Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.09.2025 – C-305/22

Große Kammer · ECLI:EU:C:2025:665

Zitiert von 10 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 4. September 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Europäischer Haftbefehl – Art. 4 Nr. 6 – Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann – Bedingungen für die Übernahme der Vollstreckung dieser Strafe durch den Vollstreckungsstaat – Art. 3 Nr. 2 – Begriff ‚rechtskräftige Verurteilung wegen derselben Handlung‘ – Rahmenbeschluss 2008/909/JI – Gegenseitige Anerkennung von Urteilen in Strafsachen für die Zwecke ihrer Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat – Art. 25 – Einhaltung der Bedingungen und des Verfahrens, die in diesem Rahmenbeschluss vorgesehen sind, in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat sich verpflichtet, eine Sanktion zu vollstrecken, die durch ein Urteil eines Gerichts des Ausstellungsstaats verhängt wurde – Erfordernis der Zustimmung des Ausstellungsstaats zur Übernahme der Vollstreckung einer solchen Sanktion durch einen anderen Mitgliedstaat – Art. 4 – Dem Ausstellungsstaat eingeräumte Möglichkeit, dem Vollstreckungsstaat das Urteil und die Bescheinigung nach diesem Artikel zu übermitteln – Folgen, wenn eine solche Übermittlung nicht erfolgt – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit – Art. 22 – Recht des Ausstellungsstaats, die betreffende Sanktion zu vollstrecken – Aufrechterhaltung des Europäischen Haftbefehls – Der vollstreckenden Justizbehörde obliegende Pflicht, den Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken“ In der Rechtssache C‑305/22 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) mit Entscheidung vom 11. April 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Mai 2022, in dem Verfahren wegen der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gegen C. J. erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún, der Kammerpräsidenten S. Rodin, A. Kumin, N. Jääskinen (Berichterstatter), D. Gratsias und M. Gavalec, des Richters E. Regan, der Richterin I. Ziemele, des Richters Z. Csehi und der Richterin O. Spineanu-Matei, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2024, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von C. J., – der rumänischen Regierung, vertreten durch M. Chicu und E. Gane als Bevollmächtigte, – der tschechischen Regierung, vertreten durch L. Halajová, M. Smolek, T. Suchá und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der französischen Regierung, vertreten durch B. Dourthe als Bevollmächtigte, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman, H. S. Gijzen und C. S. Schillemans als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Leupold und L. Nicolae als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juni 2024, auf den Beschluss vom 13. September 2024 über die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2024, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der rumänischen Regierung, vertreten durch M. Chicu, E. Gane und L. Liţu als Bevollmächtigte, – der tschechischen Regierung, vertreten durch L. Halajová, M. Smolek, T. Suchá und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der französischen Regierung, vertreten durch B. Dourthe als Bevollmächtigte, – der niederländischen Regierung, vertreten durch C. S. Schillemans als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Leupold, L. Nicolae und J. Vondung als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Dezember 2024 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Nrn. 5 und 6 sowie Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) und von Art. 4 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 sowie Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27).

2 Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens wegen der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls, der von der Curtea de Apel Bucureşti – Biroul executări penale (Berufungsgericht Bukarest, Strafvollstreckungsstelle, Rumänien) gegen C. J. zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassen wurde. Rechtlicher Rahmen Völkerrecht

3 Art. 3 („Voraussetzungen für die Überstellung“) Abs. 1 des am 21. März 1983 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen sieht vor: „Eine verurteilte Person kann nach diesem Übereinkommen nur unter den folgenden Voraussetzungen überstellt werden: … f) dass sich der Urteils- und der Vollstreckungsstaat auf die Überstellung geeinigt haben.“ Unionsrecht Rahmenbeschluss 2002/584

4 Im sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 heißt es: „Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als ‚Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar.“

5 Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 sieht vor: „(1) Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt. (2) Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses. …“

6 Art. 3 („Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmt: „Die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats (nachstehend ‚vollstreckende Justizbehörde‘ genannt) lehnt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ab, … 2. wenn sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Mitgliedstaat rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsmitgliedstaats nicht mehr vollstreckt werden kann; …“

7 In Art. 4 („Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 heißt es: „Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern, … 5. wenn sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Drittstaat rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann; 6. wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist, sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken; …“

8 Art. 5 („Vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährende Garantien“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 sieht vor: „Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde kann nach dem Recht dieses Staates an eine der folgenden Bedingungen geknüpft werden: … 3. Ist die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats oder in diesem wohnhaft, so kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird.“

9 Art. 8 („Inhalt und Form des Europäischen Haftbefehls“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmt: „(1) Der Europäische Haftbefehl enthält entsprechend dem im Anhang beigefügten Formblatt folgende Informationen: … c) die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung nach den Artikeln 1 und 2 vorliegt; …“

10 In Art. 12 („Inhafthaltung der gesuchten Person“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 heißt es: „Im Fall der Festnahme einer Person aufgrund eines Europäischen Haftbefehls entscheidet die vollstreckende Justizbehörde, ob die gesuchte Person nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats in Haft zu halten ist. …“

11 Art. 26 („Anrechnung der im Vollstreckungsstaat verbüßten Haft“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 sieht vor: „Der Ausstellungsmitgliedstaat rechnet die Dauer der Haft aus der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs an, die im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung zu verbüßen wäre.“ Rahmenbeschluss 2008/909

12 In den Erwägungsgründen 2, 8 und 12 des Rahmenbeschlusses 2008/909 heißt es: „(2) Der Rat hat am 29. November 2000 entsprechend den Schlussfolgerungen von Tampere ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen … angenommen, wobei er sich für eine Einschätzung des Bedarfs an modernen Mechanismen zur gegenseitigen Anerkennung von rechtskräftigen Verurteilungen mit der Folge eines Freiheitsentzugs … sowie für die Ausdehnung der Geltung des Grundsatzes der Überstellung verurteilter Personen auf die in einem Mitgliedstaat wohnhaften Personen … aussprach. … (8) In den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Fällen erfolgt die Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung an den Vollstreckungsstaat nur nach Konsultationen zwischen den jeweiligen zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaats und mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats … … (12) Dieser Rahmenbeschluss sollte sinngemäß auch für die Vollstreckung von Sanktionen in Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses [2002/584] gelten. Dies bedeutet unter anderem, dass der Vollstreckungsstaat unbeschadet des genannten Rahmenbeschlusses als Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils im Hinblick auf die Prüfung, ob die Person übergeben oder die Strafe vollstreckt wird[,] in Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 6 des genannten Rahmenbeschlusses prüfen könnte, ob Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung gemäß Artikel 9 dieses Rahmenbeschlusses vorliegen, was auch die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit einschließt, soweit der Vollstreckungsstaat eine Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 4 dieses Rahmenbeschlusses abgibt.“

13 Art. 3 („Zweck und Geltungsbereich“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestimmt: „Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die verhängte Sanktion vollstreckt.“

14 In Art. 4 („Kriterien für die Übermittlung eines Urteils und einer Bescheinigung an einen anderen Mitgliedstaat“) des Rahmenbeschlusses 2008/909 heißt es: „(1) Sofern sich die verurteilte Person im Ausstellungs- oder Vollstreckungsstaat aufhält und ihre Zustimmung erteilt hat, wenn dies aufgrund von Artikel 6 erforderlich ist, kann ein Urteil zusammen mit der Bescheinigung, für die das in Anhang I wiedergegebene Standardformular zu verwenden ist, an einen der folgenden Mitgliedstaaten übermittelt werden: a) an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person, in dem sie lebt, oder b) an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person, in den sie, auch wenn sie nicht dort lebt, … nach der Entlassung aus dem Strafvollzug abgeschoben werden wird, oder c) an einen Mitgliedstaat, auf den die Buchstaben a oder b nicht zutreffen und dessen zuständige Behörde der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung an diesen Mitgliedstaat zustimmt. (2) Die Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung kann erfolgen, wenn sich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats, gegebenenfalls nach Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaats, vergewissert hat, dass die Vollstreckung der verhängten Sanktion durch den Vollstreckungsstaat der Erleichterung der Resozialisierung der verurteilten Person dient. (3) Vor der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung kann die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in geeigneter Weise konsultieren. Die Konsultation ist in den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen obligatorisch. In diesen Fällen unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats den Ausstellungsstaat unverzüglich über ihre Entscheidung, ob sie der Übermittlung des Urteils zustimmt oder nicht. … (5) Der Vollstreckungsstaat kann den Ausstellungsstaat von sich aus um Übermittlung des Urteils zusammen mit der Bescheinigung ersuchen. … Ersuchen im Sinne dieses Absatzes begründen keine Verpflichtung für den Ausstellungsstaat, das Urteil zusammen mit der Bescheinigung zu übermitteln. (6) Bei der Anwendung dieses Rahmenbeschlusses treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung des Ziels der Erleichterung der Resozialisierung der verurteilten Person, auf deren Grundlage ihre zuständigen Behörden darüber entscheiden, ob sie der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung in den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen zustimmen oder nicht. …“

15 Art. 8 („Anerkennung des Urteils und Vollstreckung der Sanktion“) des Rahmenbeschlusses 2008/909 sieht vor: „(1) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats erkennt ein gemäß Artikel 4 und im Verfahren gemäß Artikel 5 übermitteltes Urteil an und ergreift unverzüglich alle für die Vollstreckung der Sanktion erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, sie beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung gemäß Artikel 9 geltend zu machen. (2) Ist die Sanktion nach ihrer Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats eine Anpassung dieser Sanktion nur in den Fällen beschließen, in denen die Sanktion die für vergleichbare Straftaten nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehene Höchststrafe überschreitet. Die angepasste Sanktion darf nicht niedriger als die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für vergleichbare Straftaten vorgesehene Höchststrafe sein. (3) Ist die Sanktion nach ihrer Art mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates diese an die nach ihrem eigenen Recht für vergleichbare Straftaten vorgesehene Strafe oder Maßnahme anpassen. Diese Strafe oder Maßnahme muss so weit wie möglich der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion entsprechen, weshalb deren Umwandlung in eine Geldstrafe nicht in Betracht kommt. (4) Die angepasste Sanktion darf nach Art oder Dauer die im Ausstellungsstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen.“

16 Art. 13 („Zurückziehung der Bescheinigung“) des Rahmenbeschlusses 2008/909 lautet: „Solange im Vollstreckungsstaat noch nicht mit der Vollstreckung der Sanktion begonnen wurde, kann der Ausstellungsstaat die Bescheinigung aus diesem Staat unter Angabe von Gründen zurückziehen. Nach Zurückziehung der Bescheinigung wird der Vollstreckungsstaat die Sanktion nicht länger vollstrecken.“

17 Art. 22 („Folgen der Überstellung der verurteilten Person“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestimmt: „Vorbehaltlich des Absatzes 2 setzt der Ausstellungsstaat die Vollstreckung der Sanktion nicht fort, wenn im Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung begonnen wurde.“

18 Art. 23 („Sprachenregelung“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 sieht vor: „Die Bescheinigung wird in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats übersetzt. Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder später in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung angeben, dass er eine Übersetzung in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Organe der Europäischen Union akzeptiert.“

19 In Art. 25 („Vollstreckung von Sanktionen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls“) des Rahmenbeschlusses 2008/909 heißt es: „Zwecks Vermeidung der Straflosigkeit der betreffenden Person gelten die Bestimmungen des vorliegenden Rahmenbeschlusses, unbeschadet des Rahmenbeschlusses [2002/584] und soweit sie mit diesem vereinbar sind, sinngemäß für die Vollstreckung von Sanktionen in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat sich zur Vollstreckung der Sanktion in Fällen gemäß Artikel 4 [Nummer] 6 jenes Rahmenbeschlusses verpflichtet, oder in denen er gemäß Artikel 5 [Nummer] 3 jenes Rahmenbeschlusses die Bedingung gestellt hat, dass die betreffende Person zur Verbüßung der Sanktion in den betreffenden Mitgliedstaat rücküberstellt wird.“

20 Art. 26 („Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestimmt: „Dieser Rahmenbeschluss ersetzt ab dem 5. Dezember 2011 die entsprechenden Bestimmungen der folgenden in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Übereinkommen, unbeschadet von deren Anwendbarkeit in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten und deren vorübergehender Anwendbarkeit nach Artikel 28: – [am 21. März 1983 in Straßburg unterzeichnetes] Europäisches Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen … [(Sammlung Europäischer Verträge Nr. 112)] und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997; – [am 28. Mai 1970 in Den Haag unterzeichnetes] Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen [(Sammlung Europäischer Verträge Nr. 70)]; – Titel III Kapitel 5 des [am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten] Übereinkommens … zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen … [zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik] betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [(ABl. 2000, L 239, S. 19)]; – Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen vom 13. November 1991.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

21 Am 25. November 2020 erließ die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien), das vorlegende Gericht, einen Europäischen Haftbefehl gegen C. J. zur Vollstreckung einer von ihrer Zweiten Strafabteilung mit Urteil vom 27. Juni 2017 gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe. Dieses Urteil wurde durch den Erlass eines Urteils der Strafabteilung der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) vom 10. November 2020 (im Folgenden: die Verurteilung aussprechendes Urteil) rechtskräftig.

22 Am 29. Dezember 2020 wurde C. J. in Italien festgenommen.

23 Am 31. Dezember 2020 informierte das Ministero della Giustizia (Justizministerium, Italien) das vorlegende Gericht über diese Festnahme. Auf Ersuchen dieses Ministeriums wurde der gegen C. J. erlassene Europäische Haftbefehl der Corte d’appello di Roma (Berufungsgericht Rom, Italien) übermittelt, bei der es sich um die vollstreckende Justizbehörde handelt.

24 Am 14. Januar 2021 übermittelte die ausstellende Justizbehörde den italienischen Behörden auf deren Ersuchen das die Verurteilung aussprechende Urteil. Bei dieser Gelegenheit erklärte das vorlegende Gericht, dass es mit der Anerkennung dieses Urteils und der Übernahme der Vollstreckung der gegen C. J. verhängten Strafe durch Italien nicht einverstanden sei.

25 Auf Bitte der italienischen Justizbehörden stellte das vorlegende Gericht am 20. Januar 2021 klar, dass es im Fall einer Ablehnung der Vollstreckung des gegen C. J. erlassenen Europäischen Haftbefehls nach Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 der inzidenten Anerkennung des Urteils und der Übernahme der Vollstreckung der gegen C. J. verhängten Strafe durch die Italienische Republik nicht zustimmen und zu einem späteren Zeitpunkt ein Ersuchen um die Urteilsanerkennung und Vollstreckungsübernahme auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2008/909 stellen werde.

26 Mit Urteil vom 6. Mai 2021 (im Folgenden: Anerkennungs- und Vollstreckungsentscheidung) lehnte die Corte d’appello di Roma (Berufungsgericht Rom) die Übergabe von C. J. ab, erkannte das die Verurteilung aussprechende Urteil an und ordnete die Vollstreckung der damit verhängten Sanktion in Italien an. Dieses Gericht war der Ansicht, dass diese Sanktion in Italien vollstreckt werden sollte, um die Resozialisierungschancen von C. J. zu erhöhen, der sich rechtmäßig und tatsächlich in Italien aufhalte.

27 Unter Anrechnung der von C. J. vom 17. September bis zum 16. Dezember 2019 und vom 29. Dezember 2020 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Anerkennungs- und Vollstreckungsentscheidung bereits verbüßten Haftzeiträume betrage die von ihm noch zu verbüßende Reststrafe insgesamt drei Jahre, sechs Monate und 21 Tage.

28 Am 20. Mai 2021 wurde dem vorlegenden Gericht die Anerkennungs- und Vollstreckungsentscheidung übermittelt.

29 Anschließend wurde den rumänischen Behörden eine Bescheinigung der Strafvollstreckungsstelle der Staatsanwaltschaft Rom vom 11. Juni 2021 übermittelt, aus der hervorgeht, dass am 20. Mai 2021 eine Vollstreckungsanordnung „mit gleichzeitiger Aussetzung – Hausarrest“ gegen C. J. ergangen sei und dass er noch eine restliche Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten zu verbüßen gehabt habe, wobei der Beginn der Vollstreckung dieser Strafe auf den 29. Dezember 2020 und deren Ende auf den 28. November 2024 festgelegt worden seien.

30 Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 an das Ministero della Giustizia (Justizministerium) sowie an die Corte d’appello di Roma (Berufungsgericht Rom) wiederholten die rumänischen Justizbehörden ihren in Rn. 24 des vorliegenden Urteils dargelegten Standpunkt und stellten klar, dass sie, solange sie keine Mitteilung über den Beginn der Vollstreckung der gegen C. J. verhängten Freiheitsstrafe erhielten, das Recht behielten, das die Verurteilung aussprechende Urteil zu vollstrecken. Außerdem seien die nationale Anordnung der Vollstreckung der gegen C. J. verhängten Freiheitsstrafe und der gegen ihn erlassene Europäische Haftbefehl nicht aufgehoben worden und weiterhin gültig.

31 Am 15. Oktober 2021 legte die Strafvollstreckungsstelle der Zweiten Strafabteilung der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) beim vorlegenden Gericht eine Beschwerde gegen die Vollstreckung betreffend das die Verurteilung aussprechende Urteil ein.

32 Um über diese Beschwerde zu entscheiden, hat das vorlegende Gericht über die Gültigkeit der nationalen Anordnung der Vollstreckung der gegen C. J. verhängten Freiheitsstrafe und des gegen ihn erlassenen Europäischen Haftbefehls zu befinden.

33 Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen, dass das Gericht, das einen Europäischen Haftbefehl vollstreckt, wenn es beabsichtigt, für die Anerkennung des die Verurteilung aussprechenden Urteils Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 anzuwenden, verpflichtet ist, das Urteil und die gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/909 ausgestellte Bescheinigung anzufordern und die Zustimmung des Urteilsstaats nach Art. 4 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 einzuholen? 2. Ist Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in Verbindung mit Art. 25 und Art. 4 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen, dass die Ablehnung der Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassenen Europäischen Haftbefehls und die Anerkennung des die Verurteilung aussprechenden Urteils ohne tatsächliche Vollstreckung durch Inhaftierung der verurteilten Person infolge Begnadigung und Aussetzung der Vollstreckung der Strafe gemäß dem Recht des Vollstreckungsstaats und ohne Einholung der Zustimmung des Urteilsstaats im Anerkennungsverfahren zum Verlust des Rechts des Urteilsstaats auf Vollstreckung der Strafe nach Art. 22 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 führen? 3. Ist Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen, dass ein Urteil, mit dem eine Freiheitsstrafe verhängt wird und auf dessen Grundlage ein Europäischer Haftbefehl erlassen wird, dessen Vollstreckung nach Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses abgelehnt wird, seine Vollstreckbarkeit verliert, wenn es zwar anerkannt wird, aber infolge Begnadigung und Aussetzung der Vollstreckung der Strafe gemäß dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht tatsächlich durch Inhaftierung der verurteilten Person vollstreckt wird und im Anerkennungsverfahren nicht die Zustimmung des Urteilsstaats eingeholt wird? 4. Ist Art. 4 Nr. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen, dass eine Gerichtsentscheidung, mit der die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassenen Europäischen Haftbefehls abgelehnt wird und mit der das die Verurteilung aussprechende Urteil nach Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses zwar anerkannt wird, aber infolge Begnadigung und Aussetzung der Vollstreckung der Strafe gemäß dem Recht des Vollstreckungsstaats (Mitgliedstaat der Europäischen Union) nicht tatsächlich durch Inhaftierung der verurteilten Person vollstreckt wird, ohne dass jedoch im Anerkennungsverfahren die Zustimmung des Urteilsstaats eingeholt wird, eine Verurteilung „wegen derselben Handlung durch einen Drittstaat“ darstellt? Falls die vierte Frage bejaht wird: 5. Ist Art. 4 Nr. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen, dass eine Gerichtsentscheidung, mit der die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls abgelehnt und das die Verurteilung aussprechende Urteil nach Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses anerkannt wird, wobei die Vollstreckung der Strafe gemäß dem Recht des Vollstreckungsstaats ausgesetzt wird, ein Urteil darstellt, das „gerade vollstreckt wird“, wenn die Überwachung der verurteilten Person noch nicht begonnen hat? Verfahren vor dem Gerichtshof

34 Am 23. Januar 2024 hat der Gerichtshof beschlossen, die vorliegende Rechtssache an die Erste Kammer zu verweisen. Eine mündliche Verhandlung hat am 13. März 2024 stattgefunden, und der Generalanwalt hat seine Schlussanträge am 13. Juni 2024 verlesen; anschließend ist das mündliche Verfahren geschlossen worden.

35 Auf Anregung der Ersten Kammer des Gerichtshofs nach Art. 60 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung hat der Gerichtshof am 9. Juli 2024 beschlossen, die Rechtssache an die Große Kammer zu verweisen.

36 Mit Beschluss vom 13. September 2024, C. J. (Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB) (C‑305/22, EU:C:2024:783), hat der Gerichtshof gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschlossen. Eine zweite mündliche Verhandlung hat am 14. Oktober 2024 stattgefunden.

37 Am 12. Dezember 2024 hat der Generalanwalt seine ergänzenden Schlussanträge verlesen. Zu den Vorlagefragen Zu den Fragen 1 bis 3

38 Mit seinen Fragen 1 bis 3, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 und die Art. 4, 22 und 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen sind, dass – zum einen eine auf den in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grund, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, gestützte Ablehnung der Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassen wurde, durch die vollstreckende Justizbehörde voraussetzt, dass diese Behörde die Bedingungen und das Verfahren einhält, die im Rahmenbeschluss 2008/909 in Bezug auf die Anerkennung des die Verurteilung zu dieser Strafe aussprechenden Urteils und die Übernahme der Vollstreckung dieser Strafe vorgesehen sind, – und zum anderen der Ausstellungsstaat gegebenenfalls das Recht behält, die Strafe zu vollstrecken und diesen Europäischen Haftbefehl somit aufrechtzuerhalten, wenn die vollstreckende Justizbehörde dessen Vollstreckung gestützt auf diesen Grund abgelehnt hat, ohne die Bedingungen und das Verfahren einzuhalten, die im Rahmenbeschluss 2008/909 in Bezug auf die Anerkennung dieses Urteils und diese Übernahme vorgesehen sind. Zu den Auswirkungen des Rahmenbeschlusses 2008/909 auf die Anwendung des in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann

39 Zunächst ist im Hinblick auf den Rahmenbeschluss 2002/584 darauf hinzuweisen, dass dieser darauf abzielt, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksamen Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln (Urteil vom 22. Februar 2022, Openbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C‑562/21 PPU und C‑563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40 Im Regelungsbereich dieses Rahmenbeschlusses kommt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der, wie sich namentlich aus seinem sechsten Erwägungsgrund ergibt, den „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen darstellt, in dessen Art. 1 Abs. 2 zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2023, O. G. [Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen], C‑700/21, EU:C:2023:444, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41 Die vollstreckenden Justizbehörden können die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls demnach nur aus den Gründen verweigern, die sich aus dem Rahmenbeschluss 2002/584, wie er vom Gerichtshof ausgelegt wird, ergeben. Außerdem stellt die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung seiner Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet ist, die daher eng auszulegen ist (Urteil vom 6. Juni 2023, O. G. [Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen], C‑700/21, EU:C:2023:444, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42 Was solche Gründe angeht, sieht dieser Rahmenbeschluss die Gründe vor, aus denen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist (Art. 3) oder abgelehnt werden kann (Art. 4 und 4a).

43 Im Hinblick auf die in Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 aufgeführten Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann, hängt die Anwendung desjenigen dieser Gründe, der in Nr. 6 dieses Artikels vorgesehen ist, von zwei Voraussetzungen ab, nämlich zum einen, dass sich die gesuchte Person im Vollstreckungsstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat, und zum anderen, dass dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung, für die der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken (Urteil vom 6. Juni 2023, O. G. [Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen], C‑700/21, EU:C:2023:444, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44 Stellt die vollstreckende Justizbehörde fest, dass diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, muss sie noch beurteilen, ob ein berechtigtes Interesse daran besteht, dass die im Ausstellungsstaat verhängte Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats vollstreckt wird. Bei dieser Beurteilung kann diese Behörde das mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verfolgte Ziel berücksichtigen, das nach gefestigter Rechtsprechung darin besteht, die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2023, O. G. [Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen], C‑700/21, EU:C:2023:444, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45 Im Hinblick auf die Auswirkungen des Rahmenbeschlusses 2008/909 auf die Anwendung des in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, konkretisiert der Rahmenbeschluss 2008/909 – wie auch der Rahmenbeschluss 2002/584 – im Strafrechtsbereich die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung, die, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat verlangen, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass die anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Somit entwickelt der Rahmenbeschluss 2008/909 die justizielle Zusammenarbeit in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von Strafurteilen in Fällen weiter, in denen gegen Personen in einem anderen Mitgliedstaat eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wurde, um ihre soziale Wiedereingliederung zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2023, Staatsanwaltschaft Aachen, C‑819/21, EU:C:2023:841, Rn. 19).

46 Nach Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 besteht dessen Zweck darin, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassenes Urteil anerkennt und die von diesem Gericht verhängte Sanktion vollstreckt. Wie sich aus seinem Art. 26 Abs. 1 ergibt, ersetzt dieser Rahmenbeschluss die Bestimmungen der in diesem Artikel angeführten, in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 36 und 37).

47 In Anbetracht der Übereinstimmung des Ziels, das zum einen mit dem in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grund, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, und zum anderen mit den im Rahmenbeschluss 2008/909 vorgesehenen Regeln verfolgt wird, nämlich des Ziels, die soziale Wiedereingliederung von in einem anderen Mitgliedstaat verurteilten Personen zu erleichtern, ist demnach davon auszugehen, dass eine Justizbehörde des Vollstreckungsstaats diese Regeln zu berücksichtigen hat, wenn sie von diesem Grund Gebrauch machen möchte.

48 Wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge vom 13. Juni 2024 ausgeführt hat, sind insoweit keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Unionsgesetzgeber abhängig davon, ob ein Europäischer Haftbefehl vorliegt oder nicht, zwei verschiedene Regelungssysteme in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Strafsachen vorsehen wollte.

49 In diesem Sinne bestimmt Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909, gelesen im Licht von dessen zwölften Erwägungsgrund, dass dieser Rahmenbeschluss, soweit seine Bestimmungen mit denen des Rahmenbeschlusses 2002/584 vereinbar sind, sinngemäß für die Vollstreckung von Sanktionen in Fällen gilt, in denen ein Mitgliedstaat sich zur Vollstreckung der Sanktion in Fällen gemäß Art. 4 Nr. 6 des letztgenannten Rahmenbeschlusses verpflichtet. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Mitgliedstaat die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung im Ausstellungsmitgliedstaat im Rahmen von Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 davon abhängig gemacht hat, dass die betreffende Person zur Verbüßung der im Ausstellungsstaat verhängten Freiheitsstrafe in den Vollstreckungsstaat rücküberstellt wird.

50 In Bezug auf die zuletzt genannte Konstellation, die Gegenstand von Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ist, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass sich die Vollstreckung der Strafe nach dem Rahmenbeschluss 2008/909 richtet. Denn wie der Gerichtshof ausgeführt hat, hat der Vollstreckungsstaat, wenn die Vollstreckung eines für die Zwecke der Strafverfolgung ausgestellten Europäischen Haftbefehls von der in diesem Art. 5 Nr. 3 vorgesehenen Bedingung abhängig gemacht wird, für die Vollstreckung der gegen den Betroffenen im Ausstellungsstaat verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung die einschlägigen Regelungen des Rahmenbeschlusses 2008/909 einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl – Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C‑314/18, EU:C:2020:191, Rn. 68).

51 Ebenso wie in dem in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Fall ist, wenn eine vollstreckende Justizbehörde beabsichtigt, die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls gestützt auf den in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grund, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, zu verweigern, davon auszugehen, dass sich die Anerkennung des die Verurteilung zu dieser Strafe aussprechenden Urteils und die Übernahme der Vollstreckung dieser Strafe nach dem Rahmenbeschluss 2008/909 richten.

52 Eine auf Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 gestützte Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls setzt nämlich voraus, dass sich der Vollstreckungsstaat tatsächlich verpflichtet, die gegen die gesuchte Person verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2023, O. G. [Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen], C‑700/21, EU:C:2023:444, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wenn diese Person im Ausstellungsstaat verurteilt wurde, bedeutet dies zwangsläufig, dass die Behörden des Vollstreckungsstaats das die Verurteilung der Person aussprechende Urteil gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/909 anerkennen.

53 Zwar hat der Gerichtshof aus Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 abgeleitet, dass sich keine seiner Bestimmungen auf den Geltungsbereich oder die Modalitäten der Anwendung des in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Grundes, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, auswirken kann (Urteil vom 13. Dezember 2018, Sut, C‑514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 48).

54 Aus dieser Feststellung folgt jedoch nicht, dass, wenn ein Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Übernahme der Vollstreckung einer Sanktion übernimmt, die im Rahmenbeschluss 2008/909 vorgesehenen Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Strafsachen selbst dann nicht anwendbar sind, wenn die Anwendung des Rahmenbeschlusses 2008/909 weder zu einer Unvereinbarkeit noch zu Inkohärenz bei der kombinierten Anwendung dieser Rechtsakte führen würde. Wie der Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge vom 13. Juni 2024 ausgeführt hat, sind die im Rahmenbeschluss 2008/909 vorgesehenen Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Strafsachen, wenn von dem in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grund Gebrauch gemacht wird, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, anwendbar, soweit – wie es Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 ausdrücklich vorsieht und der Gerichtshof in Rn. 48 des Urteils vom 13. Dezember 2018, Sut (C‑514/17, EU:C:2018:1016), selbst festgestellt hat – diese Voraussetzungen mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 vereinbar sind. Dadurch kann das reibungslose Funktionieren des mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingeführten vereinfachten und wirksamen Systems der Übergabe gesuchter Personen gewährleistet werden.

55 Insoweit hat der Rahmenbeschluss 2008/909 gemäß seinem Art. 26 Abs. 1 ab dem 5. Dezember 2011 die entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 ersetzt.

56 Wie u. a. die französische Regierung in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2024 ausgeführt hat, sah Art. 3 Abs. 1 Buchst. f dieses Übereinkommens vor, dass sich der Urteils- und der Vollstreckungsstaat auf die Überstellung einer verurteilten Person einigen mussten.

57 Dieser Art. 3 Abs. 1 Buchst. f wurde infolge des Erlasses des Rahmenbeschlusses 2008/909 durch das Erfordernis der Zustimmung des Ausstellungsstaats zur Übernahme der Vollstreckung der in diesem Staat verhängten Strafe ersetzt. Diese Zustimmung kommt darin zum Ausdruck, dass ein von einem Gericht des Ausstellungsstaats erlassenes, eine Verurteilung aussprechendes Urteil zusammen mit der Bescheinigung, für die das in Anhang I dieses Rahmenbeschlusses wiedergegebene Standardformular zu verwenden ist, nach den in dessen Art. 4 festgelegten Modalitäten an den Vollstreckungsstaat übermittelt wird.

58 Aus Abschnitt f des in Anhang I des Rahmenbeschlusses 2008/909 wiedergegebenen Standardformulars für eine solche Bescheinigung geht ausdrücklich hervor, dass gerade im Rahmen der Anwendung des in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/909 Anwendung finden können, da in dieser Bescheinigung auf diesen Grund, wenn er geltend gemacht worden ist, Bezug zu nehmen ist.

59 Das Erfordernis, die Zustimmung des Ausstellungsstaats zur Übernahme der Vollstreckung der verhängten Sanktion einzuholen, ergibt sich auch aus Art. 13 des Rahmenbeschlusses 2008/909. Aus diesem Artikel geht nämlich hervor, dass der Ausstellungsstaat die entsprechende Bescheinigung aus dem Vollstreckungsstaat zurückziehen kann, solange dort noch nicht mit der Vollstreckung dieser Sanktion begonnen wurde, und dass der Vollstreckungsstaat die Sanktion nach dieser Zurückziehung nicht länger vollstrecken wird.

60 Wenn von dem in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grund, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, Gebrauch gemacht wird, ist die Anwendung der im Rahmenbeschluss 2008/909 vorgesehenen Voraussetzungen betreffend die Anerkennung der Sanktion, die der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls zugrunde liegt, im Vollstreckungsstaat und die Übernahme der Vollstreckung der verhängten Strafe durch diesen Staat – insbesondere das Erfordernis der Zustimmung des Ausstellungsstaats zu einer solchen Übernahme – mit dem durch die eingangs genannte Bestimmung verfolgten Ziel vereinbar, die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung dieser Strafe zu erhöhen.

61 Zum einen geht nämlich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 unter Berücksichtigung von dessen achten Erwägungsgrund hervor, dass die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats das die Verurteilung aussprechende Urteil und die diesem beizufügende Bescheinigung, für die das in Anhang I dieses Rahmenbeschlusses wiedergegebene Standardformular zu verwenden ist, nur übermitteln darf, wenn sie sich vergewissert hat, dass die Vollstreckung der Sanktion durch den Vollstreckungsstaat der Erleichterung der Resozialisierung der verurteilten Person dient.

62 Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Ziel, die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe zu erhöhen – so wichtig es ist –, nicht absolut gilt und insbesondere mit der in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 aufgestellten Grundregel in Einklang gebracht werden muss, wonach die Mitgliedstaaten grundsätzlich jeden Europäischen Haftbefehl vollstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg, C‑123/08, EU:C:2009:616, Rn. 62, und vom 13. Dezember 2018, Sut, C‑514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 46).

63 Wie der Generalanwalt in Nr. 68 seiner Schlussanträge vom 13. Juni 2024 ausgeführt hat, kann sich der Mitgliedstaat, in dem eine Person verurteilt wurde, somit angesichts der verschiedenen Funktionen, die der Strafe in der Gesellschaft zukommen, berechtigterweise auf strafpolitische Erwägungen berufen, die ihm eigen sind, um die Vollstreckung der verhängten Strafe in seinem Hoheitsgebiet zu rechtfertigen, indem er dementsprechend die Übermittlung des die Verurteilung aussprechenden Urteils und der diesem gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/909 beizufügenden Bescheinigung ablehnt, und zwar auch dann, wenn Erwägungen im Zusammenhang mit der Resozialisierung der gesuchten Person für die Vollstreckung dieser Strafe im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sprechen könnten.

64 Im Übrigen wird das Ermessen, über das der Ausstellungsstaat – wie in den Rn. 61 bis 63 des vorliegenden Urteils erläutert – in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und Art. 4 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehene Zustimmung verfügt, durch Abs. 5 dieses Artikels bestätigt, wonach, wenn der Vollstreckungsstaat den Ausstellungsstaat von sich aus um Übermittlung des Urteils zusammen mit der darauf bezogenen Bescheinigung ersucht, ein solches Ersuchen keine Verpflichtung für den Ausstellungsstaat begründet, diesem Folge zu leisten.

65 Außerdem lässt keine der Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses oder des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Annahme zu, dass es, wenn sich die vollstreckende Justizbehörde auf den in Art. 4 Nr. 6 des letztgenannten Rahmenbeschlusses vorgesehenen Grund beruft, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, zur Folge hätte, dass dieses Ermessen des Ausstellungsstaats in Frage gestellt würde.

66 Insoweit zeugt die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gerade davon, dass dieser Staat eine Vollstreckung der Strafe in seinem Hoheitsgebiet einer Anwendung des im Rahmenbeschluss 2008/909 vorgesehenen Mechanismus der Anerkennung und der Vollstreckung von Urteilen in Strafsachen zum Zweck einer solchen Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich vorzieht. In diesem Zusammenhang wäre die Wirksamkeit des Systems der durch den Rahmenbeschluss 2002/584 eingeführten Übergabe zwischen den Mitgliedstaaten gefährdet, wenn ein Vollstreckungsmitgliedstaat in einem solchen Fall einseitig vom Grundsatz der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abweichen könnte, indem er von diesem Grund, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, Gebrauch macht, ohne dass die im Rahmenbeschluss 2008/909 vorgesehenen Voraussetzungen für die Anerkennung und die Vollstreckung eines eine Verurteilung aussprechenden Urteils erfüllt sind.

67 Daraus folgt, dass im Rahmen der Anwendung des in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, die Übernahme der Vollstreckung der Strafe, die im Ausstellungsstaat mit dem die Verurteilung aussprechenden Urteil verhängt worden ist und die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls gerechtfertigt hat, durch den Vollstreckungsstaat gemäß den im Rahmenbeschluss 2008/909 vorgesehenen Regeln von der Zustimmung des Ausstellungsstaats abhängt.

68 Auch wenn die Übermittlung des die Verurteilung aussprechenden Urteils und der diesem beizufügenden Bescheinigung durch den Ausstellungsstaat somit als bloße Möglichkeit ausgestaltet ist, auch dann, wenn der Vollstreckungsstaat beabsichtigt, die Vollstreckung der Strafe unter Anwendung dieses Grundes, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, zu übernehmen, verlangt die in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verankerte Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit indessen einen Dialog zwischen den vollstreckenden und den ausstellenden Justizbehörden, um insbesondere eine Lähmung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Haftbefehls zu vermeiden. Aus diesem Grundsatz ergibt sich insbesondere, dass sich die Mitgliedstaaten gegenseitig achten und bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, unterstützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, Openbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C‑562/21 PPU und C‑563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

69 Daher müssen die ausstellenden und die vollstreckenden Justizbehörden im Hinblick auf eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und um das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das dieser Zusammenarbeit zugrunde liegt, umfassend von den in den Rahmenbeschlüssen 2002/584 und 2008/909 vorgesehenen Instrumenten Gebrauch machen, wozu auch die Konsultationen zählen, die der Übermittlung eines von einem Gericht eines Ausstellungsstaats erlassenen, eine Verurteilung aussprechenden Urteils sowie der Bescheinigung, für die das in Anhang I des Rahmenbeschlusses 2008/909 wiedergegebene Standardformular zu verwenden ist, vorausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, Openbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C‑562/21 PPU und C‑563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit sind solche Konsultationen gemäß Art. 4 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/909 obligatorisch, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Vollstreckung der Sanktion in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person in Erwägung gezogen wird, d. h. in dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c dieses Rahmenbeschlusses genannten Fall.

70 Ist eine tatsächliche Übernahme der Vollstreckung der Strafe durch den Vollstreckungsstaat aus irgendeinem Grund, einschließlich wegen der Nichteinhaltung der Bedingungen und des Verfahrens, die im Rahmenbeschluss 2008/909 vorgesehen sind, nicht möglich, folgt aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, dass ein Europäischer Haftbefehl vollstreckt werden muss, um die Straflosigkeit der gesuchten Person zu vermeiden. Denn wie in Rn. 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt, stellt die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, wohingegen es sich bei der Ablehnung seiner Vollstreckung um eine Ausnahme handelt, die dementsprechend eng auszulegen ist.

71 Was die Verpflichtungen des Ausstellungsstaats betrifft, so obliegt es diesem Staat, dafür zu sorgen, dass das ihm durch den Rahmenbeschluss 2008/909 eingeräumte Recht, das durch eines seiner Gerichte erlassene, die Verurteilung aussprechende Urteil sowie die Bescheinigung, für die das in Anhang I dieses Rahmenbeschlusses wiedergegebene Standardformular zu verwenden ist, dem Vollstreckungsstaat nicht zu übermitteln, in einer Weise ausgeübt wird, die eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den in Strafsachen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglicht und eine Lähmung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Haftbefehls und der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen in Strafsachen für die Zwecke ihrer Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat vermeidet.

72 Wenn eine vollstreckende Justizbehörde gestützt auf den in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grund, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, beabsichtigt, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu verweigern, kann die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats eine solche Übermittlung folglich ablehnen, wenn sie auf der Grundlage objektiver Umstände davon ausgeht, dass die Strafe im Vollstreckungsstaat nicht tatsächlich vollstreckt werden wird oder dass eine Vollstreckung der Strafe in diesem Mitgliedstaat nicht der Erleichterung der Resozialisierung der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Freiheitsstrafe dient. Ferner kann die ausstellende Justizbehörde diese Übermittlung auf der Grundlage strafpolitischer Erwägungen ablehnen, die dem Ausstellungsstaat eigen sind. Zum Recht des Ausstellungsstaats, eine Freiheitsstrafe zu vollstrecken, wenn die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls gestützt auf Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 abgelehnt hat, ohne die Bedingungen und das Verfahren einzuhalten, die im Rahmenbeschluss 2008/909 in Bezug auf die Anerkennung des die Verurteilung zu dieser Strafe aussprechenden Urteils und die Übernahme ihrer Vollstreckung vorgesehen sind

73 Es ist zu prüfen, ob der Ausstellungsstaat unter Umständen, in denen die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls gestützt auf den in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grund, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, verweigert hat, ohne die Bedingungen und das Verfahren einzuhalten, die im Rahmenbeschluss 2008/909 vorgesehen sind, das Recht behält, diese Strafe zu vollstrecken.

74 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die mit dem zur Vollstreckung einer gegen C. J. verhängten Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehl befasste vollstreckende Justizbehörde der Auffassung war, dass diese Strafe in Italien vollstreckt werden sollte, um die Resozialisierungschancen dieser Person zu erhöhen. Folglich lehnte sie mit der Anerkennungs- und Vollstreckungsentscheidung die Übergabe von C. J. ab, erkannte das die Verurteilung aussprechende Urteil an und ordnete die Vollstreckung der Strafe in Italien an. Diese Entscheidung erging, obwohl das vorlegende Gericht der vollstreckenden Justizbehörde zwar dieses Urteil, nicht jedoch die Bescheinigung, für die das in Anhang I des Rahmenbeschlusses 2008/909 wiedergegebene Standardformular zu verwenden ist, übermittelt hatte und obwohl es erklärt hatte, dass es mit der Anerkennung des Urteils und der Übernahme der Vollstreckung der gegen C. J. verhängten Freiheitsstrafe in Italien nicht einverstanden sei.

75 Insoweit haben, wie aus den Rn. 54 bis 67 des vorliegenden Urteils hervorgeht, im Rahmen der Anwendung des in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, die Anerkennung des von einem Gericht des Ausstellungsstaats erlassenen, die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe aussprechenden Urteils und die Übernahme der Vollstreckung dieser Strafe durch den Vollstreckungsstaat unter Einhaltung der Bedingungen und des Verfahrens zu erfolgen, die im Rahmenbeschluss 2008/909 vorgesehen sind, was u. a. bedeutet, dass der Ausstellungsstaat dieser Übernahme zustimmen muss.

76 Wurde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls von der vollstreckenden Justizbehörde wie im vorliegenden Fall unter Missachtung der Bedingungen und des Verfahrens, die im Rahmenbeschluss 2008/909 vorgesehen sind, abgelehnt, darf dieser Haftbefehl von der ausstellenden Justizbehörde aufrechterhalten werden. Der Ausstellungsstaat behält auch das Recht, diese Strafe zu vollstrecken.

77 Der Gerichtshof hat nämlich bereits entscheiden, dass sich die Aufrechterhaltung eines Europäischen Haftbefehls durch die ausstellende Justizbehörde – u. a. wenn die Entscheidung über die Ablehnung unionsrechtswidrig war – als notwendig erweisen kann, um das Verfahren zur Übergabe einer gesuchten Person abzuschließen und mithin die Erreichung des mit diesem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels der Bekämpfung der Straflosigkeit zu fördern. Somit kann der bloße Umstand, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt hat, als solcher der Aufrechterhaltung dieses Haftbefehls durch die ausstellende Justizbehörde nicht entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Breian, C‑318/24 PPU, EU:C:2024:658, Rn. 51 und 53).

78 Diese Erwägungen gelten entsprechend in Bezug auf das Recht des Ausstellungsstaats, die gegen die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl erlassen wurde, verhängte Freiheitsstrafe unter Umständen, wie sie in Rn. 76 des vorliegenden Urteils genannt sind, zu vollstrecken, und können nicht im Hinblick auf Art. 22 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 in Frage gestellt werden, der vorsieht, dass der Ausstellungsstaat die Vollstreckung der verhängten Sanktion nicht fortsetzen darf, wenn im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats mit deren Vollstreckung begonnen wurde.

79 Diese Bestimmung findet nämlich keine Anwendung, wenn die auf Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 gestützte Ablehnung der Übergabe durch den Vollstreckungsstaat wie im vorliegenden Fall nicht im Einklang mit den Regeln des Rahmenbeschlusses 2008/909 erfolgt ist. Ließe man unter solchen Umständen zu, dass der Beginn der Vollstreckung der Strafe im Vollstreckungsstaat dem Ausstellungsmitgliedstaat seine Zuständigkeit zur Vollstreckung dieser Strafe entziehen könnte, würde dies zum einen, wie der Generalanwalt in Nr. 81 seiner Schlussanträge vom 12. Dezember 2024 ausgeführt hat, einer Umgehung der durch diesen Rahmenbeschluss festgelegten Regeln Tür und Tor öffnen.

80 Zum anderen hätte es, wenn der Ausstellungsstaat unter solchen Umständen seine Zuständigkeit zur Vollstreckung der Strafe verlöre, nicht nur zur Folge, dass die im Rahmenbeschluss 2008/909 vorgesehenen Regeln über die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils aus dem Ausstellungsmitgliedstaat missachtet würden, sondern auch, dass das Funktionieren des mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingeführten vereinfachten und wirksamen Systems der Übergabe gesuchter Personen beeinträchtigt würde, indem insbesondere zugelassen würde, dass das damit verfolgte Ziel der Bekämpfung der Straflosigkeit in Frage gestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2023, Minister for Justice and Equality [Ersuchen um Zustimmung – Wirkungen des ursprünglichen Europäischen Haftbefehls], C‑142/22, EU:C:2023:544, Rn. 51, sowie vom 29. Juli 2024, Breian, C‑318/24 PPU, EU:C:2024:658, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81 Aus der Rechtsprechung geht zwar hervor, dass das vom Unionsgesetzgeber vorgesehene Zusammenspiel zwischen dem Rahmenbeschluss 2002/584 und dem Rahmenbeschluss 2008/909 dazu beitragen soll, das in Rn. 46 des vorliegenden Urteils genannte Ziel zu erreichen, die Resozialisierung des Betroffenen zu erleichtern (Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl – Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C‑314/18, EU:C:2020:191, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82 Könnte der Vollstreckungsstaat jedoch unter Berufung auf dieses Ziel die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls ohne die Zustimmung des Ausstellungsstaats zur Übernahme dieser Vollstreckung durch den Vollstreckungsstaat ablehnen, könnte dies zu einem erhöhten Risiko der Straflosigkeit von Personen führen, die versuchen, sich der Justiz zu entziehen, nachdem sie in einem Mitgliedstaat verurteilt wurden, und letztlich eine Gefahr für das wirksame Funktionieren des mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingeführten vereinfachten Systems der Übergabe zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

83 Hinzuzufügen ist, dass die in Rn. 79 des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung von Art. 22 des Rahmenbeschlusses 2008/909, wonach die Möglichkeit der Anwendung des in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, davon abhängig gemacht wird, dass der Ausstellungsstaat der Vollstreckung der Strafe im Vollstreckungsstaat zustimmt, dadurch bestätigt wird, dass diese Zustimmung – wie in Rn. 57 des vorliegenden Urteils ausgeführt – in der Übermittlung des die Verurteilung aussprechenden Urteils und der Bescheinigung, für die das in Anhang I des Rahmenbeschlusses 2008/909 wiedergegebene Standardformular zu verwenden ist, zum Ausdruck kommt. Diese Dokumente, insbesondere diese Bescheinigung, enthalten nämlich wesentliche Angaben zur Ermöglichung der tatsächlichen Vollstreckung der verhängten Strafe. Zu diesem Zweck sieht Art. 23 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 im Übrigen vor, dass diese Bescheinigung in die Amtssprache bzw. die Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen ist.

84 Daraus folgt, dass die Rahmenbeschlüsse 2002/584 und 2008/909 unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, der Aufrechterhaltung des gegen C. J. erlassenen Europäischen Haftbefehls und der Vollstreckung der gegen ihn verhängten Strafe im Ausstellungsstaat, d. h. in Rumänien, nicht entgegenstehen.

85 Da eine solche Aufrechterhaltung jedoch die persönliche Freiheit der gesuchten Person beeinträchtigen kann, bleibt klarzustellen, dass die ausstellende Justizbehörde zu prüfen hat, ob diese Aufrechterhaltung in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls verhältnismäßig ist. Im Rahmen einer solchen Prüfung muss diese Behörde insbesondere die Folgen, die die Aufrechterhaltung des gegen diese Person erlassenen Europäischen Haftbefehls für sie haben wird, sowie die Aussichten auf eine Vollstreckung dieses Haftbefehls berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Breian, C‑318/24 PPU, EU:C:2024:658, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86 Entscheidet der Ausstellungsstaat am Ende dieser Prüfung, den Europäischen Haftbefehl aufrechtzuerhalten, hat er gegebenenfalls – wenn ihm die gesuchte Person übergeben wird oder sie freiwillig in sein Hoheitsgebiet zurückkehrt – Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu berücksichtigen. Durch die Verpflichtung, alle Zeiträume zu berücksichtigen, in denen diese Person im Vollstreckungsstaat inhaftiert war, stellt diese Bestimmung sicher, dass die Person nicht letztlich eine Haft verbüßen muss, deren Gesamtdauer – sowohl im Vollstreckungsstaat als auch im Ausstellungsstaat – die Dauer der Freiheitsstrafe überschreitet, zu der sie im Ausstellungsmitgliedstaat verurteilt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, JZ, C‑294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 43).

87 Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 3 zu antworten, dass Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 und die Art. 4, 22 und 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen sind, dass – zum einen eine auf den in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grund, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, gestützte Ablehnung der Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassen wurde, durch die vollstreckende Justizbehörde voraussetzt, dass diese Behörde die Bedingungen und das Verfahren einhält, die im Rahmenbeschluss 2008/909 in Bezug auf die Anerkennung des die Verurteilung zu dieser Strafe aussprechenden Urteils und die Übernahme der Vollstreckung dieser Strafe vorgesehen sind, – und zum anderen der Ausstellungsstaat das Recht behält, die Strafe zu vollstrecken und diesen Europäischen Haftbefehl somit aufrechtzuerhalten, wenn die vollstreckende Justizbehörde dessen Vollstreckung gestützt auf diesen Grund abgelehnt hat, ohne die Bedingungen und das Verfahren einzuhalten, die im Rahmenbeschluss 2008/909 in Bezug auf die Anerkennung dieses Urteils und diese Übernahme vorgesehen sind. Zur vierten Frage

88 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV begründeten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C‑233/23, EU:C:2025:110, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

89 Nach Art. 4 Nr. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584, auf den sich die vierte Frage bezieht, kann die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigern, wenn sich aus den ihr vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Drittstaat rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Im vorliegenden Fall geht jedoch aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Anerkennungs- und Vollstreckungsentscheidung von einem Gericht eines Mitgliedstaats der Union, nämlich der Italienischen Republik, erlassen wurde.

90 Unter diesen Umständen ist allein der in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehene Grund, aus dem die Vollstreckung abzulehnen ist, relevant, der den Grundsatz ne bis in idem konkretisiert, dessen Einhaltung die Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben.

91 Folglich ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner vierten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass es sich bei einer Entscheidung, mit der die vollstreckende Justizbehörde die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassen wurde, gestützt auf Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses abgelehnt, das die Verurteilung zu dieser Strafe aussprechende Urteil anerkannt und deren Vollstreckung im Vollstreckungsstaat angeordnet hat, um eine „rechtskräftige Verurteilung wegen derselben Handlung“ im Sinne der erstgenannten Bestimmung handelt.

92 Nach Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 hat die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, wenn sich aus den ihr vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Mitgliedstaat rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsmitgliedstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.

93 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass eine gesuchte Person als im Sinne dieses Art. 3 Nr. 2 „wegen derselben Handlung … rechtskräftig verurteilt“ anzusehen ist, wenn die Strafklage aufgrund eines Strafverfahrens endgültig verbraucht ist oder die Justizbehörden eines Mitgliedstaats eine Entscheidung erlassen haben, mit der der Beschuldigte rechtskräftig vom Tatvorwurf freigesprochen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2010, Mantello, C‑261/09, EU:C:2010:683, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94 Was Übergabeersuchen im Besonderen angeht, ergibt sich aus der Rechtsprechung außerdem, dass eine Entscheidung einer vollstreckenden Justizbehörde, die Vollstreckung eines Haftbefehls abzulehnen, nicht als „rechtskräftige Verurteilung wegen derselben Handlung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 angesehen werden kann. Die Prüfung eines solchen Ersuchens bedeutet nämlich nicht, dass der Vollstreckungsstaat die Person, um deren Übergabe ersucht wird, strafrechtlich verfolgt, und umfasst keine materielle Prüfung der Sache (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2023, Sofiyska gradska prokuratura [Aufeinanderfolgende Haftbefehle], C‑71/21, EU:C:2023:668, Rn. 52 bis 54).

95 Gleiches gilt für eine Entscheidung wie die Anerkennungs- und Vollstreckungsentscheidung, mit der ein eine Verurteilung aussprechendes Urteil, das in einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurde, anerkannt und die Vollstreckung der mit diesem Urteil verhängten Sanktion angeordnet wird.

96 Wie nämlich aus der in Rn. 94 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, hat die in diesem Rahmen durchgeführte Prüfung nicht zur Folge, dass die verurteilte Person strafrechtlich verfolgt wird, und umfasst keine materielle Prüfung der Sache. Eine solche Entscheidung bewirkt nicht die Verhängung einer neuen Sanktion mit Bezug auf dieselbe Handlung, sondern zielt vielmehr darauf ab, dass die im Ausstellungsstaat verhängte Sanktion im Vollstreckungsstaat vollstreckt werden kann.

97 Folglich kann eine Entscheidung, mit der die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls gestützt auf Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 abgelehnt, das die Verurteilung zu dieser Strafe aussprechende Urteil anerkannt und deren Vollstreckung angeordnet hat, nicht als „rechtskräftige Verurteilung wegen derselben Handlung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 2 dieses Rahmenbeschlusses angesehen werden.

98 Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass es sich bei einer Entscheidung, mit der die vollstreckende Justizbehörde die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassen wurde, gestützt auf Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses abgelehnt, das die Verurteilung zu dieser Strafe aussprechende Urteil anerkannt und deren Vollstreckung im Vollstreckungsstaat angeordnet hat, nicht um eine „rechtskräftige Verurteilung wegen derselben Handlung“ im Sinne der erstgenannten Bestimmung handelt. Zur fünften Frage

99 In Anbetracht der Antwort auf die vierte Frage ist die fünfte Vorlagefrage nicht zu beantworten. Kosten

100 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und die Art. 4, 22 und 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass – zum einen eine auf den in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grund, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, gestützte Ablehnung der Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassen wurde, durch die vollstreckende Justizbehörde voraussetzt, dass diese Behörde die Bedingungen und das Verfahren einhält, die im Rahmenbeschluss 2008/909 in Bezug auf die Anerkennung des die Verurteilung zu dieser Strafe aussprechenden Urteils und die Übernahme der Vollstreckung dieser Strafe vorgesehen sind, – und zum anderen der Ausstellungsstaat das Recht behält, die Strafe zu vollstrecken und diesen Europäischen Haftbefehl somit aufrechtzuerhalten, wenn die vollstreckende Justizbehörde dessen Vollstreckung gestützt auf diesen Grund abgelehnt hat, ohne die Bedingungen und das Verfahren einzuhalten, die im Rahmenbeschluss 2008/909 in Bezug auf die Anerkennung dieses Urteils und diese Übernahme vorgesehen sind. 1. Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und die Art. 4, 22 und 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass – zum einen eine auf den in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grund, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, gestützte Ablehnung der Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassen wurde, durch die vollstreckende Justizbehörde voraussetzt, dass diese Behörde die Bedingungen und das Verfahren einhält, die im Rahmenbeschluss 2008/909 in Bezug auf die Anerkennung des die Verurteilung zu dieser Strafe aussprechenden Urteils und die Übernahme der Vollstreckung dieser Strafe vorgesehen sind, – und zum anderen der Ausstellungsstaat das Recht behält, die Strafe zu vollstrecken und diesen Europäischen Haftbefehl somit aufrechtzuerhalten, wenn die vollstreckende Justizbehörde dessen Vollstreckung gestützt auf diesen Grund abgelehnt hat, ohne die Bedingungen und das Verfahren einzuhalten, die im Rahmenbeschluss 2008/909 in Bezug auf die Anerkennung dieses Urteils und diese Übernahme vorgesehen sind. – zum einen eine auf den in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grund, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, gestützte Ablehnung der Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassen wurde, durch die vollstreckende Justizbehörde voraussetzt, dass diese Behörde die Bedingungen und das Verfahren einhält, die im Rahmenbeschluss 2008/909 in Bezug auf die Anerkennung des die Verurteilung zu dieser Strafe aussprechenden Urteils und die Übernahme der Vollstreckung dieser Strafe vorgesehen sind, – und zum anderen der Ausstellungsstaat das Recht behält, die Strafe zu vollstrecken und diesen Europäischen Haftbefehl somit aufrechtzuerhalten, wenn die vollstreckende Justizbehörde dessen Vollstreckung gestützt auf diesen Grund abgelehnt hat, ohne die Bedingungen und das Verfahren einzuhalten, die im Rahmenbeschluss 2008/909 in Bezug auf die Anerkennung dieses Urteils und diese Übernahme vorgesehen sind. 2. Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ist dahin auszulegen, dass es sich bei einer Entscheidung, mit der die vollstreckende Justizbehörde die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassen wurde, gestützt auf Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses abgelehnt, das die Verurteilung zu dieser Strafe aussprechende Urteil anerkannt und deren Vollstreckung im Vollstreckungsstaat angeordnet hat, nicht um eine „rechtskräftige Verurteilung wegen derselben Handlung“ im Sinne der erstgenannten Bestimmung handelt. 2. Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ist dahin auszulegen, dass es sich bei einer Entscheidung, mit der die vollstreckende Justizbehörde die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassen wurde, gestützt auf Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses abgelehnt, das die Verurteilung zu dieser Strafe aussprechende Urteil anerkannt und deren Vollstreckung im Vollstreckungsstaat angeordnet hat, nicht um eine „rechtskräftige Verurteilung wegen derselben Handlung“ im Sinne der erstgenannten Bestimmung handelt. Unterschriften