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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.12.2025 – C-448/23
Große Kammer · ECLI:EU:C:2025:975
Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte 4 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 18. Dezember 2025 ( Inhaltsverzeichnis Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Beitrittsakte EU-Vertrag AEU-Vertrag Charta Erklärung Nr. 17 zum Vorrang Polnisches Recht Polnische Verfassung Rechtsvorschriften über die Organisation und Funktionsweise des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) Vorgeschichte des Rechtsstreits Verfahren zur Ernennung von drei Richtern und der Präsidentin des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) Verfahren zur Ernennung von drei Richtern des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) im Dezember 2015 Verfahren zur Ernennung der Präsidentin des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) Urteile des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) vom 14. Juli 2021 und vom 7. Oktober 2021 Urteil vom 14. Juli 2021 Urteil vom 7. Oktober 2021 Vorverfahren Verfahren vor dem Gerichtshof Zur Klage Zur ersten Rüge Vorbringen der Parteien Würdigung durch den Gerichtshof – Zum ersten Teil der ersten Rüge – Zum zweiten Teil der ersten Rüge Zur zweiten Rüge Vorbringen der Parteien Würdigung durch den Gerichtshof – Zum gerügten Verstoß gegen die Grundsätze der Autonomie, des Vorrangs, der Effektivität und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts – Zum gerügten Verstoß gegen den Grundsatz der Bindungswirkung der Rechtsprechung des Gerichtshofs Zur dritten Rüge Vorbringen der Parteien Würdigung durch den Gerichtshof – Zum ersten Teil der dritten Rüge – Zum zweiten Teil der dritten Rüge Kosten „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 2 EUV – Art. 4 Abs. 3 EUV – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Rechtsstaatlichkeit – Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen – Grundsätze der Autonomie, des Vorrangs, der Effektivität und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts – Grundsatz der Bindungswirkung der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Urteile des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof, Polen) – Urteile des Gerichtshofs und einstweilige Anordnungen gemäß Art. 279 AEUV in Bezug auf Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Zurückweisung dieser Urteile und einstweiligen Anordnungen durch das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) als ultra vires – Nationale Verfassungsidentität – Vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) ausgesprochenes Verbot für alle Organe der öffentlichen Gewalt, Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV anzuwenden – Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Erfordernis eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts – Nicht ordnungsgemäße Besetzung des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)“ In der Rechtssache C‑448/23 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingelegt am 17. Juli 2023, Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann, C. Ladenburger und P. J. O. Van Nuffel als Bevollmächtigte, Klägerin, unterstützt durch Königreich Belgien, zunächst vertreten durch M. Jacobs, C. Pochet, L. Van den Broeck und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte, dann durch M. Jacobs, C. Pochet und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte, Königreich der Niederlande, vertreten durch M. K. Bulterman, J. M. Hoogveld und C. S. Schillemans als Bevollmächtigte, Streithelfer, gegen Republik Polen, zunächst vertreten durch B. Majczyna und S. Żyrek als Bevollmächtigte, dann durch B. Majczyna als Bevollmächtigten, Beklagte, erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter), der Kammerpräsidenten F. Biltgen und I. Jarukaitis, der Kammerpräsidentinnen M. L. Arastey Sahún und I. Ziemele, des Kammerpräsidenten J. Passer, der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei, der Kammerpräsidenten M. Condinanzi und F. Schalin sowie der Richter A. Kumin, N. Jääskinen, D. Gratsias, Z. Csehi und B. Smulders, Generalanwalt: D. Spielmann, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. März 2025 folgendes Urteil
1 Mit ihrer Klage begehrt die Europäische Kommission, – festzustellen, dass die Republik Polen in Anbetracht der vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof, Polen) in seinen Urteilen vom 14. Juli 2021 (Rechtssache P 7/20) und vom 7. Oktober 2021 (Rechtssache K 3/21) vorgenommenen Auslegung der Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej (Verfassung der Republik Polen, im Folgenden: polnische Verfassung) gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat, – festzustellen, dass die Republik Polen in Anbetracht der vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) in seinen Urteilen vom 14. Juli 2021 (Rechtssache P 7/20) und vom 7. Oktober 2021 (Rechtssache K 3/21) vorgenommenen Auslegung der polnischen Verfassung gegen ihre Verpflichtungen aus den allgemeinen Grundsätzen der Autonomie, des Vorrangs, der Effektivität und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts sowie aus dem Grundsatz der Bindungswirkung der Urteile des Gerichtshofs verstoßen hat, – festzustellen, dass das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) aufgrund von Unregelmäßigkeiten in den Verfahren zur Ernennung von drei seiner Mitglieder im Dezember 2015 und seiner Präsidentin im Dezember 2016 nicht den Anforderungen an ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht genügt, so dass die Republik Polen gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat, und – der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Beitrittsakte
2 Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33, im Folgenden: Beitrittsakte) lautet: „Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.“
3 Art. 10 der Beitrittsakte lautet: „Für die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der Rechtsakte der Organe gelten vorübergehend die in dieser Akte vorgesehenen abweichenden Bestimmungen.“ EU-Vertrag
4 Art. 1 Abs. 1 und 2 EUV lautet: „Durch diesen Vertrag gründen die Hohen Vertragsparteien untereinander eine Europäische Union (im Folgenden ‚Union‘), der die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen. Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden.“
5 Art. 2 EUV lautet: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“
6 Art. 4 EUV bestimmt: „(1) Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben gemäß Artikel 5 bei den Mitgliedstaaten. (2) Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Sie achtet die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit. Insbesondere die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten. (3) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten.“
7 Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV sieht vor: „(1) Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. (2) Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.“
8 Art. 13 Abs. 2 EUV lautet: „Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen, die in den Verträgen festgelegt sind. Die Organe arbeiten loyal zusammen.“
9 Art. 19 Abs. 1 EUV bestimmt: „Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge. Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.“
10 Art. 49 EUV sieht vor: „Jeder europäische Staat, der die in Artikel 2 genannten Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente werden über diesen Antrag unterrichtet. Der antragstellende Staat richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. Die vom Europäischen Rat vereinbarten Kriterien werden berücksichtigt. Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.“ AEU-Vertrag
11 In Art. 267 AEUV heißt es: „Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung a) über die Auslegung der Verträge, b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. …“
12 Art. 279 AEUV sieht vor: „Der Gerichtshof der Europäischen Union kann in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.“ Charta
13 Titel VI („Justizielle Rechte“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) enthält u. a. Art. 47 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“), in dem es heißt: „Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. … …“
14 Art. 52 Abs. 1 und 3 der Charta sieht vor: „(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. … (3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.“ Erklärung Nr. 17 zum Vorrang
15 Die der Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, beigefügte Erklärung Nr. 17 zum Vorrang (ABl. 2012, C 326, S. 346) lautet: „Die Konferenz weist darauf hin, dass die Verträge und das von der Union auf der Grundlage der Verträge gesetzte Recht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter den in dieser Rechtsprechung festgelegten Bedingungen Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten haben. Darüber hinaus hat die Konferenz beschlossen, dass das Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates zum Vorrang in der Fassung des Dokuments 11197/07 (JUR 260) dieser Schlussakte beigefügt wird: ‚Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates vom 22. Juni 2007 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Vorrang des EG-Rechts einer der Grundpfeiler des Gemeinschaftsrechts. Dem Gerichtshof zufolge ergibt sich dieser Grundsatz aus der Besonderheit der Europäischen Gemeinschaft. Zum Zeitpunkt des ersten Urteils im Rahmen dieser ständigen Rechtsprechung [(Urteil vom 15. Juli 1964, Costa (6/64, EU:C:1964:66)] war dieser Vorrang im Vertrag nicht erwähnt. Dies ist auch heute noch der Fall. Die Tatsache, dass der Grundsatz dieses Vorrangs nicht in den künftigen Vertrag aufgenommen wird, ändert nichts an seiner Existenz und an der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs.“ Polnisches Recht Polnische Verfassung
16 Art. 2 der polnischen Verfassung lautet: „Die Republik Polen ist ein demokratischer Rechtsstaat, der die Grundsätze gesellschaftlicher Gerechtigkeit verwirklicht.“
17 Art. 4 Abs. 1 der polnischen Verfassung bestimmt: „Die oberste Gewalt in der Republik Polen steht dem Volk zu.“
18 Art. 7 der polnischen Verfassung lautet: „Die Organe der öffentlichen Gewalt handeln auf der Grundlage und in den Grenzen des Rechtes.“
19 Art. 8 Abs. 1 der polnischen Verfassung bestimmt: „Die Verfassung ist das oberste Recht der Republik Polen.“
20 Art. 90 Abs. 1 der polnischen Verfassung lautet: „Aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages kann die Republik Polen einer internationalen Organisation oder einem internationalen Organ die Kompetenz von Organen der staatlichen Gewalt in bestimmten Angelegenheiten übertragen.“
21 Art. 91 Abs. 1 und 2 der polnischen Verfassung lautet: „(1) Nachdem ein ratifizierter völkerrechtlicher Vertrag im Gesetzblatt der Republik Polen veröffentlicht worden ist, bildet er einen Teil der innenstaatlichen Rechtsordnung und wird unmittelbar angewandt, es sei denn, seine Anwendung setzt die Verabschiedung eines Gesetzes voraus. (2) Der völkerrechtliche Vertrag, dessen Ratifizierung ein Zustimmungsgesetz vorausgegangen ist, hat den Vorrang einem Gesetz gegenüber, falls das Gesetz mit dem Vertrag unvereinbar ist.“
22 Art. 144 der polnischen Verfassung sieht vor: „(1) In Ausübung seiner verfassungsmäßigen und gesetzlichen Zuständigkeiten erlässt der Präsident der Republik [Polen] Amtsakte. (2) Amtsakte des Präsidenten der Republik [Polen] bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Vorsitzenden des Ministerrates, der infolge der Unterzeichnung die Verantwortung vor dem Sejm [(Abgeordnetenkammer, Polen)] trägt. (3) Die Vorschrift des Abs. 2 gilt nicht für: … 17. die Berufung von Richtern, …“
23 Art. 178 Abs. 1 der polnischen Verfassung bestimmt: „Bei der Ausübung ihres Amtes sind Richter unabhängig und nur der [polnischen Verfassung] und den Gesetzen unterworfen.“
24 Art. 179 der polnischen Verfassung lautet: „Die Richter werden vom Präsidenten der Republik [Polen] auf Vorschlag der Krajowa Rada Sądownictwa [(Landesrat für Gerichtswesen, Polen) (im Folgenden: KRS)] auf unbestimmte Zeit berufen.“
25 Art. 188 der polnischen Verfassung bestimmt: „Das Trybunał Konstytucyjny [(Verfassungsgerichtshof)] entscheidet über 1. die Vereinbarkeit der Gesetze und der völkerrechtlichen Verträge mit der [polnischen] Verfassung, 2. die Vereinbarkeit der Gesetze mit den ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen, deren Ratifizierung eine vorherige Zustimmung durch Gesetz voraussetzt, 3. die Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften, die von zentralen Staatsorganen erlassen werden, mit der [polnischen] Verfassung, den ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen und den Gesetzen, 4. die Vereinbarkeit der Ziele oder Tätigkeit der politischen Parteien mit der [polnischen] Verfassung, 5. die Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 79 Abs. 1.“
26 Art. 190 der polnischen Verfassung sieht vor: „(1) Die Entscheidungen des Trybunał Konstytucyjny [(Verfassungsgerichtshof)] sind allgemein bindend und endgültig. (2) Die Entscheidungen des Trybunał Konstytucyjny [(Verfassungsgerichtshof)] gemäß Art. 188 werden unverzüglich in der amtlichen Veröffentlichung bekannt gemacht, in der der Normativakt veröffentlicht worden ist. Ist der Akt nicht veröffentlicht worden, ist die Entscheidung im Amtsblatt der Republik Polen ‚Monitor Polski‘ bekannt zu machen. (3) Die Entscheidung des Trybunał Konstytucyjny [(Verfassungsgerichtshof)] tritt am Tag der Verkündung in Kraft. … … (5) Das Trybunał Konstytucyjny [(Verfassungsgerichtshof)] trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.“
27 Art. 193 der polnischen Verfassung lautet: „Jedes Gericht kann dem Trybunał Konstytucyjny [(Verfassungsgerichtshof)] eine Rechtsfrage bezüglich der Vereinbarkeit eines Normativaktes mit der [polnischen] Verfassung, den ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen oder dem Gesetz vorlegen, wenn von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung einer bei dem Gericht anhängigen Sache abhängig ist.“
28 Art. 194 der polnischen Verfassung bestimmt: „(1) Das Trybunał Konstytucyjny [(Verfassungsgerichtshof)] besteht aus fünfzehn Richtern, die individuell vom Sejm [(Abgeordnetenkammer, Polen)] für neun Jahre gewählt werden. Die gewählten Personen müssen sich durch Rechtskenntnisse auszeichnen. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig. (2) Der Präsident des Trybunał Konstytucyjny [(Verfassungsgerichtshof)] und seine Stellvertreter werden vom Präsidenten der Republik [Polen] aus der Mitte der Kandidaten berufen, die von der Generalversammlung der Richter des Trybunał Konstytucyjny [(Verfassungsgerichtshof)] [(im Folgenden: Generalversammlung)] vorgeschlagen werden.“
29 Art. 197 der polnischen Verfassung lautet: „Die Organisation des Trybunał Konstytucyjny [(Verfassungsgerichtshof)] und die Verfahrensweise vor dem Trybunał Konstytucyjny [(Verfassungsgerichtshof)] regelt das Gesetz.“ Rechtsvorschriften über die Organisation und Funktionsweise des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)
30 In den Jahren 2015 und 2016 erließ der Sejm (Abgeordnetenkammer) mehrere Gesetze zur Änderung der Organisation und Funktionsweise des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof).
31 Am 25. Juni 2015 erließ der Sejm (Abgeordnetenkammer) die Ustawa o Trybunale Konstytucyjnym (Gesetz über den Verfassungsgerichtshof) (Dz. U., Pos. 1064, im Folgenden: Gesetz vom 25. Juni 2015 über den Verfassungsgerichtshof), die am 30. August 2015 in Kraft trat.
32 Art. 19 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes bestimmte: „(1) Das Recht, einen Kandidaten für das Richteramt beim [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)] zu präsentieren, steht dem Präsidium des Sejm [(Abgeordnetenkammer)] und einer Gruppe von mindestens 50 Mitgliedern zu. (2) Der Vorschlag zur Ernennung eines Kandidaten für das Richteramt beim [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)] ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit eines Richters am [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)] an den Präsidenten des Sejm [(Abgeordnetenkammer)] zu richten.“
33 Nach Art. 21 Abs. 1 dieses Gesetzes musste die zum Richter am Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) gewählte Person mittels der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Formel einen Eid vor dem Präsidenten der Republik Polen leisten.
34 Art. 137 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 über den Verfassungsgerichtshof sah übergangsweise in Bezug auf die Richter des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof), deren Amtszeit im Jahr 2015 ablief, vor, dass der in Art. 19 Abs. 2 dieses Gesetzes genannte Vorschlag innerhalb von 30 Tagen nach seinem Inkrafttreten vorzulegen war.
35 Am 19. November 2015 erließ der Sejm (Abgeordnetenkammer) im Rahmen einer Eilmaßnahme die Ustawa o zmianie ustawy z dnia 25 czerwca 2015 r. o Trybunale Konstytucyjnym (Gesetz zur Änderung des Gesetzes vom 25. Juni 2015 über den Verfassungsgerichtshof) (Dz. U., Pos. 1928, im Folgenden: Änderungsgesetz vom 19. November 2015), die am 5. Dezember 2015 in Kraft trat.
36 Durch Art. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes erhielt Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 über den Verfassungsgerichtshof folgende geänderte Fassung: „Der Vorschlag zur Ernennung eines Kandidaten für das Richteramt beim [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)] ist 30 Tage vor Ablauf der Amtszeit eines Richters am [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)] an den Präsidenten des Sejm [(Abgeordnetenkammer)] zu richten.“
37 Durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. a des Änderungsgesetzes vom 19. November 2015 erhielt Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 über den Verfassungsgerichtshof folgende geänderte Fassung: „Die zum Richter am [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)] gewählte Person leistet innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Wahl einen Eid vor dem Präsidenten der Republik [Polen] …“
38 Durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Änderungsgesetzes vom 19. November 2015 wurde folgender Art. 21 Abs. 1a in das Gesetz vom 25. Juni 2015 über den Verfassungsgerichtshof eingefügt: „Mit der Eidesleistung beginnt die Amtszeit des Richters am [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)].“
39 Durch Art. 1 Nr. 5 des Änderungsgesetzes vom 19. November 2015 wurde Art. 137 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 über den Verfassungsgerichtshof aufgehoben, und durch Art. 1 Nr. 6 wurde in das letztgenannte Gesetz ein Art. 137a eingefügt, der in Bezug auf die Richter des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof), deren Amtszeit im Jahr 2015 endete, vorsah, dass der in Art. 19 Abs. 2 genannte Vorschlag innerhalb von sieben Tagen nach dem Inkrafttreten von Art. 137a vorzulegen war.
40 Art. 2 des Änderungsgesetzes vom 19. November 2015 sah vor: „Die Amtszeit des derzeitigen Präsidenten und des derzeitigen Vizepräsidenten des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)] endet drei Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes.“
41 Am 22. Juli 2016 erließ der Sejm (Abgeordnetenkammer) die Ustawa o Trybunale Konstytucyjnym (Gesetz über den Verfassungsgerichtshof) (Dz. U., Pos. 1157, im Folgenden: Gesetz vom 22. Juli 2016 über den Verfassungsgerichtshof), die das Gesetz vom 25. Juni 2015 über den Verfassungsgerichtshof ersetzen und am 16. August 2016 in Kraft treten sollte.
42 Art. 16 Abs. 4 und 7 des Gesetzes vom 22. Juli 2016 über den Verfassungsgerichtshof bestimmte: „(4) Den Vorsitz in dem Teil der Generalversammlung, der die Wahl der Kandidaten für das Amt des Präsidenten oder des Vizepräsidenten des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)] betrifft, führt der älteste an der Generalversammlung teilnehmende Richter des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)]. … (7) Die Wahl der Kandidaten erfolgt, wenn mindestens zehn Richter der Gesamtzahl an Richtern des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)] im Sinne von Art. 194 Abs. 1 der [polnischen Verfassung] an der Generalversammlung teilnehmen. Jeder Richter des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)], der am Wahlverfahren teilnimmt, verfügt nur über eine Stimme und kann nur für einen Kandidaten stimmen.“
43 Art. 90 des Gesetzes vom 22. Juli 2016 über den Verfassungsgerichtshof lautete: „Der Präsident des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)] nimmt die Richter des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)], die vom Präsidenten der Republik [Polen] vereidigt wurden, aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihr Amt noch nicht angetreten haben, in die Spruchkörper auf und weist ihnen Rechtssachen zu.“
44 Mit Urteil vom 11. August 2016 (Rechtssache K 39/16) erklärte das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) Art. 90 des Gesetzes vom 22. Juli 2016 über den Verfassungsgerichtshof für unvereinbar mit Art. 194 Abs. 1 der polnischen Verfassung.
45 Am 13. Dezember 2016 erließ der Sejm (Abgeordnetenkammer) die Ustawa przepisy wprowadzające ustawę o organizacji i trybie postępowania przed Trybunałem Konstytucyjnym oraz o statusie sędziów Trybunału Konstytucyjnego (Gesetz mit einleitenden Bestimmungen zum Gesetz über die Organisation des Verfassungsgerichtshofs und das Verfahren vor ihm und zum Gesetz über den Status der Richter des Verfassungsgerichtshofs) (Dz. U., Pos. 2074, im Folgenden: Gesetz mit einleitenden Bestimmungen), von der einige Bestimmungen am 20. Dezember 2016 in Kraft traten.
46 Durch Art. 3 dieses Gesetzes wurde das Gesetz vom 22. Juli 2016 über den Verfassungsgerichtshof aufgehoben.
47 Nach Art. 18 des Gesetzes mit einleitenden Bestimmungen kann der Präsident der Republik Polen einen Richter des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten dieses Gerichts betrauen.
48 Art. 20 des Gesetzes mit einleitenden Bestimmungen bestimmt: „Der die Aufgaben des Präsidenten des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)] wahrnehmende Richter führt innerhalb eines Monats ab dem Tag, der auf den Tag der Verkündung dieses Gesetzes folgt, das Verfahren durch, um dem Präsidenten der Republik Polen nach Maßgabe von Art. 21 Kandidaten für das Amt des Präsidenten des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)] zu präsentieren.“
49 Art. 21 des Gesetzes mit einleitenden Bestimmungen, der das Verfahren für die Benennung der dem Präsidenten der Republik Polen zu präsentierenden Kandidaten für das Amt des Präsidenten des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) regelt, bestimmt: „(1) Der die Aufgaben des Präsidenten des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)] wahrnehmende Richter beruft unverzüglich eine Sitzung der Generalversammlung ein, die zum Gegenstand hat, dem Präsidenten der Republik Polen Kandidaten für das Amt des Präsidenten des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)] zu präsentieren, und teilt den Richtern des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)] das Datum dieser Sitzung mit. (2) Die Richter des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)], die vom Präsidenten der Republik Polen vereidigt wurden, nehmen an der in Abs. 1 genannten Sitzung teil. Der die Aufgaben des Präsidenten des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)] wahrnehmende Richter erstellt die Tagesordnung und führt den Vorsitz in der Sitzung. (3) Die Generalversammlung wählt die Kandidaten für das Amt des Präsidenten des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)] durch Abstimmung im Einklang mit den in den Abs. 4 bis 9 festgelegten Grundsätzen aus. (4) Jeder Richter des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)] im Sinne von Abs. 2 kann sich im Verfahren zur Auswahl der Kandidaten für das Amt des Präsidenten des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)] bewerben. Der die Aufgaben des Präsidenten des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)] wahrnehmende Richter nimmt die Kandidaturen ab dem Tag der Veröffentlichung des Datums der Generalversammlung im Sinne von Abs. 1 bis zu deren Eröffnung entgegen. (5) Die Namen und Vornamen der im Einklang mit Abs. 4 vorgeschlagenen Richter am [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)] werden in alphabetischer Reihenfolge in den Stimmzettel aufgenommen. Über die vorgeschlagenen Kandidaturen wird gemeinsam abgestimmt. Die Stimmabgabe ist gültig, wenn sich in dem dafür vorgesehenen Feld auf dem Stimmzettel neben dem Namen eines Richters des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)] das Zeichen ‚x‘ oder ‚+‘ (zwei sich kreuzende Linien) befindet. Die Stimmabgabe ist geheim. … (7) Die Generalversammlung präsentiert in Form einer Entschließung alle Richter des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)], die bei der Abstimmung im Sinne von Abs. 5 mindestens fünf Stimmen erhalten haben, als Kandidaten für das Amt des Präsidenten des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)]. (8) Hat nur ein Richter des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)] die nach Abs. 7 erforderliche Stimmenzahl erhalten, präsentiert die Generalversammlung den Richter des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)], der die erforderliche Zahl von mindestens fünf Stimmen erhalten hat, und den Richter des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)], der unter den Richtern des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)], die nicht die erforderliche Zahl von mindestens fünf Stimmen bekommen haben, die größte Unterstützung erhalten hat, in Form einer Entschließung als Kandidaten für das Amt des Präsidenten des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)]. (9) Hat in dem von Abs. 8 erfassten Fall unter den Richtern des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)], die nicht die nach Abs. 7 erforderliche Zahl von Stimmen erhalten haben, mehr als ein Richter des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)] die größte Unterstützung erhalten, präsentiert die Generalversammlung, einschließlich des Richters des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)], der mindestens fünf Stimmen erhalten hat, in Form einer Entschließung alle Richter des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)], die die gleiche Höchstzahl von Stimmen erhalten haben, als Kandidaten für das Amt des Präsidenten des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)]. … (11) Hat das in den Abs. 4 bis 9 vorgesehene Verfahren nicht zur Benennung von mindestens zwei Richtern des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)] als Kandidaten der Generalversammlung für das Amt des Präsidenten des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)] geführt, beendet der die Aufgaben des Präsidenten des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)] wahrnehmende Richter die Sitzung und beruft die Generalversammlung erneut zum Zweck der Präsentation von Kandidaten für das Amt des Präsidenten des [Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)] ein. …“ Vorgeschichte des Rechtsstreits Verfahren zur Ernennung von drei Richtern und der Präsidentin des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) Verfahren zur Ernennung von drei Richtern des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) im Dezember 2015
50 Mit Entschließungen vom 8. Oktober 2015 wählte der Sejm (Abgeordnetenkammer) in seiner siebten Legislaturperiode fünf Personen zu Richtern des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof). Drei von ihnen, und zwar R. H., A. J. und K. Ś., sollten Richter ersetzen, deren Amtszeit am 6. November 2015 ablief, und zwei von ihnen Richter, deren Amtszeit im Dezember 2015 ablief.
51 In der achten Legislaturperiode des aus den Parlamentswahlen vom 25. Oktober 2015 hervorgegangenen Sejm (Abgeordnetenkammer) fand am 12. November 2015 die erste Sitzung statt. Am 25. November 2015 nahm der Sejm (Abgeordnetenkammer) fünf Entschließungen an, in denen festgestellt wurde, dass die Entschließungen vom 8. Oktober 2015„keine Rechtswirkung“ hätten, und der Präsident der Republik Polen aufgefordert wurde, die mit diesen Entschließungen gewählten Personen nicht zu vereidigen.
52 Mit Entschließungen vom 2. Dezember 2015 wählte der Sejm (Abgeordnetenkammer) fünf Personen zu Richtern des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof). Drei von ihnen, und zwar H. C., L. M. und M. M., sollten Richter ersetzen, deren Amtszeit am 6. November 2015 abgelaufen war, und zwei von ihnen Richter, deren Amtszeit im Dezember 2015 ablief. Am 3. und 9. Dezember 2015 wurden diese fünf Personen vom Präsidenten der Republik Polen vereidigt. Am 3. Dezember 2015 lehnte der Präsident des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) jedoch die Übernahme des Amtes durch vier dieser vereidigten Richter bis zur Klärung der Frage der Gültigkeit ihrer Wahl durch den Sejm (Abgeordnetenkammer) ab.
53 Mit Urteil vom 3. Dezember 2015 (Rechtssache K 34/15) entschied das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) über eine Klage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit mehrerer Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juni 2015 über den Verfassungsgerichtshof. Es befand im Wesentlichen, dass nach Art. 194 Abs. 1 der polnischen Verfassung der Sejm (Abgeordnetenkammer), in dessen Legislaturperiode die Amtszeit eines Richters des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) von neun Jahren abgelaufen sei, einen neuen Richter zu wählen habe. Unter diesen Umständen kam es u. a. zu dem Ergebnis, dass Art. 137 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 über den Verfassungsgerichtshof verfassungsgemäß sei, soweit er die Richter des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof), deren Amtszeit am 6. November 2015 abgelaufen sei, betreffe, aber verfassungswidrig, soweit er dessen Richter betreffe, deren Amtszeit im Dezember 2015 abgelaufen sei.
54 Daher erklärte das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) die Wahl der drei Richter, die die Richter ersetzen sollten, deren Amtszeit am 6. November 2015 enden sollte, am 8. Oktober 2015, während der siebten Legislaturperiode des Sejm (Abgeordnetenkammer), für gültig. Überdies hob es hervor, dass der Präsident der Republik Polen verpflichtet gewesen sei, diese drei Richter zu vereidigen, da er insoweit nicht über ein Ermessen verfüge. Dagegen sei der Sejm (Abgeordnetenkammer) nicht befugt gewesen, in der siebten Legislaturperiode zwei Richter als Ersatz für die Richter zu wählen, deren Amtszeit im Dezember 2015 habe ablaufen sollen.
55 Mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (Rechtssache K 35/15) erklärte das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) Art. 1 Nr. 6 des Änderungsgesetzes vom 19. November 2015, soweit der mit ihm in das Gesetz vom 25. Juni 2015 über den Verfassungsgerichtshof eingefügte Art. 137a im Wesentlichen vorsah, dass in der achten Legislaturperiode des Sejm (Abgeordnetenkammer) Richter als Ersatz für die Richter gewählt werden, deren Amtszeit in der siebten Legislaturperiode abgelaufen war, für unvereinbar mit Art. 194 Abs. 1 der polnischen Verfassung in Verbindung mit ihrem Art. 7. Dagegen bestätigte dieses Gericht, wie in seinem Urteil vom 3. Dezember 2015, die Vereinbarkeit mit der polnischen Verfassung von Art. 137 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 über den Verfassungsgerichtshof als Rechtsgrundlage für die Wahl von drei Richtern als Ersatz für die Richter, deren Amtszeit am 6. November 2015 abgelaufen war, durch den Sejm (Abgeordnetenkammer) in der siebten Legislaturperiode. Außerdem entschied es, dass die Wahl von drei Richtern als Ersatz für die Richter, deren Amtszeit am 6. November 2015 abgelaufen war, in der achten Legislaturperiode auf der Grundlage des mit dem Änderungsgesetz vom 19. November 2015 eingefügten Art. 137a des Gesetzes vom 25. Juni 2015 über den Verfassungsgerichtshof zu einer Erhöhung der Zahl der dem Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) angehörenden Richter auf 18 führen würde.
56 Trotz dieser beiden Urteile des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) wurde keine der drei am 8. Oktober 2015 vom Sejm (Abgeordnetenkammer) als Ersatz für die Richter, deren Amtszeit am 6. November 2015 abgelaufen war, gewählten Personen vom Präsidenten der Republik Polen vereidigt, und keine von ihnen trat ihr Amt bei diesem Gericht an.
57 Am 12. Januar 2016 gestattete A. R., der damalige Präsident des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof), den beiden vom Sejm (Abgeordnetenkammer) am 2. Dezember 2015 als Ersatz für die beiden Richter, deren Amtszeit im Dezember 2015 abgelaufen war, gewählten Personen, ihr Amt am Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) zu übernehmen.
58 Am 19. Dezember 2016 endete die Amtszeit von A. R. als Präsident des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof).
59 Am 20. Dezember 2016 betraute der Präsident der Republik Polen im Einklang mit Art. 18 des Gesetzes mit einleitenden Bestimmungen die Richterin J. P. mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof). Am gleichen Tag gestattete J. P. den vom Sejm (Abgeordnetenkammer) am 2. Dezember 2015 als Ersatz für die drei Richter, deren Amtszeit am 6. November 2015 abgelaufen war, gewählten Richtern H. C., L. M. und M. M., ihr Amt am Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) anzutreten.
60 Da zwei Richter des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) im Juli und im Dezember 2017 verstarben, wählte der Sejm (Abgeordnetenkammer) als Ersatz für sie am 19. September 2017 und am 30. Januar 2018 zwei neue Richter. Keiner von ihnen gehörte zu den drei Richtern, die am 8. Oktober 2015 als Ersatz für die Richter, deren Amtszeit am 6. November 2015 abgelaufen war, gewählt worden waren.
61 Mit Urteil vom 7. Mai 2021, Xero Flor w Polsce sp. z o.o./Polen (CE:ECHR:2021:0507JUD000490718, §§ 290 und 291), entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf Antrag einer Gesellschaft, deren Verfassungsbeschwerde vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) zurückgewiesen worden war, dass die Ernennung von M. M., eines der Richter des Spruchkörpers, der ihre Verfassungsbeschwerde geprüft hatte, mit schweren Unregelmäßigkeiten behaftet war, die den Wesensgehalt des in Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankerten Rechts auf ein „auf Gesetz beruhendes Gericht“ verletzten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kam zu dem Ergebnis, dass der Klägerin dieses Recht aufgrund der Beteiligung von M. M. am Verfahren vor dem Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) vorenthalten worden sei.
62 Zu diesem Ergebnis gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aufgrund der Erwägung, dass sowohl der Sejm (Abgeordnetenkammer) als auch der Präsident der Republik Polen offensichtlich gegen das polnische Recht im Bereich der Ernennung von Richtern des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) verstoßen habe. Er hob hervor, dass der Sejm (Abgeordnetenkammer) am 2. Dezember 2015, in der achten Legislaturperiode, drei Personen, darunter M. M., als Ersatz für drei Richter, deren Amtszeit am 6. November 2015 abgelaufen war, zu Richtern am Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) wählte, obwohl diese Stellen bereits am 8. Oktober 2015 in der siebten Legislaturperiode mit drei vom Sejm (Abgeordnetenkammer) gewählten Personen besetzt worden waren. Überdies hatte sich der Präsident der Republik Polen geweigert, die drei am 8. Oktober 2015 gewählten Personen zu vereidigen, während er die Vereidigung der drei am 2. Dezember 2015 gewählten Personen vornahm (§§ 261 bis 270 und 275).
63 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen eine für die Wahl der Richter des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) geltende Grundregel des polnischen Rechts, und zwar gegen Art. 194 Abs. 1 der polnischen Verfassung, und hielt diesen Verstoß für so schwerwiegend, dass er die Legitimität des Wahlprozesses gefährdete und den Wesensgehalt des Rechts auf ein „auf Gesetz beruhendes Gericht“ sowie den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit beeinträchtigte (§§ 276 bis 287). Verfahren zur Ernennung der Präsidentin des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof)
64 Am 20. Dezember 2016 um 9.30 Uhr berief J. P., die kurz zuvor mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) betraut worden war, für den gleichen Tag um 13.30 Uhr eine Sitzung der Generalversammlung ein, um die dem Präsidenten der Republik Polen zu präsentierenden Kandidaten für das Amt des Präsidenten dieses Gerichts zu wählen. Einer der Richter beantragte die Vertagung der Generalversammlung, weil angesichts der Kürze der Ladungsfrist nicht alle Richter an ihr teilnehmen könnten. J. P. gab diesem Antrag nicht statt.
65 Von den 14 bei der Generalversammlung anwesenden Richtern des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) waren nur sechs, darunter H. C., L. M. und M. M., bereit, an der Wahl der Kandidaten für das Amt des Präsidenten dieses Gerichts teilzunehmen. Da J. P. fünf Stimmen und M. M. eine Stimme erhielt, wurden sie dem Präsidenten der Republik Polen als Kandidaten für dieses Amt präsentiert.
66 Am 21. Dezember 2016 ernannte der Präsident der Republik Polen J. P. zur Präsidentin des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof). Urteile des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) vom 14. Juli 2021 und vom 7. Oktober 2021
67 Am 14. Juli 2021 und am 7. Oktober 2021 erließ das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) zwei Urteile, in denen es darum ging, ob die u. a. zu der sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergebenden Pflicht der Republik Polen zur Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs mit der polnischen Verfassung vereinbar ist (im Folgenden: streitige Urteile). Urteil vom 14. Juli 2021
68 Am 14. Juli 2021 erließ das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) sein Urteil in der Rechtssache P 7/20, dessen Gründe am 7. Oktober 2021 veröffentlicht wurden (im Folgenden: Urteil vom 14. Juli 2021).
69 In diesem Urteil prüfte das von der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) (im Folgenden: Disziplinarkammer) angerufene Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) die Vereinbarkeit der mit Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C‑791/19 R, EU:C:2020:277), gegen die Republik Polen ergangenen einstweiligen Anordnungen, insbesondere der Anordnung, die Anwendung der Rechtsvorschriften über die Übertragung der Zuständigkeit in Disziplinarangelegenheiten von Richtern auf die Disziplinarkammer auszusetzen, mit der polnischen Verfassung.
70 Das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) entschied: „Soweit der [Gerichtshof] der Republik Polen als Mitgliedstaat der Europäischen Union durch einstweilige Anordnungen betreffend die Organisation und die Zuständigkeit der polnischen Gerichte sowie das Verfahren vor diesen Gerichten Ultra-vires-Verpflichtungen auferlegt, verstößt Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 279 AEUV gegen Art. 2, Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der [polnischen] Verfassung, so dass die in Art. 91 Abs. 1 bis 3 der [polnischen] Verfassung aufgestellten Grundsätze des Vorrangs und der unmittelbaren Anwendung nicht eingreifen.“
71 In Bezug auf die Wirkungen des Urteils vom 14. Juli 2021 stellte das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) fest, dass „die vom Gerichtshof … geschaffenen Normen“, die ultra vires ergangen seien, gegen die polnische Verfassung verstießen. Es führte weiter aus: „Gemäß Art. 190 Abs. 1 der [polnischen] Verfassung ist das vorliegende Urteil, mit dem die hierarchische Unvereinbarkeit der beanstandeten Norm mit der [polnischen] Verfassung festgestellt wird, endgültig und allgemein bindend. Das Urteil des Trybunał Konstytucyjny [(Verfassungsgerichtshof)] richtet sich an alle Adressaten, die das [Unionsrecht] im Hoheitsgebiet der Republik Polen anwenden. … Das Urteil des Trybunał Konstytucyjny [(Verfassungsgerichtshof)] hat Ex-tunc-Wirkungen und ist applikativer Natur. Die Entscheidung, dass ein Unionsrechtsakt der Republik Polen Ultra-vires-Verpflichtungen in Bezug auf die Organisation und die Zuständigkeit ihrer Gerichte sowie das Verfahren vor diesen Gerichten auferlegt, impliziert, dass die Norm, mit der sich das Gericht befasst, insoweit keine Rechtswirkungen im Hoheitsgebiet der Republik Polen entfaltet. Insbesondere gelten der Grundsatz der unmittelbaren Wirkung (unmittelbare Anwendung) und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts vor nationalen Gesetzen, die in Art. 91 Abs. 1 bis 3 der [polnischen] Verfassung vorgesehen sind, nicht für Rechtsakte, die von den Organen, Einrichtungen und Organisationseinheiten der Union ultra vires erlassen werden.“ Urteil vom 7. Oktober 2021
72 Am 7. Oktober 2021 erließ das Plenum des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof), das vom Vorsitzenden des Ministerrats angerufen worden war, sein Urteil in der Rechtssache K 3/21 (im Folgenden: Urteil vom 7. Oktober 2021), dessen Gründe am 16. November 2022 veröffentlicht wurden und in dessen Tenor, der am 12. Oktober 2021 veröffentlicht wurde, es heißt: „1. Art. 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 [EUV] … verstößt, soweit die von gleichen und souveränen Staaten gegründete Europäische Union ‚eine immer engere Union der Völker Europas‘ verwirklicht, deren auf dem Recht der Europäischen Union und dessen Auslegung durch den [Gerichtshof] beruhende Integration eine ‚neue Stufe‘ erreicht, auf der a) die Organe der Europäischen Union außerhalb der Grenzen der ihnen von der Republik Polen in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten handeln; b) die [polnische] Verfassung nicht das oberste Recht der Republik Polen mit Gültigkeits- und Anwendungsvorrang ist; c) die Republik Polen nicht als souveräner und demokratischer Staat agieren kann; gegen Art. 2, Art. 8 und Art. 90 Abs. 1 der [polnischen Verfassung]. 2. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 [EUV] verstößt, soweit er den nationalen Gerichten (den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungsgerichten, den Militärgerichten und dem Sąd Najwyższy [Oberstes Gericht]) zur Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen die Zuständigkeit dafür verleiht, a) im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung von den Bestimmungen der [polnischen] Verfassung abzuweichen, gegen Art. 2, Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 und Art. 178 Abs. 1 der [polnischen] Verfassung; b) ihre Entscheidungen auf Bestimmungen zu stützen, die nicht mehr in Kraft sind, weil sie vom Sejm [(Abgeordnetenkammer)] aufgehoben und/oder vom Trybunał Konstytucyjny [(Verfassungsgerichtshof)] für unvereinbar mit der [polnischen] Verfassung erklärt wurden, gegen Art. 2, Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 178 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 der [polnischen] Verfassung. 3. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 sowie Art. 2 [EUV] verstoßen, soweit sie den nationalen Gerichten (den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungsgerichten, den Militärgerichten und dem Sąd Najwyższy [Oberstes Gericht]) zur Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen und zur Sicherstellung der richterlichen Unabhängigkeit die Zuständigkeit dafür verleihen, a) die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Ernennung eines Richters, einschließlich der Rechtmäßigkeit des Amtsakts, mit dem der Präsident der Republik [Polen] einen Richter ernennt, zu überprüfen, gegen Art. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 und Art. 179 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 Nr. 17 der [polnischen] Verfassung; b) die Rechtmäßigkeit einer Entschließung, mit der die [KRS] dem Präsidenten der Republik [Polen] einen Vorschlag zur Ernennung eines Richters unterbreitet, zu überprüfen, gegen Art. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 und Art. 186 Abs. 1 der [polnischen] Verfassung; c) über die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens zur Ernennung eines Richters zu befinden und infolgedessen einer Person, die im Einklang mit Art. 179 der [polnischen] Verfassung zum Richter ernannt worden ist, den Status eines Richters abzusprechen, gegen Art. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 und Art. 179 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 Nr. 17 der [polnischen] Verfassung.“ Vorverfahren
73 Am 22. Dezember 2021 richtete die Kommission ein Aufforderungsschreiben an die Republik Polen.
74 In diesem Schreiben führte die Kommission aus, die Republik Polen habe in Anbetracht der vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) insbesondere in den streitigen Urteilen vorgenommenen Auslegung der polnischen Verfassung gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und den allgemeinen Grundsätzen der Autonomie, des Vorrangs, der Effektivität und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts verstoßen und habe die Bindungswirkung der Urteile des Gerichtshofs missachtet. Ferner genüge das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) nicht dem Erfordernis eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts, und auch insoweit habe die Republik Polen gegen ihre Verpflichtung aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen.
75 In ihrer Antwort vom 18. Februar 2022 trat die Republik Polen den Rügen der Kommission entgegen.
76 Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Republik Polen und machte geltend, dass diese – angesichts der vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) insbesondere in den streitigen Urteilen vorgenommenen Auslegung der polnischen Verfassung gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen habe; – angesichts der vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) insbesondere in den streitigen Urteilen vorgenommenen Auslegung der polnischen Verfassung gegen ihre Verpflichtungen aus den allgemeinen Grundsätzen der Autonomie, des Vorrangs, der Effektivität und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts verstoßen und die Bindungswirkung der Urteile des Gerichtshofs missachtet habe; – dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen habe, dass das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) wegen Unregelmäßigkeiten in den Verfahren zur Ernennung von drei Richtern im Dezember 2015 und seiner Präsidentin im Dezember 2016 nicht mehr den Anforderungen an ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht genüge.
77 In ihrer Antwort vom 14. September 2022 machte die Republik Polen geltend, dass alle diese Rügen unbegründet seien.
78 Unter diesen Umständen hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben. Verfahren vor dem Gerichtshof
79 Durch Entscheidungen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2023 und vom 7. November 2023 sind das Königreich Belgien und das Königreich der Niederlande als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden. Zur Klage
80 Die Klage der Kommission umfasst drei Rügen.
81 Mit der ersten und der zweiten Rüge macht die Kommission geltend, die streitigen Urteile verstießen gegen die Verpflichtungen der Republik Polen zum einen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und zum anderen aus den Grundsätzen der Autonomie, des Vorrangs, der Effektivität und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts sowie aus dem Grundsatz der Bindungswirkung von Urteilen des Gerichtshofs. Die dritte Rüge betrifft einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei den Verfahren zur Ernennung von drei Mitgliedern des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) im Dezember 2015 und dessen Präsidentin im Dezember 2016.
82 Die Republik Polen hat in ihrer Klagebeantwortung beantragt, die Klage in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen. In ihrer Gegenerwiderung hat sie jedoch die Klagebeantwortung ausdrücklich zurückgenommen und die Vorwürfe der Kommission in vollem Umfang anerkannt, wobei sie hervorgehoben hat, dass sie den Standpunkt der Kommission teile.
83 Unter diesen Umständen kann der Sachverhalt, der der mit der vorliegenden Klage gerügten Vertragsverletzung zugrunde liegt, als erwiesen angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, Kommission/Ungarn [Sammeln von kommunalem Abwasser], C‑587/22, EU:C:2023:963, Rn. 27).
84 Gleichwohl hat der Gerichtshof, auch wenn der betreffende Mitgliedstaat die gerügte Vertragsverletzung nicht oder nicht mehr bestreitet, festzustellen, ob sie tatsächlich vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Januar 2014, Kommission/Spanien,C‑67/12, EU:C:2014:5, Rn. 30, und vom 14. September 2017, Kommission/Griechenland, C‑320/15, EU:C:2017:678, Rn. 21). Zur ersten Rüge Vorbringen der Parteien
85 Mit ihrer ersten, aus zwei Teilen bestehenden Rüge wirft die Kommission der Republik Polen vor, sie habe gegen die ihr durch Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV auferlegte Verpflichtung zur Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen verstoßen. Diese Vertragsverletzung ergebe sich aus der Auslegung der polnischen Verfassung durch das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) in den beiden streitigen Urteilen.
86 Zur Stützung des ersten Teils ihrer ersten Rüge macht die Kommission geltend, das Urteil vom 7. Oktober 2021 sei mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV unvereinbar.
87 Aus den Nrn. 2 und 3 des Tenors dieses Urteils ergebe sich, dass das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV durch den Gerichtshof in seiner insbesondere auf die Urteile vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf) (C‑824/18, EU:C:2021:153), und vom 6. Oktober 2021, W. Ż. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung) (C‑487/19, EU:C:2021:798), zurückgehenden Rechtsprechung zurückgewiesen habe.
88 Aus dieser Rechtsprechung ergebe sich, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV einer Einschränkung und erst recht einer Abschaffung der gerichtlichen Kontrolle von Entschließungen wie denjenigen, die von der KRS im Rahmen der Verfahren zur Ernennung von Richtern am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) angenommen worden seien, entgegenstehe. Aus dieser Rechtsprechung ergebe sich ferner, dass die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit dieser Ernennungsverfahren integraler Bestandteil des unionsrechtlichen Erfordernisses eines „zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ sei, so dass die nationalen Gerichte bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung befugt seien, die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Ernennung des Richters, der eine angefochtene Entscheidung erlassen habe, zu überprüfen.
89 Erstens habe das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) in Nr. 2 Buchst. b und in Nr. 3 Buchst. b des Tenors sowie in den Abschnitten 6.2, 6.4, 6.5, 8.3 und 8.5 der Gründe des Urteils vom 7. Oktober 2021 die Wirkungen, die sich aus der Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in dessen Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf) (C‑824/18, EU:C:2021:153), durch die nationalen Gerichte ergäben, für unvereinbar mit den Art. 2 und 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 178 Abs. 1, Art. 186 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 der polnischen Verfassung erklärt. Das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) habe seine Schlussfolgerungen auf seine eigene Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gestützt, ohne die Auslegung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, und habe den nationalen Gerichten eine aus dieser Bestimmung resultierende Zuständigkeit für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage nationaler Bestimmungen, die nicht mehr in Kraft seien, weil der nationale Gesetzgeber sie aufgehoben habe oder weil das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) sie für verfassungswidrig erklärt habe, und für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entschließung der KRS, mit der dem Präsidenten der Republik Polen vorgeschlagen werde, die darin genannten Kandidaten auf Richterstellen zu ernennen, abgesprochen.
90 Zweitens habe das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) in Nr. 3 Buchst. a und c des Tenors des Urteils vom 7. Oktober 2021 die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bestehende Zuständigkeit der nationalen Gerichte für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Ernennung eines Richters, für die Entscheidung über die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens zur Ernennung eines Richters und dafür, die Entscheidung eines im Rahmen eines solchen Verfahrens ernannten Richters als nicht existent zu behandeln, für unvereinbar mit Art. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 und Art. 179 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 Nr. 17 der polnischen Verfassung erklärt.
91 Insoweit ergebe sich aus den Abschnitten 6.4 und 8.4 der Gründe dieses Urteils, dass das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV durch den Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Ż. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung) (C‑487/19, EU:C:2021:798), wonach die nationalen Gerichte nach dieser Bestimmung befugt seien, in bestimmten Fällen die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens zur Ernennung eines Richters im Licht der sich aus ihr ergebenden Anforderungen zu überprüfen, für unvereinbar mit der polnischen Verfassung erklärt habe.
92 Das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) habe sich dabei wiederum auf seine eigene Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gestützt, ohne die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen. Es stelle generell in Abrede, dass die nationalen Gerichte die Möglichkeit hätten, auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens zur Ernennung eines Richters zu überprüfen, um einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten. Der Umstand, dass eine solche Möglichkeit generell ausgeschlossen sei, sei aber mit dem speziell auf einer Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Ernennung von Richtern beruhenden Erfordernis eines „zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ im Sinne des Unionsrechts unvereinbar, wie es insbesondere in den Urteilen vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C‑542/18 RX‑II und C‑543/18 RX‑II, EU:C:2020:232), und vom 6. Oktober 2021, W. Ż. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung) (C‑487/19, EU:C:2021:798), ausgelegt worden sei.
93 Zur Stützung des zweiten Teils ihrer ersten Rüge macht die Kommission geltend, das Urteil vom 14. Juli 2021 sei mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV unvereinbar.
94 In diesem Urteil habe das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) entschieden, dass die vom Gerichtshof auf der Grundlage von Art. 279 AEUV erlassenen einstweiligen Anordnungen gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit von den Organen eines Mitgliedstaats, insbesondere von den Gerichten, nur dann unmittelbar angewendet werden könnten, wenn diese Anordnungen vom „Grundsatz der Übertragung von Befugnissen auf die Union“ erfasst würden und die Verfassungsidentität des betreffenden Mitgliedstaats sowie die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit beachteten.
95 Im vorliegenden Fall sei das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) davon ausgegangen, dass die im Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C‑791/19 R, EU:C:2020:277), vorgesehenen einstweiligen Anordnungen betreffend die Organisation und die Funktionsweise der polnischen Gerichte und das Verfahren vor diesen Gerichten ultra vires ergangen seien, da die Verträge der Union keine Befugnis für die Organisation und die Zuständigkeiten der polnischen Gerichte sowie das Verfahren vor diesen Gerichten übertrügen, die die Verfassungsidentität der Republik Polen widerspiegelten.
96 Außerdem habe das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) entschieden, dass diese einstweiligen Anordnungen gegen die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit verstießen, da sie in unverhältnismäßiger Weise in die Organisation der polnischen Justiz eingriffen, indem sie den Richtern der Disziplinarkammer unter Verstoß gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit die Möglichkeit nähmen, in Disziplinarsachen zu entscheiden.
97 Das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) habe das in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verankerte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in offenkundiger Weise verletzt, indem es festgestellt habe, dass der Gerichtshof ultra vires entschieden habe, und indem es damit seine Zuständigkeit für den Erlass einstweiliger Anordnungen nach Art. 279 AEUV in Frage gestellt habe, wenn sich diese Maßnahmen als erforderlich erwiesen, um einen wirksamen Rechtsschutz vor einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht zu gewährleisten. Die Auslegung der polnischen Verfassung durch das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) stehe der Anerkennung der Bindungswirkung solcher einstweiliger Anordnungen des Gerichtshofs entgegen, was einen offensichtlichen Verstoß gegen die Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof darstelle.
98 Die Erwägungen des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof), wonach es der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV durch den Gerichtshof und seinen auf die Sicherstellung der Anwendung dieser Bestimmung gerichteten einstweiligen Anordnungen entgegentrete, um die Unabhängigkeit der polnischen Richter zu wahren, sei zurückzuweisen. Wie der Gerichtshof im Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C‑791/19 R, EU:C:2020:277), erläutert habe, zielten die von der Kommission beantragten einstweiligen Anordnungen nämlich gerade darauf ab, die Unabhängigkeit der Richter polnischer Gerichte zu wahren, und nicht darauf, sie zu schwächen.
99 Die Republik Polen sieht die erste Rüge als begründet an. Würdigung durch den Gerichtshof
100 Bevor mit der Prüfung der ersten Rüge begonnen wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Bestimmungen der Verträge zu beachten, alle ihre Behörden trifft und im Rahmen ihrer Befugnisse auch alle Gerichte. Eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats kann daher grundsätzlich gemäß Art. 258 AEUV unabhängig davon festgestellt werden, welches Staatsorgan durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß verursacht hat, selbst wenn es sich um ein verfassungsmäßig unabhängiges Organ handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich [Steuervorabzug für ausgeschüttete Dividenden], C‑416/17, EU:C:2018:811, Rn. 106 und 107 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
101 Unter diesen Umständen kann die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts eines Mitgliedstaats Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage sein, wenn sie einen Verstoß dieses Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht darstellen kann. – Zum ersten Teil der ersten Rüge
102 Nach ständiger Rechtsprechung fällt zwar die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, insbesondere die Errichtung, die Zusammensetzung, die Zuständigkeiten und die Funktionsweise der nationalen Gerichte, in die Zuständigkeit dieser Staaten, doch müssen sie bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit gleichwohl die Verpflichtungen einhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus den Art. 2 und 19 EUV, ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. April 2021, Repubblika,C‑896/19, EU:C:2021:311, Rn. 48, und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
103 Die Mitgliedstaaten müssen insbesondere dafür sorgen, dass die Vorschriften, die sie aufgrund dieser Zuständigkeit erlassen, nicht gegen die Anforderungen verstoßen, die sich aus den Art. 2 und 19 EUV ergeben, und deren wirksame Anwendung nicht beeinträchtigen.
104 Dies kann u. a. dann der Fall sein, wenn es sich um die für den Erlass von Entscheidungen über die Ernennung von Richtern maßgebenden nationalen Vorschriften über materielle Voraussetzungen und Verfahrensmodalitäten handelt, und gegebenenfalls bei Vorschriften über die im Kontext solcher Ernennungsverfahren anwendbare gerichtliche Kontrolle (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf], C‑824/18, EU:C:2021:153, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
105 Zu den Verpflichtungen, die sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV ergeben, ist festzustellen, dass diese Bestimmung, die den in Art. 2 EUV proklamierten Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe überträgt, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den wirksamen gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a.,C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 217, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 39).
106 Der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, um den es in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV geht, ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt. Ein solcher gerichtlicher Rechtsschutz ist auch in den Art. 6 und 13 der EMRK verankert, deren Inhalt dem von Art. 47 der Charta entspricht. Die letztgenannte Bestimmung ist daher bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2022, Getin Noble Bank,C‑132/20, EU:C:2022:235, Rn. 89, und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
107 Damit dieser wirksame gerichtliche Schutz gewährleistet ist, muss jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür sorgen, dass Einrichtungen, die als „Gerichte“ im Sinne des Unionsrechts zur Entscheidung über Fragen der Anwendung oder Auslegung dieses Rechts berufen und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Schutz gerecht werden, zu denen u. a. die Garantien für den Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht gehören, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a.,C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 220 und 221, vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 40, und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
108 Insbesondere ist hervorzuheben, dass die Erfordernisse der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren gehören, dem als Garant für den Schutz sämtlicher den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten, den Mitgliedstaaten gemeinsamen Werte, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt. Diese insbesondere in Art. 19 EUV vorgesehenen Anforderungen konkretisieren somit einen der in Art. 2 EUV verankerten Grundwerte der Union und der Mitgliedstaaten, die der Union als Rechtsgemeinschaft schlechthin ihr Gepräge geben und die sowohl von der Union als auch von den Mitgliedstaaten zu beachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C‑542/18 RX‑II und C‑543/18 RX‑II, EU:C:2020:232, Rn. 71, vom 29. März 2022, Getin Noble Bank,C‑132/20, EU:C:2022:235, Rn. 94, und vom 29. Juli 2024, Valančius,C‑119/23, EU:C:2024:653, Rn. 46 und 47).
109 Insoweit ist hervorzuheben, dass es dem Gerichtshof obliegt, im Rahmen der ihm durch Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV übertragenen Aufgabe die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge sicherzustellen.
110 Da der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung für die endgültige und verbindliche Auslegung des Unionsrechts ausschließlich zuständig ist, hat er die Anforderungen zu präzisieren, die sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta in Bezug auf die Kriterien der Unabhängigkeit der Gerichte, ihrer Unparteilichkeit und ihrer vorherigen Errichtung durch Gesetz ergeben. Damit die nach Art. 19 Abs. 1 EUV gebotene einheitliche Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist, dürfen diese Anforderungen weder von der Auslegung nationaler Rechtsvorschriften noch von der Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts durch ein nationales Gericht, die nicht der Auslegung des Gerichtshofs entspricht, abhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
111 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten gerade die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C‑791/19, EU:C:2021:596, Rn. 222 und die dort angeführte Rechtsprechung).
112 Ein nationales Gericht hat daher diesen Weg zu beschreiten, wenn es Zweifel an der Vereinbarkeit seines nationalen Rechts mit einer Bestimmung des Unionsrechts hat, die deren Auslegung erforderlich machen.
113 Was die Prüfung der Einhaltung der sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergebenden Anforderungen betrifft, steht fest, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten eine klare und präzise Ergebnispflicht auferlegt, die hinsichtlich der Unabhängigkeit, die die zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufenen Gerichte aufweisen müssen, an keine Bedingung geknüpft ist (Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf], C‑824/18, EU:C:2021:153, Rn. 146).
114 Daher sind die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten das Unionsrecht anzuwenden haben, verpflichtet, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts und damit von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV zu sorgen, indem sie wegen der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung erforderlichenfalls jede dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019,Popławski,C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 61, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a.,C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 252 und die dort angeführte Rechtsprechung).
115 Somit verlangt der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts im Fall eines erwiesenen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, dass die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten das Unionsrecht anzuwenden haben, von sich aus nationale Bestimmungen, die gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen, unabhängig davon unangewendet lassen, ob es sich um gesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmungen handelt, ohne dass sie die vorherige Beseitigung dieser Bestimmungen auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müssten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2021, Asociaţia Forumul Judecătorilor din România u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 251, sowie vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
116 Die Erfüllung dieser Verpflichtung, jede unmittelbar wirkende Bestimmung des Unionsrechts uneingeschränkt anzuwenden, ist als unerlässlich zu betrachten, um die nach Art. 19 Abs. 1 EUV gebotene volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 54).
117 Infolgedessen ist jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs‑, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führt, dass dem für dessen Anwendung zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, unmittelbar zum Zeitpunkt der Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beiseitezulassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechts bilden, mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar (Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 272 und die dort angeführte Rechtsprechung).
118 So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf] (C‑824/18, EU:C:2021:153), aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Rahmen einer Klage von Kandidaten für Richterstellen am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) gegen Entschließungen der KRS in den Rn. 128, 136 und 139 im Wesentlichen entschieden, dass diese Bestimmung nationalen Gesetzesänderungen entgegensteht, die die gerichtliche Kontrolle von Entschließungen, die von einem solchen Gremium im Rahmen von Verfahren zur Ernennung von Richtern angenommen wurden, ihrer Wirksamkeit berauben und sodann völlig ausschließen. Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass das Bestehen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs für die nicht ausgewählten Kandidaten, mag er auch auf die Prüfung beschränkt sein, ob die Entschließungen frei von Befugnisüberschreitung, Ermessensmissbrauch, Rechtsfehlern oder offensichtlichen Beurteilungsfehlern sind, erforderlich ist, um das Verfahren zur Ernennung von Richtern vor unmittelbarer oder mittelbarer Einflussnahme zu schützen, wenn ein solches Gremium keine hinreichenden Garantien für Unabhängigkeit bietet.
119 In diesem Urteil hat der Gerichtshof ferner die aus dem Grundsatz des Vorrangs resultierenden Anforderungen an das vorlegende Gericht präzisiert, die bestehen, wenn der nationale Gesetzgeber kein anderes als das vorlegende Gericht bestimmt hat, das den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Anforderungen an die Unabhängigkeit genügt und nach Eingang einer Antwort des Gerichtshofs auf die ihm vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zur Entscheidung der dort anhängigen Rechtsstreitigkeiten berufen wäre. Dabei hat der Gerichtshof in Rn. 149 des Urteils ausgeführt, dass im konkreten Fall das vorlegende Gericht die sich möglicherweise aus dem Erlass des in Rede stehenden nationalen Gesetzes – mit dem ihm im Wesentlichen jede wirksame Zuständigkeit genommen worden war, unter Überprüfung der Entschließungen der KRS in diesen Rechtsstreitigkeiten in der Sache zu entscheiden – ergebenden Verstöße gegen Art. 267 AEUV und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV nur dadurch wirksam beheben konnte, dass es die gerichtliche Zuständigkeit, aufgrund deren es den Gerichtshof nach den bis dahin geltenden nationalen Vorschriften um Vorabentscheidung ersucht hatte, weiterhin wahrnahm.
120 Außerdem hat der Gerichtshof in den Rn. 154, 155 und 161 des Urteils vom 6. Oktober 2021, W. Ż. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung) (C‑487/19, EU:C:2021:798), näher ausgeführt, wozu das nationale Gericht, das ihn um Vorabentscheidung ersucht hat, verpflichtet ist, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aus der Gesamtheit der Bedingungen und Umstände des Verfahrens zur Ernennung eines nationalen Richters ergibt, dass dieses Verfahren unter offensichtlicher Verletzung von Grundregeln stattgefunden hat, die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsweise des betreffenden Justizsystems sind, und dass die Integrität des Ergebnisses dieses Verfahrens dadurch gefährdet ist, dass bei den Bürgern berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betreffenden Richters geweckt werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus den in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV aufgestellten Anforderungen und dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, dass das nationale Gericht, wenn eine solche Folge in Anbetracht der in Rede stehenden Verfahrenslage unerlässlich ist, um den Vorrang des Unionsrechts zu gewährleisten, die fragliche Entscheidung dieses Richters als nicht existent anzusehen hat, ohne dass eine Bestimmung des nationalen Rechts dem entgegenstehen könnte.
121 Im vorliegenden Fall geht aus dem Urteil vom 7. Oktober 2021 hervor, dass die vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) in diesem Urteil vorgenommene Auslegung der polnischen Verfassung verhindert, dass die Anforderungen, die sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV nach seiner Auslegung durch den Gerichtshof u. a. in den Urteilen, die in den Rn. 118 bis 120 des vorliegenden Urteils angeführt werden, ergeben, in Polen ihre Wirkungen entfalten und die volle Wirksamkeit dieser Bestimmung sicherstellen können.
122 Erstens ergibt sich nämlich, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 50 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. b des Tenors sowie den Abschnitten 6.2, 6.4, 6.5, 8.3 und 8.5 der Gründe des Urteils vom 7. Oktober 2021, dass das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) sich weigert, die Wirkungen anzuerkennen. die sich für die nationalen Gerichte aus der Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof ergeben, indem es ihre Zuständigkeit für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Entschließungen der KRS, mit denen die Ernennung von Kandidaten für richterliche Ämter vorgeschlagen wird, generell ausschließt.
123 Zweitens geht, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 51 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus Nr. 3 Buchst. a und c des Tenors sowie den Abschnitten 6.4 und 8.4 der Gründe des Urteils vom 7. Oktober 2021 hervor, dass das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) es generell ausschließt, dass sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV eine Zuständigkeit der nationalen Gerichte ergibt, im Rahmen ihrer Befugnisse die Rechtmäßigkeit der Verfahren zur Ernennung von Richtern, einschließlich der Ernennungsakte, zu überprüfen, um über die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens zur Ernennung eines Richters zu befinden und infolgedessen die von einem im Rahmen eines solchen Verfahrens ernannten Richter getroffene Entscheidung als nicht existent anzusehen, wenn eine solche Folge in Anbetracht der in Rede stehenden Verfahrenslage unerlässlich ist.
124 Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass es einem nationalen Gericht definitionsgemäß nicht untersagt werden kann, die ihm durch die Verträge übertragenen Aufgaben wahrzunehmen und die ihm nach den Verträgen obliegenden Verpflichtungen zu beachten, indem es einer Bestimmung wie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV Wirkung verleiht (Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C‑615/20 und C‑671/20, EU:C:2023:562, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
125 Daher hindert das Urteil vom 7. Oktober 2021 die polnischen Gerichte daran, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, wie er vom Gerichtshof u. a. in den Urteilen, die in den Rn. 118 bis 120 des vorliegenden Urteils erwähnt werden, ausgelegt worden ist, anzuwenden und alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Wahrung des Rechts der Betroffenen auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten. Das Urteil vom 7. Oktober 2021 ist daher, wie sich insbesondere aus den Erwägungen in den Rn. 103, 104, 107, 110, 117 und 119 des vorliegenden Urteils ergibt, offensichtlich unvereinbar mit den Anforderungen, die dieser Bestimmung in ihrer vom Gerichtshof im Rahmen seiner ausschließlichen Zuständigkeit für die endgültige und verbindliche Auslegung des Unionsrechts vorgenommenen Auslegung innewohnen.
126 Daraus folgt, dass die Republik Polen in Anbetracht der vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) im Urteil vom 7. Oktober 2021 vorgenommenen Auslegung der polnischen Verfassung gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat.
127 Dem ersten Teil der ersten Rüge der Kommission ist daher stattzugeben. – Zum zweiten Teil der ersten Rüge
128 Der zweite Teil der ersten Rüge betrifft das Urteil vom 14. Juli 2021, mit dem das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) die unmittelbare Anwendung der vom Gerichtshof im Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C‑791/19 R, EU:C:2020:277), nach Art. 279 AEUV erlassenen einstweiligen Anordnungen in Frage gestellt hat.
129 Nach den insbesondere in den Rn. 102 bis 104, 107, 109 und 110 des vorliegenden Urteils angestellten Erwägungen fällt die Prüfung, ob die Mitgliedstaaten den Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof genügt haben, in vollem Umfang in die Zuständigkeit des Gerichtshofs, insbesondere wenn er mit einer von der Kommission nach Art. 258 AEUV erhobenen Vertragsverletzungsklage befasst ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
130 Um die volle Wirksamkeit der Hauptsacheentscheidung zu gewährleisten und Lücken in dem durch den Gerichtshof gewährleisteten Rechtsschutz zu vermeiden sowie die wirksame Anwendung des Unionsrechts zu garantieren, die dem in Art. 2 EUV verankerten Wert der Rechtsstaatlichkeit, auf dem die Union gründet, inhärent ist, verleiht Art. 279 AEUV dem Gerichtshof die Befugnis, auf Antrag einer Partei im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes alle einstweiligen Anordnungen zu erlassen, die er für erforderlich hält (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C‑441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 94, 97 und 102).
131 Infolgedessen können nationale Vorschriften über die Organisation der Justiz im Kontext einer Vertragsverletzungsklage nicht nur Gegenstand einer Überprüfung anhand von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sein, sondern auch von einstweiligen Anordnungen des Gerichtshofs, die u. a. auf die Aussetzung dieser Bestimmungen abzielen (vgl. in diesem Sinne Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen, C‑204/21 R, EU:C:2021:593, Rn. 54).
132 Insoweit ergibt sich aus Art. 160 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn ihre Notwendigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht worden ist (fumus boni iuris) und wenn sie in dem Sinne dringend ist, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers oder zur Sicherstellung der Beachtung anderer zuvor erlassener einstweiliger Anordnungen bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten muss, wobei der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter gegebenenfalls eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vornimmt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C‑441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 99 und 104, und vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C‑619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 29).
133 Die volle Wirksamkeit des Unionsrechts würde in Frage gestellt, wenn eine Bestimmung des nationalen Rechts der Anerkennung der Bindungswirkung einstweiliger Anordnungen, die der Gerichtshof nach Art. 279 AEUV erlassen hat, entgegenstehen und infolgedessen das mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasste nationale Gericht daran hindern könnte, den einstweiligen Anordnungen Wirkung zu verleihen, um insbesondere die volle Wirksamkeit der zu erlassenden Entscheidung des Gerichtshofs über das Bestehen aus dem Unionsrecht hergeleiteter Rechte zu gewährleisten.
134 Im Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C‑791/19 R, EU:C:2020:277), hat der Gerichtshof auf der Grundlage von Art. 279 AEUV angeordnet, bis zur Verkündung des das Verfahren in der Rechtssache Kommission/Polen (C‑791/19) beendenden Urteils die Anwendung der polnischen Bestimmungen auszusetzen, mit denen der Disziplinarkammer die Zuständigkeit übertragen wird, sowohl im ersten Rechtszug als auch im zweiten Rechtszug in Disziplinarsachen gegen Richter zu entscheiden. Außerdem hat der Gerichtshof der Republik Polen in diesem Beschluss aufgegeben, es bis zur Verkündung dieses Urteils zu unterlassen, die bei der Disziplinarkammer anhängigen Verfahren an einen Spruchkörper zu verweisen, der die insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982), definierten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht erfüllt.
135 In Rn. 77 dieses Beschlusses hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die nationalen Bestimmungen, deren Aussetzung die Kommission beantragt hatte, gegen die Verpflichtung der Republik Polen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstießen, die darin besteht, zu gewährleisten, dass Entscheidungen im Rahmen von Disziplinarverfahren gegen die Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) und der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch eine Einrichtung kontrolliert werden, die den Anforderungen an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, zu denen die Unabhängigkeit zählt, gerecht wird.
136 In Rn. 78 dieses Beschlusses ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass es in Anbetracht der von der Kommission vorgetragenen Tatsachen und der insbesondere im Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C‑619/18, EU:C:2019:531), und im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982), gegebenen Auslegungshinweise den von der Kommission im Rahmen der zweiten Rüge des ersten Klagegrundes der Vertragsverletzungsklage in der Rechtssache Kommission/Polen (C‑791/19), die dem Antrag auf einstweilige Anordnungen, der zum Erlass dieses Beschlusses führte, zugrunde lag, vorgebrachten Argumenten dem ersten Anschein nach nicht an einer ernsthaften Grundlage fehlte.
137 Wie aus Rn. 53 des Beschlusses vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C‑791/19 R, EU:C:2020:277), hervorgeht, wurde die zweite Rüge des ersten Klagegrundes dieser Vertragsverletzungsklage darauf gestützt, dass die Republik Polen gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen habe, weil sie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Disziplinarkammer nicht gewährleistet habe.
138 Die einstweiligen Anordnungen des Gerichtshofs in diesem Beschluss sollten daher für die volle Wirksamkeit des das Vertragsverletzungsverfahren beendenden Urteils in der Rechtssache Kommission/Polen (C‑791/19) sorgen, um eine Lücke in dem durch den Gerichtshof nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gewährleisteten Rechtsschutz zu vermeiden.
139 Im vorliegenden Fall hat das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) im Urteil vom 14. Juli 2021 entschieden, dass die vom Gerichtshof im Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C‑791/19 R, EU:C:2020:277), getroffenen einstweiligen Anordnungen ultra vires ergangen seien, da die Verträge der Union keine Befugnis für die Organisation und die Zuständigkeiten der polnischen Gerichte sowie das Verfahren vor diesen Gerichten übertrügen. Diese Anordnungen seien mit dem allgemein bindenden und endgültigen Charakter der Urteile des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) unvereinbar, der sich aus Art. 190 Abs. 1 der polnischen Verfassung ergebe.
140 Aus diesem Urteil geht somit hervor, dass das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) die Pflicht der Republik Polen zur Einhaltung der Verpflichtungen, die sich für sie nach den insbesondere in den Rn. 102 bis 104 des vorliegenden Urteils im Bereich der Organisation der Justiz aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergeben, grundsätzlich in Frage gestellt hat. Mit seinem Urteil hat sich dieses Gericht vor allem geweigert, generell und unter offensichtlichem Verstoß gegen die in den Rn. 130 bis 132 des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellungen, die Zuständigkeit des Gerichtshofs für den Erlass einstweiliger Anordnungen nach Art. 279 AEUV zur Wahrung des in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV vorgesehenen Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz vor einem unabhängigen Gericht in Polen anzuerkennen.
141 Unter diesen Umständen hat die Republik Polen in Anbetracht der vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) im Urteil vom 14. Juli 2021 vorgenommenen Auslegung der polnischen Verfassung gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen.
142 Folglich ist der zweite Teil der ersten Rüge der Kommission ebenfalls begründet, so dass ihr insgesamt stattzugeben ist. Zur zweiten Rüge Vorbringen der Parteien
143 Mit ihrer zweiten, aus zwei Teilen bestehenden Rüge macht die Kommission geltend, die Republik Polen habe gegen ihre Verpflichtungen aus den Grundsätzen der Autonomie, des Vorrangs, der Effektivität und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts sowie aus dem Grundsatz der Bindungswirkung der Urteile des Gerichtshofs verstoßen. Dieser Verstoß ergebe sich daraus, dass das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) in den streitigen Urteilen eine Auslegung der polnischen Verfassung, die dazu führe, dass der Grundsatz des Vorrangs und die Effektivität grundlegender Bestimmungen der Verträge wie Art. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 EUV sowie Art. 279 AEUV einseitig negiert werde, vorgenommen und allen polnischen Organen aufgegeben habe, diese Bestimmungen unangewendet zu lassen. Aufgrund dessen hindere das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) die nationalen Organe daran, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV wirksam anzuwenden und den einstweiligen Anordnungen des Gerichtshofs nachzukommen.
144 Im Rahmen des ersten Teils ihrer zweiten Rüge weist die Kommission darauf hin, dass das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) im Urteil vom 7. Oktober 2021 entschieden habe, dass Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV nach ihrer insbesondere in den Urteilen vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf) (C‑824/18, EU:C:2021:153), und vom 6. Oktober 2021, W. Ż. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung) (C‑487/19, EU:C:2021:798), erfolgten Auslegung durch den Gerichtshof mit der polnischen Verfassung unvereinbar seien. Außerdem habe das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) unter Bezugnahme auf den nach Art. 190 Abs. 1 der polnischen Verfassung allgemein bindenden und endgültigen Charakter seiner Urteile im Urteil vom 7. Oktober 2021 allen polnischen Organen der öffentlichen Gewalt, insbesondere den Gerichten, untersagt, diese Normen des EU-Vertrags in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof anzuwenden.
145 Eine spezifische Folge des Urteils vom 7. Oktober 2021 sei das den polnischen Gerichten auferlegte Verbot, sicherzustellen, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf) (C‑824/18, EU:C:2021:153), seine vollen Wirkungen entfalte, da das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) eine solche Auslegung, nach der Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 verlange, dass die Entschließungen der KRS, mit denen die Ernennung von Kandidaten auf Richterstellen am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) vorgeschlagen werde, gerichtlich überprüft werden könnten, für unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 der polnischen Verfassung erklärt habe.
146 Außerdem seien die polnischen Gerichte verpflichtet, es zu unterlassen, die Effektivität der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Zuständigkeiten der nationalen Gerichte im Bereich der Prüfung, ob ein Gericht den unionsrechtlichen Anforderungen an ein unabhängiges, zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht genüge, sicherzustellen, wenn diese Prüfung darauf hinausliefe, das Verfahren zur Ernennung eines Richters zu beurteilen.
147 Insoweit gehe insbesondere aus den Abschnitten 8.3 bis 8.6 der Gründe des Urteils vom 7. Oktober 2021 hervor, dass die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV durch den Gerichtshof, die es den zuständigen nationalen Gerichten gestatte, eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Entschließungen der KRS vorzunehmen und dabei gegebenenfalls nationale Bestimmungen und die Rechtsprechung des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) unangewendet zu lassen sowie zur Wahrung des Rechts der Parteien auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens zur Ernennung eines Richters zu beurteilen, vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) als ultra vires und als unzulässiger Eingriff in die Verfassungsidentität der Republik Polen angesehen worden sei.
148 Zum einen würde die Zuständigkeit der nationalen Gerichte für die Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens zur Ernennung von Richtern nämlich nach Ansicht des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) dazu führen, dass das verfassungsrechtliche Vorrecht des Präsidenten der Republik Polen, auf Vorschlag der KRS eine Person auf eine Richterstelle zu ernennen, eingeschränkt würde. Zum anderen würde die Anwendung des Erfordernisses eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts durch die polnischen Gerichte im Einklang mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dazu führen, dass die Rechtmäßigkeit der vom Präsidenten der Republik Polen vorgenommenen Ernennungen auf eine Richterstelle in Frage gestellt würde, obwohl diese Akte aufgrund des ihm zuerkannten Vorrechts nicht gerichtlich überprüfbar seien und die Abberufung oder Kontrolle der Ernennung von Richtern, nachdem sie vom Präsidenten ernannt worden seien, gemäß Art. 179 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 Nr. 17 der polnischen Verfassung verboten sei.
149 Außerdem habe das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) in den Abschnitten 2.4 und 4.1 der Gründe des Urteils vom 7. Oktober 2021 entschieden, dass Art. 4 Abs. 2 EUV die Grenzen der Anwendung des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts und der Zuständigkeit des Gerichtshofs festlege, damit die Verfassungsidentität der Mitgliedstaaten und die grundlegenden Funktionen des Staates geachtet würden.
150 Hinsichtlich der Wirkungen dieses Urteils ergebe sich aus Abschnitt 10 seiner Gründe, dass das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) nicht nur den polnischen Gerichten untersagt habe, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in einer mit dessen Auslegung durch den Gerichtshof im Einklang stehenden Weise wirksam anzuwenden und nationale Bestimmungen, die dieser Auslegung entgegenstünden, erforderlichenfalls aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen, sondern auch festgestellt habe, dass die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV durch den Gerichtshof in der polnischen Rechtsordnung keine Rechtswirkungen entfalte.
151 Schließlich enthalte Nr. 1 des Tenors dieses Urteils „äußerst besorgniserregende“ Ausführungen in Bezug auf die Akzeptanz der Rechtsfolgen, die sich aus ihrem Beitritt zur Union ergäben, durch die Republik Polen. Diese Ausführungen seien jedoch mehrdeutig, was es erschwere, wenn nicht unmöglich mache, daraus genaue Rechtsfolgen abzuleiten.
152 Zum einen könnten diese Ausführungen dahin ausgelegt werden, dass das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) die aktuelle Gültigkeit der grundlegendsten Bestimmungen der Verträge – Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 Abs. 3 EUV – in Frage stelle, wobei diese Infragestellung auf die „provokante Äußerung“ gestützt werde, dass die europäische Integration eine neue Stufe erreicht habe, auf der die Unionsorgane außerhalb der Grenzen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten handelten, mit der Folge, dass die polnische Verfassung nicht das oberste Recht der Republik Polen sei und dieser Mitgliedstaat nicht mehr als souveräner und demokratischer Staat agieren könne. Ein solcher Standpunkt stelle einen Frontalangriff auf das Wesen der Union als eine den Mitgliedstaaten gemeinsame Rechtsordnung dar, die auf den in Art. 2 EUV genannten Werten beruhe und in deren Rahmen sich das gesamte Handeln der Unionsorgane einfüge, für dessen Vereinbarkeit mit dem in Art. 5 Abs. 2 EUV aufgestellten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung eine Vermutung spreche.
153 Zum anderen könnten die Ausführungen in Nr. 1 des Tenors des Urteils vom 7. Oktober 2021 auch so verstanden werden, dass sie sich auf eine Situation bezögen, die noch nicht eingetreten sei und in Bezug auf die das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) einen „Vorbehalt“ geäußert habe, indem es darauf hingewiesen habe, wie wichtig es sei, den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung zu beachten, damit die europäische Integration innerhalb der in den Verträgen, auf die sich die Union gründe, festgelegten Grenzen bleibe. Die „Schlussbemerkungen“ in Abschnitt 11 der Gründe dieses Urteils schienen eine solche Auslegung in gewissem Umfang zu bestätigen, denn dort spreche das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) die Möglichkeit an, die Rechtsakte der Union sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs in einer hypothetischen zukünftigen Situation, in der davon ausgegangen werden könne, dass die Tätigkeit des Gerichtshofs in die ausschließlichen Zuständigkeiten des polnischen Staates eingreife, einer Kontrolle ihrer Verfassungsmäßigkeit zu unterziehen.
154 Die Kommission fügt hinzu, die Passagen des Urteils vom 7. Oktober 2021, in denen es um die Unionsorgane, denen eine Überschreitung der ihnen übertragenen Befugnisse zur Last gelegt werde, und um den uneingeschränkt höheren Rang der polnischen Verfassung gehe, verstärkten noch ihre tiefe Besorgnis hinsichtlich der allgemeinen Folgen der vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) vorgenommenen Auslegung der polnischen Verfassung in Bezug auf das Unionsrecht. Da solche mehrdeutigen Ausführungen dazu beitrügen, sowohl die wirksame Anwendung von Art. 4 Abs. 3 EUV als auch den Grundsatz des Vorrangs und die Effektivität der in diesem Urteil geprüften Bestimmungen des Unionsrechts in Frage zu stellen, verschärften sie jedenfalls den Verstoß gegen die Grundsätze der Autonomie, des Vorrangs, der Effektivität und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts sowie gegen den Grundsatz der Bindungswirkung von Urteilen des Gerichtshofs.
155 Mit dem zweiten Teil ihrer zweiten Rüge macht die Kommission geltend, das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) habe im Urteil vom 14. Juli 2021 die Bindungswirkung sämtlicher vom Gerichtshof nach Art. 279 AEUV erlassener einstweiliger Anordnungen in Bezug auf die Organisation der polnischen Gerichte, ihre Befugnisse und deren Ausübung sowie das Verfahren vor diesen Gerichten verkannt. In den Gründen seines Urteils habe das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) nämlich entschieden, dass die einstweiligen Anordnungen des Gerichtshofs im Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C‑791/19 R, EU:C:2020:277), gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung sowie die polnische Verfassungsidentität verstießen und mit dem in Art. 2 der polnischen Verfassung verankerten Verfassungsgrundsatz des demokratischen Rechtsstaats unvereinbar seien.
156 Außerdem habe das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) ausdrücklich bestätigt, dass die polnische Verfassung als oberste Rechtsquelle in Polen Vorrang vor diesem Beschluss habe, und es daher abgelehnt, dem Beschluss Vorrang vor den nationalen Bestimmungen einzuräumen; dabei habe es hervorgehoben, dass er ultra vires ergangen sei und gegen die polnische Verfassung verstoße. Ferner habe es auch jede etwaige künftige einstweilige Anordnung, die in Bezug auf das polnische Gerichtssystem nach Art. 279 AEUV ergehen könnte, für verfassungswidrig erklärt und ihnen damit unter Verstoß gegen die Grundsätze des Vorrangs und der Effektivität des Unionsrechts sowie gegen den Grundsatz der Bindungswirkung von Entscheidungen des Gerichtshofs jede verbindliche Rechtswirkung in Polen genommen.
157 Im Tenor des Urteils vom 14. Juli 2021 habe das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 279 AEUV für unvereinbar mit mehreren Bestimmungen der polnischen Verfassung erklärt – und zwar mit Art. 2, in dem der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verankert sei, Art. 7, in dem das Legalitätsprinzip verankert sei, Art. 8 Abs. 1, in dem der Grundsatz des Vorrangs der polnischen Verfassung verankert sei, Art. 90 Abs. 1, der die Übertragung staatlicher Zuständigkeiten auf eine zwischenstaatliche Organisation regele, sowie Art. 4 Abs. 1, in dem der Grundsatz der Souveränität verankert sei –, weil der Gerichtshof der Republik Polen ultra vires einstweilige Anordnungen hinsichtlich der Organisation und Zuständigkeit der polnischen Gerichte sowie des Verfahrens vor ihnen auferlegt habe.
158 Diese Auslegung der polnischen Verfassung verstoße gegen Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 279 AEUV sowie gegen die Grundsätze des Vorrangs und der Effektivität des Unionsrechts und stelle infolgedessen die einheitliche Anwendung dieser Bestimmungen der Verträge sowie den autonomen Charakter der Unionsrechtsordnung in Frage. Außerdem stelle das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) unter Verkennung des rechtlich verbindlichen Charakters der einstweiligen Anordnungen, die der Gerichtshof gemäß Art. 279 AEUV gegen die Republik Polen in Bezug auf die Organisation und die Funktionsweise der polnischen Gerichte erlassen habe, den rechtlich verbindlichen Charakter der Urteile des Gerichtshofs in Abrede.
159 Die Republik Polen sieht die zweite Rüge als begründet an.
160 Sie fügt hinzu, auch wenn die Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Verfassungen das Verhältnis zwischen dem nationalen Verfassungsrecht und dem Unionsrecht unterschiedlich regelten, dürfe die Effektivität des Unionsrechts nicht von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat differieren. Die Verwirklichung der Ziele der Verträge wäre ohne einheitliche Anwendung des Unionsrechts, das nach einem gefestigten Grundsatz Vorrang vor dem nationalen Recht einschließlich des Verfassungsrechts habe, nicht möglich. Außerdem sei nur der Gerichtshof befugt, das Unionsrecht verbindlich auszulegen. Überdies seien die Entscheidungen des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) zwar endgültig, doch stehe es ihm frei, von einem zuvor geäußerten Standpunkt abzuweichen. Jedenfalls seien im vorliegenden Fall angesichts der nicht ordnungsgemäßen Besetzung dieses Gerichts und mehrerer anderer in der vorliegenden Rechtssache angeführter tatsächlicher Umstände seine Entscheidungen anfechtbar. Würdigung durch den Gerichtshof
161 Mit den beiden Teilen ihrer zweiten Rüge, die zusammen zu prüfen sind, macht die Kommission im Wesentlichen geltend, dass die streitigen Urteile gegen die Grundsätze der Autonomie, des Vorrangs, der Effektivität und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts sowie gegen den Grundsatz der Bindungswirkung der Rechtsprechung des Gerichtshofs verstießen.
162 Hierzu trägt die Kommission im Wesentlichen vor, das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) sei zum einen, gestützt auf seine eigene Auslegung des Unionsrechts, davon ausgegangen, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV sowie die von ihm nach Art. 279 AEUV erlassenen einstweiligen Anordnungen ultra vires seien, und habe zum anderen festgestellt, dass die Rechtsprechung und die Anordnungen des Gerichtshofs deshalb die polnische Verfassungsidentität sowie verschiedene Bestimmungen der polnischen Verfassung verletzten, insbesondere diejenigen, in denen ihr Vorrang verankert sei. Durch seine Entscheidung, dass diese Rechtsprechung und diese einstweiligen Anordnungen in der polnischen Rechtsordnung keine Rechtswirkungen entfalteten, verhindere das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof), dass die nationalen Organe Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV wirksam anwenden und den einstweiligen Anordnungen nachkommen könnten. – Zum gerügten Verstoß gegen die Grundsätze der Autonomie, des Vorrangs, der Effektivität und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts
163 Der Verstoß gegen die Grundsätze der Autonomie, des Vorrangs, der Effektivität und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts kann Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV sein (vgl., hinsichtlich des Grundsatzes des Vorrangs, Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 271 und 287). Da diese Grundsätze eng miteinander verknüpft sind, sind sie zusammen zu prüfen.
164 Nach ständiger Rechtsprechung zum EWG-Vertrag stellt dieser, auch wenn er in Form einer internationalen Übereinkunft geschlossen wurde, die Verfassungsurkunde einer Rechtsgemeinschaft dar (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91 [EWR-Abkommen – I] vom 14. Dezember 1991, EU:C:1991:490, Rn. 21).
165 Außerdem wurde mit den Gemeinschaftsverträgen nach ständiger Rechtsprechung im Unterschied zu gewöhnlichen völkerrechtlichen Verträgen eine neue eigene Rechtsordnung geschaffen, die bei ihrem Inkrafttreten in das Rechtssystem der Mitgliedstaaten aufgenommen wurde und für ihre Gerichte maßgebend ist. Die Mitgliedstaaten haben in den durch die Verträge festgelegten Bereichen ihre Souveränitätsrechte zugunsten der neuen Rechtsordnung eingeschränkt, die mit eigenen Organen ausgestattet ist und deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Bürger sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, 26/62, EU:C:1963:1, S. 25, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
166 Die auf diese Weise geschaffene und durch die späteren Verträge, zuletzt durch den Vertrag von Lissabon, fortentwickelte Rechtsordnung ist mit einem ihr eigenen verfassungsrechtlichen Rahmen und ihr eigenen Grundprinzipien, einer besonders ausgefeilten institutionellen Struktur sowie einem Gesamtbestand ihre Funktionsfähigkeit gewährleistender Rechtsregeln ausgestattet und verfügt über Autonomie im Verhältnis zum Recht der Mitgliedstaaten sowie zum Völkerrecht (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 158 und 170 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 143).
167 Hinzu kommen die mit dieser autonomen Natur zusammenhängenden wesentlichen Merkmale der Unionsrechtsordnung wie ihr Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten und die unmittelbare Wirkung einer ganzen Reihe für ihre Staatsangehörigen und für sie selbst geltender Bestimmungen. Die genannten wesentlichen Merkmale haben zu einem strukturierten Netz miteinander verflochtener Grundsätze, Regeln und Rechtsbeziehungen geführt, das die Union selbst und ihre Mitgliedstaaten wechselseitig sowie die Mitgliedstaaten untereinander bindet (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 166 und 167, sowie Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
168 Zum Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 1964, Costa (6/64, EU:C:1964:66, S. 1269 bis 1271), diesen, den Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem Recht der Mitgliedstaaten begründenden Grundsatz entwickelt hat. Hierzu hat er festgestellt, dass die Schaffung einer eigenen Rechtsordnung durch den EWG-Vertrag, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit angenommen wurde, zur Folge hat, dass die Mitgliedstaaten weder gegen diese Rechtsordnung nachträgliche einseitige Maßnahmen geltend machen noch dem aus dem EWG-Vertrag hervorgegangenen Recht Vorschriften des nationalen Rechts gleich welcher Art entgegensetzen können. Andernfalls würde dieses Recht seinen Gemeinschaftscharakter verlieren und die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in Frage gestellt. Außerdem würde, wenn das Gemeinschaftsrecht je nach der nachträglichen innerstaatlichen Gesetzgebung von einem Mitgliedstaat zum anderen verschiedene Geltung haben könnte, die Verwirklichung der Ziele des EWG-Vertrags gefährdet und eine nach diesem Vertrag verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit herbeigeführt (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 246).
169 Diese wesentlichen Merkmale der Rechtsordnung der Union und die Bedeutung der ihr geschuldeten Achtung wurden im Übrigen durch die vorbehaltlose Ratifizierung der Verträge zur Änderung des EWG-Vertrags und insbesondere des Vertrags von Lissabon bestätigt. Bei dessen Annahme wies die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nämlich in ihrer Erklärung Nr. 17 zum Vorrang ausdrücklich darauf hin, dass die Verträge und das von der Union auf ihrer Grundlage gesetzte Recht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs unter den in dieser Rechtsprechung festgelegten Bedingungen Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 248, und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
170 Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die frühere Rechtsprechung zum Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts bestätigt, der alle mitgliedstaatlichen Stellen verpflichtet, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 250, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 50).
171 Somit kann nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dessen Einheit und Effektivität nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass sich ein Mitgliedstaat auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruft, auch wenn sie Verfassungsrang haben. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Wirkungen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts nämlich für alle Einrichtungen eines Mitgliedstaats verbindlich, ohne dass dem insbesondere die innerstaatlichen Bestimmungen, auch wenn sie Verfassungsrang haben, entgegenstehen könnten (Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 251, und vom 16. Januar 2024, Österreichische Datenschutzbehörde, C‑33/22, EU:C:2024:46, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
172 Hinzuzufügen ist, dass die Union nach Art. 4 Abs. 2 EUV die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen achtet. Die Union kann diese Gleichheit aber nur achten, wenn es den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts unmöglich ist, eine einseitige Maßnahme welcher Art auch immer gegen die Unionsrechtsordnung durchzusetzen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 249).
173 Im gleichen Sinne ist ferner festzustellen, dass die einheitliche Anwendung des Unionsrechts ein Grunderfordernis der Unionsrechtsordnung ist. Ein solches Erfordernis ist nämlich dem Wesen einer Rechtsgemeinschaft inhärent und notwendig, um die Achtung der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen sicherzustellen.
174 In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass die Republik Polen, um der Union beitreten zu können, den von den Beitrittskandidaten zu erfüllenden, vom Europäischen Rat von Kopenhagen am 21. und 22. Juni 1993 festgelegten Kriterien genügen musste. Diese Kriterien erfordern u. a., dass der Beitrittskandidat „über stabile Institutionen verfügt, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte, die Wahrung der Rechte von Minderheiten und ihren Schutz gewährleisten“ (Urteile vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C‑132/20, EU:C:2022:235, Rn. 104, und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 65).
175 Außerdem geht aus Art. 2 EUV hervor, dass sich die Union auf Werte wie die Rechtsstaatlichkeit gründet, die den Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft, die sich u. a. durch Gerechtigkeit auszeichnet, gemeinsam sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 30, und vom 18. Mai 2021, Asociaоia Forumul Judecătorilor din România u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 160 und die dort angeführte Rechtsprechung).
176 Das Unionsrecht beruht somit auf der grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse gehört zu den spezifischen und wesentlichen Merkmalen des Unionsrechts, die mit dessen Eigenart zusammenhängen und sich aus der Autonomie ergeben, die das Unionsrecht gegenüber den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und dem Völkerrecht genießt. Sie impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten in die Anerkennung dieser Werte und damit in die Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 34, und vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C‑156/21, EU:C:2022:97, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).
177 Art. 2 EUV stellt daher keine bloße Aufzählung politischer Leitlinien oder Absichten dar, sondern enthält Werte, die der Union als Rechtsgemeinschaft schlechthin ihr Gepräge geben, wobei sich diese Werte in Grundsätzen niederschlagen, die rechtlich verbindliche Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten beinhalten. Die Achtung dieser Werte kann nicht auf eine Verpflichtung reduziert werden, der ein Beitrittskandidat im Hinblick auf seinen Beitritt zur Union unterläge und der er danach wieder entsagen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C‑156/21, EU:C:2022:97, Rn. 126, 127 und 232, und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 67 und 68).
178 Nach Art. 49 EUV, der vorsieht, dass jeder europäische Staat beantragen kann, Mitglied der Union zu werden, besteht die Union nämlich aus Staaten, die die jetzt in Art. 2 EUV genannten Werte von sich aus und freiwillig übernommen haben, diese achten und sich für deren Förderung einsetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531, Rn. 42, und vom 20. April 2021, Repubblika, C‑896/19, EU:C:2021:311, Rn. 61).
179 Daraus folgt, dass die Achtung der in Art. 2 EUV verankerten Werte durch einen Mitgliedstaat eine Voraussetzung für den Genuss aller Rechte ist, die sich aus der Anwendung der Verträge auf diesen Mitgliedstaat ergeben. Ein Mitgliedstaat darf daher weder seine Rechtsvorschriften noch seine Rechtsprechung dergestalt ändern, dass der Schutz des Wertes der Rechtsstaatlichkeit vermindert wird, eines Wertes, der namentlich durch Art. 19 EUV konkretisiert wird. Die Mitgliedstaaten müssen somit dafür Sorge tragen, dass sie jeden nach Maßgabe dieses Wertes eintretenden Rückschritt in ihren Rechtsvorschriften und ihrer Rechtsprechung im Bereich der Organisation der Justiz vermeiden, indem sie davon absehen, Regeln zu erlassen, die die richterliche Unabhängigkeit untergraben würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. April 2021, Repubblika, C‑896/19, EU:C:2021:311, Rn. 63 und 64, sowie vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung).
180 Auch wenn die Union, wie sich aus Art. 4 Abs. 2 EUV ergibt, die nationale Identität der Mitgliedstaaten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommt, achtet, so dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit über einen gewissen Gestaltungsspielraum verfügen, folgt daraus keineswegs, dass diese Ergebnispflicht von einem Mitgliedstaat zum anderen variieren kann. Wenngleich die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Identitäten haben, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommen und von der Union geachtet werden, schließen sie sich nämlich einem Verständnis von „Rechtsstaatlichkeit“ an, das sie im Sinne eines ihren eigenen Verfassungstraditionen gemeinsamen Wertes teilen und zu dessen dauerhafter Beachtung sie sich verpflichtet haben (Urteile vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C‑156/21, EU:C:2022:97, Rn. 233 und 234, sowie vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 73).
181 Folglich müssen die Mitgliedstaaten bei der Wahl ihres jeweiligen verfassungsrechtlichen Modells u. a. das Erfordernis der Unabhängigkeit der Justiz beachten, das sich aus Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
182 Desgleichen sind sie, um insbesondere die Effektivität des Unionsrechts als eines Grundsatzes, auf den sich die zweite Rüge ebenfalls bezieht, zu gewährleisten, verpflichtet, den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zu beachten und keine Maßnahmen zu ergreifen, die gegen die Autonomie der Unionsrechtsordnung verstoßen.
183 Schließlich sieht Art. 2 der Beitrittsakte vor, dass die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich sind und in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und der Beitrittsakte gelten. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ergibt sich aus Art. 2 und aus Art. 10 der Beitrittsakte, dass Letztere auf dem Grundsatz der sofortigen vollständigen Geltung der Vorschriften des Unionsrechts für die neuen Mitgliedstaaten beruht und die durch die Übergangsvorschriften vorgesehenen Abweichungen nur übergangsweise zulässig sind (Urteil vom 21. März 2019, Kommission/Polen, C‑127/17, EU:C:2019:236, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
184 Die Republik Polen ist daher seit ihrem Beitritt zur Union am 1. Mai 2004 vorbehaltlos an die Bestimmungen des Primärrechts und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Unionsorgane in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof gebunden, da es insoweit keine ausdrücklich abweichende Bestimmung gibt.
185 Durch die Ratifizierung der Beitrittsakte hat die Republik Polen somit das Wesen der Union als eine den Mitgliedstaaten gemeinsame Rechtsordnung, die alle in den Rn. 163 bis 181 des vorliegenden Urteils beschriebenen Merkmale und Besonderheiten aufweist, akzeptiert und ist dieser Rechtsordnung beigetreten.
186 Unter diesen Umständen obliegt es der Republik Polen u. a., nach dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV aufgestellten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in ihrem Hoheitsgebiet für die Anwendung und Wahrung des Unionsrechts zu sorgen, und nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV muss sie alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen ergreifen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Unionsorgane ergeben. Bestimmungen ihrer nationalen Rechtsordnung können, selbst wenn sie Verfassungsrang haben, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn, C‑288/12, EU:C:2014:237, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
187 Im vorliegenden Fall geht aus den Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils vom 7. Oktober 2021 hervor, dass die darin vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) vorgenommene Auslegung der polnischen Verfassung zur Folge hat, dass die Anforderungen, die sich aus Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof ergeben, in der polnischen Rechtsordnung keine Rechtswirkungen entfalten können. Außerdem hat dieses Gericht, wie sich aus Abschnitt 10 der Gründe seines Urteils ergibt, alle polnischen Organe der öffentlichen Gewalt, insbesondere die Gerichte, unter Bezugnahme auf den allgemein bindenden und endgültigen Charakter seiner Urteile angewiesen, diese Normen in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof nicht anzuwenden.
188 Schließlich hat das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) in dem genannten Urteil, wie sich insbesondere aus Nr. 1 des Tenors sowie aus den Abschnitten 6.2 und 6.4 der Gründe ergibt, eine Auslegung der polnischen Verfassung vorgenommen, die den u. a. in den Rn. 167 bis 171 des vorliegenden Urteils näher erläuterten Vorrang des Unionsrechts vor den polnischen Verfassungsnormen in Abrede stellt.
189 Im Urteil vom 14. Juli 2021 hat das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) – wie in Rn. 140 des vorliegenden Urteils festgestellt – im Wesentlichen entschieden, dass alle vom Gerichtshof nach Art. 279 AEUV zur Wahrung des in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV vorgesehenen Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz vor einem unabhängigen Gericht in Polen erlassenen einstweiligen Anordnungen in der polnischen Rechtsordnung keine Bindungswirkung hätten. Insbesondere geht aus den Abschnitten 6.8 bis 6.10 der Gründe dieses Urteils hervor, dass das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) seinen Standpunkt auf den Vorrang der polnischen Verfassung als oberstes Recht der innerstaatlichen Rechtsordnung gestützt hat.
190 Insoweit ist ferner festzustellen, dass das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof), wie den Gründen und dem Tenor der streitigen Urteile zu entnehmen ist, zum einen Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und zum anderen Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 279 AEUV in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof als unvereinbar mit verschiedenen in der polnischen Verfassung verankerten Grundsätzen und als Beeinträchtigung der polnischen Verfassungsidentität ansieht.
191 In Anbetracht der insbesondere in den Rn. 177 bis 180 und 186 des vorliegenden Urteils angestellten Erwägungen kann jedoch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass die Achtung von Werten und Grundsätzen wie den in Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verankerten – Rechtsstaatlichkeit, wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz und Unabhängigkeit der Justiz –, von denen sowohl der Beitritt eines Mitgliedstaats zur Union als auch sein Beitrag zu ihrer Funktionsfähigkeit abhängt, Anforderungen enthält, die geeignet sind, seine nationale Identität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV zu beeinträchtigen. Daher kann Art. 4 Abs. 2 EUV, der unter Berücksichtigung ihm gleichrangiger Bestimmungen wie insbesondere Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV auszulegen ist, die Mitgliedstaaten nicht der Pflicht zur Einhaltung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Erfordernisse entheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 72).
192 Dies gilt auch in Bezug auf Art. 4 Abs. 3 EUV und auf Art. 279 AEUV, die darauf abzielen, die uneingeschränkte Wahrung und die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen.
193 Daher kann nicht hingenommen werden, dass sich die Republik Polen ihren Verpflichtungen aus Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 279 AEUV unter Hinweis darauf entzieht, dass die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Anforderungen die polnische Verfassungsidentität beeinträchtigen könnten, obwohl die in ihnen verankerten Werte und Grundsätze der Union als Rechtsgemeinschaft, der dieser Mitgliedstaat freiwillig beigetreten ist, schlechthin ihr Gepräge geben.
194 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) in den streitigen Urteilen vorgenommene Auslegung der polnischen Verfassung in offenkundiger Weise den Vorrang von Art. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie von Art. 279 AEUV beeinträchtigt, auf die sich diese Urteile beziehen.
195 Außerdem verstoßen die streitigen Urteile dadurch, dass sie die polnischen Organe der öffentlichen Gewalt einseitig an der Anwendung dieser Normen des Unionsrechts hindern, auch in offenkundiger Weise gegen die Grundsätze der Autonomie, der Effektivität und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts.
196 Unter diesen Umständen hat die Republik Polen in Anbetracht der vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) in den streitigen Urteilen vorgenommenen Auslegung der polnischen Verfassung gegen ihre Verpflichtungen aus den Grundsätzen der Autonomie, des Vorrangs, der Effektivität und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts verstoßen. – Zum gerügten Verstoß gegen den Grundsatz der Bindungswirkung der Rechtsprechung des Gerichtshofs
197 Aus den streitigen Urteilen geht hervor, dass das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie in den vom Gerichtshof zur Wahrung des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz vor einem unabhängigen Gericht in Polen nach Art. 279 AEUV erlassenen einstweiligen Anordnungen Verstöße gegen die polnische Verfassungsidentität gesehen hat, weil diese Rechtsprechung und diese einstweiligen Anordnungen Ultra-vires-Akte seien.
198 Aus diesen Urteilen geht ferner hervor, dass das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) sich das Recht vorbehalten hat, zum Schutz der Verfassungsidentität künftig eine Ultra-vires-Kontrolle der Entscheidungen des Gerichtshofs vorzunehmen.
199 Insoweit gelten die Feststellungen in den Rn. 185 und 186 des vorliegenden Urteils uneingeschränkt für die Vorschriften über das Gerichtssystem der Union und damit für die den Verträgen zu entnehmende Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten.
200 Nach ständiger Rechtsprechung wurde durch die Verträge, um sicherzustellen, dass die spezifischen Merkmale und die Autonomie der Rechtsordnung der Union erhalten bleiben, ein Gerichtssystem geschaffen, das zur Gewährleistung der Kohärenz und der Einheitlichkeit bei der Auslegung des Unionsrechts dient (Urteile vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 35, und vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C‑234/17, EU:C:2018:853, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
201 In diesem Rahmen ist es gemäß Art. 19 Abs. 1 EUV Sache der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus ihm erwachsen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 50, und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 128).
202 Insoweit verleiht Art. 267 Abs. 1 AEUV dem Gerichtshof die Zuständigkeit, im Wege der Vorabentscheidung sowohl über die Auslegung der Verträge und der Handlungen der Unionsorgane als auch über die Gültigkeit dieser Handlungen zu entscheiden.
203 Es ist somit allein Sache des Gerichtshofs, die Ungültigkeit eines Unionsrechtsakts festzustellen und das Unionsrecht endgültig und verbindlich auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 52 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
204 Was die Rolle der nationalen Gerichte betrifft, bestimmt Art. 267 AEUV in Abs. 2, dass sie dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen können, und in Abs. 3, dass sie dazu verpflichtet sind, wenn ihre Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.
205 Diese Pflicht der nationalen Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, fügt sich, wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, in den Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten als den mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten Gerichten und dem Gerichtshof ein, mit der die einheitliche Anwendung und Auslegung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten gewährleistet werden soll. Sie soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die nicht mit den Vorschriften des Unionsrechts im Einklang steht (Urteil vom 15. Oktober 2024, KUBERA, C‑144/23, EU:C:2024:881, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
206 Außerdem folgt die Pflicht der nationalen Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, zur Vorlage an den Gerichtshof aus dessen ausschließlicher Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gültigkeit von Handlungen der Union und für die endgültige und verbindliche Auslegung des Unionsrechts.
207 Diese ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs wird im Übrigen durch Art. 344 AEUV bestätigt, wonach sich die Mitgliedstaaten verpflichten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91 [EWR-Abkommen – I] vom 14. Dezember 1991, EU:C:1991:490, Rn 35).
208 Die den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof somit jeweils übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten sind wesentlich für die Wahrung der Natur des durch die Verträge geschaffenen Rechts (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 85, und Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF,C‑14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 61).
209 Sie sollen sicherstellen, dass das Unionsrecht unter allen Umständen in allen Mitgliedstaaten die gleiche Wirkung hat, damit die Einheit der Unionsrechtsordnung selbst, ihre Kohärenz, ihre volle Geltung und ihre Autonomie sowie letztlich der eigene Charakter des durch die Verträge geschaffenen Rechts gewährleistet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost, 314/85, EU:C:1987:452, Rn. 15, vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 73, und vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C‑582/21, EU:C:2024:282, Rn. 51).
210 Was die Frage angeht, ob die nationalen Gerichte berechtigt sind, über den Umfang der der Union übertragenen Zuständigkeiten und über die Beachtung der Grenzen dieser Zuständigkeiten zu entscheiden, trifft es zwar zu, dass Art. 5 Abs. 2 EUV zum einen bestimmt, dass „[n]ach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung … die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig [wird], die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben“, und zum anderen, dass „[a]lle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten … bei den Mitgliedstaaten [verbleiben]“. Dieser Grundsatz ist auch in Art. 4 Abs. 1 EUV verankert.
211 Zudem handelt gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 1 EUV jedes Organ nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen, die in den Verträgen festgelegt sind.
212 Anders als das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) in den streitigen Urteilen offenbar meint, erlauben es die in den beiden vorstehenden Randnummern angeführten Regeln und Grundsätze den nationalen Gerichten jedoch nicht, einseitig und endgültig über den Umfang der der Union übertragenen Zuständigkeiten und über die Beachtung der Grenzen dieser Zuständigkeiten zu entscheiden.
213 Da die Ermittlung des Umfangs der Zuständigkeiten der Union ebenso wie die Kontrolle der Einhaltung der Grenzen dieser Zuständigkeiten notwendigerweise die Auslegung der Bestimmungen der Verträge impliziert, ist nämlich allein der Gerichtshof dafür zuständig, diese Bestimmungen ebenso wie alle anderen Bestimmungen des Unionsrechts endgültig und verbindlich auszulegen.
214 Unter diesen Umständen wäre es in mehrfacher Hinsicht mit der Natur des Unionsrechts unvereinbar, den nationalen Gerichten eine Zuständigkeit zuzuerkennen, die es ihnen ermöglicht, endgültig über den Umfang der der Union übertragenen Zuständigkeiten und über die Beachtung der Grenzen dieser Zuständigkeiten zu entscheiden.
215 Insoweit ergibt sich erstens aus ständiger Rechtsprechung, dass die Verträge in dem durch sie geschaffenen umfassenden System von Rechtsbehelfen den nationalen Gerichten weder die Befugnis verleihen, Handlungen der Unionsorgane für ungültig zu erklären, noch die Befugnis für die endgültige Auslegung des Unionsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a.,C‑366/10, EU:C:2011:864, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
216 Zweitens stehen die Autonomie und die Effektivität der Unionsrechtsordnung jeder externen Kontrolle der vom Gerichtshof in Ausübung seiner ausschließlichen Zuständigkeit für die endgültige und verbindliche Auslegung des Unionsrechts und für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union getroffenen Entscheidungen entgegen.
217 Drittens dürfen die der Union übertragenen Zuständigkeiten und das Unionsrecht nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen verschiedene Geltung haben. Insoweit bestehende Unterschiede zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten wären geeignet, die Einheit der Unionsrechtsordnung selbst zu gefährden, die Verwirklichung der Ziele der Verträge in Gefahr zu bringen und das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit sowie die Gleichheit der Mitgliedstaaten und ihrer Staatsangehörigen vor dem Unionsrecht zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
218 Anders als das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) in den streitigen Urteilen im Wesentlichen entschieden hat, sind für die Entscheidung über den Umfang der der Union in einem bestimmten Bereich übertragenen Zuständigkeiten und für die Kontrolle der Einhaltung der Grenzen dieser Zuständigkeiten somit allein die Unionsgerichte und nicht die nationalen Gerichte zuständig.
219 Überdies wäre die Möglichkeit für die nationalen Gerichte, über den Umfang der der Union übertragenen Zuständigkeiten zu entscheiden, auch mit der notwendigen Kohärenz des durch die Verträge geschaffenen Rechtsschutzsystems unvereinbar.
220 Es ist zwar Sache der zuständigen nationalen Gerichte, die Verfassung ihres Mitgliedstaats auszulegen und zu bestimmen, welche Grenzen sie für dessen Beitritt zu der durch den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag geschaffenen Union gegebenenfalls setzt.
221 Ab dem Zeitpunkt seines Beitritts zur Union ist ein Mitgliedstaat jedoch, wie sich aus Rn. 184 des vorliegenden Urteils ergibt, ohne jeden Vorbehalt – außer denjenigen, die gegebenenfalls in der Beitrittsakte vorgesehen sind – an alle Bestimmungen des Primärrechts und an die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Unionsorgane in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof gebunden.
222 Stellen sich einem nationalen Gericht im Rahmen seiner Zuständigkeiten Fragen nach dem Umfang der Zuständigkeiten der Union in einem bestimmten Bereich, oder hat es Zweifel an der Gültigkeit eines Unionsrechtsakts wegen Überschreitung des Zuständigkeitsbereichs der Union oder wegen Verstoßes gegen das nach Art. 4 Abs. 2 EUV für die Union bestehende Erfordernis, die in den grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen der Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommende nationale Identität zu achten, ist es allein Sache des Gerichtshofs, im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV die fraglichen Bestimmungen des Unionsrechts endgültig und verbindlich auszulegen und gegebenenfalls die Ungültigkeit des Rechtsakts festzustellen.
223 In Anbetracht dieser ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs kann daher ein Gericht eines Mitgliedstaats nicht auf der Grundlage seiner eigenen Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen wirksam feststellen, dass der Gerichtshof eine Entscheidung erlassen hat, die über die Grenzen der der Union übertragenen Zuständigkeiten hinausgeht, und es somit ablehnen, dieser Entscheidung des Gerichtshofs nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 72), oder den staatlichen Stellen des Mitgliedstaats, dem es angehört, untersagen, sich an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu halten oder Bestimmungen des Unionsrechts in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof anzuwenden.
224 Die in den beiden vorstehenden Randnummern getroffenen Feststellungen gelten auch dann, wenn es in einer Entscheidung des Verfassungsgerichts oder eines obersten Gerichts eines Mitgliedstaats – wie in den streitigen Urteilen – abgelehnt wird, Entscheidungen des Gerichtshofs nachzukommen, gestützt u. a. auf die Erwägung, dass der Gerichtshof seine Zuständigkeit überschritten habe oder dass diese Entscheidungen die Verfassungsidentität des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV missachteten.
225 Insoweit trifft es zu, dass der Gerichtshof gemäß Art. 13 Abs. 2 EUV nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen handelt, die in den Verträgen festgelegt sind.
226 Außerdem kann der Gerichtshof nach Art. 4 Abs. 2 EUV aufgerufen sein, zu prüfen, ob eine unionsrechtliche Verpflichtung nicht der nationalen Identität eines Mitgliedstaats widerspricht (Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
227 Auch wenn es Sache der Mitgliedstaaten ist, ihre jeweilige nationale Identität festzulegen, kann Art. 4 Abs. 2 EUV jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass er ihnen die Befugnis verleiht, unter Berufung auf ihre nationale Identität einseitig von den Bestimmungen des Unionsrechts abzuweichen.
228 Insbesondere gebietet es die Autonomie des Unionsrechts im Verhältnis zum Recht der Mitgliedstaaten, bei der Auslegung von Art. 4 Abs. 2 EUV die Struktur und die Ziele der Union zu berücksichtigen, was nur gewährleistet werden kann, wenn diese Auslegung unter Wahrung des Rechtsschutzsystems der Union und insbesondere der in Rn. 213 des vorliegenden Urteils angeführten ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs vorgenommen wird.
229 Diese Bestimmung hat weder zum Ziel noch zur Folge, dass ein Verfassungsgericht oder ein oberstes Gericht eines Mitgliedstaats unter Missachtung der Anforderungen, die sich für dieses Gericht insbesondere aus Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergeben, die Anwendung einer Norm des Unionsrechts mit der Begründung ausschließen kann, dass sie gegen die von ihm definierte nationale Identität des Mitgliedstaats verstoße (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 70).
230 Sieht ein Verfassungsgericht oder ein oberstes Gericht eines Mitgliedstaats in einer Bestimmung des sekundären Unionsrechts in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtung, die nationale Identität dieses Mitgliedstaats zu achten, muss es das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit dieser Bestimmung im Licht von Art. 4 Abs. 2 EUV vorlegen, da allein der Gerichtshof befugt ist, die Ungültigkeit einer Handlung der Union festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 71).
231 Beim Primärrecht berücksichtigt der Gerichtshof die Anforderungen, die sich aus Art. 4 Abs. 2 EUV ergeben, bei der Auslegung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus anderen Bestimmungen des Primärrechts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C‑208/09, EU:C:2010:806, Rn. 92, und vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
232 Sieht ein Gericht eines Mitgliedstaats in der Auslegung einer Bestimmung des Primärrechts, die in einer Entscheidung des Gerichtshofs vorgenommen wurde, einen Verstoß gegen die Anforderungen, die sich aus Art. 4 Abs. 2 EUV ergeben, kann es aber nicht auf der Grundlage seiner eigenen Auslegung des Unionsrechts wirksam entscheiden, dass der Gerichtshof eine Entscheidung erlassen hat, die seinen Zuständigkeitsbereich überschreitet, und daher die Befolgung dieser Entscheidung ablehnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 72). In einem solchen Fall muss es gegebenenfalls ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richten, um ihn in die Lage zu versetzen, den etwaigen Einfluss der Auslegung auf die Notwendigkeit zu beurteilen, die nationale Identität des betreffenden Mitgliedstaats zu berücksichtigen, die in seinen grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommt.
233 Allgemeiner muss ein nationales Gericht, wenn vor ihm eine Frage nach dem Umfang der Zuständigkeiten der Union oder nach der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts des abgeleiteten Rechts aufgeworfen wird, unabhängig von dem geltend gemachten Ungültigkeitsgrund bei dieser die Auslegung des Unionsrechts betreffenden Frage die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs beachten, die ein grundlegendes Merkmal des Gerichtssystems der Union darstellt.
234 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die auf den notwendigen Schutz der polnischen Verfassungsidentität gestützte, in den Rn. 197 und 198 des vorliegenden Urteils dargestellte Argumentation des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) in den streitigen Urteilen nicht durchgreifen kann.
235 Unter diesen Umständen hat die Republik Polen in Anbetracht der vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) in den streitigen Urteilen vorgenommenen Auslegung der polnischen Verfassung gegen die Bindungswirkung der Rechtsprechung des Gerichtshofs verstoßen.
236 Folglich ist der zweiten Rüge der Kommission insgesamt stattzugeben. Zur dritten Rüge Vorbringen der Parteien
237 Mit ihrer dritten Rüge, die aus zwei Teilen besteht, macht die Kommission geltend, die Republik Polen habe gegen ihre Verpflichtung aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen, dafür zu sorgen, dass das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) die Gewähr für ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta biete.
238 Aus der auf das Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2021, W. Ż. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung) (C‑487/19, EU:C:2021:798), zurückgehenden Rechtsprechung gehe hervor, dass Unregelmäßigkeiten im Verfahren zur Ernennung auf eine Richterstelle zu einem Verstoß nicht nur gegen das Erfordernis eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts, sondern auch gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts führen könnten. Nach diesem Urteil sei das der Fall, wenn ein Richter unter offenkundiger Missachtung der Grundregeln des Verfahrens für die Ernennung von Richtern des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof), das Bestandteil der Errichtung und der Funktionsfähigkeit des polnischen Justizsystems sei, ernannt und dadurch die tatsächliche Gefahr einer Gefährdung der Integrität des Ergebnisses des Ernennungsverfahrens geschaffen werde. So entstünden bei den Bürgern berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit des betreffenden Richters für äußere Faktoren und an seiner Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen, und es werde der Eindruck seiner mangelnden Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit vermittelt, wodurch das in einer demokratischen Gesellschaft und einem Rechtsstaat unerlässliche Vertrauen der Bürger in die Justiz beeinträchtigt werden könne.
239 Das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) biete nicht mehr die Gewähr für ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta, zum einen wegen der evidenten Unregelmäßigkeiten bei der unter offenkundiger Missachtung des polnischen Verfassungsrechts erfolgten Ernennung von Richtern dieses Gerichts im Dezember 2015 und zum anderen wegen schwerwiegender Unregelmäßigkeiten bei der Ernennung seiner Präsidentin im Dezember 2016. Jede dieser Unregelmäßigkeiten wecke, weil das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) unter Mitwirkung der auf diese Weise ernannten Personen tätig werde, bei den Bürgern berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit und seiner Unempfänglichkeit für äußere Faktoren.
240 Mit dem ersten Teil der dritten Rüge macht die Kommission geltend, die Wahl von H. C., L. M. und M. M. zu Richtern am Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) als Ersatz für die Richter, deren neunjährige Amtszeit am 6. November 2015 abgelaufen sei, sowie ihr Amtsantritt bei diesem Gericht stellten einen offenkundigen Verstoß gegen Art. 194 Abs. 1 der polnischen Verfassung dar, wonach ein neuer Richter vom Sejm (Abgeordnetenkammer) nur in der Legislaturperiode gewählt werden könne, in der der fragliche Sitz frei geworden sei. Wie u. a. die Urteile des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) vom 3. und 9. Dezember 2015 bestätigt hätten, verstießen die Wahl von H. C., L. M. und M. M. am 2. Dezember 2015 sowie ihr Amtsantritt beim Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) am 20. Dezember 2016 gegen diese Bestimmung.
241 Der Sejm (Abgeordnetenkammer) habe diese drei Personen am 2. Dezember 2015, d. h. in der achten Legislaturperiode, gewählt, obwohl bereits am 8. Oktober 2015, d. h. in der siebten Legislaturperiode, drei andere Personen, und zwar R. H., A. J. und K. Ś., vom Sejm (Abgeordnetenkammer) als Ersatz für die Richter gewählt worden seien, deren neunjährige Amtszeit am 6. November 2015 abgelaufen sei. Die drei am 2. Dezember 2015 gewählten Personen seien am selben Tag vom Präsidenten der Republik Polen vereidigt und am 20. Dezember 2016 von J. P., die zu dieser Zeit die Aufgaben des Präsidenten des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) wahrgenommen habe, in ihr Amt eingeführt worden. Dagegen seien die am 8. Oktober 2015 gewählten Personen vom Präsidenten der Republik Polen nicht vereidigt worden, so dass sie ihr Amt nicht hätten antreten können.
242 Somit seien die Urteile des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) vom 3. und 9. Dezember 2015 weder zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission vom 15. Juli 2022 noch zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage von der Republik Polen umgesetzt worden.
243 Außerdem habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 2021, Xero Flor w Polsce sp. z o.o./Polen (CE:ECHR:2021:0507JUD000490718), auf der Grundlage desselben Sachverhalts entschieden, dass ein Verstoß gegen eine für die Wahl der Richter des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) geltende nationale Grundregel begangen worden sei, und zwar insbesondere vom Sejm (Abgeordnetenkammer) in der achten Legislaturperiode und vom Präsidenten der Republik Polen. Unter Rückgriff auf die dreistufige Kontrolle, die er in seiner u. a. auf das Urteil vom 1. Dezember 2020, Guðmundur Andri Ástráðsson/Island (CE:ECHR:2020:1201JUD002637418), zurückgehenden Rechtsprechung entwickelt habe, habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 7. Mai 2021 entschieden, dass der klagenden Gesellschaft das in Art. 6 Abs. 1 EMRK vorgesehene Recht auf ein „auf Gesetz beruhendes Gericht“ vorenthalten worden sei, weil an dem Verfahren vor dem Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) M. M. mitgewirkt habe, dessen Wahl mit schweren Unregelmäßigkeiten behaftet gewesen sei, die den Wesensgehalt dieses Rechts verletzten.
244 Mit dem zweiten Teil der dritten Rüge macht die Kommission geltend, die Ernennung von J. P. zur Präsidentin des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) am 21. Dezember 2016 sei mit schweren Unregelmäßigkeiten behaftet gewesen und habe gegen die Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verstoßen, die sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergäben.
245 Hierzu führt die Kommission aus, der Präsident des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) spiele eine grundlegende Rolle für die Funktionsweise dieses Verfassungsorgans, da er dessen Arbeit leite, es vertrete und andere gesetzlich vorgesehene Aufgaben wahrnehme. Nach der Verfahrensordnung des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) entscheide dessen Präsident auch über das interne Verfahren in Bezug auf Klagen, Rechtsfragen und Verfassungsbeschwerden und bestimme die Spruchkörper, deren Vorsitzende sowie die Berichterstatter.
246 Zum Ablauf des Auswahlverfahrens, das zur Ernennung von J. P. führte, weist die Kommission darauf hin, dass der polnische Gesetzgeber kurz vor dem Ende der Amtszeit des früheren Präsidenten des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) am 19. Dezember 2016 eine Reihe von Gesetzen erlassen habe, mit denen das bis dahin in Art. 16 des Gesetzes vom 22. Juli 2016 über den Verfassungsgerichtshof, dessen Vereinbarkeit mit der polnischen Verfassung durch ein Urteil des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) vom 7. November 2016 (Rechtssache K 44/16) bestätigt worden sei, vorgesehene Verfahren zur Auswahl der Kandidaten für das Amt des Präsidenten dieses Gerichtshofs geändert worden sei.
247 Zunächst habe der Sejm (Abgeordnetenkammer) am 30. November 2016 die Ustawa o organizacji i trybie postępowania przed Trybunałem Konstytucyjnym (Gesetz über die Organisation und das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) (Dz. U., Pos. 2072) erlassen. Sodann habe er am 13. Dezember 2016 das Gesetz mit einleitenden Bestimmungen erlassen, dessen Art. 21 ein spezielles Übergangsverfahren für die Auswahl der dem Präsidenten der Republik Polen im Hinblick auf die Ernennung des neuen Präsidenten des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) zu präsentierenden Kandidaten vorgesehen habe. Das Verfahren sei von dem „die Aufgaben des Präsidenten des Trybunał Konstytucyjny [(Verfassungsgerichtshof)] wahrnehmenden Richter“ durchzuführen; dieses neue Amt sei durch Art. 18 des Gesetzes mit einleitenden Bestimmungen geschaffen worden.
248 Am 20. Dezember 2016, dem Tag des Inkrafttretens der Art. 16 bis 22 des Gesetzes mit einleitenden Bestimmungen und einen Tag nach dem Eintritt von A. R., des bisherigen Präsidenten des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof), in den Ruhestand, habe der Präsident der Republik Polen gemäß Art. 18 dieses Gesetzes J. P. das neue Amt des „die Aufgaben des Präsidenten des Trybunał Konstytucyjny [(Verfassungsgerichtshof)] wahrnehmenden Richters“ übertragen, obwohl ein Vizepräsident dieses Gerichtshofs, und zwar S. B., amtiert habe. Diese neue Stelle sei in der polnischen Verfassung nicht vorgesehen; ihr Art. 194 Abs. 2 erwähne nur den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof). Zudem habe nach den früheren Gesetzen über die Funktionsweise dieses Gerichts sein Vizepräsident oder, im Fall der Verhinderung, ein anderer vom Präsidenten bestimmter Richter oder der älteste Richter das Amt des Präsidenten in dessen Abwesenheit wahrgenommen.
249 Am selben Tag habe J. P., die kurz zuvor mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) betraut worden sei, die drei am 2. Dezember 2015 unter Verstoß gegen Art. 194 Abs. 1 der polnischen Verfassung gewählten Richter ermächtigt, nach ihrer Vereidigung durch den Präsidenten der Republik Polen ihre Tätigkeit an diesem Gericht aufzunehmen. Außerdem habe J. P. sofort die Generalversammlung einberufen, der diese drei Personen bereits angehört hätten.
250 Von den 14 bei der Generalversammlung anwesenden Richtern hätten sich acht geweigert, an der Abstimmung über die Auswahl der Kandidaten für das Amt des Präsidenten des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) teilzunehmen, und ein Richter habe zuvor vergeblich beantragt, die Generalversammlung um einen Tag zu verschieben, damit alle Richter an ihr teilnehmen könnten.
251 Obwohl J. P. nach Art. 20 des Gesetzes mit einleitenden Bestimmungen einen Monat, beginnend mit dem 20. Dezember 2016, Zeit gehabt habe, um dem Präsidenten der Republik Polen anhand der in Art. 21 dieses Gesetzes festgelegten Modalitäten Kandidaten für das Amt des Präsidenten des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) zu präsentieren, habe sie es jedoch abgelehnt, die Generalversammlung zu verschieben.
252 Infolgedessen habe die Generalversammlung am 20. Dezember 2016 mit sechs Stimmen der 14 anwesenden Richter zwei Kandidaten gewählt und dem Präsidenten der Republik Polen präsentiert; davon habe J. P. fünf Stimmen erhalten und M. M., der am 2. Dezember 2015 unter Verstoß gegen Art. 194 Abs. 1 der polnischen Verfassung zum Richter am Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) gewählt worden sei, eine Stimme. Daraufhin habe der Präsident der Republik Polen am 21. Dezember 2016 J. P. zur Präsidentin des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) ernannt.
253 Auch wenn die Regeln und Grundsätze für die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) in Polen in den Bereich der Gesetzgebung fielen, müsse der polnische Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) die Verfassungsgrundsätze der Integrität und Effektivität der Handlungen öffentlicher Einrichtungen, der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten sowie der Wahrung der Zuständigkeiten dieses Gerichts beachten.
254 Das Verfahren zur Auswahl der Kandidaten für das Amt des Präsidenten des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) sei auf der Grundlage der Übergangsbestimmungen des Gesetzes mit einleitenden Bestimmungen abgelaufen, mit denen das Auswahlverfahren grundlegend geändert worden sei. Nach Art. 16 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2016 über den Verfassungsgerichtshof müsse die Wahl der Kandidaten für das Amt seines Präsidenten oder seines Vizepräsidenten nämlich in einer Sitzung stattfinden, bei der der älteste an der Generalversammlung teilnehmende Richter den Vorsitz führe. Außerdem hätte nach Art. 16 Abs. 7 dieses Gesetzes die Wahl nur stattfinden dürfen, wenn von allen Richtern des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) mindestens zehn an der Generalversammlung teilgenommen hätten.
255 Art. 21 des Gesetzes mit einleitenden Bestimmungen sei am 20. Dezember 2016 in Kraft getreten und von der mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) betrauten Richterin, die am folgenden Tag zu dessen Präsidentin ernannt worden sei, sofort angewandt worden.
256 In seinem Urteil vom 7. November 2016 habe das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) entschieden, dass es gegen Art. 194 Abs. 2 der polnischen Verfassung verstoße, wenn dem Präsidenten der Republik Polen Kandidaten präsentiert würden, die nicht von einer Mehrheit der Richter des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) unterstützt worden seien oder die nur eine Stimme erhalten hätten. Wie sich aus den Rn. 61 ff. der Gründe dieses Urteils ergebe, verlange diese Bestimmung nämlich, dass es sich bei den betreffenden Personen um Kandidaten der Generalversammlung handele und nicht um Kandidaten, die von minoritären Gruppen oder bestimmten Richtern vorgeschlagen worden seien.
257 J. P. sei daher unter Verstoß gegen die polnische Verfassung gewählt und dem Präsidenten der Republik Polen als Kandidatin für das Amt des Präsidenten des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) präsentiert worden, da sie von den 14 in der Generalversammlung anwesenden Richtern nur fünf Stimmen erhalten habe und zudem drei dieser Stimmen von Richtern stammten, die unter Verstoß gegen Art. 194 Abs. 1 der polnischen Verfassung zu Richtern am Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) ernannt worden seien.
258 Die Verstöße gegen Art. 194 der polnischen Verfassung bei dem Verfahren zur Ernennung dieser drei Richter sowie das mehrstufige Verfahren zur Ernennung der Präsidentin des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) seien durch eine Reihe von Gesetzesänderungen und Entscheidungen des Präsidenten der Republik Polen ermöglicht worden; sie hätten zu einer Situation geführt, die den Anschein einer direkten Einflussnahme der Legislative und der Exekutive auf die Zusammensetzung und die Funktionsweise des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) habe erwecken können. Diese Abfolge von Ereignissen sei mit Unregelmäßigkeiten behaftet, von denen jede von solcher Art und Schwere sei, dass sie eine tatsächliche Gefahr begründet hätten, dass die Legislative und die Exekutive gegenüber dem Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben könnten, wodurch die Integrität des Ergebnisses, das die Ernennungsverfahren haben sollten, beeinträchtigt worden sei und so bei den Bürgern berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Gerichts geweckt worden seien.
259 Die Republik Polen räumt ein, dass die dritte Rüge begründet sei. Würdigung durch den Gerichtshof – Zum ersten Teil der dritten Rüge
260 Wie in den Rn. 105, 107 und 108 des vorliegenden Urteils dargelegt, sind die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verpflichtet, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, das die Wahrung des Rechts der Bürger auf wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet, indem sie insbesondere dafür sorgen, dass Einrichtungen, die als Gerichte dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Rechts zu entscheiden, den Anforderungen gerecht werden, die es ermöglichen, seine Wahrung zu gewährleisten; dazu gehören die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser Einrichtungen.
261 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts berufen sein kann, so dass es als „Gericht“ im Sinne des Unionsrechts Bestandteil des polnischen Rechtsbehelfssystems in den „vom Unionsrecht erfassten Bereichen“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist, wovon auch sein Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache zeugt, in der das Urteil vom 7. März 2017, RPO (C‑390/15, EU:C:2017:174), ergangen ist. Somit muss das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
262 Insoweit bilden die Garantien für den Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht, insbesondere soweit sie sich auf die wesentlichen Merkmale und die Zusammensetzung eines solchen Gerichts beziehen, den Grundpfeiler des Rechts auf ein faires Verfahren. Ob eine Einrichtung aufgrund ihrer Zusammensetzung ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht ist, muss, wenn daran ernsthafte Zweifel bestehen, im Hinblick auf das Vertrauen geprüft werden, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Bürgern wecken müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, Openbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C‑562/21 PPU und C‑563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
263 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die nach dem Unionsrecht erforderliche Gewähr für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es insbesondere für die Zusammensetzung der betreffenden Einrichtung sowie die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder Regeln gibt, die es ermöglichen, bei den Bürgern jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 109, und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).
264 Hierzu sind die Richter vor Interventionen oder Druck von außen, die ihre Unabhängigkeit gefährden könnten, zu schützen. Die für die Rechtsverhältnisse der Richter und die Ausübung ihres Richteramts geltenden Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede unmittelbare Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch Formen mittelbarer Einflussnahme, die zur Steuerung von Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, auszuschließen und damit dem Eindruck vorzubeugen, dass diese Richter nicht unabhängig und unparteiisch seien, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und einem Rechtsstaat bei den Bürgern schaffen muss (Urteile vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 110, und vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
265 Außerdem soll das Erfordernis eines „zuvor durch Gesetz errichteten Gericht[s]“ im Sinne des Unionsrechts verhindern, dass die Organisation des Justizsystems in das Ermessen der Exekutive gestellt wird, und dafür sorgen, dass dieser Bereich durch ein Gesetz geregelt wird, das von der Legislative im Einklang mit den Vorschriften über die Ausübung ihrer Zuständigkeit erlassen wurde. Dieser Ausdruck spiegelt insbesondere das Rechtsstaatsprinzip wider und umfasst nicht nur die Rechtsgrundlage für die Existenz des Gerichts, sondern auch die Zusammensetzung des Spruchkörpers in der jeweiligen Rechtssache sowie alle weiteren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, deren Nichtbeachtung die Teilnahme eines oder mehrerer Richter an der Verhandlung über die Rechtssache regelwidrig macht, was insbesondere Vorschriften über die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Mitglieder des betreffenden Gerichts einschließt (Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C‑542/18 RX‑II und C‑543/18 RX‑II, EU:C:2020:232, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
266 Dieses Erfordernis, das somit u. a. eng mit dem Erfordernis der Unabhängigkeit zusammenhängt, umfasst schon seinem Wesen nach das Verfahren zur Ernennung der Richter, wobei die Unabhängigkeit eines Gerichts u. a. an der Art und Weise der Ernennung seiner Mitglieder gemessen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Valančius, C‑119/23, EU:C:2024:653, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
267 Zwar ist nicht schon jeder Fehler, der im Zuge des Ernennungsverfahrens eines Richters auftreten mag, geeignet, Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Richters und damit an der Eigenschaft eines Spruchkörpers, dem er angehört, als „unabhängiges und unparteiisches, zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht“ im Sinne des Unionsrechts aufkommen zu lassen (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C‑132/20, EU:C:2022:235, Rn. 123).
268 Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine bei der Ernennung von Richtern im betreffenden Justizsystem begangene Regelwidrigkeit jedoch insbesondere dann einen Verstoß gegen das Erfordernis, dass ein Gericht zuvor durch Gesetz errichtet sein muss, dar, wenn die Art und Schwere der Regelwidrigkeit dergestalt ist, dass sie die tatsächliche Gefahr begründet, dass andere Teile der Staatsgewalt – insbesondere die Exekutive – ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben könnten, wodurch die Integrität des Ergebnisses des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt wird und so bei den Bürgern berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des oder der betreffenden Richter geweckt werden. Dies ist der Fall, wenn es um Grundregeln geht, die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsfähigkeit dieses Justizsystems sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 130, und vom 29. Juli 2024, Valančius, C‑119/23, EU:C:2024:653, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
269 Die Feststellung eines Verstoßes gegen das Erfordernis eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts und seiner Folgen erfordert eine Gesamtwürdigung einer Reihe von Faktoren, die zusammen betrachtet dazu beitragen, bei den Bürgern berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter zu wecken (Urteil vom 22. Februar 2022, Openbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C‑562/21 PPU und C‑563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
270 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die in den Rn. 50 bis 56 und 59 des vorliegenden Urteils geschilderten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu dem Schluss führen, dass die am 2. Dezember 2015 in der achten Legislaturperiode des Sejm (Abgeordnetenkammer) erfolgte Wahl von H. C., L. M. und M. M. zu Richtern des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) als Ersatz für die Richter, deren neunjährige Amtszeit am 6. November 2015 abgelaufen war, unter offenkundigem Verstoß gegen eine Grundregel für die Ernennung der Richter dieses Gerichts stattfand, und zwar gegen Art. 194 Abs. 1 der polnischen Verfassung in der Auslegung durch das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof), wonach ein Richter in der Legislaturperiode des Sejm (Abgeordnetenkammer) gewählt werden muss, in der die betreffende Richterstelle frei wurde. Außerdem betraf diese Wahl Richterstellen am Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof), die bereits mit den drei am 8. Oktober 2015 in der siebten Legislaturperiode des Sejm (Abgeordnetenkammer) gewählten Richtern rechtmäßig besetzt worden waren (vgl. in diesem Sinne EGMR, 7. Mai 2021, Xero Flor w Polsce sp. z o.o./Polen, CE:ECHR:2021:0507JUD000490718, §§ 268, 275 und 277).
271 Nach der in der vorstehenden Randnummer angeführten Grundregel für das Verfahren zur Ernennung der Richter des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) war der Präsident der Republik Polen verpflichtet, unverzüglich die vom Sejm (Abgeordnetenkammer) am 8. Oktober 2015 gewählten Richter zu vereidigen, und er war nicht befugt, in die dem Sejm (Abgeordnetenkammer) obliegende Wahl der Richter dieses Gerichts einzugreifen und die Vereidigung dieser drei Richter zu verweigern. Somit verstießen diese Weigerung des Präsidenten der Republik Polen und seine Vereidigung der drei am 2. Dezember 2015 gewählten Richter auch gegen die nationalen Grundregeln für die Ernennung der Richter des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) (vgl. in diesem Sinne EGMR, 7. Mai 2021, Xero Flor w Polsce sp. z o.o./Polen, CE:ECHR:2021:0507JUD000490718, §§ 269, 270 und 278).
272 Insbesondere angesichts dieser Erwägungen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Nichtbeachtung der Urteile des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) vom 3. und 9. Dezember 2015, die die Gültigkeit der Wahl von Richtern dieses Gerichts betrafen, durch die polnischen Legislativ- und Exekutivorgane den Zweck des Erfordernisses eines „zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ beeinträchtigt habe, die Justiz vor rechtswidrigen äußeren Einflüssen zu schützen, und dass die Wahl von drei Richtern am 2. Dezember 2015 mit schweren Unregelmäßigkeiten behaftet gewesen sei, die den Wesensgehalt des in Art. 6 EMRK vorgesehenen Rechts auf ein „auf Gesetz beruhendes Gericht“ verletzt hätten (vgl. in diesem Sinne EGMR, 7. Mai 2021, Xero Flor w Polsce sp. z o.o./Polen, CE:ECHR:2021:0507JUD000490718, §§ 281, 289 und 290, und EGMR, 15. März 2022, Grzęda/Polen, CE:ECHR:2022:0315JUD00435721, § 277).
273 Somit führen die in den Rn. 50 bis 56 und 59 des vorliegenden Urteils geschilderten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, anknüpfend an die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, zu dem Schluss, dass die Ernennung von H. C., L. M. und M. M. sowie ihr Amtsantritt unter offenkundigem Verstoß gegen Grundregeln für das Verfahren zur Ernennung der Richter des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof), die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsfähigkeit des polnischen Justizsystems sind, im Sinne der in Rn. 268 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung erfolgten.
274 Diese Gesichtspunkte führen ferner zu dem Schluss, dass die Bedingungen, unter denen die Ernennung und der Amtsantritt von H. C., L. M. und M. M. erfolgten, einen Verstoß gegen die sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergebenden Anforderungen darstellen, da sie die Integrität des Ergebnisses, zu dem das Ernennungsverfahren führte, gefährdeten, indem sie dazu beitrugen, bei den Bürgern berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Richter für äußere Faktoren, an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen sowie an ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen, die geeignet sind, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und einem Rechtsstaat bei den Bürgern schaffen muss.
275 Zwar steht fest, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, der für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung nach Art. 258 AEUV maßgebend ist, von den drei am 2. Dezember 2015 in der achten Legislaturperiode des Sejm (Abgeordnetenkammer) gewählten Richtern nur M. M. nach wie vor das Amt eines Richters am Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) innehatte. Fest steht jedoch auch, dass die drei am 8. Oktober 2015 in der siebten Legislaturperiode des Sejm (Abgeordnetenkammer) rechtmäßig gewählten Richter zu diesem Zeitpunkt vom Präsidenten der Republik Polen nicht vereidigt worden waren und deshalb ihr Amt als Richter des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) nicht antreten konnten. Außerdem hatten die Entscheidungen, an denen die drei am 2. Dezember 2015 gewählten Richter mitwirkten, zu diesem Zeitpunkt in der polnischen Rechtsordnung weiterhin Bestand.
276 Somit hat die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen, dass das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) wegen Unregelmäßigkeiten der Verfahren zur Ernennung von drei seiner Mitglieder im Dezember 2015 nicht den Anforderungen an ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht genügt.
277 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist dem ersten Teil der dritten Rüge der Kommission stattzugeben. – Zum zweiten Teil der dritten Rüge
278 Es steht fest, dass der Präsident des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) eine grundlegende Rolle für die Funktionsweise dieses Gerichts spielt. Nach der Verfahrensordnung entscheidet er nämlich über das interne Verfahren in Bezug auf Klagen, Rechtsfragen und Verfassungsbeschwerden und bestimmt die Spruchkörper, deren Vorsitzende sowie die Berichterstatter. Außerdem leitet er die Arbeiten dieses Gerichts, vertritt es und nimmt andere gesetzlich vorgesehene Aufgaben wahr.
279 Da die Person, die das Amt des Präsidenten des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) innehat, somit einen sicheren Einfluss auf die Tätigkeit dieses Gerichts ausüben kann, ist es besonders wichtig, dass sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben objektiv und unparteiisch handelt und dabei vor jeder äußeren Einflussnahme, die ihre Unabhängigkeit gefährden könnte, geschützt ist. Zu diesem Zweck ist es insbesondere erforderlich, dass die Regeln für das Verfahren zur Ernennung auf diese Stelle so ausgestaltet sind, dass sie keine berechtigten Zweifel daran aufkommen lassen können, dass die Befugnisse und Aufgaben des Präsidenten als Instrument zur Einflussnahme auf die Rechtsprechungstätigkeit dieses Gerichts oder zur politischen Kontrolle dieser Tätigkeit genutzt werden, und allgemeiner an der Unempfänglichkeit dieses Gerichts für äußere Faktoren und an seiner Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen, wie es die in den Rn. 263 und 264 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung verlangt.
280 Außerdem schließen, wie in den Rn. 266 bis 269 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, das Erfordernis eines „zuvor durch Gesetz errichteten Gericht[s]“ und das Erfordernis der Unabhängigkeit das Verfahren zur Ernennung des Präsidenten des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) ein und verlangen, dass die Grundregeln des Verfahrens für seine Ernennung eingehalten werden.
281 Insoweit steht fest, dass die in Art. 194 Abs. 2 der polnischen Verfassung aufgestellte, als Grundregel des Ernennungsverfahrens im Sinne der in Rn. 268 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anzusehende Regel nach der in Rn. 256 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) verlangt, dass die dem Präsidenten der Republik Polen präsentierten Kandidaten für das Amt des Präsidenten dieses Gerichts von der Generalversammlung gewählt wurden. Diese Regel in ihrer Auslegung durch das genannte Gericht bedeutet, dass die Präsentation eines Kandidaten, der nur eine Stimme erhalten hat, oder von Kandidaten, die nur von minoritären Gruppen oder bestimmten Richtern vorgeschlagen worden sind, gegen die polnische Verfassung verstößt.
282 Das Verfahren zur Wahl der Kandidaten für das Amt des Präsidenten des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof), um sie dem Präsidenten der Republik Polen zu präsentieren, fand in Anwendung von Übergangsbestimmungen in dem vom polnischen Gesetzgeber am 13. Dezember 2016, kurz vor dem Ende der Amtszeit des damaligen Präsidenten dieses Gerichts am 19. Dezember 2016, erlassenen Gesetz mit einleitenden Bestimmungen statt, mit dem der Ablauf dieses Verfahrens grundlegend verändert wurde.
283 So sieht das Gesetz mit einleitenden Bestimmungen in Art. 18 vor, dass der Präsident der Republik Polen einen Richter des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten dieses Gerichts betrauen kann, und in Art. 20, dass das Verfahren, in dem dem Präsidenten der Republik Polen Kandidaten für das Amt des Präsidenten dieses Gerichts präsentiert werden, von dem „mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten betrauten Richter“ durchgeführt wird. Die früheren Vorschriften in Art. 16 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2016 über den Verfassungsgerichtshof sahen hingegen vor, dass die Sitzung der Generalversammlung, in der die Kandidaten für das Amt des Präsidenten oder des Vizepräsidenten gewählt werden, von dem ältesten an ihr teilnehmenden Richter geleitet wird.
284 Außerdem bestimmt Art. 21 des Gesetzes mit einleitenden Bestimmungen in Abs. 7, dass die Generalversammlung als Kandidaten für das Amt des Präsidenten des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) Richter dieses Gerichts präsentiert, die bei der Abstimmung mindestens fünf Stimmen erhalten haben, und nach Abs. 8 präsentiert die Generalversammlung, wenn nur ein Richter die erforderliche Stimmenzahl erreicht, als Kandidaten den Richter, der die erforderliche Zahl von mindestens fünf Stimmen erhalten hat, und den Richter, der unter den Richtern, die nicht die erforderliche Zahl von mindestens fünf Stimmen erreicht haben, die größte Unterstützung erhalten hat.
285 Im vorliegenden Fall ernannte der Präsident der Republik Polen am 20. Dezember 2016, einen Tag nach dem Eintritt des früheren Präsidenten des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) in den Ruhestand, gemäß Art. 18 des Gesetzes mit einleitenden Bestimmungen J. P. zu dem „mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten betrauten Richter“ dieses Gerichts, obwohl dort ein Vizepräsident amtierte. Ebenfalls am 20. Dezember 2016 berief J. P., die den drei am 2. Dezember 2015 unter offenkundigem Verstoß gegen Art. 194 Abs. 1 der polnischen Verfassung gewählten Richtern gestattet hatte, ihr Amt anzutreten, für den gleichen Tag im Hinblick auf die Wahl der dem Präsidenten der Republik Polen zu präsentierenden Kandidaten für das Amt des Präsidenten dieses Gerichts eine Sitzung der Generalversammlung ein, wozu sie Art. 20 des Gesetzes mit einleitenden Bestimmungen ermächtigte.
286 Einer der Richter des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) hatte wegen der Kürze der Ladungsfrist die Verschiebung dieser Sitzung beantragt, damit alle Richter an ihr teilnehmen können. J. P., der nach Art. 20 des Gesetzes mit einleitenden Bestimmungen für das Wahlverfahren ein Monat zur Verfügung stand, lehnte dies jedoch ab. Aus diesem Grund waren von den 14 Richtern des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof), die bei der Generalversammlung anwesend waren, nur sechs Richter, darunter H. C., L. M. und M. M., die am 2. Dezember 2015 vom Sejm (Abgeordnetenkammer) gewählt worden waren, bereit, an der Abstimmung teilzunehmen. Bei der Abstimmung erhielt J. P. fünf Stimmen und M. M. eine Stimme. Diese beiden Richter wurden daraufhin dem Präsidenten der Republik Polen als Kandidaten für das Amt des Präsidenten des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) präsentiert. Am 21. Dezember 2016 wurde J. P., die mithin von den 14 bei der Generalversammlung anwesenden Richtern nur fünf Stimmen erhalten hatte, vom Präsidenten der Republik Polen zur Präsidentin des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) ernannt.
287 Zwar könnte es als im Einklang mit Art. 21 Abs. 7 und 8 des Gesetzes mit einleitenden Bestimmungen stehend angesehen werden, dass J. P. und M. M. dem Präsidenten der Republik Polen als Kandidaten für das Amt des Präsidenten des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) präsentiert wurden.
288 Zu den sechs Richtern, die bei der Generalversammlung vom 20. Dezember 2016 an der Wahl der Kandidaten für das Amt des Präsidenten des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) teilnahmen, gehörten jedoch H. C., L. M. und M. M., die am 2. Dezember 2015 gewählt worden waren. Der Umstand, dass die Wahl dieser drei Richter mit einem offenkundigen Verstoß gegen Art. 194 Abs. 1 der polnischen Verfassung und einem Verstoß gegen die Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV behaftet war, führte aber zur Regelwidrigkeit ihrer Teilnahme an der Generalversammlung und der von ihnen bei der Wahl der Kandidaten für das Amt des Präsidenten des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) abgegebenen Stimmen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass J. P. die fünf nach Art. 21 Abs. 8 des Gesetzes mit einleitenden Bestimmungen erforderlichen Stimmen in ordnungsgemäßer Weise erhalten hat.
289 Die Präsentation von J. P. und M. M. als Kandidaten für das Amt des Präsidenten des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) sowie die Ernennung von J. P. auf dieses Amt durch den Präsidenten der Republik Polen verstießen somit gegen die in Art. 21 Abs. 8 des Gesetzes mit einleitenden Bestimmungen vorgesehene Grundregel für das Verfahren zur Ernennung des Präsidenten dieses Gerichts.
290 Außerdem und vor allem wurde J. P. unter offenkundigem Verstoß gegen Art. 194 Abs. 2 der polnischen Verfassung ernannt, da diese Bestimmung nach den Feststellungen in Rn. 281 des vorliegenden Urteils ein Hindernis dafür darstellt, dem Präsidenten der Republik Polen Kandidaten zu präsentieren, die nur von minoritären Gruppen oder bestimmten Richtern vorgeschlagen worden sind.
291 Daher können die in den beiden vorstehenden Randnummern genannten Unregelmäßigkeiten bei den Bürgern berechtigte Zweifel daran aufkommen lassen, ob J. P. die mit dem Amt des Präsidenten des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) verbundenen Befugnisse und Aufgaben als Instrument der Einflussnahme auf die Rechtsprechungstätigkeit dieses Gerichts oder zur politischen Kontrolle dieser Tätigkeit nutzt, und damit an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Gerichts.
292 Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob die im Gesetz mit einleitenden Bestimmungen vorgesehenen Übergangsbestimmungen, auf deren Grundlage das Verfahren zur Wahl der Kandidaten für das Amt des Präsidenten des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) stattfand, sowie die übrigen in den Rn. 285 und 286 des vorliegenden Urteils erwähnten Umstände dieses Verfahrens ihrerseits den in den Rn. 263 und 264 des vorliegenden Urteils angeführten Anforderungen genügen.
293 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass J. P. bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nach wie vor das Amt der Präsidentin des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) innehatte. Außerdem steht fest, dass die Entscheidungen, an deren Erlass sie beteiligt war, zu diesem Zeitpunkt in der polnischen Rechtsordnung fortbestanden.
294 Somit hat die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen, dass das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) wegen der Unregelmäßigkeiten im Verfahren zur Ernennung seiner Präsidentin im Dezember 2016 nicht den Anforderungen an ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht genügt.
295 Folglich ist der zweite Teil der dritten Rüge der Kommission ebenfalls begründet, so dass dieser Rüge insgesamt stattzugeben ist.
296 Nach alledem ist festzustellen, dass – die Republik Polen in Anbetracht der vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof, Polen) in seinen Urteilen vom 14. Juli 2021 (Rechtssache P 7/20) und vom 7. Oktober 2021 (Rechtssache K 3/21) vorgenommenen Auslegung der polnischen Verfassung gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat, – die Republik Polen in Anbetracht der vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) in seinen Urteilen vom 14. Juli 2021 (Rechtssache P 7/20) und vom 7. Oktober 2021 (Rechtssache K 3/21) vorgenommenen Auslegung der polnischen Verfassung gegen ihre Verpflichtungen aus den Grundsätzen der Autonomie, des Vorrangs, der Effektivität und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts sowie aus dem Grundsatz der Bindungswirkung der Urteile des Gerichtshofs verstoßen hat und – die Republik Polen gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat, da das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) aufgrund von Unregelmäßigkeiten in den Verfahren zur Ernennung von drei seiner Mitglieder im Dezember 2015 und seiner Präsidentin im Dezember 2016 nicht den Anforderungen an ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht genügt. Kosten
297 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Republik Polen im Rahmen der vorliegenden Klage unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen Kosten die der Kommission entstandenen Kosten aufzuerlegen.
298 Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen das Königreich Belgien und das Königreich der Niederlande ihre eigenen Kosten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. – Die Republik Polen hat in Anbetracht der vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof, Polen) in seinen Urteilen vom 14. Juli 2021 (Rechtssache P 7/20) und vom 7. Oktober 2021 (Rechtssache K 3/21) vorgenommenen Auslegung der Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej (Verfassung der Republik Polen) gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen. – Die Republik Polen hat in Anbetracht der vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) in seinen Urteilen vom 14. Juli 2021 (Rechtssache P 7/20) und vom 7. Oktober 2021 (Rechtssache K 3/21) vorgenommenen Auslegung der Verfassung der Republik Polen gegen ihre Verpflichtungen aus den Grundsätzen der Autonomie, des Vorrangs, der Effektivität und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts sowie aus dem Grundsatz der Bindungswirkung der Urteile des Gerichtshofs verstoßen. – Die Republik Polen hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen, da das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei den Verfahren zur Ernennung von drei seiner Mitglieder im Dezember 2015 und seiner Präsidentin im Dezember 2016 nicht den Anforderungen an ein unabhängiges und unparteiisches, zuvor durch Gesetz eingerichtetes Gericht genügt. 2. Die Republik Polen trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. 3. Das Königreich Belgien und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten. 1. – Die Republik Polen hat in Anbetracht der vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof, Polen) in seinen Urteilen vom 14. Juli 2021 (Rechtssache P 7/20) und vom 7. Oktober 2021 (Rechtssache K 3/21) vorgenommenen Auslegung der Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej (Verfassung der Republik Polen) gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen. – Die Republik Polen hat in Anbetracht der vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) in seinen Urteilen vom 14. Juli 2021 (Rechtssache P 7/20) und vom 7. Oktober 2021 (Rechtssache K 3/21) vorgenommenen Auslegung der Verfassung der Republik Polen gegen ihre Verpflichtungen aus den Grundsätzen der Autonomie, des Vorrangs, der Effektivität und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts sowie aus dem Grundsatz der Bindungswirkung der Urteile des Gerichtshofs verstoßen. – Die Republik Polen hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen, da das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei den Verfahren zur Ernennung von drei seiner Mitglieder im Dezember 2015 und seiner Präsidentin im Dezember 2016 nicht den Anforderungen an ein unabhängiges und unparteiisches, zuvor durch Gesetz eingerichtetes Gericht genügt. – Die Republik Polen hat in Anbetracht der vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof, Polen) in seinen Urteilen vom 14. Juli 2021 (Rechtssache P 7/20) und vom 7. Oktober 2021 (Rechtssache K 3/21) vorgenommenen Auslegung der Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej (Verfassung der Republik Polen) gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen. – Die Republik Polen hat in Anbetracht der vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) in seinen Urteilen vom 14. Juli 2021 (Rechtssache P 7/20) und vom 7. Oktober 2021 (Rechtssache K 3/21) vorgenommenen Auslegung der Verfassung der Republik Polen gegen ihre Verpflichtungen aus den Grundsätzen der Autonomie, des Vorrangs, der Effektivität und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts sowie aus dem Grundsatz der Bindungswirkung der Urteile des Gerichtshofs verstoßen. – Die Republik Polen hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen, da das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei den Verfahren zur Ernennung von drei seiner Mitglieder im Dezember 2015 und seiner Präsidentin im Dezember 2016 nicht den Anforderungen an ein unabhängiges und unparteiisches, zuvor durch Gesetz eingerichtetes Gericht genügt. 2. Die Republik Polen trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. 3. Das Königreich Belgien und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten. Unterschriften