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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.10.2025 – C-398/24

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2025:843

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 30. Oktober 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 25 Abs. 1 – Gerichtsstandsvereinbarung – Materielle Ungültigkeit nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Gericht angerufen wird – Begriff“ In der Rechtssache C‑398/24 [Pome] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Riigikohus (Oberstes Gericht, Estland) mit Entscheidung vom 5. Juni 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juni 2024, in dem Verfahren A gegen B erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer F. Biltgen (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter A. Kumin und S. Gervasoni, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von A, vertreten durch K. Tamm, Vandeadvokaat, – von B, vertreten durch J. Tehver, Vandeadvokaat, – der estnischen Regierung, vertreten durch M. Kriisa als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Noë und E. Randvere als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1, berichtigt in ABl. 2016, L 264, S. 43).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A und B, zwei natürlichen Personen, über die Zuständigkeit der estnischen Gerichte für die Entscheidung über eine Klage auf Zahlung einer Forderung. Rechtlicher Rahmen Verordnung Nr. 1215/2012

3 In den Erwägungsgründen 4, 6, 15, 16, 19, 20 und 22 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es: „(4) … Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind. … (6) Um den angestrebten freien Verkehr der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu verwirklichen, ist es erforderlich und angemessen, dass die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Wege eines Unionsrechtsakts festgelegt werden, der verbindlich und unmittelbar anwendbar ist. … (15) Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. (16) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. … … (19) Vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten ausschließlichen Zuständigkeiten sollte die Vertragsfreiheit der Parteien hinsichtlich der Wahl des Gerichtsstands, außer bei Versicherungs‑, Verbraucher- und Arbeitsverträgen, wo nur eine begrenztere Vertragsfreiheit zulässig ist, gewahrt werden. (20) Stellt sich die Frage, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines Gerichts oder der Gerichte eines Mitgliedstaats materiell nichtig ist, so sollte sie nach dem Recht einschließlich des Kollisionsrechts des Mitgliedstaats des Gerichts oder der Gerichte entschieden werden, die in der Vereinbarung bezeichnet sind. … (22) Um allerdings die Wirksamkeit von ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarungen zu verbessern und missbräuchliche Prozesstaktiken zu vermeiden, ist es erforderlich, eine Ausnahme von der allgemeinen Rechtshängigkeitsregel vorzusehen, um eine befriedigende Regelung in einem Sonderfall zu erreichen, in dem es zu Parallelverfahren kommen kann. …“

4 Art. 15 dieser Verordnung sieht vor: „Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden, … 2. wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, …“

5 Art. 19 der Verordnung bestimmt: „Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden, … 2. wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, … …“

6 In Art. 23 der Verordnung heißt es: „Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden, … 2. wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen.“

7 Art. 25 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt: „(1) Haben die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell ungültig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden: a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung, b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten. … (4) Gerichtsstandsvereinbarungen … haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 15, 19 oder 23 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig sind.“ Estnisches Recht

8 In § 104 des Tsiviilkohtumenetluse seadustik (Zivilprozessordnung) vom 20. April 2005 (RT I 2005, 26, 197; 22/03/2024, 8) (im Folgenden: TsMS) heißt es: „(1) Ein Gericht kann seine Zuständigkeit auch ausüben, wenn diese in einer Vereinbarung zwischen den Parteien vorgesehen ist und der Rechtsstreit mit der wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit beider Parteien zusammenhängt oder wenn ein Vertrag mit der wirtschaftlichen und beruflichen Tätigkeiten einer Partei zusammenhängt und die andere Partei der Staat, eine Körperschaft der kommunalen Selbstverwaltung oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder wenn beide Parteien juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. … (3) Ungeachtet der Bestimmungen von Abs. 1 ist eine Gerichtsstandsvereinbarung auch gültig, wenn 1. sie nach Entstehung des Rechtsstreits geschlossen wurde; 2. die Zuständigkeit für den Fall vereinbart wurde, dass der Beklagte nach Abschluss dieser Vereinbarung seinen Wohnsitz in einem ausländischen Staat begründet oder seine Niederlassung oder seinen Sitz dorthin verlegt oder wenn seine Niederlassung, sein Wohnsitz oder sein Sitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.“

9 Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 TsMS sieht vor: „Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist ungültig, wenn … sie gegen § 104 Abs. 1 verstößt“. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

10 Vom Jahr 2020 an lebten A und B zusammen in Portugal und erwarben dort am 3. Mai 2022 das Miteigentum zu gleichen Teilen an einer Wohnung.

11 Am 27. August 2022 schlossen A und B einen Vertrag, mit dem A seinen Miteigentumsanteil von 50 % an der Wohnung auf B übertrug. Im Gegenzug erkannte B eine Verbindlichkeit gegenüber A an, deren Höhe u. a. widerspiegelte, dass A 150000 Euro zum Erwerb und zur Renovierung der Wohnung beigetragen hatte und dass B durch den Erwerb des Alleineigentums an der Wohnung in dieser Höhe bereichert wurde.

12 Die Parteien vereinbarten, dass auf den Vertrag das materielle estnische Recht Anwendung finden sollte und dass damit zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten gütlich und nach Treu und Glauben beigelegt würden, wobei klargestellt wurde, dass, sofern keine Einigung zustande käme, alle unmittelbar oder mittelbar mit dem Vertrag zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten vom Harju Maakohus (erstinstanzliches Gericht Harju, Estland) zu entscheiden wären.

13 Unter Berufung auf diese Gerichtsstandsklausel erhob A am 23. Oktober 2023 beim Harju Maakohus (erstinstanzliches Gericht Harju) gegen B eine Klage auf Zahlung einer Forderung.

14 Mit Beschluss vom 15. November 2023 nahm das Harju Maakohus (erstinstanzliches Gericht Harju) die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht zur Entscheidung an. Dieses Gericht stützte sich bei der Prüfung, ob die Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Gericht bestimmt wurde, also nach estnischem Recht, materiell ungültig ist, auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1215/2012. Da jedoch nach § 106 Abs. 1 in Verbindung mit § 104 Abs. 1 TsMS Gerichtsstandsvereinbarungen nur dann zulässig seien, wenn sie die wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit beider Vertragsparteien beträfen, was hier nicht der Fall sei, hielt das genannte Gericht die Gerichtsstandsvereinbarung für ungültig.

15 A legte gegen diesen Beschluss beim Tallinna Ringkonnakohus (Berufungsgericht Tallinn, Estland) Beschwerde ein. Vor diesem Gericht machte er geltend, dass die Bezugnahme in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf einen im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Grund für die „materielle“ Ungültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung auf das materielle nationale Recht verweise und nicht auf das Verfahrensrecht, zu dem die §§ 104 und 106 TsMS gehörten.

16 Mit Beschluss vom 6. Dezember 2023 wies das Tallinna Ringkonnakohus (Berufungsgericht Tallinn) die Beschwerde zurück und bestätigte den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts. Um festzustellen, ob die Gerichtsstandsklausel nach estnischem Recht materiell gültig sei, seien nämlich nicht nur dessen materielle Vorschriften heranzuziehen, sondern auch § 104 Abs. 1 und § 106 Abs. 1 TsMS, die sich auf die Art des in Rede stehenden Rechtsstreits bezögen, was eine Frage des materiellen Rechts und keine Frage der Form sei.

17 A legte gegen diesen Beschluss beim Riigikohus (Oberster Gerichtshof, Estland), dem vorlegenden Gericht, Beschwerde ein. Er hält die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Gerichtsstandsklausel für gültig, da § 104 Abs. 1 TsMS nicht neben der Verordnung Nr. 1215/2012 angewandt werden könne, weil deren Art. 25 nur auf das materielle nationale Recht verweise. B ist der Auffassung, diese Klausel sei gemäß § 104 Abs. 1 und § 106 Abs. 1 TsMS ungültig.

18 Nach Ansicht des Riigikohus (Oberster Gerichtshof) verweist Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, wie sich aus dem 20. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergebe, auf das Recht des Mitgliedstaats insgesamt einschließlich der Kollisionsnormen. Die Kollisionsnormen des estnischen Rechts erlaubten es den Parteien jedoch nicht, die Anwendung derjenigen Kollisionsnormen auszuschließen, die für Gerichtsstandsvereinbarungen gälten.

19 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist, um über den Ausgangsrechtsstreit entscheiden zu können, die Frage zu beantworten, ob der Umstand, dass das estnische Recht die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung davon abhängig macht, dass die an dieser Vereinbarung beteiligten natürlichen Personen im Rahmen einer wirtschaftlichen und beruflichen Tätigkeit handeln – wie dies § 104 Abs. 1 und § 106 Abs. 1 TsMS vorschreiben –, eine Frage der materiellen Gültigkeit dieser Vereinbarung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 darstellt. Weder der Wortlaut dieser Vorschrift des Unionsrechts noch die Rechtsprechung des Gerichtshofs ermöglichten es, eindeutig zu bestimmen, ob der Begriff der „materiellen Ungültigkeit“ auch die in dieser nationalen Regelung vorgesehenen Voraussetzungen umfasse.

20 Unter diesen Umständen hat das Riigikohus (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist der Umstand, dass die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung daran geknüpft ist, dass die natürlichen Personen, die sie getroffen haben, im Rahmen einer wirtschaftlichen und beruflichen Tätigkeit handeln, wie in § 106 Abs. 1 Nr. 1 TsMS, der vorsieht, dass eine zwischen natürlichen Personen geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung ungültig ist, wenn sie gegen die Bestimmung in § 104 Abs. 1 TsMS verstößt, wonach ein Rechtsstreit zwischen natürlichen Personen, den ein Gericht aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung verhandelt, mit der wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit beider Parteien im Zusammenhang stehen muss, eine Frage der materiellen Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 erster Satz a. E. („es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell ungültig“) der Verordnung Nr. 1215/2012? Zur Vorlagefrage

21 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass eine im nationalen Recht des Mitgliedstaats des Gerichts, dessen Zuständigkeit von den Vertragsparteien vereinbart wurde, aufgestellte Voraussetzung, wonach eine zwischen natürlichen Personen geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung nur gültig ist, wenn der betreffende Rechtsstreit mit der wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit dieser Parteien zusammenhängt, einen Grund der „materiellen Ungültigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt.

22 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund dessen, dass die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) aufgehoben und ersetzt hat, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der beiden letztgenannten Rechtsinstrumente auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit diese Bestimmungen als mit denen dieser letztgenannten Verordnung „gleichwertig“ angesehen werden können (Urteil vom 16. Mai 2024, Toplofikatsia Sofia [Begriff des Wohnsitzes des Beklagten], C‑222/23, EU:C:2024:405, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich gilt die Auslegung von Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens und von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 durch den Gerichtshof auch für Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, da der Inhalt der erstgenannten Vorschriften mit ähnlichen oder sogar identischen Worten in die letztgenannte Vorschrift übernommen wurde.

23 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur der Wortlaut der betreffenden Vorschrift des Unionsrechts, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele zu berücksichtigen, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 9. Oktober 2025, Cabris Investment, C‑540/24, EU:C:2025:766, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 sind dann, wenn die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart haben, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell ungültig.

25 Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Gericht durch diese Vereinbarung bestimmt worden ist, für ungültig erklärt werden kann, doch definiert weder dieser Artikel noch irgendeine andere Vorschrift dieser Verordnung den Begriff der „materiellen Ungültigkeit“.

26 Nach seiner üblichen Bedeutung wird das Wort „materiell“ in Urteilen und Verfahrensschriftstücken als Gegensatz zu den Begriffen „Form“ und „Zulässigkeit“ verwendet, die geprüft werden, bevor das Gericht über den Verfahrensgegenstand, d. h. die Tatsachen- und/oder Rechtsfragen, auf die sich die Anträge der Parteien stützen, entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2025, Società Italiana Lastre, C‑537/23, EU:C:2025:120, Rn. 31).

27 Des Weiteren ist festzustellen, dass sich Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 darauf beschränkt, eine Kollisionsnorm einzuführen, indem er festlegt, welches nationale Recht in Bezug auf die Frage anwendbar ist, ob eine solche Vereinbarung trotz des Vorliegens aller in diesem Artikel vorgesehenen Gültigkeitsvoraussetzungen aus materiellen, in diesem nationalen Recht vorgesehenen Gründen für ungültig erklärt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2025, Società Italiana Lastre, C‑537/23, EU:C:2025:120, Rn. 32).

28 Allerdings sieht Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 neben der Bezugnahme auf den Begriff der „materiellen Ungültigkeit“ spezifische Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen vor, zu denen materielle Voraussetzungen und verschiedene Formerfordernisse gehören, die eine solche Vereinbarung erfüllen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2016, Hőszig, C‑222/15, EU:C:2016:525, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. Februar 2025, Società Italiana Lastre, C‑537/23, EU:C:2025:120, Rn. 35).

29 So muss eine Gerichtsstandsvereinbarung, um gültig zu sein, nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, entweder schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung oder in einer Form geschlossen werden, die den zwischen den Parteien entstandenen Gepflogenheiten entspricht, oder im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten.

30 Indem Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 verlangt, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung die materiellen und formellen Voraussetzungen, die er vorschreibt, erfüllt, ermöglicht diese Vorschrift, sicherzustellen, dass eine Willenseinigung der Parteien tatsächlich vorliegt, um zum Schutz der schwächeren Vertragspartei zu verhindern, dass Gerichtsstandsklauseln, die einseitig in einen Vertrag eingefügt worden sind, unbemerkt bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2016, Hőszig, C‑222/15, EU:C:2016:525, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Gültigkeit einer Gerichtsstandsklausel nur dann von der Einhaltung einer bestimmten Formvoraussetzung abhängig gemacht werden kann, wenn diese Voraussetzung in Zusammenhang mit den Erfordernissen von Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 steht, und dass es den Mitgliedstaaten nicht freisteht, zusätzlich zu den Formvorschriften dieser Verordnung Formerfordernisse festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 1999, Castelletti, C‑159/97, EU:C:1999:142, Rn. 35 und 37). Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass Erwägungen zu den Bezügen zwischen dem vereinbarten Gericht und dem streitigen Rechtsverhältnis oder zur materiellen Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung in keinem Zusammenhang mit diesen Erfordernissen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2024, Inkreal, C‑566/22, EU:C:2024:123, Rn. 34).

32 Daraus folgt, dass sich der in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 a. E. der Verordnung Nr. 1215/2012 verwendete Begriff der „materiellen Ungültigkeit“, da er sich zwangsläufig auf andere Gültigkeitsvoraussetzungen als die in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen bezieht, allgemeine Ungültigkeitsgründe betrifft, die sich auf ein Vertragsverhältnis auswirken können, d. h. insbesondere Willensmängel wegen Irrtums, arglistigen Verhaltens oder Nötigung sowie Geschäftsunfähigkeit, die im Recht des Mitgliedstaats vorgesehen sind, dessen Gerichte bestimmt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2025, Società Italiana Lastre, C‑537/23, EU:C:2025:120, Rn. 36).

33 Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des letzten Teils von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestätigt, der weder in Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 noch in Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens enthalten war und mit dem eine harmonisierte Kollisionsnorm zur materiellen Gültigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen bezweckt wurde, um sicherzustellen, dass diesbezüglich unabhängig vom angerufenen Gericht überall annähernd gleich entsprechend den Lösungen, die das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005 vorsieht, entschieden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2025, Società Italiana Lastre, C‑537/23, EU:C:2025:120, Rn. 40). In den Rn. 125 und 126 des von den Professoren Hartley und Dogauchi erstellten erläuternden Berichts wird als „wesentliche Ungültigkeitsgründe“ auf allgemein anerkannte Ungültigkeitsgründe wie Irrtum, arglistiges Verhalten, Nötigung, Betrug, Unzuständigkeit oder Geschäftsunfähigkeit Bezug genommen.

34 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die im estnischen Recht aufgestellte Voraussetzung, wonach eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen natürlichen Personen nur gültig ist, wenn der betreffende Rechtsstreit mit der wirtschaftlichen und beruflichen Tätigkeit dieser Personen zusammenhängt, zwar mit der Voraussetzung der Geschäftsfähigkeit der betreffenden Personen in Verbindung gebracht werden könnte. Sie stellt jedoch keinen klassischen Fall der Geschäftsunfähigkeit eines Minderjährigen oder geschützten Volljährigen dar, sondern bezieht sich in Wirklichkeit auf die Art der von den Vertragsparteien ausgeübten nicht privaten Tätigkeit.

35 Darüber hinaus ist, vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht, darauf hinzuweisen, dass diese nationale Bestimmung nicht allgemein auf vertragliche Beziehungen anwendbar ist, da die von ihr aufgestellte Gültigkeitsvoraussetzung spezifisch ist für Gerichtsstandsvereinbarungen. Somit gehört diese Voraussetzung nicht zu den allgemeinen Ungültigkeitsgründen wie den in Rn. 32 a. E. des vorliegenden Urteils genannten und könnte allenfalls unter die für solche Vereinbarungen spezifischen Gültigkeitsvoraussetzungen fallen, die jedoch, wie aus den Rn. 28 bis 31 des vorliegenden Urteils hervorgeht, in Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 abschließend geregelt sind.

36 Folglich kann eine solche Voraussetzung, die nicht zu den allgemeinen Ungültigkeitsgründen gehört, die die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien berühren, nicht zu den Gründen der „materiellen Ungültigkeit“ im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 zählen.

37 Die in den Rn. 30 bis 36 des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung wird durch die mit Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 verfolgten Ziele, die in den Erwägungsgründen 15, 19 und 22 dieser Verordnung genannt sind, bestätigt, nämlich die Vertragsfreiheit zu wahren und die Wirksamkeit von ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarungen zu verbessern (Urteil vom 9. Oktober 2025, Cabris lnvestments, C‑540/24, EU:C:2025:766, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38 Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 beruht nämlich auf dem Grundsatz der Parteiautonomie (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2020, DelayFix, C‑519/19, EU:C:2020:933, Rn. 38), und nach ebendiesem Grundsatz rechtfertigt die Willensübereinstimmung zwischen den Parteien den Vorrang, der der Wahl eines anderen Gerichts als desjenigen, das gemäß der Verordnung Nr. 1215/2012 eventuell zuständig gewesen wäre, eingeräumt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2013, Refcomp, C‑543/10, EU:C:2013:62, Rn. 26).

39 Würde im nationalen Recht eine Voraussetzung aufgestellt, wonach eine Gerichtsstandsvereinbarung ungültig ist, wenn der Rechtsstreit nicht mit der wirtschaftlichen und beruflichen Tätigkeit der Vertragsparteien zusammenhängt, verstieße dies aber gegen diese Parteiautonomie.

40 Zudem steht diese Auslegung im Einklang mit dem Zweck der Verordnung Nr. 1215/2012, mit der, wie sich u. a. aus ihren Erwägungsgründen 4, 6, 15 und 16 ergibt, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen in einem Unionsrechtsakt vereinheitlicht werden sollen, der verbindlich und unmittelbar anwendbar ist und mit dem der Unionsgesetzgeber Zuständigkeitsvorschriften mit einem hohen Maß an Vorhersehbarkeit und Transparenz erlassen wollte, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2025, Società Italiana Lastre, C‑537/23, EU:C:2025:120, Rn. 38).

41 Insoweit hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass zur Förderung dieser Ziele, insbesondere des Ziels der Rechtssicherheit, der Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern ist, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter vorherzusehen vermag, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2025, Società Italiana Lastre, C‑537/23, EU:C:2025:120, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42 Die durch die Verordnung Nr. 1215/2012 gewährleistete Rechtssicherheit wäre jedoch gefährdet, stünde es einem nationalen Gesetzgeber frei, für Gerichtsstandsvereinbarungen zusätzliche spezifische Gültigkeitsvoraussetzungen einzuführen, die sich insbesondere auf den Zusammenhang mit der Art der Tätigkeit der betreffenden Parteien beziehen.

43 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass eine im nationalen Recht des Mitgliedstaats des Gerichts, dessen Zuständigkeit von den Vertragsparteien vereinbart wurde, aufgestellte Voraussetzung, wonach eine zwischen natürlichen Personen geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung nur gültig ist, wenn der betreffende Rechtsstreit mit der wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit dieser Parteien zusammenhängt, keinen Grund der „materiellen Ungültigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Kosten

44 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine im nationalen Recht des Mitgliedstaats des Gerichts, dessen Zuständigkeit von den Vertragsparteien vereinbart wurde, aufgestellte Voraussetzung, wonach eine zwischen natürlichen Personen geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung nur gültig ist, wenn der betreffende Rechtsstreit mit der wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit dieser Parteien zusammenhängt, keinen Grund der „materiellen Ungültigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Unterschriften