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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.06.2026 – C-14/25
Achte Kammer · ECLI:EU:C:2026:523
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 25. Juni 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 805/2004 – Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen – Art. 25 – Öffentliche Urkunden – Als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Urkunde – Vollstreckungsverfahren – Art. 21 Abs. 2 – Verbot, die Bestätigung im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache nachzuprüfen – Vor dem Inkrafttreten der Verordnung errichteter Notariatsakt – Verstoß gegen den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung durch die befugten Stellen des Ursprungsmitgliedstaats“ In der Rechtssache C‑14/25 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Beschluss vom 28. Februar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Januar 2025, in dem Verfahren Thüringer Aufbaubank gegen LN erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin) sowie der Richter N. Piçarra und N. Fenger, Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: E. Sartori, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Thüringer Aufbaubank, vertreten durch Rechtsanwalt A. F. Gorton, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, M. Hellmann und A. Sahner als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Noë, N. Schaeffer und F. Wilman als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Februar 2026 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 21 Abs. 2 und Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. 2004, L 143, S. 15).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Thüringer Aufbaubank, einer Gesellschaft mit Sitz in Erfurt (Deutschland), und LN über die Vollstreckung einer in Deutschland als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten öffentlichen Urkunde in Österreich. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Der siebte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 805/2004 lautet: „Diese Verordnung sollte auch für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen und solche Entscheidungen gelten, die nach Anfechtung von als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden ergangen sind.“
4 In Art. 1 („Gegenstand“) der Verordnung Nr. 805/2004 heißt es: „Mit dieser Verordnung wird ein Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen eingeführt, um durch die Festlegung von Mindestvorschriften den freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ohne dass im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Zwischenverfahren vor der Anerkennung und Vollstreckung angestrengt werden muss.“
5 Art. 3 („Vollstreckungstitel, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 bestimmt: „Diese Verordnung gilt für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen. Eine Forderung gilt als ‚unbestritten‘, wenn … d) der Schuldner die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat.“
6 Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 805/2004 sieht vor: „Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: … 2. ‚Forderung‘: eine Forderung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, die fällig ist oder deren Fälligkeitsdatum in der Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der öffentlichen Urkunde angegeben ist. …“
7 Art. 5 („Abschaffung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens“) der Verordnung Nr. 805/2004 lautet: „Eine Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.“
8 In Art. 10 („Berichtigung oder Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel“) der Verordnung Nr. 805/2004 heißt es: „(1) Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird auf Antrag an das Ursprungsgericht a) berichtigt, wenn die Entscheidung und die Bestätigung aufgrund eines materiellen Fehlers voneinander abweichen; b) widerrufen, wenn sie hinsichtlich der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen eindeutig zu Unrecht erteilt wurde. (2) Für die Berichtigung oder den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist das Recht des Ursprungsmitgliedstaats maßgebend. …“
9 Art. 21 („Verweigerung der Vollstreckung“) der Verordnung Nr. 805/2004 bestimmt: „(1) Auf Antrag des Schuldners wird die Vollstreckung vom zuständigen Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat verweigert, wenn die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangen ist, sofern a) die frühere Entscheidung zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstands ergangen ist und b) die frühere Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen ist oder die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt und c) die Unvereinbarkeit im gerichtlichen Verfahren des Ursprungsmitgliedstaats nicht geltend gemacht worden ist und nicht geltend gemacht werden konnte. (2) Weder die Entscheidung noch ihre Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel dürfen im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nachgeprüft werden.“
10 Art. 23 („Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung“) der Verordnung Nr. 805/2004 sieht vor: „Hat der Schuldner einen Rechtsbehelf gegen eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung eingelegt, wozu auch ein Antrag auf Überprüfung im Sinne des Artikels 19 gehört, oder die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gemäß Artikel 10 beantragt, so kann das zuständige Gericht oder die befugte Stelle im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Schuldners a) das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken oder b) die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht oder der befugten Stelle zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen oder c) unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen.“
11 In Art. 25 („Öffentliche Urkunden“) der Verordnung Nr. 805/2004 heißt es: „(1) Eine öffentliche Urkunde über eine Forderung im Sinne von Artikel 4 [Nr.] 2, die in einem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, wird auf Antrag an die vom Ursprungsmitgliedstaat bestimmte Stelle unter Verwendung des Formblatts in Anhang III als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt. (2) Eine öffentliche Urkunde, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, wird in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass ihre Vollstreckbarkeit angefochten werden kann. (3) Die Bestimmungen von Kapitel II (mit Ausnahme von Artikel 5, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1) sowie von Kapitel IV (mit Ausnahme von Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22) finden entsprechende Anwendung.“
12 Art. 26 („Übergangsbestimmung“) der Verordnung Nr. 805/2004 lautet: „Diese Verordnung gilt nur für nach ihrem Inkrafttreten ergangene Entscheidungen, gerichtlich gebilligte oder geschlossene Vergleiche und aufgenommene oder registrierte öffentliche Urkunden.“
13 Art. 33 („Inkrafttreten“) der Verordnung Nr. 805/2004 bestimmt: „Diese Verordnung tritt am 21. Januar 2005 in Kraft. Sie gilt ab dem 21. Oktober 2005 mit Ausnahme der Artikel 30, 31 und 32, die ab dem 21. Januar 2005 gelten.“ Österreichisches Recht
14 § 54b der Exekutionsordnung sieht vor, dass die Exekution in einem vereinfachten Verfahren bewilligt wird, wenn sich der betreibende Gläubiger auf einen österreichischen, einen diesem – insbesondere kraft eines Unionsrechtsakts – gleichgestellten ausländischen Exekutionstitel oder einen für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
15 Am 14. Februar 2022 stellte die Thüringer Aufbaubank beim Bezirksgericht Judenburg (Österreich) wegen einer Forderung von 25000 Euro zuzüglich Zinsen auf der Grundlage eines am 28. Mai 1999 in Deutschland errichteten Notariatsakts über die Bestellung einer Grundschuld in Höhe von 6488600 Deutschen Mark (DM) (ca. 3317568 Euro), der am 1. Juni 1999 vollstreckbar wurde, einen Antrag auf Exekution in das Vermögen von LN.
16 Zur Stützung ihres Antrags legte die Thüringer Aufbaubank diesen Notariatsakt sowie die von den zuständigen deutschen Behörden unter Verwendung des Formblatts in Anhang III der Verordnung Nr. 805/2004 erteilte Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel vom 19. Januar 2021 vor.
17 Am 24. März 2022 erhob LN Einspruch gegen die Bewilligung des Exekutionsantrags.
18 Mit Entscheidung vom selben Tag wies das Bezirksgericht Judenburg den Einspruch ab und entschied, dass das in § 54b der Exekutionsordnung vorgesehene vereinfachte Bewilligungsverfahren zur Anwendung komme.
19 Das von LN mit einem Rekurs gegen diese Entscheidung befasste Landesgericht Leoben (Österreich) änderte diese Entscheidung ab und ordnete die Einstellung der Exekution sowie die Aufhebung aller bereits vollzogenen Exekutionsakte an.
20 Es führte aus, dass der im Jahr 1999 in Deutschland errichtete Notariatsakt nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 805/2004 falle, die nur für nach ihrem Inkrafttreten am 21. Januar 2025 aufgenommene (errichtete) oder registrierte öffentliche Urkunden gelte. Folglich richte sich die Anerkennung und Vollstreckung des Notariatsakts in Österreich nicht nach der Verordnung, sondern nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32), und unterliege dem Vollstreckbarerklärungsverfahren.
21 Dem Landesgericht Leoben zufolge steht die Ausstellung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel durch die deutschen Behörden einer Nachprüfung dieser Bestätigung nicht entgegen, wenn der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 805/2004 offensichtlich nicht eingehalten worden sei.
22 Die Thüringer Aufbaubank legte Revision beim Obersten Gerichtshof (Österreich), dem vorlegenden Gericht, ein.
23 Um über die Revision entscheiden zu können, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die zuständigen Gerichte oder die befugten Stellen des Vollstreckungsmitgliedstaats nachprüfen dürfen, wie die zuständigen Gerichte oder die befugten Stellen des Ursprungsmitgliedstaats bei der Ausstellung eines Europäischen Vollstreckungstitels die zeitliche Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 805/2004 festgestellt haben.
24 Insoweit ergebe sich aus der Systematik der Verordnung, dass die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ausschließlich im Ursprungsmitgliedstaat nachgeprüft werden dürfe, wobei dies kein Rechtsschutzdefizit für den Schuldner begründe, da dieser allfällige Fehler bei der Ausstellung einer solchen Bestätigung in jenem Staat rügen könne.
25 Das vorlegende Gericht verweist jedoch auf eine nationale Literaturmeinung, die die Nichtüberprüfbarkeit der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im Vollstreckungsmitgliedstaat kritisiere und wonach es zugelassen werden müsse, die offensichtliche Nichteinhaltung des sachlichen oder zeitlichen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 805/2004 in diesem Staat aufzugreifen. Folglich könne Art. 21 Abs. 2 der Verordnung nicht dahin ausgelegt werden, dass er eine solche Nachprüfung verbiete.
26 Der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Notariatsakt, der am 28. Mai 1999 von einem deutschen Notar errichtet worden sei, falle nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung 805/2004, der, wie aus deren Art. 26 hervorgehe, öffentliche Urkunden umfasse, die nach ihrem Inkrafttreten am 21. Januar 2005 errichtet worden seien. Das entscheidende Kriterium für die Feststellung, ob eine öffentliche Urkunde in den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung falle, sei der Zeitpunkt ihrer Aufnahme (Errichtung) oder Registrierung und nicht der Zeitpunkt der Ausstellung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel.
27 Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung Nr. 805/2004 dahin auszulegen, dass eine von der zuständigen Stelle im Ursprungsmitgliedstaat – unter Verwendung des Formblatts in Anhang III der Verordnung – erteilte Bestätigung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde (hier eines vollstreckbaren Notariatsakts eines deutschen Notars) als Europäischer Vollstreckungstitel im Vollstreckungsmitgliedstaat auch dann nicht nachgeprüft werden darf, wenn – ausgehend vom Datum der Errichtung der öffentlichen Urkunde – der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung offensichtlich nicht eingehalten ist? Zur Vorlagefrage
28 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung Nr. 805/2004 dahin auszulegen ist, dass er der Nachprüfung in der Sache der von der befugten Stelle des Ursprungsmitgliedstaats erteilten Bestätigung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel im Vollstreckungsmitgliedstaat auch dann entgegensteht, wenn diese Urkunde entgegen Art. 26 dieser Verordnung nicht nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens aufgenommen oder registriert wurde.
29 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 805/2004, wie sich aus ihrem Art. 1 ergibt, durch die Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels den freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden über unbestrittene Forderungen ermöglichen soll.
30 Sodann gilt die Verordnung Nr. 805/2004 nach ihrem Art. 26 nur für nach ihrem Inkrafttreten am 21. Januar 2005 aufgenommene oder registrierte öffentliche Urkunden. Wie sich jedoch aus Art. 33 Abs. 2 der Verordnung ergibt, wurde der Beginn ihrer Geltung mit Ausnahme gewisser Bestimmungen, die für die vorliegende Rechtssache nicht von Bedeutung sind, mit dem 21. Oktober 2005 festgesetzt.
31 Daraus folgt, dass – mit Ausnahme dieser Bestimmungen – die Gerichte und Stellen der Mitgliedstaaten die Verordnung Nr. 805/2004 einschließlich der darin vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichten und Stellen des Ursprungsmitgliedstaats und denjenigen des Vollstreckungsmitgliedstaats von diesem Zeitpunkt an anzuwenden haben. Eine Bestätigung von Urkunden, die nach dem 21. Januar 2005 aufgenommen oder registriert wurden, als Europäischer Vollstreckungstitel konnte daher erst ab dem 21. Oktober 2005 erfolgen, wobei das entscheidende Kriterium dafür, ob eine öffentliche Urkunde unter den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, nicht der Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, sondern der Zeitpunkt der Aufnahme (Errichtung) oder Registrierung der Urkunde ist.
32 Ferner ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 2 der Verordnung, dass eine Forderung, die als Forderung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme definiert wird, die fällig ist oder deren Fälligkeitsdatum in der öffentlichen Urkunde angegeben ist, als unbestritten gilt, wenn der Schuldner sie in dieser Urkunde ausdrücklich anerkannt hat.
33 Eine öffentliche Urkunde über eine solche vollstreckbare Forderung wird nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 auf Antrag an die vom Ursprungsmitgliedstaat bestimmte Stelle unter Verwendung des Formblatts in Anhang III der Verordnung als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt.
34 Gemäß Art. 25 Abs. 3 der Verordnung gilt ihr Kapitel IV über die Vollstreckung mit Ausnahme ihres Art. 21 Abs. 1 über die Verweigerung der Vollstreckung bei Unvereinbarkeit mit einer früheren Entscheidung und ihres Art. 22 über Vereinbarungen mit Drittländern entsprechend für die Vollstreckung öffentlicher Urkunden.
35 Daraus folgt, dass Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 805/2004, um dessen Auslegung das vorlegende Gericht ersucht, im Rahmen der Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Urkunde über eine unbestrittene Forderung Anwendung findet.
36 Schließlich stellt Art. 26 der Verordnung Nr. 805/2004, wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge und die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ausgeführt haben, insofern eine Voraussetzung für die Bestätigung einer öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel auf, als er diese Bestätigung davon abhängig macht, dass die Urkunde nach dem 21. Januar 2005 aufgenommen oder registriert wurde. Die Nachprüfung der Einhaltung dieser Voraussetzung im Hinblick auf eine bestimmte Urkunde erfordert eine rechtliche Einordnung durch das zuständige Gericht oder die befugte Stelle des Ursprungsmitgliedstaats.
37 Nach diesen Vorbemerkungen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung von Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung Nr. 805/2004 nach ständiger Rechtsprechung nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmungen, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügen, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck,292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 27. November 2025, Manuel Costa Filhos,C‑643/24, EU:C:2025:923, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Was als Erstes die wörtliche Auslegung dieser Bestimmungen betrifft, ist festzustellen, dass sich der Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 805/2004 je nach Sprachfassung unterscheidet.
39 So heißt es in der französischen Sprachfassung von Art. 21 Abs. 2 der Verordnung, dass die öffentliche Urkunde oder deren Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im Vollstreckungsmitgliedstaat „auf keinen Fall“ („en aucun cas“) einer „Nachprüfung in der Sache“ („réexamen au fond“) unterzogen werden dürfen.
40 Die Wendung „auf keinen Fall“, die den absoluten Charakter zum Ausdruck bringt, der einem Verbot innewohnen kann, wird in mehreren anderen Sprachfassungen verwendet, u. a. in der bulgarischen („pri nikakvi obstoyatelstva“), der spanischen („en ningún caso“), der dänischen („under ingen omstændigheder“), der griechischen („se kamía períptosi“), der englischen („under no circumstances“), der kroatischen („ni pod kojim uvjetima“), der italienischen („in nessun caso“), der portugiesischen („em caso algum“) oder der rumänischen („în niciun caz“) Sprachfassung.
41 In anderen Sprachfassungen wird diese Wendung jedoch nicht verwendet, nämlich in der deutschen („Weder die Entscheidung noch ihre Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel dürfen im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nachgeprüft werden“) und der schwedischen Sprachfassung („Domen eller intyget om europeisk exekutionstitel får aldrig omprövas i sak i verkställighetsmedlemsstaten“) („Die Entscheidung oder die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel dürfen im Vollstreckungsmitgliedstaat niemals in der Sache nachgeprüft werden“). Diese Sprachfassungen enthalten unterschiedliche Formulierungen, die entweder, wie die schwedische Sprachfassung – durch die Verwendung des Adverbs „niemals“ –, den gleichen Gedanken eines absoluten Verbots der Nachprüfung in der Sache ausdrücken oder, wie die deutsche Sprachfassung, ein Verbot, das – durch die Verwendung der verneinenden, nebenordnenden Konjunktion „weder noch“ und des Verbs „dürfen“ – in weniger kategorischer Weise sowie in negativer Form formuliert ist.
42 Insoweit kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in einer der Sprachfassungen einer unionsrechtlichen Vorschrift verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung und Anwendung jeder Vorschrift des Unionsrechts schließt es aus, sie in einer ihrer Sprachfassungen isoliert zu betrachten, und gebietet es, sie anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung auszulegen, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1969, Stauder,29/69, EU:C:1969:57, Rn. 2 und 3, sowie vom 29. Januar 2026, Meliá Hotels International,C‑286/24, EU:C:2026:49, Rn. 31).
43 Im Hinblick auf die Wendung „Nachprüfung in der Sache“ geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass das Verbot einer solchen bedeutet, dass nicht nachgeprüft werden darf, ob die zuständigen Gerichte oder die befugten Stellen des Ursprungsmitgliedstaats den Fall rechtlich und tatsächlich fehlerfrei gewürdigt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Real Madrid Club de Fútbol,C‑633/22, EU:C:2024:843, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Was als Zweites den Zusammenhang betrifft, in den sich Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung Nr. 805/2004 einfügt, beruht deren Systematik auf einer klaren Zuständigkeitsverteilung zwischen den zuständigen Gerichten und den befugten Behörden des Ursprungsmitgliedstaats und denen des Vollstreckungsmitgliedstaats, die sich daraus ergibt, dass sich die Forderung und der Europäische Vollstreckungstitel, mit dem sie festgestellt wird, nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats richten, während für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2023, Lufthansa Technik AERO Alzey,C‑393/21, EU:C:2023:104, Rn. 38).
45 Im Hinblick auf das Verfahren zur Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten öffentlichen Urkunde sieht Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 805/2004 vor, dass eine solche Urkunde in den Mitgliedstaaten vollstreckt wird, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass ihre Vollstreckbarkeit angefochten werden kann.
46 Wie sich aus dem Verweis in Art. 25 Abs. 3 der Verordnung Nr. 805/2004 auf ihr Kapitel IV über die Vollstreckung ergibt, sind die mit einem Antrag auf Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten öffentlichen Urkunde befassten zuständigen Gerichte oder befugten Stellen des Vollstreckungsmitgliedstaats nach Art. 23 der Verordnung u. a. nur dann befugt, die Vollstreckung zu beschränken oder auszusetzen, wenn der Schuldner gemäß ihrem Art. 10, der für öffentliche Urkunden gilt, die Berichtigung oder den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel beantragt hat.
47 Insbesondere ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 805/2004, dass die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel widerrufen werden kann, wenn das zuständige Gericht oder die befugte Stelle des Ursprungsmitgliedstaats sie hinsichtlich der in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen eindeutig zu Unrecht erteilt hat.
48 Diese Möglichkeit, im Ursprungsmitgliedstaat die Berichtigung oder den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zu beantragen, stellt somit sicher, dass der in der Verordnung Nr. 805/2004 vorgesehene Verzicht auf eine Nachprüfung im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht erfolgt, ohne dass die Beachtung der Verteidigungsrechte gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2025, Manuel Costa Filhos,C‑643/24, EU:C:2025:923, Rn. 50).
49 Insoweit verstößt die Bestätigung einer vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 805/2004 aufgenommenen oder registrierten öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel, wie oben in den Rn. 30 und 31 ausgeführt, gegen den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung, bei dem es sich um eine ihrer Anwendungsvoraussetzungen handelt. Folglich wurde eine solche Bestätigung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung zu Unrecht erteilt.
50 Im Hinblick auf die oben in Rn. 44 dargelegte Zuständigkeitsverteilung zwischen den zuständigen Gerichten oder den befugten Stellen des Vollstreckungsmitgliedstaats und denjenigen des Ursprungsmitgliedstaats, auf der die Verordnung Nr. 805/2004 beruht, obliegt es jedoch ausschließlich den Letzteren, nachzuprüfen, ob die rechtliche und tatsächliche Würdigung des Falles, die der Bestätigung einer öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel zugrunde liegt, fehlerfrei erfolgt ist, und gegebenenfalls eine zu Unrecht erteilte Bestätigung zu widerrufen.
51 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass ein Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats die Bestätigung einer öffentlichen Urkunde als europäischer Vollstreckungstitel auch dann nicht in der Sache nachprüfen darf, wenn die Urkunde entgegen Art. 26 der Verordnung Nr. 805/2004 nicht nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens aufgenommen oder registriert wurde.
52 Wie oben in Rn. 46 ausgeführt, ist ein solches Gericht jedoch befugt, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des betreffenden Falles die Aussetzung oder die Beschränkung der Vollstreckung anzuordnen, wenn die in Art. 23 der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
53 Insbesondere kann das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats das Vollstreckungsverfahren nach Art. 23 Buchst. c der Verordnung Nr. 805/2004 auf Antrag des Schuldners aussetzen, wenn dieser im Ursprungsmitgliedstaat beantragt hat, die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zu widerrufen, weil sie unter Verstoß gegen Art. 26 der Verordnung erteilt worden sei, und außergewöhnliche Umstände vorliegen, die der Schuldner nachzuweisen hat.
54 Als Drittes entspricht die Auslegung von Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung Nr. 805/2004, die sich aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang ergibt, in den sich die erstgenannte Bestimmung einfügt, dem Ziel, das mit dieser Verordnung verfolgt wird. Dieses Ziel besteht darin, unter Wahrung des gegenseitigen Vertrauens in die Rechtspflege in den Mitgliedstaaten, auf dem die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen zum einen den Gerichten und Stellen des Ursprungsmitgliedstaats und zum anderen denjenigen des Vollstreckungsmitgliedstaats beruht, den freien Verkehr insbesondere von öffentlichen Urkunden über unbestrittene Forderungen zu gewährleisten und deren Vollstreckung zu beschleunigen und zu vereinfachen, indem das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung dieser Urkunden abgeschafft und gleichzeitig die Beachtung der Verteidigungsrechte gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2025, Manuel Costa Filhos,C‑643/24, EU:C:2025:923, Rn. 53).
55 Insoweit liefe, wie der Generalanwalt in Nr. 72 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, die Annahme, es dürfe im Vollstreckungsmitgliedstaat nachgeprüft werden, ob die befugten Stellen des Ursprungsmitgliedstaats bei der Ausstellung der Bestätigung einer öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel Art. 26 der Verordnung eingehalten haben, diesem Zweck zuwider und führte dazu, dass eine Nachprüfung dieser Bestätigung in der Sache im Vollstreckungsmitgliedstaat trotz des in der Verordnung Nr. 805/2004 ausdrücklich vorgesehenen Verbots zugelassen würde.
56 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende öffentliche Urkunde am 28. Mai 1999 von einem deutschen Notar aufgenommen wurde. Die Urkunde wurde in Deutschland am 1. Juni 1999, d. h. vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 805/2004, vollstreckbar. Am 19. Januar 2021 wurde sie auf der Grundlage der Verordnung als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt. Wie oben aus Rn. 49 hervorgeht, verstößt eine solche Bestätigung gegen den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 805/2004, so dass die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel als zu Unrecht erteilt angesehen werden kann.
57 Um einen solchen Verstoß feststellen zu lassen, verfügt der Vollstreckungsschuldner im Hinblick auf die Beachtung der Verteidigungsrechte über die Möglichkeiten, nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 805/2004 bei den befugten Stellen des Ursprungsmitgliedstaats den Widerruf der Bestätigung sowie gegebenenfalls nach Art. 23 Buchst. c der Verordnung beim Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats die Aussetzung der Vollstreckung zu beantragen, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
58 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung Nr. 805/2004 dahin auszulegen ist, dass er der Nachprüfung in der Sache der von der befugten Stelle des Ursprungsmitgliedstaats erteilten Bestätigung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel im Vollstreckungsmitgliedstaat auch dann entgegensteht, wenn diese Urkunde entgegen Art. 26 dieser Verordnung nicht nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens aufgenommen oder registriert wurde. Kosten
59 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ist dahin auszulegen, dass er der Nachprüfung in der Sache der von der befugten Stelle des Ursprungsmitgliedstaats erteilten Bestätigung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel im Vollstreckungsmitgliedstaat auch dann entgegensteht, wenn diese Urkunde entgegen Art. 26 dieser Verordnung nicht nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens aufgenommen oder registriert wurde. Unterschriften