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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.02.2026 – C-712/25

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2026:101

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 12. Februar 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Zum Zweck der Strafverfolgung ausgestellter Europäischer Haftbefehl – Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls – Art. 4 Nr. 7 Buchst. a – Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann – Ganz oder zum Teil im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats begangene Straftaten – Gefahr der Straflosigkeit“ In der Rechtssache C‑712/25 PPU [Rastoshev] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Apelativen sad – Sofia (Berufungsgericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 11. November 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 11. November 2025, in dem Strafverfahren gegen XM, Beteiligte: Sofiyska apelativna prokuratura, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, der Richter M. Condinanzi (Berichterstatter) und N. Jääskinen, der Richterin R. Frendo und des Richters A. Kornezov, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: R. Stefanova-Kamisheva, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2026, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von XM, vertreten durch N. H. Baydakov und P. K. Penevilova, Advokati, – der französischen Regierung, vertreten durch B. Dourthe und M. Guiresse als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Leupold, J. Vondung und I. Zaloguin als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Februar 2026 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584).

2 Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in Bulgarien, der von den französischen Justizbehörden gegen XM, einen bulgarischen Staatsangehörigen, erlassen wurde, und dessen Übergabe zur Durchführung eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Der sechste Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 lautet: „Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als ,Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar.“

4 Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) dieses Rahmenbeschlusses bestimmt: „(1) Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt. (2) Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses. …“

5 In Art. 3 („Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist“) des Rahmenbeschlusses heißt es: „Die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats (nachstehend ‚vollstreckende Justizbehörde‛ genannt) lehnt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ab, …“

6 Art. 4 („Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 lautet: „Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern, … 7. wenn der Europäische Haftbefehl sich auf Straftaten erstreckt, die a) nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats ganz oder zum Teil in dessen Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind; …“ Bulgarisches Recht

7 Mit dem Zakon za ekstraditsiata i evropeiskata zapoved za arest (Gesetz über die Auslieferung und den Europäischen Haftbefehl) vom 3. Juni 2005 (DV Nr. 46/05) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: ZEEZA) wird der Rahmenbeschluss 2002/584 in bulgarisches Recht umgesetzt.

8 Art. 40 („Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls“) Abs. 1 Nr. 5 ZEEZA sieht vor: „(1) Das Regionalgericht kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ablehnen, wenn … 5. die Straftat ganz oder zum Teil im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien begangen wurde …“

9 Art. 44 Abs. 7 und 12 ZEEZA bestimmt: „(7) Das Gericht trifft die Entscheidung, ob es die Übergabe der gesuchten Person zulässt oder die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ablehnt, unverzüglich. In allen Fällen, in denen das Gericht die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zulässt, ordnet es als Sicherungsmaßnahme die Untersuchungshaft der gesuchten Person bis zur tatsächlichen Übergabe an den Ausstellungsstaat an. … (12) Die Entscheidung des Regionalgerichts ist beim zuständigen Berufungsgericht anfechtbar, dessen Entscheidung endgültig ist.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

10 Am 18. September 2025 stellte der die Ermittlungen leitende stellvertretende Vorsitzende des Tribunal judiciaire de Marseille (Gericht erster Instanz Marseille, Frankreich) einen Europäischen Haftbefehl gegen XM aus, um gegen ihn ein Strafverfahren einzuleiten und seine Übergabe wegen sechs von ihm begangener Straftaten zu erwirken, nämlich Betrug als Beteiligter an einer kriminellen Vereinigung, Bestechung durch Anbieten einer Vorteilsgewährung an einen Teilnehmer in einem Sportwettkampf, der Gegenstand von Wetten war, mit dem Ziel, den ordnungsgemäßen und fairen Ablauf des Ereignisses zu verändern, Aneignung von aus Straftaten erlangten Vermögenswerten als Beteiligter an einer kriminellen Vereinigung, schwerer Fall der Geldwäsche durch Unterstützung einer kriminellen Vereinigung bei der Verschleierung der Herkunft von Vermögenswerten oder Einkünften eines Täters, schwerer Fall der Geldwäsche durch Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung bei der Anlage, Verschleierung oder Umwandlung von Erträgen aus einer Straftat und schließlich Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zum Zweck der Vorbereitung einer Straftat.

11 Diese Straftaten sollen zwischen 2018 und 2024 im Rahmen eines Systems begangen worden sein, mit dem Tennisspiele im Hoheitsgebiet mehrerer Staaten, darunter die Französischen Republik und die Republik Bulgarien, manipuliert werden sollten.

12 Mit Entscheidung vom 20. Oktober 2025 ordnete der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) im ersten Rechtszug die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls an und nahm XM bis zu seiner tatsächlichen Übergabe an die französischen Behörden in Untersuchungshaft.

13 XM legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Apelativen sad – Sofia (Berufungsgericht Sofia, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, ein und machte geltend, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen sei, da die behaupteten Straftaten zum Teil im bulgarischen Hoheitsgebiet begangen worden seien. Daher müsse XM nach dem bulgarischen Strafgesetzbuch verfolgt werden, das für alle im Inland begangenen Straftaten sowie für von bulgarischen Staatsangehörigen im Ausland begangene Straftaten gelte.

14 Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung bezüglich der Untersuchungshaft von XM, dem weiterhin die Freiheit entzogen ist. Außerdem geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervor, dass die bulgarischen Justizbehörden zum Zeitpunkt des Ersuchens um Vorabentscheidung noch kein Strafverfahren gegen XM wegen dieser Straftaten eingeleitet hatten.

15 Das vorlegende Gericht führt aus, dass es in Bulgarien im Wesentlichen zwei unterschiedliche Rechtsprechungslinien zu der Frage gebe, ob der Umstand, dass die Straftat, die einem Europäischen Haftbefehl zugrunde liege, ganz oder zum Teil im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien begangen worden sei, für sich genommen einen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls darstelle.

16 Nach einer ersten Rechtsprechungslinie könne ein solcher Umstand für sich genommen eine Ablehnung der Vollstreckung nicht rechtfertigen. Es wäre demnach Sache des vorlegenden Gerichts, eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung u. a. des grenzüberschreitenden Charakters der in Rede stehenden Straftat, des Fehlens einer Strafverfolgung im Vollstreckungsmitgliedstaat, des Ortes, an dem die betreffende Straftat vollendet worden sei und an dem den Geschädigten der Schaden entstanden sei, sowie des Ziels, die Wirksamkeit der strafrechtlichen Ermittlungen zu gewährleisten und der Gefahr der Straflosigkeit vorzubeugen, vorzunehmen.

17 Hingegen sei nach einer zweiten Rechtsprechungslinie der Umstand, dass die Straftat, die Gegenstand eines Europäischen Haftbefehls sei, ganz oder zum Teil im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien begangen worden sei, als ausreichender Grund für die Ablehnung der Vollstreckung anzusehen, da das bulgarische Strafgesetzbuch für alle Straftaten gelte, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats begangen worden seien, wobei dies ausnahmslos gelte, selbst im Fall von von der Republik Bulgarien ratifizierten internationalen Rechtsakten oder Übereinkommen.

18 Das vorlegende Gericht führt aus, dass diese Uneinheitlichkeit in der nationalen Rechtsprechung zur Auslegung der Bestimmungen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584 nicht durch eine Entscheidung des Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) überwunden werden könne, da die einschlägigen Entscheidungen der Berufungsgerichte gemäß Art. 44 Abs. 12 ZEEZA endgültig seien.

19 Daher ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs es ermöglichen werde, diese Uneinheitlichkeit in der Rechtsprechung, die sich unmittelbar auf die wirksame und richtige Anwendung des Unionsrechts auswirke, zu beseitigen.

20 Unter diesen Umständen hat der Apelativen sad (Berufungsgericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist eine nationale Rechtsprechung des Vollstreckungsstaats, wonach der Umstand, dass die kriminelle Tätigkeit, deretwegen ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, ganz oder zum Teil im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien als Vollstreckungsstaat ausgeübt wurde, in Anbetracht der territorialen Zuständigkeit der Republik Bulgarien zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen dieser Straftat einen ausreichenden und eigenständigen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls darstellt, mit Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 vereinbar? Zum Antrag auf Anwendung des Eilvorabentscheidungsverfahrens

21 Das vorlegende Gericht hat die Anwendung des Eilvorabentscheidungsverfahrens nach Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt.

22 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Anwendung dieses Verfahrens an zwei kumulative Voraussetzungen geknüpft ist. Zum einen muss die Vorlage zur Vorabentscheidung Auslegungsfragen aufwerfen, die den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der Gegenstand des Titels V des Dritten Teils des AEU-Vertrags ist, betreffen. Zum anderen müssen die Umstände des Ausgangsverfahrens nach der Darstellung des vorlegenden Gerichts durch das Vorliegen von Dringlichkeit gekennzeichnet sein.

23 Hinsichtlich der ersten Voraussetzung ist festzustellen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung des Rahmenbeschlusses 2002/584 betrifft, der zu den von Titel V des Dritten Teils des AEUV über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erfassten Bereichen gehört. Daher kommt dieses Ersuchen für ein Eilvorabentscheidungsverfahren in Betracht.

24 Was die zweite Voraussetzung anbelangt, so ist diese insbesondere dann erfüllt, wenn der im Ausgangsverfahren betroffenen Person gegenwärtig ihre Freiheit entzogen ist und ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsverfahrens abhängt, wobei hinsichtlich der Lage dieser Person auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags auf Anwendung des Eilvorabentscheidungsverfahrens abzustellen ist (Urteil vom 4. September 2025, Adrar, C‑313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25 Im vorliegenden Fall geht erstens aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) mit seiner Entscheidung vom 20. Oktober 2025, mit der die Vollstreckung des von den französischen Behörden ausgestellten Europäischen Haftbefehls zugelassen wurde, XM zum Zweck seiner Übergabe an die französischen Behörden in Untersuchungshaft genommen hat. Das vorlegende Gericht führt aus, dass die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe und dass XM folglich zum Zeitpunkt der Vorlageentscheidung die Freiheit entzogen gewesen sei.

26 Zweitens möchte das vorlegende Gericht mit seiner Frage wissen, ob Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass es in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls allein deshalb ablehnen müsste, weil die Straftat ganz oder zum Teil im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats begangen wurde. Somit hinge die Aufrechterhaltung der Haft von XM vom Ausgang des Ausgangsverfahrens ab.

27 Unter diesen Umständen hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs am 24. November 2025 auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, stattzugeben. Zur Vorlagefrage

28 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass er der Rechtsprechung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach der Umstand, dass die Straftat, derentwegen ein Europäischer Haftbefehl zum Zweck der Strafverfolgung ausgestellt wurde, ganz oder zum Teil im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats begangen wurde, ausreicht, um die Vollstreckung dieses Haftbefehls abzulehnen.

29 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vollstreckende Justizbehörde nach dieser Bestimmung die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ablehnen kann, wenn sich dieser auf Straftaten erstreckt, die nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats ganz oder zum Teil in dessen Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind.

30 Ferner ist darauf hinzuweisen dass der Rahmenbeschluss 2002/584 darauf abzielt, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Europäischen Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (Urteil vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C‑261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Im Regelungsbereich des Rahmenbeschlusses 2002/584 kommt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der, wie sich namentlich aus dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses ergibt, einen „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit im strafrechtlichen Bereich bildet, in dessen Art. 1 Abs. 2 zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl – Ne bis in idem], C‑665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C‑261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 36).

32 Zum einen können die vollstreckenden Justizbehörden die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls demnach nur aus den Gründen verweigern, die sich aus dem Rahmenbeschluss 2002/584, wie er vom Gerichtshof ausgelegt wird, ergeben. Zum anderen stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteil vom 21. Dezember 2023, GN [Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls], C‑261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Insoweit nennt der Rahmenbeschluss 2002/584 ausdrücklich die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist (Art. 3) oder abgelehnt werden kann (Art. 4 und 4a) (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl – Ne bis in idem], C‑665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Zu den in Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 aufgeführten fakultativen Gründen für die Ablehnung der Vollstreckung geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses über ein Ermessen verfügen. Somit steht es ihnen frei, diese Gründe in ihr innerstaatliches Recht zu übernehmen. Ferner können sie sich dafür entscheiden, die Fälle zu begrenzen, in denen die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigern kann, und damit die Übergabe gesuchter Personen im Einklang mit dem in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses aufgestellten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung erleichtern (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl – Ne bis in idem], C‑665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aus den in den Nrn. 1 bis 7 dieses Art. 4 genannten Gründen „verweigern [kann]“. Zu diesen Gründen gehört u. a. der Umstand, dass sich dieser Haftbefehl auf Straftaten erstreckt, die nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats ganz oder zum Teil in dessen Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind.

36 Somit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584, insbesondere aus der Verwendung des Verbs „können“ in Verbindung mit dem Infinitiv des Verbs „verweigern“, dessen Subjekt die vollstreckende Justizbehörde ist, dass diese in Bezug auf die Frage, ob die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls aus den in Art. 4 genannten Gründen abzulehnen ist, über ein eigenes Ermessen verfügen muss (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl – Ne bis in idem], C‑665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie sich für die Umsetzung eines oder mehrerer der in Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen fakultativen Ablehnungsgründe entscheiden, nicht vorsehen dürfen, dass die Justizbehörden verpflichtet sind, die Vollstreckung jedes formal in den Anwendungsbereich dieser Gründe fallenden Europäischen Haftbefehls abzulehnen, ohne dass sie die Möglichkeit haben, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl – Ne bis in idem], C‑665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38 Diese Auslegung von Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 wird durch den Kontext bestätigt, in dem dieser Art. 4 steht.

39 Zum einen sind nämlich nach der in Rn. 32 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eng auszulegen. Eine nationale Vorschrift oder Rechtsprechung, die die vollstreckende Justizbehörde daran hindern würde, von der ihr durch Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ablehnung der Übergabe erfüllt sind, würde jedoch dazu führen, dass diese Befugnis durch eine Verpflichtung zur Ablehnung der Übergabe ersetzt würde, so dass die Ausnahme in Form einer Ablehnung der Übergabe zur Grundregel gemacht würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl – Ne bis in idem], C‑665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 46 und 47).

40 Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich aus einem Vergleich zwischen dem Wortlaut von Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584, wonach die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls „verweigern [kann]“, und dem Wortlaut von Art. 3 des Rahmenbeschlusses, der, wie sich aus seiner Überschrift ergibt, Gründe enthält, aus denen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls von der vollstreckenden Justizbehörde „abzulehnen ist“, ergibt, dass diese Behörde im Rahmen von Art. 3 des Rahmenbeschlusses über kein Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl – Ne bis in idem], C‑665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 48).

41 Diese Auslegung von Art. 4 steht auch im Einklang mit dem Zweck von Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584, der von der vollstreckenden Justizbehörde bei ihrer Beurteilung zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 44) und fügt sich ganz allgemein in den Rahmen der mit diesem Rahmenbeschluss verfolgten Ziele ein.

42 Denn der Unionsgesetzgeber hat zwar anerkannt, dass die Mitgliedstaaten Täter von in ihrem Hoheitsgebiet begangenen Straftaten verfolgen können, wollte aber, indem er vorgesehen hat, dass es sich bei diesem Grund für die Ablehnung der Vollstreckung um einen fakultativen Grund handelt, ermöglichen, dass die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zweck der Strafverfolgung ergangen ist und die sowohl von der ausstellenden als auch von der vollstreckenden Justizbehörde verfolgt werden könnte, von der Justizbehörde verfolgt werden kann, die am besten in der Lage ist, eine geordnete Strafrechtspflege zu gewährleisten.

43 Um dieses Ziel zu erreichen, muss die vollstreckende Justizbehörde über ein Ermessen verfügen, das es ihr ermöglicht, unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen, ob objektive Anhaltspunkte vorliegen, anhand derer festgestellt werden kann, dass sie sich in einer solchen Lage befindet, und die somit geeignet sind, die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zum Zweck der Strafverfolgung und der Übergabe der betreffenden Person auf der Grundlage von Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu rechtfertigen.

44 Außerdem fügt sich das spezifische Ziel dieses Rahmenbeschlusses, das nach seinem Art. 1 Abs. 1 darin besteht, die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person zu ermöglichen, damit die begangene Straftat nicht ungestraft bleibt und die betreffende Person strafrechtlich verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2018, IK [Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe], C‑551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 39) allgemein in den Rahmen des in Art. 3 Abs. 2 EUV genannten Ziels der Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein, das der Rahmenbeschluss 2002/584 umsetzen soll, indem die Gefahr vermieden wird, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, straffrei bleiben. Diese Ziele könnten gefährdet werden, wenn die vollstreckende Justizbehörde unabhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls verpflichtet wäre, die Vollstreckung eines zum Zweck der Strafverfolgung ausgestellten Europäischen Haftbefehls und die Übergabe der gesuchten Person allein deshalb abzulehnen, weil die Straftat, die Gegenstand des Europäischen Haftbefehls ist, ganz oder zum Teil im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats begangen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 2021, JR [Haftbefehl – Verurteilung in einem EWR-Drittstaat], C‑488/19, EU:C:2021:206, Rn. 72, und vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl – Ne bis in idem], C‑665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 59).

45 Daraus folgt, dass die Anwendung dieses Ablehnungsgrundes der Beurteilung durch die vollstreckende Justizbehörde überlassen bleiben muss, die dabei über ein Ermessen verfügen muss, das es ihr erlaubt, alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, um auf der Grundlage objektiver Faktoren zu ermitteln, welche der Justizbehörden – die ausstellende oder die vollstreckende – am besten in der Lage ist, eine geordnete Strafrechtspflege zu gewährleisten und damit das berechtigte Interesse aller Mitgliedstaaten an der Verhütung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl – Ne bis in idem], C‑665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 60).

46 Dies gilt umso mehr, wenn die Straftaten, derentwegen der Europäische Haftbefehl ausgestellt wurde, im Rahmen einer komplexen internationalen kriminellen Vereinigung begangen wurden, so dass sie zum Teil im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten, insbesondere im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats, in dem gegen die betreffende Person ein Strafverfahren eingeleitet werden konnte, begangen werden und ihre Wirkungen entfalten konnten.

47 Daher hat die vollstreckende Justizbehörde bei ihrer Beurteilung die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen, wie die Art und die Merkmale der betreffenden Straftat, insbesondere gegebenenfalls ihre internationale Dimension oder den Umstand, dass sie im Rahmen einer internationalen kriminellen Vereinigung begangen wurde, den Ort, an dem sich der durch diese Straftat entstandene Schaden verwirklicht hat, den Aufenthaltsort der Geschädigten, die Verfügbarkeit und Nähe von Beweismitteln und Zeugen sowie den Stand des Strafverfahrens im Ausstellungsmitgliedstaat und gegebenenfalls im Vollstreckungsmitgliedstaat.

48 Folglich kann die im bulgarischen Strafrecht vorgesehene internationale territoriale Zuständigkeit in Strafsachen, auf die sich einige der vom vorlegenden Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen angeführten Entscheidungen bulgarischer Berufungsgerichte beziehen, für sich genommen keinen ausreichenden Grund darstellen, um die Vollstreckung eines zum Zweck der Strafverfolgung ausgestellten Europäischen Haftbefehls zu verweigern, zumal aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten und der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hervorgeht, dass die bulgarischen Justizbehörden gegen die betreffende Person kein Strafverfahren wegen derselben Straftaten eingeleitet haben.

49 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der zwingende Charakter des Rahmenbeschlusses 2002/584 für die nationalen Behörden eine Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung ihres innerstaatlichen Rechts ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2022, Spetsializirana prokuratura [Informationen über die nationale Festnahmeentscheidung], C‑105/21, EU:C:2022:511, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50 In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Verpflichtung zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Verpflichtung der nationalen Gerichte einschließlich der Gerichte letzter Instanz beinhaltet, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen eines Rahmenbeschlusses nicht vereinbar ist (Urteil vom 8. November 2016, Ognyanov,C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 67).

51 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass es eine nationale Rechtsprechung gibt, nach der das bulgarische Recht so ausgelegt werden kann, dass es zu einem Ergebnis führt, das mit dem mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 verfolgten Ergebnis im Einklang steht.

52 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass er der Rechtsprechung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach der Umstand, dass die Straftat, derentwegen ein Europäischer Haftbefehl zum Zweck der Strafverfolgung ausgestellt wurde, ganz oder zum Teil im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats begangen wurde, ausreicht, um die Vollstreckung dieses Haftbefehls abzulehnen. Kosten

53 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Rechtsprechung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach der Umstand, dass die Straftat, derentwegen ein Europäischer Haftbefehl zum Zweck der Strafverfolgung ausgestellt wurde, ganz oder zum Teil im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats begangen wurde, ausreicht, um die Vollstreckung dieses Haftbefehls abzulehnen. Unterschriften