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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.09.2024 – C-790/21

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2024:792

Zitiert von 8 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 8 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 26. September 2024 ( „Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung der Bundesrepublik Deutschland zugunsten bestimmter stromintensiver Unternehmen – Netzentgeltbefreiung für den Zeitraum 2012‑2013 – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Zulässigkeit – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begriff der ‚staatlichen Beihilfe‘ – Staatliche Mittel – Parafiskalische Abgabe oder andere Zwangsabgaben“ In den verbundenen Rechtssachen C‑790/21 P und C‑791/21 P betreffend zwei Rechtsmittel gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingereicht am 16. Dezember 2021, Covestro Deutschland AG mit Sitz in Leverkusen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin D. Fouquet, Rechtsanwälte T. Hartmann, M. Kachel und J. Panknin sowie Rechtsanwältin R. Wilde, Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑790/21 P, andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann, C. Kovács und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Bartsch und Rechtsanwältin K. Bourazeri, Beklagte im ersten Rechtszug, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte, Streithelferin im ersten Rechtszug, und Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte, Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑791/21 P, andere Parteien des Verfahrens: Covestro Deutschland AG mit Sitz in Leverkusen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin D. Fouquet, Rechtsanwälte T. Hartmann, M. Kachel und J. Panknin sowie Rechtsanwältin R. Wilde, Klägerin im ersten Rechtszug, Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann, C. Kovács und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Bartsch und Rechtsanwältin K. Bourazeri, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter N. Piçarra, N. Jääskinen und M. Gavalec, Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2023, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 9. November 2023 folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑790/21 P beantragt die Covestro Deutschland AG (im Folgenden: Covestro) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2021, Covestro Deutschland/Kommission (T‑745/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:644), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2019/56 der Kommission vom 28. Mai 2018 über die staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) Deutschlands für Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 StromNEV (ABl. 2019, L 14, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

2 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑791/21 P beantragt die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

3 Mit ihren Anschlussrechtsmitteln in den Rechtssachen C‑790/21 P und C‑791/21 P beantragt die Europäische Kommission ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Rechtlicher Rahmen

4 Der 39. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9) lautet: „Im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit sollten die Beschlüsse der Kommission der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; gleichzeitig gilt weiterhin der Grundsatz, dass Beschlüsse über staatliche Beihilfen an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet werden. Deswegen ist es zweckmäßig, alle Beschlüsse, die die Interessen der Beteiligten beeinträchtigen könnten, in vollständiger oder zusammengefasster Form zu veröffentlichen oder für die Beteiligten Kopien derjenigen Beschlüsse bereitzuhalten, die nicht veröffentlicht oder nicht in vollständiger Form veröffentlicht wurden.“

5 Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 bestimmt: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … h) ‚Beteiligte‘ Mitgliedstaaten [und] Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere de[n] Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände.“

6 Art. 32 („Veröffentlichung der Beschlüsse“) Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 sieht vor: „Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ihre Beschlüsse nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 9.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

7 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie in den Rn. 1 bis 22 des angefochtenen Urteils dargestellt ist, lässt sich wie folgt zusammenfassen. Zu den in Rede stehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften Zum Netzentgeltsystem vor Einführung der streitigen Maßnahmen

8 § 21 des Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. 2011 I S. 1554) sah in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderungen durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes vom 26. Juli 2016 (BGBl. 2016 I S. 1786) (im Folgenden: EnWG 2011) u. a. vor, dass die Netzentgelte angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein müssen und auf der Grundlage der Kosten eines effizienten Netzbetriebs zu berechnen sind.

9 § 24 EnWG 2011 ermächtigte die deutsche Bundesregierung, durch Rechtsverordnung detaillierte Vorschriften über die allgemeine Methode zur Bestimmung der Netzentgelte festzulegen und zu regeln, in welchen Sonderfällen der Netznutzung und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde individuelle Netzentgelte genehmigen oder untersagen kann.

10 In § 17 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. 2005 I S. 2225, im Folgenden: StromNEV 2005) ist die Berechnungsmethode festgelegt, anhand deren die Netzbetreiber die allgemeinen Netzentgelte bestimmen müssen. Es handelt sich um eine Methode in zwei Schritten, die zunächst aus der Ermittlung der einzelnen jährlichen Kostenelemente sämtlicher Netze und anschließend in der Bestimmung der allgemeinen Netzentgelte anhand der jährlichen Gesamtkosten des Netzes bestehen.

11 Bei der Bestimmung der allgemeinen Netzentgelte werden die beiden folgenden Faktoren berücksichtigt, nämlich die „Gleichzeitigkeitsfunktion“, die die Wahrscheinlichkeit wiedergibt, dass die Einzelentnahme eines Nutzers einen Beitrag zur Jahreshöchstlast der jeweiligen Netzebene leistet, und die Erlösobergrenze eines Netzbetreibers, die von der Bundesnetzagentur (im Folgenden: BNetzA) (Deutschland) durch ein Benchmarking mit anderen Netzbetreibern festgelegt wird und durch die verhindert werden soll, dass aus Ineffizienzen resultierende Kosten über die Netzentgelte ausgeglichen werden.

12 § 19 StromNEV 2005 sieht für Gruppen von Netznutzern, deren Abnahme- und Lastprofil sich stark von dem der anderen Nutzer unterscheidet (im Folgenden: atypische Netznutzer), individuelle Netzentgelte vor. Bei diesen Netzentgelten wird nach dem Grundsatz, dass die Netzentgelte die Netzkosten widerspiegeln, berücksichtigt, welchen Beitrag diese atypischen Nutzer zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten leisten.

13 In diesem Zusammenhang sieht § 19 Abs. 2 StromNEV 2005 individuelle Netzentgelte für die folgenden beiden Gruppen atypischer Netznutzer vor: – Nutzer, deren Höchstlastbeitrag vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller anderen an dieselbe Netzebene angeschlossenen Netznutzer abweicht, d. h. Nutzer, die systematisch Strom außerhalb der Spitzenlastzeiten verbrauchen (im Folgenden: antizyklische Verbraucher), und – Nutzer mit einer jährlichen Stromabnahme von mindestens 7000 Benutzungsstunden und mehr als 10 Gigawattstunden (im Folgenden: Bandlastverbraucher).

14 Bis zu ihrer Änderung durch das EnWG 2011 sah die StromNEV 2005 vor, dass die antizyklischen Verbraucher und die Bandlastverbraucher individuelle Netzentgelte zu zahlen hatten, die nach der von der BNetzA erarbeiteten „Methode des physikalischen Pfades“ berechnet wurden. Diese Methode stellte auf die von den antizyklischen Verbrauchern und den Bandlastverbrauchern verursachten Netzkosten ab, mit einem Mindestentgelt von 20 % des veröffentlichten allgemeinen Netzentgelts (im Folgenden: Mindestentgelt). Dieses Entgelt garantierte eine Abgeltung für den Betrieb des Netzes, an das diese Verbraucher angeschlossen waren, falls die nach der Methode des physikalischen Pfades berechneten individuellen Netzentgelte unter dem Mindestentgelt lagen oder gar gegen null gehen sollten. Zu den streitigen Maßnahmen

15 Nach § 19 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der StromNEV 2005 in der durch das EnWG 2011 geänderten Fassung (im Folgenden: StromNEV 2011) wurden die individuellen Netzentgelte für Bandlastverbraucher ab dem 1. Januar 2011 (dem ersten Tag der rückwirkenden Anwendung dieser Bestimmung) abgeschafft und durch eine von der zuständigen Regulierungsbehörde (BNetzA oder Landesregulierungsbehörde) zu genehmigende vollständige Netzentgeltbefreiung (im Folgenden: streitige Befreiung) ersetzt. Die Kosten dieser Befreiung gingen je nachdem, an welche Netzebene die Begünstigten angeschlossen waren, zulasten der Übertragungsnetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiber.

16 Nach § 19 Abs. 2 Sätze 6 und 7 StromNEV 2011 waren die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, den Verteilernetzbetreibern die aus der streitigen Befreiung resultierenden Mindererlöse zu erstatten, wobei sie die durch diese Befreiung verursachten Kosten durch eine Ausgleichszahlung gemäß § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. 2002 I S. 1092) untereinander kompensieren mussten, so dass jeder Übertragungsnetzbetreiber gemessen an der Strommenge, die er den an sein Netz angeschlossenen Letztverbrauchern lieferte, die gleiche finanzielle Last trug.

17 Mit Beschluss der BNetzA vom 14. Dezember 2011 (BK8-11-024, im Folgenden: Beschluss der BNetzA von 2011) wurde im Jahr 2012 ein Finanzierungsmechanismus eingeführt. Nach diesem Mechanismus erhoben die Verteilernetzbetreiber von den Letztverbrauchern oder den Stromversorgern eine Umlage (im Folgenden: streitige Umlage), deren Erlöse zum Ausgleich für die Mindereinnahmen wegen der streitigen Befreiung an die Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet wurden.

18 Die Höhe der streitigen Umlage wurde jedes Jahr von den Übertragungsnetzbetreibern im Voraus anhand einer von der BNetzA festgelegten Methode ermittelt. Den Betrag für das Jahr 2012, in dem der Mechanismus erstmals angewandt wurde, setzte die BNetzA unmittelbar fest.

19 Diese Vorschriften galten nicht für die aus der streitigen Befreiung für das Jahr 2011 resultierenden Kosten, weshalb alle Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber die mit der Befreiung in diesem Jahr verbundenen Verluste selbst tragen mussten. Zum Netzentgeltsystem nach Erlass der streitigen Maßnahmen

20 Während des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des streitigen Beschlusses führte, wurde die streitige Befreiung zunächst durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) vom 8. Mai 2013 und des Bundesgerichtshofs (Deutschland) vom 6. Oktober 2015 für nichtig erklärt. Diese Befreiung wurde sodann durch die StromNEV 2005 in der Fassung der Verordnung vom 14. August 2013 zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts (BGBl. 2013 I S. 3250) (im Folgenden: StromNEV 2013) mit Wirkung vom 1. Januar 2014 abgeschafft. Mit der StromNEV 2013 wurden die nach der Methode des physikalischen Pfades berechneten individuellen Netzentgelte für die Zukunft wiedereingeführt, wobei anstelle des Mindestentgelts pauschalierte Netzentgelte in Höhe von 10 %, 15 % und 20 % der allgemeinen Netzentgelte je nach Stromabnahme (7000, 7500 bzw. 8000 Stunden Netznutzung pro Jahr) angewandt wurden.

21 Mit der StromNEV 2013 wurde eine Übergangsregelung eingeführt, die am 22. August 2013 in Kraft trat und rückwirkend für Bandlastverbraucher galt, die die streitige Befreiung für die Jahre 2012 und 2013 noch nicht in Anspruch genommen hatten. Diese Regelung sah anstelle der nach der Methode des physikalischen Pfades berechneten individuellen Netzentgelte und des Mindestentgelts allein die Anwendung dieser pauschalierten Netzentgelte auf diese Verbraucher vor. Zu dem Verwaltungsverfahren und dem streitigen Beschluss

22 Infolge mehrerer Beschwerden veröffentlichte die Kommission am 4. Mai 2013 ihren Beschluss, in Bezug auf die auf den streitigen Maßnahmen beruhende Beihilferegelung das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten (ABl. 2013, C 128, S. 43).

23 Im Anschluss an ein Verfahren, in dem die Bundesrepublik Deutschland und andere Beteiligte Stellung genommen hatten, erließ die Kommission am 28. Mai 2018 den streitigen Beschluss.

24 Mit dem Beschluss stellte die Kommission fest, dass die Bundesrepublik Deutschland vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 staatliche Beihilfen in Form der streitigen Befreiung rechtswidrig gewährt habe.

25 Im Einzelnen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Betrag der staatlichen Beihilfen den von den befreiten Bandlastverbrauchern in den Jahren 2012 und 2013 verursachten Netzkosten oder, wenn diese Kosten das Mindestentgelt unterschritten hätten, diesem Mindestentgelt entspreche.

26 Ferner stellte die Kommission fest, dass die fraglichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien, da sie unter keine der in Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV vorgesehenen Ausnahmen fielen und auch nicht aus anderen Gründen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden könnten.

27 Daher entschied die Kommission wie folgt: – Die streitige Befreiung sei insofern eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, als die Bandlastverbraucher von den Netzentgelten, die den von ihnen verursachten Netzkosten entsprochen hätten, oder, wenn die Netzkosten unter dem Mindestentgelt gelegen hätten, von dem Mindestentgelt befreit worden seien. – Die fragliche Beihilfe sei von Deutschland unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführt worden und sei nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. – Einzelbeihilfen, die aufgrund der fraglichen Regelung gewährt worden seien, stellten keine staatlichen Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen erfüllten, die in einer nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der [Art. 107 und 108 AEUV] auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. 1998, L 142, S. 1) erlassenen Verordnung über „De-minimis“-Beihilfen vorgesehen seien. – Die Bundesrepublik Deutschland müsse die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die aufgrund der fraglichen Beihilferegelung gewährt worden seien, zuzüglich Zinsen von den Empfängern zurückfordern und mit dem Tag des Erlasses des streitigen Beschlusses alle aufgrund dieser Regelung ausstehenden Zahlungen einstellen. Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

28 Mit am 20. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob Covestro Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

29 Mit Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichts vom 4. Juni 2019 wurde die Bundesrepublik Deutschland entsprechend ihrem Antrag als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Covestro zugelassen.

30 Covestro stützte ihre Klage auf vier Klagegründe. Mit dem ersten – von ihr in der mündlichen Verhandlung zurückgenommenen – Klagegrund wurde die übermäßig lange Dauer des förmlichen Prüfverfahrens gerügt. Mit dem zweiten Klagegrund wurde gerügt, dass keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgelegen habe. Mit dem dritten Klagegrund wurde gerügt, dass die mutmaßliche Beihilfe nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Mit dem vierten Klagegrund wurde gerügt, dass die Anordnung der Rückforderung rechtswidrig sei, weil sie unter Verstoß zum einen gegen das Diskriminierungsverbot und zum anderen gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes erlassen worden sei.

31 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht zunächst die Klage für zulässig erklärt und sodann festgestellt, dass über den ersten Klagegrund infolge seiner Rücknahme durch Covestro nicht mehr zu entscheiden sei, und schließlich hat es den zweiten und den vierten Klagegrund zurückgewiesen, weshalb es die Nichtigkeitsklage insgesamt abgewiesen hat. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

32 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑790/21 P beantragt Covestro, – das angefochtene Urteil aufzuheben und den streitigen Beschluss für die Jahre 2012 und 2013 insgesamt für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, den streitigen Beschluss gegenüber Covestro für nichtig zu erklären; – hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und – der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

33 Die Bundesrepublik Deutschland beantragt, dem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑790/21 P stattzugeben und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

34 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑790/21 P zurückzuweisen und Covestro die Kosten aufzuerlegen.

35 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑791/21 P beantragt die Bundesrepublik Deutschland, – das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Nichtigkeitsklage als unbegründet abweist; – den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären und – die Kommission zur Tragung der Kosten vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu verurteilen.

36 Covestro beantragt, dem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑791/21 P stattzugeben und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

37 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑791/21 P zurückzuweisen und der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

38 Mit ihren Anschlussrechtsmitteln in den Rechtssachen C‑790/21 P und C‑791/21 P beantragt die Kommission, – das angefochtene Urteil aufzuheben, – die Nichtigkeitsklage für unzulässig zu erklären, – in der Rechtssache C‑790/21 P Covestro die Kosten vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen, und – in der Rechtssache C‑791/21 P zum einen der Bundesrepublik Deutschland die Kosten vor dem Gerichtshof und zum anderen Covestro die Kosten vor dem Gericht aufzuerlegen.

39 Covestro und die Bundesrepublik Deutschland beantragen, die Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

40 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. April 2023 sind die Rechtssachen C‑790/21 P und C‑791/21 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache C‑790/21 P

41 Mit am 1. Februar 2024 bei der Kanzlei eingegangenem Schriftsatz hat Covestro gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt.

42 Zur Begründung dieses Antrags macht Covestro als Erstes geltend, dass die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen ein entscheidendes Argument nicht gebührend berücksichtigt habe, das Covestro vorgebracht habe, um nachzuweisen, dass es im vorliegenden Fall an einer Zwangsabgabe fehle.

43 Als Zweites vertritt Covestro die Ansicht, dass Rn. 61 des Urteils des Gerichts vom 24. Januar 2024, Deutschland/Kommission (T‑409/21, EU:T:2024:34), worin das Gericht ausgeführt habe, dass „die Netzbetreiber nicht gesetzlich verpflichtet sind, die Zahlung der [in der zu diesem Urteil führenden Rechtssache fraglichen Abgabe] von ihren Kunden zu verlangen, so dass diese Abgabe nicht als eine obligatorische Abgabe … qualifiziert werden kann“, im vorliegenden Rechtszug eine neue Tatsache von entscheidender Bedeutung darstelle.

44 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

45 Als Erstes ist in Bezug auf die gerügte Nichtberücksichtigung eines entscheidenden Vorbringens durch die Generalanwältin darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs keine Möglichkeit für die Parteien vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen. Der Generalanwalt stellt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen, in denen seine Mitwirkung erforderlich ist. Der Gerichtshof ist weder an diese Schlussanträge noch an ihre Begründung durch den Generalanwalt gebunden. Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2023, Grupa Azoty u. a./Kommission, C‑73/22 P und C‑77/22 P, EU:C:2023:570, Rn. 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. Februar 2024, Pilatus Bank/EZB, C‑256/22 P, EU:C:2024:125, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

46 Als Zweites ist in Bezug auf die Berufung auf das Urteil des Gerichts vom 24. Januar 2024, Deutschland/Kommission (T‑409/21, EU:T:2024:34), festzustellen, dass ein Urteil des Gerichts den Gerichtshof nicht binden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2019, Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission, C‑342/18 P, EU:C:2019:1043, Rn. 60).

47 Unter diesen Umständen hält es der Gerichtshof – nach Anhörung der Generalanwältin – nicht für geboten, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens anzuordnen. Zu den Anschlussrechtsmitteln

48 Mit den Anschlussrechtsmitteln der Kommission wird die Zulässigkeit der Klage bestritten, was eine Vorfrage zu den mit den Rechtsmitteln aufgeworfenen Fragen zur Begründetheit darstellt. Daher sind zunächst die Anschlussrechtsmittel zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a., C‑461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 43).

49 Die Kommission stützt ihre Anschlussrechtsmittel auf drei Gründe. Zum ersten Grund der Anschlussrechtsmittel Vorbringen der Parteien

50 Die Kommission rügt mit dem ersten Grund, den sie zur Stützung ihrer Anschlussrechtsmittel vorträgt, dass das Gericht in den Rn. 37 bis 44 des angefochtenen Urteils den Begriff der Bekanntgabe im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV rechtsfehlerhaft weit ausgelegt habe. So habe das Gericht unzutreffenderweise befunden, dass dieser Begriff jede Veröffentlichung im Amtsblatt erfasse, unabhängig davon, ob diese Veröffentlichung eine Voraussetzung für das Inkrafttreten des fraglichen Rechtsakts gemäß Art. 297 AEUV sei und im Vertrag selbst vorgesehen sei.

51 Als Erstes trägt die Kommission vor, dass die Auslegung des Gerichts im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs stehe, wie sie sich aus dem Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission (C‑339/16 P, EU:C:2017:384, Rn. 34 bis 40), sowie den Beschlüssen vom 31. Januar 2019, Iordăchescu/Parlament u. a. (C‑426/18 P, EU:C:2019:89, Rn. 22), und vom5. September 2019, Fryč/Kommission (C‑230/19 P, EU:C:2019:685, Rn. 15), ergebe. Mit dieser Rechtsprechung habe der Gerichtshof eine Parallele zwischen Art. 263 Abs. 6 AEUV und Art. 297 AEUV in dem Sinne gezogen, dass die Veröffentlichung des fraglichen Rechtsakts nur dann den Beginn der Klagefrist darstelle, wenn sie Voraussetzung für das Inkrafttreten dieses Rechtsakts sei und im Vertrag selbst vorgesehen sei.

52 Dieser Ansatz werde durch eine wörtliche, systematische und teleologische Auslegung von Art. 263 Abs. 6 AEUV bestätigt.

53 Was zum einen den Wortlaut dieser Bestimmung anbelangt, macht die Kommission geltend, dass in allen Sprachfassungen außer der deutschen die Begriffe „Bekanntgabe“ und „Mitteilung“ sowohl in Art. 263 Abs. 6 AEUV als auch in Art. 297 AEUV stünden, was belege, dass zwischen diesen beiden Bestimmungen eine Parallele bestehe.

54 Was zum anderen Sinn und Zweck von Art. 263 Abs. 6 AEUV anbelange, dienten die in dieser Bestimmung festgelegten Klagefristen dem Ziel der Rechtssicherheit. Wenn ein Rechtsunterworfener einen Rechtsakt anfechten wolle, müsse er dies grundsätzlich binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt tun, zu dem ihm die endgültige Fassung des Inhalts des Rechtsakts kundgetan worden sei. Dagegen sei bei Rechtsakten mit allgemeiner Geltung und ohne Adressaten dieser Zeitpunkt das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt. Bei Rechtsakten mit einem Adressaten sei dieser Zeitpunkt das Datum der Mitteilung an diesen Adressaten. Nur in Ausnahmefällen und subsidiär könne bei einem Rechtsakt, der weder veröffentlicht noch mitgeteilt werden müsse, die Kenntnisnahme ein Ereignis darstellen, das die Klagefrist in Gang setze. Somit werde durch den Gleichlauf von Art. 263 Abs. 6 AEUV und Art. 297 AEUV gewährleistet, dass eine später zu Informationszwecken erfolgende Veröffentlichung im Amtsblatt nicht zu einer Verlängerung der Klagefristen und damit zu Rechtsunsicherheit führe.

55 Als Zweites trägt die Kommission vor, dass die Veröffentlichung eines das förmliche Prüfverfahren abschließenden Beschlusses der Kommission im Amtsblatt nicht einer „Veröffentlichung“ im Sinne von Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV gleichgestellt werden könne. Sie löse daher nicht den Beginn der Klagefrist aus.

56 Zum einen sei ein solcher Beschluss an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet und werde nur ihm bekannt gegeben. Gemäß Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV werde er durch diese Bekanntgabe wirksam und nicht durch seine Veröffentlichung im Amtsblatt, die nur dazu diene, die Öffentlichkeit zu informieren, einschließlich der Beihilfeempfänger, von denen der betreffende Mitgliedstaat diese Beihilfe bereits vor der Veröffentlichung des Beschlusses zurückfordern müsse. Zum anderen leite sich diese Veröffentlichung nicht aus dem AEU-Vertrag ab, sondern aus Art. 32 der Verordnung 2015/1589 in Verbindung mit ihrem 39. Erwägungsgrund. Zur Bestimmung des Beginns der Klagefrist, über die ein begünstigtes Unternehmen zur Anfechtung eines das förmliche Prüfverfahren abschließenden Beschlusses verfüge, sei daher auf die tatsächliche Kenntnisnahme von diesem Beschluss abzustellen. Wenn keine nachweisbare vorherige Kenntnisnahme vorliege, gelte aufgrund einer Legalfiktion der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt als der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme.

57 Als Drittes trägt die Kommission eine Reihe von Argumenten vor, die ihrer Ansicht nach ihre Auslegung von Art. 263 Abs. 6 AEUV bestätigen.

58 Die Kommission stützt sich erstens auf die Systematik dieser Bestimmung, um geltend zu machen, dass die Veröffentlichung und die Mitteilung eines Rechtsakts gleich zu behandeln seien und demgegenüber die Kenntnisnahme ein subsidiäres Ereignis sei. Dieses Subsidiaritätsverhältnis werde durch die Auslegung des Gerichts gestört, denn wenn die Veröffentlichung gemäß Art. 32 der Verordnung 2015/1589 einer Veröffentlichung gemäß Art. 297 Abs. 1 AEUV gleichstünde, dann müsste die Klagefrist – einschließlich gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat und trotz der Mitteilung – ab dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung zu laufen beginnen.

59 Zweitens ist die Kommission der Ansicht, dass die vom Gericht gewählte Auslegung zu einer Waffenungleichheit zwischen den Unternehmen, von denen eine Beihilfe zurückgefordert werde, und ihren Konkurrenten, die keine Beihilfe erhalten hätten, führe. Während Erstere in der Praxis eine Abschrift des Beschlusses vom betreffenden Mitgliedstaat erhielten, müssten Letztere die Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt gemäß Art. 32 der Verordnung 2015/1589 abwarten, so dass für diese Unternehmen die tatsächlichen Klagefristen verschieden seien. Diese Auslegung führe auch zu einer Ungleichheit zwischen der Kommission und den Unternehmen, von denen die Beihilfe zurückzufordern sei. Denn die Kommission verfüge über einen Zeitraum von zwei Monaten zur Erwiderung auf eine Klage eines begünstigten Unternehmens, während diese Unternehmen aufgrund dieser Auslegung über einen längeren Zeitraum zur Vorbereitung ihrer Klage verfügten.

60 Drittens trägt die Kommission vor, dass sich das Gericht auf ein falsches Verständnis des Urteils vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C‑122/95, EU:C:1998:94), stütze. Denn anders als der streitige Beschluss habe der Beschluss, der in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache in Rede gestanden habe, keinen Adressaten genannt.

61 Viertens rügt die Kommission, dass Rn. 39 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht darauf hingewiesen habe, dass Covestro darauf habe vertrauen dürfen, dass der streitige Beschluss im Amtsblatt veröffentlicht werde, verkenne, dass die Klagefristen zwingendes Recht seien.

62 Die Bundesrepublik Deutschland entgegnet, dass der erste Grund der Anschlussrechtsmittel unbegründet sei. Covestro beantragt, diesen Grund zurückzuweisen. Denn er sei unzulässig, da er auf Argumente gestützt sei, die aus einer Rechtsprechung abgeleitet würden, auf die sich die Kommission vor dem Gericht nicht berufen habe, und im Übrigen unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof – Zur Zulässigkeit des ersten Grundes der Anschlussrechtsmittel

63 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, zwar nicht mit einem Rechtsstreit befasst werden, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte (Urteil vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C‑136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 59), doch ist es zulässig, dass ein Rechtsmittelführer ein Rechtsmittel einlegt, mit dem er vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Begründetheit aus rechtlichen Erwägungen gerügt wird (Urteile vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C‑176/06 P, EU:C:2007:730, Rn. 17, sowie vom 26. Februar 2020, EAD/Alba Aguilera u. a., C‑427/18 P, EU:C:2020:109, Rn. 54).

64 Mit dem ersten Grund ihrer Anschlussrechtsmittel beanstandet die Kommission die vom Gericht vorgenommene Würdigung ihrer vor dem Gericht erhobenen Einrede der Unzulässigkeit der Klage von Covestro wegen deren verspäteter Erhebung. Die in diesem Rahmen erfolgte Geltendmachung einer Rechtsprechung, die die Kommission vor dem Gericht nicht geltend gemacht hatte, stellt somit eine bloße Erweiterung ihres Vorbringens dar und ist daher als zulässig anzusehen (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Mai 1983, Verros/Parlament, 306/81, EU:C:1983:143, Rn. 9, vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 40, und vom 5. März 2024, Kočner/Europol, C‑755/21 P, EU:C:2024:202, Rn. 41).

65 Folglich ist dieser Grund der Anschlussrechtsmittel entgegen dem Vorbringen von Covestro insgesamt zulässig. – Zur Begründetheit des ersten Grundes der Anschlussrechtsmittel

66 Die Kommission stellt mit dem ersten Grund, den sie zur Stützung ihrer Anschlussrechtsmittel vorträgt, die Richtigkeit der in den Rn. 37 bis 44 des angefochtenen Urteils enthaltenen Würdigung des Gerichts in Frage. Sie vertritt die Ansicht, dass entgegen der in diesen Randnummern enthaltenen Ausführungen des Gerichts die Frist für die Erhebung der Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses für Covestro nicht ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt, sondern ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme dieser Gesellschaft von dem Beschluss zu laufen begonnen habe.

67 Insoweit ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 37 bis 44 des angefochtenen Urteils die Unzulässigkeitseinrede der Kommission, mit der die angeblich verspätete Erhebung der Klage von Covestro auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses gerügt wurde, zurückgewiesen hat.

68 Aus einer Gesamtschau der Rn. 37 bis 39 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass das Gericht befunden hat, dass im vorliegenden Fall die Klagefrist ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitigen Beschlusses im Amtsblatt, die am 16. Januar 2019 erfolgte, zu laufen begonnen habe, und dass diese Frist eingehalten worden sei.

69 Zur Stützung dieses Befunds hat das Gericht in Rn. 38 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Handlung als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. der Mitteilung in Betracht komme. Das Gericht hat in Rn. 39 des Urteils hervorgehoben, dass die Bekanntgabe des streitigen Beschlusses keine Voraussetzung für sein Wirksamwerden sei, und zugleich festgestellt, dass der Beschluss gemäß Art. 32 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 im Amtsblatt zu veröffentlichen sei, so dass Covestro darauf habe vertrauen dürfen, dass der Beschluss veröffentlicht werde.

70 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 263 Abs. 6 AEUV „[d]ie in diesem Artikel vorgesehenen Klagen … binnen zwei Monaten zu erheben [sind]; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat“.

71 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung – insbesondere den Wendungen „je nach Lage des Falles“ und „in Ermangelung dessen“ – ergibt sich eindeutig, dass der Beginn der Klagefrist anhand der fraglichen Situation bestimmt wird und die drei Kriterien, die diese Frist in Gang setzen können, hierarchisch gestaffelt sind.

72 Die Frist für die Nichtigkeitsklage läuft somit in erster Linie ab der Bekanntgabe der Handlung oder ihrer Mitteilung an den Kläger. Diese beiden erstrangigen Kriterien sind in der Systematik dieser Bestimmung insofern gleichgestellt, als keins dieser Kriterien gegenüber dem anderen subsidiär ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C‑339/16 P, EU:C:2017:384, Rn. 38).

73 Wie das Gericht in Rn. 38 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, kommt der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der angefochtenen Handlung als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. der Mitteilung der Handlung in Betracht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C‑122/95, EU:C:1998:94, Rn. 35), was hier im Übrigen nicht bestritten wird.

74 Im vorliegenden Fall nannte der streitige Beschluss, der ein förmliches Verfahren zur Prüfung einer staatlichen Beihilfe abschließt, als Adressaten den betreffenden Mitgliedstaat, d. h. die Bundesrepublik Deutschland, und wurde ihm gemäß Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV mitgeteilt. Dementsprechend wurde dieser Beschluss gemäß Art. 32 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 im Amtsblatt veröffentlicht.

75 Für solche Fälle ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass für den Adressaten des Rechtsakts, dem dieser mitzuteilen ist, die Frist für die Nichtigkeitsklage ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung läuft, und zwar selbst dann, wenn der Rechtsakt auch im Amtsblatt veröffentlicht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C‑339/16 P, EU:C:2017:384, Rn. 37).

76 Dagegen ergibt sich aus einer wörtlichen, teleologischen und systematischen Auslegung von Art. 263 Abs. 6 AEUV im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass für die anderen Beteiligten – wie Covestro – die Frist für die Nichtigkeitsklage ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt läuft, und zwar auch dann, wenn diese Veröffentlichung nicht auf Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV zurückgeht, sondern auf eine Bestimmung des abgeleiteten Rechts wie Art. 32 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589.

77 Denn erstens ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 263 Abs. 6 AEUV allgemein von der „Bekanntgabe“ von Handlungen spricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA, C‑625/11 P, EU:C:2013:594, Rn. 31). Somit ist dieser Begriff nach diesem Wortlaut an keine bestimmten Voraussetzungen geknüpft, insbesondere hinsichtlich der Rechtsgrundlage der Bekanntgabepflicht.

78 Insoweit trifft es – wie die Kommission vorträgt – zu, dass der Gerichtshof insbesondere entschieden hat, dass der Begriff der Bekanntgabe im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV eine Veröffentlichung im Amtsblatt umfasst, die eine Voraussetzung für das Inkrafttreten des Rechtsakts darstellt und im AEU‑Vertrag vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C‑339/16 P, EU:C:2017:384, Rn. 36, sowie Beschlüsse vom 31. Januar 2019, Iordăchescu/Parlament u. a., C‑426/18 P, EU:C:2019:89, Rn. 22, und vom 5. September 2019, Fryč/Kommission, C‑230/19 P, EU:C:2019:685, Rn. 15).

79 Gleichwohl lässt sich – entgegen dem von der Kommission vertretenen Standpunkt – daraus nicht ableiten, dass der Begriff der Bekanntgabe im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV auf diesen Fall beschränkt ist.

80 Die in Rn. 78 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung darf nämlich nicht isoliert betrachtet werden, sondern fügt sich in eine Rechtsprechung des Gerichtshofs ein, mit der der Begriff der Bekanntgabe im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV weit ausgelegt worden ist. So fällt – abgesehen von dem in Rn. 78 genannten Fall – unter diesen Begriff eine Veröffentlichung der angefochtenen Handlung im Amtsblatt, die nicht auf eine im Vertrag vorgesehene Pflicht zurückgeht, sondern auf eine ständige Praxis der Organe der Europäischen Union (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C‑122/95, EU:C:1998:94, Rn. 36 und 39) oder auf eine Bestimmung des abgeleiteten Rechts wie Art. 32 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. November 2008, S.A.BA.R./Kommission, C‑501/07 P, EU:C:2008:652, Rn. 23) oder eine Veröffentlichung auf der Website eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, wenn diese im abgeleiteten Recht vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA, C‑625/11 P, EU:C:2013:594, Rn. 30 bis 32).

81 Zweitens ist in Bezug auf die Ziele von Art. 263 Abs. 6 AEUV darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Klagefristen nach dieser Bestimmung zwingendes Recht sind und nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts stehen. Sie wurden eingeführt, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem sie verhindern, dass Handlungen der Union, die Rechtswirkungen entfalten, unbegrenzt in Frage gestellt werden können, und um jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1967, Muller-Collignon/Kommission, 4/67, EU:C:1967:51, S. 479, und vom 23. Januar 1997, Coen, C‑246/95, EU:C:1997:33, Rn. 21, sowie Beschlüsse vom 16. November 2010, Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Kommission, C‑73/10 P, EU:C:2010:684, Rn. 52, und vom 31. Januar 2019, Iordăchescu/Parlament u. a., C‑426/18 P, EU:C:2019:89, Rn. 21).

82 Jedoch ist zum einen festzustellen, dass bei einer Entscheidung wie dem streitigen Beschluss, der ein förmliches Verfahren zur Prüfung einer staatlichen Beihilfe abschließt, im Interesse der Rechtssicherheit der Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Rechtsakts im Amtsblatt anders als der Zeitpunkt der Kenntnisnahme sich in Bezug auf alle Beteiligten, denen der Beschluss nicht mitgeteilt wurde, objektiv und mit Gewissheit ermitteln lässt. Insoweit ist es unerheblich, dass Letztere von diesem Rechtsakt Kenntnis erlangen konnten, bevor er veröffentlicht worden ist.

83 Dies erklärt im Übrigen, dass in der allgemeinen Systematik von Art. 263 Abs. 6 AEUV und im Interesse der Rechtssicherheit der Zeitpunkt der Veröffentlichung Vorrang hat vor dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, der – wie in Rn. 73 des vorliegenden Urteils ausgeführt – für den Beginn der Klagefrist ein subsidiäres Kriterium ist. Daher kann der Anregung der Kommission, das zwischen diesen beiden in Art. 263 Abs. 6 AEUV genannten Kriterien bestehende Verhältnis in Wirklichkeit umzukehren, nicht gefolgt werden.

84 Zum anderen ist entgegen dem Vorbringen der Kommission festzustellen, dass sich durch die in den Rn. 76 und 80 des vorliegenden Urteils gewählte Auslegung auch jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege vermeiden und dadurch eine Waffengleichheit zwischen den Empfängern der staatlichen Beihilfe und den Wettbewerbern sicherstellen lässt. Denn die Klagefrist beginnt für all diese Beteiligten zum selben Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt. Zudem kann sich die Kommission als Urheberin dieses Beschlusses und Verantwortliche für seine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht mit Erfolg auf eine angeblich zu ihren Ungunsten bestehende Waffenungleichheit berufen.

85 Drittens ist in Bezug auf die Systematik festzustellen, dass auch die Struktur der Verträge gegen den von der Kommission angeregten strikten Gleichlauf zwischen dem in Art. 263 Abs. 6 AEUV gebrauchten Begriff der Bekanntmachung und dem in Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV gebrauchten Begriff der Veröffentlichung spricht. Insoweit genügt nämlich die Feststellung, dass diese beiden Bestimmungen zwar zu Titel 1 des Sechsten Teils des AEU-Vertrags gehören, aber nicht denselben Gegenstand regeln. Während die erste Bestimmung in seinem den Organen gewidmeten Kapitel 1 steht, und zwar genauer gesagt in dessen Abschnitt 5, der den Gerichtshof der Europäischen Union betrifft, steht die zweite Bestimmung in seinem Kapitel 2, das den Rechtsakten der Union und ihren Annahmeverfahren gewidmet ist.

86 Aus all diesen Gründen ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 37 bis 44 des angefochtenen Urteils zu Recht befunden hat, dass die Klagefrist für Covestro zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitigen Beschlusses im Amtsblatt zu laufen begann.

87 Folglich ist der zur Stützung der Anschlussrechtsmittel vorgetragene erste Grund als unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Grund der Anschlussrechtsmittel Vorbringen der Parteien

88 Die Kommission rügt mit dem zweiten Grund, den sie zur Stützung ihrer Anschlussrechtsmittel vorträgt, dass das Gericht in den Rn. 37 und 42 des angefochtenen Urteils zwei Rechtsfehler begangen habe.

89 Erstens enthalte Rn. 37 des angefochtenen Urteils eine offensichtliche Verfälschung der Klageschrift. Entgegen den dortigen Feststellungen des Gerichts sei die Klage nicht innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach der Veröffentlichung des streitigen Beschlusses im Amtsblatt, dem 16. Januar 2019, erhoben worden, sondern am 20. Dezember 2018, also ungefähr einen Monat vor der Veröffentlichung des Beschlusses.

90 Zweitens habe das Gericht mit seinen Ausführungen in Rn. 42 des angefochtenen Urteils, dass „nicht dargetan worden [ist], dass [Covestro] im vorliegenden Fall von dem [streitigen] Beschluss ‚nachweisbar‘ Kenntnis hatte“, bevor er veröffentlicht worden sei, Tatsachen und Beweise verfälscht. Denn in Anbetracht des Vorbringens der Kommission vor dem Gericht sei offensichtlich, dass Covestro die Existenz des streitigen Beschlusses vor seiner Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt gewesen sei, und zwar spätestens am 20. September 2018.

91 Die Bundesrepublik Deutschland entgegnet, dass der zweite Grund der Anschlussrechtsmittel unbegründet sei. Covestro hält diesen Grund für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof

92 Als Erstes ist in Bezug auf den angeblichen Rechtsfehler in Rn. 37 des angefochtenen Urteils zu beachten, dass das Gericht in dieser Randnummer festgestellt hat, dass „die Klage [von Covestro] innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach der Veröffentlichung des [streitigen] Beschlusses im Amtsblatt erhoben wurde, die am 16. Januar 2019 erfolgt ist“.

93 In Einklang mit der Kommission ist festzustellen, dass diese Klage zwar am 20. Dezember 2018 erhoben wurde, also noch vor der Veröffentlichung des streitigen Beschlusses im Amtsblatt. Dieser Umstand hat jedoch keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Klage und insbesondere nicht auf die Einhaltung der Klagefrist.

94 Denn aus der Rechtsprechung geht hervor, dass der Umstand, dass die Frist für eine Klage gegen einen Rechtsakt wie den streitigen Beschluss gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV erst ab seiner Bekanntgabe zu laufen beginnt, nicht bedeutet, dass ein Kläger einen von der Union erlassenen Rechtsakt nicht anfechten kann, bevor dieser veröffentlicht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA, C‑626/11 P, EU:C:2013:595, Rn. 34 bis 38).

95 Daher ist das Vorbringen eines angeblichen Rechtsfehlers in Rn. 37 des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen.

96 Als Zweites ist in Bezug auf den angeblichen Rechtsfehler in Rn. 42 des angefochtenen Urteils festzustellen, dass in jener Randnummer das Gericht u. a. darauf hingewiesen hat, dass „[j]edenfalls nicht dargetan worden [ist], dass [Covestro] im vorliegenden Fall von dem [streitigen] Beschluss ‚nachweisbar‘ Kenntnis hatte“.

97 Insoweit zeigt der Ausdruck „jedenfalls“, dass dieser Teil der Begründung einen nicht tragenden Grund des angefochtenen Urteils darstellt. Es ist jedoch ständige Rechtsprechung, dass das Vorbringen, das gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet ist, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen kann und daher ins Leere geht (Urteil vom 21. Dezember 2023, United Parcel Service/Kommission, C‑297/22 P, EU:C:2023:1027, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98 Folglich ist die Rüge eines Rechtsfehlers in Rn. 42 des angefochtenen Urteils als ins Leere gehend zurückzuweisen.

99 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der zweite Grund, der zur Stützung der Anschlussrechtsmittel vorgetragen wird, insgesamt zurückzuweisen ist, ohne dass über seine Zulässigkeit entschieden zu werden braucht. Zum dritten Grund der Anschlussrechtsmittel

100 Die Kommission rügt mit dem dritten Grund, den sie hilfsweise zur Stützung ihrer Anschlussrechtsmittel vorträgt, dass das Gericht gegen Art. 89 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung verstoßen habe, da es von Covestro nicht die Vorlage von Dokumenten verlangt habe, aus denen der genaue Zeitpunkt hervorgehe, zu dem sie Kenntnis vom Inhalt des streitigen Beschlusses erlangt habe.

101 Insoweit genügt die Feststellung, dass dieser Grund auf der Prämisse beruht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es als Beginn der Frist für die Nichtigkeitsklage nicht den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem streitigen Beschluss durch Covestro, sondern den seiner Veröffentlichung im Amtsblatt gewählt hat. Diese Prämisse geht jedoch fehl, wie aus der Würdigung des ersten Grundes hervorgeht, der zur Stützung der Anschlussrechtsmittel vorgetragen wird.

102 Folglich ist der dritte Grund, der zur Stützung der Anschlussrechtsmittel vorgetragen wird, zurückzuweisen, und daher sind diese Anschlussrechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Zu den Rechtsmitteln

103 Covestro stützt ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C‑790/21 P formal auf vier Gründe. Allerdings geht sie auf die von ihr als die ersten beiden bezeichneten Gründe zusammen ein, ohne zwischen ihnen zu unterscheiden. Daher ist davon auszugehen, dass Covestro im Wesentlichen drei Gründe vorträgt. Mit dem ersten Grund, der in vier Teile gegliedert ist, wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht gerügt. Mit dem zweiten Grund, der sich in zwei Teile gliedern lässt, wird eine Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV gerügt. Mit dem dritten Grund wird ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gerügt.

104 Die Bundesrepublik Deutschland, unterstützt von Covestro, stützt ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C‑791/21 P auf einen einzigen Grund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gerügt wird. Dieser Grund deckt sich im Wesentlichen mit dem zweiten Teil des zweiten Grundes, den Covestro, unterstützt von der Bundesrepublik Deutschland, zur Stützung ihres Rechtsmittels in der Rechtssache C‑790/21 P vorträgt. Zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑790/21 P Vorbringen der Parteien

105 Covestro macht mit dem ersten Grund, den sie zur Stützung ihres Rechtsmittels vorträgt, geltend, dass das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, die Pflicht, das angefochtene Urteil zu begründen, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt habe.

106 Dieser Rechtsmittelgrund ist in vier Teile gegliedert.

107 Mit dem ersten Teil wirft Covestro dem Gericht vor, gegen seine Begründungspflicht verstoßen und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem es in Rn. 8 des angefochtenen Urteils offensichtlich unzutreffenderweise befunden habe, dass das für antizyklische Verbraucher geltende Netzentgelt nach der Methode des physikalischen Pfades berechnet werde. Entgegen den in dieser Randnummer enthaltenen Ausführungen des Gerichts und entsprechend dem Vorbringen von Covestro im ersten Rechtszug habe die StromNEV für antizyklische Verbraucher nie eine Berechnung des Entgelts nach der Methode der Kosten des physikalischen Pfades vorgesehen. Hätte das Gericht dieses Vorbringen von Covestro berücksichtigt, hätte es bei der Bestimmung des heranzuziehenden Rechtsrahmens nicht allein das individuelle Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV herangezogen.

108 Mit dem zweiten Teil wirft Covestro dem Gericht vor, in den Rn. 12, 94, 103, 129, 135 und 146 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen zur Ermittlung der Höhe der streitigen Umlage nicht berücksichtigt zu haben. Das Gericht sei unzutreffenderweise von dem Grundsatz ausgegangen, dass die Höhe der Umlage im Jahr 2012 durch den Beschluss der BNetzA von 2011 ermittelt und festgelegt worden sei, woraus es in Rn. 134 des Urteils zu Unreccht geschlossen habe, dass diese Umlage einer staatlichen Kontrolle unterliege. Die Übertragungsnetzbetreiber hätten bei der Ermittlung und Festlegung der Umlage jedoch Beurteilungsspielräume, die keiner staatlichen Kontrolle und keiner staatlichen Vorgabe unterlägen.

109 Mit dem dritten Teil wirft Covestro dem Gericht vor, in den Rn. 130 und 143 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen nicht berücksichtigt zu haben, dass es keine Erstattung der durch die streitige Befreiung entgangenen Erlöse und entstandenen Kosten gebe. Damit habe das Gericht gegen seine Begründungspflicht verstoßen und den Anspruch von Covestro auf rechtliches Gehör verletzt. Hätte das Gericht dieses Vorbringen berücksichtigt, hätte es erkennen müssen, dass es sich bei der streitigen Umlage um keine Abgabe handele.

110 Mit dem vierten Teil rügt Covestro, dass das Gericht in den Rn. 107 und 125 des angefochtenen Urteils ihr auf die Unwirksamkeit des Beschlusses der BNetzA von 2011 gestütztes Vorbringen nicht berücksichtigt habe. Indem das Gericht befunden habe, dass dieser Beschluss tatsächlich angewandt worden sei und er so lange Auswirkungen habe haben können, wie er nicht aufgehoben oder seine Rechtswidrigkeit nicht festgestellt worden sei, habe es sich auf ein falsches Verständnis des nationalen Rechts gestützt. Denn der Beschluss sei von Anfang an nichtig gewesen, da er rückwirkend zum 1. Januar 2012 für unwirksam erklärt worden sei.

111 Die Kommission beantragt, den ersten Rechtsmittelgrund als teils unbegründet und teils ins Leere gehend zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof

112 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft Covestro dem Gericht im Wesentlichen vor, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und gegen seine Pflicht, das angefochtene Urteil zu begründen, verstoßen zu haben, da es versäumt habe, mehreren ihrer vorgebrachten Argumente gebührend Rechnung zu tragen. Zudem hätten diese Versäumnisse zu einer unzutreffenden Würdigung des deutschen Rechts und der streitigen Umlage geführt.

113 Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht, die dem Gericht gemäß Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs obliegt, von ihm verlangt, dass es die von ihm angestellten Überlegungen klar und eindeutig mitteilt, so dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 135 und 136 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

114 Diese Pflicht verlangt jedoch nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandeln muss. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann (Urteil vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C‑486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115 Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf den ersten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes festzustellen, dass Rn. 8 des angefochtenen Urteils nicht zur Begründung gehört, mit der das Gericht über das Vorbringen der Parteien entschieden hat, sondern zur Darlegung des Sachverhalts des Rechtsstreits. Soweit Covestro vorträgt, dass die Ausführungen in Rn. 8 des Urteils ihr in den Rn. 29 bis 33 ihrer Erwiderung im ersten Rechtszug dargelegtes Vorbringen außer Acht ließen, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen im Rahmen des vierten Nichtigkeitsgrundes vor dem Gericht dargelegt wurde. Das Gericht hat es in den Rn. 194 bis 210 des angefochtenen Urteils geprüft, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes nicht angefochten werden.

116 In Bezug auf die Teile 2 bis 4 des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 84 bis 148 des angefochtenen Urteils den zweiten Teil des zweiten Klagegrundes von Covestro, der auf das Fehlen einer aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe gestützt war, geprüft und unter Angabe von Gründen zurückgewiesen hat. In diesem Zusammenhang hat es über mehrere Argumente von Covestro ausdrücklich entschieden und u. a. in den Rn. 107 und 125 des Urteils ihr auf die Unwirksamkeit des Beschlusses der BNetzA von 2011 gestütztes Argument, in Rn. 130 des Urteils ihr auf den fehlenden vollständigen Ausgleich der Verluste gestütztes Argument und in Rn. 135 des Urteils ihr auf die Ermittlung der Höhe der streitigen Umlage gestütztes Argument zurückgewiesen.

117 Daraus folgt, dass das Gericht seine Begründungspflicht entgegen dem Vorbringen von Covestro nicht durch eine nicht gebührende Berücksichtigung der genannten Argumente verletzt hat. Da die von Covestro vorgetragene Rüge einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auf der Prämisse fußt, dass ihr Vorbringen vom Gericht nicht berücksichtigt worden sei, ist auch sie zurückzuweisen.

118 Im Übrigen ist insoweit, als Covestro unter dem Deckmantel einer Geltendmachung einer Verletzung der Begründungspflicht vorzutragen scheint, dass das Gericht dem genannten Vorbringen hätte folgen müssen, festzustellen, dass es sich dabei um eine Frage handelt, die von der Verletzung der Begründungspflicht zu unterscheiden ist und die zur Richtigkeit der Begründung gehört (vgl. entsprechend Urteil vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C‑486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 79).

119 Als Zweites ist in Bezug auf das Vorbringen, mit dem Fehler des Gerichts bei der Prüfung des deutschen Rechts gerügt werden, darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Die Würdigung dieser Tatsachen und Beweismittel ist somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C‑362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120 Daher kann der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht prüft, die im Bereich des Beihilferechts Tatsachenwürdigungen darstellen, grundsätzlich nur prüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde (Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 79, und vom 14. Dezember 2023, Kommission/Amazon.com u. a., C‑457/21 P, EU:C:2023:985, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Eine Verfälschung muss sich jedoch in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 80).

121 Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die Darstellung des deutschen Rechts durch das Gericht in Rn. 8 des angefochtenen Urteils in der Tat eine Ungenauigkeit aufweist, wie die Kommission im Übrigen einräumt. Anders als diese Randnummer möglicherweise nahelegt, wurden nur die individuellen Netzentgelte der Bandlastverbraucher und nicht die der antizyklischen Verbraucher vor Einführung der streitigen Befreiung nach der Methode des physikalischen Pfades berechnet. Allerdings ist es Covestro im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes nicht gelungen, darzutun, dass sich diese Ungenauigkeit im Stadium der Darlegung des Sachverhalts des Rechtsstreits auf die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Begründetheit der Klage ausgewirkt hat.

122 Zweitens ist im Übrigen festzustellen, dass Covestro eine Verfälschung des nationalen Rechts und der Tatsachen weder dargetan noch vorgetragen hat.

123 Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass sich das Vorbringen zu den fehlenden Auswirkungen des Beschlusses der BNetzA von 2011 mit Vorbringen von Covestro im Rahmen der dritten Rüge des zweiten Teils ihres zweiten Rechtsmittelgrundes überschneidet. Deshalb wird es in jenem Rahmen geprüft.

124 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und unter dem in der vorstehenden Randnummer genannten Vorbehalt ist der erste Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑790/21 P teils als ins Leere gehend, teils als unbegründet zurückzuweisen. Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrunds in der Rechtssache C‑790/21 P Vorbringen der Parteien

125 Mit dem ersten Teil des zweiten Grundes, den Covestro zur Stützung ihres Rechtsmittels vorträgt, rügt sie, dass das angefochtene Urteil insoweit einen Rechtsfehler aufweise, als das Gericht in dessen Rn. 47 bis 77 zu Unrecht befunden habe, dass die streitige Befreiung eine „Begünstigung“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle. Dadurch habe das Gericht den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung überdehnt.

126 Insbesondere sei die in den Rn. 56 ff. des angefochtenen Urteils enthaltene Prüfung der streitigen Befreiung anhand des Kriteriums eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers unzutreffend. Das Gericht hätte die streitige Befreiung unter Berücksichtigung des Beitrags von Covestro zur Gewährleistung der Netzstabilität in Deutschland und der durch diesen Beitrag vermiedenen Kosten berücksichtigen müssen. Im Übrigen habe das Gericht in Rn. 208 des angefochtenen Urteils zugestanden, dass das diesbezügliche Vorbringen von Covestro richtig sei.

127 Jedenfalls wäre die streitige Befreiung selbst dann, wenn sie eine Begünstigung darstellen würde, nicht selektiv. Denn zum einen handele es sich bei dieser Befreiung grundsätzlich um eine Maßnahme, die im Grundsatz allen inländischen Unternehmen in Abhängigkeit ihres Abnahmeverhaltens aus dem vorgelagerten Stromnetz zugutekomme. Zum anderen sei eine Differenzierung, die den Anwendungsbereich der Netzentgeltbefreiung auf Bandlastverbraucher beschränke, auf der Grundlage objektiver Kriterien, die auf der Abwägung des Grundsatzes, dass die Netzentgelte die Netzkosten widerspiegelten, und dem von den Unternehmen geleisteten Beitrag zur Netzstabilität beruhten, gerechtfertigt.

128 Die Kommission beantragt, den vorliegenden Teil als unzulässig bzw. jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof

129 Als Erstes ist festzustellen, dass mit dem Vorbringen, dass keine „Begünstigung“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliege, im Wesentlichen die Tatsachenwürdigungen des Gerichts in Frage gestellt werden sollen, ohne eine Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen durch das Gericht nachzuweisen oder auch nur geltend zu machen.

130 Nach der in Rn. 119 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unterliegen solche Würdigungen nicht der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels, sofern keine Verfälschung der Tatsachen oder Beweise vorliegt.

131 Soweit Covestro in diesem Zusammenhang einen Widerspruch in der Begründung zwischen den Würdigungen des Gerichts in Bezug auf den Begriff der „Begünstigung“ und Rn. 208 des angefochtenen Urteils vorzubringen scheint, genügt die Feststellung, dass dieses Vorbringen ungenau und unzureichend substantiiert ist.

132 Folglich ist das gesamte Vorbringen zum Vorliegen einer Begünstigung unzulässig.

133 Als Zweites ist in Bezug auf das Vorbringen zur Selektivität darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 194 des angefochtenen Urteils, die im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑790/21 P nicht beanstandet wird, festgestellt hat, dass Covestro die von der Kommission in den Erwägungsgründen 101 bis 121 des streitigen Beschlusses vorgenommene Beurteilung des selektiven Charakters der fraglichen Maßnahme nicht beanstandet hatte.

134 Somit handelt es sich um neues Vorbringen, das erstmals vor dem Gerichtshof vorgetragen wird und gemäß der in Rn. 63 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung für unzulässig zu erklären ist.

135 Folglich ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrunds in der Rechtssache C‑790/21 P insgesamt als unzulässig zurückzuweisen. Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑790/21 P und zum einzigen Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑791/21 P

136 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑790/21 P und dem einzigen Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑791/21 P werfen Covestro bzw. die Bundesrepublik Deutschland dem Gericht vor, Art. 107 Abs. 1 AEUV verkannt zu haben, da es zu Unrecht befunden habe, dass die streitige Befreiung eine aus „staatlichen Mitteln“ im Sinne dieser Bestimmung gewährte Beihilfe sei.

137 Ihr Vorbringen bezieht sich im Wesentlichen auf drei Fragen, von denen die erste das rechtliche Kriterium zur Beurteilung des Vorliegens einer aus „staatlichen Mitteln“ gewährten Maßnahme, die zweite das Vorliegen einer Pflichtabgabe und die dritte die staatliche Kontrolle betrifft. Zum rechtlichen Kriterium zur Beurteilung des Vorliegens einer aus „staatlichen Mitteln“ gewährten Maßnahme – Vorbringen der Parteien

138 Covestro, mit den ersten beiden Rügen des zweiten Teils ihres zweiten Rechtsmittelgrundes, und die Bundesrepublik Deutschland, mit dem ersten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes, werfen dem Gericht im Wesentlichen vor, zur Beurteilung der staatlichen Natur der fraglichen Mittel ein unzutreffendes rechtliches Kriterium angewandt zu haben.

139 Als Erstes ist festzustellen, dass Covestro bzw. die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer beim Gerichtshof eingereichten Schriftstücke die Rn. 84 bis 97 sowie die Rn. 95 bis 97 und 109 des angefochtenen Urteils mit der Begründung beanstandet haben, dass das Gericht unzutreffenderweise befunden habe, dass zur Ermittlung der staatlichen oder nicht staatlichen Natur der Mittel das Vorliegen einer Zwangsabgabe der Letztverbraucher oder Endkunden und die staatliche Kontrolle über die Gelder oder über die Verwalter dieser Gelder zwei Merkmale seien, die „Teile einer Alternative sind“, so dass es nur zu prüfen brauche, ob die streitige Umlage eine Zwangsabgabe darstelle, die einer parafiskalischen Abgabe gleichzustellen sei. Vielmehr handele es sich um kumulative Kriterien, wie sich aus der Rechtsprechung ergebe, die u. a. durch die Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 66, 69, 70, 72 und 75), vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C‑405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 72), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C‑706/17, EU:C:2019:407), sowie vom 16. September 2021, FVE Holýšov I u. a./Kommission (C‑850/19 P, EU:C:2021:740), begründet worden sei.

140 Ferner meint die Bundesrepublik Deutschland, dass diese auf alternative Kriterien gestützte Auslegung des Gerichts im Widerspruch zu den Rn. 133 bis 145 des angefochtenen Urteils stehe, in denen das Gericht das Vorliegen einer staatlichen Kontrolle geprüft habe, obwohl es das Vorliegen einer Zwangsabgabe bereits bejaht habe.

141 Als Zweites ist festzustellen, dass nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland dieser Ansatz des Gerichts auch nicht durch die Art. 30 und 110 AEUV bestätigt wird, die im Wesentlichen auf den Abbau und das Verbot protektionistischer Maßnahmen zielten.

142 Insoweit trägt Covestro vor, dass das Gericht in Rn. 121 des angefochtenen Urteils zu Unrecht bejaht habe, dass die streitige Umlage dem Begriff der Abgabe im Sinne der Art. 30 und 110 AEUV entspreche. Diese Umlage erfülle nicht die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Bezug auf diesen Begriff aufgestellten Kriterien. Die streitige Umlage unterscheide sich von den Abgaben, die in den Rechtssachen in Rede gestanden hätten, die dieser Rechtsprechung zugrunde lägen.

143 Als Drittes ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland vorträgt, dass die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, wonach anzunehmen sei, dass jede Abgabe staatlichen Ursprungs sei, ohne dass es auf die mit dieser Bestimmung verfolgten Ziele ankomme, rechtsfehlerhaft sei. Diese Auslegung führe zu einer von den Verträgen nicht vorgesehenen Folge, nämlich, dass jede Regulierung der Marktpreise zu einer Verwendung staatlicher Mittel führe und daher nach Art. 108 AEUV mitgeteilt werden müsse. Eine solche Regulierung gehöre jedoch zum Anwendungsbereich des freien Warenverkehrs und nicht der Vorschriften über staatliche Beihilfen.

144 Die Kommission bestreitet die Begründetheit der ersten und der zweiten Rüge des zweiten Teils des von Covestro vorgetragenen zweiten Rechtsmittelgrundes und vertritt die Ansicht, dass der erste Teil des von der Bundesrepublik Deutschland vorgetragenen einzigen Rechtsmittelgrundes als solcher ins Leere gehe. – Würdigung durch den Gerichtshof

145 Covestro und die Bundesrepublik Deutschland werfen dem Gericht im Wesentlichen vor, ein unzutreffendes rechtliches Kriterium angewandt zu haben, um festzustellen, ob die sich aus der streitigen Umlage ergebenden Beträge aus „staatlichen Mitteln“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV stammen.

146 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Einstufung als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil verschafft werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

147 In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass eine Maßnahme als staatliche Maßnahme oder als eine „aus staatlichen Mitteln“ gewährte Beihilfe eingestuft werden kann, wenn die Maßnahme zum einen unmittelbar oder mittelbar unter Inanspruchnahme dieser Mittel umgesetzt wird und zum anderen einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

148 Speziell in Bezug auf die Voraussetzung, dass der Vorteil „aus staatlichen Mitteln“ gewährt wird, hat der Gerichtshof im Laufe seiner Rechtsprechung zwei Kriterien herausgearbeitet, mit denen sich feststellen lässt, ob die Gelder, mit denen nach den nationalen Rechtsvorschriften ein Tarifvorteil gewährt wird, „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 34, 38, 39 und 42).

149 Daher ist als Erstes festzustellen, dass Gelder, die nach den nationalen Rechtsvorschriften aus einer Steuer oder anderen obligatorischen Abgaben stammen und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 38).

150 Als Zweites ist festzustellen, dass es genügt, dass Beträge stets unter staatlicher Kontrolle bleiben und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

151 Die in den Rn. 149 und 150 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien stellen alternative Kriterien dar, mit denen sich feststellen lässt, ob eine Maßnahme „aus staatlichen Mitteln“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 42), wie Covestro und die Bundesrepublik Deutschland in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs zur Tragweite des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1), anerkannt haben.

152 Daraus folgt erstens, dass das Gericht in den Rn. 95 bis 97 und 109 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei befunden hat, dass der staatliche Charakter der Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anhand zweier alternativer Voraussetzungen festgestellt werden kann, von denen die eine das Vorliegen einer Zwangsabgabe der Letztverbraucher oder Endkunden und die andere die staatliche Kontrolle über die Verwaltung des Systems und insbesondere über die Gelder oder die Verwalter dieser Gelder betrifft. In Anbetracht der von Covestro und der Bundesrepublik Deutschland in der mündlichen Verhandlung gegebenen Antworten ist das gesamte Vorbringen, mit dem diese Würdigung beanstandet werden soll, zurückzuweisen.

153 Zweitens kann dem Gericht entgegen dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgeworfen werden, dass es in den Rn. 133 bis 145 des angefochtenen Urteils es für zweckmäßig gehalten hat, das Vorliegen einer staatlichen Kontrolle über die mit der Umlage eingenommenen Gelder oder über die Netzbetreiber zu prüfen, nachdem es in Rn. 132 des Urteils festgestellt hat, dass eine parafiskalische Abgabe oder Zwangsabgabe vorliege, die die Verwendung staatlicher Mittel impliziere.

154 Zwar wäre diese vom Gericht vorgenommene Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Kontrolle in Anbetracht der Alternativität der von ihm geprüften beiden Kriterien nicht notwendig gewesen. Gleichwohl steht nichts dem entgegen, dass das Gericht insbesondere aus Gründen einer geordneten Rechtspflege seine Argumentation anhand nicht tragender Erwägungen wie im vorliegenden Fall die zum Vorliegen einer staatlichen Kontrolle fortsetzt, so wie es der Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1), getan hat.

155 Drittens ist insoweit, als die Bundesrepublik Deutschland argumentiert, dass die Annahme, dass jede Abgabe staatlichen Ursprungs sei, den Zielen von Art. 107 Abs. 1 AEUV zuwiderliefe, festzustellen, dass ihre Argumentation auf einer falschen Prämisse und einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.

156 Denn zum einen ist – wie sich aus Rn. 149 des vorliegenden Urteils ergibt – festzustellen, dass nicht aus jeglicher Steuer stammende Gelder, sondern nur Gelder, die aus einer nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Pflichtabgabe stammen und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sein können. Zum anderen hat das Gericht – wie sich aus den Rn. 109 und 113 des angefochtenen Urteils ergibt – gerade geprüft, ob die streitige Umlage vom Staat vorgeschrieben und durch eine gesetzliche Verpflichtung vollständig auf die Endschuldner dieser Umlage abgewälzt wurde.

157 Viertens ist hinsichtlich des Vorbringens von Covestro und der Bundesrepublik Deutschland zu den Art. 30 und 110 AEUV festzustellen, dass das Gericht in Rn. 121 des angefochtenen Urteils die zu diesen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung in einem nicht tragenden Grund, den es mit dem Adverb „[z]udem“ eingeleitet hat, berücksichtigt hat. Aus dieser Rechtsprechung hat es abgeleitet, dass für die Anwendung dieser Bestimmungen die Eigenschaft des Abgabenschuldners unerheblich sei, soweit sich die Abgabe auf das fragliche Erzeugnis oder eine im Zusammenhang mit dem Erzeugnis erforderliche Tätigkeit beziehe. Ferner hat es ausgeführt, dass entscheidend sei, dass die die Abgabe erhebenden Organe vom Staat nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet seien, sondern mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt.

158 Da in dieser Randnummer ein nicht tragender Grund zum Ausdruck kommt, geht das ihn beanstandende Vorbringen ins Leere.

159 Jedenfalls ist festzustellen, dass die Bezugnahme des Gerichts auf die zu Art. 30 und 110 AEUV ergangene Rechtsprechung nicht zu dem Zweck erfolgte, die streitige Umlage anhand dieser Bestimmungen zu prüfen, sondern zur Bestätigung seiner Prüfung dieser Umlage anhand von Art. 107 Abs. 1 AEUV. Folglich kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, die beiden verschiedenen rechtlichen Regelungen verwechselt zu haben, die sich aus den beiden zuerst genannten Bestimmungen des AEU-Vertrags bzw. aus der dritten von ihnen ergeben.

160 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die ersten beiden Rügen des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes von Covestro und der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes der Bundesrepublik Deutschland als teils ins Leere gehend und teils unbegründet zurückzuweisen sind. Zum Vorliegen einer Pflichtabgabe – Vorbringen der Parteien

161 Covestro, mit der dritten Rüge des zweiten Teils ihres zweiten Rechtsmittelgrundes, und die Bundesrepublik Deutschland, mit dem zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes, machen im Wesentlichen geltend, dass das Gericht in den Rn. 99 und 106 bis 148 des angefochtenen Urteils Art. 107 Abs. 1 AEUV dadurch falsch angewendet habe, dass es die streitige Umlage als parafiskalische Abgabe oder Zwangsabgabe eingestuft habe.

162 Covestro trägt erstens vor, dass das Gericht unter Verkennung des nationalen Rechts das Vorliegen einer Pflicht der Netzbetreiber zur Erhebung der streitigen Umlage bejaht habe. Dazu habe sich das Gericht unzutreffenderweise nur auf den Beschluss der BNetzA von 2011 gestützt. Dieser Beschluss sei von deutschen Gerichten jedoch nicht nur für rechtswidrig, sondern für nichtig erklärt worden, so dass er entgegen dem Befund des Gerichts in Rn. 107 des angefochtenen Urteils keine Wirkungen habe entfalten können. Die Funktionsweise des Mechanismus der streitigen Umlage sei anhand der StromNEV 2013 zu beurteilen, die infolge der Nichtigerklärung von § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV 2011 rückwirkend zum 1. Januar 2012 anwendbar sei. Diese Verordnungen hätten jedoch weder für Netzbetreiber eine Verpflichtung zur Erhebung der Umlage noch für die BNetzA eine Ermächtigung, den Netzbetreibern eine solche Verpflichtung aufzuerlegen, vorgesehen. Ferner sehe das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2015, auf das sich das Gericht in Rn. 120 des angefochtenen Urteils gestützt habe, keine derartige Verpflichtung vor.

163 Zweitens trägt Covestro vor, dass das nationale Recht weder für die Netznutzer, die das Gericht unzutreffenderweise als „Letztverbraucher“ bezeichnet habe, noch für die eigentlichen Letztverbraucher eine Verpflichtung zur Zahlung der streitigen Umlage enthalte. Selbst unter der Annahme, dass der Beschluss der BNetzA von 2011 die Netzbetreiber zur Erhebung dieser Umlage verpflichtet hätte, könne eine solche Pflicht entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 120, 123 und 125 des angefochtenen Urteils nicht genügen, um spiegelbildlich die Netznutzer zur Zahlung der Umlage zu verpflichten. Eine Zahlungspflicht könne nur durch eine einzelvertragliche Vereinbarung vorgesehen werden, da es für die Jahre 2012 und 2013 an einer gesetzlichen Vorgabe zum Abschluss und Inhalt einer vertraglichen Regelung zur Abwälzung der streitigen Umlage auf die Netznutzer gefehlt habe. Covestro meint, dass es in Wirklichkeit jedem Stromlieferanten als Netznutzer überlassen gewesen sei, zu beschließen, die streitige Umlage auf den Letztverbraucher abzuwälzen, was das Gericht nicht geprüft habe. Selbst wenn jeder Stromlieferant beschlossen habe, diese Umlage immer auf die Letztverbraucher abzuwälzen, würde eine derartige Praxis nicht für die Annahme des Vorliegens einer rechtlichen Pflicht ausreichen.

164 Drittens meint Covestro, dass Netzbetreiber entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 126 bis 130 des angefochtenen Urteils keinen vollständigen Ausgleich der durch die streitige Befreiung entgangenen Erlöse und angefallenen Kosten erhielten. Insbesondere hätten im Fall der Insolvenz des Bandlastverbrauchers, dem diese Befreiung zugutegekommen sei, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten, sowohl der Beschluss der BNetzA von 2011 als auch der geltende rechtliche Rahmen den Ausgleich von Forderungsausfällen des Netzbetreibers gegenüber diesem Verbraucher ausgeschlossen.

165 Analog dazu macht die Bundesrepublik Deutschland zum einen geltend, dass das Gericht u. a. in den Rn. 110, 118, 119 und 121 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt habe, dass es auf das Verhältnis zwischen Stromlieferant und Stromletztverbraucher nicht ankomme, um das Vorliegen einer Zwangsabgabe zu bejahen, und zwar mit der unzutreffenden Begründung, dass die streitige Umlage nicht infolge des Stromverbrauchs, sondern infolge der Nutzung des Netzes erhoben werde. Zum anderen habe das Gericht in den Rn. 120 und 122 bis 125 des angefochtenen Urteils unzutreffenderweise und ohne Angabe einer Begründung auf die Verpflichtung zur Erhebung Bezug genommen und daraus unzutreffenderweise eine im nationalen Recht vorgesehene Pflicht zur Zahlung der streitigen Umlage gefolgert. Ohne eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung dieser Umlage habe deren Erhebung nur auf der Grundlage zivilrechtlicher Vorschriften erfolgen können. Die zu dieser Feststellung und zu dieser Ableitung führende Argumentation des Gerichts stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs.

166 Die Kommission entgegnet, dass die dritte Rüge des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes von Covestro unbegründet sei. Sie meint, dass das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils und der Rechtsprechung des Gerichtshofs beruhe und jedenfalls ins Leere gehe. – Würdigung durch den Gerichtshof

167 Wie sich aus der in Rn. 149 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, stellen Gelder, die nach den nationalen Rechtsvorschriften aus einer Steuer oder anderen Zwangsabgaben stammen und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.

168 Im vorliegenden Fall hat das Gericht zunächst in den Rn. 110 bis 131 des angefochtenen Urteils die streitige Umlage geprüft und sodann in Rn. 132 des Urteils geschlossen, dass diese Umlage die Verwendung staatlicher Mittel impliziere. Zur Begründung dieses Schlusses hat es ausgeführt, dass der Beschluss der BNetzA von 2011 die Verteilernetzbetreiber verpflichtet habe, die streitige Umlage von den Netznutzern zu erheben und die entsprechenden Einnahmen an die Übertragungsnetzbetreiber weiterzuleiten. Desgleichen hat das Gericht befunden, dass dieser Umlagemechanismus den Netzbetreibern Gewähr für den vollständigen Ausgleich der ihnen aufgrund der streitigen Befreiung entstandenen Mindererlöse geboten habe, da die Höhe der Umlage an die Höhe der aufgrund der Befreiung benötigten Mittel angepasst gewesen sei. Ferner hat es hervorgehoben, dass die Höhe der Umlage anhand einer im Beschluss der BNetzA von 2011 festgelegten Methode bestimmt worden sei, wobei dieser Beschluss den ursprünglichen Betrag der Umlage für das Jahr 2012 festgelegt habe.

169 Covestro und die Bundesrepublik Deutschland beanstanden diese Beurteilungen mit drei Reihen von Argumenten.

170 Als Erstes wirft Covestro dem Gericht vor, die Verpflichtung zur Erhebung der streitigen Umlage aus dem Beschluss der BNetzA von 2011 abgeleitet zu haben, obgleich der Beschluss von deutschen Gerichten für nichtig erklärt worden sei und der rechtliche Rahmen der BNetzA nicht gestatte, eine solche Verpflichtung aufzuerlegen.

171 Insoweit ist abgesehen davon, dass diese Argumente – wie sich aus den Rn. 107 und 125 des angefochtenen Urteils ergibt – verspätet vor dem Gericht vorgetragen worden sind, festzustellen, dass sie nicht durchgreifen können.

172 Denn weder die etwaige Rechtswidrigkeit einer Beihilferegelung insbesondere im Hinblick auf das nationale Recht noch ihre Nichtigerklärung nehmen ihr den Charakter der „staatlichen Beihilfe“, soweit eine solche Regelung trotz einer solchen Rechtswidrigkeit oder Nichtigerklärung in der Praxis Wirkungen entfaltet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2005, Heiser, C‑172/03, EU:C:2005:130, Rn. 38, sowie vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C‑164/15 P und C‑165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 69), wie das Gericht in den Rn. 107 und 125 des angefochtenen Urteils zu Recht im Wesentlichen befunden hat. Im Übrigen wäre – wie auch das Gericht in Rn. 107 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat – die Wirksamkeit der Vorschriften im Bereich staatlicher Beihilfen deutlich abgeschwächt, wenn deren Anwendung schon deshalb ausgeschlossen werden könnte, weil eine Beihilfemaßnahme, die in der Praxis angewendet worden ist, später für von Anfang an nichtig erklärt worden ist. Daher ist es insoweit unerheblich, dass die etwaige Nichtigerklärung der Beihilferegelung rückwirkend gilt, sofern die Regelung während eines bestimmten Zeitraums in der Praxis sehr wohl angewendet worden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C‑286/12, EU:C:2012:687, Rn. 44 und 45).

173 In Bezug auf das in Rn. 120 des angefochtenen Urteils angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2015 ist hervorzuheben, dass das Gericht lediglich festgestellt hat, dass dieser befunden habe, dass die streitige Umlage eine Abgabe sei, mit der die Mindererlöse der Netzbetreiber gedeckt werden sollten. Folglich ist insoweit, als Covestro dem Gericht vorwirft, aus diesem Urteil unzutreffenderweise die Feststellung des Vorliegens einer Verpflichtung zur Erhebung der streitigen Umlage abgeleitet zu haben, festzustellen, dass ihr Vorbringen auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.

174 Als Zweites tragen Covestro und die Bundesrepublik Deutschland vor, dass das Gericht zu Unrecht festgestellt habe, dass die Letztverbraucher zur Zahlung der streitigen Umlage verpflichtet seien, die zudem unzutreffenderweise unter Einschluss der Netznutzer definiert worden seien.

175 Was erstens die Ermittlung der Endschuldner der streitigen Umlage anbelangt, hat das Gericht in Rn. 118 des angefochtenen Urteils befunden, dass diese Umlage nur das Verhältnis zwischen den Netzbetreibern und den Netznutzern betreffe, da die Umlage nicht infolge des Stromverbrauchs erhoben werde, sondern infolge der Nutzung des Netzes. Daraus hat es in Rn. 119 des Urteils abgeleitet, dass die Frage, ob die Stromversorger ihrerseits verpflichtet gewesen seien, die fragliche Umlage auf die Stromletztverbraucher abzuwälzen, nicht erheblich sei. Denn Endschuldner dieser Umlage seien die Netznutzer, d. h. die Stromversorger selbst und die unmittelbar an das Netz angeschlossenen Letztverbraucher, nicht aber die übrigen Letztverbraucher.

176 Insoweit ist festzustellen, dass die Beurteilung, wonach die streitige Umlage infolge der Nutzung des Netzes erhoben werde, und die Beurteilung, wonach die Netznutzer als die Letztverbraucher anzusehen seien, Tatsachenwürdigungen sind. Wie sich aus der in Rn. 119 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, hat der Gerichtshof eine solche Beurteilung in Ermangelung der Geltendmachung einer Verfälschung jedoch nicht zu überprüfen.

177 Was zweitens die Feststellung des Vorliegens einer Zahlungspflicht der Netznutzer anbelangt, geht aus den Rn. 120 und 122 bis 124 des angefochtenen Urteils hervor, dass sich das Gericht die Beurteilungen der Kommission zu eigen gemacht hat, wonach der Beschluss der BNetzA von 2011 die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet habe, die streitige Umlage zu erheben und abzuwälzen, und dass dieser Beschluss vorsehe, dass die aus dieser Umlage stammenden Einnahmen monatlich an die verschiedenen Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet würden. Daraus hat es geschlossen, dass die von einer Verwaltungsbehörde mit einer Regulierungsmaßnahme eingeführte streitige Umlage für die Netznutzer verbindlich sei.

178 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, mit der das in den Rn. 149 und 167 des vorliegenden Urteils genannte Kriterium präzisiert wurde, kommen Beträge, die aus einem den Stromkäufern vom Staat auferlegten Zuschlag zum Tarif resultieren, einer Abgabe auf Strom gleich und gehen auf „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zurück. Damit Gelder als solche Mittel anzusehen sind, müssen sie nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge aufgebracht und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, und zwar unabhängig davon, ob der Finanzierungsmechanismus nach nationalem Recht zur Kategorie der Abgaben steuerlicher Art im engeren Sinne gehört. Dagegen genügt es nicht, dass die Netzbetreiber die Mehrkosten, die ihnen durch ihre Verpflichtung entstehen, Strom aus bestimmten Energiequellen zu gesetzlich festgelegten Tarifen abzunehmen, in den Preis für den Verkauf von Strom an ihre Endkunden einbeziehen, sofern dieser Ausgleich nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht, sondern nur auf einer Praxis. Denn in einem solchen Fall könnte die Abgabe nicht als obligatorisch angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 34 bis 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

179 Aus den vom Gerichtshof nicht zu überprüfenden Tatsachenfeststellungen des Gerichts ergibt sich, dass der Beschluss der BNetzA von 2011 die Netzbetreiber verpflichtet hat, die streitige Umlage bei den Netznutzern zu erheben. Desgleichen steht in Anbetracht der vom Gerichtshof nicht zu überprüfenden Tatsachenfeststellungen des Gerichts in den Rn. 12, 99 und 129 des angefochtenen Urteils fest, dass dieser Beschluss die Methode vorsah, nach der die Höhe der streitigen Umlage jedes Jahr durch die Übertragungsnetzbetreiber zu bestimmen war.

180 Unter Berücksichtigung der in Rn. 178 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist jedoch festzustellen, dass Beträge, die sich aus einer Zwangsabgabe ergeben, die wie die streitige Umlage durch eine Regulierungsmaßnahme vorgeschrieben wird, in der die – gegebenenfalls privaten – Organe identifiziert werden, die mit der Erhebung der Abgabe bei den ebenfalls durch diese Maßnahme identifizierten Schuldnern betraut sind, und in der die – gegebenenfalls allgemeine – Methode zur Bestimmung der Höhe der Abgabe und ihre jährliche Anpassung festgelegt sind, aus „staatlichen Mitteln“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV stammen. Insbesondere kann in Anbetracht dessen, dass diese Abgabe auf eine Regulierungsmaßnahme zurückgeht, die die Netzbetreiber zu ihrer Erhebung verpflichtet, nicht geltend gemacht werden, dass die Abgabe bloß auf eine Praxis zurückzuführen ist.

181 Insoweit ist unerheblich, dass die Regulierungsmaßnahme nur eine Verpflichtung der Netzbetreiber zur Erhebung der streitigen Umlage vorsieht, ohne ausdrücklich eine Verpflichtung der Netznutzer zur Zahlung der Umlage vorzusehen. Die praktische Wirksamkeit der gesetzlichen Verpflichtung zur Erhebung der Umlage setzt nämlich zwingend eine spiegelbildliche Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe durch ihre Schuldner voraus.

182 Als Drittes ist zum einen hinsichtlich des Ausgleichs der durch die streitige Befreiung verursachten Kosten festzustellen, dass sich das Gericht in den Rn. 126, 127 und 130 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf den Beschluss der BNetzA von 2011 die von der Kommission im streitigen Beschluss vorgenommene Feststellung zu eigen gemacht hat, dass der Mechanismus der streitigen Umlage den Netzbetreibern Gewähr für den vollständigen Ausgleich der ihnen aufgrund der streitigen Befreiung entstandenen Mindererlöse geboten habe, da die Höhe der Umlage an die Höhe der aufgrund der Befreiung benötigten Mittel angepasst gewesen sei.

183 Die Beurteilung, dass die im Beschluss der BNetzA von 2011 vorgesehene Methode zur Bestimmung der Höhe der streitigen Umlage die Deckung aller Kosten, die mit der streitigen Befreiung verbunden waren, ermöglichen sollte, ist jedoch eine Tatsachenwürdigung, die der Gerichtshof entsprechend der in Rn. 119 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung im Stadium des Rechtsmittels in Ermangelung der Geltendmachung einer Verfälschung nicht zu überprüfen hat.

184 Zum anderen ist hinsichtlich der durch eine Insolvenz verursachten Erlösausfälle, die wirtschaftlich von den Verteilernetzbetreibern getragen werden, festzustellen, dass das Gericht in Rn. 130 des angefochtenen Urteils befunden hat, dass solche Ausfälle keine entgangenen Erlöse im Sinne der fraglichen Regelung darstellten und sich dadurch rechtfertigten, dass die Beziehungen zwischen Netzbetreibern und Endschuldnern der streitigen Umlage privatrechtliche Beziehungen seien.

185 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass Mittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden, selbst wenn ihre Verwaltung nicht staatlichen Organen anvertraut ist (Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25, sowie vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C‑706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54).

186 Infolgedessen ist insofern, als solche Organe wie die Netzbetreiber zur Erhebung der in Rede stehenden Abgaben verpflichtet sind, festzustellen, dass der Umstand, dass die Beziehungen zwischen diesen Betreibern und den Endschuldnern der streitigen Umlage privatrechtliche Beziehungen sind, dem nicht entgegensteht, dass die mit dieser Umlage gespeisten Gelder als staatliche Mittel anzusehen sind. Gleiches gilt für den Umstand, dass bei einer Insolvenz die Erlösausfälle – einschließlich ausstehender Beträge der streitigen Umlage – von den Netzbetreibern getragen werden. Jedenfalls hat Covestro kein Argument vorgetragen, mit dem speziell dargetan werden soll, dass die Feststellung des Gerichts, dass solche Ausfälle keine entgangenen Erlöse im Sinne der fraglichen Regelung darstellen, einen Rechtsfehler aufweist.

187 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sind die dritte Rüge des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes von Covestro und – unter Berücksichtigung der Erwägungen in Rn. 124 des vorliegenden Urteils – der erste Rechtsmittelgrund von Covestro sowie der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes der Bundesrepublik Deutschland als unbegründet zurückzuweisen. Zur staatlichen Kontrolle – Vorbringen der Parteien

188 Covestro, mit der vierten Rüge des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes, und die Bundesrepublik Deutschland, mit dem dritten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes, werfen dem Gericht im Wesentlichen vor, rechtsfehlerhaft befunden zu haben, dass die mit der streitigen Umlage erwirtschafteten Gelder einer staatlichen Kontrolle unterlägen.

189 Die Kommission vertritt die Ansicht, dass diese vierte Rüge und dieser dritte Teil unbegründet seien bzw. jedenfalls ins Leere gingen. – Würdigung durch den Gerichtshof

190 Wie aus der in den Rn. 148 bis 151 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, stellen das Vorliegen einer Steuer oder anderer Zwangsabgaben nach den nationalen Rechtsvorschriften, die im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, zwei alternative Kriterien dar, mit denen sich feststellen lässt, ob eine Maßnahme aus „staatlichen Mitteln“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt wird.

191 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 132 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die streitige Umlage eine die Verwendung „staatlicher Mittel“ implizierende parafiskalische Abgabe oder Zwangsabgabe im Sinne der genannten Rechtsprechung darstelle. Wie aus den Rn. 167 bis 187 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist Covestro und der Bundesrepublik Deutschland nicht der Nachweis gelungen, dass diese Feststellung des Gerichts rechtsfehlerhaft ist.

192 Schon diese Feststellung allein bietet eine hinreichende Grundlage für den Befund, dass die fragliche Maßnahme aus „staatlichen Mitteln“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt wurde, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die fraglichen Summen einer staatlichen Kontrolle unterlagen.

193 Folglich gehen die vierte Rüge des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes von Covestro und der dritte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes der Bundesrepublik Deutschland ins Leere.

194 Nach alledem sind der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑790/21 P und der einzige Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑791/21 P insgesamt zurückzuweisen. Zum dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑790/21 P Vorbringen der Parteien

195 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑790/21 P rügt Covestro einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot durch das Gericht in den Rn. 192 bis 210 des angefochtenen Urteils. Das Gericht habe eine sich aus der Anordnung der Rückforderung der Beihilfe ergebende Ungleichbehandlung nicht berücksichtigt. So seien Bandlastverbraucher, denen wie Covestro die streitige Befreiung zugutegekommen sei, aufgrund der mit dem streitigen Beschluss angeordneten Rückforderung der Beihilfe verpflichtet, ein Mindestentgelt von 20 % des veröffentlichten allgemeinen Netzentgelts zu zahlen. Dagegen könnten Bandlastverbraucher, die die Kriterien für die Inanspruchnahme der streitigen Befreiung für die Jahre 2012 und 2013 erfüllt und die Befreiung fristgerecht beantragt hätten, aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der StromNEV 2013 noch über keine bestandskräftige Netzentgeltbefreiung verfügt hätten, die durch die StromNEV 2013 eingeführte Übergangsregelung in Anspruch nehmen und seien dadurch den pauschalierten Netzentgelten unterworfen, die gegebenenfalls geringer als dieses Mindestentgelt seien.

196 Erstens habe das Gericht in Rn. 204 des angefochtenen Urteils im Rahmen seiner Würdigung eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot die Relevanz der Übergangsregelung unzutreffenderweise abgelehnt. Insoweit hätte das Gericht die Situation vor Erlass des streitigen Beschlusses – mit anderen Worten zum Zeitpunkt der von der Kommission angeordneten Rückforderung – beurteilen und die Entwicklung des deutschen Rechtsrahmens berücksichtigen müssen. Wegen der Anordnung der Rückforderung der Beihilfe seien die deutschen Behörden gezwungen gewesen, identische Sachverhalte ohne sachlichen Grund anders zu behandeln. Zudem habe das Gericht die Übergangsregelung nicht mit der Begründung außer Acht lassen dürfen, dass diese Regelung der Kommission nicht mitgeteilt worden sei.

197 Zweitens habe das Gericht nicht geprüft, ob die Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Bandlastverbraucher gerechtfertigt gewesen sei. Nach Ansicht von Covestro bildeten diese Verbraucher jedoch eine einheitliche Gruppe.

198 Drittens habe das Gericht in den Rn. 207 und 210 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass antizyklische Verbraucher und Bandlastverbraucher ein unterschiedliches Verbrauchsverhalten aufwiesen, jedoch gleichzeitig vertreten, dass trotz dieses Unterschieds individuelle Entgelte angemessen seien. Dieses Urteil weise insoweit einen Rechtsfehler auf, als darin befunden worden sei, dass die Gleichbehandlung dieser beiden Kategorien von Verbrauchern gerechtfertigt gewesen sei, obwohl sie sich in verschiedenen Situationen befänden. Zudem sei das angefochtene Urteil insoweit widersprüchlich, als das Gericht zum einen in Rn. 208 des Urteils ausgeführt habe, dass die individuellen Netzentgelte, die nach der Methode des physikalischen Pfades berechnet würden, gleich null oder fast null sein könnten, und zum anderen in Rn. 65 des Urteils, dass eine quasi kostenlose Überlassung des Netzes nicht zu erwarten sei. Schließlich habe das Gericht in Rn. 209 des Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass die Gleichbehandlung von antizyklischen Nutzern und Bandlastverbrauchern auf den deutschen Gesetzgeber zurückgehe. Insoweit habe es außer Acht gelassen, dass die Übergangsregelung rückwirkend in Kraft getreten sei.

199 Die Kommission entgegnet, dass der dritte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑790/21 P unzulässig bzw. jedenfalls unbegründet sei. Würdigung durch den Gerichtshof

200 Covestro wirft dem Gericht im Wesentlichen vor, dadurch gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen zu haben, dass es in den Rn. 192 bis 210 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen zum diskriminierenden Charakter der Anordnung der Rückforderung der Beihilfe zurückgewiesen habe.

201 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht dieses Vorbringen aus einem Hauptgrund und nicht tragenden Gründen abgelehnt.

202 Zum einen hat das Gericht in den Rn. 194 und 195 des Urteils dieses Vorbringen als ins Leere gehend abgelehnt. Hierzu hat es darauf hingewiesen, dass Covestro nicht den selektiven und somit diskriminierenden Charakter der streitigen Befreiung bestritten und nicht erläutert habe, inwiefern die Anordnung der Rückforderung einer Maßnahme, deren diskriminierenden Charakter sie nicht bestreite, ihrerseits diskriminierend sein könne.

203 Zum anderen hat das Gericht in den Rn. 196 bis 209 des Urteils dieses Vorbringen als unbegründet abgelehnt. Insoweit geht aus dem Gebrauch des Wortes „[j]edenfalls“ in Rn. 196 des Urteils hervor, dass die in dessen Rn. 196 bis 209 angeführten Gründe nicht tragend sind.

204 Es ist jedoch festzustellen, dass Covestro mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund kein Argument vorgetragen hat, mit dem speziell der in den Rn. 194 und 195 des angefochtenen Urteils angeführte Hauptgrund beanstandet werden soll. Ihr gesamtes Vorbringen zielt in Wirklichkeit darauf ab, die in den Rn. 196 bis 209 des Urteils angeführten, nicht tragenden Gründe zu beanstanden.

205 Folglich ist entsprechend der in Rn. 97 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung der dritte Grund, den Covestro zur Stützung ihres Rechtsmittels in der Rechtssache C‑790/21 P vorträgt, als ins Leere gehend zurückzuweisen, ohne dass über seine Zulässigkeit entschieden zu werden braucht.

206 Infolgedessen sind die Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑790/21 P und C‑791/21 P in Anbetracht dessen, dass alle Gründe, die zu ihrer Stützung vorgetragen werden, zurückgewiesen worden sind, insgesamt zurückzuweisen. Kosten

207 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen und entscheidet der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten, wenn mehrere Parteien unterliegen.

208 Im vorliegenden Fall sind Covestro und die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem gesamten Vorbringen betreffend das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑790/21 P bzw. das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑791/21 P unterlegen, während die Kommission mit ihrem gesamten Vorbringen betreffend die Anschlussrechtsmittel in diesen Rechtssachen unterlegen ist.

209 Unter diesen Umständen sind bei angemessener Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Rechtsmittel und die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. 1. Die Rechtsmittel und die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. 2. Die Covestro Deutschland AG, die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. 2. Die Covestro Deutschland AG, die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. Jürimäe Lenaerts Piçarra Jääskinen Gavalec Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. September 2024. Der Kanzler A. Calot Escobar Die Kammerpräsidentin K. Jürimäe