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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.03.2021 – C-440/19

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2021:214

Zitiert von 18 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 18. März 2021 ( „Rechtsmittel – Kartelle – Europäischer Markt für Stahl-Strahlmittel – Beteiligung an bilateralen und multilateralen Kontakten zum Zweck der Abstimmung der Preise im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum – ‚Hybrides‘ Verfahren, das nacheinander zum Erlass eines Vergleichsbeschlusses und eines Beschlusses nach Abschluss eines ordentlichen Verfahrens geführt hat – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 41 – Pflicht der Europäischen Kommission zur Unparteilichkeit – Art. 48 – Unschuldsvermutung – Begründungspflicht – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Dauer der Zuwiderhandlung – Gleichbehandlung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“ In der Rechtssache C‑440/19 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 6. Juni 2019, Pometon SpA mit Sitz in Maerne di Martellago (Italien), Prozessbevollmächtigte: E. Fabrizi, V. Veneziano und A. Molinaro, avvocati, Rechtsmittelführerin, andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission, zunächst vertreten durch P. Rossi und T. Vecchi, dann durch P. Rossi und C. Sjödin als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richter N. Piçarra, D. Šváby und S. Rodin sowie der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin), Generalanwalt: G. Hogan, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Oktober 2020 folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Pometon SpA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. März 2019, Pometon/Kommission (T‑433/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:201), mit dem das Gericht Art. 2 des Beschlusses C(2016) 3121 final der Kommission vom 25. Mai 2016 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39792 – Stahl-Strahlmittel, im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt und den Betrag der gegen Pometon verhängten Geldbuße auf 3873375 Euro festgesetzt hat. Rechtlicher Rahmen

2 Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bestimmt: „Stellt die Kommission auf eine Beschwerde hin oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel [101] oder Artikel [102 AEUV] fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. …“

3 Art. 23 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung bestimmt: „(2) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig a) gegen [101] oder [102 AEUV] verstoßen oder … Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. … (3) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.“

4 Art. 31 der Verordnung sieht vor: „Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“

5 In den Ziff. 9 bis 35 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen) wird die allgemeine Methode für die Berechnung der Geldbußen dargelegt.

6 Ziff. 37 der Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen lautet: „In diesen Leitlinien wird die allgemeine Methode für die Berechnung der Geldbußen dargelegt; jedoch können die besonderen Umstände eines Falles oder die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Abschreckungswirkung ein Abweichen von dieser Methode oder der in Ziffer 21 festgelegten Obergrenze rechtfertigen.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

7 Das Gericht hat die Vorgeschichte des Rechtsstreits in den Rn. 1 bis 21 des angefochtenen Urteils dargelegt. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens lässt sie sich wie folgt zusammenfassen.

8 Pometon ist ein auf die Metallbearbeitung spezialisiertes italienisches Unternehmen. Sie war auf dem Markt für Stahl-Strahlmittel (im Folgenden: Strahlmittel) bis zum 16. Mai 2007 tätig, als sie ihren Tätigkeitsbereich in diesem Sektor an ein konkurrierendes französisches Unternehmen, die Winoa SA, veräußerte.

9 Strahlmittel bestehen aus Stahlpartikeln in runder oder eckiger Form, die hauptsächlich in der Stahl‑, Automobil- und Metallindustrie sowie in der Petrochemie oder beim Zuschnitt von Steinen verwendet werden. Sie werden aus Stahlschrott hergestellt.

10 Im streitigen Beschluss stellte die Kommission fest, Pometon habe sich vom 3. Oktober 2003 bis zum 16. Mai 2007 entweder unmittelbar oder über ihre Vertreter bzw. die Vertreter zweier Tochtergesellschaften, der Pometon España SA und der Pometon Deutschland GmbH, an einem Kartell beteiligt, das in Vereinbarungen mit vier anderen Unternehmen – nämlich dem amerikanischen Konzern Ervin Industries Inc. (im Folgenden: Ervin), Winoa und zwei deutschen Gesellschaften, der MTS GmbH und der Würth GmbH – oder in mit diesen Unternehmen abgestimmten Verhaltensweisen bestanden habe und im Wesentlichen darauf gerichtet gewesen sei, die Preise für Strahlmittel im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) abzustimmen. Ermittlungsphase und Einleitung des Verfahrens

11 Nach einem von Ervin gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17) gestellten Antrag auf Geldbußenerlass, und nachdem die Kommission diesem Unternehmen einen bedingten Geldbußenerlass gewährt hatte, führte sie vom 15. bis zum 17. Juni 2010 unangekündigte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen verschiedener Strahlmittelhersteller, darunter auch Pometon und ihre Tochtergesellschaften, durch. Später richtete sie mehrere Auskunftsverlangen an die Unternehmen, die nach ihrer Ansicht am Kartell beteiligt waren.

12 Am 16. Januar 2013 leitete die Kommission nach Art. 2 ihrer Verordnung (EG) Nr. 773/2004 vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101] und [102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) gegen Ervin, Winoa, MTS und Würth sowie gegen Pometon das in Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Ermittlungsverfahren ein. Sie setzte ihnen eine Frist, innerhalb deren sie schriftlich ihre Bereitschaft signalisieren konnten, Vergleichsgespräche nach Art. 10a Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004 aufzunehmen. Vergleichsverfahren und Vergleichsbeschluss

13 Die fünf Mitglieder des mutmaßlichen Kartells erklärten ihre Bereitschaft, an Vergleichsgesprächen teilzunehmen. So fanden von Februar bis Dezember 2013 drei Runden bilateraler Sitzungen zwischen der Kommission und den Kartellmitgliedern statt, in deren Verlauf Letztere mit dem wesentlichen Inhalt der Beschwerdepunkte und den diesen zugrunde liegenden Beweismitteln konfrontiert wurden. Die Kommission teilte jedem Kartellmitglied die Bandbreite der Beträge der Geldbuße mit, die gegen sie verhängt werden könnte.

14 Im Januar 2014 legten die betroffenen Unternehmen fristgemäß ihre Vergleichsvorschläge vor, mit Ausnahme von Pometon, die beschloss, sich aus diesem Verfahren zurückzuziehen.

15 Am 13. Februar 2014 übersandte die Kommission jedem der vier anderen Mitglieder des mutmaßlichen Kartells eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Am 2. April 2014 erließ sie ihnen gegenüber nach den Art. 7 und 23 der Verordnung Nr. 1/2003 den Vergleichsbeschluss C(2014) 2074 final (im Folgenden: Vergleichsbeschluss). Streitiger Beschluss

16 Am 3. Dezember 2014 übermittelte die Kommission Pometon eine Mitteilung der Beschwerdepunkte.

17 Am 25. Mai 2016 erließ die Kommission auf der Grundlage der Art. 7 und 23 der Verordnung Nr. 1/2003 den streitigen Beschluss.

18 In diesem Beschluss stellte die Kommission im Wesentlichen fest, dass Pometon und die anderen Kartellmitglieder im Rahmen eines ersten Tatkomplexes ein auf Schrottpreisindizes beruhendes einheitliches Modell für die Berechnung einer abgestimmten Erhöhung der Preise für Strahlmittel eingeführt hätten (im Folgenden: Schrottaufschlag). Im Rahmen eines zweiten Tatkomplexes hätten sie parallel dazu vereinbart, ihr Verhalten hinsichtlich der Verkaufspreise für Strahlmittel gegenüber einzelnen Kunden abzustimmen, indem sie sich insbesondere verpflichtet hätten, nicht durch Preissenkungen miteinander in Wettbewerb zu treten (Erwägungsgründe 32, 33, 37 und 57 des streitigen Beschlusses).

19 Die Kommission war der Ansicht, dass diese Zuwiderhandlung einen einheitlichen und fortgesetzten Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens dargestellt habe. Denn die wettbewerbswidrigen Absprachen der Kartellteilnehmer hätten sich nicht nur allesamt auf die Abstimmung der Preise und auf dieselben Erzeugnisse bezogen, sondern seien auch während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung, d. h. vom 3. Oktober 2003 bis zum 16. Mai 2007, nach denselben Modalitäten praktiziert worden. Schließlich seien die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und die in ihrem Auftrag handelnden Personen im Wesentlichen dieselben gewesen (Erwägungsgründe 107 und 166 des streitigen Beschlusses).

20 Mit einem solchen Kartell wurde demzufolge laut der Kommission eine Wettbewerbsbeschränkung mit erheblichen Auswirkungen auf den Handel mit dem betreffenden Produkt zwischen den Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien des EWR-Abkommens bezweckt (Erwägungsgründe 142 und 154 des streitigen Beschlusses).

21 Die Kommission war der Ansicht, dass Pometon ab dem 3. Oktober 2003 am Kartell beteiligt gewesen sei, und stellte unter Hinweis darauf, dass Pometon sich von dem Kartell nicht ausdrücklich distanziert habe, fest, dass diese Beteiligung bis zum 16. Mai 2007 angedauert habe, als Pometon ihren Tätigkeitsbereich im Strahlmittelsektor an Winoa veräußert habe (Erwägungsgründe 160 und 166 des streitigen Beschlusses).

22 Auf der Grundlage der Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen setzte die Kommission den Grundbetrag der Geldbuße von Pometon auf 16 % des Umsatzes fest, den Pometon auf den Märkten der EWR-Länder im Laufe des Jahres 2006 – d. h. des letzten vollständigen Jahres der Beteiligung des Unternehmens an der fraglichen Zuwiderhandlung – realisiert hatte.

23 Dieser Satz wurde unter Zugrundelegung eines Basissatzes von 15 %, der wegen der räumlichen Ausdehnung der Zuwiderhandlung auf den gesamten EWR um 1 % erhöht wurde (Erwägungsgründe 214 bis 216 des streitigen Beschlusses), ermittelt. Der variable Teil des Grundbetrags der Geldbuße wurde sodann um einen festen Zusatzbetrag von 16 % erhöht, um die Unternehmen davon abzuschrecken, Vereinbarungen über die Abstimmung der Preise zu schließen (220. Erwägungsgrund dieses Beschlusses).

24 Der so errechnete Grundbetrag der Geldbuße wurde nicht wegen erschwerender Umstände erhöht. Er wurde im Gegenteil wegen mildernder Umstände um 10 % herabgesetzt, da Pometon in geringerem Maße als die anderen Unternehmen am zweiten Tatkomplex beteiligt gewesen sei (225. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses).

25 Schließlich nahm die Kommission gemäß Ziff. 37 der Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen eine Anpassung des berichtigten Grundbetrags der Geldbuße vor (Erwägungsgründe 228 bis 231 des streitigen Beschlusses) und setzte diesen um 60 % herab.

26 In Anbetracht dessen stellte die Kommission in Art. 1 des streitigen Beschlusses fest, Pometon habe gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens verstoßen, indem sie sich in der Zeit vom 3. Oktober 2003 bis zum 16. Mai 2007 an einer die Abstimmung der Preise für Strahlmittel betreffenden einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im gesamten EWR beteiligt habe.

27 In Art. 2 dieses Beschlusses setzte die Kommission gegen Pometon wegen dieser Zuwiderhandlung eine Geldbuße von 6197000 Euro fest. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

28 Mit Klageschrift, die am 3. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Pometon Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und, hilfsweise, auf Herabsetzung der Geldbuße.

29 Pometon machte vor dem Gericht fünf Klagegründe geltend.

30 Mit dem ersten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit des Verfahrens, den Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte geltend gemacht, da die Kommission ihr bereits im Vergleichsbeschluss bestimmte Verhaltensweisen unterstellt und damit im Voraus die Vorwürfe festgelegt habe, die sie ihr später im angefochtenen Beschluss entgegengehalten habe.

31 Mit dem zweiten Klagegrund wurde geltend gemacht, die Kommission habe insoweit gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen, eine unzureichende und widersprüchliche Begründung vorgenommen sowie die Verteidigungsrechte und die Beweislastregeln verletzt, als sie ihr, ohne dass Beweise hierfür vorgelegen hätten, die Beteiligung an einem Kartell vorgeworfen habe, an dem sie in Wirklichkeit niemals beteiligt gewesen sei.

32 Mit dem dritten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens geltend gemacht, da die Kommission angenommen habe, das Kartell habe eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dargestellt.

33 Mit ihrem vierten Klagegrund bestritt Pometon die Dauer ihrer Beteiligung am Kartell und machte Verjährung geltend.

34 Mit ihrem fünften Klagegrund machte Pometon schließlich zur Begründung ihres auf Aufhebung oder Abänderung der Geldbuße gerichteten Klageantrags eine Verletzung der Begründungspflicht sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung bei der außergewöhnlichen Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße, die die Kommission nach Ziff. 37 der Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen vorgenommen habe, geltend.

35 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die ersten vier Klagegründe zurückgewiesen und dem fünften Klagegrund stattgegeben.

36 Das Gericht hat daher Art. 2 des streitigen Beschlusses für nichtig erklärt, den Betrag der gegen Pometon verhängten Geldbuße auf 3873375 Euro festgesetzt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Anträge der Parteien im Rechtsmittelverfahren

37 Pometon beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben und den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, – hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht nicht festgestellt hat, dass Pometon zwischen dem 18. November 2005 und dem 20. März 2007 jede Beteiligung an dem Kartell eingestellt habe, infolgedessen die gegen sie festgesetzte Geldbuße herabzusetzen und diese Geldbuße auf jeden Fall herabzusetzen und – der Kommission die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

38 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel als zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet zurückzuweisen und – Pometon die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel

39 Pometon stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht festgestellt habe, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit und die Unschuldsvermutung verstoßen habe. Der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund betreffen zum einen eine fehlerhafte Anwendung der Beweislastregeln und der Unschuldsvermutung und zum anderen eine widersprüchliche oder unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Beteiligung dieses Unternehmens am ersten Tatkomplex des Kartells bzw. die Dauer seiner Beteiligung am Kartell. Der vierte Rechtsmittelgrund betrifft einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und die als widersprüchlich oder unzureichend beanstandete Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Festsetzung der gegen Pometon verhängten Geldbuße. Zum ersten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

40 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Pometon im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 63 bis 103 des angefochtenen Urteils Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass die Kommission mit dem Erlass des streitigen Beschlusses den Grundsatz der Unparteilichkeit und die Unschuldsvermutung in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung, die sich insbesondere aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310) und dem Urteil des Gerichts vom 10. November 2017, Icap u. a./Kommission (T‑180/15, EU:T:2017:795), ergebe, nicht verletzt habe.

41 Entgegen den Feststellungen des Gerichts in Rn. 103 des angefochtenen Urteils sei der streitige Beschluss rechtswidrig, weil die Kommission ihr ab dem Erlass des Vergleichsbeschlusses, wie sich aus dessen Erwägungsgründen 26, 28, 29, 31 und 36 bis 38 ergebe, ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zur Last gelegt habe. Unter diesen Umständen habe die Kommission in dem zu dem streitigen Beschluss führenden Verfahren keine unparteiische Beurteilung vornehmen können.

42 Als Erstes könne der in den Rn. 65 und 76 des angefochtenen Urteils fehlerhaft festgestellte Umstand, die Kommission habe in Fn. 4 des Vergleichsbeschlusses die Schuld von Pometon ausdrücklich ausgeschlossen, keine Missverständnisse hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Pometon vermeiden. Außerdem unterscheide sich die vorliegende Rechtssache in diesem Punkt von der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 10. November 2017, Icap u. a./Kommission (T‑180/15, EU:T:2017:795), ergangen sei.

43 Als Zweites habe das Gericht, indem es in den Rn. 79, 81 und 83 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission im Einklang mit dem Urteil des EGMR vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310), gehandelt habe, gegen die in Rn. 64 dieses Urteils aufgestellten Kriterien verstoßen. Nach diesen Kriterien hätten für die Wahrung der Unschuldsvermutung die Bezugnahmen auf Pometon für die Bewertung der Schuld der Adressaten des Vergleichsbeschlusses erforderlich oder unerlässlich sein müssen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen, und das Gericht habe Bezugnahmen akzeptiert, die sich als „objektiv ... zweckdienlich erweisen“ könnten oder „dazu dienten, allein die Verantwortung [der am Vergleich beteiligten Parteien] ... darzutun“.

44 Insbesondere betreffe erstens die Feststellung der Kommission im 31. Erwägungsgrund des Vergleichsbeschlusses, dass die Kontakte mit Pometon bis zum 16. Mai 2007 fortgesetzt worden seien, nur ein Pometon zurechenbares Verschuldenselement und sei für die Beurteilung der Schuld der anderen Kartellmitglieder unerheblich. Pometon macht geltend, dass es nicht unerlässlich gewesen sei, diesen Umstand zu erwähnen, da, wie das Gericht in Rn. 89 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, sich die Kommission mit dieser Feststellung darauf beschränkt habe, die chronologische Entwicklung des Kartells darzustellen, und die am Vergleich beteiligten Unternehmen ihre Beteiligung am Kartell bis 2010 eingeräumt hätten. Außerdem hätte, wenn die Kommission die Übertragung der Tätigkeiten von Pometon auf Winoa aufzeigen wollte, der Hinweis auf diese Übertragung genügt.

45 Überdies habe das Gericht in Rn. 89 des angefochtenen Urteils auch festgestellt, dass mit der Bezugnahme auf Pometon im 31. Erwägungsgrund des Vergleichsbeschlusses „nicht festgestellt werden [sollte], dass [Pometon] für die in Rede stehende Zuwiderhandlung verantwortlich ist“. Pometon trägt hierzu vor, aus den Nrn. 41 und 65 des Urteils des EGMR vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310), ergebe sich, dass die Unschuldsvermutung verletzt sei, wenn die Begründung eines Beschlusses die Annahme nahelege, dass die Kommission den Betroffenen als schuldig angesehen habe, oder eine solche Bezugnahme Zweifel an einer möglichen vorzeitigen Beurteilung der Schuld habe aufkommen lassen.

46 Aus demselben Grund sei zweitens die Feststellung in Rn. 81 des angefochtenen Urteils, wonach die Hinweise auf Pometon, die allein in Abschnitt 4 des Vergleichsbeschlusses mit der Überschrift „Darstellung der Ereignisse“ zu finden seien, „keinerlei rechtliche Würdigung des Verhaltens [dieses Unternehmens] enthalten“, ebenfalls nicht relevant. Überdies sei sie falsch, da sich die Kommission nicht darauf beschränkt habe, auf bestimmte Pometon zurechenbare Tatsachen Bezug zu nehmen, sondern ihr Verhalten im 29. Erwägungsgrund dieses Beschlusses als „Vereinbarung“ oder Kartell eingestuft habe. Im Übrigen habe das Gericht im Urteil vom 10. November 2017, Icap u. a./Kommission (T‑180/15, EU:T:2017:795), festgestellt, dass die Kommission durch die Nennung eines Dritten in einem Vergleichsbeschluss gegen die Unschuldsvermutung verstoßen habe, obwohl die beanstandeten Passagen in dem Teil des betreffenden Beschlusses enthalten gewesen seien, der sich auf die Sachverhaltsdarstellung bezogen habe, und sie keine rechtliche Würdigung im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 AEUV enthalten hätten.

47 Drittens habe das Gericht in Rn. 83 des angefochtenen Urteils dem Umstand, dass die Hinweise auf Pometon auf die Tatumstände gestützt gewesen seien, die von den vier mit dem Vergleich einverstandenen Unternehmen anerkannt worden seien, eine ihm nicht zukommende Bedeutung beigemessen. Das Gericht habe damit versucht, den Inhalt des Vergleichsbeschlusses mit der Feststellung zu rechtfertigen, dass dieser den Inhalt der Vergleichsausführungen bzw. -vorschläge wiedergebe, die von den Parteien unterzeichnet worden seien, die einem Vergleich zugestimmt hätten. Pometon macht jedoch geltend, dass diese Ausführungen in Wirklichkeit von der Kommission stammten. Überdies ergebe sich die vorzeitige Beurteilung der Kommission ihr gegenüber eindeutig aus dem Wortlaut dieser Ausführungen selbst, in denen die Pometon zugeschriebenen Verhaltensweisen als „Kartell“ und als „wettbewerbswidrige Kontakte“ bezeichnet würden.

48 Pometon führt hierzu in ihrer Erwiderung aus, dass ihr Vorbringen zu den Vergleichsausführungen angesichts der Würdigung durch das Gericht erforderlich sei und daher nicht als unzulässig angesehen werden könne.

49 Die Kommission hält dem entgegen, dass dieser Rechtsmittelgrund unzulässig sei, da mit ihm Tatsachenwürdigungen in Bezug auf das Verwaltungsverfahren beanstandet würden, eine neue Würdigung eines Klagegrundes durch den Gerichtshof erreicht werden solle, über den das Gericht bereits entschieden habe, und neue, im ersten Rechtszug nicht geltend gemachte Rügen eingeführt würden. In jedem Fall sei dieser Rechtsmittelgrund unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof – Zur Zulässigkeit

50 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs allein das Gericht für die Feststellung und Würdigung der Tatsachen sowie, grundsätzlich, für die Prüfung der Beweise, auf die es seine Feststellungen stützt, zuständig ist. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission, C‑411/15 P, EU:C:2017:11, Rn. 153).

51 Außerdem ist im Rahmen eines Rechtsmittels die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Beurteilung der rechtlichen Bewertung des vor dem Gericht erörterten Vorbringens beschränkt. Eine Partei kann daher nicht vor dem Gerichtshof erstmals Angriffs- oder Verteidigungsmittel oder Argumente vorbringen, die sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, BSH/EUIPO, C‑43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 43, und vom 19. Dezember 2019, HK/Kommission, C‑460/18 P, EU:C:2019:1119, Rn. 26).

52 Schließlich ist ein Rechtsmittel zwar unzulässig, soweit es nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiederholt, jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission, C‑411/15 P, EU:C:2017:11, Rn. 154 und 155 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

53 Im vorliegenden Fall vertritt Pometon mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund die Auffassung, das Gericht habe mehrere Rechtsfehler begangen, als es den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit und die Unschuldsvermutung auf der Grundlage falscher Kriterien beurteilt habe.

54 Entgegen dem Vorbringen der Kommission betrifft dieser Rechtsmittelgrund Rechtsfragen, die im Rechtsmittelverfahren geprüft werden können.

55 Wie die Kommission jedoch zutreffend ausführt, macht Pometon zur Stützung des ersten Rechtsmittelgrundes im Stadium des Rechtsmittels ein neues Argument geltend, das sich auf die Vorbereitung der Vergleichsausführungen durch die Kommission und deren Wirkungen bezieht, obwohl sie sich vor dem Gericht auf sie hätte berufen können. Nach der in Rn. 51 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist dieses Vorbringen unzulässig.

56 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund zulässig, soweit er sich nicht auf dieses Argument bezieht. – Zur Begründetheit

57 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Pometon geltend, das Gericht habe Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 103 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Hinweise auf Pometon in dem Vergleichsbeschluss sowohl wegen der vorsichtigen Formulierung durch die Kommission in diesem Beschluss als auch wegen ihres wesentlichen Inhalts nicht als Anhaltspunkt für die Voreingenommenheit dieses Organs gegenüber Pometon und für die Missachtung der Unschuldsvermutung im streitigen Beschluss angesehen werden könnten.

58 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Verwaltungsverfahren die Grundrechte der betroffenen Unternehmen zu beachten hat. Zu ihnen gehört das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerte Recht auf eine gute Verwaltung, wonach jede Person u. a. ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen der Union unparteiisch behandelt werden. Dieses Unparteilichkeitsgebot umfasst zum einen die subjektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass kein Mitglied des betroffenen Organs, das mit der Sache befasst ist, Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen die objektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 154 und 155).

59 Der Grundsatz der Unparteilichkeit, der zum Recht auf eine gute Verwaltung gehört, ist von dem Grundsatz der Unschuldsvermutung zu unterscheiden, der angesichts der Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen in Verfahren wegen Verletzung der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, anwendbar ist (Urteile vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 150, und vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 73).

60 Die Unschuldsvermutung ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in Art. 48 Abs. 1 der Charta niedergelegt ist (Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 72).

61 Art. 48 der Charta entspricht, wie sich aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung der Charta ergibt, Art. 6 Abs. 2 und 3 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK). Folglich ist Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRK nach Art. 52 Abs. 3 der Charta bei der Auslegung ihres Art. 48 als Mindestschutzstandard zu berücksichtigen (Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C‑377/18, EU:C:2019:670, Rn. 41).

62 Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt ist, wenn eine gerichtliche Entscheidung oder eine amtliche Erklärung über einen Angeklagten, ohne dass eine rechtskräftige Verurteilung vorläge, eine eindeutige Erklärung enthält, dass die Person die in Rede stehende Straftat begangen hat. In diesem Zusammenhang ist die Bedeutung hervorzuheben, die der Wortwahl der Justizbehörden sowie den besonderen Umständen, unter denen die Äußerung getätigt wurde, und der Art und dem Kontext des fraglichen Verfahrens zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C‑377/18, EU:C:2019:670, Rn. 43; vgl. in diesem Sinne auch EGMR, 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland, CE:ECHR:20140227JUD001710310, Nr. 63).

63 In komplexen Strafverfahren mit mehreren Verdächtigen, die nicht in einem Verfahren gleichzeitig abgeurteilt werden können, kann es so für die Bewertung der Schuld der Angeklagten unerlässlich sein, dass das zuständige Gericht auf die Beteiligung Dritter Bezug nimmt, gegen die später womöglich ein gesondertes Verfahren geführt wird. Wenn jedoch Tatsachen in Bezug auf die Beteiligung Dritter eingeführt werden müssen, sollte das betreffende Gericht es vermeiden, mehr Informationen zu geben als für die Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der in dem betreffenden Verfahren angeklagten Personen nötig. Außerdem ist die Begründung der Gerichtsentscheidungen in einer Art und Weise zu formulieren, die eine mögliche vorzeitige Beurteilung der Schuld der betroffenen Dritten vermeidet, die die faire Prüfung der gegen sie in einem gesonderten Verfahren erhobenen Vorwürfe gefährden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C‑377/18, EU:C:2019:670, Rn. 44; vgl. in diesem Sinne auch EGMR, 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland, CE:ECHR:20140227JUD001710310, Nrn. 64 und 65).

64 In Anbetracht der Rn. 59 bis 61 des vorliegenden Urteils ist die in den Rn. 62 und 63 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung zur Unschuldsvermutung entsprechend einschlägig, wenn die Kommission in Bezug auf ein und dasselbe Kartell nacheinander im Anschluss an zwei unterschiedliche Verfahren zwei Beschlüsse mit verschiedenen Adressaten erlässt, nämlich zum einen einen an die am Vergleich beteiligten Unternehmen gerichteten Beschluss nach Abschluss eines Vergleichsverfahrens und zum anderen einen an die übrigen Kartellunternehmen gerichteten Beschluss nach Abschluss eines ordentlichen Verfahrens.

65 In einem solchen, als „hybrides“ Verfahren bezeichneten Fall, der zum Erlass aufeinanderfolgender Beschlüsse führt, kann es nämlich objektiv notwendig sein, dass die Kommission in dem das Vergleichsverfahren abschließenden Beschluss bestimmte Tatsachen und Verhaltensweisen in Bezug auf die Mitglieder des mutmaßlichen Kartells, gegen die ein ordentliches Verfahren anhängig ist, behandelt. Im Licht der in den Rn. 62 und 63 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung muss die Kommission jedoch sicherstellen, dass in dem das Vergleichsverfahren abschließenden Beschluss die Unschuldsvermutung zugunsten von Unternehmen, die den Vergleich abgelehnt haben und die Gegenstand eines ordentlichen Verfahrens sind, gewahrt wird.

66 Bei der Kontrolle der Beachtung der Unschuldsvermutung durch die Kommission ist es Sache des Unionsrichters, den das Vergleichsverfahren abschließenden Beschluss und seine Begründung in seiner Gesamtheit und im Licht der besonderen Umstände, unter denen er erlassen worden ist, zu prüfen. Jeder ausdrückliche Hinweis auf die fehlende Schuld der anderen Mitglieder des mutmaßlichen Kartells in einem Abschnitt dieses Beschlusses verlöre nämlich seinen Sinn, wenn andere Abschnitte dieses Beschlusses wie eine vorzeitige Feststellung ihrer Schuld verstanden werden könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C‑377/18, EU:C:2019:670, Rn. 46).

67 Im Licht dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob das Gericht, wie Pometon vorträgt, bei der Beurteilung des ersten vor ihm geltend gemachten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit und die Unschuldsvermutung gerügt wurde, Rechtsfehler begangen hat.

68 Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht im angefochtenen Urteil im Wesentlichen zum einen geprüft hat, ob die Kommission im Vergleichsbeschluss hinreichend vorsichtige Formulierungen verwendet hat, um eine vorzeitige Beurteilung der Beteiligung von Pometon am Kartell zu vermeiden, und zum anderen, ob die im Vergleichsbeschluss enthaltenen Hinweise auf Pometon erforderlich waren.

69 Was erstens die vorsichtigen Formulierungen anbelangt, so hat das Gericht in den Rn. 65 und 76 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission, vor allem in Fn. 4 des Vergleichsbeschlusses, die Schuld von Pometon in diesem Verfahrensstadium ausdrücklich ausgeschlossen habe, wobei darauf hingewiesen werde, dass dieser Beschluss ausschließlich für die vier Unternehmen bestimmt gewesen sei, die einem Vergleich zugestimmt hätten, und dass der Fall von Pometon später in einem getrennten und kontradiktorischen Verfahren behandelt werde.

70 In den Rn. 67, 81 und 82 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ferner festgestellt, dass die Gründe des Vergleichsbeschlusses keine rechtliche Würdigung der Fakten enthielten, die Pometon beträfen – die allein in Abschnitt 4 dieses Beschlusses mit der Überschrift „Darstellung der Ereignisse“ erwähnt worden sei –, und dass Pometon in Nr. 2.25 dieses Beschlusses nicht als Beteiligte im Vergleichsverfahren und Adressat dieses Beschlusses bezeichnet worden sei, sondern als Unternehmen, das Gegenstand des gegen die Mitglieder des mutmaßlichen Kartells eingeleiteten Ermittlungsverfahrens sei.

71 Das Vorbringen von Pometon ist nicht geeignet, darzutun, dass diese Beurteilungen rechtsfehlerhaft sind.

72 Erstens ist zu dem in Rn. 42 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringen von Pometon festzustellen, dass dieses Vorbringen, selbst wenn Pometon ein falsches Verständnis der Fn. 4 des Vergleichsbeschlusses durch das Gericht und damit eine Verfälschung dieses Beschlusses geltend machen wollte, nicht durchgreifen kann.

73 Zwar heißt es in dieser Fußnote nicht ausdrücklich, dass die Verantwortlichkeit von Pometon für das mutmaßliche Kartell ausgeschlossen sei, doch wird darin unmissverständlich festgestellt, dass Pometon nicht Adressat des Vergleichsbeschlusses sei, dass Pometon Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sei und dass die in diesem Beschluss enthaltenen Bezugnahmen auf Pometon ausschließlich verwendet würden, um die Verantwortlichkeit der anderen Kartellmitglieder festzustellen. Daher hat das Gericht die genannte Fußnote nicht falsch verstanden, als es in Rn. 65 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass die Kommission die Schuld von Pometon in dieser Fußnote ausgeschlossen habe, wobei das Gericht klargestellt hat, dass dieser Ausschluss nur „in diesem Verfahrensstadium“ vorgenommen worden sei.

74 Unter diesen Umständen kann auch das Vorbringen von Pometon, wonach das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es festgestellt habe, dass der Ausschluss der Schuld von Pometon in Fn. 4 des Vergleichsbeschlusses es ermögliche, Missverständnisse hinsichtlich der Verantwortlichkeit dieses Unternehmens für die Zuwiderhandlung zu vermeiden, keinen Erfolg haben.

75 Soweit Pometon zweitens geltend macht, die Kommission habe u. a. in Rn. 29 des Vergleichsbeschlusses eine „Vereinbarung“ („agreement“) zwischen den Parteien des Vergleichsverfahrens und Pometon erwähnt und das ihr zugeschriebene Verhalten qualifiziert, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie das Gericht in den Rn. 67, 81 und 82 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, das Verhalten von Pometon im Vergleichsbeschluss keineswegs als wettbewerbswidriges Verhalten eingestuft hat. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, das Verhalten dieses Unternehmens im Rahmen der Darstellung der Tatumstände zu erwähnen. Im Übrigen hat es die Kommission entgegen dem Vorbringen von Pometon vermieden, in diesem Zusammenhang den Begriff „Kartell“ zu verwenden.

76 In Anbetracht dessen konnte das Gericht, ohne einen Rechtsfehler zu begehen, insbesondere in Rn. 103 des angefochtenen Urteils davon ausgehen, dass die Kommission hinreichend vorsichtige Formulierungen verwendet hatte. Die Kommission hat nämlich die gebotene redaktionelle Umsicht walten lassen, indem sie aufgezeigt hat, dass sie nicht über die Beteiligung von Pometon an dem mutmaßlichen Kartell zu entscheiden hatte, um nicht nur, wie das Gericht in den Rn. 76 und 84 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, zu vermeiden, dass die Verantwortlichkeit von Pometon bewusst oder sogar endgültig vorweg festgestellt wird, sondern auch, entsprechend der in Rn. 63 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, zu vermeiden, und sei es nur potenziell, diese Verantwortlichkeit vorwegzunehmen.

77 Zweitens ist zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Hinweise auf Pometon im Vergleichsbeschluss darauf hinzuweisen, dass es die Kommission im Rahmen eines zum Erlass aufeinanderfolgender Beschlüsse führenden hybriden Verfahrens unter der Kontrolle des Gerichts vermeiden muss, mehr Informationen über die Beteiligung eines Dritten, wie Pometon, an einem solchen Beschluss zu geben, als es für die Bewertung der Verantwortlichkeit der Adressaten dieses Beschlusses erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AH u. a. [Unschuldsvermutung], C‑377/18, EU:C:2019:670, Rn. 44).

78 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 77 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass zu prüfen gewesen sei, ob die im Vergleichsbeschluss enthaltenen Hinweise auf Pometon tatsächlich als erforderlich hätten betrachtet werden können, um die Tatumstände des betreffenden Kartells möglichst vollständig darzustellen.

79 In diesem Zusammenhang hat es in Rn. 79 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich bei einem hybriden Verfahren, das zum sukzessiven Erlass zweier Beschlüsse geführt habe, die Hinweise im Vergleichsbeschluss auf bestimmte Verhaltensweisen von Pometon „objektiv als für die Darstellung des Ursprungs des Gesamtkartells zweckdienlich erweisen“ könnten. In den Rn. 81 bis 83 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass die Gründe, die diese Hinweise enthielten, angesichts der redaktionellen Vorsichtsmaßnahmen der Kommission keinerlei rechtliche Würdigung des Verhaltens dieses Unternehmens enthielten. In den Rn. 88 und 89 dieses Urteils hat es das Vorbringen von Pometon zurückgewiesen, wonach die Bezugnahmen auf dieses Unternehmen in den Erwägungsgründen 31 und 37 dieses Beschlusses nicht erforderlich gewesen seien.

80 Das Vorbringen von Pometon im Rahmen des Rechtsmittels ist nicht geeignet, diese Bewertungen in Frage zu stellen.

81 Erstens hat das Gericht nämlich in Rn. 79 des angefochtenen Urteils zwar ausgeführt, dass die Hinweise auf Pometon für die Darstellung des Ursprungs des Gesamtkartells objektiv zweckdienlich sein könnten, und damit ein flexibleres Kriterium als das von der in Rn. 77 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung verlangte Kriterium der Erforderlichkeit aufgestellt; aus Rn. 79 in Verbindung mit Rn. 80 des angefochtenen Urteils geht jedoch klar hervor, dass das Gericht aus der Beurteilung der objektiven Zweckmäßigkeit dieser Hinweise keine Schlussfolgerungen gezogen hat, sondern im Gegenteil, insbesondere in den Rn. 85 und 88 des angefochtenen Urteils, im Licht des Urteils des EGMR vom 27. Februar 2014, Karaman/Deutschland (CE:ECHR:20140227JUD001710310, Nr. 63), die Erforderlichkeit dieser Hinweise geprüft hat.

82 Zweitens ist, soweit Pometon die Beurteilung der Erforderlichkeit der sie betreffenden Hinweise beanstandet, darauf hinzuweisen, dass Pometon nur die in Rn. 89 des angefochtenen Urteils vorgenommene Beurteilung der Bezugnahme auf sie im 31. Erwägungsgrund des Vergleichsbeschlusses beanstandet.

83 In diesem Erwägungsgrund hat die Kommission festgestellt: „Die Kontakte mit Pometon wurden bis zum 16. Mai 2007 fortgesetzt, als Pometon ihren Tätigkeitsbereich im …-Strahlmittelsektor an Winoa veräußerte und aus dem Markt ausschied“. Dieser Erwägungsgrund gehört zum Abschnitt 4 des Vergleichsbeschlusses („Darstellung der Ereignisse“), genauer zum ersten Teil dieses Abschnitts mit der Überschrift „Art und Umfang des Verhaltens“, der im 26. Erwägungsgrund des Beschlusses mit einem Hinweis auf die häufigen Kontakte zwischen Ervin, Winoa, MTS, Würth und Pometon beginnt. Nach dem 32. Erwägungsgrund des Beschlusses haben die anderen Kartellmitglieder den Schrottaufschlag im Sommer 2007, also nach dem 16. Mai 2007, geändert. Die Erwähnung von Pometon im 31. Erwägungsgrund des Beschlusses ermöglichte es somit, eine Änderung des beanstandeten Verhaltens der anderen Kartellmitglieder, auf die sich der Beschluss bezog, zu erklären.

84 Das Gericht hat daher rechtsfehlerfrei festgestellt, dass mit dieser Erwähnung nur die chronologische Entwicklung des Kartells dargestellt werden sollte, an dem die vier am Vergleichsverfahren teilnehmenden Unternehmen nach ihrem eigenen Bekunden beteiligt waren, und sie im Wesentlichen für erforderlich gehalten.

85 Soweit Pometon drittens geltend macht, die Kommission habe in den Gründen des Vergleichsbeschlusses ihr Verhalten rechtlich gewürdigt, ist dieses Vorbringen aus dem in Rn. 75 des vorliegenden Urteils dargelegten Grund zurückzuweisen.

86 Was schließlich das Vorbringen von Pometon zum Vergleich der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 10. November 2017, Icap u. a./Kommission (T‑180/15, EU:T:2017:795), ergangen ist, anbelangt, genügt der Hinweis, dass, wie aus der in Rn. 66 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, die Frage, ob die Kommission die Unschuldsvermutung missachtet hat, von den Vergleichsbeschlüssen des jeweiligen Einzelfalls, einschließlich ihrer Begründung, sowie von den besonderen Umständen abhängt, unter denen diese erlassen wurden.

87 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

88 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Pometon im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 129 bis 160 des angefochtenen Urteils Rechtsfehler begangen, indem es die Beweislastgrundsätze falsch und den Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht angewandt habe. Außerdem sei dieses Urteil insoweit widersprüchlich oder unzureichend begründet.

89 Erstens habe das Gericht in den Rn. 129 bis 147 des angefochtenen Urteils tatsächliche Umstände und eine Verantwortlichkeit, die Pometon in ihrer Klageschrift bestritten habe, als unbestritten bezeichnet. Pometon verweist insoweit auf bestimmte spezifische Punkte der Klageschrift.

90 Zweitens macht Pometon geltend, das Gericht habe in den Rn. 142, 144 und 145 des angefochtenen Urteils ihre Beteiligung am Kartell auf der Grundlage von Annahmen oder Bewertungen festgestellt, die auf der Plausibilität oder Wahrscheinlichkeit bestimmter Ereignisse beruhten. Damit habe es die Rechtsprechung verkannt, wonach erstens die Beteiligung eines Unternehmens an einem Kartell nicht aus auf unklaren Tatsachen beruhenden Spekulationen gefolgert werden dürfe, zweitens die Beweismittel hinreichend glaubhaft, aussagekräftig und übereinstimmend sein müssten, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die Klägerin am Kartell beteiligt gewesen sei, und jenseits jedes vernünftigen Zweifels den Schluss auf das Vorliegen einer Zuwiderhandlung erlauben müssten und drittens Zweifel, die dem Richter verblieben, dem Unternehmen zugutekommen müssten.

91 Die Kommission trägt vor, der zweite Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da er sich auf die Würdigung von Tatsachen beziehe, sich gegen den streitigen Beschluss richte und zum Teil eine Wiederholung des Vorbringens zur Stützung des im ersten Rechtszug vorgebrachten zweiten Klagegrundes darstelle. In jedem Fall sei dieser Rechtsmittelgrund unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof

92 Zunächst ist festzustellen, dass Pometon mit dem zweiten Rechtsmittelgrund im Wesentlichen geltend macht, das Gericht habe bei der Anwendung der Grundsätze der Beweislast für Zuwiderhandlungen im Bereich des Wettbewerbsrechts Rechtsfehler begangen und gegen die ihm obliegende Begründungspflicht verstoßen. Da dieser Rechtsmittelgrund Rechtsfragen aufwirft, die der Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels prüfen kann, ist er zulässig.

93 In den Rn. 129 bis 160 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen von Pometon geprüft, mit dem sie den Nachweis ihrer Beteiligung am ersten Tatkomplex des Kartells zum Modell für die Berechnung des Schrottaufschlags in Abrede stellt.

94 Hierzu hat das Gericht in Rn. 129 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Pometon ihre „anfängliche Verantwortlichkeit“ für diesen Tatkomplex des Kartells wegen ihrer Beteiligung am Abschluss einer Vereinbarung über das Modell für die Berechnung des Schrottaufschlags und an der Vorbereitung dieser Vereinbarung nicht in Abrede stelle. In den Rn. 132 bis 147 dieses Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass die Kommission rechtlich hinreichend bewiesen habe, dass der Schrottaufschlag zwischen den Kartellmitgliedern automatisch habe erhoben werden können. In Anbetracht dieses Automatismus und des Akteninhalts hat das Gericht in den Rn. 148 bis 159 des angefochtenen Urteils das Vorbringen von Pometon zurückgewiesen, wonach die Teilnahme an Treffen und die Mitwirkung bei anderen Kontakten erforderlich gewesen seien, damit der erste Tatkomplex des Kartells ab 2004 habe durchgeführt werden können. In Anbetracht dessen hat das Gericht in Rn. 160 des angefochtenen Urteils festgestellt, der Nachweis für die Beteiligung von Pometon am ersten Tatkomplex des Kartells sei vollumfänglich erbracht.

95 Als Erstes ist festzustellen, dass das Gericht damit seine Würdigung der von Pometon vor ihm geltend gemachten Argumente rechtlich hinreichend begründet hat. Daraus folgt, dass das – im Übrigen kaum untermauerte – Vorbringen von Pometon, die Begründung sei unzureichend oder widersprüchlich, als unbegründet zurückzuweisen ist.

96 Was als Zweites Rügen von Rechtsfehlern bei der Anwendung von Beweisregeln im Bereich des Wettbewerbsrechts anbelangt, ist erstens festzustellen, dass das Vorbringen von Pometon, das Gericht habe bestimmte Tatsachen und „eine Verantwortlichkeit“ zu Unrecht als unstreitig angesehen, auf einem unvollständigen und fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.

97 Zwar hat das Gericht in Rn. 129 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass Pometon „ihre anfängliche Verantwortlichkeit für den ersten Tatkomplex des Kartells … nicht in Abrede“ gestellt habe, was ohne Kontext dahin verstanden werden könnte, dass Pometon nach Ansicht des Gerichts ihre Verantwortlichkeit und damit ihre Beteiligung am Kartell nicht bestritten habe. Aus einer Gesamtbetrachtung der Rn. 129 bis 160 dieses Urteils geht jedoch klar hervor, dass das Gericht in Rn. 129 feststellen wollte, dass Pometon die Tatsache, zur Einführung des Modells des Schrottaufschlags beigetragen zu haben, nicht als solche bestritten habe, und es nicht feststellen wollte, dass Pometon ihre Beteiligung am Kartell nicht bestritten habe.

98 Zudem ist, selbst wenn Pometon dem Gericht vorhalten wollte, damit ihre Klageschrift im ersten Rechtszug verfälscht zu haben, darauf hinzuweisen, dass Pometon in den im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes angeführten Passagen der Klageschrift ihre Beteiligung am Kartell allgemein bestritten hat, ohne jedoch ihre Anwesenheit bei dem Treffen vom 3. Oktober 2003, bei dem das Modell für die Berechnung des Schrottaufschlags eingeführt wurde, in Abrede zu stellen. Im Übrigen hat Pometon in ihrer beim Gerichtshof eingereichten Erwiderung sogar bestätigt, dass sie bei diesem Treffen anwesend war.

99 Soweit Pometon dem Gericht vorwirft, es habe insbesondere in den Rn. 142, 144 und 145 des angefochtenen Urteils die Rechtsprechung zur Beweislast im Bereich des Wettbewerbsrechts verkannt, ist zweitens festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 132 bis 147 dieses Urteils die von der Kommission beigebrachten Beweismittel ordnungsgemäß geprüft hat. Aus sämtlichen Beweismitteln hat das Gericht geschlossen, dass die Kommission die automatische Erhebung des Schrottaufschlags rechtlich hinreichend bewiesen hat.

100 Diese Bewertung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Gericht in den von Pometon speziell angeführten Rn. 142, 144 und 145 des angefochtenen Urteils nuancierte Formulierungen verwendet und auf „Wahrscheinlichkeit“ oder „Annahme“ verweisende Wendungen benutzt hat.

101 Diese Randnummern des angefochtenen Urteils gehören nämlich zu einer Würdigung von als Beweismittel vorgelegten Dokumenten aus den Akten der Kommission, mit der das Gericht im Wesentlichen das Bündel der von der Kommission beigebrachten Indizien im Einklang mit der Rechtsprechung zum Nachweis von Zuwiderhandlungen im Bereich des Wettbewerbsrechts anerkannt hat. Nach dieser Rechtsprechung kann dieser Nachweis von der Kommission mittels eines Bündels objektiver und übereinstimmender Indizien erbracht werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine solche Zuwiderhandlung darstellen können, auch wenn das eine oder andere dieser Indizien für sich genommen insoweit nicht ausreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Kommission/Keramag Keramische Werke u. a., C‑613/13 P, EU:C:2017:49, Rn. 50 bis 52).

102 Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Zum dritten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

103 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht Pometon geltend, das Gericht habe in den Rn. 289 bis 316 und 373 des angefochtenen Urteils zum einen gegen die Beweislastregeln und die Unschuldsvermutung verstoßen und zum anderen bei seiner Prüfung der Dauer der behaupteten Beteiligung an der Zuwiderhandlung seine Begründungspflicht verletzt.

104 Erstens habe das Gericht die Beweislast umgekehrt, indem es in den Rn. 308 und 309 des angefochtenen Urteils entschieden habe, der Umstand, dass es zwischen Pometon und den anderen Kartellmitgliedern zu keinen kollusiven Kontakten gekommen sei, nicht den Schluss zulasse, dass Pometon ihre Beteiligung am Kartell unterbrochen habe, und dass Pometon nichts vorgetragen habe, was den Schluss zulasse, dass sie kollusive Kontakte benötigt hätte, um ihre Beteiligung am Kartell fortzusetzen. Damit habe das Gericht seine eigene Rechtsprechung verkannt, wonach die Feststellung, dass kein Beweis und kein Anhaltspunkt dafür vorliege, dass die Zuwiderhandlung, was einen Kläger angehe, unterbrochen worden sei, erst dann erheblich werde, wenn die Kommission der ihr obliegenden Beweislast nachgekommen sei, d. h., Beweismaterial beigebracht habe, das sich auf Fakten beziehe, die zeitlich so nahe beieinander lägen, dass vernünftigerweise der Schluss gezogen werden könne, dass eine Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt sei.

105 Zweitens vertritt Pometon die Auffassung, dass angesichts der Merkmale des Kartells, das nach Ansicht der Kommission mittels häufiger, kontinuierlicher und wiederkehrender Kontakte errichtet worden sei, der Umstand, dass sie nicht an den zwölf Zusammenkünften teilgenommen habe, die in den Jahren 2005 bis 2007 zwischen den anderen Kartellmitgliedern stattgefunden hätten, zu der Feststellung führen müsse, dass sie ihre Beteiligung an dem Kartell unterbrochen habe.

106 Dies gelte umso mehr, als das Gericht in anderen Rechtssachen anerkannt habe, dass eine Beteiligung an einem Kartell unterbrochen worden sei, wenn sich der Zeitraum ohne kollusive Kontakte oder Ausdrucksformen über einen Zeitraum von weniger als einem Jahr oder einem Zeitraum von 16 Monaten erstreckt habe.

107 Die Kommission macht geltend, der dritte Rechtsmittelgrund sei, da die Frage der Unterbrechung der Beteiligung von Pometon am Kartell eine Würdigung von Tatsachen betreffe, unzulässig, und er sei in jedem Fall unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof

108 Einleitend ist zur Zulässigkeit des dritten Rechtsmittelgrundes zum einen darauf hinzuweisen, dass die Frage der Beweislastverteilung eine Rechtsfrage ist, auch wenn sie sich auf die Tatsachenfeststellungen des Gerichts auswirken kann (Urteil vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C‑2/01 P und C‑3/01 P, EU:C:2004:2, Rn. 61). Soweit Pometon dem Gericht im Wesentlichen vorwirft, die Beweislast hinsichtlich der Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung umgekehrt zu haben, ist dieser Rechtsmittelgrund daher zulässig.

109 Zum anderen begehrt Pometon mit dem Vorbringen, ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung sei unterbrochen gewesen, eine neue Würdigung des Sachverhalts, die nach der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren fällt. Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund insoweit unzulässig.

110 Zur Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes ist, soweit er für zulässig erachtet wurde, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise oder Vereinbarung in den meisten Fällen aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden muss, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

111 Derartige Indizien und Koinzidenzen können, insgesamt beurteilt, nicht nur Aufschluss über das Bestehen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen oder Vereinbarungen geben, sondern auch über die Dauer eines fortgesetzten wettbewerbswidrigen Verhaltens und den Zeitraum der Anwendung einer unter Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln getroffenen Vereinbarung (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

112 Zum Fehlen eines Nachweises für das Vorliegen einer Vereinbarung während bestimmter Zeiträume oder zumindest für ihre Durchführung durch ein Unternehmen während eines bestimmten Zeitraums ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn ein solcher Beweis für bestimmte Zeiträume nicht erbracht wurde, davon ausgegangen werden kann, dass die Zuwiderhandlung während eines längeren Gesamtzeitraums fortbestand, sofern eine solche Feststellung auf objektiven und übereinstimmenden Indizien beruht. Im Rahmen einer Zuwiderhandlung, die sich über mehrere Jahre erstreckt, bleibt die Tatsache, dass sich das Kartell während verschiedener Zeitabschnitte manifestiert, die durch mehr oder weniger lange Zwischenräume voneinander getrennt sein können, ohne Einfluss auf den Bestand dieses Kartells, sofern mit den verschiedenen Maßnahmen, die Teil dieser Zuwiderhandlung sind, im Rahmen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung das gleiche Ziel verfolgt wird (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

113 Wie sich aus der Rechtsprechung weiter ergibt, führt die stillschweigende Billigung einer rechtswidrigen Initiative, ohne sich offen von deren Inhalt zu distanzieren oder sie bei den Verwaltungsbehörden anzuzeigen, dazu, dass die Fortsetzung der Zuwiderhandlung begünstigt und ihre Entdeckung verhindert wird. Diese Komplizenschaft stellt eine passive Form der Beteiligung an der Zuwiderhandlung dar und ist geeignet, die Verantwortlichkeit des betreffenden Unternehmens auszulösen (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

114 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Kommission, selbst wenn sie für bestimmte Zeiträume nicht über Beweise für die Zuwiderhandlung verfügt, davon ausgehen kann, dass die Zuwiderhandlung oder die Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung nicht unterbrochen wurde, wenn mit den verschiedenen Maßnahmen, die Teil der betreffenden Zuwiderhandlung sind, im Rahmen einer potenziell einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung das gleiche Ziel verfolgt wird und sich das betreffende Unternehmen nicht auf Indizien oder Beweise dafür gestützt hat, dass die Zuwiderhandlung – oder seine Beteiligung daran – während der genannten Zeiträume gerade nicht fortgedauert hat.

115 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 266 und 267 des angefochtenen Urteils, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht beanstandet werden, am Ende der Prüfung des zweiten vor ihm geltend gemachten Klagegrundes festgestellt hat, dass die Kommission die Verantwortlichkeit von Pometon für die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, die Gegenstand des streitigen Beschlusses ist, festgestellt hatte, ohne in diesem Stadium die Dauer ihrer Beteiligung an dieser Zuwiderhandlung geprüft zu haben.

116 In dieser Hinsicht hat das Gericht im Rahmen seiner freien Würdigung des Sachverhalts, ohne dass dies im Rahmen des Rechtsmittels beanstandet worden wäre, in Rn. 304 des angefochtenen Urteils festgestellt, die Kommission habe nachgewiesen, dass Pometon an kollusiven Kontakten bezüglich beider Tatkomplexe des Kartells zwischen dem 3. Oktober 2003 und dem 18. November 2005 sowie während der beiden Monate vor ihrem am 16. Mai 2007 erfolgten Marktaustritt unmittelbar beteiligt gewesen sei, die Kommission jedoch über keine Beweise für wettbewerbswidrige Kontakte mit Pometon in der Zeit vom 18. November 2005 bis März 2007 (im Folgenden: fraglicher Zeitraum) verfügt habe.

117 Gleichwohl hat das Gericht in Rn. 308 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der Umstand, dass es zwischen Pometon und den anderen Kartellmitgliedern während des fraglichen Zeitraums zu keinen kollusiven Kontakten gekommen sei, in Anbetracht der Merkmale des Kartells, d. h. der automatischen Erhebung des Schrottaufschlags, des Fehlens einer strukturierten Organisation der Kontakte zwischen den Beteiligten zur Abstimmung gegenüber einzelnen Kunden und punktueller Kontakte nur im Fall von Unstimmigkeiten, nicht den Schluss zulasse, dass Pometon ihre Beteiligung am Kartell unterbrochen habe. In Rn. 309 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, Pometon habe nichts vorgetragen, was den Schluss zuließe, dass sie gleichwohl kollusive Kontakte benötigt hätte, um ihre Beteiligung am Kartell ohne Unterbrechung fortzusetzen.

118 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Gericht klar dargelegt hat, aus welchen Gründen es der Ansicht war, dass die Beteiligung von Pometon an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in dem fraglichen Zeitraum nicht unterbrochen gewesen sei. Das auf eine Verletzung der Begründungspflicht gestützte Vorbringen von Pometon ist daher zurückzuweisen.

119 Aus dem angefochtenen Urteil geht ferner hervor, dass das Gericht seine Beurteilung der Dauer der Beteiligung von Pometon an der Zuwiderhandlung auf die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht beanstandete Erwägung gestützt hat, dass erstens die Kommission die kollusiven Kontakte mit Pometon vor und nach dem fraglichen Zeitraum rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass zweitens der Schrottaufschlag automatisch erhoben worden sei und keine Kontakte erfordert habe und dass drittens die beiden Tatkomplexe des Kartells enge Bezüge aufwiesen. Das Gericht hat daraus im Wesentlichen abgeleitet, dass die Kommission – unbeschadet der Möglichkeit für Pometon, die Unterbrechung der entsprechenden Beteiligung nachzuweisen – davon ausgehen durfte, dass Pometon während des fraglichen Zeitraums ohne Unterbrechung an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, da sie keine Gesichtspunkte oder Argumente vorgetragen habe, die eine Unterbrechung dieser Beteiligung belegen könnten.

120 Daher hat das Gericht, ohne gegen die Beweislastregeln zu verstoßen, auf der Grundlage der in den Rn. 110 bis 114 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die Auffassung vertreten, Pometon habe sich fortgesetzt an der ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlung beteiligt.

121 Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. Zum vierten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

122 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund macht Pometon geltend, das Gericht habe in den Rn. 365 bis 396 des angefochtenen Urteils bei der Abänderung der gegen sie verhängten Geldbuße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Begründungspflicht verstoßen.

123 Pometon weist darauf hin, dass das Gericht den Betrag dieser Geldbuße abweichend von der Methode festgesetzt habe, die die Kommission angewandt habe, um den zusätzlichen Ermäßigungssatz nach Ziff. 37 der Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen zu bestimmen. Aus der Analyse der drei in Rn. 376 des angefochtenen Urteils genannten Faktoren, insbesondere aus den Rn. 379 bis 383, 386, 387 und 390 dieses Urteils, ergebe sich, dass das Gericht Pometon den gleichen Ermäßigungssatz von 75 % gewährt habe, wie ihn die Kommission Winoa gewährt habe, obwohl die Pometon zurechenbare Zuwiderhandlung weniger schwerwiegend gewesen sei als die von Winoa begangene.

124 Das Gericht habe somit unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zwei unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt, ohne dieses differenzierte Vorgehen objektiv zu rechtfertigen.

125 Pometon fügt hinzu, das Gericht habe in den Rn. 382 und 386 des angefochtenen Urteils anerkannt, dass ihre Situation mit der von MTS vergleichbar sei, der eine Ermäßigung von 90 % gewährt worden sei. Der einzige Gesichtspunkt, der die beiden Unternehmen unterscheide, sei ihre Größe, die jedoch für sich genommen den erheblichen Unterschied zwischen den auf sie angewandten Ermäßigungssätzen nicht rechtfertigen könne.

126 Der Pometon gewährte Ermäßigungssatz müsse daher zwischen 75 % und 90 % liegen.

127 Die Kommission macht geltend, der vierte Rechtsmittelgrund sei unzulässig und jedenfalls unbegründet.

128 Nach Ansicht der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund unzulässig, da er den Gerichtshof in Wirklichkeit dazu bringe, die vom Gericht festgesetzte Geldbuße in der Sache zu überprüfen, was die Befugnisse des Gerichtshofs überschreite. Der Gerichtshof dürfe nämlich die Würdigung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der Geldbußen entscheide, die gegen Unternehmen wegen ihrer Verletzung des Unionsrechts verhängt worden seien, nicht aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Würdigung ersetzen. Dies gelte umso mehr, wenn das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausgeübt habe, um selbst die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewährleisten.

129 In der Sache weist die Kommission darauf hin, dass, wie das Gericht in Rn. 369 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, es nach der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses dem Gericht obliege, die angemessene Höhe der außergewöhnlichen Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.

130 In diesem Zusammenhang ergebe sich aus Rn. 376 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht für jeden der untersuchten Faktoren tatsächlich die individuelle Verantwortlichkeit und Situation von Pometon mit denen der anderen Kartellmitglieder verglichen habe. Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht die Kriterien der Schwere und der Dauer der Beteiligung von Pometon an der Zuwiderhandlung herangezogen, um die Verhältnismäßigkeit der Geldbuße zu gewährleisten.

131 Der Umstand, dass Pometon ein geringerer Ermäßigungssatz gewährt worden sei als MTS, reiche nicht aus, um die rechtswidrige Behandlung und die Widersprüchlichkeit der Begründung des angefochtenen Urteils zu belegen. Aus Rn. 390 des angefochtenen Urteils gehe nämlich hervor, dass sich das Gericht insoweit auf den Umsatz von Pometon gestützt habe, der den von MTS erheblich übersteige, so dass sich die beiden Unternehmen in Anbetracht ihrer Größe und damit der Schwere ihrer jeweiligen Beteiligung an der Zuwiderhandlung nicht in vergleichbaren Situationen befunden hätten. Die Kommission führt hierzu aus, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gesamtumsatz des Unternehmens – wenn auch nur annähernd und unvollständig – etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussage.

132 Zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung seien sämtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die ein Unternehmen im Verhältnis zu einem anderen charakterisierten, während ein direkter und beispielhafter Vergleich zwischen zwei Sanktionen keine Rolle spiele. Das Gericht habe daher nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem es Pometon denselben Satz der Ermäßigung des Grundbetrags der Geldbuße gewährt habe wie Winoa.

133 Die Anwendung des gleichen Satzes auf diese beiden Unternehmen erkläre sich im Übrigen durch den höheren Konzentrationsgrad der Verkäufe von Winoa im Vergleich zu denen von Pometon. Die Kommission legt hierzu als Anlage B/2 ihrer Rechtsmittelbeantwortung eine Tabelle vor, in der die vorgenommene Berechnung zusammengefasst wird.

134 Schließlich habe das Gericht seine Entscheidung in Bezug auf die Festsetzung der Höhe der Geldbuße rechtlich hinreichend begründet. Würdigung durch den Gerichtshof – Vorbemerkungen

135 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 über die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der von der Kommission festgesetzten Geldbußen verfügt.

136 Das Gericht ist deshalb über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Geldbußen hinaus dazu ermächtigt, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

137 Dagegen darf der Gerichtshof bei seiner Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht seine eigene Würdigung aus Gründen der Billigkeit an die Stelle der Würdigung des Gerichts setzen, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen wegen Verletzung des Unionsrechts verhängten Geldbußen entscheidet. Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird, wäre somit ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 125 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Juli 2018, Orange Polska/Kommission, C‑123/16 P, EU:C:2018:590, Rn. 115).

138 Außerdem ist das Gericht nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch bestimmte Pflichten gebunden, zu denen die Begründungspflicht gemäß Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, und der Gleichbehandlungsgrundsatz zählen. Die Ausübung einer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung darf nämlich nicht dazu führen, dass Unternehmen, die an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften beteiligt waren, bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden (Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C‑434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung). – Zur Zulässigkeit des vierten Rechtsmittelgrundes

139 Die Kommission hält den vierten Rechtsmittelgrund für unzulässig, da der Gerichtshof damit ersucht werde, die vom Gericht verhängte Geldbuße in der Sache zu überprüfen.

140 Diese Argumentation beruht auf einem falschen Verständnis dieses Rechtsmittelgrundes.

141 Aus dem Vorbringen von Pometon zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes ergibt sich nämlich, dass mit diesem nicht bezweckt wird, die Höhe der Geldbuße, die das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gegen sie verhängt hat, aus Gründen der Unbilligkeit oder ihrer Unangemessenheit in Frage zu stellen, was in Anbetracht der in Rn. 137 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung der Zuständigkeit des Gerichtshofs, wenn er über ein Rechtsmittel entscheidet, entzogen wäre. Vielmehr wird mit diesem Rechtsmittelgrund eindeutig ein Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen seine Begründungspflicht gerügt.

142 In Anbetracht der in Rn. 138 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist ein solcher Rechtsmittelgrund entgegen dem Vorbringen der Kommission jedoch auch dann zulässig, wenn das Gericht selbst in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Höhe der Geldbuße festgesetzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C‑434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 77, 81, 85 und 86).

143 Hinzu kommt, dass Pometon nur für den Fall, dass der Gerichtshof dem vorliegenden Rechtsmittelgrund stattgibt, diesen ersucht, von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung selbst Gebrauch zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld nur dann aufheben, herabsetzen oder erhöhen kann, wenn er den Rechtsstreit vor dem Gericht selbst endgültig entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

144 Nach alledem ist der vierte Rechtsmittelgrund zulässig. – Zur Begründetheit

145 Wie in Rn. 138 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Pflicht zur Begründung seiner Entscheidungen sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.

146 Diese Anforderungen gelten für das Gericht auch dann, wenn es von den von der Kommission in ihren Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen definierten Richtlinien abweicht, die die Unionsgerichte nicht binden können, sie aber bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung leiten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

147 Im angefochtenen Urteil hat sich das Gericht zur Berechnung der gegen Pometon verhängten Geldbuße die Beurteilungen der Kommission zu eigen gemacht, die als Grundlage für die Berechnung der gegen die am Kartell beteiligten Unternehmen verhängten Geldbußen dienten, mit Ausnahme derjenigen zur Anwendung von Ziff. 37 der Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen, nach der die Kommission aufgrund der besonderen Umstände eines Falls oder der Notwendigkeit einer ausreichend hohen Abschreckungswirkung der Geldbuße in einem bestimmten Fall von der in diesen Leitlinien dargelegten allgemeinen Methode abweichen kann.

148 Insoweit hat das Gericht es in den Rn. 376 und 377 des angefochtenen Urteils für angezeigt gehalten, drei Faktoren zu berücksichtigen, die sich teilweise mit den von der Kommission herangezogenen Faktoren überschneiden, es ihm aber seiner Ansicht nach ermöglichten, die Schwere der jedem Kartellmitglied zurechenbaren Zuwiderhandlung besser zu erfassen. So hat das Gericht, wobei es die Situation von Pometon mit der der anderen Kartellmitglieder verglichen hat, in den Rn. 378 bis 382 dieses Urteils zunächst die individuelle Verantwortlichkeit von Pometon bei der Mitwirkung an dem Kartell, dann in den Rn. 383 bis 387 des Urteils die konkreten Auswirkungen des rechtswidrigen Verhaltens von Pometon auf den Preiswettbewerb und schließlich in den Rn. 388 bis 390 des Urteils die aus ihrem Gesamtumsatz resultierende Größe dieses Unternehmens geprüft.

149 Nach Abwägung dieser Faktoren in den Rn. 391 und 392 des angefochtenen Urteils hat das Gericht in Rn. 393 dieses Urteils festgestellt, dass Pometon eine außergewöhnliche Ermäßigung von 75 % des Grundbetrags der Geldbuße zu gewähren sei. Der Satz dieser Ermäßigung ist, wie Pometon geltend macht, mit dem Satz identisch, den die Kommission Winoa im Vergleichsbeschluss gewährt hatte.

150 Nach den Tatsachenfeststellungen des Gerichts, die der Gerichtshof im Stadium des Rechtsmittels nicht zu überprüfen hat, ist festzustellen, dass sich Pometon und Winoa in Bezug auf die vom Gericht geprüften Kriterien in unterschiedlichen Situationen befanden. Aus den Feststellungen in den Rn. 382 bis 384 und 390 des angefochtenen Urteils geht nämlich hervor, dass Pometon „insgesamt eine begrenztere Rolle im Rahmen des Kartells“ als Winoa spielte, dass ihr Gewicht im Rahmen der Zuwiderhandlung wesentlich geringer war als das von Winoa und dass ihr Umsatz weniger als ein Drittel des Umsatzes von Winoa betrug.

151 In Anbetracht dessen oblag es dem Gericht, darzulegen, aus welchen Gründen es trotz dieser unterschiedlichen Situation mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar war, Pometon einen Ermäßigungssatz zu gewähren, der mit dem von Winoa identisch war.

152 Diese Gründe gehen aus dem angefochtenen Urteil jedoch nicht hervor. Das Gericht hat zwar in den Rn. 391 und 392 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die verschiedenen Ermäßigungssätze, die die Kommission den Unternehmen, an die der Vergleichsbeschluss gerichtet ist, gewährt habe, im vorliegenden Fall für die Festsetzung des auf Pometon anwendbaren Ermäßigungssatzes irrelevant seien, weil sie auf einer Berechnungsmethode beruhten, von der es abgewichen sei, doch hat es nicht dargelegt, aus welchen Gründen es den von ihm zugrunde gelegten Satz von 75 % für mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar hielt.

153 Somit ist dem vierten Rechtsmittelgrund stattzugeben.

154 Nach alledem sind Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils, mit dem das Gericht den Betrag der gegen Pometon verhängten Geldbuße auf 3873375 Euro festgesetzt hat, und Nr. 4 des Tenors des angefochtenen Urteils, mit dem das Gericht über die Kosten entschieden hat, aufzuheben; im Übrigen ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. Zur Klage vor dem Gericht

155 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall einer Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist.

156 Dies ist in der vorliegenden Rechtssache der Fall, da der Gerichtshof über alle erforderlichen Angaben verfügt, um über die Klage zu entscheiden.

157 Gleichwohl ist der Umfang der Kontrolle des Gerichtshofs zu präzisieren. Hierzu ist festzustellen, dass in Anbetracht von Rn. 154 des vorliegenden Urteils das angefochtene Urteil aufgehoben worden ist, soweit das Gericht in Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils die gegen Pometon verhängte Geldbuße auf 3873375 Euro festgesetzt hat. Der Gerichtshof hat daher den Rechtsstreit nur insoweit zu prüfen, als er den Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße betrifft.

158 Damit ist in Anwendung der dem Gerichtshof durch Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 zuerkannten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der Pometon aufzuerlegenden Geldbuße zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 87).

159 In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, da er nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung endgültig über den Rechtsstreit entscheidet, im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen kann (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

160 Um die Höhe der zu verhängenden Geldbuße festzusetzen, hat der Gerichtshof selbst die Umstände des Einzelfalls und die Art der fraglichen Zuwiderhandlung zu beurteilen. Dies setzt nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 für jedes sanktionierte Unternehmen die Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der betreffenden Zuwiderhandlung unter Wahrung der Grundsätze u. a. der Begründungspflicht, der Verhältnismäßigkeit, der individuellen Sanktionsfestsetzung und der Gleichbehandlung voraus, ohne dass der Gerichtshof durch die von der Kommission in ihren Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen definierten Richtlinien gebunden wäre, auch wenn diese die Unionsgerichte bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung leiten können (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 89 und 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

161 In der vorliegenden Rechtssache macht sich der Gerichtshof für die Festlegung des Betrags der gegen Pometon zu verhängenden Geldbuße erstens die Beurteilungen der Kommission zur Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße, der im Hinblick auf die Dauer und die Schwere der von Pometon begangenen Zuwiderhandlung vor der Anwendung von Ziff. 37 der Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen mit 15493500 Euro bewertet wurde, zu eigen. Abgesehen davon, dass diese Bewertung nicht angegriffen worden ist, ist nämlich festzustellen, dass es, um die Gleichbehandlung von Pometon gegenüber den anderen Kartellmitgliedern zu wahren, nicht angebracht ist, sie zu ändern.

162 Zweitens macht sich der Gerichtshof angesichts des gesamten Akteninhalts und mangels konkreter Einwände seitens der Parteien auch die Beurteilungen des Gerichts zu den Faktoren, die bei der Bewertung des zusätzlichen Ermäßigungssatzes berücksichtigt wurden, wie sie in Rn. 376 des angefochtenen Urteils dargestellt sind, und die vergleichenden Beurteilungen, die das Gericht dazu in den Rn. 378 bis 390 dieses Urteils vorgenommen hat, zu eigen.

163 Zum einen ergibt sich aus diesen Beurteilungen, dass die Situation von Pometon im Hinblick auf diese Faktoren, wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 123, 124 und 129 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, insgesamt mit der von MTS vergleichbar ist, da diese beiden Unternehmen im Kartell eine relativ begrenzte Rolle spielten und ihr Gesamtgewicht im Kartell angesichts ihrer im EWR erzielten produktspezifischen Umsätze ebenfalls verhältnismäßig gering war. Ihre Situationen weichen jedoch insofern voneinander ab, als der Gesamtumsatz von Pometon im Jahr 2006 (99890000 Euro) weit höher war als der von MTS im Jahr 2009 (25082293 Euro), wobei diese Jahre dem letzten Jahr ihrer jeweiligen Beteiligung am Kartell entsprechen.

164 Wie der Generalanwalt in Nr. 125 seiner Schlussanträge ausgeführt hat und wie auch Pometon geltend macht, darf bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße zwar sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der – wenn auch nur annähernd und unvollständig – etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 257, und vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 54), jedoch darf diesem Umsatz keine übermäßige Bedeutung im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien zugemessen werden (Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 257).

165 Zum anderen befinden sich Pometon und Winoa, wie sich aus Rn. 150 des vorliegenden Urteils ergibt, im Hinblick auf sämtliche vom Gericht geprüften Faktoren in unterschiedlichen Situationen.

166 Daher ist in Anbetracht aller Umstände des vorliegenden Falls davon auszugehen, dass es einer angemessenen Würdigung dieser Umstände entspricht, auf den von der Kommission errechneten Grundbetrag eine zusätzliche Ermäßigung von 83 % anzuwenden. Folglich wird der Betrag der gegen Pometon verhängten Geldbuße auf 2633895 Euro festgesetzt. Kosten

167 Gemäß Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

168 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jedoch die Kosten teilen oder entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

169 Im vorliegenden Fall ist erstens, da Pometon im Rechtsmittelverfahren teilweise obsiegt hat, zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen durch dieses Verfahren entstandenen Kosten trägt.

170 Da zweitens jede Partei mit ihren Anträgen im Verfahren vor dem Gericht teilweise unterlegen ist, haben die Parteien jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit diesem Verfahren zu tragen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Nrn. 2 und 4 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. März 2019, Pometon/Kommission (T‑433/16, EU:T:2019:201), werden aufgehoben. 1. Die Nrn. 2 und 4 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. März 2019, Pometon/Kommission (T‑433/16, EU:T:2019:201), werden aufgehoben. 2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. 3. Die gegen die Pometon SpA in Art. 2 des Beschlusses C(2016) 3121 final der Kommission vom 25. Mai 2016 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39792 – Stahl-Strahlmittel) verhängte Geldbuße wird auf 2633895 Euro festgesetzt. 3. Die gegen die Pometon SpA in Art. 2 des Beschlusses C(2016) 3121 final der Kommission vom 25. Mai 2016 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39792 – Stahl-Strahlmittel) verhängte Geldbuße wird auf 2633895 Euro festgesetzt. 4. Die Pometon SpA und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen durch das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten. 4. Die Pometon SpA und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen durch das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten. Unterschriften