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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.06.2026 – C-326/25
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2026:453
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 4. Juni 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Polizeiliche Zusammenarbeit – Schengener Informationssystem – Beschluss 2007/533/JI – Verordnung (EU) 2018/1862 – Fahndungsausschreibung eines Kraftfahrzeugs zur Sicherstellung oder Beweissicherung in einem Strafverfahren – Anordnung der Herausgabe eines im Schengener Informationssystem ausgeschriebenen Fahrzeugs – Nationale Regelung, nach der es ausgeschlossen ist, dass sich die Person, die im Besitz des ausgeschriebenen Gegenstands war, am Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Herausgabe des Gegenstands an den ausschreibenden Mitgliedstaat beteiligt“ In der Rechtssache C‑326/25 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) mit Entscheidung vom 9. Mai 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Mai 2025, in dem Verfahren CY gegen Vremenno prenaznachen na dlazhnost nachalnik na 03 Rayonno upravlenie na Stolichna direktsia na vatreshnite raboti erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin und M. Bošnjak (Berichterstatter), Generalanwalt: D. Spielmann, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Europäischen Kommission, vertreten durch N. Schaeffer und I. Zaloguin als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1, Art. 38 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. 2007, L 205, S. 63, im Folgenden: Beschluss SIS II) im Licht des durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) gewährten Grundrechtsschutzes.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen CY, einem bulgarischen Staatsangehörigen, der nach bulgarischem Recht als rechtmäßiger Eigentümer eines Fahrzeugs registriert war, das infolge einer von der Bundesrepublik Deutschland in das Schengener Informationssystem (im Folgenden: SIS) eingegebenen Ausschreibung sichergestellt wurde, und dem Vremenno prenaznachen na dlazhnost nachalnik na 03 Rayonno upravlenie pri Stolichna direktsia na vatreshnite raboti (kommissarischer Leiter des Dritten Rayonamts der Hauptstadtdirektion für innere Angelegenheiten, Bulgarien) über die Rechtmäßigkeit der von diesem erlassenen Anordnung, das genannte Fahrzeug nach Deutschland zurückzuführen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Beschluss SIS II
3 Der 34. Erwägungsgrund des Beschlusses SIS II bestimmte: „Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta … anerkannt wurden.“
4 Art. 1 des Beschlusses SIS II sah vor: „(1) Es wird ein Schengener Informationssystem der zweiten Generation (nachstehend „SIS II“ genannt) eingerichtet. (2) Das SIS II hat zum Ziel, nach Maßgabe dieses Beschlusses anhand der über dieses System erteilten Informationen ein hohes Maß an Sicherheit in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union, einschließlich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zu gewährleisten und die Bestimmungen des Dritten Teils [von Titel] IV des EG-Vertrags im Bereich des Personenverkehrs in ihren Hoheitsgebieten anzuwenden.“
5 Art. 38 („Ausschreibungsziele und ‑bedingungen“) des Beschlusses SIS II bestimmte: „(1) Daten in Bezug auf Sachen, die zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden, werden in das SIS II eingegeben. (2) Es werden folgende Kategorien von leicht identifizierbaren Sachen einbezogen: a) Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge; …“
6 Art. 39 („Maßnahme aufgrund einer Ausschreibung“) des Beschlusses SIS II sah vor: „(1) Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachfahndungsausschreibung besteht, so setzt sich die aufgreifende mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung, um erforderliche Maßnahmen abzustimmen. Zu diesem Zweck können nach Maßgabe dieses Beschlusses auch personenbezogene Daten übermittelt werden. (2) Informationen nach Absatz 1 werden im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen übermittelt. (3) Der aufgreifende Mitgliedstaat ergreift Maßnahmen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.“ Verordnung (EU) 2018/1862
7 In den Erwägungsgründen 1, 7, 38 und 72 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. 2018, L 312, S. 56) heißt es: „(1) Das Schengener Informationssystem (im Folgenden ‚SIS‘) stellt ein wichtiges Instrument für die Anwendung der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands dar. Das SIS gehört zu den wichtigsten Ausgleichsmaßnahmen und trägt zur Wahrung eines hohen Maßes an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union bei, indem es die operative Zusammenarbeit zwischen den nationalen zuständigen Behörden, insbesondere Grenzschutz, Polizei, Zollbehörden, Einwanderungsbehörden und für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder für die Strafvollstreckung zuständigen Behörden unterstützt. … (7) Ausschreibungen im SIS enthalten nur die für die Identifizierung einer Person oder einer Sache und die zu ergreifende Maßnahme erforderlichen Angaben. Die Mitgliedstaaten sollten daher erforderlichenfalls Zusatzinformationen zu den Ausschreibungen austauschen. … (38) Bei Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren sollten die Sachen gemäß dem nationalen Recht sichergestellt werden, durch das bestimmt wird, ob und unter welchen Bedingungen eine Sache sicherzustellen ist, insbesondere, wenn sie sich im Besitz ihres rechtmäßigen Eigentümers befindet. … (72) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta … anerkannt wurden. …“
8 Art. 1 („Allgemeines Ziel des SIS“) der Verordnung 2018/1862 lautet: „Das SIS hat zum Ziel, anhand der über dieses System mitgeteilten Informationen ein hohes Maß an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union, einschließlich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zu gewährleisten und die Anwendung der Bestimmungen des von Teil 3 Titel V Kapitel 4 und 5 des AEUV im Bereich des Personenverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen.“
9 Art. 2 („Gegenstand“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: „In dieser Verordnung werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Eingabe von Personen- und Sachfahndungsausschreibungen in das SIS und deren Verarbeitung sowie für den Austausch von Zusatzinformationen und ergänzenden Daten zum Zwecke der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen festgelegt.“
10 In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung heißt es: „Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Ausschreibung‘ einen in das SIS eingegebenen Datensatz, der den zuständigen Behörden die Identifizierung einer Person oder Sache im Hinblick auf die Ergreifung spezifischer Maßnahmen ermöglicht; 2. ‚Zusatzinformationen‘ Informationen, die nicht zu den im SIS gespeicherten Ausschreibungsdaten gehören, aber mit SIS-Ausschreibungen verknüpft sind und in folgenden Fällen über die SIRENE‑Büros ausgetauscht werden: … b) nach einem Treffer, damit die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können; … 7. ‚Treffer‘ eine Übereinstimmung, die folgende Kriterien erfüllt: a) Sie wurde bestätigt, und zwar i) vom Endnutzer oder ii) von der zuständigen Behörde im Einklang mit den nationalen Verfahren für den Fall, dass die betreffende Übereinstimmung auf der Grundlage eines Abgleichs von biometrischen Daten erzielt wurde, und b) es wurde um weitere Maßnahmen ersucht; … 9. ‚ausschreibender Mitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, der die Ausschreibung in das SIS II eingegeben hat; 10. ‚vollziehender Mitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, der nach einem Treffer die erforderlichen Maßnahmen ergreift oder ergriffen hat; …“
11 Art. 7 („N.SIS-Stelle und SIRENE-Büro“) Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung sieht vor: „Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine nationale Behörde (im Folgenden ‚SIRENE-Büro‘), die 24 Stunden pro Tag und 7 Tage die Woche einsatzfähig sein muss und den Austausch und die Verfügbarkeit aller Zusatzinformationen im Einklang mit dem SIRENE-Handbuch gewährleistet. Jedes SIRENE-Büro dient seinem Mitgliedstaat als einzige Kontaktstelle für den Austausch von Zusatzinformationen zu den Ausschreibungen und für die Einleitung der geforderten Maßnahmen, wenn Ausschreibungen zu Personen oder Sachen in das SIS aufgenommen wurden und diese Personen oder Sachen infolge eines Treffers aufgefunden werden.“
12 Art. 38 („Ausschreibungsziele und ‑bedingungen“) Abs. 1 und 2 der Verordnung 2018/1862 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten geben in das SIS Ausschreibungen in Bezug auf Sachen, die zur Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden, ein. (2) Ausschreibungen sind in Bezug auf folgende Kategorien von leicht identifizierbaren Sachen einzugeben: a) Kraftfahrzeuge unabhängig vom Antriebssystem; …“
13 In Art. 39 („Maßnahmen aufgrund einer Ausschreibung“) dieser Verordnung heißt es: „(1) Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachfahndungsausschreibung besteht und die Sache gefunden wurde, so stellt die zuständige Stelle die betreffende Sache nach Maßgabe ihres nationalen Rechts sicher und setzt sich mit der Stelle des ausschreibenden Mitgliedstaats in Verbindung, um die erforderlichen Maßnahmen abzustimmen. Zu diesem Zweck können nach Maßgabe dieser Verordnung auch personenbezogene Daten übermittelt werden. (2) Informationen nach Absatz 1 werden im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen übermittelt. (3) Der vollziehende Mitgliedstaat ergreift die erbetenen Maßnahmen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.“
14 Art. 55 („Löschung von Ausschreibungen“) Abs. 5 dieser Verordnung sieht vor: „Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gemäß Artikel 38 werden gelöscht, sobald a) die betreffende Sache sichergestellt oder eine entsprechende Maßnahme getroffen wurde und der erforderliche anschließende Austausch von Zusatzinformationen zwischen den betroffenen SIRENE-Büros stattgefunden hat oder die Sache einem anderen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren unterworfen wird; b) die Ausschreibung gemäß Artikel 53 abgelaufen ist oder c) die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats deren Löschung beschlossen hat.“
15 Art. 68 („Rechtsbehelf“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Unbeschadet der Bestimmungen der [Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1)] und der [Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. 2016, L 119, S. 89)] über den Rechtsbehelf hat jeder das Recht, einen Rechtsbehelf wegen einer seine Person betreffenden Ausschreibung auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Information oder Schadenersatz bei jeder zuständigen Behörde, einschließlich eines Gerichts, einzulegen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zuständig ist.“
16 Art. 78 („Aufhebung“) Abs. 1 der Verordnung 2018/1862 bestimmt: „Die Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 und die Beschlüsse 2007/533/JI und 2010/261/EU werden mit Wirkung ab dem in Artikel 79 Absatz 5 Unterabsatz 1 angegebenen Tag des Beginns der Anwendung der vorliegenden Verordnung aufgehoben.“
17 Art. 79 („Inkrafttreten, Inbetriebnahme und Anwendung“) Abs. 2 und 5 dieser Verordnung sieht vor: „(2) Die [Europäische] Kommission erlässt spätestens am 28. Dezember 2021 einen Beschluss zur Festlegung des Datums der Inbetriebnahme des SIS gemäß dieser Verordnung, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt wurden: a) Die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Durchführungsmaßnahmen wurden erlassen; b) die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Verarbeitung von SIS-Daten und zum Austausch von Zusatzinformationen gemäß dieser Verordnung getroffen haben, und … … (5) Diese Verordnung gilt ab dem gemäß Absatz 2 festgelegten Datum.“ Durchführungsbeschluss C(2021) 92
18 Art. 1 („Gegenstand“) des Durchführungsbeschlusses C(2021) 92 final der Kommission vom 15. Januar 2021 zur Festlegung der technischen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von Daten im Schengener Informationssystem (SIS) und anderer Durchführungsmaßnahmen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (im Folgenden: Durchführungsbeschluss C[2021] 92) bestimmt: „Mit diesem Beschluss werden die erforderlichen technischen Vorschriften zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des [SIS] im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen festgelegt, insbesondere: … b) Vorschriften, auch zur Datenqualität und zur Kennzeichnung, für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von Daten zu Personen und Sachen im SIS, …“
19 Art. 3 („Datenqualitätskontrollmechanismen für die Eingabe alphanumerischer Daten in das SIS“) Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses C(2021) 92 sieht vor: „Das SIS enthält für die Eingabe alphanumerischer Daten folgende Datenqualitätskontrollmechanismen: a) Verwendung von Codetabellen, um sicherzustellen, dass die Daten gemäß Artikel 4 einheitlich eingegeben werden; …“
20 Art. 4 („Codetabellen“) Abs. 1 dieses Durchführungsbeschlusses bestimmt: „Die Codetabellen, die sich auf den ‚Ausschreibungsgrund‘, die ‚zu ergreifende Maßnahme‘ und die ‚Art der Straftat‘ beziehen, sind in Anhang I Teile A und B dieses Beschlusses enthalten.“
21 Art. 5 („Entsprechung zwischen dem ‚Ausschreibungsgrund‘ und der ‚zu ergreifenden Maßnahme‘“) Abs. 1 dieses Durchführungsbeschlusses sieht vor: „Jedem ‚Ausschreibungsgrund‘ in der ersten Spalte der Tabelle in Anhang I Teil A steht in der zweiten Spalte dieser Tabelle die erforderliche ‚zu ergreifende Maßnahme‘ gegenüber.“
22 Anhang I dieses Durchführungsbeschlusses trägt die Überschrift „Codetabellen“. Teil A („‚Ausschreibungsgrund‘ und ‚Zu ergreifende Maßnahme‘“) des Durchführungsbeschlusses beschreibt u. a. die Maßnahmen, die bei einem Treffer bei einer Sachfahndungsausschreibung zur Sicherstellung oder Beweissicherung in einem Strafverfahren zu ergreifen sind. Dieser Anhang stellt sich wie folgt dar: „Ausschreibungsgrund Zu ergreifende Maßnahme … … Sachfahndungsausschreibung zur Sicherstellung – Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1862 Nach Maßgabe des nationalen Rechts ist Folgendes zu veranlassen: – Sache sicherstellen oder alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen – Identität der Person feststellen, in deren Besitz sich die Sache befindet – Nationales SIRENE-Büro kontaktieren Sachfahndungsausschreibung zur Beweissicherung in Strafverfahren – Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1862 Nach Maßgabe des nationalen Rechts ist Folgendes zu veranlassen: – Sache sicherstellen oder alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen – Sorge dafür tragen, dass Beweise für die kriminalpolizeilichen Ermittlungen im Rahmen des Strafverfahrens nicht vernichtet werden – Identität der Person feststellen, in deren Besitz sich die Sache befindet – Nationales SIRENE-Büro kontaktieren“. SIRENE-Handbuch (Polizei)
23 Art. 1 („Gegenstand – SIRENE-Handbuch [Polizei]“) des Durchführungsbeschlusses C(2021) 7901 final der Kommission vom 18. November 2021 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Aufgaben der SIRENE-Büros und den Austausch von Zusatzinformationen zu Ausschreibungen im Schengener Informationssystem im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (SIRENE-Handbuch – Polizei) (im Folgenden: SIRENE-Handbuch [Polizei]) bestimmt: „Mit diesem Beschluss wird das SIRENE-Handbuch erstellt, das Folgendes enthält: a) Bestimmungen in Bezug auf die Aufgaben der SIRENE-Büros im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, b) Bestimmungen und Verfahren für den bilateralen oder multilateralen Austausch von Zusatzinformationen zwischen SIRENE-Büros im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, c) Bestimmungen und Verfahren für den Austausch von Zusatzinformationen zwischen den SIRENE-Büros und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und d) Bestimmungen für die Vereinbarkeit und Rangfolge von Ausschreibungen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.“
24 Unter der Überschrift „Verfahren für den Austausch von Zusatzinformationen nach einem Treffer zu einer Sachfahndungsausschreibung zur Sicherstellung oder Beweissicherung“ sind in Art. 50 des SIRENE-Handbuchs (Polizei) die Schritte aufgeführt, die der ausschreibende und der vollziehende Mitgliedstaat bei einem Treffer zu einer Ausschreibung im SIS gemäß Art. 38 der Verordnung 2018/1862 zu ergreifen haben, und die hierfür zu verwendenden Formulare angegeben. Anhang der Empfehlung C(2023) 2152 der Kommission
25 Unterabschnitt 6.5 („Besondere Bestimmungen über die zu ergreifenden Maßnahmen [abhängig von der Ausschreibungskategorie]“) des Anhangs der Empfehlung C(2023) 2152 der Kommission vom 31. März 2023 zur Erstellung eines Leitfadens für die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schengener Informationssystem betrauten Behörden der Mitgliedstaaten und SIRENE-Büros („SIS-Handbuch“), bestimmt: „… 6.5.7 Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung … Rückführung von Sachen Die Rückführung von Sachen (Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Containern usw.) ist ein Verfahren, bei dem eine Sache dem rechtmäßigen Eigentümer übergeben oder vom Mitgliedstaat der Auffindung in den ermittelnden Mitgliedstaat verbracht wird. Sie erfolgt nach einem Treffer im SIS und nachdem die offiziellen Verfahren abgeschlossen sind. Im Allgemeinen sind die SIRENE-Büros nicht für den Austausch von Informationen während des Rückführungsverfahren zuständig (da dieses nicht in den Anwendungsbereich des SIS-Verfahrens fällt). … …“ Bulgarisches Recht Verfassung der Republik Bulgarien
26 Art. 120 der Verfassung der Republik Bulgarien bestimmt: „(1) Die Gerichte überprüfen die Rechtmäßigkeit von Akten und Handlungen der Verwaltungsbehörden. (2) Bürger und juristische Personen können alle sie betreffenden Verwaltungsakte anfechten, außer die durch Gesetz ausdrücklich festgelegten.“ Gesetz über das Ministerium für innere Angelegenheiten
27 Art. 84 des Zakon za Ministerstvoto na vatreshnite raboti (Gesetz über das Ministerium für innere Angelegenheiten) vom 28. Mai 2014 (DV Nr. 53 vom 27. Juni 2014, S. 2) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht vor: „(1) Die Polizeibehörden können eine im SIS und/oder in den Datenbanken der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) zur Fahndung ausgeschriebene Sache vorübergehend sicherstellen. (2) Die Person, bei der sich die gesuchte Sache im Sinne von Abs. 1 befindet, ist aufzufordern, diese Sache freiwillig herauszugeben. Über die freiwillige Herausgabe der Sache ist eine von der Person, die die entdeckte Sache herausgibt, unterzeichnete Niederschrift anzufertigen. Die Person erhält eine Abschrift. … (5) … Während der Dauer der vorübergehenden Sicherstellung wird die Sache bei der zuständigen territorialen Einheit der Generaldirektion Grenzpolizei, der Grenzpolizeidienststelle, der Basis für grenzpolizeiliche Schiffe oder der Rayondienststelle der Regionaldirektion des Ministeriums für innere Angelegenheiten, bei der sie herausgegeben oder sichergestellt wurde, aufbewahrt. (6) … Die Niederschrift nach Abs. 2 oder 3 wird unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, dem Leiter der territorialen Einheit der Generaldirektion Grenzpolizei, der Grenzpolizeidienststelle, der Basis für grenzpolizeiliche Schiffe oder der Rayondienststelle der Regionaldirektion des Ministeriums für innere Angelegenheiten, bei der die Sache aufbewahrt wird, zur Genehmigung vorgelegt. Die Herausgabe oder Sicherstellung wird dem Mitgliedstaat mitgeteilt, der die Fahndungsausschreibung in das SIS und/oder in die Datenbanken von Interpol eingegeben hat. (7) Die Mitteilung an den Mitgliedstaat, der die Fahndungsausschreibung in das SIS und/oder in die Datenbanken von Interpol eingegeben hat, erfolgt durch die zuständige spezialisierte Stelle des Ministeriums für innere Angelegenheiten. (8) … Wenn der ausschreibende Mitgliedstaat innerhalb von 60 Tagen die Herausgabe der gesuchten Sache beantragt, ist diese auf Beschluss des zuständigen Leiters nach Abs. 6 innerhalb von sieben Tagen an die im Ersuchen genannte Person herauszugeben. (9) … Wenn der ausschreibende Mitgliedstaat nicht innerhalb von 60 Tagen die Herausgabe der gesuchten Sache beantragt, ist diese auf Beschluss des zuständigen Leiters nach Abs. 6 innerhalb von sieben Tagen an die Person herauszugeben, bei der sie entgegengenommen oder sichergestellt wurde. (10) … Über die Herausgabe nach den Abs. 8 und 9 wird eine Niederschrift erstellt. …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
28 Am 6. Juni 2024 wurde CY einer polizeilichen Überprüfung unterzogen, als er ein Fahrzeug mit einem bulgarischen Kennzeichen fuhr, das er bei einem Händler erworben hatte (im Folgenden: in Rede stehendes Fahrzeug).
29 Bei dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass die Fahrgestellnummer des in Rede stehenden Fahrzeugs mit der in einer am 14. Mai 2024 von den deutschen Behörden in das SIS eingegebenen Ausschreibung eines Fahrzeugs, das zur Beweissicherung in einem Strafverfahren gesucht wurde, übereinstimmte.
30 Am 7. Juni 2024 wurde das deutsche SIRENE-Büro über die freiwillige Übergabe des in Rede stehenden Fahrzeugs durch CY an die bulgarischen Behörden informiert.
31 In seiner Antwort informierte das deutsche SIRENE-Büro das bulgarische SIRENE-Büro, dass das in Rede stehende Fahrzeug in seinen nationalen Datenbanken im Zusammenhang mit einer Straftat (unrechtmäßige Aneignung) vom 13. August 2022 zur Fahndung ausgeschrieben und am 14. Mai 2024 den deutschen Polizeibehörden angezeigt worden sei. Das deutsche SIRENE-Büro wies auch darauf hin, dass AutoEuropa Ldnk, die auch die rechtmäßige Eigentümerin des in Rede stehenden Fahrzeugs sei, das Fahrzeug zurückerhalten möchte, und dass KL diese Gesellschaft aufgrund aufeinanderfolgender Vollmachten in Bulgarien im Zusammenhang mit der Herausgabe dieses Fahrzeugs vertrete.
32 Mit einer auf Art. 84 Abs. 8 des Gesetzes über das Ministerium für innere Angelegenheiten in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung gestützten Anordnung ordnete der kommissarische Leiter des Dritten Rayonamts der Hauptstadtdirektion für innere Angelegenheiten die Herausgabe des in Rede stehenden Fahrzeugs an KL an.
33 CY focht die Rechtmäßigkeit dieser Übergabeanordnung vor dem Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia, Bulgarien) an, der die Prüfung der Klage ablehnte. Im Einklang mit einer ständigen nationalen Rechtsprechung stellte dieses Gericht fest, dass CY nicht Adressat dieser Anordnung sei, wobei die bulgarische Regelung, insbesondere Art. 120 Abs. 2 der Verfassung der Republik Bulgarien, das Recht auf Anfechtung nicht an die formale Eigenschaft als Adressat des betreffenden Verwaltungsakts, sondern an die Verletzung subjektiver Rechte des Betroffenen knüpfe.
34 CY erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht.
35 Das vorlegende Gericht fragt sich, ob eine Regelung eines Mitgliedstaats, die es einer in diesem Mitgliedstaat als Eigentümerin einer von einem anderen Mitgliedstaat im SIS ausgeschriebenen Sache eingetragenen Person nicht erlaube, sich an dem Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bezüglich der Anwendung der Maßnahmen zur Rückführung dieser Sache in den ausschreibenden Mitgliedstaat zu beteiligen, mit dem Beschluss SIS II vereinbar sei.
36 Unter diesen Umständen hat der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind Art. 39 und Art. 38 Abs. 1 des Beschlusses SIS II in Verbindung mit dem 34. Erwägungsgrund dieses Beschlusses dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die nicht die Beteiligung des nach nationalem Recht eingetragenen Eigentümers einer Sache nach Art. 38 Abs. 1 des Beschlusses im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bezüglich der Anwendung der Maßnahmen (von denen er betroffen ist) zur Rückgabe der Sache aufgrund einer Ausschreibung nach Art. 39 Abs. 1 des Beschlusses vorsieht, nicht entgegenstehen; unter Berücksichtigung des in der Charta gewährten und auch im 34. Erwägungsgrund des Beschlusses garantierten Schutzes der Grundrechte? 2. Schließt der in Art. 1 des Beschlusses SIS II genannte Zweck die Anwendung des in Art. 47 der Charta verankerten wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes aus, wenn durch die nach Maßgabe des nationalen Rechts ergriffenen Maßnahmen der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Sache entdeckt wurde, Rechte und berechtigte Interessen der Person, bei der die Sache vorgefunden wurde, beeinträchtigt werden? Zu den auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Normen
37 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass ein Vorabentscheidungsersuchen im Licht sämtlicher Bestimmungen der Verträge und des abgeleiteten Rechts, die von Bedeutung für das betreffende Problem sein können, erfolgen muss. Der Umstand, dass das vorlegende Gericht seine Vorlagefrage unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, hindert den Gerichtshof somit nicht daran, diesem Gericht unabhängig davon, worauf es in seinen Fragen Bezug genommen hat, alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2022, Obshtina Razlog,C‑376/21, EU:C:2022:472, Rn. 51).
38 Das vorlegende Gericht bezieht sich in seinem Vorabentscheidungsersuchen auf Art. 1, Art. 38 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 und den 34. Erwägungsgrund des Beschlusses SIS II. Zur zeitlichen Anwendbarkeit dieser Bestimmungen ist festzustellen, dass dieser Beschluss durch die Verordnung 2018/1862 gemäß ihrem Art. 78 Abs. 1 aufgehoben wurde und dass sich aus ihrem Art. 79 Abs. 2 und 5 ergibt, dass diese Aufhebung am 7. März 2023 nach dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/201 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Betrieb des Schengener Informationssystems gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgenommen wird (ABl. 2023, L 27, S. 29), wirksam wurde.
39 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass die Ausschreibung des in Rede stehenden Fahrzeugs am 14. Mai 2024, also nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aufhebung der einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses SIS II wirksam geworden war, in das SIS eingegeben wurde. Folglich ist auf den Ausgangsrechtsstreit die Verordnung 2018/1862 anwendbar.
40 Der Wortlaut der Art. 1, 38 und 39 des Beschlusses SIS II entspricht jedoch im Wesentlichen – abgesehen von einigen Änderungen, die im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung sind – dem Wortlaut der Art. 1, 38 und 39 der Verordnung 2018/1862. Gleiches gilt für den 34. Erwägungsgrund des Beschlusses SIS II und den 72. Erwägungsgrund dieser Verordnung.
41 Außerdem war am 14. Mai 2024, d. h. zum Zeitpunkt der Eingabe der Ausschreibung des in Rede stehenden Fahrzeugs in das SIS, der Durchführungsbeschluss C(2021) 92 anwendbar.
42 Schließlich ergibt sich das in zeitlicher Hinsicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbare SIRENE-Handbuch (Polizei) aus dem Durchführungsbeschluss C(2021) 7901 final, der später durch den Durchführungsbeschluss C(2025) 3011 final der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Festlegung detaillierter Bestimmungen für die Aufgaben der SIRENE-Büros und den Austausch von Zusatzinformationen zu Ausschreibungen im Schengener Informationssystem im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen („SIRENE-Handbuch – Polizei“) sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2024) 290 und des Durchführungsbeschlusses C(2021) 7901 final aufgehoben wurde.
43 Daraus folgt, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen unter Berücksichtigung der Art. 1, 38 und 39 der Verordnung 2018/1862 sowie der einschlägigen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2021) 92 und des SIRENE-Handbuchs (Polizei) zu beantworten ist. Zur ersten Frage
44 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 38 und 39 der Verordnung 2018/1862 im Licht der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die einer Person, die in diesem Mitgliedstaat rechtmäßiger Eigentümer einer von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats im SIS ausgeschriebenen Sache ist, nicht das Recht verleiht, sich an Verwaltungs- und Gerichtsverfahren betreffend die Rückführung dieser Sache in diesen anderen Mitgliedstaat zu beteiligen.
45 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu klären, ob eine solche gesetzliche Beschränkung in Bezug auf das Verfahren zur Rückgabe einer im SIS ausgeschriebenen Sache im vollziehenden Mitgliedstaat zur Sicherstellung oder Beweissicherung in einem Strafverfahren im ausschreibenden Mitgliedstaat in den Anwendungsbereich von Art. 39 der Verordnung 2018/1862 fällt.
46 Zwar sieht Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2018/1862 tatsächlich vor, dass ein Kraftfahrzeug wie das in Rede stehende Fahrzeug im SIS ausgeschrieben werden kann, doch ist das Vorgehen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine solche Ausschreibung in Art. 39 dieser Verordnung geregelt.
47 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983, Merck,292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, sowie vom 26. März 2026, Isergartler,C‑618/24, EU:C:2026:251, Rn. 29).
48 Erstens sieht der Wortlaut von Art. 39 der Verordnung 2018/1862 vor, dass, wenn eine Abfrage ergibt, dass eine Sachfahndungsausschreibung besteht, und die Sache gefunden wurde, die zuständige Stelle die betreffende Sache nach Maßgabe ihres nationalen Rechts sicherstellt und sich mit der Stelle des ausschreibenden Mitgliedstaats in Verbindung setzt, um die erforderlichen Maßnahmen abzustimmen. Zu Art oder Inhalt dieser Maßnahmen wird jedoch nichts gesagt, da Art. 39 der Verordnung 2018/1862 in seinem Abs. 3 lediglich darauf hinweist, dass der vollziehende Mitgliedstaat die vom ausschreibenden Mitgliedstaat erbetenen Maßnahmen nach Maßgabe seines nationalen Rechts ergreift.
49 Aus dem Wortlaut von Art. 39 der Verordnung 2018/1862 ergibt sich somit, dass der Unionsgesetzgeber den zuständigen Behörden des vollziehenden Mitgliedstaats die Verpflichtung auferlegen wollte, die ausgeschriebene Sache sicherzustellen und sich mit den Behörden des ausschreibenden Mitgliedstaates in Verbindung zu setzen, um über die später zu ergreifenden Maßnahmen zu entscheiden, und den Mitgliedstaaten insoweit einen weiten Spielraum lässt.
50 Wie oben in Rn. 40 ausgeführt, entspricht der Wortlaut von Art. 39 der Verordnung 2018/1862 im Wesentlichen dem von Art. 39 des Beschlusses SIS II, zu dem der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass er sich auf eine allgemeine Beschreibung der Art und Weise beschränkt, wie die zuständigen Behörden des vollziehenden Mitgliedstaats im Fall eines Treffers anlässlich einer nach Art. 38 des Beschlusses erfolgten Ausschreibung im SIS II vorzugehen haben, und dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten dadurch, dass er in Art. 39 dieses Beschlusses nicht im Einzelnen festgelegt hat, welche konkreten Maßnahmen sie zur Vollziehung einer nach Art. 38 des genannten Beschlusses in das SIS II eingegebenen Ausschreibung ergreifen müssen, insoweit einen weiten Entscheidungsspielraum lassen wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2022, Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerija [Zulassung eines ausgeschriebenen Fahrzeugs], C‑88/21, EU:C:2022:982, Rn. 37 und 38).
51 Zweitens legt in Bezug auf den Zusammenhang, in den sich Art. 39 der Verordnung 2018/1862 einfügt, keine andere Bestimmung dieser Verordnung fest, welche Art von Maßnahmen der Mitgliedstaat, der die ausgeschriebene Sache aufgefunden hat, über die Sicherstellung dieser Sache hinaus zu ergreifen hat.
52 Während nach Art. 55 Abs. 1 der Verordnung 2018/1862 Ausschreibungen von Personen zum Zweck der Übergabe- oder Auslieferungshaft nach Art. 26 dieser Verordnung erst nach der Übergabe oder Auslieferung aus dem System gelöscht werden, sieht Art. 55 Abs. 5 Buchst. a dieser Verordnung vor, dass gemäß Art. 38 dieser Verordnung in das SIS eingetragene Ausschreibungen gelöscht werden, sobald die betreffende Sache sichergestellt wurde und der anschließende Austausch von Zusatzinformationen zwischen den betroffenen SIRENE-Büros stattgefunden hat. Daher ist davon auszugehen, dass allein aufgrund dieses Austauschs die Ausschreibung nach Art. 38 der Verordnung 2018/1862 ihren Zweck erfüllt hat und dass folglich die Rückführung einer ausgeschriebenen Sache nicht zur Durchführung der Maßnahme gehört, die nach dieser Verordnung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu ergreifen ist, in dem diese Sache gefunden wurde.
53 Darüber hinaus sieht der Durchführungsbeschluss C(2021) 92, dessen Ziel u. a. darin besteht, dass Endnutzer, die eine Ausschreibung in das SIS eingeben, die richtige Maßnahme in Bezug auf den Ausschreibungsgrund wählen, nicht vor, dass diese Maßnahme im Fall einer Ausschreibung nach Art. 38 der Verordnung 2018/1862 die Herausgabe der ausgeschriebenen Sache umfasst. Nach Art. 5 des Durchführungsbeschlusses C(2021) 92 in Verbindung mit dessen Anhang I Teil A besteht die zu ergreifende Maßnahme des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die ausgeschriebene Sache gefunden wurde, darin, die ausgeschriebene Sache sicherzustellen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Beweissicherung in Strafverfahren zu ergreifen, die Identität der Person festzustellen, in deren Besitz sich die Sache befindet, und das nationale SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats zu kontaktieren.
54 Das SIRENE-Handbuch (Polizei), in dem die Vorschriften für die Aufgaben der SIRENE-Büros im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen festgelegt sind, enthält auch keine Bestimmung oder ein Formblatt für den Austausch von Informationen in Bezug auf die Herausgabe der ausgeschriebenen Sache oder über die praktischen Aspekte einer solchen Herausgabe.
55 Außerdem stellt das „SIS-Handbuch“ im Anhang der Empfehlung C(2023) 2152, das zwar nicht verbindlich ist, aber eine Hilfe bei der Auslegung von Art. 39 der Verordnung 2018/1862 darstellt, unter der Überschrift „Rückführung von Sachen“ klar, dass eine solche Rückführung „nach einem Treffer im SIS und nachdem die offiziellen Verfahren abgeschlossen sind“ erfolgt und dass „die SIRENE-Büros [im Allgemeinen] nicht für den Austausch von Informationen während des Rückführungsverfahren zuständig [sind] (da dieses nicht in den Anwendungsbereich des SIS-Verfahrens fällt)“.
56 Drittens geht im Hinblick auf das mit der Verordnung 2018/1862 verfolgte Ziel aus ihren Art. 1 und 2 im Licht ihres ersten Erwägungsgrundes hervor, dass diese Verordnung allgemein zum Ziel hat, anhand der über das SIS mitgeteilten Informationen zur Aufrechterhaltung eines hohen Maßes an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union beizutragen und zu diesem Zweck insbesondere Vorschriften festzulegen, die den Betrieb des SIS und den Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, indem die operative Zusammenarbeit zwischen Polizei- und Justizbehörden in Strafsachen gefördert wird.
57 Eine Auslegung von Art. 39 der Verordnung 2018/1862, nach der er den Mitgliedstaaten keine vorab festgelegten Maßnahmen vorschreibt, sondern ihnen bei der Abstimmung über die in Bezug auf die ausgeschriebene Sache nach ihrer Sicherstellung zu ergreifenden Maßnahmen einen weiten Spielraum lässt, steht diesem Ziel nicht entgegen und wahrt den Beitrag zur Verbesserung des Sicherheitsniveaus im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union, der mit der Übermittlung von Informationen über Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren und dem Austausch zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten zur Abstimmung der erforderlichen Maßnahmen verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2022, Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerija [Zulassung eines ausgeschriebenen Fahrzeugs], C‑88/21, EU:C:2022:982, Rn. 42).
58 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich in Bezug auf eine Sache, die Gegenstand einer Ausschreibung im SIS nach Art. 38 der Verordnung 2018/1862 ist, aus Art. 39 dieser Verordnung keine Verpflichtung in Bezug auf andere Maßnahmen als diejenigen im Zusammenhang mit der Sicherstellung der ausgeschriebenen Sache und der Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden des vollziehenden und des ausschreibenden Mitgliedstaats ergibt. Folglich regelt Art. 39 der Verordnung 2018/1862 weder die Entscheidung über die Rückführung einer solchen ausgeschriebenen Sache, noch definiert er die Verfahrensvorschriften für den Erlass dieser Entscheidung, die dem nationalen Recht unterliegen.
59 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 39 der Verordnung 2018/1862 dahin auszulegen ist, dass nationale Vorschriften über den Erlass einer Maßnahme zur Rückführung einer nach Art. 38 dieser Verordnung im SIS ausgeschriebenen Sache durch Entscheidung der zuständigen Behörden des vollziehenden Mitgliedstaats auf Ersuchen des ausschreibenden Mitgliedstaats nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Zur zweiten Frage
60 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das in Art. 1 der Verordnung 2018/1862 genannte Ziel des SIS Vorrang vor dem in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes haben muss, wenn die nach der Ausschreibung einer Sache im SIS nach Maßgabe des Rechts des vollziehenden Mitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen in diesem Mitgliedstaat die Rechte und berechtigten Interessen der Person beeinträchtigen können, die im Besitz der ausgeschriebenen Sache war.
61 Die Bestimmungen der Charta gelten nach deren Art. 51 Abs. 1 für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff „Durchführung des Rechts der Union“ einen hinreichenden Zusammenhang von einem gewissen Grad verlangt, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann (Urteile vom 6. März 2014, Siragusa,C‑206/13, EU:C:2014:126, Rn. 24, sowie vom 5. März 2026, AESTE,C‑210/24, EU:C:2026:145, Rn. 66).
62 Daraus folgt, dass die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson,C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19, sowie vom 15. Januar 2026, Imballaggi Piemontesi,C‑588/24, EU:C:2026:14, Rn. 37).
63 Wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Bereich einen bestimmten Aspekt nicht regeln und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt keine bestimmten Verpflichtungen auferlegen, fällt die nationale Regelung eines solchen Aspekts durch einen Mitgliedstaat somit nicht in den Anwendungsbereich der Charta, so dass deren Bestimmungen für die Beurteilung des betreffenden Sachverhalts nicht herangezogen werden können.
64 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Antwort auf die erste Frage, dass die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende nationale Regelung nicht als zur Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta bestimmt angesehen werden kann.
65 Daher ist die zweite Frage nicht zu beantworten. Kosten
66 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: Art. 39 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission ist dahin auszulegen, dass nationale Vorschriften über den Erlass einer Maßnahme zur Rückführung einer nach Art. 38 dieser Verordnung im Schengener Informationssystem ausgeschriebenen Sache durch Entscheidung der zuständigen Behörden des vollziehenden Mitgliedstaats auf Ersuchen des ausschreibenden Mitgliedstaats nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Unterschriften