Verfahren an das Verwaltungsgericht zurück oder schließt das Verfahren ab und leitet die Sache gegebenenfalls an die für die Entscheidung zuständige Behörde weiter. (2) Stellt das Kassationsgericht fest, dass die angefochtene Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder die angefochtene Maßnahme der Verwaltungsbehörde rechtswidrig ist, und hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, kann das Kassationsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abändern, indem es die angefochtene Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder die angefochtene Maßnahme der Verwaltungsbehörde aufhebt und die Sache für das weitere Verfahren an dieses Gericht zurückverweist. …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

30 Mit Verwaltungsbescheid vom 8. Dezember 2016 wurde T. T. für schuldig befunden, gegen § 38 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 des Gesetzes Nr. 462/2007 verstoßen zu haben, da er am 4. November 2015 Beton mit einem von BAJI Trans gehaltenen Fahrzeug befördert habe, dessen Fahrtenschreiber keiner gültigen regelmäßigen Nachprüfung unterzogen worden sei. Deshalb wurde gegen T. T. eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro verhängt.

31 Mit Bescheid vom 3. April 2017 wies der nationale Arbeitsaufsichtsdienst den Widerspruch von T. T. gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2016 zurück.

32 T. T. und BAJI Trans erhoben gegen diese Verwaltungsbescheide Klage beim Krajský súd v Bratislave (Regionalgericht Bratislava, Slowakei).

33 Mit Entscheidung vom 27. März 2019 wies der Krajský súd v Bratislave (Regionalgericht Bratislava) die Klage von BAJI Trans als unzulässig und die Klage von T. T. als unbegründet ab. Das Gericht führte insbesondere aus, die Verpflichtung zur Benutzung von Fahrtenschreibern in für die Beförderung im Straßenverkehr eingesetzten Fahrzeugen sei in Art. 3 der Verordnung Nr. 3821/85 und in § 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 461/2007, unbeschadet der Ausnahmen nach den Art. 3 und 13 der Verordnung Nr. 561/2006, vorgesehen. Fahrzeuge zur Beförderung von Beton würden von diesen Ausnahmen jedoch nicht umfasst.

34 Gegen dieses Urteil legten T. T. und BAJI Trans am 15. Juli 2019 Kassationsbeschwerde beim Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) ein.

35 Am 24. August 2020 reichten diese Parteien einen Schriftsatz ein, in dem sie darauf hinwiesen, dass die Verordnung Nr. 561/2006 durch die Verordnung 2020/1054 geändert worden sei. Diese Änderung, die nach der Einlegung ihrer Kassationsbeschwerde erfolgt sei, habe zur Folge, dass die am 4. November 2015 begangenen Verstöße nicht mehr rechtswidrig seien. Daher sei eine solche Änderung gemäß Art. 50 Abs. 6 der Verfassung der Slowakischen Republik zu berücksichtigen.

36 Am 1. August 2021 begann der Najvyšší správny súd Slovenskej republiky (Oberstes Verwaltungsgericht der Slowakischen Republik), das vorlegende Gericht, mit der Prüfung aller Rechtssachen, die bis zum 31. Juli 2021 in die Zuständigkeit der Verwaltungskammer des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) gefallen waren, einschließlich des Rechtsmittels von T. T. und BAJI Trans.

37 Erstens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Lex‑mitior‑Grundsatz in Art. 49 der Charta verankert sei, dieser Artikel allerdings nur angewandt werden könne, wenn der Ausgangsrechtsstreit eine Situation betreffe, in der ein Mitgliedstaat im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta das Recht der Union durchführe.

38 Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Gesetze zur Durchführung der Verordnungen Nr. 3821/85 und Nr. 165/2014 – einschließlich der sich aus diesen Verordnungen ergebenden Verpflichtung, ein Sanktionssystem einzuführen – erlassen worden seien, neigt das vorlegende Gericht zu der Auffassung, dass der nationale Arbeitsschutzdienst im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta das Recht der Union durchgeführt habe, als er über die Schuld von T. T. entschieden und diesen sanktioniert habe, und dass es selbst ebenfalls dieses Recht durchführen werde, wenn es über das bei ihm anhängige Rechtsmittel entscheide. Das vorlegende Gericht wünscht jedoch, dass der Gerichtshof diese Auslegung bestätigt.

39 Zweitens ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass, um den Anforderungen von Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) zu genügen, sowohl die Verwaltungsbehörden, die einen Einzelnen strafrechtlich zu sanktionieren hätten, als auch die Gerichte, die über einen gegen diese Verwaltungsbescheide gerichteten Rechtsbehelf mit unbeschränkter Nachprüfung zu entscheiden hätten, verpflichtet sein müssten, den Grundsatz der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes anzuwenden. Das vorlegende Gericht neigt zu der Auffassung, dass die gleichen Erwägungen auch für Art. 49 Abs. 1 der Charta gälten. Es möchte sich jedoch vergewissern, dass diese Bestimmung sowohl im Rahmen des Verfahrens, das zu der verwaltungsrechtlichen Sanktion führt, als auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Sanktion Anwendung findet.

40 Drittens fragt sich das vorlegende Gericht, ob es als Kassationsgericht ein milderes Strafgesetz zu berücksichtigen habe, das nach Verkündung der nach nationalem Recht als rechtskräftig angesehenen gerichtlichen Entscheidung erlassen worden sei und gegen das BAJI Trans und T. T. Kassationsbeschwerde eingelegt hätten.

41 In diesem Zusammenhang führt es aus, der Gerichtshof habe bereits entschieden, dass der Grundsatz der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes auf Strafverfahren Anwendung finde, bei denen eine rechtskräftige Entscheidung ausstehe, sich aber nie dazu geäußert, wie die Rechtskraft einer solchen Entscheidung zu beurteilen sei.

42 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hat es auch ohne entsprechenden Antrag die Grundprinzipien der Strafzumessung zu berücksichtigen, zu denen der Grundsatz der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes gehöre.

43 Es weist jedoch zum einen darauf hin, dass die Kassationsbeschwerde nach slowakischem Recht theoretisch gerade deshalb als außerordentlicher Rechtsbehelf angesehen werde, weil sie gegen eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung gerichtet sei, und gibt zum anderen zu bedenken, dass es an die Rechtslage gebunden sei, die zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Entscheidung bestanden habe.

44 Andererseits seien die im slowakischen Recht vorgesehenen Kassationsgründe weit gefasst und umfassten grundsätzlich alle Rechts- und Verfahrensfehler. Außerdem habe der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht darauf, dass über die Beschwerde entschieden werde und dass das Kassationsverfahren regelmäßig und unmittelbar im Anschluss an das Verfahren vor dem unterinstanzlichen Verwaltungsgericht stattfinde.

45 Vor diesem Hintergrund hat der Najvyšší správny súd Slovenskej republiky (Oberstes Verwaltungsgericht der Slowakischen Republik) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 51 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat das Recht der Union durchführt, wenn er gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eine verwaltungsrechtliche Sanktion wegen eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung verhängt, sofern sich diese Verpflichtung aus dem Unionsrecht ergibt und die Mitgliedstaaten zur Ahndung dieses Verstoßes verpflichtet sind, wie dies bei Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3821/85 und Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 165/2014 der Fall ist? 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Sind Art. 49 Abs. 1 der Charta und der darin niedergelegte Grundsatz lex posterior mitior dahin auszulegen, dass sie auch auf die Verhängung einer Sanktion für Ordnungswidrigkeiten Anwendung finden, wenn über die Schuld und die Strafe zunächst kein Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde entscheidet, und dass dieser Grundsatz anschließend auch bei der Überprüfung der Entscheidung dieser Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht Anwendung findet? 3. Falls die zweite Frage bejaht wird: Sind Art. 49 der Charta und der darin niedergelegte Grundsatz lex posterior mitior dahin auszulegen, dass sie in einem nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren unabhängig von dessen Stadium Anwendung finden? 4. Falls die dritte Frage verneint wird: Nach welchen Kriterien ist dieses Verfahrensstadium zu bestimmen? Insbesondere: Sind Art. 49 der Charta und der darin niedergelegte Grundsatz lex posterior mitior dahin auszulegen, dass sie in einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren – wie im Fall einer Kassationsbeschwerde – Anwendung finden, so dass ein Gericht wie der Najvyšší správny súd Slovenskej republiky (Oberstes Verwaltungsgericht der Slowakischen Republik), der über diese Kassationsbeschwerde in der zweiten und letzten Instanz zu befinden hat, eine Änderung der Rechtsvorschriften zugunsten des Täters der Ordnungswidrigkeit berücksichtigen muss, die im zugrundeliegenden Verfahren von der Verwaltungsbehörde – und nicht vom Gericht – geprüft wurde, wobei diese Änderung erst nach dem Erlass der zu überprüfenden Entscheidung des unterinstanzlichen Verwaltungsgerichts eingetreten ist, die rechtskräftig ist? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

46 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 51 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat das Recht der Union im Sinne dieser Bestimmung durchführt, wenn er gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3821/85 und Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 165/2014 gegen den Fahrer eines Fahrzeugs eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt, weil dieser gegen Verpflichtungen aus diesen Verordnungen verstoßen hat.

47 Zunächst macht die slowakische Regierung geltend, die Antwort auf diese Frage sei so offensichtlich, dass sie nicht beantwortet zu werden brauche. Soweit diese Bemerkung dahin zu verstehen sein sollte, dass mit ihr die Zulässigkeit dieser Frage in Zweifel gezogen werden soll, genügt der Hinweis, dass eine Vorlagefrage, selbst wenn ihre Beantwortung keinen Raum für vernünftige Zweifel lassen sollte, nicht schon deshalb unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 65, und vom 11. Mai 2023, MOMTRADE RUSE, C‑620/21, EU:C:2023:395, Rn. 38).

48 Nachdem dies klargestellt ist, ergibt sich aus Art. 51 Abs. 1 der Charta, dass diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt.

49 Die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte finden somit in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung (Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19).

50 Im Übrigen ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Mitgliedstaat das Recht der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführt, wenn er die in einem Unionsrechtsakt aufgestellte Verpflichtung erfüllt, für die von diesem Rechtsakt erfassten Verstöße Sanktionen vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 27, und vom 19. Oktober 2023, G. ST. T. [Verhältnismäßigkeit der Strafe bei Markenfälschung], C‑655/21, EU:C:2023:791, Rn. 43).

51 Im vorliegenden Fall schrieben vor dem Inkrafttreten der Verordnung 2020/1054 sowohl die Verordnung Nr. 3821/85, die zum Zeitpunkt des von T. T. begangenen Verstoßes galt, als auch die Verordnung Nr. 165/2014 das Vorhandensein eines Fahrtenschreibers in Fahrzeugen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden sowie die regelmäßige Nachprüfung dieses Fahrtenschreibers vor; Ausnahmen waren nicht vorgesehen. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3821/85 und Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 165/2014, dass diese die Mitgliedstaaten verpflichten, Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnungen zu ahnden.

52 Daraus folgt, dass die slowakische öffentliche Gewalt mit dem Erlass von Art. 38 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 des Gesetzes Nr. 462/2007 und der Verhängung einer Geldbuße gegen T. T. – weil dieser am 4. November 2015 ein Fahrzeug für die Lieferung von Transportbeton geführt habe, ohne die Verpflichtungen zur regelmäßigen Nachprüfung des Fahrtenschreibers, mit dem dieses Fahrzeug ausgerüstet sein müsse, einzuhalten – im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta das Recht der Union durchgeführt haben.

53 Allerdings betrifft der Ausgangsrechtsstreit speziell die Möglichkeit, T. T. dafür zu sanktionieren, einen solchen Verstoß vor dem Inkrafttreten der Verordnung 2020/1054 begangen zu haben, obwohl aufgrund der kombinierten Wirkung dieser Verordnung und von § 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 461/2007 Fahrzeuge für die Lieferung von Transportbeton nach slowakischem Recht nunmehr von der Verpflichtung ausgenommen sind, mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet zu sein.

54 Um dem vorlegenden Gericht eine vollständige Antwort zu geben, ist daher noch darauf hinzuweisen, dass der slowakische Gesetzgeber mit dieser Änderung der einschlägigen nationalen Regelung ebenfalls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta das Recht der Union durchgeführt hat.

55 Damit hat der slowakische Gesetzgeber nämlich von der ihm durch Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 165/2014 eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, die in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 561/2006 in der durch die Verordnung 2020/1054 ergänzten Fassung genannten Fahrzeugkategorien von der Verpflichtung, mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet zu sein, auszunehmen.

56 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs führt ein Mitgliedstaat, wenn er im Rahmen eines Ermessens oder Gestaltungsspielraums, das bzw. der integrierender Bestandteil der durch den betreffenden Unionsrechtsakt geschaffenen Regelung ist, Maßnahmen ergreift, das Recht der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durch (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C‑258/14, EU:C:2017:448, Rn. 48, und vom 29. Juli 2024, protectus, C‑185/23, EU:C:2024:657, Rn. 59).

57 Der Ausgangsrechtsstreit betrifft daher eine nationale Regelung, die das Recht der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführt, so dass die Anforderungen, die sich aus den in der Charta verankerten Grundrechten ergeben, im Rahmen dieses Rechtsstreits beachtet werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Real Madrid Club de Fútbol, C‑633/22, EU:C:2024:843, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58 Nach alledem ist Art. 51 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat das Recht der Union im Sinne dieser Bestimmung durchführt, wenn er gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3821/85 und Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 165/2014 gegen den Fahrer eines Fahrzeugs eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt, weil dieser gegen Verpflichtungen aus diesen Verordnungen verstoßen hat, und wenn er in der Folge von der ihm durch Art. 3 Abs. 2 der letztgenannten Verordnung eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, bestimmte für die Beförderung im Straßenverkehr eingesetzte Fahrzeuge von der Einhaltung dieser Verpflichtungen auszunehmen. Zur zweiten Frage

59 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta dahin auszulegen ist, dass er auf eine verwaltungsrechtliche Sanktion Anwendung finden kann, die auf der Grundlage einer Regelung verhängt wurde, die nach dem Erlass dieser Sanktion in einer für die sanktionierte Person günstigen Weise geändert wurde.

60 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta, wenn nach dem Zeitpunkt der Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt wird, diese zu verhängen ist.

61 In dieser Bestimmung ist somit der Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes verankert, der auch von Art. 7 EMRK gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], 17. September 2009, Scoppola/Italien [Nr. 2], CE:ECHR:2009:0917JUD001024903, § 109). Zum Anwendungsbereich von Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta

62 Aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) zu deren Art. 49 geht hervor, dass diese Bestimmung im Bereich des Strafrechts Anwendung findet.

63 Wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Beurteilung des strafrechtlichen Charakters einer Sanktion insbesondere für die Zwecke der Anwendung von Art. 49 der Charta drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Bonda, C‑489/10, EU:C:2012:319, Rn. 37, und vom 4. Mai 2023, Agenția Națională de Integritate, C‑40/21, EU:C:2023:367, Rn. 34).

64 Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der genannten Kriterien zu beurteilen, ob die gegen T. T. verhängte Geldbuße strafrechtlicher Natur im Sinne von Art. 49 Abs. 1 der Charta ist, doch kann der Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung Klarstellungen vornehmen, um diesem Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Agenția Națională de Integritate, C‑40/21, EU:C:2023:367, Rn. 36).

65 Was zunächst das erste Kriterium der rechtlichen Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht betrifft, geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zuwiderhandlung nach slowakischem Recht als Ordnungswidrigkeit angesehen wird.

66 Die Anwendung von Art. 49 der Charta erstreckt sich jedoch auch für Zuwiderhandlungen, die im innerstaatlichen Recht nicht als „strafrechtlich“ eingestuft werden, auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die nach den beiden anderen in Rn. 63 des vorliegenden Urteils angeführten Kriterien strafrechtlicher Natur sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C‑439/19, EU:C:2021:504, Rn. 88, und vom 14. September 2023, Vinal, C‑820/21, EU:C:2023:667, Rn. 49).

67 Das zweite Kriterium, das sich auf die Art der Zuwiderhandlung bezieht, erfordert sodann die Prüfung, ob mit der fraglichen Maßnahme u. a. eine repressive Zielsetzung verfolgt wird – was das spezifische Merkmal einer Sanktion strafrechtlicher Natur im Sinne von Art. 49 der Charta ist –, ohne dass der bloße Umstand, dass mit ihr auch eine präventive Zielsetzung verfolgt wird, ihr ihre Einstufung als strafrechtliche Sanktion nehmen kann. Es liegt nämlich in der Natur strafrechtlicher Sanktionen, dass sie sowohl auf die Repression als auch auf die Prävention rechtswidriger Verhaltensweisen abzielen. Dagegen ist eine Maßnahme, die nur den durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schaden ersetzen soll, nicht strafrechtlicher Natur (Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C‑439/19, EU:C:2021:504, Rn. 89, und vom 14. September 2023, Vinal, C‑820/21, EU:C:2023:667, Rn. 50).

68 Im vorliegenden Fall scheinen die Geldbußen, die die Verletzung der Verpflichtungen in Bezug auf das Vorhandensein und die regelmäßige Nachprüfung eines Fahrtenschreibers in bestimmten Fahrzeugtypen nach sich zieht, sowohl das Ziel der Abschreckung als auch das Ziel der Ahndung dieser Verstöße zu verfolgen, und nicht dem Ersatz des durch diese verursachten Schadens zu dienen.

69 Außerdem hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass der Umstand, dass sich die in Rede stehende Maßnahme nicht gegen die Allgemeinheit generell, sondern gegen eine bestimmte Kategorie von Adressaten richtet, die, weil sie eine speziell durch das Unionsrecht geregelte Tätigkeit ausüben, verpflichtet sind, die vom Unionsrecht aufgestellten Voraussetzungen zu erfüllen, darauf hindeuten kann, dass diese Maßnahme keine repressive Zielsetzung hat, und somit zu der Feststellung beitragen kann, dass diese Maßnahme nicht strafrechtlicher Natur ist, sofern sich diese Maßnahme darauf beschränkt, ihren Adressaten von bestimmten ihm vom Unionsrecht verliehenen spezifischen Vorrechten auszuschließen, weil die zuständige Verwaltungsbehörde der Ansicht war, dass die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Vorrechte nicht mehr erfüllt seien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2023, Vinal, C‑820/21, EU:C:2023:667, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Geldbuße verfolgt jedoch offensichtlich nicht diesen Zweck.

70 Zum dritten Kriterium, dem Schweregrad der drohenden Sanktion, ist schließlich festzustellen, dass dieser nach Maßgabe der in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Höchststrafe beurteilt wird (Urteil vom 14. September 2023, Vinal, C‑820/21, EU:C:2023:667, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71 Im vorliegenden Fall ist in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass ein Verstoß wie der von T. T. begangene mit einer Geldbuße von bis zu 1699 Euro geahndet werden konnte. Außerdem scheint diese Geldbuße, wie die slowakische Regierung in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, mit einem zweijährigen Entzug der Fahrerlaubnis einhergehen zu können. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Sanktionen zusammengenommen eine hinreichende Schwere aufweisen könnten, um als repressiv und damit als strafrechtlich eingestuft werden zu können.

72 Zu berücksichtigen ist auch, dass die Verwendung eines nicht durch eine zugelassene Werkstatt nachgeprüften Fahrtenschreibers gemäß Nr. H.1. des Anhangs III der Richtlinie 2006/22 in der durch die Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. 2020, L 249, S. 49) geänderten Fassung einen sehr schwerwiegenden Verstoß darstellt. Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 165/2014 verlangt nämlich von den Mitgliedstaaten, dass diese Sanktionen vorsehen, die nicht nur wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nicht diskriminierend sind, sondern auch den in der Richtlinie 2006/22 festgelegten Kategorien von Verstößen entsprechen.

73 Sollte das vorlegende Gericht nach Prüfung aller relevanten Umstände jedoch der Auffassung sein, dass diese Geldbuße keinen strafrechtlichen Charakter habe und Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta folglich nicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar sei, gebietet keine Vorschrift des Unionsrechts im vorliegenden Fall die Beachtung des Lex‑mitior‑Grundsatzes.

74 Insbesondere könnte sich das vorlegende Gericht nicht auf den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes stützen.

75 Denn zum einen hat der Gerichtshof zwar das Bestehen eines solchen Grundsatzes bereits vor dem Inkrafttreten der Charta anerkannt und sich dabei auf die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gestützt (Urteil vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C‑387/02, C‑391/02 und C‑403/02, EU:C:2005:270, Rn. 68 und 69). Wie der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, gibt es jedoch keine gemeinsame Verfassungstradition, die die Ausdehnung des Lex‑mitior‑Grundsatzes auf Sanktionen ohne strafrechtlichen Charakter stützen könnte.

76 Diese Schlussfolgerung wird durch die Entscheidung der Verfasser der Charta bestätigt, den Anwendungsbereich des in Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta garantierten Grundsatzes des milderen Strafgesetzes auf Maßnahmen zu beschränken, die in den strafrechtlichen Bereich fallen, sowie dadurch, dass der Anwendungsbereich von Art. 7 EMRK ebenfalls auf diese Maßnahmen beschränkt ist.

77 Zum anderen wird der Umstand, dass die Tragweite des allgemeinen Grundsatzes der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes auf den strafrechtlichen Bereich beschränkt ist, nicht durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 in Frage gestellt, wonach es den zuständigen Behörden obliegt, auf eine Verhaltensweise, die eine Unregelmäßigkeit darstellt – die geeignet ist, die finanziellen Interessen der Union im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung zu beeinträchtigen –, spätere Änderungen rückwirkend anzuwenden, die durch in einer sektorbezogenen Unionsregelung enthaltene Bestimmungen vorgenommen wurden, mit denen weniger strenge verwaltungsrechtliche Sanktionen eingeführt wurden.

78 Zwar sieht diese Bestimmung die rückwirkende Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts vor, die die Strenge der Regelung verwaltungsrechtlicher Sanktionen verringern, ohne dass der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf Sanktionen strafrechtlicher Natur beschränkt wäre.

79 Wie der Generalanwalt in Nr. 70 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, zeigt jedoch der Umstand, dass der Unionsgesetzgeber es in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 für erforderlich gehalten hat, den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes auf sämtliche verwaltungsrechtliche Sanktionen auszudehnen, die auf Unregelmäßigkeiten – die geeignet sind, die finanziellen Interessen der Union im Sinne von Art. 1 dieser Verordnung zu beeinträchtigen – unabhängig davon abzielen, ob sie einen strafrechtlichen Charakter haben, gerade, dass dieser Grundsatz als solcher nicht auf Sanktionen Anwendung finden soll, die keinen strafrechtlichen Charakter haben. Zu den Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta

80 Die Verpflichtung zur Anwendung eines nach Begehung der Straftat ergangenen Gesetzes nach Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta setzt voraus, dass dieses Gesetz „eine mildere Strafe [einführt]“.

81 Die Anwendung dieser Bestimmung setzt somit zeitlich aufeinanderfolgende rechtliche Regelungen voraus und beruht auf der Feststellung, dass diese Aufeinanderfolge in der betreffenden Rechtsordnung eine für den Täter günstige Änderung des Standpunkts hinsichtlich der strafrechtlichen Qualifikation der Handlungen, die eine Straftat darstellen können, oder hinsichtlich der wegen einer solchen Straftat zu verhängenden Strafe widerspiegelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juli 2023, Lin, C‑107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82 Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits entschieden, dass Art. 7 EMRK die rückwirkende Anwendung einer für den Täter günstigen Änderung der Regelung nicht gewährleistet, wenn diese allein auf einer Änderung der tatsächlichen Umstände seit der Begehung dieser Straftat beruht und daher für die Prüfung der Straftat als solcher unerheblich ist (EGMR, 18. Oktober 2022, Morck Jensen/Dänemark, CE:ECHR:2022:1018JUD006078519, § 52).

83 Im vorliegenden Fall wurde gegen T. T., wie in Rn. 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eine Sanktion verhängt, weil er am 4. November 2015 ein Fahrzeug für die Lieferung von Transportbeton geführt habe, dessen Fahrtenschreiber keiner gültigen regelmäßigen Nachprüfung unterzogen worden sei.

84 Insoweit ist zum einen festzustellen, dass Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3821/85, der zum Zeitpunkt des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verstoßes galt, vor seiner Aufhebung durch die Verordnung Nr. 165/2014 die Mitgliedstaaten ermächtigte, die in Art. 13 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge von der Anwendung dieser Verordnung freizustellen. Die gleiche Befugnis wird den Mitgliedstaaten weiterhin durch Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 165/2014 eingeräumt, die seit dem 2. März 2016 gilt.

85 Zum anderen wurde mit der Verordnung 2020/1054 die Kategorie der für die Lieferung von Transportbeton verwendeten Fahrzeuge den in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 561/2006 genannten Fahrzeugkategorien hinzugefügt, d. h. denjenigen, für die die Mitgliedstaaten Abweichungen zulassen können, wobei diese Änderung seit dem 20. August 2020 gilt.

86 Wie der Generalanwalt in Nr. 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, zeugt die Verordnung 2020/1054 dadurch, dass sie diese Fahrzeuge den bereits in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 561/2006 genannten hinzufügt, von einer Änderung des Standpunkts des Unionsgesetzgebers in Bezug auf die Notwendigkeit, das Vorhandensein eines Fahrtenschreibers in diesen Fahrzeugen vorzuschreiben, deren Fahrten grundsätzlich recht kurze Entfernungen umfassen.

87 Eine solche Änderung unterscheidet sich somit von den Fällen, in denen der Gerichtshof im Wesentlichen festgestellt hat, dass eine Änderung der anwendbaren Regelung, obwohl sie für die beschuldigte oder verurteilte Person günstig war, nicht in den Anwendungsbereich des Lex-mitior-Grundsatzes fallen konnte, weil sie nicht die Tatbestandsmerkmale der Straftat änderte, sondern im Hinblick auf diese Straftat eine bloße Änderung eines faktischen Umstands darstellte oder ausschließlich durch eine neue rein wirtschaftliche und technische Bewertung des Unionsgesetzgebers gerechtfertigt war, die die Rechtswidrigkeit des früheren Verhaltens der bestraften Person nicht in Frage stellte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2016, Paoletti u. a., C‑218/15, EU:C:2016:748, Rn. 32 bis 36, und vom 7. August 2018, Clergeau u. a., C‑115/17, EU:C:2018:651, Rn. 34 bis 40).

88 Daraus folgt, dass die unionsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung, bestimmte Fahrzeuge mit einem Fahrtenschreiber auszurüsten und deren regelmäßige Nachprüfung sicherzustellen, nach dem von T. T. begangenen Verstoß in einer Weise geändert wurden, die für T. T. günstig sein konnte, sofern die slowakische öffentliche Gewalt gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 165/2014 beschlösse, diese Art von Fahrzeugen von der Verpflichtung auszunehmen, mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet zu sein.

89 § 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 461/2007 bestimmt, dass Fahrzeuge aller in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 561/2006 genannten Kategorien von der Verpflichtung ausgenommen sind, mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet zu sein.

90 Somit zeigt sich, dass der slowakische Gesetzgeber, wie in Rn. 55 des vorliegenden Urteils ausgeführt, beschlossen hat, von der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 165/2014 vorgesehenen Befugnis Gebrauch zu machen, indem er kraft Gesetzes alle in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 561/2006 aufgeführten Fahrzeugkategorien aus denselben Gründen wie der Unionsgesetzgeber von der Verpflichtung befreit hat, mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet zu sein.

91 Wie die slowakische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten somit offenbar hervor, dass die Aufhebung der Verpflichtung im slowakischen Recht, dass Fahrzeuge, die zur Beförderung von Transportbeton bestimmt sind, mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein müssen, eine Änderung des Standpunkts des slowakischen Gesetzgebers hinsichtlich des Willens widerspiegelt, einen Sachverhalt wie den T. T. zur Last gelegten zu ahnden, was zu prüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist.

92 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 49 der Charta zumindest die gleichen Garantien wie die in Art. 7 EMRK vorgesehenen enthält, die gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta als Mindestschutzstandard zu berücksichtigen sind (Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster, C‑202/24, EU:C:2024:649, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof muss folglich darauf achten, dass seine Auslegung in der vorliegenden Rechtssache ein Schutzniveau gewährleistet, das nicht hinter dem in Art. 7 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierten Schutzniveau zurückbleibt (Urteil vom 10. November 2022, DELTA STROY 2003, C‑203/21, EU:C:2022:865, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

93 Hierzu ist festzustellen, dass die von Art. 49 Abs. 1 der Charta an eine etwaige Anwendung des Grundsatzes der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes gestellten Anforderungen, wie sie sich aus Rn. 81 des vorliegenden Urteils ergeben, unter Berücksichtigung der in Rn. 82 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Schutzniveau dieses Grundsatzes gewährleisten, das das in Art. 7 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verkennt.

94 Nach alledem ist Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta dahin auszulegen, dass er auf eine verwaltungsrechtliche Sanktion strafrechtlicher Natur Anwendung finden kann, die auf der Grundlage einer Regelung verhängt wurde, die nach dem Erlass dieser Sanktion in einer für die sanktionierte Person günstigen Weise geändert wurde, sofern diese Änderung eine Änderung des Standpunkts zur strafrechtlichen Qualifikation der von dieser Person begangenen Handlungen oder zu der zu verhängenden Strafe widerspiegelt. Zur dritten und zur vierten Frage

95 Mit seiner dritten und seiner vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta dahin auszulegen ist, dass ein Gericht, das mit einer Kassationsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung befasst ist, mit der die Klage gegen eine in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende Geldbuße strafrechtlicher Natur abgewiesen wurde, verpflichtet ist, eine für die verurteilte Person günstigere Regelung anzuwenden, die nach Erlass dieser gerichtlichen Entscheidung in Kraft getreten ist, unabhängig davon, ob diese nach nationalem Recht als rechtskräftig angesehen wird.

96 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die in Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta enthaltene Regel der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes Anwendung finden kann, solange keine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne, C‑650/13, EU:C:2015:648, Rn. 56).

97 Diese Regel bedeutet nämlich, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem in der betreffenden Rechtsordnung davon ausgegangen wurde, dass es nicht mehr erforderlich sei, ein bestimmtes Verhalten zu bestrafen oder so schwer zu bestrafen, eine solche Änderung der Bewertung unmittelbar für alle Strafverfahren gelten muss, die noch nicht durch eine rechtskräftige Verurteilung abgeschlossen worden sind.

98 Diese Auslegung von Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta verkennt nicht das von Art. 7 EMRK gewährleistete Schutzniveau. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bedeutet nämlich der Grundsatz der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes, wie er in Art. 7 Abs. 1 EMRK garantiert ist, dass, wenn das zum Zeitpunkt der Begehung einer Straftat geltende Strafgesetz und spätere, vor Ergehen eines rechtskräftigen Urteils erlassene Strafgesetze voneinander abweichen, das Gericht dasjenige Gesetz anwenden muss, dessen Bestimmungen für den Beschuldigten günstiger sind (vgl. in diesem Sinne EGMR, 17. September 2009, Scoppola/Italien [Nr. 2], CE:ECHR:2009:0917JUD001024903, § 109).

99 Als Zweites fallen die Regeln des Strafverfahrens zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, soweit die Union in diesem Bereich keine Rechtsvorschriften erlassen hat, doch müssen sie bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben, einschließlich der in der Charta verankerten Grundrechte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2024, Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano, C‑178/22, EU:C:2024:371, Rn. 44).

100 Auch wenn die Beurteilung der Rechtskraft der Verurteilung auf der Grundlage des Rechts des Mitgliedstaats vorzunehmen ist, der diese erlassen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2014, M, C‑398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 36), muss dieser Begriff folglich für die Zwecke der Anwendung von Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta in der gesamten Union autonom und einheitlich ausgelegt werden, da er die Tragweite des durch diese Bestimmung garantierten Rechts und damit die Tragweite der sich daraus für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen bestimmt.

101 Daraus folgt, wie der Generalanwalt in Nr. 99 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dass der Umstand, dass eine Verurteilung nach nationalem Recht als rechtskräftig angesehen wird, für die Anwendung von Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta durch das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung befasst ist, mit der diese Verurteilung ausgesprochen wurde, nicht entscheidend ist.

102 Eine Verurteilung kann nämlich nicht als rechtskräftig im Sinne von Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta angesehen werden, wenn gegen sie ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann, d. h. ein Rechtsbehelf, der Teil des gewöhnlichen Verlaufs eines Rechtsstreits ist und als solcher eine verfahrensrechtliche Entwicklung darstellt, mit deren Eintritt jede Partei vernünftigerweise zu rechnen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 1977, Industrial Diamond Supplies, 43/77, EU:C:1977:188, Rn. 37).

103 Dies ist der Fall, wenn die verurteilte Person oder die Strafverfolgungsbehörde innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist und ohne außergewöhnliche Umstände – wie die Notwendigkeit, im Interesse des Gesetzes die Kohärenz der Rechtsprechung zu gewährleisten dartun zu müssen – einen gerichtlichen Rechtsbehelf einlegen können, um die Aufhebung oder Abänderung der Verurteilung oder der verhängten Strafe zu erwirken, und zwar ungeachtet dessen, dass ein solcher Rechtsbehelf nach nationalem Recht als außerordentlicher Rechtsbehelf angesehen wird, was nach den in Rn. 43 des vorliegenden Urteils angeführten Angaben des vorlegenden Gerichts im vorliegenden Fall im slowakischen Recht offenbar der Fall ist. Denn solange die Frist für die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs nicht abgelaufen ist oder über ihn nicht entschieden worden ist, kann die Entscheidung über diese Verurteilung und Strafe für die Zwecke der Anwendung von Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta nicht als endgültiger Strafklageverbrauch angesehen werden.

104 Im Übrigen stellt die aufschiebende Wirkung der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Verurteilung, ohne dass dies entscheidend wäre, ein Indiz dafür dar, dass dieser Rechtsbehelf eine Entscheidung betrifft, die für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung nicht als rechtskräftig eingestuft werden kann.

105 Daraus folgt, dass, wenn eine Kassationsbeschwerde, die die in Rn. 103 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt, gegen eine gerichtliche Entscheidung eingelegt werden kann, diese Entscheidung für die Zwecke der Anwendung von Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta erst dann als rechtskräftig angesehen werden kann, wenn die Parteien diesen Rechtsbehelf ausgeschöpft haben oder die Frist für die Einlegung einer solchen Kassationsbeschwerde haben verstreichen lassen, ohne sie einzulegen.

106 Somit bedeutet Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta, dass ein Kassationsgericht grundsätzlich verpflichtet ist, dem Täter einer Straftat, deren Sanktionierung zur Durchführung des Unionsrechts gehört, eine strafrechtliche Regelung zugutekommen zu lassen, die für diesen Täter günstig ist, selbst wenn diese Regelung nach Erlass der gerichtlichen Entscheidung, die Gegenstand der Kassationsbeschwerde ist, in Kraft getreten ist.

107 An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass die mit der Kassationsbeschwerde angefochtene Entscheidung nach nationalem Recht nur insoweit aufgehoben werden kann, als sie mit einem Rechtsfehler behaftet ist, oder dass das Kassationsgericht im Hinblick auf die Situation zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Entscheidung zu entscheiden hat. Wie sich aus Rn. 97 des vorliegenden Urteils ergibt, obliegt es nämlich jedem Gericht, dem Täter einer Straftat das für ihn günstigere Strafgesetz zugutekommen zu lassen, solange seine Verurteilung nicht rechtskräftig ist.

108 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung zum einen hervor, dass T. T. unter Einhaltung der in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Frist beim vorlegenden Gericht Kassationsbeschwerde eingelegt hat, ohne dass er außergewöhnliche Umstände hätte dartun müssen, und zum anderen, dass dieses Gericht zumindest die Möglichkeit hat, die Entscheidung des Krajský súd v Bratislave (Regionalgericht Bratislava) vom 27. März 2019 aufzuheben.

109 Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht kann die Entscheidung des Krajský súd v Bratislave (Regionalgericht Bratislava) vom 27. März 2019 für die Zwecke der Anwendung von Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta daher nicht als „rechtskräftige Verurteilung“ angesehen werden.

110 Daraus folgt, dass das vorlegende Gericht, wenn es der Auffassung sein sollte, dass die gegen T. T. verhängte Geldbuße strafrechtlichen Charakter habe, verpflichtet wäre, die für T. T. günstigere Regelung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta anzuwenden, nämlich § 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 461/2007 in Verbindung mit der Verordnung 2020/1054, unabhängig davon, dass diese Regelung nach der nach nationalem Recht als rechtskräftig eingestuften Entscheidung des Krajský súd v Bratislave (Regionalgericht Bratislava) in Kraft getreten ist. Diese Verpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass das vorlegende Gericht nach nationalem Recht verpflichtet ist, im Hinblick auf die Situation zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung zu entscheiden.

111 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts ausgelegt werden kann, der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts gebietet, dass das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, jede Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt, die im Widerspruch zu unionsrechtlichen Bestimmungen mit unmittelbarer Wirkung steht (Urteile vom 24. Juni 2019, Popławski, C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und 61, und vom 20. Februar 2024, X [Keine Angabe von Kündigungsgründen], C‑715/20, EU:C:2024:139, Rn. 72).

112 Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta ist klar und präzise formuliert und an keine Bedingung geknüpft, so dass er unmittelbare Wirkung hat.

113 Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass sein innerstaatliches Recht es ihm nicht gestattet, die sich aus Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta ergebenden Garantien auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden, und dass eine unionrechtskonforme Auslegung dieses Rechts nicht in Betracht kommt, wäre es folglich verpflichtet, im Rahmen seiner Zuständigkeiten den Schutz zu gewährleisten, der sich für den Einzelnen aus Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta ergibt, und für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmung Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Bestimmung unangewendet lässt.

114 Nach alldem ist Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta dahin auszulegen, dass ein Gericht, das mit einer Kassationsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung befasst ist, mit der die Klage gegen eine in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende Geldbuße strafrechtlicher Natur abgewiesen wurde, grundsätzlich verpflichtet ist, eine für die verurteilte Person günstigere nationale Regelung anzuwenden, die nach Erlass dieser gerichtlichen Entscheidung in Kraft getreten ist, unabhängig davon, ob diese nach nationalem Recht als rechtskräftig angesehen wird. Kosten

115 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat das Recht der Union im Sinne dieser Bestimmung durchführt, wenn er gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 geänderten Fassung und Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr gegen den Fahrer eines Fahrzeugs eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt, weil dieser gegen Verpflichtungen aus diesen Verordnungen verstoßen hat, und wenn er in der Folge von der ihm durch Art. 3 Abs. 2 der letztgenannten Verordnung eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, bestimmte für die Beförderung im Straßenverkehr eingesetzte Fahrzeuge von der Einhaltung dieser Verpflichtungen auszunehmen. 1. Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat das Recht der Union im Sinne dieser Bestimmung durchführt, wenn er gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 geänderten Fassung und Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr gegen den Fahrer eines Fahrzeugs eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt, weil dieser gegen Verpflichtungen aus diesen Verordnungen verstoßen hat, und wenn er in der Folge von der ihm durch Art. 3 Abs. 2 der letztgenannten Verordnung eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, bestimmte für die Beförderung im Straßenverkehr eingesetzte Fahrzeuge von der Einhaltung dieser Verpflichtungen auszunehmen. 2. Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta der Grundrechte ist dahin auszulegen, dass er auf eine verwaltungsrechtliche Sanktion strafrechtlicher Natur Anwendung finden kann, die auf der Grundlage einer Regelung verhängt wurde, die nach dem Erlass dieser Sanktion in einer für die sanktionierte Person günstigen Weise geändert wurde, sofern diese Änderung eine Änderung des Standpunkts zur strafrechtlichen Qualifikation der von dieser Person begangenen Handlungen oder zu der zu verhängenden Strafe widerspiegelt. 2. Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta der Grundrechte ist dahin auszulegen, dass er auf eine verwaltungsrechtliche Sanktion strafrechtlicher Natur Anwendung finden kann, die auf der Grundlage einer Regelung verhängt wurde, die nach dem Erlass dieser Sanktion in einer für die sanktionierte Person günstigen Weise geändert wurde, sofern diese Änderung eine Änderung des Standpunkts zur strafrechtlichen Qualifikation der von dieser Person begangenen Handlungen oder zu der zu verhängenden Strafe widerspiegelt. 3. Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta der Grundrechte ist dahin auszulegen, dass ein Gericht, das mit einer Kassationsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung befasst ist, mit der die Klage gegen eine in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende Geldbuße strafrechtlicher Natur abgewiesen wurde, grundsätzlich verpflichtet ist, eine für die verurteilte Person günstigere nationale Regelung anzuwenden, die nach Erlass dieser gerichtlichen Entscheidung in Kraft getreten ist, unabhängig davon, ob diese nach nationalem Recht als rechtskräftig angesehen wird. 3. Art. 49 Abs. 1 letzter Satz der Charta der Grundrechte ist dahin auszulegen, dass ein Gericht, das mit einer Kassationsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung befasst ist, mit der die Klage gegen eine in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende Geldbuße strafrechtlicher Natur abgewiesen wurde, grundsätzlich verpflichtet ist, eine für die verurteilte Person günstigere nationale Regelung anzuwenden, die nach Erlass dieser gerichtlichen Entscheidung in Kraft getreten ist, unabhängig davon, ob diese nach nationalem Recht als rechtskräftig angesehen wird. Unterschriften