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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.11.2025 – C-195/25
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2025:904
Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 2 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 20. November 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Asylpolitik – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2001/55/EG – Vorübergehender Schutz im Fall eines Massenzustroms von Vertriebenen – Art. 17 und 19 – Begriff ‚Asylantrag‘ – Art. 3 Abs. 1 – Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an eine Person, die vorübergehenden Schutz genießt – Richtlinie 2011/95/EU – Art. 18 – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 33 Abs. 2 – Unmittelbare Wirkung“ In der Rechtssache C‑195/25 [Framholm] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Förvaltningsrätt i Göteborg, Migrationsdomstolen (Verwaltungsgericht Göteborg – Migrationsgericht, Schweden) mit Entscheidung vom 11. März 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 11. März 2025, in dem Verfahren AA, BA, CA, DA, EA, FA gegen Migrationsverket erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin (Berichterstatter), N. Piçarra und N. Fenger, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von AA, BA, CA, DA, EA und FA, vertreten durch E. Nygren, Jurist, – des Migrationsverk, vertreten durch C. Bexelius und J. M. Edlund als Bevollmächtigte, – der schwedischen Regierung, vertreten durch O. Åbrink und C. Meyer-Seitz als Bevollmächtigte, – der bulgarischen Regierung, vertreten durch T. Mitova als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Blanc, M. Debieuvre, C. Faroghi und A. Katsimerou als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. September 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung – von Art. 3 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. 2001, L 212, S. 12), – der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9) sowie – von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen sechs Drittstaatsangehörigen, die vorübergehenden Schutz genießen, und dem Migrationsverk (Migrationsbehörde, Schweden) (im Folgenden: Migrationsbehörde) wegen dessen Entscheidungen, ihre Anträge auf internationalen Schutz, die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus gerichtet sind, abzulehnen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2001/55
3 Art. 1 der Richtlinie 2001/55 bestimmt: „Ziel dieser Richtlinie ist es, Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, festzulegen und eine ausgewogene Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zu fördern.“
4 Art. 2 dieser Richtlinie sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) ‚vorübergehender Schutz‘ ein ausnahmehalber durchzuführendes Verfahren, das im Falle eines Massenzustroms oder eines bevorstehenden Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, diesen Personen sofortigen, vorübergehenden Schutz garantiert, insbesondere wenn auch die Gefahr besteht, dass das Asylsystem diesen Zustrom nicht ohne Beeinträchtigung seiner Funktionsweise und ohne Nachteile für die betroffenen Personen oder andere um Schutz nachsuchende Personen auffangen kann; … e) ‚Flüchtlinge‘ Staatsangehörige von Drittländern oder Staatenlose im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A [des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]), ergänzt durch das am 31. Januar 1967 in New York geschlossene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention)]; … g) ‚Aufenthaltstitel‘ die von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte und entsprechend den Rechtsvorschriften ausgestellte Aufenthaltserlaubnis oder ‑genehmigung, die dem Staatsangehörigen eines Drittlandes oder dem Staatenlosen den Aufenthalt in seinem Gebiet gestattet. …“
5 In Art. 3 der Richtlinie heißt es: „(1) Der vorübergehende Schutz berührt nicht die Anerkennung des Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. (2) Die Mitgliedstaaten führen den vorübergehenden Schutz unter Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Nichtzurückweisung durch. … (5) Die Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, für Personen, die durch den vorübergehenden Schutz begünstigt werden, günstigere Regelungen zu treffen oder beizubehalten.“
6 Art. 17 der Richtlinie lautet: „(1) Es ist zu gewährleisten, dass Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, jederzeit einen Asylantrag stellen können. (2) Die Prüfung etwaiger bei Ablauf des vorübergehenden Schutzes noch nicht bearbeiteter Asylanträge dieser Personen ist nach Ablauf des vorübergehenden Schutzes zum Abschluss zu bringen.“
7 Art. 19 der Richtlinie 2001/55 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergebenden Rechte nicht mit dem Status eines Asylbewerbers, dessen Antrag geprüft wird, kumuliert werden können. (2) Wird eine Person, die für den vorübergehenden Schutz in Betracht kommt oder vorübergehenden Schutz genießt, nach Prüfung ihres Asylantrags nicht als Flüchtling anerkannt oder wird ihr gegebenenfalls keine andere Art von Schutz gewährt, so sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 28 vor, dass die betreffende Person für die verbleibende Schutzdauer weiterhin vorübergehenden Schutz genießt oder in den Genuss dieses Schutzes gelangt.“ Richtlinie 2011/95
8 Mit der auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 2 Buchst. a und b AEUV erlassenen Richtlinie 2011/95 wurde die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2004, L 304, S. 12) aufgehoben.
9 In den Erwägungsgründen 12, 23, 24, 33 und 39 der Richtlinie 2011/95 heißt es: „(12) Das wesentliche Ziel dieser Richtlinie besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird. … (23) Es sollten Normen für die Bestimmung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft festgelegt werden, um die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention zu leiten. (24) Es müssen gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention eingeführt werden. … (33) Ferner sollten Normen für die Bestimmung und die Merkmale des subsidiären Schutzstatus festgelegt werden. Der subsidiäre Schutzstatus sollte den in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutz für Flüchtlinge ergänzen. … (39) Bei der Berücksichtigung der Forderung des Stockholmer Programms nach Einführung eines einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und abgesehen von den Ausnahmeregelungen, die notwendig und sachlich gerechtfertigt sind, sollten Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen gewährt werden wie Flüchtlingen gemäß dieser Richtlinie.“
10 Art. 1 („Zweck“) der Richtlinie lautet: „Zweck dieser Richtlinie ist es, Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, sowie für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes festzulegen.“
11 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) ‚internationaler Schutz‘ die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Buchstaben e und g; … f) ‚Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz‘ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will; g) ‚subsidiärer Schutzstatus‘ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat; h) ‚Antrag auf internationalen Schutz‘ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ersucht; …“
12 Art. 18 („Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus“) der Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu.“ Richtlinie 2013/32
13 Mit der auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 2 Buchst. d AEUV erlassenen Richtlinie 2013/32 wurde die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. 2005, L 326, S. 13) aufgehoben.
14 In den Erwägungsgründen 4 und 13 dieser Richtlinie heißt es: „(4) … [Ein] Gemeinsames Europäisches Asylsystem [sollte] auf kurze Sicht gemeinsame Standards für ein gerechtes und wirksames Asylverfahren in den Mitgliedstaaten umfassen; auf längere Sicht sollten die Regeln der Union zu einem gemeinsamen Asylverfahren in der [Europäischen] Union führen. … (13) Die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes soll dazu beitragen, die Sekundärmigration von Antragstellern zwischen Mitgliedstaaten, soweit sie auf rechtliche Unterschiede zurückzuführen ist, einzudämmen, und gleiche Bedingungen für die Anwendung der Richtlinie [2011/95] in den Mitgliedstaaten zu schaffen.“
15 Art. 1 („Zweck“) der Richtlinie 2013/32 lautet: „Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gemäß der Richtlinie [2011/95] eingeführt.“
16 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2013/32 bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … b) ‚Antrag auf internationalen Schutz‘ oder ‚Antrag‘ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und der nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie [2011/95] ersucht; … f) ‚Asylbehörde‘ jede gerichtsähnliche Behörde beziehungsweise jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen; … h) ‚Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie [2011/95] erfüllt; i) ‚internationaler Schutz‘ die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Buchstaben j und k; j) ‚Flüchtlingseigenschaft‘ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat; k) ‚subsidiärer Schutzstatus‘ die Anerkennung, durch einen Mitgliedstaat, eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz; …“
17 Art. 3 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 sieht vor: „Diese Richtlinie gilt für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet – einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen – der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für die Aberkennung des internationalen Schutzes.“
18 Art. 10 („Anforderungen an die Prüfung von Anträgen“) Abs. 2 dieser Richtlinie lautet: „Bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz stellt die Asylbehörde zuerst fest, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt; ist dies nicht der Fall, wird festgestellt, ob der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“
19 Art. 33 („Unzulässige Anträge“) Abs. 2 der Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn a) ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat; b) ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Antragstellers gemäß Artikel 35 betrachtet wird; c) ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als für den Antragsteller sicherer Drittstaat gemäß Artikel 38 betrachtet wird; d) es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie [2011/95] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, oder e) eine vom Antragsteller abhängige Person förmlich einen Antrag stellt, nachdem sie gemäß Artikel 7 Absatz 2 eingewilligt hat, dass ihr Fall Teil eines in ihrem Namen förmlich gestellten Antrags ist, und keine Tatsachen betreffend die Situation dieser Person vorliegen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen.“ Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 und nachfolgende Durchführungsbeschlüsse
20 Auf der Grundlage der Richtlinie 2001/55 wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. 2022, L 71, S. 1) erlassen.
21 Art. 2 Abs. 1 bis 3 dieses Durchführungsbeschlusses bestimmt: „(1) Dieser Beschluss gilt für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden: a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und c) Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen. (2) Die Mitgliedstaaten wenden entweder diesen Beschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine an, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. (3) Nach Artikel 7 der Richtlinie [2001/55] können die Mitgliedstaaten diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.“
22 Der Vertriebenen aus der Ukraine nach Art. 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 gewährte vorübergehende Schutz wurde mehrfach verlängert, zuletzt durch Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes (ABl. L, 2025/1460) bis zum 4. März 2027. Schwedisches Recht
23 Die Bestimmungen über das Aufenthaltsrecht von Ausländern in Schweden und über die Gewährung internationalen Schutzes finden sich im Utlänningslag (2005:716) (Ausländergesetz [2005:716]) (im Folgenden: Ausländergesetz).
24 Kapitel 21 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der mit der Richtlinie 2001/55 eingeführten Bestimmungen über den vorübergehenden Schutz in das nationale Recht. Dieses Kapitel wurde im Rahmen der Umsetzung der Richtlinien 2004/83 und 2005/85 geändert, nicht aber beim Inkrafttreten der Richtlinien 2011/95 und 2013/32, die die Ersteren jeweils ersetzt haben.
25 Kapitel 21 § 5 dieses Gesetzes bestimmt: „Der Umstand, dass einem Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung mit vorübergehendem Schutz erteilt worden ist, steht der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung als Flüchtling gemäß Kapitel 4 § 1 nicht entgegen. Das Gleiche gilt für einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Kapitel 4 § 3 und für einen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokuments gemäß Kapitel 4 § 4. Die Prüfung eines Antrags nach Absatz 1 kann nur aus besonderen Gründen aufgeschoben werden. Wurde der Antrag nicht vor Ablauf der Geltungsdauer des vorübergehenden Schutzes geprüft, so ist er so bald wie möglich nach diesem Zeitpunkt zu prüfen.“
26 Die Migrationsbehörde, die für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln im Rahmen des vorübergehenden Schutzes zuständig ist, gibt rechtliche Stellungnahmen mit Weisungen für ihre Mitarbeiter heraus.
27 Gemäß der rechtlichen Stellungnahme „Ordningen för prövningen enligt 21 kap. utlänningslagen“ (Regelung für die Prüfung gemäß Kapitel 21 des Ausländergesetzes) steht Kapitel 21 § 5 des Ausländergesetzes einem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einer Person, die vorübergehenden Schutz genießt, nicht entgegen. Der Wortlaut dieses § 5 bietet gemäß dieser Stellungnahme jedoch nicht die Möglichkeit, Anträge auf subsidiären Schutz zu prüfen. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
28 AA, ein nigerianischer Staatsangehöriger, der Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung für die Ukraine ist, BA, eine ukrainische Staatsangehörige, und ihre vier Kinder CA, DA, EA und FA, die ukrainische Staatsangehörige sind, genießen in Schweden vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55. Dieser Schutz wurde ihnen auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses 2022/382 gewährt, dessen Wirkungen zuletzt durch den Durchführungsbeschluss 2025/1460 verlängert wurden. Die Kläger des Ausgangsverfahrens stellten außerdem Anträge auf internationalen Schutz.
29 Die Migrationsbehörde lehnte den Antrag von AA als unbegründet ab, soweit er sich auf die Flüchtlingseigenschaft bezog, und als unzulässig, soweit er sich auf den subsidiären Schutzstatus bezog. Der Antrag von BA und ihren vier Kindern wurde als unbegründet abgelehnt, soweit er sich auf die Flüchtlingseigenschaft bezog, und ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt, soweit er sich auf den subsidiären Schutzstatus bezog. In den ablehnenden Entscheidungen wies die Migrationsbehörde u. a. darauf hin, dass die nationale Regelung über das Aufenthaltsrecht von Ausländern und die Gewährung internationalen Schutzes, insbesondere Kapitel 21 § 5 des Ausländergesetzes, Personen, die im Sinne der Richtlinie 2001/55 vorübergehenden Schutz genössen, nicht erlaube, einen Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2011/95 und Art. 2 der Richtlinie 2013/32 zu stellen.
30 Die Kläger des Ausgangsverfahrens erhoben gegen diese Entscheidungen Klage beim Förvaltningsrätt i Göteborg, Migrationsdomstolen (Verwaltungsgericht Göteborg – Migrationsgericht, Schweden), dem vorlegenden Gericht.
31 Zur Stützung ihrer Klage machen die Kläger des Ausgangsverfahrens geltend, dass die Richtlinien 2011/95 und 2013/32, die die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung des internationalen Schutzes regelten, auf Personen anwendbar seien, denen vorübergehender Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55 gewährt worden sei. Das in Art. 17 der Richtlinie 2001/55 vorgesehene Recht, einen Asylantrag zu stellen, sei insoweit als Recht zu verstehen, die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus gemäß den Richtlinien 2011/95 und 2013/32 zu beantragen. Der Begriff „Asylantrag“ im Sinne von Art. 17 der Richtlinie 2001/55 sei nämlich als gleichbedeutend mit einem Antrag auf „internationalen Schutz“ zu verstehen, wie er in den Richtlinien 2011/95 und 2013/32 definiert sei. In Anbetracht der Zielsetzung der Richtlinie 2001/55 und der Systematik ihrer Art. 17 und 19, die unmittelbare Wirkung hätten, sei Kapitel 21 § 5 des Ausländergesetzes mit dem Unionsrecht unvereinbar und hätte zudem dahin geändert werden müssen, dass er das Recht einschließe, einen Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu stellen.
32 Die Migrationsbehörde macht geltend, dass Kapitel 21 § 5 des Ausländergesetzes es nicht erlaube, einen Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu prüfen, der von einem Ausländer gestellt worden sei, der vorübergehenden Schutz genieße. Nach der Umsetzung der Richtlinien 2004/83 und 2005/85, die durch die Richtlinien 2011/95 und 2013/32 ersetzt worden seien, sei Kapitel 21 § 5 des Ausländergesetzes, der es vorübergehenden Schutz genießenden Ausländern erlaube, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beantragen, nicht dahin geändert worden, dass diese die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus beantragen könnten. Diese Entscheidung stehe im Einklang mit dem Unionsrecht. Die Richtlinie 2001/55 stelle nämlich eine Sonderregelung dar, die vor und anstelle der allgemeinen Regeln für die Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz, die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus gerichtet seien, gelte. Die Gewährung des vorübergehenden Schutzes führe zur teilweisen Nichtanwendung der Bestimmungen der Richtlinien 2011/95 und 2013/32. Die einzige Ausnahme von dieser Regel sei das Recht, einen Asylantrag zu stellen, d. h. einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Begründetheit der Anträge der Kläger des Ausgangsverfahrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei jedoch geprüft worden, bevor diese Anträge abgelehnt worden seien.
33 Das vorlegende Gericht stellt sich zunächst die Frage nach der Auslegung der Art. 3, 17 und 19 der Richtlinie 2001/55 und nach ihrem Verhältnis zu den Richtlinien 2011/95 und 2013/32. Die beiden letztgenannten Richtlinien seien sowohl anwendbar auf den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch auf den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus von Personen, die vorübergehenden Schutz nach der Richtlinie 2001/55 genössen, da die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus, des zweiten hilfsweise, Gegenstand ein und desselben Antrags sei.
34 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehe u. a. hervor, dass die Richtlinie 2001/55 die rasche Bewältigung eines großen Zustroms von schutzbedürftigen Personen ermöglichen solle und dass der durch sie ermöglichte vorübergehende Schutz einem späteren vollständigen Antrag auf internationalen Schutz nicht entgegenstehe (Urteil vom 19. Dezember 2024, Kaduna, C‑244/24 und C‑290/24, EU:C:2024:1038, Rn. 125 bis 127).
35 Das vorlegende Gericht weist sodann darauf hin, dass die Richtlinie 2001/55 im Licht des Umstands auszulegen sei, dass der subsidiäre Schutz zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie kein Bestandteil des Asylsystems der Union gewesen sei, da der subsidiäre Schutz durch die Richtlinie 2004/83 – ersetzt durch die Richtlinie 2011/95 – in das Unionsrecht eingeführt worden sei. Insbesondere ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55 und der Mitteilung der Kommission zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. 2022, C 126I, S. 1), dass der Begriff „Asylantrag“ in Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 dahin auszulegen sei, dass er sich sowohl auf einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch auf einen Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus beziehe.
36 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen fragt sich das vorlegende Gericht auch, ob Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 unmittelbare Wirkung haben. Schließlich hegt es Zweifel in Bezug auf die Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden schwedischen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht und die aus einer etwaigen Unvereinbarkeit zu ziehenden Konsequenzen.
37 Unter diesen Umständen hat das Förvaltningsrätt i Göteborg, Migrationsdomstolen (Verwaltungsgericht Göteborg – Migrationsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind die Richtlinie 2011/95 und die Richtlinie 2013/32 auf Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Anträge auf Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus nach der Gewährung vorübergehenden Schutzes gemäß der Richtlinie 2001/55 anwendbar? 2. a) Sind Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55 dahin auszulegen, dass sich die Möglichkeit, einen „Asylantrag“ zu stellen, auf die Möglichkeit bezieht, sowohl einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch einen Antrag auf Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus zu stellen und einen solchen Antrag im Licht der Richtlinien 2011/95 und 2013/32 prüfen zu lassen? b) Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 dahin auszulegen, dass der vorübergehende Schutz nach dieser Richtlinie der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter nach der Richtlinie 2011/95 in Bezug auf Personen entgegensteht, die Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach der erstgenannten Richtlinie haben oder diesen genießen? 3. Wenn Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55 auch für das Recht auf Beantragung eines subsidiären Schutzstatus nach der Richtlinie 2011/95 gelten, sind diese Artikel dann in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 hinreichend klar und präzise, um unmittelbare Wirkung zu entfalten? 4. Sind nationale Rechtsvorschriften, die der schwedischen Regelung in Kapitel 21 § 5 des Ausländergesetzes entsprechen, wenn sie zwischen einem Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus und einem Antrag auf subsidiären Schutz nur das Recht anerkennen, den erstgenannten Antrag zu stellen, mit dem Unionsrecht vereinbar? Verfahren vor dem Gerichtshof
38 In seinem Vorabentscheidungsersuchen hat das vorlegende Gericht beantragt, die vorliegende Rechtssache dem Eilvorabentscheidungsverfahren nach Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen.
39 Am 27. März 2025 hat die Dritte Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, diesem Antrag nicht stattzugeben, da die nach dieser Bestimmung erforderliche Dringlichkeit im vorliegenden Fall nicht dargetan worden ist.
40 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Mai 2025 ist die vorliegende Rechtssache dem in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen beschleunigten Verfahren unterworfen worden. Zu den Vorlagefragen Zur ersten und zur zweiten Frage
41 Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 3, 17 und 19 der Richtlinie 2001/55 im Licht der Richtlinien 2011/95 und 2013/32 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat gestatten, einen Antrag auf internationalen Schutz, soweit er auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist, allein deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller vorübergehenden Schutz nach der Richtlinie 2001/55 genießt.
42 Nach ständiger Rechtsprechung sind Bestimmungen des Unionsrechts, die wie die Art. 3, 17 und 19 der Richtlinie 2001/55 für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C‑610/18, EU:C:2020:565, Rn. 50).
43 Was als Erstes den Wortlaut der Bestimmungen betrifft, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersucht, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 klarstellt, dass der vorübergehende Schutz nicht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention berührt, während Art. 17 dieser Richtlinie vorsieht, dass Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, jederzeit einen Asylantrag stellen können müssen und dass die Prüfung etwaiger bei Ablauf des vorübergehenden Schutzes noch nicht bearbeiteter Anträge dieser Personen danach zum Abschluss zu bringen ist
44 Zum anderen sehen die Mitgliedstaaten nach Art. 19 der Richtlinie 2001/55 unbeschadet des Art. 28 vor, dass, wenn eine Person, die für den vorübergehenden Schutz in Betracht kommt oder vorübergehenden Schutz genießt, nach Prüfung ihres Asylantrags nicht als Flüchtling anerkannt wird oder ihr gegebenenfalls keine andere Art von Schutz gewährt wird, die betreffende Person für die verbleibende Schutzdauer weiterhin vorübergehenden Schutz genießt oder in den Genuss dieses Schutzes gelangt.
45 Auch wenn diese Artikel ausdrücklich nur die Möglichkeit für eine Person, die vorübergehenden Schutz genießt, erwähnen, die Flüchtlingseigenschaft zu beantragen und zu erlangen, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich allein aus ihrem Wortlaut ergibt, dass sie es den Mitgliedstaaten gestatten, die Prüfung abzulehnen, ob eine Person, die internationalen Schutz beantragt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten erfüllt, solange dieser Antragsteller den in der Richtlinie 2001/55 vorgesehenen vorübergehenden Schutz genießt.
46 Zum einen ergibt sich nämlich schon aus dem Wortlaut von Art. 19 der Richtlinie 2001/55, dass Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt worden ist, ein anderer Schutz als Asyl zuerkannt werden kann. Zum anderen enthalten weder die Art. 3, 17 und 19 noch irgendeine andere Bestimmung dieser Richtlinie einen Hinweis darauf, wie das Verfahren zur Gewährung subsidiären Schutzes auf eine Person anzuwenden ist, die vorübergehenden Schutz nach dieser Richtlinie genießt. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 45 und 46 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, erklärt sich das Fehlen einer entsprechenden Regelung in der Richtlinie 2001/55 sowohl dadurch, dass die Richtlinie 2001/55 vor der Richtlinie 2004/83 erlassen wurde, mit der der Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeführt wurde, als auch dadurch, dass die erstgenannte Richtlinie nie geändert wurde.
47 Was als Zweites den mit der Richtlinie 2001/55 verfolgten Zweck betrifft, geht aus ihrem Art. 1 hervor, dass eines der Ziele dieser Richtlinie darin besteht, Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, festzulegen. Wie aus Art. 2 Buchst. a der Richtlinie hervorgeht, soll die Umsetzung dieses Schutzes u. a. verhindern, dass das System zur Gewährung internationalen Schutzes durch die massive und gleichzeitige Einreichung von Anträgen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft überlastet wird, was sowohl im Interesse der Vertriebenen als auch anderer um internationalen Schutz nachsuchender Personen liegt. Folglich ist es u. a. Ziel des mit dieser Richtlinie eingeführten Mechanismus des vorübergehenden Schutzes, das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems für internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten zu erhalten (Urteil vom 19. Dezember 2024, Kaduna, C‑244/24 und C‑290/24, EU:C:2024:1038, Rn. 81 und 125).
48 Daraus ergibt sich, dass die Richtlinie 2001/55 u. a. sicherstellt, dass Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die vorübergehenden Schutz genießen, nach einer angemessenen Prüfung ihrer individuellen Lage weiterhin tatsächlich die Möglichkeit haben, internationalen Schutz zu erlangen, wobei ihnen sofort ein geringerer Schutzumfang gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2024, Kaduna, C‑244/24 und C‑290/24, EU:C:2024:1038, Rn. 127).
49 Ein solcher Zweck spricht aber für eine Auslegung der Art. 3, 17 und 19 der Richtlinie 2001/55, nach der diese Artikel die Mitgliedstaaten daran hindern, davon auszugehen, dass eine Person, die vorübergehenden Schutz genießt, für die Dauer dieses Schutzes keinen subsidiären Schutz beantragen kann.
50 Als Drittes spricht auch der Zusammenhang, in den sich die Richtlinie 2001/55 einfügt, für eine solche Auslegung, wobei in diesem Bereich besondere Aufmerksamkeit den Richtlinien 2011/95 und 2013/32 zu widmen ist, die wie die Richtlinie 2001/55 Teil der vom Unionsgesetzgeber auf der Grundlage des jetzigen Art. 78 AEUV festgelegten gemeinsamen Politik im Bereich des internationalen Schutzes sind.
51 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2011/95 ebenso wie die Richtlinie 2004/83, die sie ersetzt, zwei verschiedene Systeme des internationalen Schutzes vorsieht, nämlich die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Ahmed, C‑369/17, EU:C:2018:713, Rn. 38).
52 Wie sich aus den Erwägungsgründen 6 und 33 der Richtlinie 2011/95 ergibt, soll der subsidiäre Schutz den in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutz der Flüchtlinge ergänzen (Urteil vom 13. September 2018, Ahmed, C‑369/17, EU:C:2018:713, Rn. 39).
53 Nach den Art. 13 und 18 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit den Definitionen der Begriffe „Flüchtling“ und „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ in Art. 2 Buchst. d und f dieser Richtlinie ist der in dieser Richtlinie vorgesehene internationale Schutz grundsätzlich allen Drittstaatsangehörigen und allen Staatenlosen zu gewähren, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe haben oder tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden (Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C‑556/17, EU:C:2019:626, Rn. 49).
54 Wenn also eine Person die vom Unionsrecht für die Erlangung eines dieser Status aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt, weil sie die Voraussetzungen der Kapitel II und III bzw. der Kapitel II und V der Richtlinie 2011/95 erfüllt, sind die Mitgliedstaaten – vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe und der in der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Gründe für die Unzulässigkeit des Antrags – verpflichtet, den beantragten internationalen Schutz zuzuerkennen, wobei sie in dieser Hinsicht über kein Ermessen verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C‑556/17, EU:C:2019:626, Rn. 50).
55 Dagegen sieht keine Bestimmung der Richtlinie 2011/95 vor, dass Personen, denen vorübergehender Schutz zuerkannt worden ist, kein subsidiärer Schutz gewährt werden kann, was mit der Feststellung in den Rn. 45 und 46 des vorliegenden Urteils in Bezug auf die Art. 3, 17 und 19 der Richtlinie 2001/55 übereinstimmt.
56 Zweitens definiert die Richtlinie 2013/32 in ihrem Art. 2 den Antrag auf internationalen Schutz als das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt.
57 Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie sieht vor, dass die zuständige nationale Behörde bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuerst festzustellen hat, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, und falls dies nicht der Fall ist, ob er Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Daraus folgt, dass, wie die Europäische Kommission hervorgehoben hat, ein Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unbegründet abgelehnt werden kann, wenn die zuständige Behörde zu dem Schluss gelangt ist, dass dem Antragsteller weder die Flüchtlingseigenschaft noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden kann.
58 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32, der unzulässige Anträge betrifft, eng auszulegen ist und daher nicht auf eine Situation angewendet werden kann, die nicht seinem Wortlaut entspricht. Diese Bestimmung zählt die Situationen, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz ohne jede Prüfung des Antrags in der Sache als unzulässig ablehnen können, abschließend auf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C‑564/18, EU:C:2020:218, Rn. 30, und vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland [Ausserhalb des Aufnahmestaats geborenes Kind von Flüchtlingen], C‑720/20, EU:C:2022:603, Rn. 51).
59 Der Umstand, dass eine Person vorübergehenden Schutz genießt, gehört jedoch nicht zu den in Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 genannten Gründen für die Unzulässigkeit von Anträgen auf internationalen Schutz.
60 Somit ergibt sich sowohl aus der Richtlinie 2011/95 als auch aus der Richtlinie 2013/32 zum einen, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deshalb als unzulässig ablehnen kann, weil er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt worden ist, der vorübergehenden Schutz nach der Richtlinie 2001/55 genießt, und zum anderen, dass vor einer Ablehnung dieses Antrags als unbegründet zu prüfen ist, ob dieser Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung sowohl der Flüchtlingseigenschaft als auch, hilfsweise, des subsidiären Schutzstatus erfüllt, wobei der Umstand, dass er bereits vorübergehenden Schutz genießt, insoweit unerheblich ist.
61 Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass die Art. 3, 17 und 19 der Richtlinie 2001/55 im Licht der Richtlinie 2011/95 und der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht gestatten, einen Antrag auf internationalen Schutz, soweit er auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist, allein deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller vorübergehenden Schutz nach der Richtlinie 2001/55 genießt. Zur dritten und zur vierten Frage
62 Mit seiner dritten und seiner vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen sind, dass sie unmittelbare Wirkung haben.
63 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. u. a. Urteil vom 4. September 2025, Casa Judeоeană de Asigurări de Sănătate Mureș u. a., C‑489/23, EU:C:2025:651, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
64 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das vorlegende Gericht mit seiner dritten und seiner vierten Frage wissen möchte, ob es die schwedischen Rechtsvorschriften, nach denen die zuständige nationale Behörde verpflichtet ist, davon auszugehen, dass einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinien 2011/95 und 2013/32 nicht gewährt werden kann, solange er vorübergehenden Schutz nach der Richtlinie 2001/55 genießt, unangewendet lassen muss, weil diese Rechtsvorschriften gegen eine Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung verstoßen.
65 Aus den Rn. 45 und 46 sowie den Rn. 53 bis 60 des vorliegenden Urteils ergibt sich aber zum einen, dass Art. 18 der Richtlinie 2011/95 und Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 es einem Mitgliedstaat verwehren, einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus allein deshalb zu versagen, weil er vorübergehenden Schutz nach der Richtlinie 2001/55 genießt, und zum anderen, dass die Art. 17 und 19 der Richtlinie 2001/55 diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen können.
66 Unter diesen Umständen sind die dritte und die vierte Frage umzuformulieren und ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht damit im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 18 der Richtlinie 2011/95 und Art. 33 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen sind, dass sie unmittelbare Wirkung haben und dass die nationalen Gerichte nationale Rechtsvorschriften daher unangewendet lassen müssen, wenn sie nicht im Einklang mit den Anforderungen dieser Artikel ausgelegt werden können.
67 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zur Gewährleistung der Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts u. a. den nationalen Gerichten auferlegt, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen (Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 57).
68 Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts hat jedoch bestimmte Grenzen und darf insbesondere nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C‑882/19, EU:C:2021:800, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
69 Folglich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob Kapitel 21 § 5 des Ausländergesetzes dahin ausgelegt werden kann, dass die Erlangung eines Aufenthaltstitels auf der Grundlage der Richtlinie 2001/55 der Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz, der auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist, nicht entgegensteht. Der Umstand, dass eine mit dem Unionsrecht unvereinbare Auslegung dieser nationalen Bestimmung von der Migrationsbehörde in einer Stellungnahme vertreten wird, ist insoweit unerheblich.
70 Zweitens ist für den Fall, dass das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass die nationalen Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden können, darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung der Einzelne in den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C‑684/16, EU:C:2018:874, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
71 Im vorliegenden Fall enthält Art. 18 der Richtlinie 2011/95, in dem das Recht jedes Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und V dieser Richtlinie erfüllt, verankert ist, eine Regel, deren Inhalt unbedingt und hinreichend genau ist, um unmittelbare Wirkung zu erlangen.
72 Wie bereits in Rn. 58 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sind in Art. 33 der Richtlinie 2013/32 abschließend die Fälle aufgezählt, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen werden kann, so dass dieser Art. 33 eine Regel aufstellt, deren Inhalt unbedingt und hinreichend genau ist, um davon ausgehen zu können, dass er unmittelbare Wirkung hat (Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 182).
73 Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass es nicht möglich ist, sein nationales Recht im Einklang mit Art. 18 der Richtlinie 2011/95 und Art. 33 der Richtlinie 2013/32 auszulegen, wäre es daher verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus diesen Art. 18 und 33 erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu sorgen, indem es erforderlichenfalls Kapitel 21 § 5 des Ausländergesetzes unangewendet lässt (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juni 2025, Kinsa, C‑460/23, EU:C:2025:392, Rn. 72).
74 Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 18 der Richtlinie 2011/95 und Art. 33 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen sind, dass sie unmittelbare Wirkung haben und dass die nationalen Gerichte nationale Rechtsvorschriften daher unangewendet lassen müssen, wenn sie nicht im Einklang mit den Anforderungen dieser Art. 18 und 33 ausgelegt werden können. Kosten
75 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: 1. Die Art. 3, 17 und 19 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten in Verbindung mit der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht gestatten, einen Antrag auf internationalen Schutz, soweit er auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist, allein deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller vorübergehenden Schutz nach der Richtlinie 2001/55 genießt. 1. Die Art. 3, 17 und 19 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten in Verbindung mit der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht gestatten, einen Antrag auf internationalen Schutz, soweit er auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist, allein deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller vorübergehenden Schutz nach der Richtlinie 2001/55 genießt. 2. Art. 18 der Richtlinie 2011/95 und Art. 33 der Richtlinie 2013/32 sind dahin auszulegen, dass sie unmittelbare Wirkung haben und dass die nationalen Gerichte nationale Rechtsvorschriften daher unangewendet lassen müssen, wenn sie nicht im Einklang mit den Anforderungen dieser Art. 18 und 33 ausgelegt werden können. 2. Art. 18 der Richtlinie 2011/95 und Art. 33 der Richtlinie 2013/32 sind dahin auszulegen, dass sie unmittelbare Wirkung haben und dass die nationalen Gerichte nationale Rechtsvorschriften daher unangewendet lassen müssen, wenn sie nicht im Einklang mit den Anforderungen dieser Art. 18 und 33 ausgelegt werden können. Unterschriften