Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 27.03.2026 – C-68/26
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2026:286
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 27. März 2026 ( „Vorabentscheidungsverfahren – Eilvorabentscheidungsverfahren – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie (EU) 2016/343 – Art. 8 Abs. 1 und 2 – Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung – Ausdrücklicher oder stillschweigender, aber unmissverständlicher Verzicht – Nationale Regelung, dahin ausgelegt, dass sie die Fortdauer der Inhaftierung einer Person, die strafrechtlich verfolgt wird, zulässt, um die Wahrung ihres Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung zu gewährleisten“ In der Rechtssache C‑68/26 (PPU) [Kilyanov] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) und eingegangen beim Gerichtshof mit Beschluss vom 9. Februar 2026 und am selben Tag beim Gerichtshof eingegangen, im Strafverfahren gegen DK, Verfahrensbeteiligte: Sofiyska gradska prokuratura, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer), unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan (Berichterstatter), D. Gratsias und B. Smulders, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des Antrags des vorlegenden Gerichts vom 9. Februar 2026, am selben Tag beim Gerichtshof eingegangen, das Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem Eilverfahren zu unterwerfen, aufgrund der Entscheidung der Fünften Kammer vom 2. März 2026, diesem Antrag stattzugeben, folgenden Beschluss
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1), von Art. 6 und Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen DK im Zusammenhang mit seiner, zum Zweck der Sicherstellung seines Erscheinens in der Verhandlung vorgenommenen Inhaftierung. Rechtsrahmen Unionsrecht
3 In den Erwägungsgründen 1, 33, 35 und 48 der Richtlinie 2016/343 heißt es: „(1) Die Unschuldsvermutung und das Recht auf ein faires Verfahren sind in den Artikeln 47 und 48 der [Charta], in Artikel 6 der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten] Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [im Folgenden: EMRK], in Artikel 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) und in Artikel 11 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung verankert. … (33) Das Recht auf ein faires Verfahren ist eines der Grundprinzipien einer demokratischen Gesellschaft. Das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen, in der Verhandlung anwesend zu sein, beruht auf diesem Recht und sollte in der gesamten Union sichergestellt werden. … (35) Das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen auf Anwesenheit in der Verhandlung gilt nicht absolut. Unter bestimmten Voraussetzungen sollten Verdächtige und beschuldigte Personen ausdrücklich oder stillschweigend, aber unmissverständlich erklären können, auf dieses Recht zu verzichten. … (48) Da mit dieser Richtlinie Mindestvorschriften festgelegt werden, sollten die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten können, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten. Das durch die Mitgliedstaaten gewährte Schutzniveau sollte nie unter den Standards der Charta oder der EMRK, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgelegt werden, liegen.“
4 Art. 1 („Gegenstand“) dieser Richtlinie sieht vor: „Diese Richtlinie enthält gemeinsame Mindestvorschriften für a) bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung in Strafverfahren, b) das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren.“
5 Art. 7 („Recht, die Aussage zu verweigern, und Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen“) Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen das Recht haben, in Bezug auf die Straftat, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, die Aussage zu verweigern.“
6 Art. 8 („Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung“) Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie schreibt vor: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen das Recht haben, in der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein. (2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Verhandlung, die zu einer Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person führen kann, in seiner bzw. ihrer Abwesenheit durchgeführt werden kann, sofern a) der Verdächtige oder die beschuldigte Person rechtzeitig über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde oder b) der Verdächtige oder die beschuldigte Person, nachdem er bzw. sie über die Verhandlung unterrichtet wurde, von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird, der entweder von dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person oder vom Staat bestellt wurde.“
7 Art. 9 („Recht auf eine neue Verhandlung“) der Richtlinie 2016/343, lautet: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, wenn sie bei der sie betreffenden Verhandlung nicht anwesend waren und die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, das Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs haben, die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts, einschließlich neuer Beweismittel, ermöglicht und zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führen kann. In diesem Zusammenhang stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht haben, anwesend zu sein, im Einklang mit den Verfahren des nationalen Rechts effektiv mitzuwirken und ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.“ Bulgarisches Recht
8 Art. 55 („Rechte des Beschuldigten“) Abs. 1 der Nakazatelno-protsesualen kodeks (Strafprozessordnung) (DV Nr. 86 vom 28. Oktober 2005) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: NPK) bestimmt: „Die beschuldigte Person genießt die folgenden Rechte: … Erklärungen zur Sache abzugeben oder zu verweigern, die Akten einzusehen …, Beweise vorzulegen; am Strafverfahren teilzunehmen; Anträge zu stellen, Stellungnahmen abzugeben und Einwendungen geltend zu machen; von seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch zu machen …“.
9 Art. 57 („Zweck von Sicherungsmaßnahmen“) NPK sieht vor: „Sicherungsmaßnahmen werden getroffen, um zu verhindern, dass die beschuldigte Person die Flucht ergreift …“
10 Art. 58 („Arten von Sicherungsmaßnahmen“) NPK hat folgenden Wortlaut: „… 4. die Untersuchungshaft.“
11 Art. 66 („Folgen einer Nichterfüllung von Pflichten, die mit Sicherungsmaßnahmen verbunden sind“) Abs. 1 NPK bestimmt: „Wenn die beschuldigte Person ohne triftigen Grund nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, ihren Wohnsitz wechselt, ohne diese Behörde zu informieren, oder die ergriffene Maßnahme verletzt, wird ihr gemäß dem in dieser Strafprozessordnung vorgesehenen Verfahren eine Sicherungsmaßnahme auferlegt oder die bereits ergriffene Maßnahme durch eine strengere Maßnahme ersetzt.“
12 Art. 247c („Unterrichtung über die Anberaumung der Vorverhandlung“) Abs. 1 NPK lautet: „Eine Kopie der Anklageschrift wird der beschuldigten Person auf Anordnung des berichterstattenden Richters übermittelt. Mit der Zustellung der Anklageschrift wird die beschuldigte Person über den Zeitpunkt der Vorverhandlung, … über ihr Recht, in Vertretung durch einen Anwalt zu erscheinen, … und darüber, dass die Sache unter den in Art. 269 vorgesehenen Voraussetzungen auch in Abwesenheit der beschuldigten Person geprüft und über diese entschieden werden kann, in Kenntnis gesetzt. …“
13 Art. 269 („Anwesenheit des Angeklagten in der Verhandlung“) NPK hat folgenden Wortlaut: „(1) In Sachen, in denen dem Angeklagten eine schwere Straftat zur Last gelegt wird, ist dessen Anwesenheit in der Verhandlung zwingend. … (3) Sofern es der Ermittlung der objektiven Wahrheit nicht entgegensteht, kann die Sache in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt werden, wenn … 3. er ordnungsgemäß geladen wurde, keinen triftigen Grund für sein Nichterscheinen angegeben hat und das in Art. 247c Abs. 1 geregelte Verfahren eingehalten wurde. …“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
14 Am 28. August 2020 erhob die Sofiyska gradska prokuratura (Staatsanwaltschaft der Stadt Sofia, Bulgarien) beim Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien), das vorlegende Gericht, Anklage gegen mehrere Personen, darunter DK. Diesem Angeklagten DK wurde zur Last gelegt, von Juni 2017 bis August 2019 die Aktivitäten einer kriminellen Vereinigung geleitet zu haben, die sich zur Begehung von Straftaten der Verbreitung von Betäubungsmitteln, des Drogenanbaus und des Besitzes von Schusswaffen gebildet habe, und/oder an diesen Straftaten selbst teilgenommen zu haben. Außerdem wurde DK vorgeworfen, am 15. Januar 2019 in Ausführung der Entscheidung dieser kriminellen Vereinigung eine große Menge an Betäubungsmitteln verbreitet zu haben.
15 Bei einem im August 2019 eingeleiteten Polizeieinsatz zur Festnahme der Verdächtigen konnte DK nicht aufgegriffen werden, so dass das vorgerichtliche Verfahren in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde. Ihm wurde ein Pflichtverteidiger beigeordnet; der jedoch ebenfalls keinen Kontakt zu ihm herstellen konnte. Folglich wurde das Gerichtsverfahren vor dem vorlegenden Gericht in Abwesenheit von DK eröffnet. DK wurde in den 15 Verhandlungstagen zwischen dem 28. August 2020 und dem 19. Mai 2021, bei denen zahlreiche Zeugen vernommen wurden, von diesem Pflichtverteidiger vertreten.
16 Am 19. Mai 2021 wurde DK festgenommen. Bei dem am selben Tag stattfindenden Verhandlungstermin zur Prüfung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Untersuchungshaft kam das vorlegende Gericht zu dem Schluss, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass DK absichtlich die Flucht ergreife. Daher lehnte dieses Gericht diesen Antrag ab und ordnete die Freilassung von DK an. Dieses Gericht unterrichtete den Angeklagten DK jedoch ausdrücklich über die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe sowie darüber, dass die Sache, falls er in Zukunft nicht vor Gericht erscheine, in seiner Abwesenheit entschieden werden könne, und dass seine Nichtteilnahme ihm dann keinen Anspruch auf ein neues Verfahren verleihe.
17 Am 1. Juni 2021 erschien DK in Begleitung seines Anwalts zum Verhandlungstermin vor dem vorlegenden Gericht. Dieses Gericht sollte feststellen, ob DK eine neuerliche Vernehmung der in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen beantragte. Aufgrund seines Verhaltens, das darauf hindeutete, dass DK an einer psychischen Störung litt, verschob das Gericht jedoch seine Entscheidung zu dieser Frage und ordnete zur Beurteilung seines Zustands die Erstellung eines psychologisch-psychiatrischen Gutachtens an. DK erschien weder zu dieser Begutachtung noch zu den späteren Verhandlungsterminen am 27. September 2021 und 3. November 2021.
18 Bei diesem letzten Verhandlungstermin entschied dieses Gericht, DK in Untersuchungshaft zu nehmen, um seine psychiatrische Begutachtung zu ermöglichen. Diese Maßnahme konnte jedoch nicht durchgeführt werden, da DK geflohen war und unauffindbar blieb.
19 Am 9. Februar 2022 wurde DK erneut in Haft genommen.
20 Beim Verhandlungstermin am 14. Februar 2022 wurde die Haft von DK verlängert, um die Erstellung eines Gutachtens zu ermöglichen, das seine Zurechnungsfähigkeit beurteilen sollte. In einem Gutachten vom 23. März 2022 wurde festgestellt, dass er nicht unzurechnungsfähig sei, so dass er strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könne, und dass er das Verhalten eines psychisch Kranken vortäusche. Das Strafverfahren gegen ihn wurde daher fortgesetzt.
21 Am 24. März 2022 fragte das vorlegende Gericht DK, ob er eine neuerliche Vernehmung der in seiner Abwesenheit vernommen Zeugen beantrage. DK erklärte nach Beratung mit seinem Verteidiger ausdrücklich, dass er keine solche Vernehmung in seiner Anwesenheit wünsche. Daraufhin wurde er aus der Haftanstalt entlassen.
22 DK erschien bei den folgenden sechs Verhandlungsterminen zunächst regelmäßig, danach unregelmäßig, ab dem 30. März 2023 überhaupt nicht mehr.
23 Beim Verhandlungstermin am 25. Januar 2024 stellte das vorlegende Gericht fest, dass DK jeglichen Kontakt mit seinem Anwalt endgültig abgebrochen habe und dass es ihn nicht unmittelbar vorladen könne, da er nicht an den von ihm angegebenen Adressen wohne und nicht über die von ihm angegebene Telefonnummer erreichbar sei. In der Annahme, dass es dem Gericht aufgrund seiner Flucht nicht mehr möglich sei, die Ausübung seines Rechts auf persönliche Teilnahme an einer Verhandlung im Sinne von Art. 55 NPK zu gewährleisten, ordnete dieses Gericht seine vorläufige Inhaftierung ausschließlich zum Zweck der Sicherstellung der effektiven Ausübung dieses Rechts an, damit er über die in seiner Abwesenheit erhobenen Beweise informiert werden und angeben könne, ob er eine neuerliche Vernehmung der bereits vernommenen Zeugen wünsche. Dieses Gericht stellte außerdem klar, dass es DK anhören und die Notwendigkeit seiner Haft neu bewerten würde, sobald er festgenommen werde. Die nachfolgenden Verhandlungstermine fanden jedoch in Abwesenheit von DK statt, wobei während dieser Zeit nach DK zum Zweck seiner Inhaftierung gefahndet wurde.
24 Am 21. Juli 2025 wurde DK erneut festgenommen und in eine Haftanstalt verbracht.
25 Beim Verhandlungstermin am 20. November 2025 wurde vom vorlegenden Gericht von Amts wegen die Frage der Verlängerung der Untersuchungshaft von DK aufgeworfen. Es entschied jedoch darüber nicht, da DK erneut ein für eine Person mit einer geistigen Störung typisches Verhalten an den Tag gelegt hatte. In einem Gutachten vom 30. Januar 2026 wurde hingegen festgestellt, dass DK nicht an einer solchen Störung leide und im Besitz seiner Urteilsfähigkeit sei, so dass er strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könne.
26 Während des Verhandlungstermins am 5. Februar 2026 erklärte DK nach Beratung mit seinem Anwalt, dass er sich mit den Protokollen der Gerichtstermine, die in seiner Abwesenheit stattgefunden hätten, vertraut gemacht habe und keine Fragen an die vernommenen Zeugen und Sachverständigen habe. Nach erneuter Prüfung der Frage der Aufrechterhaltung seiner Untersuchungshaft kam das vorlegende Gericht zu dem Schluss, dass sein früheres Verhalten auf ein reales Fluchtrisiko im Fall einer Freilassung hinweise. Würde DK fliehen, könnte das vorlegende Gericht ihn nicht über neu erhobene Beweise unterrichten und ihm nicht die Gelegenheit geben, Beweisanträge zu stellen, ein Plädoyer in der Sache zu halten und als Letzter das Wort zu ergreifen. Eine solche Flucht würde somit zu einer Verletzung seines Rechts auf persönliche Teilnahme am Verfahren führen. Unter diesen Bedingungen, angesichts des nachgewiesenen Fluchtrisikos von DK und der Tatsache, dass dieser eine psychische Störung simuliert habe, hielt es dieses vorlegende Gericht für erforderlich, seine Inhaftierung auf unbestimmte Zeit zu verlängern, um die effektive Ausübung seines Rechts gemäß Art. 55 NPK zu gewährleisten, persönlich an seiner Verhandlung teilzunehmen.
27 Das vorlegende Gericht betont in seiner Entscheidung, dass der einzige Grund für die Inhaftierung von DK darin bestehe, dieses Grundrecht zu gewährleisten und ihm dadurch ein höheres Schutzniveau zu sichern als das Niveau, das nach Art. 269 Abs. 3 Nr. 3 NPK gewährleistet werde, mit dem Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 in nationales Recht umgesetzt werden solle. Weitere Gründe, die eine solche Inhaftierung rechtfertigen könnten, wie die Notwendigkeit, die objektive Wahrheit durch die Durchführung der Beweisaufnahme unter Mitwirkung von DK festzustellen, oder das Bestehen eines Risikos der Begehung weiterer Straftaten oder einer Behinderung der Vollstreckung der Strafe lägen nicht vor. Da DK zweimal geflohen sei, sei seine Inhaftierung das einzige wirksame Mittel, um sein persönliches Erscheinen vor Gericht und damit die effektive Ausübung seines Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung sicherzustellen.
28 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass das in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 verankerte Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung gemäß dem Urteil vom 8. Dezember 2022, HYA u. a. (Unmöglichkeit, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen) (C‑348/21, EU:C:2022:965, Rn. 44), als ein Recht auf aktive Teilnahme zu verstehen sei, das es der betroffenen Person tatsächlich ermögliche, den Zeugen und Sachverständigen Fragen zu stellen, Anträge an das zuständige Gericht zu richten und weitere Schritte zu unternehmen, um die im Verfahren gewählte Position zu verteidigen. Der Gerichtshof habe jedoch in seinem Urteil vom 15. September 2022, HN (Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten) (C‑420/20, EU:C:2022:679, Rn. 42), hervorgehoben, dass diese Vorschrift ein Recht und keine Pflicht festlege. Nach Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie und deren 35. Erwägungsgrund müsse die betroffene Person also auch auf die Ausübung dieses Rechts verzichten können. Ein solcher Verzicht sei nur wirksam, wenn er hinreichend klar und unmissverständlich erklärt werde. Vor diesem Hintergrund verpflichte dieser Art. 8 Abs. 2 die Mitgliedstaaten nicht, die Möglichkeit einer Durchführung der Verhandlung vorzusehen, nachdem die beschuldigte Person die Teilnahme daran abgelehnt habe. Diese Bestimmung würde den betroffenen Personen daher kein subjektives Recht einräumen, nicht zur Verhandlung zu erscheinen.
29 Folglich ist dieses Gericht der Ansicht, dass Art. 8 der Richtlinie 2016/343 es den Mitgliedstaaten erlaube vorzusehen, dass eine Verhandlung in Anwesenheit der betroffenen Person stattfinden müsse, um das Recht dieser Person zu gewährleisten, persönlich an dieser Verhandlung teilzunehmen. In einem solchen Fall, wenn aufgrund des Nichterscheinens der betroffenen Person in der Verhandlung deren Durchführung verhindert würde, müsse das nationale Recht den Erlass von Zwangsmaßnahmen versehen, die geeignet seien, die physische Anwesenheit dieser Person bei der Verhandlung sicherzustellen, damit insbesondere verhindert werde, dass mit deren Flucht die strafrechtliche Verfolgung und die Vollstreckung des Strafurteils behindert werde.
30 Aus diesen Gründen vertritt dieses Gericht die Auffassung, dass dieser Art. 8 der Auslegung und Anwendung einer nationalen Regelung dahin, dass sie die Untersuchungshaft der betreffenden Person zulasse, um deren Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung zu gewährleisten, nicht entgegenstehe. Da diese Richtlinie nur Mindestvorschriften für eine Harmonisierung vorsehe, falle diese Frage in den Bereich des nationalen Rechts. Es müsse jedoch geprüft werden, ob das Unionsrecht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten einschränke, eine solche Zwangsmaßnahme zu ergreifen.
31 Insoweit stellt das vorlegende Gericht zum Ersten fest, dass die Richtlinie 2016/343 nach ihrem 48. Erwägungsgrund, soweit sie Mindestvorschriften festlege, es den Mitgliedstaaten ermögliche, auf nationaler Ebene ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten. Somit sei den Mitgliedstaaten nicht nur eine Nichtumsetzung von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie möglich, sondern auch, falls diese Bestimmung umgesetzt werde, eine strengere Anwendung dieser Bestimmung. Denn die persönliche Teilnahme am Verfahren entspreche einem höheren Schutzniveau des in Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie verankerten Rechts als der Verzicht auf die Teilnahme am Verfahren, unabhängig von den Umständen, unter denen dieser Verzicht erfolge.
32 Vorliegend habe der nationale Gesetzgeber mit Erlass von Art. 269 Abs. 3 Nr. 3 NPK die Absicht gehabt, Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 umzusetzen, sei aber in zweierlei Hinsicht davon abgewichen. Zum einen habe er einen weiteren Grund für einen unter Kenntnis der Sachlage erklärten Verzicht vorgesehen, nämlich dass die Abwesenheit der betroffenen Person nach der Einschätzung des zuständigen Gerichts die Ermittlung der objektiven Wahrheit nicht behindere. Zum anderen habe das zuständige Gericht die Möglichkeit, die Inhaftierung dieser Person nach Art. 66 Abs. 1 NPK anzuordnen, wenn diese nicht vor Gericht erscheine, und zwar auch dann, wenn diese Person in Kenntnis der Sachlage auf ihr Erscheinen verzichtet habe. Damit würde das in Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie verankerte Recht der betroffenen Person auf persönliche Anwesenheit in der Verhandlung auf nationaler Ebene mit einem höheren Schutzniveau als in der genannten Richtlinie ausgestattet.
33 Zum Zweiten ist dieses Gericht der Ansicht, dass die Inhaftierung der betroffenen Person das Recht auf Freiheit nach Art. 6 der Charta, die anwendbar sei, da der vorliegende Fall die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2016/343 betreffe, beeinträchtigen könne. Es sei daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta für eine Einschränkung des Rechts auf Freiheit erfüllt seien. Insbesondere sei vor dem Hintergrund dieser Voraussetzungen zu fragen, ob eine solche Zwangsmaßnahme in Bezug auf die verfolgten Ziele, nämlich das Recht der betroffenen Person auf Anwesenheit in der Verhandlung und die Ermittlung der objektiven Wahrheit, verhältnismäßig sei.
34 Zum Dritten führt das vorlegende Gericht aus, dass die betroffene Person das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta habe, weshalb zu prüfen sei, ob die Inhaftierung der betroffenen Person – die angeordnet worden sei, um deren Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung zu gewährleisten – das in diesem Artikel verankerte Recht auf ein faires Verfahren unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wahre. Denn der Begriff des „fairen Verfahrens“ im Unionsrecht entspreche dem Begriff, der in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankert sei. Das vorlegende Gericht habe sich zwar noch nicht mit dieser Frage befassen müssen. Allerdings habe es bereits festgestellt, dass die Anwesenheit des Angeklagten bei seinem Verfahren von „entscheidender Bedeutung“ für die Gewährleistung der Fairness des Verfahrens sei.
35 Zum Vierten und als Letztes führt das vorlegende Gericht das in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 vorgesehene Recht der Verweigerung der Aussage an. Seines Erachtens ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere aus dem Urteil vom 2. Februar 2021, Consob (C‑481/19, EU:C:2021:84, Rn. 41), dass dieses Recht nicht jede Verweigerung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden rechtfertigen könne, dies gelte etwa für die Weigerung, zu einer von ihnen anberaumten Anhörung bzw. Vernehmung zu erscheinen, oder für eine Hinhaltetaktik, um die Durchführung der Anhörung zu verzögern. Das Unionsrecht stünde somit nicht der Verhängung von Sanktionen bei einem schlichten Verweigern des Erscheinens vor Gericht entgegen, wenn die Verpflichtung zum Erscheinen vor Gericht objektiv gerechtfertigt sei insbesondere wenn die objektive Wahrheit ermittelt werden müsse. Es müsse daher erst recht möglich sein, eine Zwangsmaßnahme zum Zweck der Gewährleistung des Erscheinens der betroffenen Person vor Gericht zu erlassen.
36 Unter diesen Umständen hat das Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) beschlossen, die Entscheidung auszusetzen und die folgende Vorlagefrage an den Gerichtshof zu richten: Gestatten es Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 und der 48. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343, Art. 6 und Art. 47 Abs. 2 der Charta sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ein nationales Gesetz so auszulegen und anzuwenden, dass ein Angeklagter, nachdem er von der im nationalen Gesetz vorgesehenen Möglichkeit, nicht zu den Verhandlungsterminen zu erscheinen, Gebrauch gemacht hat, und zwar auf der Grundlage einer in Kenntnis der Sachlage getroffenen Entscheidung (der Angeklagte hat die Entscheidung nach Unterrichtung über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf, über Datum und Ort der Verhandlung sowie darüber getroffen, dass die Gerichtsentscheidung in der Sache nicht wegen Abwesenheit anfechtbar ist; er wird durch einen Rechtsanwalt verteidigt, dem er seine Verteidigung anvertraut hat), festgenommen und für unbestimmte Dauer in einer Haftanstalt inhaftiert bleiben kann, wenn die Inhaftierung allein dem Zweck dient, in stärkerem Maß den Schutz seines Rechts auf persönliche Teilnahme zu gewährleisten, indem er zum Zweck seiner Teilnahme an den Verhandlungsterminen von der Haftanstalt abgeholt wird? Zum Antrag auf Anwendung des Eilvorabentscheidungsverfahrens
37 Das vorlegende Gericht hat beantragt, auf das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren das Eilvorabentscheidungsverfahren nach Art. 23a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 107 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs anzuwenden.
38 Zur Stützung dieses Antrags hat dieses Gericht ausgeführt, dass DK gegenwärtig der Freiheit beraubt sei und dass seine Inhaftierung unmittelbar von der Antwort des Gerichtshofs auf die Vorabentscheidungsfrage abhänge. Insbesondere müsse im Fall einer negativen Antwort des Gerichtshofs auf diese Frage die Inhaftierung von DK sofort beendet und DK freigelassen werden. Umgekehrt würde im Fall einer positiven Antwort die Inhaftierung von DK aufrechterhalten, bis gegebenenfalls neue Umstände eintreten würden.
39 Insoweit ist zum Ersten darauf hinzuweisen, dass diese Vorlage insbesondere die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2016/343 betrifft, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 2 AEUV erlassen wurde, der zum Titel V des Dritten Teils des AEUV über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gehört. Über diese Vorlage kann daher im Eilvorabentscheidungsverfahren entschieden werden.
40 Was zum Zweiten die Voraussetzung der Dringlichkeit anbelangt, so ist nach ständiger Rechtsprechung diese Voraussetzung erfüllt, wenn der im Ausgangsverfahren betroffenen Person zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens ihre Freiheit entzogen ist und ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung dieses Verfahrens abhängt, wobei hinsichtlich der Lage dieser Person auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags auf Anwendung des Eilvorabentscheidungsverfahrens abzustellen ist (vgl. insbesondere Urteil vom 12. Februar 2026, Rastoshev, C‑712/25 PPU, EU:C:2026:101, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Vorliegend ergibt sich aus den Angaben des vorlegenden Gerichts, dass DK seit dem 21. Juli 2025 inhaftiert ist und sich zum Zeitpunkt, in dem über den Antrag auf Durchführung eines Eilvorabentscheidungsverfahrens entschieden wird, noch immer in dieser Lage befindet. Im Übrigen zielt die von diesem Gericht gestellte Frage im Wesentlichen darauf ab festzustellen, ob die Bestimmungen des Unionsrechts, auf die es Bezug nimmt, dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die nach der vom genannten Gericht vertretenen Auslegung die Inhaftierung der betreffenden Person ausschließlich zum Zweck der Gewährleistung ihres Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung erlaubt. Die Antwort des Gerichtshofs auf diese Frage ist daher grundsätzlich geeignet, den Ausgang des Ausgangsverfahrens zu beeinflussen, von dessen Ergebnis wiederum die Aufrechterhaltung der Haft von DK abhängt.
42 Vor diesem Hintergrund ist gemäß Art. 108 Abs. 1 der Verfahrensordnung dem Antrag des vorlegenden Gerichts stattzugeben, die vorliegende Vorlage dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen. Zur Vorlagefrage
43 Wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung einer solchen Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, kann der Gerichtshof gemäß Art. 99 seiner Verfahrensordnung auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.
44 Diese Bestimmung ist im Rahmen der vorliegenden Vorlage zur Vorabentscheidung anzuwenden.
45 Mit seiner Frage will das vorlegende Gericht im Wesentlichen geklärt wissen, ob Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2016/343 im Licht von Art. 6, Art. 47 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der entsprechend der von diesem Gericht vertretenen Auslegung eine Person, gegen die ein Strafverfahren geführt wird, nach Inanspruchnahme der von dieser Regelung vorgesehenen Möglichkeit, nicht zu den Verhandlungsterminen zu erscheinen, allein zu dem Zweck in Haft gehalten werden kann, dass die wirksame Ausübung ihres Rechts auf Anwesenheit in ihrer Verhandlung sichergestellt wird.
46 Es ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 2016/343 gemäß ihrem Art. 1 zum Ziel hat, Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte des Strafverfahrens zu begründen, nämlich besondere – in den Art. 3 bis 7 dieser Richtlinie geregelte – „Aspekte der Unschuldsvermutung“ sowie das – in den Art. 8 und 9 dieser Richtlinie vorgesehene – „Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung“, mit dem Ziel, das Recht auf ein faires Verfahren in diesen Verfahren zu stärken, um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege zu erhöhen und somit die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen im Strafbereich zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2025, VB II [Unterrichtung über das Recht auf eine neue Verhandlung], C‑400/23, EU:C:2025:14, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie sich aus ihrem ersten Erwägungsgrund ergibt, zielt die Richtlinie 2016/343 darauf ab, die Wahrung der in den Art. 47 und 48 der Charta gewährleisteten Grundrechte zu gewährleisten.
47 Zu dem Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung, das Gegenstand der vorliegenden Vorlagefrage ist, ist festzustellen, dass nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verdächtige und beschuldigte Personen dieses Recht haben.
48 Denn das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung stellt ein wesentliches Element des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar und ist allgemeiner betrachtet von entscheidender Bedeutung für die Beachtung des in Art. 47 und in Art. 48 der Charta verankerten Rechts auf ein faires Strafverfahren (Urteil vom 23. März 2023, Minister for Justice and Equality [Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung], C‑514/21 und C‑515/21, EU:C:2023:235, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei, wie im 33. Erwägungsgrund dieser Richtlinie bestätigt wird, dieses Recht integraler Bestandteil dieses zuletzt genannten Rechts ist (Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev, C‑135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Aus dem Wortlaut dieses Art. 8 Abs. 1 geht klar hervor, dass die Mitgliedstaaten Verdächtigen und beschuldigten Personen ermöglichen müssen, in der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein. Dagegen enthält diese Bestimmung keine Angaben zu der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vorzusehen, dass eine solche Anwesenheit zwingend ist (Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C‑420/20, EU:C:2022:679, Rn. 32 und 33).
50 Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 regeln, dass eine Verhandlung, die zu einer Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person führen kann, in seiner bzw. ihrer Abwesenheit durchgeführt werden kann, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
51 Denn da das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung kein absolutes Recht ist, kann die betroffene Person aus freiem Willen ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichten, vorausgesetzt, dass der Verzicht eindeutig feststeht (vgl. hierzu insbesondere die Urteile vom 26. Februar 2013, Melloni, C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 49, und vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C‑569/20, EU:C:2022:401, Rn. 35).
52 Es geht jedoch ebenso klar aus dem Wortlaut dieses Art. 8 Abs. 2, insbesondere aus der Verwendung des Verbs „können“, hervor, dass diese Bestimmung die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, in ihrem nationalen Recht die Möglichkeit vorzusehen, eine Verhandlung in Abwesenheit der betroffenen Person durchzuführen; jedoch wird den Mitgliedstaaten insoweit lediglich eine Möglichkeit eröffnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C‑420/20, EU:C:2022:679, Rn. 34 und 37).
53 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2016/343 lediglich das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen auf Anwesenheit in der sie betreffenden Verhandlung sowie Ausnahmen von diesem Recht vorsieht und begrenzt, ohne jedoch den Mitgliedstaaten vorzuschreiben oder ihnen zu verbieten, eine Verpflichtung für alle Verdächtigen oder beschuldigten Personen vorzusehen, in der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein (Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C‑420/20, EU:C:2022:679, Rn. 40).
54 Daher hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass diese Richtlinie nicht die Frage regelt, ob die Mitgliedstaaten das Erscheinen der Verdächtigen oder beschuldigten Personen in der sie betreffenden Verhandlung verlangen können, so dass eine solche Frage angesichts des begrenzten Umfangs der mit dieser Richtlinie vorgenommenen Harmonisierung allein Sache des nationalen Rechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C‑420/20, EU:C:2022:679, Rn. 42).
55 Das gilt umso mehr im Hinblick auf Modalitäten, durch die ein Mitgliedstaat, wie im vorliegenden Fall, beabsichtigt, unter bestimmten Umständen das persönliche Erscheinen der betreffenden Person vor Gericht durchzusetzen, insbesondere durch die Verhängung einer Zwangsmaßnahme, wie die Aufrechterhaltung der Haft dieser Person vor und während der Durchführung ihrer Verhandlung.
56 Hierzu ist anzumerken, dass die Richtlinie 2016/343 nicht zum Ziel hat, die Bedingungen festzulegen, unter denen Personen, gegen die ein Strafverfahren geführt wird, das Recht auf Freiheit, wie es in Art. 6 der Charta verankert ist, entzogen werden kann, sondern dass sie ausschließlich, wie aus den Rn. 46 und 48 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften bezweckt, die diesen Personen die Wahrung der in den Art. 47 und 48 der Charta verankerten Grundrechte, insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren, gewährleistet.
57 Daraus folgt, dass die Bedingungen, unter denen eine Person, gegen die ein Strafverfahren geführt wird, vor und während der Durchführung ihrer Verhandlung in Haft gehalten werden kann, ausschließlich durch nationales Recht und nicht durch Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2016/343, auf den das vorlegende Gericht in seiner Vorabentscheidungsfrage Bezug nimmt, oder durch eine andere Vorschrift dieser Richtlinie geregelt werden.
58 Darüber hinaus ist hinsichtlich von Art. 6, Art. 47 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 der Charta, die sich auf das Recht auf Freiheit, das Recht auf ein faires Verfahren bzw. den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beziehen und ebenfalls Gegenstand der Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts sind, darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der Charta in deren Art. 51 Abs. 1 festgelegt ist, wonach deren Bestimmungen ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gelten.
59 Insoweit setzt die Wendung der „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne der letztgenannten Bestimmung das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen einem Unionsrechtsakt und der fraglichen nationalen Maßnahme voraus, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann (Urteile vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C‑198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 34, sowie vom 12. Juni 2025, Tallinna linn, C‑219/24, EU:C:2025:442, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
60 Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich im Wesentlichen, dass die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19, sowie vom 12. Juni 2025, Tallinna linn, C‑219/24, EU:C:2025:442, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
61 Insoweit hat der Gerichtshof insbesondere entschieden, dass die Grundrechte der Union im Verhältnis zu einer nationalen Regelung unanwendbar sind, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich keine bestimmten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt schaffen (Urteile vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u.a., C‑198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 35, sowie vom 12. Juni 2025, Tallinna linn, C‑219/24, EU:C:2025:442, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62 In einem solchen Fall fällt die nationale Regelung eines solchen Sachverhalts durch einen Mitgliedstaat nicht in den Anwendungsbereich der Charta, so dass deren Bestimmungen für die Beurteilung des betreffenden Sachverhalts nicht herangezogen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2025, Tallinna linn, C‑219/24, EU:C:2025:442, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
63 Aus den Rn. 46 bis 57 des vorliegenden Beschlusses folgt, dass eine nationale Regelung, die die Haft einer Person, gegen die ein Strafverfahren geführt wird, vor und während der Durchführung ihrer Verhandlung betrifft, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/343 fällt. Eine solche nationale Regelung stellt daher keine „Durchführung“ des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta dar.
64 Daraus folgt, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren, die nach der vom vorlegenden Gericht vertretenen Auslegung die Aufrechterhaltung der Haft einer Person, gegen die ein Strafverfahren geführt wird, zur Sicherstellung ihrer Anwesenheit in der Verhandlung ermöglicht, mangels Hinweises auf andere Anknüpfungspunkte an das Unionsrecht in der Vorlageentscheidung nicht in den Anwendungsbereich der Charta fällt und daher nicht im Hinblick auf Bestimmungen dieser Charta beurteilt werden kann.
65 Somit ist auf die von dem vorlegenden Gericht gestellte Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2016/343 dahin auszulegen ist, dass er nicht auf eine nationale Regelung anzuwenden ist, nach der entsprechend der von diesem Gericht vertretenen Auslegung eine Person, gegen die ein Strafverfahren geführt wird, nach Inanspruchnahme der von dieser Regelung vorgesehenen Möglichkeit, nicht zu den Verhandlungsterminen zu erscheinen, allein zu dem Zweck in Haft gehalten wird, dass die wirksame Ausübung ihres Rechts auf Anwesenheit in der sie betreffenden Verhandlung sichergestellt wird. Kosten
66 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren ist dahin auszulegen, dass er nicht auf eine nationale Regelung anzuwenden ist, nach der entsprechend der vom Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) vertretenen Auslegung eine Person, gegen die ein Strafverfahren geführt wird, nach Inanspruchnahme der von dieser Regelung vorgesehenen Möglichkeit, nicht zu den Verhandlungsterminen zu erscheinen, allein zu dem Zweck in Haft gehalten wird, dass die wirksame Ausübung ihres Rechts auf Anwesenheit in der sie betreffenden Verhandlung sichergestellt wird. Unterschriften