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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.11.2025 – C-643/24

Achte Kammer · ECLI:EU:C:2025:923

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 27. November 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verteidigungsrechte – Verordnung (EG) Nr. 805/2004 – Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen – Art. 20 – Vollstreckungsverfahren – Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats – Art. 21 und 23 – Gründe für die Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung – Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 – Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke – Art. 8 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks – Fehlende Übersetzung in eine Sprache, die der Empfänger versteht, oder in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder gegebenenfalls in eine der Amtssprachen des Ortes, an dem das Schriftstück zugestellt werden soll – Fehlen des Formblatts in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 – Folgen – Beurteilung durch die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats“ In der Rechtssache C‑643/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof, Portugal) mit Entscheidung vom 4. September 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 30. September 2024, in dem Verfahren Manuel Costa Filhos Lda. gegen OÜ Wine Port of Paldiski erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Rodin, und N. Fenger, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der OÜ Wine Port of Paldiski, vertreten durch M. A. Brogueira und P. Moreira, Advogados, – der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, S. Duarte Afonso und M. J. Ramos als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Noë und B. Rechena als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. 2004, L 143, S. 15) und von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. 2007, L 324, S. 79) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. 2013, L 158, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1393/2007).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Manuel Costa & Filhos Lda. (im Folgenden: Manuel Costa) mit Sitz in Vizela (Portugal) und der Gesellschaft OÜ Wine Port of Paldiski (im Folgenden: Wine Port) mit Sitz in Tallin (Estland) über die Vollstreckung einer Entscheidung in Portugal, die in Estland als Europäischer Vollstreckungstitel erlassen und bestätigt wurde. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung Nr. 805/2004

3 In den Erwägungsgründen 8, 10 bis 12, 14, 18 und 21 der Verordnung Nr. 805/2004 heißt es: „(8) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen von Tampere die Auffassung vertreten, dass der Zugang zur Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Entscheidung ergangen ist, durch den Verzicht auf die dort als Voraussetzung einer Vollstreckung erforderlichen Zwischenmaßnahmen beschleunigt und vereinfacht werden sollte. Eine Entscheidung, die vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaats als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, sollte im Hinblick auf die Vollstreckung so behandelt werden, als wäre sie im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen. … … (10) Auf die Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung, die in einem anderen Mitgliedstaat über eine unbestrittene Forderung in einem Verfahren ergangen ist, auf das sich der Schuldner nicht eingelassen hat, kann nur dann verzichtet werden, wenn eine hinreichende Gewähr besteht, dass die Verteidigungsrechte beachtet worden sind. (11) Diese Verordnung soll der Förderung der Grundrechte dienen und berücksichtigt die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [(im Folgenden: Charta)] anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren, wie es in Artikel 47 der Charta verankert ist, zu gewährleisten. (12) Für das gerichtliche Verfahren sollten Mindestvorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass der Schuldner so rechtzeitig und in einer Weise über das gegen ihn eingeleitete Verfahren, die Notwendigkeit seiner aktiven Teilnahme am Verfahren, wenn er die Forderung bestreiten will, und über die Folgen seiner Nichtteilnahme unterrichtet wird, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung treffen kann. … (14) Alle in den Artikeln 13 und 14 aufgeführten Zustellungsformen sind entweder durch eine absolute Gewissheit (Artikel 13) oder ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit (Artikel 14) dafür gekennzeichnet, dass das zugestellte Schriftstück dem Empfänger zugegangen ist. In der zweiten Kategorie sollte eine Entscheidung nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn der Ursprungsmitgliedstaat über einen geeigneten Mechanismus verfügt, der es dem Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, eine vollständige Überprüfung der Entscheidung gemäß Artikel 19 zu verlangen, und zwar dann, wenn das Schriftstück dem Empfänger trotz Einhaltung des Artikels 14 ausnahmsweise nicht zugegangen ist. … (18) Gegenseitiges Vertrauen in die ordnungsgemäße Rechtspflege in den Mitgliedstaaten rechtfertigt es, dass das Gericht nur eines Mitgliedstaats beurteilt, ob alle Voraussetzungen für die Bestätigung der Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel vorliegen, so dass die Vollstreckung der Entscheidung in allen anderen Mitgliedstaaten möglich ist, ohne dass im Vollstreckungsmitgliedstaat zusätzlich von einem Gericht nachgeprüft werden muss, ob die prozessualen Mindestvorschriften eingehalten worden sind. … (21) Ist ein Schriftstück zum Zwecke der Zustellung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zu versenden, so sollte diese Verordnung, insbesondere die darin enthaltenen Zustellungsvorschriften, zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten [(ABl. 2000, L 160, S. 37)], und insbesondere mit deren Artikel 14 in Verbindung mit den Erklärungen der Mitgliedstaaten nach deren Artikel 23, gelten.“

4 Art. 1 („Gegenstand“) der Verordnung Nr. 805/2004 lautet: „Mit dieser Verordnung wird ein Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen eingeführt, um durch die Festlegung von Mindestvorschriften den freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ohne dass im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Zwischenverfahren vor der Anerkennung und Vollstreckung angestrengt werden muss.“

5 In Art. 5 („Abschaffung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens“) der Verordnung Nr. 805/2004 heißt es: „Eine Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.“

6 Art. 10 („Berichtigung oder Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 805/2004 sieht vor: „(1) Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird auf Antrag an das Ursprungsgericht a) berichtigt, wenn die Entscheidung und die Bestätigung aufgrund eines materiellen Fehlers voneinander abweichen; b) widerrufen, wenn sie hinsichtlich der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen eindeutig zu Unrecht erteilt wurde. (2) Für die Berichtigung oder den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist das Recht des Ursprungsmitgliedstaats maßgebend.“

7 Art. 13 („Zustellung mit Nachweis des Empfangs durch den Schuldner“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 in deren Kapitel III („Mindestvorschriften für Verfahren über unbestrittene Forderungen“) bestimmt: „Das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück kann dem Schuldner wie folgt zugestellt worden sein: a) durch persönliche Zustellung, bei der der Schuldner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet, oder b) durch persönliche Zustellung, bei der die zuständige Person, die die Zustellung vorgenommen hat, ein Dokument unterzeichnet, in dem angegeben ist, dass der Schuldner das Schriftstück erhalten hat oder dessen Annahme unberechtigt verweigert hat und an welchem Datum die Zustellung erfolgt ist, oder c) durch postalische Zustellung, bei der der Schuldner die Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt, oder d) durch elektronische Zustellung wie beispielsweise per Fax oder E-Mail, bei der der Schuldner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt.“

8 Art. 14 („Zustellung ohne Nachweis des Empfangs durch den Schuldner“) der Verordnung Nr. 805/2004 sieht vor: „(1) Das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück sowie eine Ladung zu einer Gerichtsverhandlung kann dem Schuldner auch in einer der folgenden Formen zugestellt worden sein: a) persönliche Zustellung unter der Privatanschrift des Schuldners an eine in derselben Wohnung wie der Schuldner lebende Person oder an eine dort beschäftigte Person; b) wenn der Schuldner Selbstständiger oder eine juristische Person ist, persönliche Zustellung in den Geschäftsräumen des Schuldners an eine Person, die vom Schuldner beschäftigt wird; c) Hinterlegung des Schriftstücks im Briefkasten des Schuldners; d) Hinterlegung des Schriftstücks beim Postamt oder bei den zuständigen Behörden mit entsprechender schriftlicher Benachrichtigung im Briefkasten des Schuldners, sofern in der schriftlichen Benachrichtigung das Schriftstück eindeutig als gerichtliches Schriftstück bezeichnet oder darauf hingewiesen wird, dass die Zustellung durch die Benachrichtigung als erfolgt gilt und damit Fristen zu laufen beginnen; e) postalisch ohne Nachweis gemäß Absatz 3, wenn der Schuldner seine Anschrift im Ursprungsmitgliedstaat hat; f) elektronisch, mit automatisch erstellter Sendebestätigung, sofern sich der Schuldner vorab ausdrücklich mit dieser Art der Zustellung einverstanden erklärt hat. (2) Für die Zwecke dieser Verordnung ist eine Zustellung gemäß Absatz 1 nicht zulässig, wenn die Anschrift des Schuldners nicht mit Sicherheit ermittelt werden kann. (3) Die Zustellung nach Absatz 1 Buchstaben a) bis d) wird bescheinigt durch a) ein von der zuständigen Person, die die Zustellung vorgenommen hat, unterzeichnetes Schriftstück mit den folgenden Angaben: i) die gewählte Form der Zustellung und ii) das Datum der Zustellung sowie, iii) falls das Schriftstück einer anderen Person als dem Schuldner zugestellt wurde, der Name dieser Person und die Angabe ihres Verhältnisses zum Schuldner, oder b) eine Empfangsbestätigung der Person, der das Schriftstück zugestellt wurde, für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a) und b).“

9 In Art. 18 („Heilung der Nichteinhaltung von Mindestvorschriften“) in Kapitel III der Verordnung Nr. 805/2004 heißt es: „(1) Genügte das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat nicht den in den Artikeln 13 bis 17 festgelegten verfahrensrechtlichen Erfordernissen, so sind eine Heilung der Verfahrensmängel und eine Bestätigung der Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel möglich, wenn a) die Entscheidung dem Schuldner unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Erfordernisse nach Artikel 13 oder Artikel 14 zugestellt worden ist … und b) der Schuldner die Möglichkeit hatte, einen eine uneingeschränkte Überprüfung umfassenden Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen, und er in oder zusammen mit der Entscheidung ordnungsgemäß über die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs, einschließlich der Bezeichnung und der Anschrift der Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und gegebenenfalls der Frist unterrichtet wurde … und c) der Schuldner es versäumt hat, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung gemäß den einschlägigen verfahrensrechtlichen Erfordernissen einzulegen. (2) Genügte das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat nicht den verfahrensrechtlichen Erfordernissen nach Artikel 13 oder Artikel 14, so ist eine Heilung dieser Verfahrensmängel möglich, wenn durch das Verhalten des Schuldners im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen ist, dass er das zuzustellende Schriftstück so rechtzeitig persönlich bekommen hat, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung treffen konnte.“

10 Art. 20 („Vollstreckungsverfahren“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 bestimmt: „Unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels gilt für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats. Eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung.“

11 Art. 21 („Verweigerung der Vollstreckung“) der Verordnung Nr. 805/2004 sieht vor: „(1) Auf Antrag des Schuldners wird die Vollstreckung vom zuständigen Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat verweigert, wenn die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangen ist, sofern a) die frühere Entscheidung zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstands ergangen ist und b) die frühere Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen ist oder die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt und c) die Unvereinbarkeit im gerichtlichen Verfahren des Ursprungsmitgliedstaats nicht geltend gemacht worden ist und nicht geltend gemacht werden konnte. (2) Weder die Entscheidung noch ihre Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel dürfen im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nachgeprüft werden.“

12 In Art. 23 („Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung“) der Verordnung Nr. 805/2004 heißt es: „Hat der Schuldner – einen Rechtsbehelf gegen eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung eingelegt, wozu auch ein Antrag auf Überprüfung im Sinne des Artikels 19 gehört, oder – die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gemäß Artikel 10 beantragt, so kann das zuständige Gericht oder die befugte Stelle im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Schuldners a) das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken oder b) die Vollstreckung von der Leistung einer vom Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen oder c) unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen.“

13 Art. 28 („Verhältnis zur Verordnung [EG] Nr. 1348/2000“) der Verordnung Nr. 805/2004 bestimmt: „Diese Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 unberührt.“ Verordnung Nr. 1393/2007

14 Die Verordnung Nr. 1393/2007 wurde durch die ab dem 1. Juli 2022 geltende Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. 2020, L 405, S. 40) aufgehoben. Angesichts des nach dem Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits maßgebenden Zeitraums ist das Vorabentscheidungsersuchen jedoch im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1393/2007 zu prüfen.

15 Art. 8 („Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 bestimmte: „Die Empfangsstelle setzt den Empfänger unter Verwendung des Formblatts in Anhang II davon in Kenntnis, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bei der Zustellung verweigern oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen einer Woche zurücksenden darf, wenn das Schriftstück nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist: a) einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder b) der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll.“

16 Das in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 enthaltene Formblatt („Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht“) enthielt u. a. den folgenden Hinweis für den Empfänger des Schriftstücks: „Sie können die Annahme dieses Schriftstücks verweigern, wenn es weder in einer Sprache, die Sie verstehen, noch in einer Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsortes abgefasst ist, oder wenn ihm keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt ist. Wenn Sie von Ihrem Annahmeverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen, müssen Sie dies entweder sofort bei der Zustellung gegenüber der das Schriftstück zustellenden Person erklären oder das Schriftstück binnen einer Woche nach der Zustellung an die nachstehende Anschrift mit der Angabe zurücksenden, dass Sie die Annahme verweigern.“ Portugiesisches Recht

17 Art. 191 Abs. 1 des Código de Processo Civil (Zivilprozessordnung, im Folgenden: CPC) bestimmt: „Vorbehaltlich Art. 188 ist die Zustellung nichtig, wenn die gesetzlichen Formvorschriften nicht eingehalten wurden.“

18 Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens sieht Art. 696 CPC vor: „Eine rechtskräftige Entscheidung kann nur dann angefochten werden, wenn … e) aufgrund der Nichteinlassung des Beklagten das Säumnisverfahren durchgeführt wurde und Folgendes nachgewiesen wird: i) Es erfolgte keine Zustellung, oder die Zustellung ist unwirksam. ii) Der Beklagte hatte aus einem von ihm nicht zu vertretenden Umstand keine Kenntnis von der Zustellung. iii) Der Beklagte konnte aus Gründen höherer Gewalt keine Erwiderung einreichen. …“

19 Art. 729 CPC bestimmt: „Wird die Vollstreckung auf ein Urteil gestützt, so kann der Einspruch nur aus einem der folgenden Gründe erfolgen: … d) der Beklagte war am Erkenntnisverfahren nicht beteiligt, und es liegt einer der in Art. 696 Buchst. e vorgesehenen Fälle vor; …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

20 Wine Port leitete in Portugal ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Manuel Costa auf der Grundlage einer als Europäischer Vollstreckungstitel gemäß der Verordnung Nr. 805/2004 bestätigten Entscheidung des Harju Maakohtu Tallinna kohtumaja (Gericht erster Instanz Harju, Sitzungsort Tallinn, Estland) vom 12. April 2022 ein, mit der Manuel Costa verurteilt worden war, an Wine Port Schadensersatz in Höhe von 38732,84 Euro zuzüglich Verfahrenskosten in Höhe von 2418,97 Euro und Verzugszinsen zu zahlen.

21 Gegen diese Vollstreckung erhob Manuel Costa Einspruch und machte geltend, sie habe in dem Verfahren, in dem diese Entscheidung ergangen sei, nie eine Zustellung erhalten und erst aufgrund der Vollstreckung Kenntnis von dieser Entscheidung erlangt, so dass sie keine Möglichkeit gehabt habe, einen Rechtsbehelf einzulegen.

22 Wine Port trat dieser Behauptung entgegen und machte geltend, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück sowie die Aufstellung der Verfahrenskosten Manuel Costa an deren Sitz ordnungsgemäß zugestellt worden seien und dass deren gesetzlicher Vertreter die entsprechenden Rückscheine jeweils unterzeichnet und datiert habe, ohne dass diese Gesellschaft das Bestehen, die Gültigkeit oder die Fälligkeit der geltend gemachten Forderung bestritten hätte.

23 Insbesondere habe das estnische Gericht Manuel Costa nach der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks aufgefordert, etwaige Einwendungen innerhalb einer Frist von 28 Tagen ab der vom gesetzlichen Vertreter dieser Gesellschaft unterzeichneten Empfangsbestätigung für dieses Schriftstück vom 21. Januar 2022 zu erheben.

24 Am 24. März 2022 habe dieses Gericht Manuel Costa auch eine Aufstellung der Verfahrenskosten zugestellt und sie darauf hingewiesen, dass sie über eine Frist von fünf Tagen verfüge, um Stellung zu nehmen oder eine Beschwerde einzulegen. Auch diese Zustellung sei am Sitz von Manuel Costa in Empfang genommen worden, ohne dass diese dazu Stellung genommen hätte.

25 Am 22. Juni 2022 wurde Manuel Costa per Einschreiben mitgeteilt, dass die Entscheidung vom 12. April 2022 einen vollstreckbaren Titel darstelle.

26 Alle zugestellten Schriftstücke waren in estnischer Sprache abgefasst; das Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 war ihnen nicht beigefügt.

27 Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens gab das erstinstanzliche portugiesische Gericht dem Einspruch von Manuel Costa statt und ordnete die Einstellung der Vollstreckung an, da es der Auffassung war, dass die im Rahmen des Erkenntnisverfahrens in Estland erfolgte Zustellung an diese Gesellschaft gemäß Art. 191 Abs. 1 CPC unwirksam sei. Diese Zustellung habe nicht den Anforderungen von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 genügt, da die Manuel Costa zugestellten Schriftstücke weder in portugiesischer Sprache abgefasst noch mit dem Formblatt in Anhang II dieser Verordnung versehen gewesen seien, mit dem die Gesellschaft über ihr Recht hätte informiert werden können, die Annahme dieser Schriftstücke zu verweigern.

28 Wine Port legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung beim Tribunal da Relação do Porto (Berufungsgericht Porto, Portugal) ein, das ihr mit Urteil vom 11. April 2024 stattgab und die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens anordnete. Dieses Gericht stellte fest, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus den Urteilen vom 16. September 2015,Alpha Bank Cyprus (C‑519/13, EU:C:2015:603), und vom 2. März 2017, Henderson (C‑354/15, EU:C:2017:157), sowie aus dem Beschluss vom 5. Mai 2022, ING Luxembourg (C‑346/21, EU:C:2022:368), hervorgehe, dass der Umstand, dass das Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 nicht mit der Zustellung per Einschreiben mit Rückschein übersandt worden sei, nicht zur Unwirksamkeit dieser Zustellung führe.

29 Manuel Costa legte gegen das Berufungsurteil beim Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof, Portugal), dem vorlegenden Gericht, Revision ein.

30 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus der (in Rn. 28 des vorliegenden Urteils angeführten) Rechtsprechung, dass die unterlassene Beifügung des Formblatts in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung führen könne, sondern lediglich eine Pflicht entstehen lasse, diesen Mangel zu heilen. Es weist jedoch darauf hin, dass in den Rechtssachen, in denen diese Rechtsprechung ergangen sei, das Fehlen dieses Formblatts im Erkenntnisverfahren festgestellt worden sei; in diesem Stadium sei es noch möglich gewesen, dieses Versäumnis durch die Übermittlung des Formblatts an den Betroffenen zu heilen. Im vorliegenden Fall sei das Fehlen des Formblatts dagegen geltend gemacht worden, nachdem das Erkenntnisverfahren beendet gewesen sei, so dass eine Heilung nicht mehr möglich sei.

31 Das vorlegende Gericht stellt sich daher die Frage, ob in einem solchen Fall Erfordernisse aus der in Art. 47 Abs. 2 der Charta und in Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerten Wahrung der Verteidigungsrechte Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 der Feststellung der Unwirksamkeit einer Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein wegen Nichtbeifügung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung entgegenstehe.

32 Das vorlegende Gericht fragt sich auch nach der Auslegung von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004, da sich aus dieser Bestimmung ergebe, dass eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung unter den gleichen Bedingungen wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werde.

33 In der nationalen Rechtsprechung sei diese Bestimmung dahin ausgelegt worden, dass der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckung aufgrund eines Europäischen Vollstreckungstitels aus denselben Gründen entgegentreten könne, aus denen er einer Vollstreckung aus einer im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenen Entscheidung entgegentreten könne. Art. 729 Buchst. d in Verbindung mit Art. 696 Buchst. e CPC erlaube es dem Vollstreckungsschuldner, der Vollstreckung mit der Begründung entgegenzutreten, dass er nicht am Erkenntnisverfahren beteiligt gewesen und die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein unwirksam gewesen sei, weil ihr nicht das Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 beigefügt gewesen sei.

34 Dem vorlegenden Gericht stellt sich jedoch die Frage, ob eine solche Auslegung mit dem in Art. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 genannten Ziel und mit den Mindestanforderungen an die Zustellung nach den Art. 13 und 14 dieser Verordnung in Verbindung mit deren 14. Erwägungsgrund vereinbar sei, denen das Verfahren genügen müsse, in dem die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung ergangen sei.

35 Unter diesen Umständen hat das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Steht Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 in dem Fall, dass die Nichtübermittlung des Formblatts in Anhang II der Verordnung nicht geheilt werden kann, weil das Erkenntnisverfahren bereits mit einem rechtskräftigen Urteil beendet wurde, unter Berücksichtigung der Verteidigungsrechte des Empfängers dieses Schriftstücks gemäß den Anforderungen an ein faires Verfahren, wie sie in Art. 47 Abs. 2 der Charta und in Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert sind, einer nationalen Regelung entgegen, wonach eine Zustellung per Einschreiben mit Rückschein unwirksam ist, wenn dabei nicht das Formblatt in Anhang II der Verordnung beigefügt war? 2. Ist Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004, wonach „[e]ine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung unter den gleichen Bedingungen vollstreckt [wird] wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung“, dahin auszulegen, dass der Vollstreckungsschuldner der auf einen Europäischen Vollstreckungstitel gestützten Vollstreckung aus denselben Gründen entgegentreten kann, aus denen er einer Vollstreckung aus einem im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenen Urteil entgegentreten kann, insbesondere mit der Begründung, dass er nicht am Erkenntnisverfahren beteiligt gewesen sei und die an ihn durch Einschreiben mit Rückschein erfolgte Zustellung mangels Beifügung des Formblatts in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 unwirksam gewesen sei? 3. Steht in Anbetracht der mit der Einführung des Europäischen Vollstreckungstitels verfolgten Ziele (Art. 1 der Verordnung Nr. 805/2004) und der Mindestanforderungen an die Zustellung, die in dem Verfahren erfüllt sein müssen, in dem die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung ergangen ist (Art. 13 und 14 der Verordnung), und die nach dem Wortlaut des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung entweder durch eine absolute Gewissheit (Art. 13) oder ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit (Art. 14) dafür gekennzeichnet sind, dass das zugestellte Schriftstück dem Empfänger zugegangen ist, die Verordnung Nr. 805/2004 einer nationalen Regelung wie der in Art. 729 Buchst. d CPC in Verbindung mit Art. 696 Buchst. e Ziff. i CPC entgegen, wonach der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckung mit der Begründung entgegentreten kann, dass er nicht am Erkenntnisverfahren beteiligt gewesen sei und die an ihn durch Einschreiben mit Rückschein erfolgte Zustellung mangels Beifügung des Formblatts in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 unwirksam gewesen sei? Zu den Vorlagefragen Zur zweiten und zur dritten Frage

36 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die als Erstes und zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung des Vollstreckungsmitgliedstaats entgegensteht, nach der der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel erlassen und bestätigt wurde, mit der Begründung entgegentreten kann, dass ihm in dem Verfahren, das zur Verkündung dieser Entscheidung geführt hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück per Einschreiben mit Rückschein zugestellt wurde, das nicht in einer Sprache, die diese Partei versteht, oder der Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder gegebenenfalls einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, abgefasst ist und dem auch keine Übersetzung in die betreffende Sprache beiliegt, ohne dass diesem Schriftstück das Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 beigefügt war, das diese Partei über ihr Recht in Kenntnis hätte setzen können, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern.

37 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern es sind auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983, Merck,292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 7. Juli 2022, LKW WALTER,C‑7/21, EU:C:2022:527, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38 Erstens sieht Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 seinem Wortlaut nach vor, dass unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels IV dieser Verordnung, zu dem deren Art. 21 und 23 gehören, in denen die Gründe für die Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung aufgeführt sind, eine solche Entscheidung unter denselben Bedingungen vollstreckt wird wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung.

39 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich, dass für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats gilt und dass die Gerichte dieses Mitgliedstaats befugt sind, die Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten gerichtlichen Entscheidung aus den in dieser Verordnung vorgesehenen Gründen zu verweigern, auszusetzen oder zu beschränken.

40 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach der Systematik dieser Verordnung eine klare Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichten und Behörden des Ursprungsmitgliedstaats auf der einen Seite und denen des Vollstreckungsmitgliedstaats auf der anderen Seite besteht, verbunden mit Erfordernissen, die sowohl im Rahmen des zum Erlass einer Entscheidung über eine unbestrittene Forderung führenden Verfahrens als auch bei der Vollstreckung dieser Entscheidung zu beachten sind. Diese Zuständigkeitsverteilung ergibt sich daraus, dass sich die Forderung und der Europäische Vollstreckungstitel, mit dem sie festgestellt wird, nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats richten, während für das Vollstreckungsverfahren gemäß Art. 20 der Verordnung Nr. 805/2004 das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2023, Lufthansa Technik AERO Alzey,C‑393/21, EU:C:2023:104, Rn. 38).

41 Somit unterliegt im Ursprungsmitgliedstaat die Bestätigung einer Entscheidung über eine unbestrittene Forderung als Europäischer Vollstreckungstitel der Einhaltung der Mindestvorschriften in Kapitel III der Verordnung Nr. 805/2004. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann gemäß Art. 18 der Verordnung nur vor den Gerichten oder Stellen dieses Staates geheilt werden (Urteil vom 16. Februar 2023, Lufthansa Technik AERO Alzey,C‑393/21, EU:C:2023:104, Rn. 39).

42 In diesen Mindestvorschriften kommt die Absicht des Gesetzgebers der Europäischen Union zum Ausdruck, dafür Sorge zu tragen, dass die Verfahren, die zum Erlass von Entscheidungen über eine unbestrittene Forderung führen, hinreichende Garantien für die Wahrung der Verteidigungsrechte im Ursprungsmitgliedstaat bieten, in Anbetracht des Grundsatzes, dass im Vollstreckungsmitgliedstaat keine diesbezügliche Kontrolle durchgeführt wird (Urteil vom 28. Februar 2018, Collect Inkasso u. a.,C‑289/17, EU:C:2018:133, Rn. 36), und sie zielen, wie es im zwölften Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt, darauf ab, dass der Schuldner so rechtzeitig und in einer Weise über das gegen ihn eingeleitete Verfahren, die Notwendigkeit seiner aktiven Teilnahme am Verfahren, wenn er die Forderung bestreiten will, und über die Folgen seiner Nichtteilnahme unterrichtet wird, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung treffen kann.

43 Zu dieser Unterrichtung ergibt sich, wenn ein Schriftstück von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zu senden ist, aus Art. 28 der Verordnung Nr. 805/2004 im Licht ihres 21. Erwägungsgrundes, dass diese Verordnung die Anwendung der Verordnung Nr. 1348/2000, die der Verordnung Nr. 1393/2007 vorausging, unberührt lässt. Die Zustellung dieses Schriftstücks muss somit die in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen und folglich zusammen mit dem Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 erfolgen, um den Empfänger von dem Recht in Kenntnis zu setzen, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, wenn es nicht in einer Sprache, die er versteht, oder in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder gegebenenfalls in einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, abgefasst oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen ist.

44 Es ist daher nicht nur darauf zu achten, dass der Schuldner ordnungsgemäß von der Existenz und vom Inhalt der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage unterrichtet wird und dass er in der Lage ist, die Bedeutung und den Umfang dieser Klage tatsächlich und vollständig zu erkennen und zu verstehen, sondern auch darauf, dass im Ursprungsmitgliedstaat ein geeigneter Rechtsbehelf eingelegt werden kann, wenn diesen Anforderungen nicht genügt wird.

45 Daraus folgt, dass, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht zusammen mit diesem Formblatt zugestellt wurde und wenn dieses Versäumnis nicht im Laufe des Verfahrens im Ursprungsmitgliedstaat geheilt wurde, die im Rahmen dieses Verfahrens ergangene Entscheidung nicht den Anforderungen der in Kapitel III der Verordnung Nr. 805/2004 vorgesehenen Mindestvorschriften genügen und nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann.

46 Eine unter solchen Umständen ausgestellte Bestätigung wird folglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 805/2004 zu Unrecht erteilt, so dass sie vom Ursprungsgericht auf Antrag widerrufen werden müsste.

47 Die zuständigen Gerichte oder die befugten Stellen des Vollstreckungsmitgliedstaats sind ihrerseits im Rahmen der ihnen durch Art. 20 der Verordnung Nr. 805/2004 übertragenen Zuständigkeit befugt, zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die die Verweigerung der Vollstreckung nach Art. 21 Abs. 1 dieser Verordnung oder die Beschränkung oder die Aussetzung der Vollstreckung nach Art. 23 der Verordnung rechtfertigen (Urteil vom 16. Februar 2023, Lufthansa Technik AERO Alzey,C‑393/21, EU:C:2023:104, Rn. 40).

48 Daraus folgt, dass der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckung im Vollstreckungsmitgliedstaat nur die Gründe entgegenhalten kann, die in Art. 21 der Verordnung Nr. 805/2004 in Bezug auf das Vorliegen unvereinbarer Entscheidungen und in Art. 23 dieser Verordnung in Bezug auf die Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung in einem im Ursprungsmitgliedstaat eingeleiteten Verfahren vorgesehen sind.

49 Insbesondere kann nach Art. 23 Buchst. c der Verordnung Nr. 805/2004 das zuständige Gericht oder die befugte Stelle des Vollstreckungsmitgliedstaats, wenn der Schuldner einen Rechtsbehelf gegen eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung eingelegt hat, wozu auch ein Antrag auf Überprüfung im Sinne von Art. 19 dieser Verordnung gehört, oder die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gemäß Art. 10 der Verordnung beantragt hat, auf Antrag des Schuldners unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen.

50 Diese Möglichkeiten, im Ursprungsmitgliedstaat einen Rechtsbehelf einzulegen oder einen Widerruf oder eine Überprüfung zu beantragen, stellen sicher, dass der in dieser Verordnung vorgesehene Verzicht auf eine Nachprüfung im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht erfolgt, ohne dass die Beachtung der Verteidigungsrechte gewährleistet ist.

51 Im vorliegenden Fall gehört der Umstand, dass die Vollstreckungsschuldnerin, wie sich aus den Angaben des vorlegenden Gerichts ergibt, nicht an dem Erkenntnisverfahren beteiligt gewesen ist, an dessen Ende die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung ergangen ist, und dass das zuzustellende Schriftstück, das ihr im Rahmen dieses Verfahrens per Einschreiben mit Rückschein zugesandt wurde, nicht mit dem Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 versehen war, nicht zu den in den Art. 21 und 23 der Verordnung Nr. 805/2004 vorgesehenen Gründen.

52 Ein solcher Umstand betrifft das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat sowie die Bestätigung der am Ende dieses Verfahrens ergangenen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel, so dass diese Aspekte den zuständigen Gerichten oder befugten Stellen des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht zur Prüfung vorgelegt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2023, Lufthansa Technik AERO Alzey,C‑393/21, EU:C:2023:104, Rn. 41).

53 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004, die sich aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang ergibt, in den sich diese Bestimmung einfügt, dem Ziel entspricht, das mit dieser Verordnung verfolgt wird; diese soll, wie sich aus ihrem Art. 1 in Verbindung mit ihrem Art. 5 im Licht der Erwägungsgründe 8, 10, 11 und 18 dieser Verordnung ergibt, unter Wahrung des gegenseitigen Vertrauens in die Rechtspflege in den Mitgliedstaaten, auf dem die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen zum einen den Gerichten und Behörden des Ursprungsmitgliedstaats und zum anderen den Gerichten und Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats beruht, den freien Verkehr insbesondere von Entscheidungen über unbestrittene Forderungen gewährleisten und deren Vollstreckung beschleunigen und vereinfachen, indem das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung dieser Entscheidungen abgeschafft und gleichzeitig die Wahrung der Verteidigungsrechte gewährleistet wird.

54 Im vorliegenden Fall scheinen in Estland bis heute keine Schritte, wie etwa ein Antrag auf Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, unternommen worden zu sein. Dagegen steht, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, fest, dass Manuel Costa der Vollstreckung in Portugal der gerichtlichen Entscheidung, die als Europäischer Vollstreckungstitel in Estland bestätigt wurde, mit der Begründung entgegentritt, dass ihr in dem Verfahren, in dem diese Entscheidung ergangen ist, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 in einer Sprache, die sie verstehe, oder in der Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats zugestellt worden und ihm nicht das Formblatt in Anhang II dieser Verordnung beigefügt gewesen sei, das sie von ihrem Recht hätte in Kenntnis setzen können, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern.

55 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich jedoch, dass dieser Grund nicht zu den in den Art. 21 und 23 der Verordnung Nr. 805/2004 vorgesehenen Gründen gehört, die es erlauben, die Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten gerichtlichen Entscheidung zu verweigern, auszusetzen oder zu beschränken.

56 Dagegen ist festzustellen, dass dieser Grund die Gültigkeit der Bestätigung der zu vollstreckenden Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel betrifft, die, wie in den Rn. 41 und 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nur vor den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats angefochten werden kann.

57 Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung des Vollstreckungsmitgliedstaats entgegensteht, nach der der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung, die als Europäischer Vollstreckungstitel erlassen und bestätigt wurde, mit der Begründung entgegentreten kann, dass ihm in dem Verfahren, das zur Verkündung dieser Entscheidung geführt hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück per Einschreiben mit Rückschein zugestellt wurde, das nicht in einer Sprache, die diese Partei versteht, oder der Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder gegebenenfalls einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, abgefasst ist und dem auch keine Übersetzung in die betreffende Sprache beiliegt, ohne dass diesem Schriftstück das Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 beigefügt war, das diese Partei über ihr Recht in Kenntnis hätte setzen können, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern. Zur ersten Frage

58 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks per Einschreiben mit Rückschein unwirksam ist, wenn das zuzustellende Schriftstück in einer anderen als den in dieser Bestimmung genannten Sprachen abgefasst ist und diesem Schriftstück nicht das Formblatt in Anhang II dieser Verordnung beigefügt ist, obwohl das Verfahren, an dessen Ende eine gerichtliche Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wurde, abgeschlossen ist, so dass eine Heilung dieser Zustellung nicht mehr möglich ist.

59 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur – u. a. – dann abgelehnt werden kann, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung der Gerichtshof ersucht wird, offensichtlich keine Anwendung finden kann (Urteil vom 17. September 2015, van der Lans,C‑257/14, EU:C:2015:618, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60 Hierzu ist festzustellen, dass, wie sich aus der Antwort auf die zweite und die dritte Frage ergibt, das vorlegende Gericht, das mit einem Einspruch gegen die Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel nach der Verordnung Nr. 805/2004 bestätigten gerichtlichen Entscheidung befasst ist, für die Prüfung zuständig ist, ob die für diesen Einspruch angeführten Gründe unter die Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung im Sinne von Art. 21 dieser Verordnung oder gegebenenfalls unter die Gründe für die Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung im Sinne von Art. 23 dieser Verordnung fallen.

61 Dagegen fällt, wie in den Rn. 41 und 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel einschließlich der Beurteilung der Gültigkeit dieser Bestätigung in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats, das diese Entscheidung erlassen hat und zu diesem Zweck mit einem Antrag auf Widerruf einer zu Unrecht ausgestellten Bestätigung gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 805/2004 befasst werden kann.

62 Um zu prüfen, ob die Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels zu Unrecht ausgestellt wurde, müsste das Ursprungsgericht daher prüfen, ob das gerichtliche Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat, das zu der als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung geführt hat, den Anforderungen der in Kapitel III der Verordnung Nr. 805/2004 vorgesehenen Mindestvorschriften genügt hat oder ob gegebenenfalls die in Art. 18 dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Heilung der Nichteinhaltung von Mindestvorschriften erfüllt sind.

63 Die Feststellung, dass eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zu Unrecht ausgestellt wurde, weil das Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 nicht beigefügt und das Schriftstück nicht in einer der in Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Sprachen abgefasst war, so dass es an einer ordnungsgemäßen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks mangelte, unterliegt daher dem Recht des Übermittlungsmitgliedstaats und der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates.

64 Folglich ist, da diese Bestimmung auf den Rechtsstreit, mit dem das vorlegende Gericht befasst ist, keine Anwendung finden kann, die erste Frage nicht zu beantworten. Kosten

65 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung des Vollstreckungsmitgliedstaats entgegensteht, nach der der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung, die als Europäischer Vollstreckungstitel erlassen und bestätigt wurde, mit der Begründung entgegentreten kann, dass ihm in dem Verfahren, das zur Verkündung dieser Entscheidung geführt hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück per Einschreiben mit Rückschein zugestellt wurde, das nicht in einer Sprache, die diese Partei versteht, oder der Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder gegebenenfalls einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, abgefasst ist und dem auch keine Übersetzung in die betreffende Sprache beiliegt, ohne dass diesem Schriftstück das Formblatt in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 geänderten Fassung beigefügt war, das diese Partei über ihr Recht in Kenntnis hätte setzen können, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern. Unterschriften