Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.03.2026 – C-307/23
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2026:246
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 26. März 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Zollkodex der Gemeinschaften – Ein- und Ausfuhrverfahren – Ermittlung des Zollwerts – Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und Buchst. b Ziff. iv – Berichtigung nach Maßgabe der vom Käufer getragenen Kosten – Kosten für geistige Leistungen der Erstellung von Druckvorlagen für auf Nahrungsmittelkonservendosen aufgeklebte Etiketten – Begriff ‚Umschließung‘ bzw. ‚Behältnis‘ – Im Gebiet der Europäischen Union erbrachte geistige Leistungen“ In der Rechtssache C‑307/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Beschluss vom 17. Januar 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Mai 2023, in dem Verfahren G GmbH gegen Hauptzollamt H erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Richterin I. Ziemele (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Kumin, S. Gervasoni und M. Bošnjak, Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der G GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt L. Harings, – des Hauptzollamts H, vertreten durch S. Hein, – der französischen Regierung, vertreten durch G. Bain, J.‑L. Carré und B. Fodda als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Eggers und F. Moro als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Oktober 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und Buchst. b Ziff. iv der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) (im Folgenden: Zollkodex).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der G GmbH und dem Hauptzollamt H über die Nacherhebung von Einfuhrabgaben auf Etiketten, die auf Nahrungsmittelkonservendosen aufgeklebt werden. Rechtlicher Rahmen
3 In Art. 29 Abs. 1 des Zollkodex heißt es: „Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der [Europäischen Wirtschafts]gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 …“
4 Art. 32 des Zollkodex bestimmt: „(1) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Art. 29 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen: a) folgende Kosten, soweit sie für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind: i) Provisionen und Maklerlöhne ausgenommen Einkaufsprovisionen; ii) Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden; iii) Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten; b) der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist: i) der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen; ii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen; iii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchten Materialien; iv) der für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Gemeinschaft erarbeitet worden sind; …“
5 Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) enthält in ihrem Teil I Titel I einen Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur“). Die Allgemeine Vorschrift 5 zur Einreihung von Waren lautet: „Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes: a) Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen. b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a) werden Verpackungen … wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.“
6 Die unter der Allgemeinen Vorschrift 5 abgedruckte Fn. 1 präzisiert, dass als „Verpackungen“ innere und äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme von Beförderungsmitteln – insbesondere Behältern –, Planen, Lademittel und des bei der Beförderung verwendeten Zubehörs gelten. Der Ausdruck „Verpackungen“ umfasst nicht die in der Allgemeinen Vorschrift 5 a) angesprochenen Behältnisse. Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
7 Vom 12. Dezember 2012 bis zum 30. Mai 2013 führte G, Inhaberin eines in Deutschland belegenen Zolllagers, zehn Zollabfertigungen von haltbar gemachten Nahrungsmitteln in Konserven durch, die von Lieferanten aus Drittländern verkauft worden waren, um sie im Rahmen des Anschreibeverfahrens zugunsten einer Käuferin in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. Die Käuferin hatte den Lieferanten kostenlos in elektronischer Form die Druckvorlagen zur Verfügung gestellt, die als Muster für die Herstellung der Etiketten dienen sollten, die auf die Konservendosen aufgeklebt werden sollten. Diese Etiketten wurden von den Lieferanten gedruckt und auf die Konservendosen aufgeklebt. Die Druckvorlagen dieser Etiketten waren von Designstudios in Deutschland im Auftrag und auf Kosten der Käuferin erstellt worden.
8 In den Zollwertanmeldungen wurde der von der Käuferin entsprechend den mit den Lieferanten abgeschlossenen Verträgen an diese zu zahlende Betrag angegeben, der neben den Kosten für die Nahrungsmittel auch die Kosten für die Verpackung für den Einzelverkauf in Konserven sowie für den Druck und die Anbringung der Etiketten umfasste, jedoch ohne die von der Käuferin zu tragenden Kosten für die Erstellung der Druckvorlagen.
9 Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Februar 2014 erhob das Hauptzollamt H Zoll in Höhe von 1412,61 Euro nach, was der Einbeziehung der Kosten für die Erstellung der Druckvorlagen der auf den Konservendosen aufgeklebten Etiketten in die angemeldeten Zollwerte entsprach.
10 Die von G gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde von einem erstinstanzlichen Gericht mit der Begründung abgewiesen, dass das Etikett, das den Inhalt der Konserve beschreibe und bewerbe, untrennbar mit der Konservendose selbst als Umschließung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex verbunden sei.
11 Gegen das erstinstanzliche Urteil legte G beim Bundesfinanzhof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Zollwert von in das Gebiet der Europäischen Union eingeführten Waren auf der Grundlage des Transaktionswerts ermittelt werde, dem die in Art. 32 des Zollkodex genannten Kosten hinzugerechnet würden.
12 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts besteht kein Zweifel daran, dass die von G verwendeten Konservendosen „Umschließungen“ im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex seien, deren Herstellungskosten, einschließlich der mit der Dose selbst sowie mit dem Druck und der Anbringung des Etiketts auf dieser verbundenen Kosten, bei der Zollwertermittlung zu berücksichtigen seien, da das Etikett eine untrennbare Einheit mit der Konservendose bilde.
13 In Bezug auf die Kosten im Zusammenhang mit den geistigen Leistungen der Erstellung der Druckvorlagen der auf den Dosen aufgeklebten Etiketten sei dies jedoch weniger offensichtlich. Die für diese Erstellung notwendigen Leistungen könnten unter die in Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex genannten „Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen“ fallen.
14 Jedoch sei in diesem Fall nach dieser Bestimmung eine Berichtigung des Zollwerts nach Maßgabe der mit diesen Leistungen verbundenen Kosten nur unter der Voraussetzung geboten, dass die Leistungen außerhalb des Unionsgebiets erbracht wurden, was vorliegend nicht der Fall sei, da die fraglichen Druckvorlagen in Deutschland entworfen worden seien.
15 Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind die Kosten für die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten dem Transaktionswert nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex der Gemeinschaften oder nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex der Gemeinschaften hinzuzurechnen, wenn die im Zollgebiet der Union ansässige Käuferin die Druckvorlagen den Lieferanten im Drittland kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung stellt? Zur Vorlagefrage
16 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass die Kosten für geistige Leistungen der Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten, die auf in das Gebiet der Union eingeführte Nahrungsmittelkonservendosen aufgeklebt sind, dem für diese eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind, wenn diese Vorlagen im Auftrag und auf Kosten des Käufers im Gebiet der Union erstellt und den Lieferanten kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wurden.
17 Da der Zollkodex nicht ausdrücklich festlegt, wie solche Kosten für Zollzwecke zu behandeln sind, sind bei der Auslegung der in dieser Frage genannten Bestimmungen nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2025, Storstockholms Lokaltrafik,C‑422/24, EU:C:2025:980, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Was erstens den Wortlaut dieser Bestimmungen angeht, so sieht Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex vor, dass bei der Ermittlung des Zollwerts dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis die „Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden“, hinzuzurechnen sind.
19 Nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex wird dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis auch der Wert der für die Herstellung und den Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Waren verwendeten „Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen“ hinzugerechnet, wenn diese Gegenstände und Leistungen unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen geliefert oder erbracht werden, sofern sie „außerhalb der Gemeinschaft“ erarbeitet worden und „für die Herstellung der eingeführten Waren [notwendig]“ sind.
20 Was die Abgrenzung der jeweiligen Anwendungsbereiche dieser beiden Bestimmungen angeht, so betrifft Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex die Kosten der Gegenstände und Leistungen, die für die Herstellung der „eingeführten Waren“ notwendig sind, während sich Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex auf die Kosten von „Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden“, bezieht.
21 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass G den Zollwert der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren u. a. unter Berücksichtigung der Kosten ihrer Umschließung, d. h. der Kosten für die Herstellung der Konservendosen und der Kosten für den Druck der darauf aufgeklebten Etiketten, angemeldet hat, ohne dass jedoch die Kosten für die geistigen Leistungen der Erstellung dieser Etiketten berücksichtigt worden wären.
22 Die Einordnung der geistigen Leistungen, die für die Erstellung der Druckvorlagen notwendig waren, die den Lieferanten der eingeführten Waren in elektronischer Form für den Druck der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Etiketten zur Verfügung gestellt wurden, als „Gegenstände und Leistungen“ im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. b des Zollkodex wird vor dem vorlegenden Gericht nicht bestritten. Insoweit ist entschieden worden, dass, da der Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich auf „Gegenstände“ oder auf „Leistungen“ verweist, ihr Anwendungsbereich nicht auf materielle Güter beschränkt ist (Urteil vom 10. September 2020, BMW,C‑509/19, EU:C:2020:694, Rn. 18).
23 Allerdings bezieht sich Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex, wie oben in Rn. 20 ausgeführt, auf die Kosten der Gegenstände und Leistungen, die für die Herstellung der „eingeführten Waren“ notwendig sind.
24 Der Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex unterscheidet dagegen zwischen den Waren und ihren „Umschließungen“; dieser Begriff ist dort ausdrücklich genannt.
25 Gemäß der unter der Allgemeinen Vorschrift 5 in Teil I Titel 1 Abschnitt A der Kombinierten Nomenklatur, die den Anhang 1 der Verordnung Nr. 2658/87 bildet, abgedruckten Fn. 1 wird der Begriff „Behältnis“ mit dem Begriff „Verpackung“ insofern in Verbindung gebracht, als Letzterer „innere und äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen“ bezeichnet. Außerdem erfasst der Begriff „Verpackungen“ nach der Rechtsprechung Behältnisse, die sich nicht nur zur Beförderung der Waren, sondern auch zu ihrer Lagerung und Vermarktung eignen (Urteil vom 5. Oktober 1988, Schmid,357/87, EU:C:1988:478, Rn. 8).
26 Da die sich auf die Erstellung der in der Vorlageentscheidung genannten Druckvorlagen für Etiketten beziehenden geistigen Leistungen für den Druck der auf die eingeführten Konservendosen aufzuklebenden Etiketten bestimmt sind, schließt der Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex nicht aus, dass sich die durch sie verursachten Kosten auf „Umschließungen“ im Sinne dieser Bestimmung beziehen, sofern die Druckvorlagen tatsächlich ein mit diesen Umschließungen eng verbundenes Element darstellen.
27 Die Frage, ob diese Etiketten von den Konservendosen getrennt werden können, kann für eine solche Beurteilung nicht entscheidend sein. Die Etiketten enthalten nämlich Informationen, u. a. über den Inhalt der eingeführten Nahrungsmittelkonserve, über ihre Haltbarkeitsdauer oder sogar Empfehlungen, wie ihr Inhalt zubereitet und/oder verzehrt werden kann, die für die Vermarktung dieser Konserve notwendig sind und gegebenenfalls ihre Verwendung erleichtern können.
28 Das Fehlen von auf die Konservendosen aufgeklebten Etiketten macht deren Inhalt jedoch grundsätzlich nicht unbrauchbar, so dass diese Etiketten weder als integraler Bestandteil des Inhalts dieser Dosen noch als für ihre Herstellung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex notwendig angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2020, BMW,C‑509/19, EU:C:2020:694, Rn. 20).
29 Daraus folgt, dass trotz des Umstands, dass weder der Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex noch derjenige von Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv dieses Kodex einen klaren Hinweis darauf enthält, wie die Kosten für die geistigen Leistungen der Erstellung von Druckvorlagen für auf Nahrungsmittelkonservendosen aufgeklebte Etiketten für Zollzwecke zu behandeln sind, diese Kosten unter die Kostenkategorie für Umschließungen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex fallen können, soweit zwischen diesen Vorlagen und den Umschließungen, die diese Nahrungsmittelkonservendosen bilden, ein enger Zusammenhang besteht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
30 Was zweitens den Kontext von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex betrifft sowie die Systematik dieser Bestimmungen, so wird der Zollwert eingeführter Waren nach Art. 29 des Zollkodex durch ihren Transaktionswert gebildet, d. h. durch den für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis, vorbehaltlich jedoch der namentlich gemäß Art. 32 des Zollkodex gegebenenfalls vorzunehmenden Berichtigungen (Urteil vom 9. Juni 2022, Baltic Master,C‑599/20, EU:C:2022:457, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist der Zollwert eingeführter Waren vorrangig nach der sogenannten „Transaktionswertmethode“ zu ermitteln. Diese Methode zur Ermittlung des Zollwerts dürfte die am besten geeignete und am häufigsten verwendete sein (Urteil vom 9. Juni 2022, Baltic Master,C‑599/20, EU:C:2022:457, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Der für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bildet daher grundsätzlich die Grundlage der Zollwertermittlung, auch wenn es sich dabei um einen Faktor handelt, der gegebenenfalls Berichtigungen unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, Baltic Master,C‑599/20, EU:C:2022:457, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Insbesondere sind die Elemente, die dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis bei der Ermittlung ihres Zollwerts hinzuzurechnen sind, in Art. 32 des Zollkodex aufgeführt.
34 Wie oben in Rn. 20 ausgeführt, bezieht sich Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex speziell auf die „Umschließungen“ der eingeführten Waren, während sich Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex auf den Wert der für die Herstellung der „eingeführten Waren“ notwendigen Arbeiten im Allgemeinen bezieht.
35 Damit stellt Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex im Gegensatz zu Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv dieses Kodex, der eine Berichtigung nach Maßgabe der für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen geistigen Leistungen ohne besondere Unterscheidung zwischen den Waren selbst und ihren Behältnissen vorsieht, eine besondere Regel für die Berichtigung des Zollwerts eingeführter Waren nach Maßgabe der Kosten auf, die einen engen Zusammenhang mit ihrer Umschließung erkennen lassen, unabhängig von der Art der Leistungen, auf die sich diese Kosten beziehen.
36 Zwar enthält Art. 32 Abs. 1 Buchst. b des Zollkodex für die Berichtigung des Zollwerts der „eingeführten Waren“ im Sinne dieser Bestimmung in seiner Ziff. iv eine ausdrückliche geografische Angabe in Bezug auf den Ort der Erbringung der dort genannten geistigen Leistungen, doch enthält Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex keine entsprechende Angabe in Bezug auf eine etwaige Berichtigung dieses Wertes nach Maßgabe der Kosten für die Herstellung der Umschließungen dieser Waren. Unter diesen Umständen wollte der Unionsgesetzgeber unterschiedliche Berichtigungsregelungen einführen, je nachdem, ob die in Rede stehenden Kosten geistige Leistungen betreffen, die einen engen Zusammenhang mit den Umschließungen der eingeführten Waren aufweisen, oder ob sie solche Leistungen betreffen, wenn sie für die Herstellung der eingeführten Waren selbst notwendig sind.
37 Der besondere Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex spricht dafür, die Kosten für geistige Leistungen, die eng mit den Umschließungen der eingeführten Waren verbunden sind, derselben Regelung der Zollwertberichtigung zu unterwerfen wie derjenigen, die für die Kosten der für die Herstellung dieser Umschließungen notwendigen Waren und materiellen Leistungen gilt. In diesem Zusammenhang hätte die Anwendung einer anderen Berichtigungsregelung für die durch diese geistigen Leistungen verursachten Kosten einer entsprechenden ausdrücklichen Nennung durch den Unionsgesetzgeber bedurft, wie sie etwa in Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex in Bezug auf die für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Gegenstände und Leistungen vorgesehen ist.
38 Folglich ist davon auszugehen, dass Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex auf sämtliche Kosten anwendbar ist, die eng mit der Herstellung der Umschließungen der Waren verbunden sind, wie dies bei den Kosten für die geistigen Leistungen der Erstellung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Druckvorlagen der Fall zu sein scheint.
39 Drittens verfolgen die Regeln des Zollkodex zur Ermittlung des Zollwerts das Ziel, ein gerechtes, einheitliches und neutrales System zu schaffen, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließt. Der Zollwert muss daher den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen (Urteil vom 9. Juni 2022, Baltic Master,C‑599/20, EU:C:2022:457, Rn. 24).
40 Insoweit ist unstreitig, dass die geistigen Leistungen der Gestaltung von Druckvorlagen für auf Konservendosen aufgeklebte Etiketten einen sicheren und quantifizierbaren wirtschaftlichen Wert haben. Die Berücksichtigung der Kosten solcher Leistungen trägt zur Erreichung des Ziels bei, einen Zollwert zu ermitteln, der dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der eingeführten Waren entspricht.
41 Nach alledem ist auf die Frage zu antworten, dass Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass die Kosten für geistige Leistungen der Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten, die auf in das Gebiet der Union eingeführte Nahrungsmittelkonservendosen aufgeklebt sind, dem für diese eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind, wenn diese Vorlagen im Auftrag und auf Kosten des Käufers im Gebiet der Union erstellt und den Lieferanten kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wurden, vorausgesetzt, dass diese Druckvorlagen einen engen Zusammenhang mit den Umschließungen der eingeführten Waren aufweisen. Kosten
42 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und Buchst. b Ziff. iv der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die Kosten für geistige Leistungen der Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten, die auf in das Gebiet der Europäischen Union eingeführte Nahrungsmittelkonservendosen aufgeklebt sind, dem für diese eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind, wenn diese Vorlagen im Auftrag und auf Kosten des Käufers im Gebiet der Union erstellt und den Lieferanten kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wurden, vorausgesetzt, dass diese Druckvorlagen einen engen Zusammenhang mit den Umschließungen der eingeführten Waren aufweisen. Biltgen Ziemele Kumin Gervasoni Bošnjak Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. März 2026. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Kammerpräsident F. Biltgen