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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.03.2026 – C-521/21

Große Kammer · ECLI:EU:C:2026:242

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 24. März 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsstaatlichkeit – Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen – Richterliche Unabhängigkeit – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Nationale Regelung und Rechtsprechung, wonach es den nationalen Gerichten untersagt ist, die Legitimität der Gerichte und der verfassungsmäßigen Organe in Frage zu stellen oder die Rechtmäßigkeit der Ernennung von Richtern oder ihrer richterlichen Befugnisse festzustellen oder zu beurteilen – Verpflichtung des mit einem Antrag auf Ausschluss eines anderen Richters befassten Richters, die Einhaltung des Erfordernisses eines ‚zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts‘ zu prüfen – Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen – Fehlende Unabhängigkeit der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat, Polen) – Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs für Kandidaten für die betreffende Richterstelle – Richter, der kein ‚unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht‘ ist – Möglichkeit des Ausschlusses eines Richters von einem Spruchkörper“ In der Rechtssache C‑521/21 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy Poznań-Stare Miasto w Poznaniu (Rayongericht Poznań [Posen]-Stare Miasto, Polen) mit Entscheidung vom 23. Juli 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 23. August 2021, in dem Verfahren MJ gegen AA, Beteiligte: Rzecznik Praw Obywatelskich, Prokurator Prokuratury Okręgowej w Poznaniu, erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, der Kammerpräsidenten F. Biltgen und I. Jarukaitis (Berichterstatter), der Kammerpräsidentinnen M. L. Arastey Sahún und I. Ziemele, des Kammerpräsidenten J. Passer, der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei und des Kammerpräsidenten M. Condinanzi, der Richter A. Kumin, D. Gratsias, M. Gavalec, Z. Csehi und B. Smulders sowie der Richterin R. Frendo, Generalanwalt: D. Spielmann, Kanzler: M. Siekierzyńska, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von MJ, – des Rzecznik Praw Obywatelskich, vertreten durch J. Roszkiewicz und M. Taborowski, – des Prokurator Prokuratury Okręgowej w Poznaniu, vertreten durch M. Smętkowski, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, B. Grabowska-Moroz und M. Rzotkiewicz als Bevollmächtigte, – der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs, C. Pochet, L. Van den Broeck und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte, – der dänischen Regierung, vertreten durch V. Pasternak Jørgensen und M. Søndahl Wolff als Bevollmächtigte, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte, – der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte, – der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Runeskjöld und H. Shev als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Herrmann und P. J. O. Van Nuffel als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. April 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2, Art. 6 Abs. 1 bis 3 und Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den zwei Unternehmern MJ und AA über eine Forderung aus einem Dienstleistungsvertrag. Rechtlicher Rahmen Verfassung

3 In Art. 179 der Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej (Verfassung der Republik Polen, im Folgenden: Verfassung) heißt es: „Die Richter werden vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag der Krajowa Rada Sądownictwa [(Landesjustizrat, Polen, im Folgenden: KRS)] auf unbestimmte Zeit ernannt.“

4 Art. 186 Abs. 1 der Verfassung sieht vor: „Die [KRS] schützt die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter.“

5 Art. 187 der Verfassung bestimmt: „1. Die [KRS] besteht aus: 1) dem Ersten Präsidenten des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen)], dem Justizminister, dem Präsidenten des [Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen)] und einer vom Präsidenten der Republik ernannten Person, 2) 15 Mitgliedern, die aus der Mitte der Richter des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)], der ordentlichen Gerichte, der Verwaltungs- und der Militärgerichte gewählt worden sind, 3) vier Mitgliedern, die vom [Sejm (Erste Kammer des Parlaments, Polen)] aus der Mitte der Abgeordneten gewählt worden sind, und zwei Mitgliedern, die vom Senat aus der Mitte der Senatoren gewählt worden sind. … 3. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der [KRS] beträgt vier Jahre. 4. Die Ordnung, den Umfang der Tätigkeit und die Arbeitsweise der [KRS] sowie die Wahl ihrer Mitglieder regelt ein Gesetz.“ Gesetz über die KRS

6 Art. 9a der Ustawa o Krajowej Radzie Sądownictwa (Gesetz über den Landesjustizrat) vom 12. Mai 2011 (Dz. U. Nr. 126, Position 714) in der durch die Ustawa o zmianie ustawy o Krajowej Radzie Sądownictwa oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Landesjustizrat und einiger anderer Gesetze) vom 8. Dezember 2017 (Dz. U. 2018, Position 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz über die KRS) bestimmt: „1. Der Sejm [(Erste Kammer des Parlaments)] wählt aus den Reihen der Richter am [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)], an den ordentlichen Gerichten, an den Verwaltungsgerichten und an den Militärgerichten 15 Mitglieder [der KRS] für eine gemeinsame Amtszeit von vier Jahren. 2. Bei der Vornahme der Wahl nach Abs. 1 trägt der Sejm so weit wie möglich dem Erfordernis Rechnung, dass Richter verschiedener Arten und Ebenen von Gerichten [in der KRS] vertreten sein sollten. 3. Die gemeinsame Amtszeit der aus den Reihen der Richter gewählten neuen Mitglieder der [KRS] beginnt an dem auf ihre Wahl folgenden Tag. Die scheidenden Mitglieder der [KRS] üben ihre Tätigkeit bis zu dem Tag aus, an dem die gemeinsame Amtszeit der neuen Mitglieder [der KRS] beginnt.“

7 Art. 44 des Gesetzes über die KRS bestimmt: „1. Ein Teilnehmer an dem Verfahren kann gegen die Entschließung [der KRS] einen Rechtsbehelf beim [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] mit der Begründung einlegen, dass diese rechtswidrig sei, soweit nicht besondere Bestimmungen etwas anderes vorsehen. … 1a. In Individualverfahren, die eine Ernennung zum Richter am [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] betreffen, kann ein Rechtsbehelf beim [Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht)] eingelegt werden. In diesen Fällen kann kein Rechtsbehelf beim [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] eingelegt werden. Der Rechtsbehelf zum [Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht)] kann nicht damit begründet werden, dass nicht zutreffend beurteilt worden sei, ob die Kandidaten die Kriterien erfüllen, die bei der Entscheidung über die Einreichung des Vorschlags für die Ernennung zum Richter am [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] berücksichtigt werden. 1b. Haben in Individualverfahren, die eine Ernennung zum Richter am [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] betreffen, nicht alle Teilnehmer an dem Verfahren die in Art. 37 Abs. 1 genannte Entschließung angefochten, wird diese Entschließung [der KRS] für die Teilnehmer, die keinen Rechtsbehelf eingelegt haben, in dem Teil bestandskräftig, in dem die Entscheidung über die Einreichung eines Vorschlags für die Ernennung zum Richter am [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] bzw. die Entscheidung, keinen Vorschlag für die Ernennung zum Richter an diesem Gericht einzureichen, enthalten ist. 2. Der Rechtsbehelf ist über den Przewodniczący [Präsident der KRS] innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der mit Gründen versehenen Entschließung [der KRS] einzureichen. …“ Gesetz über das Oberste Gericht

8 Mit der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 (Dz. U. 2018, Position 5) wurde u. a. innerhalb des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) die Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, Polen) eingerichtet.

9 Art. 26 §§ 2 und 3 des Gesetzes über das Oberste Gericht in der durch die Ustawa o zmianie ustawy – Prawo o ustroju sądów powszechnych, ustawy o Sądzie Najwyższym oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze) vom 20. Dezember 2019 (Dz. U. 2020, Position 190) geänderten Fassung bestimmt: „§ 2 Die [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten] ist zuständig für Anträge oder Erklärungen betreffend den Ausschluss eines Richters oder die Bestimmung des Gerichts, bei dem ein Verfahren geführt werden soll, mit denen die fehlende Unabhängigkeit des Gerichts oder des Richters gerügt wird. Das mit der Sache befasste Gericht übermittelt dem Präsidenten der [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten] unverzüglich den Antrag, damit dieser nach den in gesonderten Vorschriften festgelegten Regeln weiter behandelt wird. Durch die Übermittlung des Antrags an den Präsidenten der [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten] wird das laufende Verfahren nicht ausgesetzt. § 3 Der Antrag nach § 2 wird nicht geprüft, wenn er die Feststellung und die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ernennung eines Richters oder seiner Ermächtigung zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung betrifft.“ Zivilprozessordnung

10 Art. 47 der Ustawa – Kodeks postępowania cywilnego (Gesetz über die Zivilprozessordnung) vom 17. November 1964 (Dz. U. Nr. 43, Position 296) in der für den Ausgangsrechtsstreit maßgebenden Fassung (im Folgenden: Zivilprozessordnung) sieht vor: „§ 1 In erster Instanz verhandelt das Gericht in Einzelrichterbesetzung, sofern nicht durch eine gesonderte Regelung etwas anderes bestimmt wird. … § 3 Anordnungen außerhalb der Verhandlung werden von einem Einzelrichter erlassen. …“

11 Art. 48 der Zivilprozessordnung sieht vor: „§ 1 Ein Richter ist kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1) in Rechtssachen, in denen er Partei ist oder in denen er mit einer der Parteien in einem solchen Rechtsverhältnis steht, dass der Ausgang der Rechtssache seine Rechte oder Pflichten berührt; … 5) in Rechtssachen, in denen er in einer Vorinstanz am Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, in Rechtssachen, die die Gültigkeit eines Rechtsakts betreffen, der unter seiner Mitwirkung zustande gekommen ist oder von ihm überprüft wurde, sowie in Rechtssachen, in denen er als Prokurator [(Staatsanwalt, Polen)] tätig war; …“

12 Art. 49 der Zivilprozessordnung bestimmt: „Unabhängig von den in Art. 48 genannten Gründen schließt das Gericht auf Antrag des Richters oder einer Partei einen Richter aus, wenn ein Umstand vorliegt, der berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit dieses Richters in der betreffenden Rechtssache aufkommen lassen könnte.“

13 Art. 50 der Zivilprozessordnung lautet: „§ 1 Eine Partei beantragt den Ausschluss eines Richters schriftlich oder durch mündliche Erklärung zur Niederschrift bei dem Gericht, bei dem die betreffende Rechtssache anhängig ist, und legt die Gründe für den Ausschluss dar. § 2 Eine Partei, die an der Verhandlung teilgenommen hat, muss zudem nachweisen, dass der den beantragten Ausschluss rechtfertigende Umstand erst später eingetreten ist oder ihr zur Kenntnis gebracht wurde. § 3 Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Ausschluss eines Richters 1) kann der von dem Antrag betroffene Richter weitere Maßnahmen ergreifen; 2) darf keine Entscheidung oder Maßnahme erlassen werden, die das Verfahren beendet.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

14 Im Ausgangsrechtsstreit stehen sich zwei Unternehmer wegen einer Forderung aus einem Dienstleistungsvertrag gegenüber.

15 Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Geschäftsvorgang im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1). Der Kläger des Ausgangsverfahrens beantragt im Rahmen seiner Klage u. a., dass dem Beklagten aufgetragen wird, ihm gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU und Art. 10 Abs. 1 der Ustawa o przeciwdziałaniu nadmiernym opóźnieniom w transakcjach handlowych (Gesetz zur Bekämpfung von übermäßigem Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr) vom 8. März 2013 (Dz. U. 2013, Position 403), die die Richtlinie 2011/7/EU umsetzt, eine Entschädigung zu zahlen.

16 Mit Schreiben vom 21. Mai 2021 beantragte der Beklagte des Ausgangsverfahrens den Ausschluss der mit diesem Verfahren befassten Richterin S. C. Er machte geltend, dass diese Richterin nicht wirksam zur Richterin ernannt worden sei. Die ihre Ernennung betreffende Entschließung stamme nämlich von der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung, deren Vereinbarkeit mit der Verfassung durch den Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) in Frage gestellt worden sei.

17 Die Richterin S. C. führt aus, dass keine Umstände vorlägen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit aufkommen lassen könnten, und es daher keine Gründe gebe, sie von der Prüfung dieser Rechtssache auszuschließen.

18 Der Antrag auf Ausschluss dieser Richterin wurde dem Sąd Rejonowy Poznań-Stare Miasto w Poznaniu (Rayongericht Poznań-Stare Miasto, Polen), dem vorlegenden Gericht, zur Prüfung vorgelegt, das darüber in Einzelrichterbesetzung entscheidet.

19 In diesem Zusammenhang stellt sich das vorlegende Gericht Fragen zu einigen Aspekten der Ernennung dieser Richterin. Im Einzelnen führt es aus, dass die Richterin S. C. auf Vorschlag der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung vom Präsidenten der Republik Polen zur Richterin am Sąd Rejonowy Poznań-Stare Miasto w Poznaniu (Rayongericht Poznań-Stare Miasto) ernannt worden sei.

20 Hierzu legt das vorlegende Gericht dar, dass für die betreffende Richterstelle drei Bewerbungen eingereicht worden seien, darunter jene von S. C., die seit dem Jahr 2016 leitende Assistentin eines Richters am Sąd Okręgowy w Poznaniu (Regionalgericht Poznań, Polen) gewesen sei. Das Kollegium des Sąd Okręgowy w Poznaniu (Regionalgericht Poznań) und die Versammlung der Vertreter der Richter der Rayongerichte im Bezirk des Sąd Okręgowy w Poznaniu (Regionalgericht Poznań) hätten am 21. bzw. 24. September 2018 eine positive Stellungnahme zur Kandidatur von S. C. abgegeben.

21 Mit ihrer Entschließung Nr. 611/2018 vom 4. Dezember 2018 wählte die KRS aus den drei Bewerbungen jene von S. C. aus und schlug dem Präsidenten der Republik Polen ihre Ernennung auf diese Richterstelle vor. Die zwei anderen Kandidaten legten gegen diese Entschließung keinen Rechtsbehelf gemäß Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über die KRS ein. Am 14. März 2019 entschied der Präsident der Republik Polen, S. C. auf diese Richterstelle zu ernennen.

22 Das nationale Gericht hat in diesem Zusammenhang zum einen Zweifel, ob das Verfahren zur Ernennung der Richterin S. C. mit dem Unionsrecht vereinbar ist, insbesondere in Anbetracht der Zusammensetzung und der Rolle der KRS in diesem Verfahren sowie des Umstands, dass den Teilnehmern dieses Verfahrens kein wirksamer Rechtsbehelf gegen diese Ernennung offenstand. Zum anderen sind seine Zweifel auf die Rechtsprechung des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof, Polen) zurückzuführen, wonach ein Antrag auf Ausschluss eines Richters, der auf Unregelmäßigkeiten bei der Ernennung dieses Richters gestützt sei, unzulässig sei, sowie auf Bestimmungen des nationalen Rechts, wonach die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ernennung eines Richters in die ausschließliche Zuständigkeit der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten falle. Das vorlegende Gericht verweist auch auf die Rechtsprechung des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) aus dessen Urteil vom 14. Juli 2021 in der Rechtssache P 7/20, in dem es entschieden hat, dass Art. 4 Abs. 3 Satz 2 EUV in Verbindung mit Art. 279 AEUV mit der polnischen Rechtsordnung unvereinbar sei, soweit diese Bestimmungen es dem Gerichtshof ermöglichten, der Republik Polen über einstweilige Anordnungen, die sich auf die Organisation und die Zuständigkeit der polnischen Gerichte sowie auf das vor diesen anwendbare Verfahren bezögen, „Ultra-vires-Verpflichtungen“ aufzuerlegen.

23 Hierzu führt das vorlegende Gericht erstens aus, dass die KRS gemäß der Verfassung eine wesentliche Einrichtung für die Autonomie der Justiz sei, der die Wahrung der Unabhängigkeit von Richtern und Gerichten obliege. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Einrichtung müssten daher die in der Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, um sicherzustellen, dass die von der KRS an den Präsidenten der Republik Polen gerichteten Vorschläge für Ernennungen auf Richterstellen von einer unabhängigen Einrichtung stammten, die die Justiz repräsentiere. Das vorlegende Gericht legt jedoch dar, dass die KRS in ihrer neuen, sich aus dem Gesetz über die KRS ergebenden Zusammensetzung unter Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze des polnischen Rechts sowie gegen im Unionsrecht verankerte Werte der Rechtsstaatlichkeit geschaffen worden sei. Insbesondere die Wahl der 15 Mitglieder der KRS aus der Richterschaft durch den Sejm, anstatt durch die Richter selbst, habe zu einem Autonomieverlust der Justiz und zu einer offensichtlichen Abhängigkeit dieser Einrichtung von der Legislative und der Exekutive geführt. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass solche Feststellungen vom Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht), dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie dem Gerichtshof selbst ausdrücklich bestätigt worden seien; sie seien alle zu dem Ergebnis gelangt, dass die KRS in ihrer neuen Zusammensetzung die Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, die insbesondere gemäß dem Unionsrecht erforderlich seien, nicht aufweise.

24 Zweitens führt das vorlegende Gericht aus, dass die Prüfung von Rechtsbehelfen gegen Entschließungen der KRS zu Vorschlägen für die Ernennung auf Richterstellen der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten obliege, die ausschließlich aus im Anschluss an ein von der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung durchgeführtes Auswahlverfahren benannten Personen bestehe. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass diese Kammer die Garantien für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufweise, die für ein „zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht“ erforderlich seien. Mangels anderer realistischer Möglichkeiten, die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens in Frage zu stellen, könne das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs systematisch berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der auf diesem Weg ernannten Richter wecken.

25 Vor diesem Hintergrund hat der Sąd Rejonowy Poznań-Stare Miasto w Poznaniu (Rayongericht Poznań-Stare Miasto) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 EUV sowie Art. 6 Abs. 1 bis 3 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass ein Gericht, dem eine Person angehört, die zum Richter an diesem Gericht in einem Verfahren ernannt wurde, a) in dem die Auswahl der Person, die dem Präsidenten der Republik Polen für die Richterernennung vorgeschlagen wurde, die derzeitige KRS vorgenommen hat, die unter Verletzung der polnischen Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen gewählt wurde, die keine unabhängige Einrichtung ist und der keine Vertreter der Richterschaft angehören, die dorthin unabhängig von der Exekutive und der Legislative entsandt wurden, so dass kein wirksamer Antrag auf Ernennung des Richters nach den nationalen Rechtsvorschriften gestellt worden ist, b) wobei den Teilnehmern des Auswahlverfahrens kein Rechtsbehelf bei einem Gericht im Sinne von Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 EUV sowie Art. 6 Abs. 1 bis 3 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta offenstand, kein durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne des Unionsrechts ist? 2. Sind Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass sie in einer Situation, in der dem Spruchkörper eine Person angehört, die unter den in der ersten Frage beschriebenen Umständen ernannt wurde, a) im Hinblick auf den institutionellen und systemischen Kontext der Anwendung von innerstaatlichen Vorschriften entgegenstehen, die die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ernennung dieser Person zum Richter der ausschließlichen Zuständigkeit der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten zuweisen, die sich ausschließlich aus Personen zusammensetzt, die unter den in der ersten Frage beschriebenen Umständen zu Richtern ernannt wurden, und zudem anordnen, dass Einwände, die die Ernennung eines Richters betreffen, nicht geprüft werden, b) erfordern, dass zu Zwecken der Sicherstellung der Wirksamkeit des Unionsrechts die innerstaatlichen Rechtsvorschriften in einer Weise ausgelegt werden, die es dem Gericht ermöglicht, eine solche Person in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Ausschließung eines Richters, der zum Rechtsprechen ungeeignet ist (iudex inhabilis), auch von Amts wegen vom Verfahren auszuschließen, c) erfordern, dass das nationale Gericht zu Zwecken der Anwendung des Unionsrechts und der Erzielung seines „effet utile“ ein Urteil des nationalen Verfassungsgerichtshofs unangewendet lässt, soweit in diesem Urteil die Prüfung eines Antrags auf Ausschluss eines Richters wegen fehlerhafter Ernennung des Richters, die die Vorgaben der Europäischen Union zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta nicht erfüllt hat, als mit dem nationalen Recht unvereinbar eingestuft wird, d) erfordern, dass das nationale Gericht zu Zwecken der Anwendung des Unionsrechts und der Erzielung seines „effet utile“ ein Urteil des nationalen Verfassungsgerichtshofs unangewendet lässt, sofern es der Umsetzung eines Beschlusses des Gerichtshofs über eine einstweilige Anordnung entgegensteht, mit dem die Aussetzung der Anwendung der nationalen Bestimmungen angeordnet wurde, die es den nationalen Gerichten unmöglich machen, die Erfüllung der Vorgaben der Europäischen Union zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta zu prüfen? Verfahren vor dem Gerichtshof

26 Mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. März 2022 bzw. vom 11. Januar 2024 ist die vorliegende Rechtssache bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen C‑181/21 und C‑269/21 ausgesetzt worden. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

27 Die Prokuratura Okręgowa w Poznaniu (Regionalstaatsanwaltschaft Poznań, Polen) macht geltend, dass der Gerichtshof nicht für die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen zuständig sei, was sie im Wesentlichen damit begründet, dass die vorgelegten Fragen die Organisation der Justiz beträfen und dieser Bereich nicht in die Zuständigkeit der Union falle.

28 Hierzu ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten zwar in deren Zuständigkeit fällt, die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben, und dies insbesondere dann der Fall sein kann, wenn es sich um nationale Vorschriften zum Erlass von Entscheidungen über die Ernennung von Richtern und gegebenenfalls um Vorschriften über die im Zusammenhang mit solchen Ernennungsverfahren anwendbare gerichtliche Kontrolle handelt (Urteile vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑508/19, EU:C:2022:201, Rn. 56, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C‑647/21 und C‑648/21, EU:C:2025:143, Rn. 42).

29 Außerdem bezieht sich dieser Einwand der Regionalstaatsanwaltschaft Poznań im Wesentlichen auf die Tragweite der in den Vorlagefragen genannten Bestimmungen des Unionsrechts und damit auf die Auslegung dieser Bestimmungen. Eine solche Auslegung fällt jedoch offensichtlich in die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Der Gerichtshof ist somit für die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen zuständig. Zur Zulässigkeit

31 Die Regionalstaatsanwaltschaft Poznań führt als Erstes aus, dass die Vorlagefragen hypothetisch seien, da das vorlegende Gericht keinen konkreten Umstand darlege, der darauf hindeute, dass die Unabhängigkeit der Richterin S. C. nicht gewährleistet sei oder dass sie nicht ordnungsgemäß ernannt worden sei.

32 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Fragen es dem vorlegenden Gericht zum einen ermöglichen sollen, die Vereinbarkeit der nationalen Regelung betreffend die Ernennung von Richtern, insbesondere in Bezug auf die Ernennung dieser Richterin, u. a. mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta zu beurteilen. Zum anderen soll mit den Vorlagefragen geklärt werden, ob diese Bestimmungen einer Regelung eines Mitgliedstaats oder einer Rechtsprechung seines Verfassungsgerichtshofs entgegenstehen, die die ausschließliche Zuständigkeit für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ernennung eines Richters im Rahmen eines Ausschlussverfahrens, das auf den Umständen beruht, unter denen dieser Richter ernannt wurde, einer Einrichtung zuweist, die, wie die Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, die Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV nicht erfüllt.

33 Es ist daher festzustellen, dass das Vorbringen der Regionalstaatsanwaltschaft Poznań zu den Garantien für die Unabhängigkeit der Richterin S. C. im Wesentlichen die Tragweite und damit die Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts betrifft, auf die sich die Vorlagefragen beziehen, sowie die Wirkungen, die sich aus diesen Bestimmungen ergeben können. Solche Argumente, die die inhaltliche Prüfung der vorgelegten Frage betreffen, können daher ihrem Wesen nach nicht zu einer Unzulässigkeit dieser Frage führen (Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Die Fragen können daher nicht als hypothetisch betrachtet werden.

35 Als Zweites macht die Regionalstaatsanwaltschaft Poznań geltend, das vorlegende Gericht sei der in Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Verpflichtung zur Darlegung der Gründe, aus denen es Zweifel an der Auslegung der betreffenden unionsrechtlichen Vorschriften habe, sowie des Zusammenhangs, den es zwischen diesen Vorschriften und dem im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden nationalen Recht herstelle, nicht nachgekommen.

36 Hierzu ist festzustellen, dass das Vorabentscheidungsersuchen alle gemäß Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung erforderlichen Informationen enthält, insbesondere den Wortlaut der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden nationalen Vorschriften, die Gründe, aus denen das vorlegende Gericht den Gerichtshof zur Auslegung der in den Vorlagefragen genannten Vorschriften des Unionsrechts befragt, sowie den Zusammenhang, den dieses Gericht zwischen diesen Vorschriften des Unionsrechts und diesen nationalen Vorschriften herstellt, so dass der Gerichtshof über alle erforderlichen Angaben verfügt, um über diese Fragen zu entscheiden.

37 Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher zulässig. Zu den Vorlagefragen Vorbemerkungen

38 Aus der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens geht zum einen hervor, dass die Vorlagefragen im Wesentlichen die Auslegung des Grundsatzes der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte betreffen, der sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta ergibt, und dass zum anderen, wie in Rn. 15 des vorliegenden Urteils dargelegt, die Rechtssache, in der der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Antrag auf Ausschluss gestellt wurde, insbesondere die polnische Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2011/7 betrifft. Der Ausgangsrechtsstreit fällt somit nicht nur in den Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, sondern auch in jenen von Art. 47 der Charta.

39 Unter diesen Umständen sind die gestellten Fragen nur im Hinblick auf Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta zu prüfen, ohne dass auch Art. 6 Abs. 1 bis 3 EUV auszulegen wäre, da das vorlegende Gericht die Gründe, aus denen es den Gerichtshof um die Auslegung dieser Bestimmung ersucht, nicht dargelegt hat. Zur zweiten Frage

40 Mit seiner zweiten Frage, die als Erstes zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dieses Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach im Rahmen eines Ausschlussverfahrens, das auf den Umständen der Ernennung des davon betroffenen Richters beruht, die Prüfung dieses Antrags auf Ausschluss ausschließlich einer Einrichtung wie der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten obliegt und jegliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ernennung dieses Richters durch diese Einrichtung ausgeschlossen ist, und falls ja, ob zur Wahrung der Wirksamkeit dieser Bestimmungen das mit diesem Antrag auf Ausschluss befasste nationale Gericht nationale Vorschriften über den Ausschluss eines Richters, der zum Rechtsprechen ungeeignet ist, von Amts wegen analog anzuwenden hat.

41 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, wie im Wesentlichen in Rn. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Mitgliedstaaten zwar für die Organisation ihrer Justiz, insbesondere die Errichtung, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der nationalen Gerichte, darunter die Modalitäten für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ernennung von Richtern, zuständig sind, sie aber bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergebenden Verpflichtungen einzuhalten haben.

42 Insoweit ist der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und nun auch in Art. 47 der Charta verankert (Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 219 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 11. Mai 2023, Inspecţia Judiciară, C‑817/21, EU:C:2023:391, Rn. 40, und vom 8. Mai 2024, Asociaţia Forumul Judecătorilor din România [Verbände von Richtern bzw. Staatsanwälten], C‑53/23, EU:C:2024:388, Rn. 35).

43 Da ferner die in der Charta verankerten Rechte den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, soll mit Art. 52 Abs. 3 der Charta die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta enthaltenen Rechten und den durch die EMRK gewährleisteten entsprechenden Rechten geschaffen werden, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts berührt wird. Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in einer bestimmten Rechtssache ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 1. August 2025, Dimnev, C‑404/24, EU:C:2025:595, Rn. 44, und vom 4. September 2025, AW T, C‑225/22, EU:C:2025:649, Rn. 46).

44 Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass jeder Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen hat, dass Einrichtungen, die als „Gerichte“ im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (Urteile vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 4. September 2025, AW T, C‑225/22, EU:C:2025:649, Rn. 47 und vom 18. Dezember 2025, Kommission/Polen [Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Vorrang des Unionsrechts], C‑448/23, EU:C:2025:975, Rn. 107).

45 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht einen Antrag auf Ausschluss eines Richters zu prüfen, der damit begründet ist, dass dieser Richter nicht wirksam ernannt worden sei. Die Bestimmungen des polnischen Rechts in ihrer Auslegung durch das Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) sehen jedoch vor, dass die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ernennung der betroffenen Person auf eine Richterstelle in die ausschließliche Zuständigkeit der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten fällt, so dass das vorlegende Gericht auf der Grundlage dieser Bestimmungen und der Rechtsprechung des polnischen Verfassungsgerichtshofs eine solche Prüfung nicht selbst vornehmen kann und diese Beurteilung an die genannte Kammer verweisen muss. Im Übrigen bleibt diese ausschließliche Zuständigkeit begrenzt, da diese Kammer gemäß Art. 26 § 3 des Gesetzes über das Oberste Gericht einen Antrag nach Art. 26 § 2 nicht prüft, wenn er die Feststellung und die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ernennung eines Richters betrifft.

46 Hierzu hat der Gerichtshof nach Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens in den Rn. 201 und 386 des Urteils vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C‑204/21, EU:C:2023:442), im Wesentlichen festgestellt, dass die Republik Polen dadurch, dass sie nationale Bestimmungen erlassen und beibehalten hat, wonach es den nationalen Gerichten unter Androhung von Disziplinarstrafen untersagt ist, zu prüfen, ob sie selbst oder die Richter, die ihnen angehören, oder andere Richter oder Gerichte die Erfordernisse des Unionsrechts in Bezug auf Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und vorherige Errichtung durch Gesetz erfüllen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta sowie aus dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verstoßen hat.

47 In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, hat der Gerichtshof nämlich der ersten und zweiten Rüge der Europäischen Kommission stattgegeben, die insbesondere die Frage betrafen, ob Art. 42a §§ 1 und 2 der Ustawa – Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über die ordentliche Gerichtsbarkeit) vom 27. Juli 2001 (Dz. U Nr. 98, Position 1070), wonach jedem nationalen Gericht untersagt ist, zu überprüfen, ob die unionsrechtlichen Anforderungen an die Garantie eines „unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ erfüllt sind, und Art. 107 § 1 Nrn. 2 und 3 dieses Gesetzes, mit denen eine solche Überprüfung als Dienstvergehen eingestuft wird, mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, AW T, C‑225/22, EU:C:2025:649, Rn. 60).

48 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zu diesem Schluss gelangt ist, nachdem er insbesondere darauf hingewiesen hat, dass Art. 26 § 3 des Gesetzes über das Oberste Gericht ausschließt, dass die Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, nachdem ihr ein Antrag betreffend den Ausschluss eines Richters von einem anderen Gericht übersandt wurde, diesen Antrag prüft, wenn er die Feststellung und die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ernennung eines Richters oder seiner Ermächtigung zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung betrifft (Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 198).

49 Diese Schlussfolgerung wurde zum Teil auch damit begründet, dass die in Rn. 46 des vorliegenden Urteils genannten nationalen Bestimmungen aufgrund der darin enthaltenen Verbote und Disziplinarvergehen im Hinblick auf Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) und sämtlicher Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit geeignet sind, diese Richter daran zu hindern, bestimmte Feststellungen und Beurteilungen vorzunehmen, zu denen sie jedoch unter gewissen Umständen nach dem Unionsrecht im Hinblick auf die Erfordernisse von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta in Bezug auf die Garantie eines „unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 285).

50 Aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergibt sich nämlich, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, eine wirksame gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, die gegebenenfalls die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Ernennung von Richtern ermöglicht. Diese Verpflichtung ergibt sich schon aus dem Erfordernis eines „zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“, das für das Verfahren zur Ernennung von Richtern geeignete Garantien voraussetzt, um jegliche Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu verhindern. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erfordert somit, dass ein nationales Gericht unter bestimmten Umständen prüfen können muss, ob eine Vorschriftswidrigkeit des Verfahrens zur Ernennung eines Richters zu einer Verletzung dieses Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht im Sinne dieser Bestimmung und von Art. 47 der Charta führen konnte (Urteile vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 130, 131, 152 bis 154 und 159, sowie vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 131).

51 Außerdem erlegt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV den Mitgliedstaaten eine klare und präzise Ergebnispflicht auf, die in Bezug auf die Unabhängigkeit, die die zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufenen Gerichte aufweisen müssen, unbedingt ist. Daraus folgt, dass die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten das Unionsrecht anzuwenden haben, verpflichtet sind, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts und damit von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV zu sorgen, indem sie erforderlichenfalls jede dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf], C‑824/18, EU:C:2021:153, Rn. 146, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 253 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

52 Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, jede nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewendet zu lassen (Urteile vom 24. Juni 2019, Popławski, C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 61, und vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 158 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

53 Somit verlangt der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts im Fall eines erwiesenen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, dass die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit Unionsrecht anzuwenden haben, von sich aus nationale Bestimmungen, die gegen die sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergebenden Erfordernisse verstoßen, unabhängig davon, ob sie gesetzlicher oder verfassungsrechtlicher Natur sind, unangewendet lassen, ohne dass sie die vorherige Beseitigung dieser Bestimmungen auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müssten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2021, Asociaţia Forumul Judecătorilor din România u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 247 und 251, sowie vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54 Außerdem muss nach ständiger Rechtsprechung das nationale Gericht, das von der ihm nach Art. 267 Abs. 2 AEUV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gegebenenfalls von der Beurteilung eines höheren nationalen Gerichts abweichen, auch wenn es sich dabei um ein Verfassungsgericht handelt, wenn es angesichts der Auslegung durch den Gerichtshof der Auffassung ist, dass sie nicht dem Unionsrecht entspricht, indem es gegebenenfalls die nationale Vorschrift, die es verpflichtet, den Entscheidungen dieses höheren Gerichts nachzukommen, unangewendet lässt. Dies gilt auch dann, wenn ein ordentliches Gericht aufgrund einer nationalen Verfahrensvorschrift an eine Entscheidung eines nationalen Verfassungsgerichts gebunden ist, die es für unionsrechtswidrig hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 75 und 76).

55 Insoweit hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Dezember 2025, Kommission/Polen (Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Vorrang des Unionsrechts) (C‑448/23, EU:C:2025:975, Rn. 196), festgestellt, dass die Republik Polen in Anbetracht der vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) in seinem in Rn. 22 des vorliegenden Urteils zitierten Urteil vom 14. Juli 2021 vorgenommenen Auslegung der polnischen Verfassung gegen ihre Verpflichtungen aus den Grundsätzen der Autonomie, des Vorrangs, der Effektivität und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts verstoßen hat.

56 Daraus folgt, dass ein polnisches Gericht die sich aus dem Urteil des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) vom 14. Juli 2021 ergebenden Beurteilungen unangewendet zu lassen hat, soweit das für jedes nationale Gericht geltende Verbot, zu überprüfen, ob bei einem anderen Gremium die unionsrechtlichen Anforderungen an die Garantie eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts erfüllt sind, bestätigt wurde.

57 Hier hat das vorlegende Gericht angesichts der Ausführungen in den Rn. 41 bis 56 des vorliegenden Urteils in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in dem es mit einem Antrag auf Ausschluss eines Richters befasst ist, der auf die Umstände der Ernennung dieses Richters gestützt ist, die polnische Regelung in der Auslegung insbesondere des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof), wonach ihm die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Ernennung untersagt ist und es verpflichtet ist, diese Prüfung an die Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten zu verweisen, unangewendet zu lassen, um diese Prüfung selbst durchzuführen und daraus gegebenenfalls die Konsequenzen zu ziehen, indem es den Ausschluss des betreffenden Richters ausspricht.

58 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten und insbesondere aus den Ausführungen während der mündlichen Verhandlung ergibt, dass nicht ordnungsgemäße Ernennungen auf Richterstellen in Polen systemischen Charakter haben. Über 3000 Richter, also ungefähr 30 % der Richter dieses Mitgliedstaats, wurden nämlich auf Vorschlag der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung ernannt, ohne dass den in den Ernennungsverfahren nicht berücksichtigten Kandidaten ein wirksamer Rechtsbehelf gegen die Vorschläge der KRS offenstand. Außerdem wurde bereits im Rahmen mehrerer Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs festgestellt, dass zahlreiche Aspekte dieser Reform die sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta ergebenden Anforderungen nicht erfüllen.

59 Insoweit verpflichtet Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, wie im Wesentlichen in Rn. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt, jeden Mitgliedstaat dazu, ein Justizsystem aufzubauen und zu erhalten, das sicherstellt, dass die Organe dieses Systems, die für Entscheidungen über Klagen in vom Unionsrecht erfassten Bereichen zuständig sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, genügen.

60 Unter Berücksichtigung des systemischen Charakters der nicht ordnungsgemäßen Ernennungen reicht eine Einzelfallprüfung der Wahrung des Erfordernisses eines „zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ im Rahmen von Ausschlussverfahren, die auf den Umständen der Ernennung der betreffenden Richter beruhen, grundsätzlich nicht aus, um die vollständige Einhaltung des sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergebenden Erfordernisses zu gewährleisten, dass unter das Unionsrecht fallende Rechtssachen von unabhängigen Gerichten geprüft werden.

61 Dies gilt umso mehr, als systemische oder allgemeine Eingriffe in die Unabhängigkeit der nationalen Justiz, die aus solchen nicht ordnungsgemäßen Ernennungen folgen, das reibungslose Funktionieren des Vorabentscheidungsverfahrens beeinträchtigen können, das ein wesentlicher Bestandteil des durch die Verträge geschaffenen Systems ist, das es den nationalen Gerichten ermöglichen soll, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten (Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing, C‑600/23, EU:C:2025:617, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung), da solche Eingriffe die Einheit, die Kohärenz und die volle Wirksamkeit dieses Rechts stark beeinträchtigen.

62 Im Übrigen ist auch anzumerken, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem im Piloturteilverfahren ergangenen Urteil vom 23. November 2023, Wałęsa/Polen (CE:ECHR:2023:1123JUD005084921), im Wesentlichen entschieden hat, dass die festgestellten, miteinander verknüpften systemischen Probleme vom polnischen Staat gesetzgeberische und andere geeignete Maßnahmen erforderten, um die mit Reformen in diesem Staat zusammenhängenden Probleme der Unabhängigkeit der Justiz anzugehen.

63 Um zum einen das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Justizsystem wiederherzustellen und die Achtung des Grundsatzes der Gewaltenteilung sicherzustellen sowie zum anderen das kontinuierliche und effiziente Funktionieren der Justiz zu gewährleisten, einschließlich der Wirksamkeit des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens, ist es gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV Sache der nationalen Rechtsordnung, einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, der es unter Berücksichtigung von Art und Schweregrad der Vorschriftswidrigkeiten im Verfahren zur Ernennung von Richtern ermöglicht, zu beurteilen, welche Möglichkeiten unrechtmäßig auf Richterstellen ernannte Personen haben, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben.

64 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV schreibt den Mitgliedstaaten jedoch weder zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes noch zur Wiederherstellung des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Justizsystem aufgrund systemischer Vorschriftswidrigkeiten bei der Ernennung auf Richterstellen ein einheitliches System vor.

65 Die Mitgliedstaaten verfügen somit in Bezug auf den konkreten Inhalt des zu diesem Zweck geschaffenen rechtlichen Rahmens über ein weites Ermessen, solange anhand objektiver Kriterien sichergestellt wird, dass nicht ordnungsgemäß ernannte Personen ihre Tätigkeiten nur weiter ausüben dürfen, wenn hinreichende Garantien für ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit vorliegen.

66 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta sowie der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedsstaats und der diese Regelung auslegenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dieses Mitgliedsstaats entgegenstehen, die einer Einrichtung für Entscheidungen über einen Antrag auf Ausschluss eines Richters, der auf die Umstände der Ernennung dieses Richters gestützt ist, eine ausschließliche Zuständigkeit einräumen und dieser Einrichtung zugleich die Möglichkeit nehmen, einen solchen Antrag zu prüfen, wenn er die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Ernennung des betreffenden Richters in Frage stellt. Das mit einem solchen Antrag auf Ausschluss befasste nationale Gericht hat diese Regelung in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs unangewendet zu lassen und sich selbst mit der Rechtmäßigkeit der Ernennung des Richters auseinanderzusetzen, indem es insbesondere prüft, ob dieser Richter dem Erfordernis eines „zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ genügt, und gegebenenfalls den Ausschluss dieses Richters ausspricht, wenn die potenziellen Vorschriftswidrigkeiten bei der Ernennung einen Verstoß gegen dieses Erfordernis bedeuten. Zur ersten Vorlagefrage

67 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass ein Spruchkörper, der aus einem Einzelrichter besteht, dessen Ernennung auf seine Stelle im Anschluss an ein Ernennungsverfahren erfolgte, das dadurch gekennzeichnet ist, dass erstens die Kandidatur dieses Richters von einer Einrichtung vorgeschlagen wurde, die nicht unabhängig ist, und zweitens den anderen Teilnehmern dieses Ernennungsverfahrens kein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf offenstand, um die Rechtmäßigkeit der Ernennung dieses Richters anzufechten, als „unabhängiges und unparteiisches Gericht“ eingestuft wird.

68 Insoweit handelt es sich beim Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtschutzes, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, wie in Rn. 42 des vorliegenden Urteils ausgeführt, um einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und insbesondere in Art. 6 Abs. 1 EMRK und nun auch in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankert ist.

69 Die Garantien für den Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das zuvor durch Gesetz errichtet wurde, insbesondere diejenigen, die für den Begriff und die Zusammensetzung des Gerichts bestimmend sind, bilden den Grundpfeiler des Rechts auf ein faires Verfahren. Die Überprüfung, ob eine Einrichtung in Anbetracht ihrer Zusammensetzung ein solches Gericht ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht, ist im Hinblick auf das Vertrauen erforderlich, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsuchenden wecken müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 2022, Openbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C‑562/21 PPU und C‑563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom29. März 2022, Getin Noble Bank, C‑132/20, EU:C:2022:235, Rn. 113, und vom 8. Mai 2024, Asociaţia Forumul Judecătorilor din România [Verbände von Richtern bzw. Staatsanwälten], C‑53/23, EU:C:2024:388, Rn. 55).

70 Nach ständiger Rechtsprechung setzen die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der betreffenden Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 109, vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Dezember 2025, Kommission/Polen [Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Vorrang des Unionsrechts], C‑448/23, EU:C:2025:975, Rn. 263).

71 Dafür sind die Richter vor Interventionen oder Druck von außen, die ihre Unabhängigkeit gefährden könnten, zu schützen. Die für den Status der Richter und die Ausübung ihres Richteramts geltenden Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, auszuschließen, und damit auszuschließen, dass diese Richter den Eindruck vermitteln, nicht unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss (Urteile vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 110, vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Dezember 2025, Kommission/Polen [Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Vorrang des Unionsrechts], C‑448/23, EU:C:2025:975, Rn. 264).

72 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgestellt, dass das Recht auf ein „zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht“ zwar ein eigenständiges Recht ist, es aber dennoch sehr eng mit den Garantien der „Unabhängigkeit“ und „Unparteilichkeit“ verbunden ist. Nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung ist die Unabhängigkeit der Gerichte insbesondere gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 124 und 127 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C‑132/20, EU:C:2022:235, Rn. 117 und 118 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C‑718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 47).

73 Insoweit soll das Erfordernis eines „zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ im Sinne des Unionsrechts verhindern, dass die Organisation des Justizsystems in das Ermessen der Exekutive gestellt wird, und dafür sorgen, dass dieser Bereich durch ein Gesetz geregelt wird, das von der gesetzgebenden Gewalt im Einklang mit den Vorschriften über die Ausübung ihrer Zuständigkeit erlassen wurde. Dieser Ausdruck spiegelt insbesondere das Rechtsstaatsprinzip wider und umfasst nicht nur die Rechtsgrundlage für die Existenz des Gerichts, sondern auch die Zusammensetzung des Spruchkörpers in der jeweiligen Rechtssache sowie alle weiteren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, deren Nichtbeachtung die Teilnahme eines oder mehrerer Richter an der Verhandlung über die Rechtssache regelwidrig macht, was insbesondere Vorschriften über die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Mitglieder des betreffenden Gerichts einschließt (Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C‑542/18 RX‑II und C‑543/18 RX‑II, EU:C:2020:232, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 129, und vom 18. Dezember 2025, Kommission/Polen [Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Vorrang des Unionsrechts], C‑448/23, EU:C:2025:975, Rn. 265).

74 Es ist daher sicherzustellen, dass die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für den Erlass von Richterernennungsentscheidungen so beschaffen sind, dass sie bei den Einzelnen, sind die betreffenden Richter erst einmal ernannt, keine berechtigten Zweifel an deren Unempfänglichkeit für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen lassen. Die dafür genannten Voraussetzungen und Modalitäten müssen u. a. so ausgestaltet sein, dass sie den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C‑132/20, EU:C:2022:235, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75 Zum Verfahren zur Ernennung von Richtern hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ebenfalls festgestellt, dass dieses Verfahren in Anbetracht seiner grundlegenden Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Legitimität der Justiz in einem demokratischen Rechtsstaat zwangsläufig eng mit dem Begriff des zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta verbunden ist. Somit wird die Unabhängigkeit eines Gerichts im Sinne dieser Bestimmung u. a. an der Art und Weise der Ernennung seiner Mitglieder gemessen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 2022, Openbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C‑562/21 PPU und C‑563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C‑132/20, EU:C:2022:235, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa [Verbleib eines Richters im Amt], C‑718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 60).

76 Allerdings ist nicht schon jeder Fehler, der im Zuge des Ernennungsverfahrens eines Richters auftreten mag, geeignet, Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Richters und damit an der Eigenschaft eines Spruchkörpers, dem er angehört, als „unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht“ im Sinne des Unionsrechts aufkommen zu lassen (Urteile vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C‑132/20, EU:C:2022:235, Rn. 123, und vom 18. Dezember 2025, Kommission/Polen [Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Vorrang des Unionsrechts], C‑448/23, EU:C:2025:975, Rn. 267).

77 Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine bei der Ernennung eines oder mehrerer Richter im betroffenen Justizsystem begangene Vorschriftswidrigkeit insbesondere dann einen Verstoß gegen das Erfordernis eines „zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ dar, wenn die Art und Schwere der Vorschriftswidrigkeit dergestalt ist, dass sie die tatsächliche Gefahr begründet, dass andere Teile der Staatsgewalt – insbesondere die Exekutive – ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben können, wodurch die Integrität des Ergebnisses des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt und so beim Einzelnen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des oder der betreffenden Richter geweckt werden. Dies ist der Fall, wenn es um Grundregeln geht, die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsfähigkeit dieses Justizsystems sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 130, und vom 29. Juli 2024, Valančius, C‑119/23, EU:C:2024:653, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78 Die Feststellung eines Verstoßes gegen das Erfordernis eines „zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ und seiner Folgen erfordert eine Gesamtwürdigung einer Reihe von Faktoren, die zusammen betrachtet dazu beitragen, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter zu wecken (Urteile vom 22. Februar 2022, Openbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C‑562/21 PPU und C‑563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Dezember 2025, Kommission/Polen [Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Vorrang des Unionsrechts], C‑448/23, EU:C:2025:975, Rn. 269).

79 Im vorliegenden Fall wird es angesichts der Feststellung in Rn. 57 des vorliegenden Urteils letztlich Sache des vorlegenden Gerichts sein, unter Berücksichtigung aller in den Rn. 68 bis 75 des vorliegenden Urteils genannten Grundsätze und nach Vornahme der hierfür erforderlichen Beurteilungen über die Frage zu entscheiden, ob die Gesamtheit der Umstände, unter denen die Ernennung der Richterin S. C. erfolgt ist, insbesondere etwaige Vorschriftswidrigkeiten im Verfahren zu ihrer Ernennung, den Schluss zulässt, dass diese Richterin nicht als „unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht“ im Sinne des Unionsrechts betrachtet werden kann.

80 Art. 267 AEUV verleiht dem Gerichtshof nämlich nicht die Befugnis, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, sondern nur die, sich zur Auslegung der Verträge und der Rechtsakte der Unionsorgane zu äußern. Allerdings kann der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung das Unionsrecht im Rahmen der durch Art. 267 AEUV begründeten Zusammenarbeit zwischen den Gerichten unter Berücksichtigung der Akten auslegen, soweit dies dem nationalen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen einer unionsrechtlichen Bestimmung dienlich sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 132 und 133 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

81 Was den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt und als Erstes konkret den Umstand betrifft, dass die Kandidatur der Richterin S. C. von der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung vorgeschlagen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass – wie sich aus Rn. 23 des vorliegenden Urteils ergibt – die KRS gemäß der Verfassung eine wesentliche Einrichtung für die Autonomie der Justiz darstellt, der die Wahrung der Unabhängigkeit von Richtern und Gerichten obliegt.

82 Zur KRS in ihrer neuen Zusammensetzung hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Umstand, dass die in Art. 187 Abs. 3 der Verfassung vorgesehene Amtszeit von vier Jahren für einige vorherige Mitglieder der KRS verkürzt wurde, und der Umstand, dass im Anschluss an Änderungen des Gesetzes über den Landesjustizrat, die das Gesetz über die KRS zur Folge hatten, die 15 Mitglieder der KRS aus der Richterschaft, die zuvor von ihren Kollegen gewählt worden waren, von einem Teil der polnischen Legislative ausgewählt wurden, so dass 23 der 25 Mitglieder der KRS in der neuen Zusammensetzung von der polnischen Exekutive und Legislative ausgewählt wurden oder diesen angehören, berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit der KRS und ihrer Rolle in dem Ernennungsverfahren aufkommen lassen konnten, das zu Ernennungen zu Richtern am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) führen sollte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C‑791/19, EU:C:2021:596, Rn. 104, 105 und 108, sowie vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 146 und 150).

83 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch auch, dass der Umstand, dass die KRS in ihrer neuen Zusammensetzung keine Garantien für ihre Unabhängigkeit bietet, die ausreichen, um jeden berechtigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Verfahren zur Ernennung von Richtern auszuräumen, an denen sie beteiligt ist, für sich genommen nicht genügt, um auf einen Verstoß gegen die Erfordernisse von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta zu schließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, Openbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C‑562/21 PPU und C‑563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84 Als Zweites ist zum Umstand, dass den Teilnehmern des betreffenden Ernennungsverfahrens kein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf offenstand, sondern nur ein Rechtsbehelf an die Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, die selbst aus auf Vorschlag der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung ernannten Richtern besteht, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 77 des Urteils vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C‑718/21, EU:C:2023:1015), im Rahmen der Beurteilung der Eigenschaft der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV festgestellt hat, dass eine Gesamtbetrachtung der systemischen und umstandsbezogenen Faktoren, die für die ursprüngliche Berufung der Richter in diese Kammer kennzeichnend gewesen sind, ergibt, dass sie nicht die Eigenschaft eines „unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, AW T, C‑225/22, EU:C:2025:649, Rn. 49 und 50).

85 An dieses Urteil anknüpfend hat der Gerichtshof im Übrigen in mehreren Beschlüssen mit der gleichen Begründung festgestellt, dass Vorabentscheidungsersuchen der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, die ganz oder teilweise aus Mitgliedern besteht, die unter den gleichen Umständen ernannt wurden wie jenen, um die es in diesem Urteil ging, unzulässig sind (Beschlüsse vom 9. April 2024, T. [Audiovisuelle Sendungen für Kinder], C‑22/22, EU:C:2024:313, vom 15. Mai 2024, Rzecznik Finansowy, C‑390/23, EU:C:2024:419, vom 29. Mai 2024, Prokurator Generalny [Außerordentlicher polnischer Rechtsbehelf II], C‑43/22, EU:C:2024:459, vom 29. Mai 2024, Rzecznik Praw Obywatelskich [Außerordentlicher polnischer Rechtsbehelf], C‑720/21, EU:C:2024:489, und vom 21. Juni 2024, Kancelaria B., C‑810/23, EU:C:2024:543).

86 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich, dass zur Zeit der Ernennung der Richterin S. C., als ein Rechtsbehelf an die Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten möglich war, sämtliche Richter dieser Kammer unter den Umständen ernannt worden waren, die der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C‑718/21, EU:C:2023:1015), geprüft hat und die zu der in Rn. 84 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Feststellung geführt haben, dass diese Kammer kein „unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ ist.

87 Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Beurteilungen kann der Rechtsbehelf, der an die Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten gerichtet werden kann, somit nicht als wirksam betrachtet werden, da er bei einem Gericht eingelegt würde, dessen Mitglieder das Erfordernis eines „zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta nicht erfüllen.

88 Zur Frage, ob der Umstand, dass Teilnehmern des betreffenden Ernennungsverfahrens kein wirksamer Rechtsbehelf offenstand, für sich genommen ausreicht, um davon auszugehen, dass der in Rede stehende Richter nicht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta „zuvor durch Gesetz errichtet“ ist, hat der Gerichtshof zwar festgestellt, dass sich das etwaige Fehlen der Möglichkeit, im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Ernennung von Richtern eines nationalen obersten Gerichts einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, in bestimmten Fällen im Hinblick auf die sich aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergebenden Erfordernisse als unproblematisch erweisen kann. Anders verhält es sich jedoch, wenn alle maßgeblichen Umstände, die ein solches Verfahren in einem gegebenen nationalen rechtlichen und tatsächlichen Kontext kennzeichnen, und insbesondere die Bedingungen, unter denen die bis dahin bestehenden Möglichkeiten der gerichtlichen Anfechtung plötzlich beseitigt werden, bei den Rechtsunterworfenen systemische Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der am Ende dieses Verfahrens ernannten Richter wecken können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf], C‑824/18, EU:C:2021:153, Rn. 129).

89 Im vorliegenden Fall reicht die fehlende Möglichkeit eines solchen Rechtsbehelfs gegen die Ernennung von S. C. zur Richterin für sich allein daher nicht aus, um ihren Ausschluss auszusprechen.

90 Vor diesem Hintergrund ist zu beurteilen, ob die zwei Aspekte, die Gegenstand der ersten Frage sind, zusammen genommen die Schlussfolgerung ermöglichen, dass diese Richterin das Erfordernis eines „zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta nicht erfüllt.

91 Hierzu sind, wie vom Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge ausgeführt und wie es sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, für die Beurteilung, ob Richter die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfüllen und ein „zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht“ im Sinne dieser Bestimmungen darstellen, nicht nur die ihr Ernennungsverfahren betreffenden Aspekte, sondern auch andere maßgebliche Sachverhaltselemente zu berücksichtigen, indem eine Gesamtbeurteilung aller Umstände ihrer Ernennung vorgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf], C‑824/18, EU:C:2021:153, Rn. 132).

92 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich erstens, dass S. C. als leitende Assistentin eines Richters am Sąd Okręgowy w Poznaniu (Regionalgericht Poznań) tätig war. Zweitens haben das Kollegium dieses Regionalgerichts und die Versammlung der Vertreter der Richter der Rayongerichte im Bezirk dieses Regionalgerichts eine positive Stellungnahme zu ihrer Kandidatur abgegeben. Drittens wurde die Ernennung dieser Richterin von den anderen Kandidaten des Ernennungsverfahrens nicht angefochten. Viertens hat das vorlegende Gericht keine anderen Angaben zu den Umständen dieser Ernennung gemacht, die für die Zwecke der Prüfung gemäß Rn. 91 des vorliegenden Urteils bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Richterin für äußere Faktoren wecken könnten.

93 Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen scheint es somit im vorliegenden Fall nicht möglich, einen anderen tatsächlichen oder rechtlichen Umstand festzustellen, der die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit dieser Richterin in Frage zu stellen vermag.

94 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Spruchkörper, der aus einem Einzelrichter besteht, dessen Ernennung auf seine Stelle im Anschluss an ein Ernennungsverfahren erfolgte, das dadurch gekennzeichnet ist, dass erstens die Kandidatur dieses Richters von einer Einrichtung vorgeschlagen wurde, die keine Garantien für ihre Unabhängigkeit bietet, die ausreichen, um bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Verfahren zur Ernennung von Richtern auszuräumen, an denen diese Einrichtung beteiligt ist, und zweitens den Teilnehmern dieses Ernennungsverfahrens kein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf offenstand, als „unabhängiges und unparteiisches Gericht“ eingestuft wird, wenn keine weiteren, dieses Verfahren betreffenden maßgeblichen Umstände vorliegen, die aufgrund ihrer Art und Schwere in einer Gesamtbetrachtung die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des betreffenden Richters in Frage stellen. Kosten

95 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedsstaats und der diese Regelung auslegenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dieses Mitgliedsstaats entgegenstehen, die einer Einrichtung für Entscheidungen über einen Antrag auf Ausschluss eines Richters, der auf die Umstände der Ernennung dieses Richters gestützt ist, eine ausschließliche Zuständigkeit einräumen und dieser Einrichtung zugleich die Möglichkeit nehmen, einen solchen Antrag zu prüfen, wenn er die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Ernennung des betreffenden Richters in Frage stellt. Das mit einem solchen Antrag auf Ausschluss befasste nationale Gericht hat diese Regelung in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs unangewendet zu lassen und sich selbst mit der Rechtmäßigkeit der Ernennung des Richters auseinanderzusetzen, indem es insbesondere prüft, ob dieser Richter dem Erfordernis eines „zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ genügt, und gegebenenfalls den Ausschluss dieses Richters ausspricht, wenn die potenziellen Vorschriftswidrigkeiten bei der Ernennung einen Verstoß gegen dieses Erfordernis bedeuten. 1. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedsstaats und der diese Regelung auslegenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dieses Mitgliedsstaats entgegenstehen, die einer Einrichtung für Entscheidungen über einen Antrag auf Ausschluss eines Richters, der auf die Umstände der Ernennung dieses Richters gestützt ist, eine ausschließliche Zuständigkeit einräumen und dieser Einrichtung zugleich die Möglichkeit nehmen, einen solchen Antrag zu prüfen, wenn er die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Ernennung des betreffenden Richters in Frage stellt. Das mit einem solchen Antrag auf Ausschluss befasste nationale Gericht hat diese Regelung in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs unangewendet zu lassen und sich selbst mit der Rechtmäßigkeit der Ernennung des Richters auseinanderzusetzen, indem es insbesondere prüft, ob dieser Richter dem Erfordernis eines „zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ genügt, und gegebenenfalls den Ausschluss dieses Richters ausspricht, wenn die potenziellen Vorschriftswidrigkeiten bei der Ernennung einen Verstoß gegen dieses Erfordernis bedeuten. 2. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Spruchkörper, der aus einem Einzelrichter besteht, dessen Ernennung auf seine Stelle im Anschluss an ein Ernennungsverfahren erfolgte, das dadurch gekennzeichnet ist, dass erstens die Kandidatur dieses Richters von einer Einrichtung vorgeschlagen wurde, die keine Garantien für ihre Unabhängigkeit bietet, die ausreichen, um bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Verfahren zur Ernennung von Richtern auszuräumen, an denen diese Einrichtung beteiligt ist, und zweitens den Teilnehmern dieses Ernennungsverfahrens kein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf offenstand, als „unabhängiges und unparteiisches Gericht“ eingestuft wird, wenn keine weiteren, dieses Verfahren betreffenden maßgeblichen Umstände vorliegen, die aufgrund ihrer Art und Schwere in einer Gesamtbetrachtung die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des betreffenden Richters in Frage stellen. 2. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Spruchkörper, der aus einem Einzelrichter besteht, dessen Ernennung auf seine Stelle im Anschluss an ein Ernennungsverfahren erfolgte, das dadurch gekennzeichnet ist, dass erstens die Kandidatur dieses Richters von einer Einrichtung vorgeschlagen wurde, die keine Garantien für ihre Unabhängigkeit bietet, die ausreichen, um bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Verfahren zur Ernennung von Richtern auszuräumen, an denen diese Einrichtung beteiligt ist, und zweitens den Teilnehmern dieses Ernennungsverfahrens kein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf offenstand, als „unabhängiges und unparteiisches Gericht“ eingestuft wird, wenn keine weiteren, dieses Verfahren betreffenden maßgeblichen Umstände vorliegen, die aufgrund ihrer Art und Schwere in einer Gesamtbetrachtung die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des betreffenden Richters in Frage stellen. Unterschriften