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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.12.2025 – C-422/24
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2025:980
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 6 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 18. Dezember 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 13 und 14 – Anwendungsbereich – Personenbezogene Daten, die durch eine von Fahrkartenkontrolleuren im öffentlichen Personenverkehr getragene Körperkamera erhoben werden – Rechtsgrundlage für die dem Verantwortlichen obliegende Pflicht, die betroffene Person zu informieren“ In der Rechtssache C‑422/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Högsta förvaltningsdomstol (Oberstes Verwaltungsgericht, Schweden) mit Entscheidung vom 13. Juni 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juni 2024, in dem Verfahren Integritetsskyddsmyndigheten gegen AB Storstockholms Lokaltrafik erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz (Berichterstatter), der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin und S. Gervasoni, Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Integritetsskyddsmyndighet, vertreten durch C. Agnehall, A. Persson und D. Törngren als Bevollmächtigte, – der AB Storstockholms Lokaltrafik, vertreten durch J. Forzelius, Advokat, und G. Tranvik, Biträdande jurist, – der dänischen Regierung, vertreten durch D. Elkan, C. A.‑S. Maertens, J. Sandvik Loft und M. Jespersen als Bevollmächtigte, – der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und C. Gabauer als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Bouchagiar, C. Faroghi und H. Kranenborg als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 1. August 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, im Folgenden: DSGVO).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Integritetsskyddsmyndighet (Datenschutzbehörde, Schweden) (im Folgenden: Behörde) und der AB Storstockholms Lokaltrafik (im Folgenden: SL), einer im öffentlichen Personenverkehr tätigen schwedischen Aktiengesellschaft. Dieser Rechtsstreit betrifft eine Geldbuße, die gegen diese Gesellschaft verhängt wurde, weil im Rahmen der Erhebung personenbezogener Daten mittels von für diese Gesellschaft arbeitenden Fahrkartenkontrolleuren getragenen Körperkameras gegen Art. 13 DSGVO verstoßen worden sei. Rechtlicher Rahmen
3 Die Erwägungsgründe 60 und 61 der DSGVO lauten: „(60) Die Grundsätze einer fairen und transparenten Verarbeitung machen es erforderlich, dass die betroffene Person über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke unterrichtet wird. Der Verantwortliche sollte der betroffenen Person alle weiteren Informationen zur Verfügung stellen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und Rahmenbedingungen, unter denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten. Darüber hinaus sollte er die betroffene Person darauf hinweisen, dass Profiling stattfindet und welche Folgen dies hat. Werden die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person erhoben, so sollte dieser darüber hinaus mitgeteilt werden, ob sie verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche Folgen eine Zurückhaltung der Daten nach sich ziehen würde. Die betreffenden Informationen können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, so sollten sie maschinenlesbar sein. (61) Dass sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, sollte der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung mitgeteilt werden oder, falls die Daten nicht von ihr, sondern aus einer anderen Quelle erlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist, die sich nach dem konkreten Einzelfall richtet. Wenn die personenbezogenen Daten rechtmäßig einem anderen Empfänger offengelegt werden dürfen, sollte die betroffene Person bei der erstmaligen Offenlegung der personenbezogenen Daten für diesen Empfänger darüber aufgeklärt werden. Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck zu verarbeiten als den, für den die Daten erhoben wurden, so sollte er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und andere erforderliche Informationen zur Verfügung stellen. Konnte der betroffenen Person nicht mitgeteilt werden, woher die personenbezogenen Daten stammen, weil verschiedene Quellen benutzt wurden, so sollte die Unterrichtung allgemein gehalten werden.“
4 Art. 5 („Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten“) DSGVO sieht vor: „(1) Personenbezogene Daten müssen a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (‚Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz‘); … c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (‚Datenminimierung‘); …“
5 Art. 12 („Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person“) DSGVO bestimmt: „(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; … Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. … … (5) … Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche … … b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. …“
6 Art. 13 („Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“) DSGVO lautet: „(1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit: a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters; b) zusätzlich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten; c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung; d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden; e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der [Europäischen] Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind. (2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten: a) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, b) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit; c) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird; d) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; e) ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche[n] Folgen die Nichtbereitstellung hätte und f) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. (3) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erlangt wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.“
7 Art. 14 („Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden“) DSGVO bestimmt: „(1) Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person Folgendes mit: a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters; b) zusätzlich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten; c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung; d) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten; f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder einer internationalen Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, eine Kopie von ihnen zu erhalten, oder wo sie verfügbar sind. (2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person die folgenden Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um der betroffenen Person gegenüber eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten: a) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; b) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden; c) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung und eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit; d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird; e) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; f) aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen; g) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. (3) Der Verantwortliche erteilt die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 a) unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats, b) falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie, oder, c) falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung. (4) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erlangt wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung. (5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit a) die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt, b) die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke vorbehaltlich der in Artikel 89 Absatz 1 genannten Bedingungen und Garantien oder soweit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt[.] In diesen Fällen ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit, c) die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist oder d) die personenbezogenen Daten gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
8 SL erbringt öffentliche Personenverkehrsdienste in Stockholm (Schweden). Das Unternehmen hat seine Fahrkartenkontrolleure mit Körperkameras ausgestattet, die eingesetzt werden, um Fahrgäste zu filmen, die bei der Fahrkartenkontrolle über keinen gültigen Fahrschein verfügen und denen mithin eine Strafgebühr auferlegt wird. Der Einsatz dieser Kameras hat die Verhinderung und Dokumentation von Drohungen und Gewalt gegen die Kontrolleure sowie die Feststellung der Identität von Fahrgästen, die eine Strafgebühr zahlen müssen, zum Ziel.
9 Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit überprüfte die Behörde, ob die von SL mit den Körperkameras vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit den Vorschriften der DSGVO erfolgte. Im Juni 2021 erließ die Behörde eine Entscheidung, aus der hervorgeht, dass die Kontrolleure diese Kameras während ihrer gesamten Schicht tragen und dass die Kameras durchgehend Filme mit Bild und Ton aufnehmen.
10 Die Kameras verfügen über einen sogenannten Ringspeicher, was bedeutet, dass automatisch nach einer bestimmten Zeit das gesamte Aufnahmematerial entfernt wird. Nach der Entfernung wird das aufgezeichnete Material gelöscht. Ursprünglich wurde das aufgezeichnete Material zwei Minuten lang gespeichert, aber im Laufe der Überprüfung durch die Behörde wurde diese Zeit auf eine Minute verkürzt. Die Fahrkartenkontrolleure können jedoch per Knopfdruck die automatische Entfernung abbrechen und so sicherstellen, dass die Aufzeichnung nicht gelöscht wird. In diesem Fall werden auch die in der Kamera gespeicherten Information mittels der Voraufzeichnungstechnik gespeichert, mit der Informationen während der dem Knopfdruck durch den Kontrolleur vorausgehenden Minute aufgezeichnet werden. Die Fahrkartenkontrolleure sind angewiesen, in allen Situationen, in denen eine Strafgebühr erhoben wird, sowie überdies in Bedrohungssituationen die automatische Entfernung zu unterbrechen.
11 Über diese den Einsatz und die Funktion der Körperkameras betreffenden Feststellungen führte die Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass SL von Dezember 2018 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde im Juni 2021 mit dem Einsatz der Körperkameras im Rahmen der Fahrkartenkontrollen unter Verstoß gegen mehrere Bestimmungen der DSGVO personenbezogene Daten verarbeitet habe. SL habe es unter Missachtung von Art. 13 DSGVO versäumt, die betroffenen Personen hinreichend zu informieren. Deshalb verhängte die Behörde gegen SL eine Geldbuße von insgesamt 16 Mio. schwedischen Kronen (SEK) (rund 1420670 Euro), wobei 4 Mio. SEK (etwa 355188 Euro) die mangelnde Unterrichtung der betroffenen Personen betrafen.
12 Der von SL mit einer Klage gegen die Entscheidung der Behörde befasste Förvaltningsrätt i Stockholm (Verwaltungsgericht Stockholm, Schweden) wies diese Klage ab, soweit sie die wegen mangelnder Unterrichtung der betroffenen Personen gegen dieses Unternehmen verhängte Geldbuße betraf.
13 Daraufhin legt SL Rechtsmittel beim Kammarrätt i Stockholm (Oberverwaltungsgericht Stockholm, Schweden) ein, der sowohl das erstinstanzliche Urteil als auch die Entscheidung der Behörde aufhob, soweit dies die Verhängung der Geldbuße betraf. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2014, Ryneš (C‑212/13, EU:C:2014:2428), entschied dieses Gericht, dass Art. 13 DSGVO auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit nicht anwendbar sei und daher die Behörde zu Unrecht gegen SL eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen diese Vorschrift verhängt habe.
14 Die Behörde legte gegen das Urteil des Kammarrätt i Stockholm (Oberverwaltungsgericht Stockholm) Rechtsmittel beim Högsta förvaltningsdomstol (Oberstes Verwaltungsgericht, Schweden), dem vorlegenden Gericht, ein und beantragte, dieses Urteil aufzuheben, soweit es die wegen mangelnder Unterrichtung der betroffenen Personen gegen SL verhängte Geldbuße betrifft.
15 Das vorlegende Gericht stellt zunächst klar, dass sich die Frage stelle, ob Art. 13 oder Art. 14 DSGVO anwendbar sei, wenn personenbezogene Daten mittels einer Körperkamera erhoben würden. Die Antwort hierauf sei in zweierlei Hinsicht erforderlich. Zum einen müsse bestimmt werden, welche Informationen der betroffenen Person bereitzustellen seien, zu welchem Zeitpunkt dies zu geschehen habe und welche Ausnahmen von der Informationspflicht bestünden. Zum anderen müsse festgestellt werden, ob die Behörde berechtigt gewesen sei, gegen SL eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Informationspflicht aus Art. 13 DSGVO zu verhängen.
16 Sodann sei auch nicht klar, inwieweit die zwischen den Art. 13 und 14 DSGVO hinsichtlich des Umfangs der Informationspflicht bestehenden Unterschiede bei der Beurteilung dessen, welche dieser Vorschriften auf eine bestimmte Art der Erhebung personenbezogener Daten anzuwenden sei, berücksichtigt werden müssten. Insoweit verträten die Parteien des Rechtsstreits unterschiedliche Auffassungen dazu, welche Schlussfolgerung aus diesen Unterschieden zu ziehen ist.
17 Schließlich stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage, welche Bedeutung den Leitlinien für Transparenz gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 vom 29. November 2017 – in ihrer von der nach Art. 29 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31) eingesetzten Arbeitsgruppe am 11. April 2018 überarbeiteten Fassung – beizumessen sei; nach Rn. 26 dieser Leitlinien sei Art. 13 DSGVO auf Videoüberwachungen anwendbar.
18 Daher hat der Högsta förvaltningsdomstol (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 13 oder Art. 14 DSGVO anwendbar, wenn personenbezogene Daten mittels einer am Körper getragenen Kamera erhoben werden? Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens
19 Nach der Verlesung der Schlussanträge der Generalanwältin am 1. August 2025 hat SL mit Schriftsatz, der am 23. September 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nach Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt.
20 SL stützt ihren Antrag darauf, dass der Gerichtshof nicht hinreichend über den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und über die Bedeutung unterrichtet worden sei, die eine Entscheidung in dieser Rechtssache für Verantwortliche habe, die Videoüberwachungssysteme einsetzten. Insbesondere werde in den Schlussanträgen der Generalanwältin der jeweilige Anwendungsbereich der Art. 13 und 14 DSGVO unzutreffend abgegrenzt.
21 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Generalanwalt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen stellt, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Der Gerichtshof ist weder an die Schlussanträge noch an deren Begründung gebunden (Urteil vom 4. September 2025, Nissan Iberia, C‑21/24, EU:C:2025:659, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Parteien oder die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen. Dass eine Partei oder ein solcher Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 4. September 2025, Nissan Iberia, C‑21/24, EU:C:2025:659, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Da der Antrag von SL auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens es ihr ermöglichen soll, auf den Standpunkt zu antworten, den die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen eingenommen hat, kann ihm folglich nicht stattgegeben werden.
24 Dessen ungeachtet kann der Gerichtshof nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.
25 Im vorliegenden Fall geht der Gerichtshof indessen nach Anhörung der Generalanwältin davon aus, dass er über alle erforderlichen Angaben verfügt, um die Fragen des vorlegenden Gerichts zu beantworten, und erachtet kein Vorbringen für entscheidungserheblich, das zwischen den Beteiligten nicht erörtert worden wäre. Der Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens enthält auch keine neue Tatsache, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung wäre, die der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zu erlassen hat.
26 Daher besteht kein Anlass, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zu beschließen. Zur Vorlagefrage
27 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 13 und 14 DSGVO dahin auszulegen sind, dass in einer Situation, in der personenbezogene Daten mittels von Fahrkartenkontrolleuren im öffentlichen Nahverkehr getragenen Körperkameras erhoben werden, die Unterrichtung der betroffenen Personen durch Art. 13 DSGVO oder Art. 14 DSGVO geregelt wird.
28 Für die Beantwortung dieser Frage sind gemäß ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmungen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteil vom 28. November 2024, Másdi, C‑169/23, EU:C:2024:988, Rn. 39).
29 Erstens ist in Bezug auf den Wortlaut der Art. 13 und 14 DSGVO darauf hinzuweisen, dass der sachliche Anwendungsbereich von Art. 14 DSGVO im Verhältnis zu dem von Art. 13 DSGVO negativ definiert wird. Wie sich bereits aus den Überschriften dieser Bestimmungen ergibt, geht es in Art. 13 DSGVO um die zur Verfügung zu stellenden Informationen in Fällen, in denen personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden, während Art. 14 DSGVO diejenigen Informationen betrifft, die zur Verfügung zu stellen sind, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden (Urteil vom 28. November 2024, Másdi, C‑169/23, EU:C:2024:988, Rn. 48).
30 Zur Unterscheidung der jeweiligen Anwendungsbereiche dieser Bestimmungen ist der Umstand, dass in verschiedenen Sprachfassungen von Art. 14 DSGVO, namentlich in der schwedischen, der in Art. 13 dieser Verordnung verwendete Begriff „erhoben“ („samlas in“) nicht wieder aufgegriffen wird, nicht entscheidend.
31 Nach ständiger Rechtsprechung müssen nämlich die Bestimmungen des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Europäischen Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden; weichen diese verschiedenen Fassungen voneinander ab, muss die fragliche Bestimmung nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 13. Februar 2025, Verbraucherzentrale Berlin [Begriff der anfänglichen Mindestvertragslaufzeit], C‑612/23, EU:C:2025:82, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Insoweit hat der Gerichtshof in Bezug auf den Gebrauch des Begriffs „Erlangung“ („erhållande“) in Art. 14 Abs. 5 Buchst. c DSGVO, der in der schwedischen Sprachfassung auch in der Überschrift von Art. 14 DSGVO sowie in Art. 14 Abs. 1 („erhållits“) gebraucht wird, bereits klargestellt, dass dieser Begriff tatsächlich die bei einer anderen als der betroffenen Person „erhobenen“ Daten sowie diejenigen Daten betrifft, die der Verantwortliche selbst im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgabe aus solchen Daten erzeugt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2024, Másdi, C‑169/23, EU:C:2024:988, Rn. 47).
33 Außerdem verlangt, wie von der Generalanwältin in Nr. 28 ihrer Schlussanträge ausgeführt, der Begriff der bei einer im Sinne von Art. 13 Abs. 1 DSGVO betroffenen Person „erhobenen“ Daten keine besondere Handlung seitens der betroffenen Person, sondern nur eine Handlung des Verantwortlichen, so dass es für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung gegenüber demjenigen von Art. 14 der Verordnung keine Rolle spielt, in welchem Maße die betroffene Person jeweils aktiv wird.
34 Hervorgehoben wird diese Erwägung auch in den in Rn. 17 des vorliegenden Urteils erwähnten Transparenzleitlinien, denen zu entnehmen ist, dass Art. 13 DSGVO Anwendung findet, wenn entweder die betroffene Person dem Verantwortlichen wissentlich personenbezogene Daten zur Verfügung stellt oder wenn der Verantwortliche die Daten bei dieser Person im Wege der Beobachtung, u. a. mit Kameras, erhebt.
35 Im Anbetracht des Wortlauts von Art. 14 Abs. 2 Buchst. f DSGVO ist in Verbindung mit dem 61. Erwägungsgrund dieser Verordnung davon auszugehen, dass das einzig relevante Kriterium für die Abgrenzung des jeweiligen Anwendungsbereichs von Art. 13 und Art. 14 DSGVO in der Quelle der erhobenen personenbezogenen Daten liegt. Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Buchst. f muss nämlich der Verantwortliche, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, der betroffenen Person mitteilen, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen.
36 Folglich spricht die am Wortlaut der Art. 13 und 14 DSGVO in Verbindung mit dem 61. Erwägungsgrund dieser Verordnung orientierte Auslegung dafür, auf die Erhebung personenbezogener Daten mittels einer Körperkamera Art. 13 anzuwenden, da die Daten bei dieser Fallgestaltung nicht von einer anderen Quelle als der betroffenen Person, sondern unmittelbar von dieser selbst erlangt werden.
37 Zweitens wird eine solche Auslegung durch den Kontext bestätigt, in den sich diese Bestimmungen einfügen.
38 Insoweit ergibt sich aus Art. 5 DSGVO, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf die von einer solchen Verarbeitung betroffenen Person u. a. konkreten Anforderungen an die Transparenz genügen muss (Urteil vom 11. Juli 2024, Meta Platforms Ireland [Verbandsklage], C‑757/22, EU:C:2024:598, Rn. 53).
39 Wie von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen ausgeführt, verleiht Art. 13 DSGVO, indem er vorschreibt, dass der betroffenen Person die in dieser Vorschrift genannten Informationen zum Zeitpunkt der Erhebung mitzuteilen sind, dem Recht dieser Person, unterrichtet zu werden, besonderen Ausdruck. Dagegen wurde Art. 14 DSGVO erlassen, um auf diejenigen Situationen einzugehen, in denen der Verantwortliche keinen direkten Kontakt zur betroffenen Person hat, sondern die personenbezogenen Daten aus einer anderen Quelle erhebt, so dass die Mitteilung der Informationen im Sinne dieser Bestimmung zum Zeitpunkt ihrer Erlangung in der Praxis erschwert oder gar unmöglich wird. Die Mittelbarkeit einer solchen Erhebung rechtfertigt es daher, dass Art. 14 DSGVO die Möglichkeit vorsieht, dass der Verantwortliche der ihn treffenden Informationspflicht erst später nachkommt.
40 Drittens sind die Art. 13 und 14 DSGVO im Licht des mit dieser Verordnung verfolgten Ziels auszulegen, das insbesondere darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und der Grundrechte natürlicher Personen zu gewährleisten, und zwar insbesondere ihres in Art. 16 AEUV gewährleisteten Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, das in Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Grundrecht verankert ist und das in Art. 7 dieser Charta verankerte Recht auf ein Privatleben ergänzt (Urteil vom 27. Februar 2025, Dun & Bradstreet Austria u. a., C‑203/22, EU:C:2025:117, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Ließe man zu, dass Art. 14 DSGVO in dem Fall Anwendung findet, dass personenbezogene Daten mittels einer Körperkamera erhoben werden, würden die betroffenen Personen nicht zum Zeitpunkt der Datenerhebung unterrichtet, obwohl sie selbst die Datenquelle sind, wodurch es dem Verantwortlichen möglich wäre, von der sofortigen Unterrichtung der betroffenen Personen abzusehen. Somit entstünde bei einer solchen Auslegung die Gefahr, dass es zu einer von der betroffenen Person unbemerkten Datenerfassung und damit zu verdeckten Überwachungspraktiken kommen könnte. Eine solche Folge wäre unvereinbar mit dem in der vorstehenden Randnummer genannten Zweck, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und der Grundrechte natürlicher Personen zu gewährleisten.
42 Allerdings steht dieser Zweck dem nicht entgegen, dass die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO, wie in den Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) vom 29. Januar 2020 vorgesehen, im Rahmen eines gestuften Verfahrens erfüllt werden. Gemäß diesen Leitlinien können auf einer ersten Ebene die für die betroffene Person wichtigsten Informationen auf einem Hinweisschild angezeigt werden, und auf einer zweiten Ebene können die weiteren obligatorischen Informationen dieser Person in geeigneter und vollständiger Weise an einem leicht zugänglichen Ort zur Verfügung gestellt werden.
43 Was schließlich den vom Kammarrätt i Stockholm (Oberverwaltungsgericht Stockholm, Schweden) geäußerten Zweifel in Bezug auf die Reichweite von Rn. 34 des vorstehend in Rn. 13 erwähnten Urteils vom 11. Dezember 2014, Ryneš (C‑212/13, EU:C:2014:2428), angeht, so hat sich der Gerichtshof in jener Rn. 34 nicht zum Anwendungsbereich von Art. 11 der Richtlinie 95/46 – dem Art. 14 DSGVO entspricht – im Verhältnis zu Art. 10 der genannten Richtlinie – dem Art. 13 DSGVO entspricht – geäußert, sondern lediglich veranschaulicht, dass aufgrund der verschiedenen in dieser Richtlinie vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen bei ihrer Anwendung berechtigte Interessen des Verantwortlichen berücksichtigt werden können.
44 Folglich lässt sich aus Rn. 34 dieses Urteils nicht ableiten, dass der Gerichtshof sich bereits zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche von Art. 13 und Art. 14 DSGVO geäußert hätte.
45 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 13 und 14 DSGVO dahin auszulegen sind, dass in einer Situation, in der personenbezogene Daten mittels von Fahrkartenkontrolleuren im öffentlichen Personenverkehr getragenen Körperkameras erhoben werden, die Unterrichtung der betroffenen Personen durch Art. 13 DSGVO geregelt wird und nicht durch Art. 14 DSGVO. Kosten
46 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Die Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG sind dahin auszulegen, dass in einer Situation, in der personenbezogene Daten mittels von Fahrkartenkontrolleuren im öffentlichen Personenverkehr getragenen Körperkameras erhoben werden, die Unterrichtung der betroffenen Personen durch Art. 13 der genannten Verordnung geregelt wird und nicht durch Art. 14 DSGVO. Unterschriften