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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.05.2026 – C-545/24

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2026:412

Zitiert 8+ Entscheidungen 3 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 21. Mai 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilferegelung – Besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 AEUV – Verordnung (EU) 2015/1589 – Rückforderung der Beihilfe – Verpflichtung zur Rückforderung – Art. 16 Abs. 3 – Sofortige und tatsächliche Vollstreckung – Den Mitgliedstaaten zuerkannte Verfahrensautonomie – Aussetzung des nationalen Steuereinziehungsverfahrens – Voraussetzung der Leistung einer angemessenen Sicherheit – Vereinbarkeit“ In der Rechtssache C‑545/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Administrativo e Fiscal do Funchal (Verwaltungs- und Finanzgericht Funchal, Portugal) mit Entscheidung vom 9. August 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 12. August 2024, in dem Verfahren Utiledulci – Comércio Internacional e Serviços, Sociedade Unipessoal, Lda. – Zona Franca da Madeira gegen Autoridade Tributária e Assuntos Fiscais da Região Autónoma da Madeira erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter F. Schalin, Z. Csehi (Berichterstatter) und M. Bošnjak, Generalanwalt: A. Biondi, Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Utiledulci – Comércio Internacional e Serviços, Sociedade Unipessoal, Lda. – Zona Franca da Madeira, vertreten durch A. Cantanhede Gonçalves, P. Dewerbe, M. J. Faria, A. M. Gaspar und L. M. Soares Romão, Advogados, – der Autoridade Tributária e Assuntos Fiscais da Região Autónoma da Madeira, vertreten durch M. R. Correia Baroca und A. C. Garcês Rodrigues als Bevollmächtigte, – der belgischen Regierung, vertreten durch P. Cottin und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte sowie S. Hamerijck, Expert, – der spanischen Regierung, vertreten durch A. Pérez-Zurita Gutiérrez als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Barcew, P. Caro de Sousa und M. Lagrue als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Dezember 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9) und von Art. 5 des Beschlusses (EU) 2022/1414 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) – Regelung III (ABl. 2022, L 217, S. 49, im Folgenden: Beschluss der Kommission vom 4. Dezember 2020).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Utiledulci – Comércio Internacional e Serviços, Sociedade Unipessoal, Lda. – Zona Franca da Madeira (im Folgenden: Utiledulci) und der Autoridade Tributária e Assuntos Fiscais da Região Autónoma da Madeira (Behörde für Steuern und Steuerangelegenheiten der Autonomen Region Madeira, Portugal) (im Folgenden: Steuerverwaltung) wegen eines Steuereinziehungsverfahrens gegen Utiledulci zur Rückforderung staatlicher Beihilfen, die dieser Gesellschaft in Form einer Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt worden waren. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Im 25. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/1589 heißt es: „Bei rechtswidrigen Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sind, sollte wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt werden. Dazu ist es notwendig, die betreffende Beihilfe einschließlich Zinsen unverzüglich zurückzufordern. Die Rückforderung hat nach den Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts zu erfolgen. Die Anwendung dieser Verfahren sollte jedoch die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs durch Verhinderung der sofortigen und tatsächlichen Vollstreckung des Beschlusses der [Europäischen] Kommission nicht erschweren. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Beschlusses der Kommission treffen.“

4 Art. 16 („Rückforderung von Beihilfen“) Abs. 1 und 3 der Verordnung 2015/1589 bestimmt: „(1) In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern … Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde. … (3) Unbeschadet einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Artikel 278 AEUV erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Beschlusses der Kommission ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten im Fall eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des Unionsrechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen.“ Portugiesisches Recht Allgemeines Steuergesetz

5 Art. 52 der Lei Geral Tributária (Allgemeines Steuergesetz), verabschiedet mit dem Decreto-Lei n.o 398/98 (Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 398/98) vom 17. Dezember 1998 (Diário da República, I Serie‑A, Nr. 290 vom 17. Dezember 1998), bestimmt in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung: „1. Im Steuereinziehungsverfahren wird die Einziehung der Steuerschuld bei Ratenzahlung oder Beschwerde, Klage, Anfechtung und Einspruch gegen die Einziehung wegen Rechtswidrigkeit oder fehlender Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderung sowie in Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des [Übereinkommens 90/436/EWG vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. 1990, L 225, S. 10)] verschiedener Mitgliedstaaten ausgesetzt. 2. Die Aussetzung der Einziehung nach dem vorstehenden Absatz setzt die Leistung einer nach den Steuergesetzen geeigneten Sicherheit voraus. … 4. Die Steuerverwaltung kann den Vollstreckungsschuldner auf seinen Antrag hin von der Pflicht befreien, Sicherheit zu leisten, wenn ihm durch die Sicherheitsleistung ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn er offenkundig über keine wirtschaftlichen Mittel verfügt, was sich darin äußert, dass er nicht über genügend pfändbare Gegenstände für die Begleichung der zu vollstreckenden Forderung zuzüglich weiterer aufgelaufener Beträge verfügt, vorausgesetzt, es bestehen keine schwerwiegenden Anhaltspunkte dafür, dass der Umstand, dass keine oder nicht genügend Vermögenswerte vorliegen, auf vorsätzliches Verhalten des Betroffenen zurückzuführen ist. …“ Steuerverfahrensordnung

6 Art. 169 des Código de Procedimento e de Processo Tributário (Steuerverfahrensordnung), verabschiedet mit dem Decreto-Lei Nr. 433/99 (Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 433/99) vom 26. Oktober 1999 (Diário da República, I Serie‑A, Nr. 255 vom 26. Oktober 1999) und am 1. Januar 2000 in Kraft getreten, sieht in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung vor: „1. Bei einer außergerichtlichen Beschwerde, einer gerichtlichen Anfechtung oder einem gerichtlichen Rechtsbehelf in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Forderung sowie in Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des [Übereinkommens Nr. 90/436] oder im Fall eines Doppelbesteuerungsabkommens wird die Vollstreckung bis zur Entscheidung über den Rechtsstreit ausgesetzt, sofern Sicherheit gemäß Art. 195 begründet oder gemäß Art. 199 geleistet wurde oder das Pfandrecht die gesamte Forderung zuzüglich weiterer aufgelaufener Beträge besichert, was der zuständige Beamte in den Akten zu vermerken hat. … 13. Steuerpflichtige, die die Aussetzung des Steuereinziehungsverfahrens nach diesem Artikel erwirken, werden unbeschadet der Bestimmungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung so behandelt, als wären sie ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen. …“

7 Art. 199 der Steuerverfahrensordnung bestimmt in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung: „1. Wurde noch keine Sicherheit begründet, so hat der Vollstreckungsschuldner mit dem Antrag eine geeignete Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft, einer Kaution, einer Kautionsversicherung oder eines sonstigen Mittels anzubieten, das geeignet ist, die Forderungen des Vollstreckungsgläubigers zu besichern. 2. Die im vorstehenden Absatz genannte geeignete Sicherheit kann auf Antrag des Vollstreckungsschuldners und mit Zustimmung der Steuerverwaltung auch in einem Pfandrecht oder einer freiwilligen Hypothek bestehen, wobei Art. 195 entsprechend gilt. …“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

8 Am 4. Dezember 2020 erließ die Kommission den Beschluss 2022/1414, mit dem sie die Beihilferegelung „Zona Franca da Madeira, ZFM – Regelung III“ (im Folgenden: Regelung III) für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte, da diese von der Portugiesischen Republik unter Verstoß gegen die Genehmigungsbeschlüsse der Kommission vom 27. Juni 2007 in der Sache N 421/2006 und vom 2. Juli 2013 in der Sache SA.34160 (2011/N) und damit unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführt worden sei.

9 In Art. 5 des Beschlusses der Kommission vom 4. Dezember 2020 wurde klargestellt, dass die auf der Grundlage der Regelung III gewährten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen „sofort in wirksamer Weise“ zurückzufordern waren und dass die Portugiesische Republik verpflichtet war, diesen Beschluss „innerhalb von acht Monaten nach seiner Bekanntgabe“ umzusetzen. Diese Frist verstrich am 5. August 2021.

10 Auf der Grundlage dieses Beschlusses leitete die Steuerverwaltung gegen Utiledulci ein Steuereinziehungsverfahren ein, um die staatlichen Beihilfen zurückzufordern, die Utiledulci im Rahmen der Regelung III in Form einer Ermäßigung des für die begünstigten Gesellschaften geltenden Einkommensteuersatzes gewährt worden waren.

11 Die portugiesische Rechtsordnung sieht kein Sondersystem für die Rückforderung staatlicher Beihilfen vor. Es gibt keine Regelung, die im Falle der Rückforderung staatlicher Beihilfen die Anwendung der im portugiesischen Steuerrecht festgelegten Verfahrensgarantien – insbesondere jener, die die Aussetzung des Steuereinziehungsverfahrens betreffen – ausschließt. Daher handelt es sich bei dem für die Rückforderung solcher Beihilfen geltenden Verwaltungsverfahren um ein Steuereinziehungsverfahren.

12 Die Bestimmungen des portugiesischen Rechts, die dieses Steuereinziehungsverfahren regeln, sehen das Recht vor, bei Einwendungen gegen die Steuerforderung oder Einspruch gegen die Einziehungsmaßnahmen oder bei Ratenzahlung eine Aussetzung dieses Verfahrens zu beantragen, sofern eine geeignete Sicherheit geleistet oder ein sonstiges Mittel angeboten wird, das geeignet ist, die Beitreibung der Steuerforderung zu gewährleisten, oder auch ohne eine solche Sicherheit, wenn der Steuerpflichtige beweist, dass er nicht in der Lage ist, eine solche zu leisten.

13 Utiledulci beantragte eine solche Aussetzung. Die Steuerverwaltung lehnte diesen Antrag unter Berufung auf den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ab. Utiledulci focht diese ablehnende Entscheidung vor dem Tribunal Administrativo e Fiscal do Funchal (Verwaltungs- und Finanzgericht Funchal, Portugal), dem vorlegenden Gericht, an.

14 Das vorlegende Gericht möchte wissen, wie Art. 16 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 und Art. 5 des Beschlusses der Kommission vom 4. Dezember 2020 auszulegen sind. Es hält es im Wesentlichen für klärungsbedürftig, ob die sofortige und tatsächliche Vollstreckung dieses Beschlusses es erfordert, die Bestimmungen des portugiesischen Steuerrechts über die Aussetzung des Steuereinziehungsverfahrens unangewendet zu lassen.

15 Vor diesem Hintergrund hat das Tribunal Administrativo e Fiscal do Funchal (Verwaltungs- und Finanzgericht Funchal) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind die Formulierung in Art. 5 des Beschlusses der Kommission vom 4. Dezember 2020, wonach die dort genannten Beihilfen „sofort in wirksamer Weise zurückgefordert“ werden, und die Formulierung in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589, wonach „die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats [erfolgt], sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Beschlusses der Kommission ermöglicht wird“, dahin auszulegen, dass die Vorschriften des portugiesischen Rechts über die im Steuereinziehungsverfahren vorgesehenen Verfahrensgarantien, insbesondere über die Aussetzung des Steuereinziehungsverfahrens, unangewendet bleiben müssen, oder ist die Steuerverwaltung vielmehr weiterhin verpflichtet, alle im portugiesischen Steuerrecht vorgesehenen Verfahrensgarantien zu beachten, ungeachtet dessen, dass es sich um die Rückforderung staatlicher Beihilfen handelt, die durch den Beschluss der Kommission vom 4. Dezember 2020 für rechtswidrig erklärt wurden? Zur Vorlagefrage

16 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Krüger, C‑334/95, EU:C:1997:378, Rn. 22 und 23, vom 28. November 2000, Roquette Frères, C‑88/99, EU:C:2000:652, Rn. 18, und vom 3. Juni 2025, Kinsa, C‑460/23, EU:C:2025:392, Rn. 34).

17 Was den vorliegenden Fall betrifft, sehen die Bestimmungen des portugiesischen Rechts über das Steuereinziehungsverfahren, die anwendbar sind, wenn die Portugiesische Republik eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe zurückfordert, die Möglichkeit vor, u. a. bei Einwendungen gegen die Steuerforderung oder Einspruch gegen die Einziehungsmaßnahmen oder bei Ratenzahlung eine Aussetzung dieses Verfahrens zu beantragen, sofern eine Sicherheit geleistet wird, die aus einer Bankbürgschaft, einer Kaution, einer Kautionsversicherung, einem Pfandrecht, einer freiwilligen Hypothek oder einem sonstigen Mittel besteht, das geeignet ist, die Beitreibung der Steuerforderung zu gewährleisten. Der Steuerpflichtige kann auf seinen Antrag hin von der Leistung einer solchen Sicherheit befreit werden, wenn ihm durch diese ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn er offenkundig über keine wirtschaftlichen Mittel verfügt.

18 Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 16 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 dahin auszulegen ist, dass er die zuständigen nationalen Behörden und die nationalen Gerichte verpflichtet, nationale Bestimmungen unangewendet zu lassen, die in dem Fall, dass der Beihilfeempfänger eine Sicherheit wie eine Bankbürgschaft, eine Kaution, eine Kautionsversicherung, ein Pfandrecht, eine freiwillige Hypothek oder ein sonstiges Mittel, das geeignet ist, die Beitreibung der Forderung des Vollstreckungsgläubigers zu gewährleisten, leistet, oder auf Antrag des Beihilfeempfängers, von der Verpflichtung zur Leistung einer solchen Sicherheit befreit zu werden, die Aussetzung eines Steuereinziehungsverfahrens zur Rückforderung einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfe ermöglichen.

19 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 16 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 die Rückforderung einer Beihilfe unbeschadet einer Entscheidung des Gerichtshofs nach Art. 278 AEUV unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats erfolgt, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Rückforderungsbeschlusses der Kommission ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten im Fall eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des Unionsrechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen.

20 Nach dem 25. Erwägungsgrund dieser Verordnung muss bei rechtswidrigen Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sind, ein wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt werden und dazu die betreffende Beihilfe unverzüglich zurückgefordert werden. Die Anwendung nationaler Verfahren darf daher die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs nicht dadurch erschweren, dass sie die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Rückforderungsbeschlusses der Kommission verhindert. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, müssen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Rückforderungsbeschlusses treffen.

21 Obwohl der Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 die Erfordernisse des Effektivitätsgrundsatzes widerspiegelt, ergibt sich demnach aus ihm auch, dass die Anwendung des Rechts des betroffenen Mitgliedstaats zum Zweck der Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie dieses Mitgliedstaats und unter Wahrung der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf ein faires Verfahren, einschließlich der Verteidigungsrechte erfolgt (Urteil vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C‑527/12, EU:C:2014:2193, Rn. 39).

22 Die Freiheit der Mitgliedstaaten bei der Wahl der Mittel zur Rückforderung einer solchen Beihilfe ist jedoch insofern begrenzt, als diese Mittel die vom Unionsrecht verlangte Rückforderung nicht praktisch unmöglich machen dürfen. Die Anwendung nationaler Verfahren hängt von der Bedingung ab, dass sie die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Rückforderungsbeschlusses der Kommission ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2006, Kommission/Frankreich, C‑232/05, EU:C:2006:651, Rn. 49, und vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C‑527/12, EU:C:2014:2193, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23 Ein Mitgliedstaat, der aufgrund eines Beschlusses der Kommission zur Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe verpflichtet ist, kann diese Verpflichtung nur erfüllen, wenn die von ihm ergriffenen Maßnahmen zur Wiederherstellung der normalen Wettbewerbsbedingungen geeignet sind, die durch die Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe verfälscht wurden (Urteile vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, C‑209/00, EU:C:2002:747, Rn. 35, und vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C‑527/12, EU:C:2014:2193, Rn. 42).

24 Das Ziel der Rückforderung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe besteht nämlich darin, die Lage wiederherzustellen, die vor der Zahlung dieser Beihilfe auf dem Binnenmarkt bestand. Dieses Ziel ist erreicht, wenn diese Beihilfe, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, von ihrem Empfänger oder, mit anderen Worten, von den Unternehmen, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten, zurückgezahlt wurden. Durch diese Rückzahlung verliert der Beihilfeempfänger folglich den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die vor der Zahlung der Beihilfe bestehende Lage wird wiederhergestellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C‑164/15 P und C‑165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 89 und 90, vom 19. Oktober 2023, Ministar na zemedelieto, hranite i gorite, C‑325/22, EU:C:2023:793, Rn. 47, sowie vom 29. Juli 2024, Koiviston Auto Helsinki/Kommission, C‑697/22 P, EU:C:2024:641, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 16 und 17 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, stellt die dem Mitgliedstaat, an den ein Rückforderungsbeschluss der Kommission gerichtet ist, nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 obliegende Verpflichtung, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die betreffende Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern, eine Erfolgspflicht dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2025, Kommission/Bulgarien [Tausch von Forstflächen II], C‑632/23, EU:C:2025:890, Rn. 64). Diese Verpflichtung muss außerdem innerhalb der von der Kommission gesetzten Fristen erfüllt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2010, Kommission/Italien, C‑304/09, EU:C:2010:812, Rn. 32, und vom 13. November 2025, Kommission/Bulgarien [Tausch von Forstflächen II], C‑632/23, EU:C:2025:890, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26 Im Ergebnis wird, wie der Generalanwalt in Nr. 21 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die den Mitgliedstaaten bei der Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen zuerkannte Verfahrensautonomie durch das Erfordernis begrenzt, die Wirksamkeit der von den mit der Rückforderung betrauten Verwaltungsbehörden ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten. Es obliegt daher sowohl den nationalen Gerichten als auch – unter deren Kontrolle – diesen Verwaltungsbehörden, eine Vollstreckung zu gewährleisten, die dem mit dem Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung dieser Beihilfen angeordnet wird, verfolgten Zweck entspricht, der darin besteht, jede Verzerrung des Funktionierens des Marktes zu verhindern, die sich aus der Gewährung wettbewerbsschädlicher staatlicher Beihilfen ergibt. Ein Mitgliedstaat kann sich insoweit nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen seiner internen Rechtsordnung, auch nicht auf solche verfassungsrechtlicher Art, berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2015, Kommission/Deutschland, C‑674/13, EU:C:2015:302, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27 Im vorliegenden Fall sehen, wie oben in den Rn. 12 und 17 ausgeführt, die Bestimmungen des portugiesischen Rechts, die anwendbar sind, wenn die Portugiesische Republik eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe zurückfordert, die Möglichkeit vor, u. a. bei Einwendungen gegen die Steuerforderung oder Einspruch gegen die Einziehungsmaßnahmen oder bei Ratenzahlung eine Aussetzung dieses Verfahrens zu beantragen, sofern eine Sicherheit geleistet wird, die aus einer Bankbürgschaft, einer Kaution, einer Kautionsversicherung, einem Pfandrecht, einer freiwilligen Hypothek oder einem sonstigen Mittel besteht, das geeignet ist, die Beitreibung der Steuerforderung zu gewährleisten, oder auch ohne eine solche Sicherheit, wenn der Steuerpflichtige beweist, dass ihm durch diese Sicherheit ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn er offenkundig über keine wirtschaftlichen Mittel verfügt.

28 Es ist daher zu prüfen, ob sich die Anwendung dieser Bestimmungen unter Berücksichtigung des allgemeinen Kontextes des nationalen Rechts, in den sie sich einfügen, als mit dem in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2015/1589 aufgestellten und im Licht der Erkenntnisse aus der oben in den Rn. 21 bis 25 angeführten Rechtsprechung ausgelegten Erfordernis einer sofortigen und tatsächlichen Rückforderung der betreffenden Beihilfe unvereinbar erweist.

29 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung, die eine automatisch eintretende aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung über die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe vorsieht, nicht so verstanden werden kann, dass sie die sofortige und tatsächliche Vollstreckung eines Beschlusses der Kommission über die Rückforderung dieser Beihilfe ermöglicht. Vielmehr kann die Zuerkennung einer solchen aufschiebenden Wirkung die Rückforderung dieser Beihilfe beträchtlich verzögern und damit die Dauer des auf ihr beruhenden unzulässigen Wettbewerbsvorteils verlängern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Frankreich, C‑232/05, EU:C:2006:651, Rn. 46, 51 und 52). Eine solche nationale Regelung, die eine automatisch eintretende aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen über die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe vorsieht, muss daher unangewendet bleiben (Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Frankreich, C‑232/05, EU:C:2006:651, Rn. 53).

30 Im vorliegenden Fall ist das nationale Steuereinziehungsverfahren, wie der Generalanwalt in Nr. 24 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, auch durch einen systematischen Charakter und durch Automatismen gekennzeichnet, da die portugiesischen Steuerbehörden zumindest in Bezug auf die Aussetzung der Vollstreckung, wenn die Voraussetzung der Leistung einer Sicherheit erfüllt ist, über kein Ermessen verfügen.

31 Daher ist festzustellen, dass der in einem nationalen Vollstreckungsverfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorgesehene Umstand, dass die Aussetzung automatisch erfolgt, geeignet ist, die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe beträchtlich zu verzögern, die Dauer des unzulässigen Wettbewerbsvorteils, den sie ihrem Empfänger verschafft hat, damit zu verlängern und so das in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 aufgestellte Erfordernis einer sofortigen und tatsächlichen Rückforderung dieser Beihilfe zu beeinträchtigen.

32 Wie der Generalanwalt in Nr. 26 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, führen nämlich Instrumente wie eine Bankbürgschaft, eine Kaution, eine Kautionsversicherung, ein Pfandrecht oder eine freiwillige Hypothek nicht von vornherein zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe dem Vermögen des Empfängers entzogen wird und dieser den betreffenden Vorteil verliert. Weder die buchhalterischen Folgen noch die mit der Leistung einer Bürgschaft verbundenen Kosten können hinsichtlich ihrer Auswirkung auf die wirtschaftliche Lage des Beihilfeempfängers der Rückzahlung der erhaltenen Beihilfe gleichgestellt werden. Das erklärte Ziel dieser Instrumente ist es, die Forderung des Vollstreckungsgläubigers für den Zeitraum zu besichern, in dem das Einziehungsverfahren ausgesetzt ist, und dieses Ziel unterscheidet sich von demjenigen, das mit der Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen verfolgt wird.

33 Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Wettbewerbsverzerrung z. B. durch Einzahlung des Betrags der rechtswidrigen Beihilfe und der darauf entfallenden Zinsen auf ein Sperrkonto oder durch ein Pfandrecht auf diesen Gesamtbetrag vollständig beseitigt würde, was das vorlegende Gericht zu prüfen haben wird. In solchen Fällen würde nämlich das mit dem Beschluss der Kommission verfolgte Ziel der Rückforderung dieser rechtswidrigen Beihilfe – die Wiederherstellung der durch die Gewährung dieser Beihilfe verfälschten normalen Wettbewerbsbedingungen – erreicht.

34 Zweitens ist in Bezug auf die Möglichkeit, den Beklagten von der Sicherheitsleistung zu befreien, darauf hinzuweisen, dass Erwägungen im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Schaden, der sich aus der Rückzahlung der betreffenden Beihilfe ergibt, eine Verzögerung des Rückforderungsverfahrens nicht rechtfertigen können. Selbst wenn die rechtswidrig gezahlte staatliche Beihilfe von begünstigten Unternehmen, die in Schwierigkeiten sind oder sich in der Insolvenz befinden, zurückzufordern ist, lassen solche Schwierigkeiten die Pflicht zur Rückforderung der Beihilfe unberührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 71, und vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland, C‑363/16, EU:C:2018:12, Rn. 36). Daraus folgt, dass der Mitgliedstaat je nach Fallgestaltung verpflichtet ist, die Abwicklung der betreffenden Gesellschaft herbeizuführen, seine Forderung bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft anzumelden oder jede andere Maßnahme zu ergreifen, die die Rückzahlung dieser Beihilfe ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2007, Kommission/Italien, C‑280/05, EU:C:2007:753, Rn. 28).

35 Was drittens die Möglichkeit einer Ratenzahlung der geschuldeten Beträge betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass solche Zahlungsmodalitäten, wenn sie nach Ablauf der von der Kommission festgelegten Rückforderungsfrist genehmigt werden, nicht mit der Verpflichtung zur unverzüglichen Vollstreckung der Rückforderung vereinbar sind, die u. a. die volle Wirksamkeit des Rückforderungsbeschlusses der Kommission, im vorliegenden Fall des Beschlusses der Kommission vom 4. Dezember 2020, gewährleisten und es ermöglichen soll, ein Ergebnis herbeizuführen, das mit dem Zweck, der mit diesem Beschluss verfolgt wird, in Einklang steht, nämlich zu gewährleisten, dass dem Beihilfeempfänger nicht – auch nicht vorläufig – die Mittel zur Verfügung stehen, die der bereits zurückgezahlten Beihilfe entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2010, Scott und Kimberly Clark, C‑210/09, EU:C:2010:294, Rn. 29).

36 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist. Daher kann die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen stünde. Die Rückforderung der rechtswidrigen staatlichen Beihilfe verstößt nur dann gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn der vom Empfänger zurückzuzahlende Betrag den aktualisierten Betrag der von ihm erhaltenen Beihilfe übersteigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C‑142/87, EU:C:1990:125, Rn. 66, und vom 29. Juli 2024, Koiviston Auto Helsinki/Kommission, C‑697/22 P, EU:C:2024:641, Rn. 79 und 80).

37 Daraus folgt, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die automatisch erfolgende aufschiebende Wirkung einer Ratenzahlung oder von Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung über die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe vorsieht, vorbehaltlich der vom angerufenen nationalen Gericht vorzunehmenden Überprüfungen mit den Zielen der Aufhebung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärter rechtswidriger Beihilfen und dem Erfordernis, eine sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Entscheidungen, mit denen ihre Rückforderung angeordnet wird, sicherzustellen, unvereinbar erscheint. Daher sind solche nationalen Bestimmungen, wie oben in Rn. 29 ausgeführt, unangewendet zu lassen.

38 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 16 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 dahin auszulegen ist, dass er die zuständigen nationalen Behörden und die nationalen Gerichte verpflichtet, nationale Bestimmungen, die in dem Fall, dass der Beihilfeempfänger eine Sicherheit wie eine Bankbürgschaft, eine Kaution, eine Kautionsversicherung, ein Pfandrecht, eine freiwillige Hypothek oder ein sonstiges Mittel, das geeignet ist, die Beitreibung der Forderung des Vollstreckungsgläubigers zu gewährleisten, leistet, oder auf Antrag des Beihilfeempfängers, von der Verpflichtung zur Leistung einer solchen Sicherheit befreit zu werden, die Aussetzung eines Steuereinziehungsverfahrens zur Rückforderung einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfe ermöglichen, unangewendet zu lassen, es sei denn, durch die Leistung der Sicherheit wird dem Beihilfeempfänger der mit der Beihilfe verbundene Wettbewerbsvorteil entzogen. Kosten

39 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] ist dahin auszulegen, dass er die zuständigen nationalen Behörden und die nationalen Gerichte verpflichtet, nationale Bestimmungen, die in dem Fall, dass der Beihilfeempfänger eine Sicherheit wie eine Bankbürgschaft, eine Kaution, eine Kautionsversicherung, ein Pfandrecht, eine freiwillige Hypothek oder ein sonstiges Mittel, das geeignet ist, die Beitreibung der Forderung des Vollstreckungsgläubigers zu gewährleisten, leistet, oder auf Antrag des Beihilfeempfängers, von der Verpflichtung zur Leistung einer solchen Sicherheit befreit zu werden, die Aussetzung eines Steuereinziehungsverfahrens zur Rückforderung einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfe ermöglichen, unangewendet zu lassen, es sei denn, durch die Leistung der Sicherheit wird dem Beihilfeempfänger der mit der Beihilfe verbundene Wettbewerbsvorteil entzogen. Unterschriften