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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.11.2025 – C-746/24

Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2025:925

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 4 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 27. November 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 – Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – Nichtigkeit des Vertrags – Klage eines Gewerbetreibenden auf Rückerstattung des Darlehensbetrags, der gemäß einem für nichtig erklärten Vertrag ausgezahlt wurde – Kostenverteilungsregelung – Unterschiedliche Modalitäten der Berechnung der Gerichtsgebühren je nach der Eigenschaft des Klägers – Effektivitätsgrundsatz – Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung“ In der Rechtssache C‑746/24 [Gryczara] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) mit Entscheidung vom 25. Oktober 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Oktober 2024, in dem Verfahren Bank Millennium SA gegen PR erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Condinanzi sowie des Richters N. Jääskinen und der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin), Generalanwalt: R. Norkus, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Bank Millennium SA, vertreten durch M. Hudyma, Adwokat, sowie S. Dudzik und T. Spyra, Radcowie prawni, – von PR, vertreten durch W. Budzewski, Adwokat, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von C. De Nicola, Procuratore dello Stato, sowie M. Cherubini und A. De Curtis, Avvocati dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Kienapfel und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) und des Effektivitätsgrundsatzes.

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Bank Millennium SA, einem Bankinstitut, und PR, einem Verbraucher, betreffend eine Klage auf Rückerstattung des Darlehensbetrags, der gemäß einem Vertrag ausgezahlt wurde, der wegen darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln für nichtig erklärt wurde. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 heißt es, dass „[d]ie Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten … über angemessene und wirksame Mittel verfügen [müssen], damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird“.

4 Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

5 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ Polnisches Recht Zivilgesetzbuch

6 Art. 58 § 1 der Ustawa Kodeks cywilny (Gesetz über das Zivilgesetzbuch), vom 23. April 1964 (Dz. U. Nr. 16, Pos. 93) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) lautet: „Ein Rechtsgeschäft, das dem Gesetz zuwiderläuft oder die Umgehung des Gesetzes zum Zweck hat, ist nichtig, es sei denn, dass eine einschlägige Vorschrift eine andere Rechtsfolge vorsieht, insbesondere die, dass an die Stelle der nichtigen Bestimmungen des Rechtsgeschäfts die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen treten.“

7 Art. 3851 §§ 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs sieht vor: „§ 1. Die Bestimmungen eines mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrags, die nicht individuell vereinbart worden sind, sind für ihn unverbindlich, wenn sie seine Rechte und Pflichten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise gestalten und seine Interessen grob verletzen (unzulässige Vertragsbestimmungen). Dies gilt nicht für Bestimmungen, die die Hauptleistungen der Parteien, darunter den Preis oder die Vergütung, festlegen, wenn sie eindeutig formuliert worden sind. § 2. Ist eine Vertragsbestimmung nach § 1 für den Verbraucher unverbindlich, so sind die Parteien an den Vertrag in seinem übrigen Umfang gebunden.“

8 Art. 405 des Zivilgesetzbuchs sieht vor: „Wer einen Vermögensvorteil auf Kosten einer anderen Person ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ist verpflichtet, den Vorteil in Natur herauszugeben und, falls dies unmöglich ist, seinen Wert zu erstatten.“

9 Art. 410 des Zivilgesetzbuchs bestimmt: „§ 1. Die Vorschriften der vorstehenden Artikel werden insbesondere auf eine nicht geschuldete Leistung angewandt. § 2. Eine Leistung ist nicht geschuldet, wenn derjenige, der sie erbracht hat, nicht oder nicht gegenüber der Person, an die er geleistet hat, leistungsverpflichtet war oder wenn die Grundlage der Leistung entfallen ist oder der beabsichtigte Zweck nicht erreicht worden ist oder wenn das zur Leistung verpflichtende Rechtsgeschäft unwirksam war und nicht nach der Erbringung der Leistung wirksam geworden ist.“

10 Art. 498 des Zivilgesetzbuchs bestimmt: „§ 1. Sind zwei Personen im Verhältnis zueinander gleichzeitig Schuldner und Gläubiger, so kann jede von ihnen ihre Forderung gegen die Forderung der anderen Partei aufrechnen, wenn Gegenstand beider Forderungen Geld oder lediglich der Gattung nach bestimmte Sachen gleicher Güte sind, beide Forderungen fällig sind und vor Gericht oder einem anderen Staatsorgan geltend gemacht werden können. § 2. Durch die Aufrechnung werden beide Forderungen bis zur Höhe der niedrigeren Forderung getilgt.“ Zivilprozessordnung

11 Art. 98 §§ 1 und 3 der Ustawa Kodeks postępowania cywilnego (Gesetz über die Zivilprozessordnung) vom 17. November 1964 (Dz. U. 1964, Nr. 43, Pos. 296) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilprozessordnung) sieht vor: „§ 1. Die unterliegende Partei hat der anderen Partei auf deren Antrag die zur Geltendmachung ihrer Rechte und zu ihrer Verteidigung erforderlichen Kosten zu erstatten (Kosten des Rechtsstreits). … § 3. Zu den erforderlichen Kosten des Rechtsstreits einer Partei, die durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, gehören die Vergütung, die jedoch nicht die in gesonderten Vorschriften festgelegten Gebührensätze übersteigen darf, sowie die Auslagen des Rechtsanwalts, die Gerichtskosten sowie die Kosten für das vom Gericht angeordnete persönliche Erscheinen der Partei.“

12 Art. 100 der Zivilprozessordnung sieht vor: „Wird der Klageforderung nur teils stattgegeben, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Das Gericht kann jedoch der einen Partei die gesamten Kosten auferlegen, wenn die andere Partei nur zu einem geringen Teil ihrer Anträge unterlegen ist oder die Feststellung des ihr geschuldeten Betrags von einer gegenseitigen Berechnung oder der Festsetzung durch richterliches Ermessen abhängig war.“

13 Art. 101 der Zivilprozessordnung lautet: „Auch wenn der Klage stattgegeben wird, hat der Beklagte Anspruch auf Erstattung der Kosten, wenn er nicht zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch bei der ersten Verfahrenshandlung anerkannt hat.“

14 Art. 102 der Zivilprozessordnung lautet: „In besonders begründeten Fällen kann das Gericht entscheiden, dass die unterliegende Partei nur einen Teil der Kosten oder gar keine Kosten trägt.“

15 Art. 103 § 1 der Zivilprozessordnung bestimmt: „Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann das Gericht eine Partei oder einen Streithelfer zur Erstattung der Kosten verpflichten, die durch ihr sorgfaltswidriges oder offensichtlich unangemessenes Verhalten verursacht wurden.“ Gesetz über die Gerichtskosten in Zivilsachen

16 Art. 13 Abs. 2 der Ustawa o kosztach sądowych w sprawach cywilnych (Gesetz über die Gerichtskosten in Zivilsachen) vom 28. Juli 2005 (Dz. U. Nr. 167, Pos. 1398) in der konsolidierten Fassung (Dz. U. 2022, Pos. 1125) (im Folgenden: Gerichtskostengesetz) sieht vor: „In vermögensrechtlichen Fällen, in denen der Wert des Streitgenstands oder der Beschwer 20000 [polnische Zloty (PLN) (etwa 4713 Euro)] übersteigt, wird für den Schriftsatz eine anteilmäßige Gebühr in Höhe von 5 % dieses Werts, höchstens jedoch 200000 PLN [(etwa 47136 Euro)], erhoben.“

17 Art. 13a des Gerichtskostengesetzes lautet: „In Fällen, in denen es um Forderungen aus Bankgeschäften geht, wird von einer Partei, die Verbraucher oder eine natürliche Person ist, die einen Familienbetrieb führt, eine feste Gebühr von 1000 PLN [(etwa 236 Euro)] erhoben, wenn der Wert des Streitgegenstands oder der Beschwer 20000 PLN [(etwa 4713 Euro)] übersteigt.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

18 Am 27. Juni 2008 schlossen PR und die Bank Millennium einen auf Schweizer Franken (CHF) lautenden Darlehensvertrag über einen Betrag von 640000 PLN (etwa 150000 Euro).

19 PR zahlte monatliche Darlehensraten in Höhe von insgesamt 126421,23 PLN (etwa 29800 Euro) und 66600,96 CHF (etwa 71480 Euro).

20 Am 26. Juni 2020 erhob PR gegen die Bank Millennium Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Vertrags und auf Rückerstattung der in Erfüllung des Vertrags zu Unrecht erbrachten Leistungen.

21 Mit Urteil vom 11. Mai 2022 stellte der Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen), das vorlegende Gericht, die Nichtigkeit des Darlehensvertrags wegen der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln fest. Dementsprechend verurteilte dieses Gericht die Bank Millennium, an PR 65907,32 PLN (etwa 15530 Euro) und 66600,96 CHF (etwa 71480 Euro) zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab dem 19. Februar 2022 bis zum Tag der Zahlung zu zahlen und ihm die ihm entstandenen Kosten zu erstatten. Dieses Urteil wurde in der Berufungsinstanz vom Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau, Polen) bestätigt.

22 Am 23. November 2022 erhob die Bank Millennium beim vorlegenden Gericht Klage gegen PR auf Rückzahlung des Darlehenskapitals in Höhe von 640000 PLN (etwa 150000 Euro) zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung bis zum Tag der Zahlung. Sie beantragt ferner, PR zur Zahlung der Kosten zu verurteilen, die zum einen die Gerichtsgebühr in Höhe von 5 % des Werts des Streitgegenstands, d. h. in Höhe von 32000 PLN (etwa 7544 Euro), und zum anderen die pauschal auf 10800 PLN (etwa 2546 Euro) festgesetzten Kosten der anwaltlichen Vertretung umfassen.

23 Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob die im polnischen Recht vorgesehene Kostenverteilungsregelung mit der Richtlinie 93/13 vereinbar ist.

24 Es weist zunächst darauf hin, dass nach der Zivilprozessordnung das Grundprinzip für die Kostenverteilung in Zivilverfahren das der Haftung für den Prozessausgang sei, wonach zum einen die unterliegende Partei der obsiegenden Partei gemäß Art. 98 § 1 der Zivilprozessordnung die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten habe und zum anderen in dem Fall, dass den Klageforderungen teilweise stattgegeben werde, die Kosten gemäß Art. 100 der Zivilprozessordnung gegeneinander aufgehoben oder verhältnismäßig aufgeteilt würden. Dieser Grundsatz werde durch mehrere in Art. 101, Art. 102 und Art. 103 § 1 der Zivilprozessordnung vorgesehene Ausnahmen abgeschwächt, nämlich durch die Möglichkeit, dass die Kosten vom Kläger zu tragen seien, wenn der Beklagte den Anspruch aus der Klageschrift mit der ersten Verfahrenshandlung anerkannt habe, durch die Berufung auf den Grundsatz der Billigkeit und durch die Anwendung des Verschuldensgrundsatzes. Im vorliegenden Fall sei jedoch keine dieser Ausnahmen anwendbar.

25 Sodann weist das vorlegende Gericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 22. September 2022, Servicios prescriptor y medios de pagos EFC,C‑215/21, EU:C:2022:723, Rn. 41, und vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria [Nebenleistungen zum Kreditvertrag], C‑714/22, EU:C:2024:263, Rn. 83) darauf hin, dass die Kostenverteilungsregelung, die für ein Verfahren zur Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel gelte, nicht dazu führen dürfe, dass der Verbraucher davon abgehalten werde, seine Rechte aus der Richtlinie 93/13 auszuüben.

26 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass PR im Ausgangsverfahren verurteilt werden könnte, an die Bank Millennium neben dem Darlehenskapital in Höhe von 640000 PLN (etwa 150000 Euro) zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz Kosten in einer Gesamthöhe von 42800 PLN (etwa 10090 Euro) zu zahlen. Eine solche finanzielle Belastung, die etwa sechs monatlichen Durchschnittseinkommen in Polen entspreche, könnte sowohl die Ziele der Richtlinie 93/13 als auch den Effektivitätsgrundsatz des Unionsrechts beeinträchtigen.

27 Außerdem führt das vorlegende Gericht bezüglich der Kostenstruktur in den beiden in Rede stehenden Gerichtsverfahren aus, dass zwar die Höhe der Anwaltshonorare, nämlich 10800 PLN (etwa 2546 Euro), unabhängig davon identisch sei, ob das Verfahren vom Gewerbetreibenden oder vom Verbraucher eingeleitet werde, dass es sich aber bei den Gerichtsgebühren anders verhalte. Im Rahmen des Verfahrens zur Nichtigerklärung des Darlehensvertrags habe PR nämlich gemäß Art. 13a des Gerichtskostengesetzes einen Betrag von 1000 PLN (etwa 236 Euro) zahlen müssen, als er seine Klage gegen die Bank erhoben habe, während diese 32000 PLN (etwa 7544 Euro) als Gerichtskosten im Ausgangsverfahren verlange, die sie nach Art. 13 Abs. 2 dieses Gesetzes zu tragen habe.

28 Allerdings stellt das vorlegende Gericht fest, dass zum einen PR sowohl von seinem Anwalt als auch von diesem Gericht im Rahmen des von ihm eingeleiteten ursprünglichen Verfahrens ordnungsgemäß über die Folgen der Nichtigkeit des Kreditvertrags, insbesondere über die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehenskapitals, über etwaige Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz sowie über die Kosten informiert worden sei. Es könne daher nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass eine Verurteilung zur Tragung der Kosten für den Verbraucher unvorhersehbar sei.

29 Zum anderen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass PR die Forderungen der Bank nach Erhalt der Klageschrift hätte anerkennen können. Ein solches Vorgehen hätte zur Anwendung von Art. 101 der Zivilprozessordnung geführt, und die Bank Millennium hätte dann sämtliche Kosten tragen müssen. Außerdem hätte PR gemäß Art. 498 § 1 des Zivilgesetzbuchs die Aufrechnung der Forderungen geltend machen können. Hätte er nach Erhalt der Klageschrift die Aufrechnung erklärt, so wären die gegenseitigen Forderungen der Parteien gemäß § 2 dieses Artikels in Höhe der niedrigeren Forderung erloschen. Damit hätte sich die Forderung der Bank erheblich verringert. PR habe sich jedoch für eine andere Verfahrensstrategie entschieden, die darin bestehe, die Forderung der Bank unter Berufung auf die Verjährung zu bestreiten, was das vorlegende Gericht für unbegründet hält.

30 Schließlich äußert das vorlegende Gericht Zweifel, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 das nationale Gericht nicht dazu verpflichten, dem Gewerbetreibenden alle negativen Folgen der Aufnahme missbräuchlicher Vertragsklauseln in den Vertrag aufzuerlegen. Hätte der Darlehensvertrag nämlich keine missbräuchlichen Vertragsklauseln enthalten, wäre der Ausgangsrechtsstreit nicht entstanden. Es sei daher zu prüfen, ob der Gewerbetreibende in diesem Fall im Rahmen des anhängigen Verfahrens nicht die gesamten Kosten tragen sollte, unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens und selbst dann, wenn er in vollem Umfang obsiegen sollte.

31 Unter diesen Umständen hat der Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen, dass sie nationalen Regelungen entgegenstehen, nach denen der Verbraucher mit den Kosten eines Verfahrens belastet werden kann, in dem ein nationales Gericht der Klage eines Gewerbetreibenden auf Erstattung von Leistungen stattgegeben hat, die auf der Grundlage eines wegen missbräuchlicher Klauseln nichtigen Vertrags erbracht worden sind? Zur Vorlagefrage Zur Zulässigkeit

32 Die Bank Millennium wendet ein, die Vorlagefrage sei unzulässig, da sie sich nicht auf die Auslegung des Unionsrechts beziehe, weil die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 auf die Wirkungen des Wegfalls missbräuchlicher Klauseln nicht anwendbar seien. Diese Frage, die sich auf die Erstattung der Kosten im Rahmen einer von der Bank erhobenen Rückerstattungsklage beziehe, betreffe nämlich allein die Auslegung des nationalen Rechts.

33 Insoweit ist festzustellen, dass das in Art. 267 AEUV errichtete System der Zusammenarbeit auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht. Im Rahmen eines gemäß diesem Artikel eingeleiteten Verfahrens ist die Auslegung der nationalen Vorschriften Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten und nicht des Gerichtshofs, und es kommt diesem nicht zu, sich zur Vereinbarkeit von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts mit den Bestimmungen des Unionsrechts zu äußern. Dagegen ist der Gerichtshof befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem Gericht ermöglichen, die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen (vgl. Urteile vom 16. März 1978, Oehlschläger, 104/77, EU:C:1978:69, Rn. 4, und vom 17. März 2021, Consulmarketing, C‑652/19, EU:C:2021:208, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Außerdem ist es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 25, und vom 2. Februar 2023, Towarzystwo Ubezpieczeń Ż [Irreführende Musterversicherungsverträge], C‑208/21, EU:C:2023:64, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Folglich gilt für Fragen, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf, C‑355/97, EU:C:1999:391, Rn. 22, und vom 2. Februar 2023, Towarzystwo Ubezpieczeń Ż [Irreführende Musterversicherungsverträge], C‑208/21, EU:C:2023:64, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36 Dies ist in der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht der Fall.

37 Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich hervor, dass der Ausgangsrechtsstreit eine Klage auf Rückerstattung des Darlehenskapitals betrifft, die die Bank Millennium gegen PR im Anschluss an ein erstes Verfahren erhoben hat, das zur Nichtigerklärung eines Kreditvertrags führte, weil dieser missbräuchliche Klauseln enthielt. Mit seiner Vorlagefrage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof ausdrücklich um eine Auslegung des Unionsrechts und insbesondere um die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob diese Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die dazu führen, dass einem unterliegenden Verbraucher im Rahmen einer solchen Rückerstattungsklage in den Kosten enthaltene Gerichtskosten auferlegt werden können, die erheblich über die Gerichtskosten hinausgehen, die dieser Verbraucher hätte tragen müssen, wenn er im Rahmen einer von ihm erhobenen Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln und gegebenenfalls der Nichtigkeit dieser Klauseln und des Darlehensvertrags unterlegen wäre.

38 Unter diesen Umständen ist nicht offensichtlich, dass die erbetene Auslegung der Richtlinie 93/13 in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder dass das aufgeworfene Problem hypothetischer Natur ist. Daher betrifft im vorliegenden Fall der Einwand der Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts auf das Ausgangsverfahren nicht die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sondern den Inhalt der Fragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, TGSS [Arbeitslosigkeit von Hausangestellten], C‑389/20, EU:C:2022:120, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39 Die Vorlagefrage ist daher zulässig. Zur Beantwortung der Vorlagefrage

40 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Art. 267 AEUV begründeten Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 26, vom 28. November 2000, Roquette Frères, C‑88/99, EU:C:2000:652, Rn. 18, und vom 16. Juli 2020, Caixabank et Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578, Rn. 47).

41 Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht, wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, wissen, ob die nationale Regelung, die vorsieht, dass dem Verbraucher, der im Rahmen einer Klage auf Rückerstattung des Darlehenskapitals, die ein Gewerbetreibender erhoben hat, nachdem ein Darlehensvertrag mit der Begründung für nichtig erklärt wurde, dass er missbräuchliche Klauseln enthalte, unterlegen ist, die Kosten aufzuerlegen sind, mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die dem Verbraucher auferlegten, in den Kosten enthaltenen Gerichtskosten erheblich höher sein könnten als die Gerichtskosten, die dieser Verbraucher hätte tragen müssen, wenn er im Rahmen einer von ihm erhobenen Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln und gegebenenfalls der Nichtigkeit dieser Klauseln und des Darlehensvertrags unterlegen wäre. Diese Situation ergebe sich aus der durch die polnischen Rechtsvorschriften im Bereich der Gerichtsgebühren eingeführten Unterscheidung hinsichtlich der Modalitäten der Berechnung dieser Gebühren danach, ob die Klage von einem Gewerbetreibenden oder von einem Verbraucher erhoben werde.

42 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der es möglich ist, dass ein Verbraucher als Beklagter, der im Rahmen einer Klage auf Rückerstattung des Darlehenskapitals, die ein Gewerbetreibender nach der Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags wegen Missbräuchlichkeit darin enthaltener Klauseln erhoben hat, unterlegen ist, die Kosten einschließlich der Gerichtskosten zu tragen hat, die aufgrund der nach dieser Regelung vorgenommenen Unterscheidung bei der Berechnung der Höhe der Gerichtsgebühren danach, ob es sich bei der klagenden Partei um einen Verbraucher handelt oder nicht, erheblich über die Gerichtskosten hinausgehen, die dieser Verbraucher hätte tragen müssen, wenn er im Rahmen einer von ihm erhobenen Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln und gegebenenfalls der Nichtigkeit dieser Klauseln und des Darlehensvertrags unterlegen wäre.

43 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vorsehen, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festlegen.

44 In Anbetracht der Art und der Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden, verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, „damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird“ (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 56).

45 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Folgen, die an die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltenen Klausel zu knüpfen sind, die Erreichung von zwei Zielen ermöglichen müssen. Zum einen muss das Gericht darauf achten, dass die Gleichheit zwischen den Vertragsparteien wiederhergestellt wird, die durch die Anwendung einer missbräuchlichen Klausel in Bezug auf den Verbraucher gefährdet worden wäre. Zum anderen ist sicherzustellen, dass der Gewerbetreibende davon abgeschreckt wird, solche Klauseln in die Verträge aufzunehmen, die er den Verbrauchern anbietet (Urteil vom 25. November 2020, Banca B., C‑269/19, EU:C:2020:954, Rn. 38). Somit entfaltet die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 62).

46 Als Zweites ist festzustellen, dass die Verteilung der Kosten eines vor den nationalen Gerichten betriebenen Verfahrens – vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fällt (Urteil vom 22. September 2022, Servicios prescriptor y medios de pagos EFC, C‑215/21, EU:C:2022:723, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47 In Bezug auf den Effektivitätsgrundsatz, der allein Gegenstand der Fragestellungen des vorlegenden Gerichts ist, ist darauf hinzuweisen, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 22. September 2022, Servicios prescriptor y medios de pagos EFC, C‑215/21, EU:C:2022:723, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48 Zwar schließt der Effektivitätsgrundsatz es im Allgemeinen nicht aus, dass dem Verbraucher bestimmte Prozesskosten entstehen, wenn er eine Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erhebt (Urteil vom 7. April 2022, Caixabank, C‑385/20, EU:C:2022:278, Rn. 51), jedoch ist auch festzustellen, dass die Richtlinie 93/13 dem Verbraucher das Recht gibt, sich an ein Gericht zu wenden, um die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel feststellen und sie für unanwendbar erklären zu lassen, ein Recht, dessen Wirksamkeit gewahrt werden muss. Daher darf die Regelung über die Verteilung der Kosten eines solchen Verfahrens den Verbraucher nicht davon abhalten, dieses Recht auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Servicios prescriptor y medios de pagos EFC, C‑215/21, EU:C:2022:723, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49 Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass, würde man die Entscheidung über die Verteilung der Kosten dieses Verfahrens allein von den rechtsgrundlos gezahlten Beträgen, deren Rückerstattung angeordnet wird, abhängig machen, der Verbraucher wegen der durch eine Klage verursachten Kosten davon abgehalten werden könnte, dieses Recht auszuüben. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie der Effektivitätsgrundsatz stehen somit einer Regelung entgegen, nach der es möglich ist, einem Verbraucher einen Teil der Verfahrenskosten entsprechend der Höhe der rechtsgrundlos gezahlten Beträge, die ihm infolge der Nichtigerklärung einer Vertragsklausel wegen ihrer Missbräuchlichkeit erstattet werden, aufzuerlegen, da eine solche Regelung ein erhebliches Hindernis schafft, das geeignet ist, die Verbraucher davon abzuhalten, das Recht auf eine effektive gerichtliche Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, wie es von dieser Richtlinie gewährt wird, auszuüben (Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank et Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578, Rn. 98 und 99).

50 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die gemäß Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eingeleiteten Verfahren grundsätzlich von einem Verbraucher als Kläger gegen einen Gewerbetreibenden als Beklagten eingeleitet werden. Um die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie zu wahren und einen wirksamen Schutz des Verbrauchers vor den besonders nachteiligen Folgen zu gewährleisten, die die Nichtigerklärung des betreffenden Darlehensvertrags mit sich bringen könnte, ist davon auszugehen, dass die vom Gerichtshof vorgenommene Beurteilung der Kostenverteilung im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Rn. 48 und 49 des vorliegenden Urteils angeführt ist, entsprechend auch in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gilt, in der der Verbraucher Beklagter in einem von einem Gewerbetreibenden nach der Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags, weil dieser missbräuchliche Klauseln enthielt, erhobenen Klage auf Rückerstattung des Darlehenskapitals ist.

51 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass Verfahrensmodalitäten, die zu hohe Kosten für den Verbraucher nach sich ziehen, zur Folge haben könnten, dass dieser davon abgehalten wird, seine Rechte sachgerecht vor dem von dem Gewerbetreibenden angerufenen Gericht zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Caixabank, C‑385/20, EU:C:2022:278, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass im polnischen Recht die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit eines Darlehensvertrags wegen einer darin enthaltenen missbräuchlichen Klausel zur Folge hat, dass die in Erfüllung dieses Vertrags – sei es von den Darlehensnehmern oder dem Bankinstitut – geleisteten Zahlungen nicht geschuldete Leistungen im Sinne von Art. 410 § 2 des Zivilgesetzbuchs darstellen, die nach Art. 410 § 1 in Verbindung mit Art. 405 des Zivilgesetzbuchs zu erstatten sind.

53 Ferner geht aus der Vorlageentscheidung zum einen hervor, dass Art. 98 § 1 der Zivilprozessordnung vorsieht, dass die unterliegende Partei der obsiegenden Partei die Kosten zu erstatten hat. Zum anderen unterscheidet das polnische Recht bei den Gerichtsgebühren danach, ob die Klage von einem Gewerbetreibenden oder von einem Verbraucher erhoben wird. Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes wird für Klagen, die vermögensrechtliche Ansprüche betreffen, nämlich eine anteilmäßige Gebühr in Höhe von 5 % des Streitwerts bis zu einer gesetzlichen Obergrenze erhoben. In Fällen, in denen es um Forderungen aus Bankgeschäften geht, sieht Art. 13a dieses Gesetzes hingegen für Klagen, die von einem Verbraucher erhoben werden, eine feste Gebühr in Höhe von 1000 PLN (etwa 236 Euro) vor, wenn der Wert des Streitgegenstands oder der Beschwer 20000 PLN (etwa 4713 Euro) übersteigt.

54 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts kann dieser Unterschied bei den Modalitäten der Berechnung der Gerichtsgebühren zu Situationen führen, in denen der Verbraucher, wenn er Beklagter einer von einem Gewerbetreibenden nach Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags, der missbräuchliche Klauseln enthält, erhobenen Klage auf Rückerstattung des Darlehenskapitals ist und unterliegt, zur Tragung der Kosten einschließlich der Gerichtskosten verurteilt wird, die deutlich höher sind als diejenigen, die dieser Verbraucher hätte tragen müssen, wenn er im Rahmen einer von ihm erhobenen Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln und gegebenenfalls der Nichtigkeit dieser Klauseln und des Darlehensvertrags unterlegen wäre.

55 Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die ermäßigte feste Gerichtsgebühren für den Fall vorsieht, dass der Verbraucher eine Klage wegen Forderungen im Zusammenhang mit Bankgeschäften erhebt, für diesen grundsätzlich günstig ist.

56 In Anbetracht der deutlich höheren Gerichtskosten bei Klagen, die von einem Gewerbetreibenden in vermögensrechtlichen Fällen erhoben werden, und des Umstands, dass die Höhe dieser Kosten, zu deren Erstattung der Verbraucher verpflichtet werden kann, unmittelbar von der Höhe der vom Gewerbetreibenden geltend gemachten Forderung abhängt, kann die automatische Anwendung des Grundsatzes, wonach die unterliegende Partei die gesamten Kosten einschließlich dieser Kosten zu tragen hat, dazu führen, dass der Verbraucher, wenn er im Rahmen einer solchen Klage unterliegt, eine unverhältnismäßige finanzielle Last zu tragen hat. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass PR zum einen 1000 PLN (etwa 236 Euro) an Gerichtskosten im Rahmen der gegen die Bank Millennium erhobenen Klage, die zu deren Verurteilung zur Zahlung eines Betrags von etwa 101280 Euro an PR führte, zu entrichten hatte. Zum anderen wäre PR als Beklagter in dem danach von der Bank Millennium angestrengten Verfahren auf Rückerstattung des Darlehenskapitals, d. h. einer Forderung in Höhe von 640000 PLN (etwa 150000 Euro), im Unterliegensfall verpflichtet, die Gerichtskosten in Höhe von 5 % des Streitwerts, d. h. 32000 PLN (etwa 7544 Euro), zu erstatten.

57 Solche Kosten, die dem Verbraucher in Anwendung der nationalen Vorschriften über die Berechnung der Gerichtsgebühren in Verbindung mit den nationalen Vorschriften über den Automatismus des Grundsatzes, wonach die unterlegene Partei die gesamten Kosten einschließlich dieser Gebühren zu tragen hat, auferlegt werden können, sind geeignet, den Verbraucher unter Verstoß gegen die in den Rn. 48 und 51 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung daran zu hindern oder davon abzuhalten, die ihm durch die Richtlinie 93/13 gewährten Rechte vor dem vom Gewerbetreibenden angerufenen Gericht wirksam auszuüben.

58 Solche Verfahrensmodalitäten sind nämlich geeignet, den Verbraucher, wenn er im Rahmen einer Klage auf Rückerstattung des Darlehenskapitals, die der Gewerbetreibende im Anschluss an die Nichtigerklärung des missbräuchliche Klauseln enthaltenden Darlehensvertrags erhebt, Beklagter ist, davon abzuhalten, seine Ansprüche unabhängig von deren Begründetheit aufrechtzuerhalten, da die Aufrechterhaltung im Fall eines ungünstigen Ausgangs des Verfahrens zu einer Verurteilung zur Tragung der Kosten einschließlich unverhältnismäßig hoher Gerichtskosten führen kann.

59 Diese Verfahrensmodalitäten scheinen auch die Abschreckungswirkung zu beeinträchtigen, die sich aus der Nichtigerklärung des Vertrags wegen der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln ergibt, da der Verbraucher ungeachtet dieser Nichtigerklärung im Rahmen der vom Gewerbetreibenden erhobenen Rückerstattungsklage besonders hohe Gerichtskosten zu tragen hat, es sei denn, der Verbraucher erkennt die Ansprüche des Gewerbetreibenden an. Folglich laufen diese Modalitäten letztlich auf einen Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz hinaus.

60 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verlangt, dass die nationalen Gerichte u. a. unter Beachtung des Verbots der Auslegung contra legem des nationalen Rechts unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der betreffenden Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von dieser verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C‑397/01 bis C‑403/01, EU:C:2004:584, Rn. 118 und 119, sowie vom 15. Oktober 2024, KUBERA, C‑144/23, EU:C:2024:881, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61 Im vorliegenden Fall machen die polnische Regierung und die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof geltend, dass Art. 98 § 1 der Zivilprozessordnung im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, betrachtet im Licht des Effektivitätsgrundsatzes, ausgelegt werden könne. Das nationale Gericht habe nämlich gegebenenfalls die u. a. in den Art. 102 und 103 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Ausnahmen zu berücksichtigen, die eine Anpassung der Kosten nach Maßgabe des Billigkeitsgrundsatzes oder auch eines möglicherweise einer der Parteien zuzurechnenden schuldhaften Verhaltens ermöglichten.

62 Es ist letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung im Einklang mit der Richtlinie 93/13 ausgelegt werden kann, und, wenn ja, die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen.

63 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der es möglich ist, dass ein Verbraucher als Beklagter, der im Rahmen einer Klage auf Rückerstattung des Darlehenskapitals, die ein Gewerbetreibender nach der Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags wegen Missbräuchlichkeit darin enthaltener Klauseln erhoben hat, unterlegen ist, die Kosten einschließlich der Gerichtskosten zu tragen hat, die aufgrund der nach dieser Regelung vorgenommenen Unterscheidung bei der Berechnung der Höhe der Gerichtsgebühren danach, ob es sich bei der klagenden Partei um einen Verbraucher handelt oder nicht, erheblich über die Gerichtskosten hinausgehen, die dieser Verbraucher hätte tragen müssen, wenn er im Rahmen einer von ihm erhobenen Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln und gegebenenfalls der Nichtigkeit dieser Klauseln und des Darlehensvertrags unterlegen wäre. Kosten

64 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der es möglich ist, dass ein Verbraucher als Beklagter, der im Rahmen einer Klage auf Rückerstattung des Darlehenskapitals, die ein Gewerbetreibender nach der Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags wegen Missbräuchlichkeit darin enthaltener Klauseln erhoben hat, unterlegen ist, die Kosten einschließlich der Gerichtskosten zu tragen hat, die aufgrund der nach dieser Regelung vorgenommenen Unterscheidung bei der Berechnung der Höhe der Gerichtsgebühren danach, ob es sich bei der klagenden Partei um einen Verbraucher handelt oder nicht, erheblich über die Gerichtskosten hinausgehen, die dieser Verbraucher hätte tragen müssen, wenn er im Rahmen einer von ihm erhobenen Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln und gegebenenfalls der Nichtigkeit dieser Klauseln und des Darlehensvertrags unterlegen wäre. Unterschriften