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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.12.2025 – C-296/24

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2025:999

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 18. Dezember 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 45 AEUV – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Gleichbehandlung – Verordnung (EU) Nr. 492/2011 – Art. 7 Abs. 2 – Soziale Vergünstigungen – Kindergeld – Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung an einen nicht gebietsansässigen Arbeitnehmer für ein Kind seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners – Voraussetzung, dass dieser Arbeitnehmer ‚für den Unterhalt dieses Kindes aufkommen‘ muss – Beurteilungskriterien – Vermutung aufgrund des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 2 Nr. 2 Buchst. c – Begriff ‚Familienangehöriger‘“ In den verbundenen Rechtssachen C‑296/24 (Jouxy) (i betreffend zwölf Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Luxemburg) mit Entscheidungen vom 25. April 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 26. April 2024, in den Verfahren SM, PX (C‑296/24), CY (C‑297/24), LK, MF (C‑298/24), OP, TD (C‑299/24), MY, IX (C‑300/24), AH, CJ (C‑301/24), AE (C‑302/24), BF, CG (C‑303/24), LH (C‑304/24), TB, MV (C‑305/24), KN, PE (C‑306/24), NB (C‑307/24) gegen Caisse pour l’avenir des enfants erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer), unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Condinanzi und N. Jääskinen (Berichterstatter) sowie der Richterin R. Frendo, Generalanwalt: R. Norkus, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von SM, PX und NB, vertreten durch V. Bolard, Avocat, – von CY, LK, MF, OP, TD, MY, IX, AH, CJ, AE, BF, CG, LH, TB, MV, KN und PE, vertreten durch P. Peuvrel, Avocat, – von der Caisse pour l’avenir des enfants, vertreten durch R. Jazbinsek, Avocate, – von der tschechischen Regierung, vertreten durch J. Benešová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – von der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Delaude und B.‑R. Killmann als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juni 2025 folgendes Urteil

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung des Begriffs „Aufkommen für den Unterhalt des Kindes“, der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Kontext der Auslegung von Art. 45 AEUV, von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt in ABl. 2004, L 229, S. 35), von Art. 1 Buchst. i und Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt in ABl. 2004, L 200, S. 1) sowie von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1) geprägt worden ist.

2 Sie ergehen im Rahmen von zwölf Rechtsstreitigkeiten zwischen Grenzgängern sowie einigen ihrer Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner einerseits und der Caisse pour l’avenir des enfants (Zukunftskasse, Luxemburg, im Folgenden: CAE) andererseits wegen deren Weigerung, diesen Arbeitnehmern Kindergeld für die Kinder ihrer Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zu gewähren. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2004/38

3 In Art. 2 der Richtlinie 2004/38 heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … 2. ‚Familienangehöriger‘ a) den Ehegatten; b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind; c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird; …“ Verordnung Nr. 883/2004

4 Art. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 sieht vor: „Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: … i) ‚Familienangehöriger‘: 1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird; … 2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen; …“

5 Art. 3 („Sachlicher Geltungsbereich“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt: „Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: … j) Familienleistungen.“

6 Art. 67 („Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen“) der Verordnung Nr. 883/2004 sieht vor: „Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. …“ Verordnung Nr. 492/2011

7 Art. 7 („Ausübung der Beschäftigung und Gleichbehandlung“) der Verordnung Nr. 492/2011 bestimmt: „(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs‑ und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer. (2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. …“ Luxemburgisches Recht

8 Die einschlägigen Bestimmungen des luxemburgischen Rechts in der zum Zeitpunkt des Sachverhalts der Ausgangsverfahren geltenden Fassung sind die Art. 269 und 270 des Code de la sécurité sociale (Sozialgesetzbuch) in der Fassung der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Loi du 23 juillet 2016, portant modification du code de la sécurité sociale, de la loi modifiée du 4 décembre 1967 concernant l’impôt sur le revenu, et abrogeant la loi modifiée du 21 décembre 2007 concernant le boni pour enfant (Gesetz vom 23. Juli 2016 zur Änderung des Sozialgesetzbuchs, des geänderten Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer und zur Aufhebung des geänderten Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über den Kinderbonus, Mémorial A 2016, S. 2348, im Folgenden: Sozialgesetzbuch).

9 Art. 269 („Anspruchsvoraussetzungen“) Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs bestimmt: „Es wird ein Zukunftskindergeld, im Folgenden: ‚Kindergeld‘, eingeführt. Anspruch auf Kindergeld besteht für a) jedes Kind, das tatsächlich und ständig in Luxemburg wohnt und hier seinen gesetzlichen Wohnsitz hat; b) die Familienangehörigen im Sinne der Definition des Art. 270 einer jeden Person, die den luxemburgischen Rechtsvorschriften unterliegt und in den Anwendungsbereich der europäischen Verordnungen oder eines anderen von Luxemburg geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Abkommens über die soziale Sicherheit fällt, die die Zahlung von Kindergeld gemäß den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats vorsehen. Die Familienangehörigen müssen in einem Land wohnen, das unter die betreffende Verordnung oder das betreffende Abkommen fällt.“

10 In Art. 270 des Sozialgesetzbuchs heißt es: „Für die Anwendung des Art. 269 Abs. 1 Buchst. b gelten als Familienangehörige einer Person, die Anspruch auf Kindergeld vermitteln, die ehelichen Kinder, die nichtehelichen Kinder sowie die Adoptivkinder dieser Person.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11 Durch Entscheidungen der CAE auf der Grundlage der Art. 269 und 270 des Sozialgesetzbuchs wurde den Klägern des Ausgangsverfahrens, bei denen es sich um in Belgien, Deutschland oder Frankreich wohnhafte Grenzgänger handelt, die einer abhängigen Beschäftigung in Luxemburg nachgehen, entweder die Gewährung von Kindergeld für die Kinder ihrer Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner verweigert (Rechtssachen C‑299/24 und C‑301/24) oder mit Wirkung zum 1. August 2016 entzogen (Rechtssachen C‑296/24 bis C‑298/24, C‑300/24 und C‑302/24 bis C‑307/24).

12 Die CAE ist der Auffassung, dass diese Kinder, da sie in keinem Abstammungsverhältnis zu den betreffenden Grenzgängern stünden, nicht die Eigenschaft eines „Familienangehörigen“ im Sinne von Art. 270 des Sozialgesetzbuchs hätten.

13 Der Conseil arbitral de la sécurité sociale (Schiedsgericht der Sozialversicherung, Luxemburg) gab den Klagen dieser Arbeitnehmer auf Gewährung von Kindergeld bzw. auf Wiederaufnahme der Gewährung von Kindergeld statt.

14 Der Conseil supérieur de la sécurité sociale (Oberstes Schiedsgericht der Sozialversicherung, Luxemburg) bestätigte jedoch im Wege der Abänderung die in Rn. 11 des vorliegenden Urteils angeführten Entscheidungen der CAE.

15 Die Kläger des Ausgangsverfahrens legten bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Luxemburg), dem vorlegenden Gericht, Rechtsmittel ein.

16 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l’avenir des enfants (Kind des Ehegatten eines Grenzgängers) (C‑802/18, EU:C:2020:269), auf der Grundlage einer Auslegung von Art. 1 Buchst. i und Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 und Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 den Anspruch des Grenzgängers auf Zahlung des Kindergelds für das Kind seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, zu dem er in keinem Abstammungsverhältnis stehe, von dem Nachweis abhängig gemacht habe, dass er für den Unterhalt dieses Kindes aufkomme.

17 Da der Conseil supérieur de la sécurité sociale (Oberstes Schiedsgericht der Sozialversicherung) in den Ausgangsverfahren der Ansicht war, dass der Beitrag des Grenzgängers zum Unterhalt des Kindes seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners nicht nachgewiesen worden sei, stellt das vorlegende Gericht unter Bezugnahme auch auf das Urteil vom 15. Dezember 2016, Depesme u. a. (C‑401/15 bis C‑403/15, EU:C:2016:955), die Frage, welche objektiven Gesichtspunkte geeignet sind, dieses Aufkommen für den Unterhalt zu belegen.

18 Das vorlegende Gericht fragt sich daher insbesondere, ob der Nachweis eines gemeinsamen Wohnsitzes des Grenzgängers und des betreffenden Kindes ausreiche, um festzustellen, dass dieser Arbeitnehmer für den Unterhalt dieses Kindes aufkomme, oder ob auch andere objektive Gesichtspunkte, wie beispielsweise die Art der Finanzierung dieses Wohnsitzes, berücksichtigt werden sollten. In diesem Zusammenhang stelle sich auch die Frage, welche Bedeutung dem Alter des Kindes beizumessen sei, da sich aus diesem Urteil ergebe, dass Kinder in jedem Fall bis zum Alter von 21 Jahren als unterhaltsberechtigt gälten. Des Weiteren fragt sich das vorlegende Gericht, welche Bedeutung dem Beitrag der Eltern des Kindes zu dessen Unterhalt im Zusammenhang mit einer Unterhaltspflicht der Eltern oder einem Besuchs‑ und Unterbringungsrecht beizumessen sei.

19 Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden, in den Rechtssachen C‑296/24 bis C‑307/24 gleichlautenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. a) Ist die Voraussetzung des „Aufkommens für den Unterhalt“ eines Kindes, aus der sich die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne der Bestimmungen des Unionsrechts ergibt, wie sie vom Gerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer und zum Bezug einer sozialen Vergünstigung entwickelt worden ist, die ein Grenzgänger im Zusammenhang mit einer von ihm ausgeübten unselbständigen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat für das Kind seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, zu dem er in keinem Abstammungsverhältnis steht, erhält, allein oder in Verbindung mit dem Grundsatz der weiten Auslegung der Bestimmungen, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleisten sollen, dahin auszulegen, dass sie erfüllt ist und somit einen Anspruch auf die soziale Vergünstigung begründet – allein aufgrund der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft zwischen dem Grenzgänger und einem Elternteil, – allein aufgrund eines gemeinsamen Wohnsitzes oder Aufenthalts des Grenzgängers und des Kindes, – allein aufgrund der Tatsache, dass der Grenzgänger allgemein eine beliebige Ausgabe für das Kind übernommen hat, obwohl – sie andere Bedürfnisse als Grund- oder Nahrungsbedürfnisse abdeckt, – sie an einen Dritten geleistet wird und dem Kind nur indirekt zugutekommt, – sie nicht im ausschließlichen oder besonderen Interesse des Kindes erfolgt, sondern dem gesamten Haushalt zugutekommt, – sie nur gelegentlich erfolgt, – sie geringer ist als die der Eltern, – sie im Hinblick auf die Bedürfnisse des Kindes nur unbedeutend ist, – allein aufgrund der Tatsache, dass die Ausgaben von einem gemeinsamen Konto des Grenzgängers und seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, der Elternteil des Kindes ist, übernommen werden, ungeachtet der Herkunft der dort verbuchten Gelder, – allein aufgrund der Tatsache, dass das Kind unter 21 Jahre alt ist? b) Falls die erste Frage verneint wird: Ist die Voraussetzung des „Aufkommens für den Unterhalt“ so auszulegen, dass sie erfüllt ist und somit einen Anspruch auf die soziale Vergünstigung begründet, wenn zwei oder mehr dieser Umstände gegeben sind? 2. Ist die Voraussetzung des „Aufkommens für den Unterhalt“ eines Kindes, aus der sich die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne der Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union ergibt, wie sie vom Gerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer und zum Bezug einer sozialen Vergünstigung entwickelt worden ist, die ein Grenzgänger im Zusammenhang mit einer von ihm ausgeübten unselbständigen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat für das Kind seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, zu dem er in keinem Abstammungsverhältnis steht, erhält, allein oder in Verbindung mit dem Grundsatz der weiten Auslegung der Bestimmungen, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleisten sollen, dahin auszulegen, dass sie nicht erfüllt ist und somit den Anspruch auf den Erhalt der sozialen Vergünstigung ausschließt – allein aufgrund des Bestehens einer Unterhaltspflicht zulasten der Eltern des Kindes, unabhängig von – der Frage, ob diese Unterhaltsforderung gerichtlich oder vertraglich festgelegt worden ist, – dem Betrag, auf den diese Unterhaltsforderung festgesetzt worden ist, – der Frage, ob der Unterhaltspflichtige diese Unterhaltsschuld tatsächlich erfüllt, – der Frage, ob der Beitrag des Grenzgängers einen Ausfall eines Elternteils des Kindes ausgleicht, – allein aufgrund der Tatsache, dass sich das Kind im Rahmen eines Besuchs- und Unterbringungsrechts, eines abwechselnden Wohnsitzes oder einer anderen Modalität regelmäßig beim anderen Elternteil aufhält?

20 Durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Juni 2024 sind die Rechtssachen C‑296/24 bis C‑307/24 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamem Urteil verbunden worden. Zu den Vorlagefragen Einleitende Bemerkungen

21 Ohne ausdrücklich eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, hat die CAE in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof die Vorlagefragen „zurückweisen“ müsse, da sie sich auf die Beurteilung einer tatsächlichen Situation bezögen, die allein in die Zuständigkeit der Behörden und gegebenenfalls der zuständigen nationalen Gerichte falle.

22 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteile vom 16. März 1978, Oehlschläger, 104/77, EU:C:1978:69, Rn. 4, sowie vom 7. November 2024, ERB New Europe Funding II,C‑178/23, EU:C:2024:943, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23 In Bezug auf das Vorbringen der CAE genügt die Feststellung, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit seinen Fragen im Wesentlichen um Auslegung von Art. 45 AEUV, Art. 1 Buchst. i und Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 und Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l’avenir des enfants (Kind des Ehegatten eines Grenzgängers) (C‑802/18, EU:C:2020:269, Rn. 64 und 70), interpretiert werden, bittet und insbesondere um Klarstellung ersucht, wie die in dieser Rechtsprechung aufgestellte Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld an einen nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnenden Arbeitnehmer für das Kind seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners auszulegen ist, wonach dieser Arbeitnehmer „für den Unterhalt dieses Kindes aufkommen“ muss.

24 Es ist zwar letztlich Sache der Verwaltung und gegebenenfalls der nationalen Gerichte, zu beurteilen, ob dieses Erfordernis im Hinblick auf die Gewährung des Kindergelds in einem bestimmten Fall erfüllt ist, doch obliegt es gemäß der in Rn. 22 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung dem Gerichtshof, die Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, auf die sich die Vorlagefragen beziehen.

25 Die Vorabentscheidungsersuchen sind folglich zulässig. Zur Beantwortung der beiden Vorlagefragen

26 Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 45 AEUV, Art. 1 Buchst. i und Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 und Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen sind, dass die Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld an den nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger für das Kind seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, nämlich dass dieser Arbeitnehmer „für den Unterhalt dieses Kindes aufkommen“ muss, allein dadurch erfüllt ist, dass diese Personen denselben Wohnsitz haben, oder ob weitere objektive Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssen, um das Vorliegen eines solchen Unterhalts festzustellen.

27 Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein gebietsfremder Arbeitnehmer nicht nur für sein eigenes Kind, sondern auch für das Kind seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, zu dem er in keinem Abstammungsverhältnis steht, eine staatliche Leistung in Form einer sozialen Vergünstigung, wie z. B. finanzielle Unterstützung für ein Hochschulstudium, erhalten kann, wenn dieser Arbeitnehmer für den Unterhalt dieses Kindes aufkommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, Depesme u. a.,C‑401/15 bis C‑403/15, EU:C:2016:955, Rn. 57 bis 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

28 Was sodann insbesondere das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kindergeld betrifft, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l’avenir des enfants (Kind des Ehegatten eines Grenzgängers) (C‑802/18, EU:C:2020:269), zum einen entschieden, dass ein solches Kindergeld eine Leistung der sozialen Sicherheit darstellt, die unter die Familienleistungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 fällt. Da diese Leistung an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch einen Grenzgänger in einem Mitgliedstaat geknüpft ist, stellt sie auch eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 dar, wonach gebietsfremde Arbeitnehmer gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer genießen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l’avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C‑802/18, EU:C:2020:269, Rn. 24, 31 und 40).

29 Der Gerichtshof hat zum anderen insbesondere die ständige Rechtsprechung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer hinsichtlich der Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe für das Hochschulstudium von Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer, die in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführt ist, herangezogen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, der auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist, den Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach gebietsfremde Arbeitnehmer das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kindergeld nur für ihre eigenen Kinder und nicht für die Kinder ihres Ehegatten beziehen können, die in keinem Abstammungsverhältnis zu ihnen stehen, für deren Unterhalt sie jedoch aufkommen, während alle in diesem Mitgliedstaat wohnenden Kinder Anspruch auf dieses Kindergeld haben (Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l’avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C‑802/18, EU:C:2020:269, Rn. 64 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass der Conseil supérieur de la sécurité sociale (Oberstes Schiedsgericht der Sozialversicherung) im Anschluss an dieses Urteil im Wege der Abänderung entschieden hat, dass die CAE nach erneuter Prüfung der einzelnen Fälle in den Ausgangsverfahren die Gewährung des im Ausgangsverfahren streitigen Kindergelds an die gebietsfremden Arbeitnehmer für die Kinder ihrer Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zu Recht abgelehnt habe, weil diese Arbeitnehmer nicht für den gesamten Unterhalt dieser Kinder aufkämen.

31 Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die zu den Grundlagen der Union gehört, nach der Rechtsprechung weit auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, Depesme u. a.,C‑401/15 bis C‑403/15, EU:C:2016:955, Rn. 58 bis 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Als Zweites ist die Definition des Begriffs „Familienangehöriger“ in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 zu berücksichtigen. Der Begriff „Familienangehöriger“ des Grenzgängers, dem die Gleichbehandlung gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 mittelbar zugutekommen kann, entspricht nämlich dem Begriff des „Familienangehörigen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38, der den Ehegatten oder den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sowie die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l’avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C‑802/18, EU:C:2020:269, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass Kindern in jedem Fall bis zum 21. Lebensjahr Unterhalt gewährt wird, wie dies u. a. aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 hervorgeht (Urteil vom 15. Dezember 2016, Depesme u. a.,C‑401/15 bis C‑403/15,EU:C:2016:955, Rn. 62), und dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, der dem Kind des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners eines Grenzgängers Unterhalt gewährt, objektiv aus dem Bestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes dieses Arbeitnehmers und des betreffenden Kindes ergeben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, Depesme u. a.,C‑401/15 bis C‑403/15, EU:C:2016:955, Rn. 59 und 60).

34 In Bezug auf den letztgenannten Aspekt lässt sich aus dieser Rechtsprechung ableiten, dass bei Vorliegen eines gemeinsamen Wohnsitzes des gebietsfremden Arbeitnehmers und des Kindes des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners dieser objektive Gesichtspunkt grundsätzlich für sich allein ausreicht, um zu belegen, dass dieser Arbeitnehmer für den Unterhalt dieses Kindes aufkommt, da der gemeinsame Wohnsitz eine stabile Bindung zwischen diesen Personen kennzeichnet.

35 Jede andere Auslegung würde nicht nur dem Grundsatz der weiten Auslegung der Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils aufgezeigt, zuwiderlaufen, sondern auch die in Rn. 32 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung verkennen, wonach die Definition des Begriffs „Familienangehöriger“ in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen ist, welchen Personen die Gleichbehandlung gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 mittelbar zugutekommen kann.

36 Um festzustellen, ob die Voraussetzung, dass der gebietsfremde Arbeitnehmer für den Unterhalt des Kindes seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners aufkommt, in einem bestimmten Fall erfüllt ist, ist somit davon auszugehen, dass unabhängig vom Alter des Kindes der Nachweis, dass dieser Arbeitnehmer und dieses Kind einen gemeinsamen Wohnsitz haben, ausreichend ist, sofern dieses Kind ansonsten die Kriterien erfüllt, die in den Vorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats, im vorliegenden Fall den luxemburgischen Vorschriften, die die Gewährung des in Rede stehenden Kindergeldes regeln, vorgesehen sind.

37 Aufgrund des gemeinsamen Wohnsitzes kann nämlich vermutet werden, dass ein gebietsfremder Arbeitnehmer, der einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, zumindest einen Teil der Haushaltsausgaben trägt, insbesondere die Kosten für die Wohnung und den Haushalt, und damit zur Befriedigung der Bedürfnisse der Haushaltsmitglieder, einschließlich derjenigen des Kindes des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners, beiträgt. Somit reicht die Tatsache, dass der gebietsfremde Arbeitnehmer mit diesem Kind einen gemeinsamen Wohnsitz hat, aus, um zu belegen, dass die Voraussetzung des Aufkommens für den Unterhalt dieses Kindes erfüllt ist.

38 Im Übrigen ist zu betonen, dass dieser gemeinsame Wohnsitz nicht unbedingt ein Vollzeitwohnsitz sein muss. Zum einen kann das betreffende Kind angesichts der Bedeutung des Phänomens Patchworkfamilien, wie der Generalanwalt in den Nrn. 58 und 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, auch einen Teil der Zeit bei seinem anderen Elternteil, dem leiblichen Elternteil oder Adoptivelternteil, der nicht der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des gebietsfremden Arbeitnehmers ist, wohnen. Zum anderen kann die Bindung zwischen diesem Arbeitnehmer und diesem Kind nicht allein deshalb als aufgelöst angesehen werden, weil dieses aufgrund seines Studiums einen Teil der Zeit nicht an diesem Wohnsitz lebt.

39 Mit Blick auf die Fragen des vorlegenden Gerichts ist noch hinzuzufügen, dass erstens, da das Bestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes eine ausreichende Bedingung für die Erfüllung der Voraussetzung hinsichtlich des Unterhalts des Kindes darstellt, die Verwaltung oder gegebenenfalls die nationalen Gerichte von dem gebietsfremden Arbeitnehmer nicht verlangen können, dass er über den Nachweis des Bestehens eines solchen Wohnsitzes hinaus noch genauer belegt, dass er zu den täglichen Ausgaben oder zur Befriedigung der besonderen Bedürfnisse des betreffenden Kindes beiträgt.

40 Wenn jedoch insbesondere aufgrund des Studiums des betreffenden Kindes kein gemeinsamer Wohnsitz zwischen dem gebietsfremden Arbeitnehmer und dem betreffenden Kind besteht, müssen andere objektive Gesichtspunkte, die eine gewisse Stabilität erkennen lassen, wie insbesondere die Beteiligung an den Kosten für Unterkunft, Fahrtkosten und/oder Lebenshaltungskosten dieses Kindes, berücksichtigt werden können, damit dieser Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er weiterhin für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

41 Zweitens können weder das Vorliegen einer Unterhaltszahlung des anderen leiblichen Elternteils oder Adoptivelternteils des Kindes des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des gebietsfremden Arbeitnehmers, eine in Rn. 52 des Urteils vom 2. April 2020, Caisse pour l’avenir des enfants (Kind des Ehegatten eines Grenzgängers) (C‑802/18, EU:C:2020:269), in Betracht gezogene Möglichkeit, noch das Bestehen eines Besuchs- und Unterbringungsrechts dieses Elternteils als Umstände angesehen werden, die es erlauben, auszuschließen, dass dieser Arbeitnehmer für den Unterhalt dieses Kindes aufkommt, mit dem er denselben Wohnsitz teilt.

42 Insoweit ist zum einen, wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in dem genannten Urteil das Fehlen eines solchen Unterhaltsbeitrags nur erwähnt hat, um das vorlegende Gericht bei der Beurteilung der Frage zu unterstützen, ob der Grenzgänger für den Unterhalt dieses Kindes aufkommt. Folglich kann das Vorliegen eines Unterhaltsbeitrags, den der andere Elternteil des Kindes des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners des gebietsfremden Arbeitnehmers zu leisten hat, nicht als Kriterium angesehen werden, das es erlaubt, auszuschließen, dass dieser Arbeitnehmer für den Unterhalt des Kindes seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners, mit dem er denselben Wohnsitz teilt, aufkommt. Dies gilt umso mehr, als das Vorliegen eines solchen Unterhaltsbeitrags keinen Umstand darstellt, der den Anspruch auf Kindergeld für das Kind des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners eines gebietsansässigen Arbeitnehmers, mit dem dieser Arbeitnehmer denselben Wohnsitz teilt, ausschließt.

43 Zum anderen liefe es, würden die in Rn. 41 des vorliegenden Urteils genannten Umstände berücksichtigt, um auszuschließen, dass der gebietsfremde Arbeitnehmer für den Unterhalt des Kindes seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners aufkommt, darauf hinaus, die Voraussetzung des Unterhalts für das Kind unter Verstoß gegen den in Rn. 35 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufenen Grundsatz der weiten Auslegung der Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer auszulegen.

44 Drittens ist, wie der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, klarzustellen, dass sich aus der Vermutung, dass der gebietsfremde Arbeitnehmer das Kind seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners aufgrund eines gemeinsamen Wohnsitzes unterhält, ergibt, dass die Verwaltung oder gegebenenfalls die nationalen Gerichte die Gewährung von Kindergeld, wie es im Ausgangsverfahren in Rede steht, gegenüber diesem Arbeitnehmer nur unter außergewöhnlichen Umständen ablehnen können. Eine solche Ablehnung kann nur gerechtfertigt sein, wenn aus den Akten hervorgeht, dass dieser Arbeitnehmer falsche Angaben gemacht hat oder sich in Wirklichkeit in keiner Weise an den Unterhaltskosten für das Kind beteiligt, da diese vollständig von einem Dritten übernommen werden.

45 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 45 AEUV, Art. 1 Buchst. i und Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 und Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen sind, dass die Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld an einen nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnenden Arbeitnehmer für das Kind seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, nämlich dass dieser Arbeitnehmer „für den Unterhalt dieses Kindes aufkommen“ muss, erfüllt ist, wenn zwischen diesem Arbeitnehmer und dem leiblichen oder adoptierten Kind seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners eine familiäre Gemeinschaft besteht, die dadurch gekennzeichnet ist, dass dieser Arbeitnehmer und dieses Kind einen gemeinsamen Wohnsitz haben. Kosten

46 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: Art. 45 AEUV, Art. 1 Buchst. i und Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union und Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind dahin auszulegen, dass die Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld an einen nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnenden Arbeitnehmer für das Kind seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, nämlich dass dieser Arbeitnehmer „für den Unterhalt dieses Kindes aufkommen“ muss, erfüllt ist, wenn zwischen diesem Arbeitnehmer und dem leiblichen oder adoptierten Kind seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners eine familiäre Gemeinschaft besteht, die dadurch gekennzeichnet ist, dass dieser Arbeitnehmer und dieses Kind einen gemeinsamen Wohnsitz haben. Unterschriften