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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.03.2026 – C-564/24

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2026:151

Zitiert 8+ Entscheidungen 4 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 5. März 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2011/83/EU – Fernabsatzvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer – Begriff des ‚Verbrauchers‘ – Anbahnung des Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer durch einen anderen, vom Verbraucher beauftragten, Unternehmer – Art. 2 Nr. 7 – Widerrufsrecht des Verbrauchers – Art. 9 Abs. 1 – Rechtsmissbrauch“ In der Rechtssache C‑564/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Kammergericht (Berlin, Deutschland) mit Beschluss vom 9. April 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 20. August 2024, in dem Verfahren Eisenberger Gerüstbau GmbH gegen JK erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Passer, E. Regan, D. Gratsias und B. Smulders, Generalanwalt: A. Biondi, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, S. Šindelková und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Kienapfel und I. Rubene als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. September 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 7, Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Eisenberger Gerüstbau GmbH, einer Gesellschaft deutschen Rechts, und JK über die Zahlung einer Vergütung für die Überlassung und den Aufbau von Gerüsten durch diese Gesellschaft. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 4, 5, 7, 14, 17, 20 und 57 der Richtlinie 2011/83 heißt es: „(4) … Die Harmonisierung bestimmter Aspekte von im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen ist unabdingbar, wenn ein echter Binnenmarkt für Verbraucher gefördert werden soll, in dem ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bei gleichzeitiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gewährleistet ist. (5) … [D]ie vollständige Harmonisierung der Verbraucherinformation und des Widerrufsrechts in Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, [dürfte] zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern beitragen. … (7) Die vollständige Harmonisierung einiger wesentlicher Aspekte der einschlägigen Regelungen sollte die Rechtssicherheit für Verbraucher wie Unternehmer erheblich erhöhen. … Darüber hinaus sollten die Verbraucher in den Genuss eines hohen, einheitlichen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten [Europäischen] Union kommen. … (14) Diese Richtlinie sollte das innerstaatliche Vertragsrecht unberührt lassen, soweit vertragsrechtliche Aspekte durch diese Richtlinie nicht geregelt werden. Deshalb sollte diese Richtlinie keine Wirkung auf nationale Rechtsvorschriften haben, die beispielsweise den Abschluss oder die Gültigkeit von Verträgen (zum Beispiel im Fall einer fehlenden Einigung) betreffen. Desgleichen sollte diese Richtlinie nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf die allgemeinen vertraglichen Rechtsbehelfe, die Vorschriften des allgemeinen Wirtschaftsrechts (beispielsweise Vorschriften über überhöhte Preise oder Wucherpreise) und die Vorschriften über sittenwidrige Rechtsgeschäfte unberührt lassen. … (17) Die Definition des Verbrauchers sollte natürliche Personen, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, umfassen. Wird der Vertrag jedoch teilweise für gewerbliche und teilweise für nichtgewerbliche Zwecke abgeschlossen (Verträge mit doppeltem Zweck) und ist der gewerbliche Zweck im Gesamtzusammenhang des Vertrags nicht überwiegend, so sollte diese Person auch als Verbraucher betrachtet werden. … (20) … Der Begriff eines für die Lieferung im Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungserbringungsystems sollte von einem Dritten angebotene Fernabsatz- oder Dienstleistungssysteme erfassen, die von Unternehmern verwendet werden, wie etwa eine Online-Plattform. Der Begriff sollte jedoch nicht Fälle erfassen, in denen Webseiten lediglich Informationen über den Unternehmer, seine Waren und/oder Dienstleistungen und seine Kontaktdaten anbieten. … (57) Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie festlegen und für deren Durchsetzung sorgen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

4 Art. 1 der Richtlinie 2011/83 lautet: „Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern geschlossen werden, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen und damit zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen.“

5 Art. 2 der Richtlinie 2011/83 sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke 1. ‚Verbraucher‘ jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen; 2. ‚Unternehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; … 6. ‚Dienstleistungsvertrag‘ jeden Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt; 7. ‚Fernabsatzvertrag‘ jeden Vertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden; 8. ‚außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag‘ jeden Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher, a) der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist; b) für den der Verbraucher unter den unter Buchstabe a genannten Umständen ein Angebot gemacht hat; c) der in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde; oder d) der auf einem Ausflug geschlossen wird, der von dem Unternehmer in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert wurde, dass er für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen beim Verbraucher wirbt und entsprechende Verträge mit dem Verbraucher abschließt; … 15. ‚akzessorischer Vertrag‘ einen Vertrag, mit dem der Verbraucher Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die im Zusammenhang mit einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag stehen und bei dem diese Waren oder Dienstleistungen von dem Unternehmer oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Unternehmer geliefert oder erbracht werden“.

6 Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83 bestimmt: „Diese Richtlinie lässt das allgemeine innerstaatliche Vertragsrecht wie die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags, soweit Aspekte des allgemeinen Vertragsrechts in dieser Richtlinie nicht geregelt werden, unberührt.“

7 Art. 4 der Richtlinie 2011/83 lautet: „Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrecht noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.“

8 In Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 heißt es: „Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes: … h) im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Artikel 11 Absatz 1 sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B; …“

9 Art. 9 der Richtlinie 2011/83 bestimmt: „(1) Sofern nicht eine der Ausnahmen gemäß Artikel 16 Anwendung findet, steht dem Verbraucher eine Frist von 14 Tagen zu, in der er einen Fernabsatz- oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen und ohne andere Kosten als in Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 vorgesehen widerrufen kann. (2) Unbeschadet des Artikels 10 endet die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Widerrufsfrist a) bei Dienstleistungsverträgen 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses, … (3) Die Mitgliedstaaten verbieten den Vertragsparteien eine Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen während der Widerrufsfrist nicht. …“

10 Art. 10 der Richtlinie 2011/83 sieht vor: „(1) Hat der Unternehmer den Verbraucher nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h über sein Widerrufsrecht belehrt, so läuft die Widerrufsfrist 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist gemäß Artikel 9 Absatz 2 ab. (2) Hat der Unternehmer dem Verbraucher die in Absatz 1 genannten Informationen binnen 12 Monaten ab dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Tag erteilt, so endet die Widerrufsfrist 14 Tage nach dem Tag, an dem der Verbraucher diese Informationen erhalten hat.“

11 Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 lautet: „Der Verbraucher informiert den Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen. Der Verbraucher kann zu diesem Zweck entweder a) das Muster-Widerrufsformular des Anhangs I Teil B verwenden oder b) eine entsprechende Erklärung in beliebiger anderer Form abgeben, aus der sein Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgeht. Die Mitgliedstaaten legen für das Muster-Widerrufsformular keine weiteren Formvorschriften außer den in Anhang I Teil B genannten fest.“

12 Art. 12 der Richtlinie 2011/83 bestimmt: „Mit der Ausübung des Widerrufsrechts enden die Verpflichtungen der Vertragsparteien a) zur Erfüllung des Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags oder b) zum Abschluss des Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags, sofern der Verbraucher dazu ein Angebot abgegeben hat.“

13 Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/83 lautet: „Der Unternehmer hat alle Zahlungen, die er vom Verbraucher erhalten hat, gegebenenfalls einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem er gemäß Artikel 11 über den Entschluss des Verbrauchers informiert wird, den Vertrag zu widerrufen.“

14 In Art. 14 der Richtlinie 2011/83 heißt es: „… (4) Der Verbraucher hat nicht aufzukommen für: a) Dienstleistungen, die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme, die während der Widerrufsfrist ganz oder teilweise erbracht wurden, wenn i) der Unternehmer es unterlassen hat, die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben h oder j bereitzustellen oder ii) der Verbraucher nicht ausdrücklich gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 8 verlangt hat, dass die Erbringung der Leistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, … (5) Sofern in Artikel 13 Absatz 2 und diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, kann der Verbraucher aufgrund der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht in Anspruch genommen werden.“

15 Art. 15 der Richtlinie 2011/83 bestimmt: „(1) Unbeschadet des Artikels 15 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge [und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66)] werden, wenn der Verbraucher sein Recht auf Widerruf eines im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags gemäß den Artikeln 9 bis 14 dieser Richtlinie ausübt, auch alle akzessorischen Verträge automatisch beendet, ohne dass dem Verbraucher dafür Kosten entstehen dürfen, außer solchen, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 dieser Richtlinie vorgesehen sind. (2) Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten bezüglich der Beendigung dieser Verträge fest.“

16 Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 lautet: „Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.“ Deutsches Recht

17 § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB) sieht vor: „Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“

18 § 312c BGB bestimmt: „(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. (2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E‑Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.“

19 In § 357 BGB heißt es: „(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. … (8) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen …, so schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der Anspruch aus Satz 1 besteht nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat. … Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen. …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

20 Eisenberger Gerüstbau vermietet gewerblich Baugerüste, die sie für ihre Kunden auf- und wieder abbaut. JK, die als Bundesbeamtin in Deutschland tätig ist, ist Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin, das mit einem mehrgeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut ist.

21 Im Jahr 2020 beschloss JK, das Dachgeschoss ihres Hauses für eigene Wohnzwecke um zwei neu zu errichtende Etagen mit insgesamt vier Wohneinheiten aufzustocken. Sie beauftragte hierfür einen Architekten mit der Bauplanung und -überwachung, der auch Leistungsverzeichnisse für die erforderlichen Gewerke erstellen, Angebote bei Fachunternehmen einholen und anschließend bei den Vertragsschlüssen durch die Erstellung von Vertragsentwürfen mitwirken sollte. In dieser Funktion übersandte dieser Architekt Eisenberger Gerüstbau u. a. ein Leistungsverzeichnis über Gerüststellarbeiten mit der Aufforderung, auf dieser Grundlage ein Angebot abzugeben. Eisenberger Gerüstbau versah das erhaltene Leistungsverzeichnis mit Einheitspreisen sowie einem voraussichtlichen Gesamtpreis in Höhe von 45663,18 Euro brutto, unterschrieb es am 24. April 2020 und sandte es an den Architekten zurück.

22 Der Architekt wählte Eisenberger Gerüstbau als Fachunternehmen für die Ausführung der Gerüststellarbeiten aus. Er entwarf einen entsprechenden Vertrag, der auf das Angebot vom 24. April 2020 Bezug nahm, und übersandte beiden Parteien, d. h. Eisenberger Gerüstbau und JK, diesen Entwurf am 14. Dezember 2020 per E‑Mail. Eine Belehrung darüber, dass JK zum Widerruf des Vertrags berechtigt sei, enthielt der Entwurf nicht. Eisenberger Gerüstbau unterschrieb den unveränderten Vertragsentwurf am 14. Dezember 2020 und übersandte diesen JK. Diese unterschrieb ihn am 15. Dezember 2020 und schickte das von beiden Parteien unterschriebene Exemplar (im Folgenden: in Rede stehender Vertrag) postalisch zurück an Eisenberger Gerüstbau.

23 Am 21. Januar 2021 unterbreitete Eisenberger Gerüstbau JK per E‑Mail ein Nachtragsangebot über zwei zusätzliche Absetzbühnen für insgesamt 7730 Euro brutto für deren Aufbau, Demontage und Vorhaltung für vier Wochen sowie ab der fünften Woche einen zusätzlichen Mietzins in Höhe von insgesamt 517,65 Euro brutto wöchentlich. JK unterschrieb dieses Nachtragsangebot und sandte es am 22. Januar 2021 per E‑Mail zurück an Eisenberger Gerüstbau. Im Januar 2021 begann Eisenberger Gerüstbau mit dem Aufbau des Gerüsts.

24 Ab dem 26. Januar 2021 überließ Eisenberger Gerüstbau JK das Gerüst zum Gebrauch für die beabsichtigten Bautätigkeiten an dem in Rede stehenden Gebäude. Bis Ende Mai 2021 zahlte JK auf Abschlagsrechnungen der Klägerin einen Gesamtbetrag in Höhe von 95937,84 Euro.

25 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 erklärte JK gegenüber Eisenberger Gerüstbau den Widerruf ihrer auf den Abschluss des in Rede stehenden Vertrags sowie der Nachtragsvereinbarung gerichteten Willenserklärungen, zudem verweigerte sie weitere Zahlungen und forderte ihre Abschlagszahlungen in Höhe von 95937,84 Euro zurück. Im Dezember 2021 wurden sämtliche von JK beabsichtigten Bauarbeiten, für die das Gerüst benötigt wurde, abgeschlossen. Auf Verlangen von JK wurde das Gerüst schließlich am 20. Dezember 2021 abgebaut.

26 Eisenberger Gerüstbau verklagte JK vor dem Landgericht Berlin (Deutschland) auf Zahlung der ihrer Ansicht nach zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch offenen Vergütung, d. h. eines Betrags in Höhe von 101000,25 Euro aus dem Vertrag über die Gerüststellung. Im Rahmen dieses Verfahrens erhob JK Widerklage auf Rückerstattung der geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 95937,84 Euro.

27 Mit Urteil vom 19. Mai 2023 wies das Landgericht Berlin die Klage ab und gab der Widerklage in vollem Umfang statt.

28 Eisenberger Gerüstbau legte gegen dieses Urteil Berufung beim Kammergericht (Berlin, Deutschland), dem vorlegenden Gericht, ein.

29 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass der unter Einschaltung des Architekten als Verhandlungsgehilfen geschlossene Vertrag nicht in den Anwendungsbereich von § 312c Abs. 1 BGB falle, mit dem Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83 in deutsches Recht umgesetzt werde.

30 Zwar hätten Eisenberger Gerüstbau auf der einen Seite sowie JK und der Architekt auf der anderen Seite bis zum Abschluss dieses Vertrags ausschließlich über Fernkommunikationsmittel, nämlich postalisch oder per E-Mail, kommuniziert. Allerdings habe sich JK zur Vertragsanbahnung eines Architekten und damit eines Unternehmers bedient, was die Anwendbarkeit des Schutzes nach § 312c BGB ausschließe.

31 Nach den Gesetzesmaterialien zu § 312c BGB und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Deutschland) bestehe der Zweck dieser Bestimmung, die sich auch auf den 37. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 stütze, darin, den Verbraucher zu schützen, der die betreffende Ware oder Dienstleistung vor Abschluss des Vertrags nicht prüfen könne und insoweit keine weiteren Informationen hierzu erlangen könne.

32 Dem vorlegenden Gericht zufolge sind indes in einem Fall wie dem, mit dem es befasst sei, in dem der Verbraucher einen Unternehmer als Verhandlungsgehilfen heranziehe, der ausreichende Fachkunde in Bezug auf die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen aufweise und dem Verbraucher für etwaige Nachfragen zur Verfügung stehe, keine derartigen Informationsdefizite zu erwarten.

33 Jedenfalls stünde dem Verbraucher kein Widerrufsrecht im Rahmen eines Vertrags zu, wenn ein Unternehmer, der als Verhandlungsgehilfe tätig sei, den Leistungsgegenstand vorgebe und nur zur Klärung bestimmter Vertragsbedingungen an den Unternehmer herantrete, der in dem Vertrag mit dem Verbraucher die andere Vertragspartei sei.

34 Wenn dem Verbraucher ein Recht auf Widerruf seiner auf Abschluss des Hauptvertrags gerichteten Willenserklärung verwehrt werde, könne sich ein solches Recht auch nicht auf Zusatz- oder Nachtragsvereinbarungen zu diesem Vertrag erstrecken.

35 Sollte das Recht von JK auf Widerruf des in Rede stehenden Vertrags im vorliegenden Fall gleichwohl anerkannt werden, hätte Eisenberger Gerüstbau nach dem vorlegenden Gericht keinen Anspruch auf Vergütung für die erbrachte Dienstleistung und wegen § 357 Abs. 8 BGB sowie Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 der Richtlinie 2011/83 auch keinen Anspruch auf Wertersatz.

36 Dem vorlegenden Gericht zufolge verstoße es gegen das Gebot von Treu und Glauben, wenn ein Verbraucher, der unter Umständen wie denen in dem Fall, mit dem es befasst sei, von einem Vertrag zurückgetreten sei, dem Unternehmer, mit dem sein Vertragsverhältnis bestanden habe, die Zahlung von Wertersatz verweigere.

37 Allerdings stelle sich die Frage nach der Vereinbarkeit dieser Beurteilung mit dem Urteil vom 17. Mai 2023, DC (Widerruf nach Vertragserfüllung) (C‑97/22, EU:C:2023:413), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen sei, dass er einen Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreie, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht worden seien, wenn ihm der betreffende Unternehmer die Informationen gemäß Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i dieser Richtlinie nicht erteilt habe und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt habe.

38 Unter diesen Umständen hat das Kammergericht (Berlin) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Liegt auch dann ein gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 widerruflicher Fernabsatzvertrag gemäß Art. 2 Nr. 7 dieser Richtlinie vor, wenn der Verbraucher vor oder bei dem Abschluss des Vertrags durch einen Unternehmer unterstützt wird, den er unabhängig vom Leistungserbringer beauftragt hat? 2. Falls der Gerichtshof die erste Frage bejaht: Liegt auch dann ein gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 widerruflicher Fernabsatzvertrag gemäß Art. 2 Nr. 7 dieser Richtlinie vor, wenn einer der folgenden zusätzlichen Voraussetzungen vorliegt: a) Es war der den Verbraucher unterstützende Unternehmer, der den Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem Leistungserbringer initiativ hergestellt hat; b) der den Verbraucher unterstützende Unternehmer hat vor dem Abschluss des Vertrags Einfluss auf wesentliche Teile seines Inhalts genommen (etwa: Erstellung eines Leistungsverzeichnisses oder Vorgabe eines Vertragsentwurfs)? 3. Falls nach Auffassung des Gerichtshofs in den Fällen der ersten Frage oder der Buchst. a oder b der zweiten Frage kein widerruflicher Fernabsatzvertrag vorliegen sollte: Wenn die Parteien nach Abschluss dieses Vertrags und wiederum ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln eine weitere Vereinbarung abschließen, die zusätzliche Leistungen des Leistungserbringers zum Gegenstand hat, die im Vergleich zum ersten Vertrag von untergeordneter Bedeutung sind: Handelt es sich bei dieser Zusatzvereinbarung für sich genommen um einen gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 widerruflichen Fernabsatzvertrag gemäß Art. 2 Nr. 7 dieser Richtlinie, oder ist er wie der Hauptvertrag, den er ergänzt, nicht als Fernabsatzvertrag widerruflich? 4. Wenn der Verbraucher bei einem widerruflichen Fernabsatzvertrag sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, nachdem sein Vertragspartner bereits Leistungen erbracht hat: Kann der Verbraucher trotz Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 der Richtlinie 2011/83 verpflichtet sein, dem Unternehmer den Wert seiner Leistung in angemessenem Umfang zu erstatten, wenn ein anderes Ergebnis aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalls rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig wäre? Zu den Vorlagefragen Zur ersten und zur zweiten Frage

39 Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass es für die Einstufung eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer als „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung von Bedeutung ist, ob der Verbraucher vor und bei Abschluss dieses Vertrags von einem anderen Unternehmer seiner Wahl unterstützt wird, der den Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem erstgenannten Unternehmer angebahnt und auf wesentliche Teile des Inhalts des Vertrags Einfluss genommen hat.

40 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83 drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, damit ein Vertrag als Fernabsatzvertrag eingestuft werden kann. Erstens muss dieser Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer im Sinne der Begriffsbestimmungen in Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2011/83 geschlossen werden. Zweitens muss er im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen werden. Drittens muss der Vertragsabschluss ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers erfolgen, und das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien muss bis einschließlich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags durch den ausschließlichen Einsatz eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel hergestellt werden.

41 Zwar geht aus dem Vorlagebeschluss nicht eindeutig hervor, an der Erfüllung welcher Voraussetzungen das vorlegende Gericht Zweifel hegt. Das vorlegende Gericht hat jedoch klargestellt, dass JK und der Architekt auf der einen Seite und Eisenberger Gerüstbau auf der anderen Seite bis zum Abschluss des Vertrags ausschließlich über Fernkommunikationsmittel, d. h. postalisch oder per E‑Mail, kommuniziert hätten, woraus sich ergibt, dass es die dritte dieser Voraussetzungen als erfüllt ansieht. Daher sind nur die ersten beiden Voraussetzungen zu prüfen.

42 Als Erstes ist zu prüfen, ob eine Person wie JK, die Eigentümerin eines Grundstücks ist, das mit einem mehrgeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut ist, und die einen Unternehmer, nämlich Eisenberger Gerüstbau, in Anspruch genommen hat, um zwei neue Etagen mit insgesamt vier Wohneinheiten errichten zu lassen, in Bezug auf den in Rede stehenden Vertrag als „Verbraucher“ einzustufen ist.

43 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/83 jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen, als „Verbraucher“ einzustufen ist.

44 Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt die Richtlinie 2011/83 die Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Verbraucher, die sich im Vergleich zu Unternehmern in einer unterlegenen Position befinden, da sie als schlechter informiert, wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als ihre Vertragspartner angesehen werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2019, slewo, C‑681/17, EU:C:2019:255, Rn. 32, und vom 14. Mai 2020, NK [Planung eines Einfamilienhauses], C‑208/19, EU:C:2020:382, Rn. 39).

45 Der Begriff „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29), der dem Begriff „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/83 entspricht, hat objektiven Charakter und ist unabhängig von den konkreten Kenntnissen, die die betreffende Person haben mag, oder den Informationen, über die sie tatsächlich verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2015, Costea, C‑110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21, und vom 8. Mai 2025, Pielatak, C‑410/23, EU:C:2025:325, Rn. 36).

46 Im Rahmen der Prüfung, ob die betreffende Person als „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/83 eingestuft werden kann, muss das nationale Gericht sämtliche Umstände des Einzelfalls – insbesondere die Art der Ware oder Dienstleistung, die Gegenstand des in Rede stehenden Vertrags ist – berücksichtigen, die belegen können, zu welchem Zweck die Ware oder Dienstleistung erworben wird (Urteil vom 8. Juni 2023, YYY. [Begriff des Verbrauchers], C‑570/21, EU:C:2023:456, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47 Aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts geht hervor, dass es wissen möchte, ob es für die Einstufung von JK als Verbraucherin von Bedeutung ist, dass sie von einem anderen Unternehmer ihrer Wahl, im vorliegenden Fall einem Architekten, unterstützt wurde, der auf wesentliche Teile des Inhalts des in Rede stehenden Vertrags Einfluss genommen hat.

48 Insoweit ist zum einen, wie der Generalanwalt in Nr. 29 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, der Umstand, dass ein Verbraucher wie im Ausgangsverfahren von einem Unternehmer, im vorliegenden Fall einem Architekten, bei der Anbahnung und dem Abschluss eines Vertrags zwischen diesem Verbraucher und einem anderen Unternehmer unterstützt wurde, nicht geeignet, die oben in Rn. 44 genannte unterlegene Position des Verbrauchers gegenüber dem anderen Unternehmer in Frage zu stellen, und dies selbst wenn der Unternehmer, der ihn unterstützt hat, den Kontakt zwischen ihm und dem anderen Unternehmer angebahnt und auf den Inhalt des Vertrags Einfluss genommen hat.

49 Zum anderen ist, wie oben in Rn. 45 ausgeführt, der Begriff „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen, dass er objektiven Charakter hat und unabhängig ist von den konkreten Kenntnissen, die die betreffende Person haben mag, oder den Informationen, über die sie tatsächlich verfügt. Somit ist der Umstand, dass eine solche Person von einem Unternehmer unterstützt wurde, weder geeignet, ihre Verbrauchereigenschaft in Frage zu stellen, noch bedeutet dies im Übrigen, dass dem betreffenden Vertrag ein gewerblicher oder beruflicher Zweck beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2015, Costea, C‑110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21 und 25 bis 27).

50 Sollte das vorlegende Gericht der Auffassung sein, dass JK für die Zwecke des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags als Verbraucherin einzustufen ist, ist als Zweites zu prüfen, ob ein solcher Vertrag unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände, die das vorlegende Gericht in seinem Vorlagebeschluss zu den Modalitäten des Vertragsabschlusses zwischen JK und Eisenberger Gerüstbau und der in diesem Rahmen von dem von JK eingeschalteten Architekten geleisteten Unterstützung dargelegt hat, als im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83 geschlossen anzusehen ist.

51 Insoweit heißt es im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83, dass der Begriff eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems von einem Dritten angebotene Fernabsatz- oder Dienstleistungssysteme erfassen sollte, die von Unternehmern verwendet werden, wie etwa eine Online-Plattform, jedoch nicht Fälle, in denen Webseiten lediglich Informationen über den Unternehmer, seine Waren und/oder Dienstleistungen und seine Kontaktdaten anbieten.

52 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass, wie auch der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die dem Gerichtshof vorliegenden Akten keine Angaben zu einem von Eisenberger Gerüstbau für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystem enthalten. Die vom vorlegenden Gericht dargelegten tatsächlichen Umstände deuten jedoch darauf hin, dass der in Rede stehende Vertrag nicht im Rahmen eines solchen Systems geschlossen wurde. Aus diesen Umständen ergibt sich nämlich, dass dieser Vertrag auf der Grundlage eines Vertragsentwurfs geschlossen wurde, der in alleiniger Verantwortung von JK erstellt wurde und in dem die konkreten Leistungen angegeben waren, die sie an Eisenberger Gerüstbau zu vergeben beabsichtigte, wobei der Entwurf diesem Unternehmen per E‑Mail zur Unterzeichnung zugesandt wurde und von ihm unverändert unterschrieben wurde. Selbst unter der Annahme, dass dieses Unternehmen über ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem verfügte, ist daher nicht ersichtlich, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag mittels eines solchen Systems geschlossen worden wäre, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

53 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass es für die Einstufung eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer als „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung ohne Bedeutung ist, ob der Verbraucher vor und bei Abschluss dieses Vertrags von einem anderen Unternehmer seiner Wahl unterstützt wird, der den Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem erstgenannten Unternehmer angebahnt und auf wesentliche Teile des Inhalts des Vertrags Einfluss genommen hat. Zur dritten Frage

54 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass eine von den Parteien eines Vertrags, der nicht als „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln getroffene Nachtragsvereinbarung über zusätzliche Leistungen, die gegenüber den in dem Vertrag vorgesehenen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind, einen „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

55 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Nr. 15 der Richtlinie 2011/83 einen „akzessorischen Vertrag“ als einen Vertrag, mit dem der Verbraucher Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die im Zusammenhang mit einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag stehen und bei dem diese Waren oder Dienstleistungen von dem Unternehmer oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Unternehmer geliefert oder erbracht werden, definiert.

56 Insoweit bestimmt Art. 15 der Richtlinie 2011/83, wie sich die Ausübung des Rechts auf Widerruf eines im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf akzessorische Verträge auswirkt.

57 Allerdings sieht die Richtlinie 2011/83 keine spezifischen Regeln dafür vor, ob eine Vereinbarung zur Änderung eines anderen Vertrags, dessen rechtliche Einstufung als Fernabsatzvertrag ausgeschlossen worden ist, rechtlich als Fernabsatzvertrag einzustufen ist.

58 Um zu prüfen, ob der Vertrag zur Änderung eines anderen Vertrags als „Fernabsatzvertrag“ im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83 anzusehen ist, wird das vorlegende Gericht unter diesen Umständen zu prüfen haben, ob die oben in Rn. 40 genannten Voraussetzungen in Bezug auf den Änderungsvertrag, im vorliegenden Fall die Nachtragsvereinbarung zu dem in Rede stehenden Vertrag, erfüllt sind.

59 Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass eine von den Parteien eines Vertrags, der nicht als „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln getroffene Nachtragsvereinbarung über zusätzliche Leistungen, die gegenüber den in dem Vertrag vorgesehenen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind, einen „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Zur vierten Frage

60 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass in dem Fall, dass ein Verbraucher am Ende der gemäß Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie verlängerten Widerrufsfrist einen Fernabsatzvertrag zu einem Zeitpunkt widerrufen hat, zu dem die Leistungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind und nicht zurückerstattet werden können, bereits erbracht worden waren, der Unternehmer mit Erfolg geltend machen kann, dass der Verbraucher das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt habe.

61 Insoweit bestimmt Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83, dass, bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz gebunden ist, der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B der Richtlinie informiert.

62 Im Übrigen steht dem Verbraucher, sofern nicht eine der Ausnahmen gemäß Art. 16 der Richtlinie 2011/83 Anwendung findet, nach Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie eine Frist von 14 Tagen zu, in der er einen Fernabsatz- oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen und ohne andere Kosten als in Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 der Richtlinie vorgesehen widerrufen kann.

63 Darüber hinaus endet nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/83 unbeschadet von Art. 10 dieser Richtlinie die in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehene Widerrufsfrist bei Dienstleistungsverträgen 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

64 Allerdings führt das Versäumnis, die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83 genannten Informationen zu erteilen, gemäß Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie dazu, dass sich die Widerrufsfrist um zwölf Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist verlängert.

65 Zudem sieht Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2011/83 vor, dass der Verbraucher nicht für Dienstleistungen aufzukommen hat, wenn der Unternehmer es unterlassen hat, die Informationen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. h oder j dieser Richtlinie bereitzustellen.

66 Ferner kann der Verbraucher nach Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83, sofern in Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist, aufgrund der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht in Anspruch genommen werden.

67 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Vorlagefrage auf der Prämisse beruht, dass JK die Voraussetzungen für die Ausübung des in Art. 9 der Richtlinie 2011/83 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Widerrufsrechts erfüllt.

68 Daher ist zu prüfen, ob sich der Unternehmer in dem Fall, dass ein Verbraucher einen Fernabsatzvertrag wie JK während der gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 verlängerten Widerrufsfrist zu einem Zeitpunkt widerruft, zu dem der Unternehmer aufgrund dieses Vertrags bereits Leistungen erbracht hat, die nicht zurückerstattet werden können, auf die Missbräuchlichkeit der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher berufen kann.

69 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Anwendung der Unionsregelung nicht so weit reichen kann, dass Vorgänge geschützt werden, die dazu dienen, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss im Unionsrecht vorgesehener Vorteile zu gelangen (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 282).

70 Der Nachweis einer missbräuchlichen Praxis setzt zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Voraussetzungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 285).

71 Die Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen Praxis verlangt, dass das vorlegende Gericht alle Tatsachen und Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, einschließlich derjenigen aus der Zeit nach dem Vorgang, dessen missbräuchlicher Charakter geltend gemacht wird (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 286).

72 Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts – soweit dadurch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt wird – zu prüfen, ob die oben in Rn. 70 genannten Tatbestandsmerkmale einer missbräuchlichen Praxis im Ausgangsrechtsstreit vorliegen. Der Gerichtshof kann jedoch im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 287).

73 Zum Vorliegen eines oben in Rn. 70 genannten objektiven Elements, das auf eine missbräuchliche Praxis hindeutet, ist festzustellen, dass die Richtlinie 2011/83, wie aus ihrem Art. 1 im Licht ihrer Erwägungsgründe 4, 5 und 7 hervorgeht, bezweckt, ein hohes Verbraucherschutzniveau dadurch sicherzustellen, dass die Information und die Sicherheit der Verbraucher bei Geschäften mit Unternehmern garantiert werden. Die Richtlinie zielt somit darauf ab, dass die Verbraucher in den Genuss eines weitreichenden Schutzes kommen, indem ihnen insbesondere bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz bestimmte Rechte, darunter das Widerrufsrecht, gewährt werden. Der Unionsgesetzgeber wollte verhindern, dass die Verwendung von Fernkommunikationstechniken zu einer Verringerung der dem Verbraucher bereitgestellten Informationen führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C‑430/17, EU:C:2019:47, Rn. 34 und 35).

74 Insbesondere soll Art. 9 der Richtlinie 2011/83 es dem Verbraucher ermöglichen, den seinen Bedürfnissen am besten entsprechenden Vertrag auszuwählen und somit von einem Vertrag zurückzutreten, bei dem sich nach dessen Abschluss innerhalb der für die Ausübung des Widerrufsrechts vorgesehenen Überlegungsfrist herausstellt, dass er solchen Bedürfnissen nicht entspricht. In diesem Rahmen besteht das Ziel von Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie darin, sicherzustellen, dass der Verbraucher Informationen über die Voraussetzungen, die Frist und die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular erhält, und den Unternehmer, der ihm diese Informationen nicht erteilt, mit Sanktionen zu belegen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 288).

75 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 54 bis 56 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausführt, werden dieselben Ziele auch mit Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i in Verbindung mit Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83 verfolgt, der ausschließt, dass für den Verbraucher, der die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. h dieser Richtlinie genannten Informationen nicht erhalten hat, aufgrund der Ausübung seines Widerrufsrechts Kosten anfallen.

76 Insoweit hat der Gerichtshof zwar in Bezug auf das in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 vorgesehene Widerrufsrecht entschieden, dass ein Unternehmer, wenn er dem Verbraucher die in Art. 10 der Richtlinie genannten Informationen nicht erteilt hat und dieser beschließt, den Kreditvertrag nach Ablauf der Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrags zu widerrufen, zwecks Abschreckung von einem Verstoß gegen die ihm nach der Richtlinie gegenüber dem Verbraucher obliegenden Pflichten diesem keine missbräuchliche Ausübung seines Widerrufsrechts vorwerfen kann, auch wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen ist (Urteile vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C‑33/20, C‑155/20 und C‑187/20, EU:C:2021:736, Rn. 126 und 127, sowie vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 289 und 290).

77 Dementsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der bloße Umstand, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 gegen Ende der gemäß Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie verlängerten Widerrufsfrist ausübt, für sich genommen ausreicht, um den Nachweis eines solchen objektiven Elements zu erbringen.

78 Im vorliegenden Fall hat der Verbraucher jedoch nicht nur sein Widerrufsrecht gegen Ende der um zwölf Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist verlängerten Frist ausgeübt, sondern wurde, wie oben in Rn. 52 ausgeführt und wie auch der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge im Wesentlichen hervorgehoben hat, zudem der Vertrag auf der Grundlage eines Entwurfs geschlossen, der in alleiniger Verantwortung des Verbrauchers durch einen Verhandlungsgehilfen seiner Wahl sowie entsprechend dessen Vorgaben für die von dem Unternehmer erwarteten konkreten Leistungen erstellt und anschließend von diesem Unternehmer unverändert unterschrieben wurde.

79 In einem solchen Fall erscheint es aber nicht ausgeschlossen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht den oben in Rn. 73 genannten Zielen entspricht.

80 Diese Umstände sprechen für die – letztlich vom vorlegenden Gericht zu treffende – Feststellung, dass ein objektives Element vorliegt, das auf eine missbräuchliche Praxis seitens des Verbrauchers, der den Fernabsatzvertrag widerruft, im vorliegenden Fall JK, hindeutet.

81 Sollte dies der Fall sein, hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob ein subjektives Element, bei dem es sich trotz der vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel um eine notwendige Voraussetzung für die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis im Sinne der oben in den Rn. 69 und 70 angeführten Rechtsprechung handelt, seitens des Verbrauchers vorliegt. Insoweit können Anhaltspunkte von Bedeutung sein, die darauf hindeuten, dass der Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts vom Verbraucher absichtlich allein zu dem Zweck gewählt wurde, um den vollen Nutzen aus der vom Unternehmer vollständig oder fast vollständig erbrachten Leistung ziehen zu können, ohne hierfür als Gegenleistung irgendeine Vergütung zu schulden.

82 Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass in dem Fall, dass ein Verbraucher am Ende der gemäß Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie verlängerten Widerrufsfrist einen Fernabsatzvertrag zu einem Zeitpunkt widerrufen hat, zu dem die Leistungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind und nicht zurückerstattet werden können, bereits erbracht worden waren, der Unternehmer mit Erfolg geltend machen kann, dass der Verbraucher aufgrund seines eigenen Verhaltens das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt habe, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass zum einen die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht den mit der Richtlinie verfolgten Zielen in Bezug auf die Information des Verbrauchers und die Sicherheit bei Geschäften mit einem Unternehmer entspricht und zum anderen der Verbraucher mit seinem Verhalten darauf abzielt, sich auf Kosten des Unternehmers missbräuchlich einen Vorteil zu verschaffen. Kosten

83 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass es für die Einstufung eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer als „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung ohne Bedeutung ist, ob der Verbraucher vor und bei Abschluss dieses Vertrags von einem anderen Unternehmer seiner Wahl unterstützt wird, der den Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem erstgenannten Unternehmer angebahnt und auf wesentliche Teile des Inhalts des Vertrags Einfluss genommen hat. 1. Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass es für die Einstufung eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer als „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung ohne Bedeutung ist, ob der Verbraucher vor und bei Abschluss dieses Vertrags von einem anderen Unternehmer seiner Wahl unterstützt wird, der den Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem erstgenannten Unternehmer angebahnt und auf wesentliche Teile des Inhalts des Vertrags Einfluss genommen hat. 2. Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass eine von den Parteien eines Vertrags, der nicht als „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln getroffene Nachtragsvereinbarung über zusätzliche Leistungen, die gegenüber den in dem Vertrag vorgesehenen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind, einen „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. 2. Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass eine von den Parteien eines Vertrags, der nicht als „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln getroffene Nachtragsvereinbarung über zusätzliche Leistungen, die gegenüber den in dem Vertrag vorgesehenen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind, einen „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. 3. Die Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass ein Verbraucher am Ende der gemäß Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie verlängerten Widerrufsfrist einen Fernabsatzvertrag zu einem Zeitpunkt widerrufen hat, zu dem die Leistungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind und nicht zurückerstattet werden können, bereits erbracht worden waren, der Unternehmer mit Erfolg geltend machen kann, dass der Verbraucher aufgrund seines eigenen Verhaltens das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt habe, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass zum einen die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht den mit der Richtlinie verfolgten Zielen in Bezug auf die Information des Verbrauchers und die Sicherheit bei Geschäften mit einem Unternehmer entspricht und zum anderen der Verbraucher mit seinem Verhalten darauf abzielt, sich auf Kosten des Unternehmers missbräuchlich einen Vorteil zu verschaffen. 3. Die Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass ein Verbraucher am Ende der gemäß Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie verlängerten Widerrufsfrist einen Fernabsatzvertrag zu einem Zeitpunkt widerrufen hat, zu dem die Leistungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind und nicht zurückerstattet werden können, bereits erbracht worden waren, der Unternehmer mit Erfolg geltend machen kann, dass der Verbraucher aufgrund seines eigenen Verhaltens das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt habe, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass zum einen die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht den mit der Richtlinie verfolgten Zielen in Bezug auf die Information des Verbrauchers und die Sicherheit bei Geschäften mit einem Unternehmer entspricht und zum anderen der Verbraucher mit seinem Verhalten darauf abzielt, sich auf Kosten des Unternehmers missbräuchlich einen Vorteil zu verschaffen. Unterschriften