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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.01.2026 – C-588/24

Zehnte Kammer · ECLI:EU:C:2026:14

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer) 15. Januar 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 101 AEUV – Kartellverbot – Von den nationalen Wettbewerbsbehörden durchgeführte Verfahren über Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts – Einhaltung einer angemessenen Frist – Frist für den Abschluss der Ermittlungsphase des Zuwiderhandlungsverfahrens – Nationale Regelung, nach der die nationale Wettbewerbsbehörde diese Frist einseitig wegen Umständen verlängern darf, die zu einer Erweiterung des Gegenstands dieses Verfahrens oder der Zahl der betroffenen Unternehmen führen – Allgemeiner Grundsatz des Rechts auf eine gute Verwaltung – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes – Verteidigungsrechte der Unternehmen – Effektivitätsgrundsatz“ In der Rechtssache C‑588/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 26. August 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 10. September 2024, in dem Verfahren Imballaggi Piemontesi Srl gegen Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM), Beteiligte: DS Smith Holding Italia SpA, Associazione Italiana Scatolifici (ACIS), erlässt DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Passer, der Präsidentin der Fünften Kammer M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) und des Richters D. Gratsias, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Imballaggi Piemontesi Srl, vertreten durch E. R. Desana, M. E. Musumeci und T. S. Musumeci, Avvocati, – der Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM), vertreten durch P. Gentili, Avvocato dello Stato, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von A. Jacoangeli und L. Reali, Avvocati dello Stato, – der griechischen Regierung, vertreten durch K. Boskovits als Bevollmächtigten, – der portugiesischen Regierung, vertreten durch C. Alves, P. Barros da Costa und A. Nogueira als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Rousseva und P. Tomassi als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie von Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Imballaggi Piemontesi Srl und der Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM) (Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde, Italien) über Sanktionen, die diese Behörde gegen Imballaggi Piemontesi wegen eines wettbewerbswidrigen Kartells verhängt hat. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht AEU-Vertrag

3 In Art. 101 Abs. 1 AEUV heißt es: „Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken …“ Charta

4 Art. 41 („Recht auf eine gute Verwaltung“) der Charta sieht vor: „(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [Europäischen] Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. (2) Dieses Recht umfasst insbesondere a) das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, … c) die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen. …“

5 In Art. 47 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“) der Charta heißt es: „Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. … …“ Italienisches Recht Gesetz Nr. 287/90

6 Art. 1 („Anwendungsbereich und Verhältnis zum [Unionsrecht]“) Abs. 4 der Legge n. 287 – Norme per la tutela della concorrenza e del mercato (Gesetz Nr. 287 – Vorschriften zum Schutz des Wettbewerbs und des Marktes) vom 10. Oktober 1990 (GURI Nr. 240 vom 13. Oktober 1990, S. 3) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 287/90) bestimmt: „Die Auslegung der in diesem Titel enthaltenen Vorschriften erfolgt nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts der [Union].“

7 Art. 12 („Untersuchungsbefugnisse“) Abs. 1quater des Gesetzes Nr. 287/90 bestimmt: „Die Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV oder gegen Art. 2 oder 3 dieses Gesetzes, einschließlich der Ausübung der in diesem Kapitel II genannten Befugnisse durch die [AGCM], stehen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und der [Charta].“

8 Art. 14 („Ermittlungen“) Abs. 1 des Gesetzes Nr. 287/90 bestimmt: „Im Fall mutmaßlicher Verstöße gegen Art. 101 oder 102 AEUV oder Art. 2 oder 3 dieses Gesetzes nimmt die [AGCM] innerhalb einer angemessenen Frist die Ermittlungen auf und unterrichtet die betroffenen Unternehmen und Einrichtungen über die Einleitung der Ermittlungen. Die Inhaber oder gesetzlichen Vertreter von Unternehmen und Einrichtungen haben das Recht, innerhalb der zum Zeitpunkt der Mitteilung gesetzten Frist persönlich oder über einen besonderen Bevollmächtigten gehört zu werden, und haben die Möglichkeit, in jedem Stadium der Ermittlungen Stellung zu nehmen und vor Abschluss der Ermittlungen erneut gehört zu werden.“ Dekret Nr. 217/98 des Präsidenten der Republik

9 Art. 6 („Einleitung der Ermittlungen“) Abs. 3 des Decreto del Presidente della Repubblica n. 217 – Regolamento recante norme in materia di procedure istruttorie di competenza dell’Autorità garante della concorrenza e del mercato (Dekret Nr. 217 des Präsidenten der Republik zur Regelung der in die Zuständigkeit der Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde fallenden Ermittlungsverfahren) vom 30. April 1998 (GURI Nr. 158 vom 9. Juli 1998) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Dekret Nr. 217/98 des Präsidenten der Republik) sieht vor: „In der Entscheidung über die Einleitung der Ermittlungen sind die wesentlichen Bestandteile der mutmaßlichen Zuwiderhandlungen, die Frist für den Abschluss des Verfahrens, die für das Verfahren verantwortliche Person, die Dienststelle, bei der die Verfahrenshandlungen eingesehen werden können, sowie die Frist anzugeben, innerhalb deren die betroffenen Unternehmen und Einrichtungen das Recht auf Anhörung nach Art. 14 Abs. 1 des [Gesetzes Nr. 287/90] ausüben können.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

10 Mit Entscheidung vom 22. März 2017 leitete die AGCM gemäß Art. 14 des Gesetzes Nr. 287/90 die Ermittlungsphase eines Zuwiderhandlungsverfahrens (im Folgenden: in Rede stehendes Ermittlungsverfahren) gegen 19 Gesellschaften, darunter Imballaggi Piemontesi, ein, um etwaige Verstöße gegen Art. 101 AEUV wegen ihrer Beteiligung an einem mutmaßlichen Kartell auf dem Markt für Wellpappe (sogenanntes „Kartonkartell“) festzustellen. Mit dieser Entscheidung wurde die Frist für den Abschluss dieses Ermittlungsverfahrens auf den 31. Mai 2018 festgesetzt.

11 Mit Entscheidung vom 5. Juli 2017 wurde das genannte Ermittlungsverfahren auf weitere drei Gesellschaften wegen ihrer Beteiligung an diesem mutmaßlichen Kartell sowie auf vier Gesellschaften, darunter Imballaggi Piemontesi, wegen ihrer Beteiligung an einem anderen mutmaßlichen Kartell auf dem Verpackungsmarkt (sogenanntes „Verpackungskartell“) ausgeweitet, und zwar aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV.

12 Mit Entscheidung vom 5. Dezember 2017 wurde das in Rede stehende Ermittlungsverfahren noch auf weitere zwei Gesellschaften wegen ihrer Beteiligung an dem mutmaßlichen Kartonkartell sowie auf weitere acht Gesellschaften wegen ihrer Beteiligung an dem mutmaßlichen Verpackungskartell ausgeweitet.

13 Mit Entscheidung vom 31. Januar 2018 wurde die ursprünglich auf den 31. Mai 2018 festgesetzte Frist für den Abschluss dieses Ermittlungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

14 Mit Entscheidung vom 9. Mai 2018 wurde das in Rede stehende Ermittlungsverfahren auf weitere vier Gesellschaften wegen ihrer Beteiligung an dem mutmaßlichen Kartonkartell sowie auf weitere zwei Gesellschaften wegen ihrer Beteiligung an dem mutmaßlichen Verpackungskartell ausgeweitet.

15 Mit Entscheidung vom 31. Oktober 2018 wurde dieses Ermittlungsverfahren zum einen erneut auf weitere drei Gesellschaften wegen ihrer Beteiligung an dem mutmaßlichen Kartonkartell sowie auf weitere sechs Gesellschaften wegen ihrer Beteiligung an dem mutmaßlichen Verpackungskartell ausgeweitet.

16 Zum anderen wurde auch der Gegenstand des genannten Ermittlungsverfahrens erweitert, nämlich auf erstens die Feststellung etwaiger Verhaltensweisen zur Beschränkung oder Kontrolle der Produktion von Wellpappenbögen, zweitens die Feststellung einer konzertierten Festlegung der Preisliste für das Jahr 2004 und drittens – in Bezug auf den Verpackungsmarkt – die Feststellung einer Aufteilung von Kunden im Rahmen etwaiger Ausschreibungen dieser Kunden, und zwar aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV.

17 Mit eben dieser Entscheidung vom 31. Oktober 2018 wurde schließlich die Frist für den Abschluss dieses Ermittlungsverfahrens zum zweiten Mal verlängert und auf den 19. Juli 2019 festgesetzt.

18 Die Entscheidung zum Abschluss des in Rede stehenden Ermittlungsverfahrens wurde am 17. Juli 2019 getroffen. Mit dieser Entscheidung stellte die AGCM fest, dass Imballaggi Piemontesi am Kartonkartell beteiligt gewesen sei, und verhängte gegen diese Gesellschaft eine Geldbuße in Höhe von 6147746 Euro.

19 Mit Urteil vom 24. Mai 2021 wies das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) die Klage von Imballaggi Piemontesi gegen die genannte Entscheidung ab.

20 Diese Gesellschaft legte gegen dieses Urteil Berufung beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) ein, der mit Urteil vom 1. März 2023 der Berufung und der erstinstanzlichen Klage teilweise stattgab, allerdings nur in Bezug auf die Höhe der Geldbuße.

21 Imballaggi Piemontesi stellte bei diesem Gericht einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Urteil vom 1. März 2023 abgeschlossenen Verfahrens. Im Rahmen dieses Antrags hat der Consiglio di Stato (Staatsrat), der das vorlegende Gericht ist, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen eingereicht.

22 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass das in Rede stehende Ermittlungsverfahren außergewöhnlich komplex gewesen sei, da es um die Feststellung zweier gegen Art. 101 AEUV verstoßender Kartelle, nämlich das Kartonkartell und das Verpackungskartell, gegangen sei und da sowohl die Zahl der von diesem Ermittlungsverfahren betroffenen Unternehmen als auch dessen Gegenstand im Laufe der Zeit erweitert worden seien. Folglich habe die Abschlussfrist zweimal verlängert werden müssen, um die Gewährleistung zum einen der ordnungsgemäßen und wirksamen Wahrnehmung der der AGCM gesetzlich übertragenen Aufgaben zum Schutz des freien Wettbewerbs gemäß den Art. 101 und 102 AEUV und zum anderen der Verteidigungsrechte sowohl der ursprünglich von diesem Ermittlungsverfahren erfassten Unternehmen als auch der Unternehmen, auf die es ausgeweitet worden sei, sicherzustellen.

23 Das vorlegende Gericht führt aus, dass keine Bestimmung des Unionsrechts oder des nationalen Rechts eine zwingende Frist für den Abschluss der Verwaltungsverfahren vorsehe, mit denen das Vorliegen eines wettbewerbswidrigen Kartells festgestellt werden solle.

24 Im nationalen Recht sei die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens nicht fest geregelt. Art. 6 Abs. 3 des Dekrets Nr. 217/98 des Präsidenten der Republik bestimme nämlich, dass in der Entscheidung über die Einleitung der Ermittlungen u. a. die Frist für den Abschluss des Ermittlungsverfahrens anzugeben sei, wodurch der AGCM ein Ermessen eingeräumt werde, das es ihr gestatte, sich je nach Komplexität des jeweiligen Verfahrens in völliger Autonomie eine Frist zu setzen.

25 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die in der Entscheidung über die Einleitung der Ermittlungen angegebene Abschlussfrist als zwingend anzusehen ist oder ob die AGCM, wie das vorlegende Gericht anzunehmen neigt, die Möglichkeit haben muss, diese Frist durch einen mit Gründen versehenen Rechtsakt einseitig zu verlängern, wenn Umstände eintreten, die die Ermittlungen komplexer machen, als diese Behörde ursprünglich vorausgesehen hat.

26 Insoweit weist das vorlegende Gericht erstens darauf hin, dass Art. 6 Abs. 3 des Dekrets Nr. 217/98 des Präsidenten der Republik die Frist für den Abschluss des Verfahrens nicht als zwingend einstufe.

27 Zweitens sei der auf das Urteil des Consiglio di Stato (Staatsrat) vom 29. Mai 2018 zurückgehenden Rechtsprechung zu folgen, wonach die AGCM ebenso, wie sie die für den Abschluss des Ermittlungsverfahrens erforderliche Frist von Fall zu Fall autonom bestimmen dürfe, auch die Dauer des Ermittlungsverfahrens im Lauf der Ermittlungen neu festsetzen dürfe, sofern sie dies vor Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist und durch einen ordnungsgemäß begründeten Rechtsakt mache.

28 In bestimmten Urteilen habe der Consiglio di Stato (Staatsrat) bei von anderen nationalen Kontroll- und Aufsichtsbehörden durchgeführten Verfahren festgestellt, dass die in der für die jeweilige Behörde geltenden nationalen Regelung festgesetzten Abschlussfristen zwingend seien. Anders verhalte es sich jedoch bei den von der AGCM durchgeführten wettbewerbsrechtlichen Verfahren, für die das Dekret Nr. 217/98 des Präsidenten der Republik keine Frist, innerhalb deren das Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden müsse, vorsehe, sondern deren Festsetzung der AGCM nach Maßgabe der Komplexität der jeweiligen Sache überlasse.

29 Drittens verweist das vorlegende Gericht auf Rn. 28 des Urteils vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134), wonach die „Angemessenheit“ der Frist, die das Organ benötige, um die in Rede stehende Handlung vorzunehmen, mangels Festlegung der Verfahrensdauer durch eine Bestimmung des Unionsrechts anhand aller Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stünden, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen sei. In Rn. 29 des Urteils habe der Gerichtshof auch festgestellt, dass die Angemessenheit einer Frist nicht unter Heranziehung einer präzisen, abstrakt festgelegten Obergrenze bestimmt werden könne, sondern in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen sei.

30 Außerdem ergebe sich aus Rn. 105 des Urteils des Gerichts vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission (T‑372/10, EU:T:2012:325), dass zum einen die Überschreitung einer angemessenen Zeitspanne nur dann einen Grund für die Nichtigerklärung einer Entscheidung darstellen könne, mit der Zuwiderhandlungen festgestellt würden, sofern erwiesen sei, dass der Verstoß gegen diesen Grundsatz die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen beeinträchtigt habe, und dass sich zum anderen außerhalb dieser besonderen Fallgestaltung die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens nicht auswirke.

31 In diesem Zusammenhang müssten die betroffenen Unternehmen hinreichend genau dartun, dass sie Schwierigkeiten gehabt hätten, sich gegen die Vorwürfe der Europäischen Kommission zu verteidigen, und dabei angeben, welche Dokumente oder Zeugenaussagen sie nicht mehr anfordern könnten und aus welchen Gründen dies ihre Verteidigung beeinträchtigen könne.

32 Das vorlegende Gericht führt aus, dass im vorliegenden Fall kein Zweifel daran bestehe, dass Imballaggi Piemontesi nicht dargetan habe, inwiefern die Verlängerung der Frist für den Abschluss des in Rede stehenden Ermittlungsverfahrens die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte beeinträchtigt habe. Diese Verlängerung sei vielmehr beschlossen worden, um eine streitige Erörterung mit den betroffenen Unternehmen und ihnen somit die uneingeschränkte Ausübung ihrer Verteidigungsrechte im Zusammenhang mit der subjektiven und objektiven Erweiterung dieses Verfahrens, d. h. den im Verfahrensverlauf aufgetretenen neuen Umständen, zu ermöglichen. Das vorlegende Gericht schließt sich damit der Ansicht der AGCM an, der zufolge in solch komplexen Fällen das Verbot einer Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Abschlussfrist das systemische Risiko mit sich brächte, dass Verhaltensweisen, die Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union darstellten, ungeahndet blieben, was den Effektivitätsgrundsatz verletzen würde.

33 Abschließend weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die AGCM selbst dann, wenn die Frist für den Abschluss des Ermittlungsverfahrens, die sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gesetzt habe, als zwingend anzusehen wäre, nur ihre Sanktionsbefugnis verlöre, nicht aber ihre „Durchsetzungsbefugnis“, d. h. die Befugnis, das Kartell festzustellen und den betroffenen Unternehmen zu verbieten, sich künftig ähnlich zu verhalten.

34 Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Stehen die Art. 41 und 47 der Charta sowie Art. 6 EMRK einer Regelung wie der nationalen Regelung entgegen, die im Bereich der Überwachung wettbewerbsbeschränkender Absprachen für die Zwecke der Ausübung von Sanktionsbefugnissen und unbeschadet der Ausübung von Durchsetzungsbefugnissen nicht ausdrücklich vorsieht, dass die von der AGCM in der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgesetzte Frist für den Abschluss des Verfahrens zwingend ist, so dass die Behörde diese Frist einseitig durch mit Gründen versehene Rechtsakte verlängern kann, wenn Umstände eintreten, die zu einer objektiven oder subjektiven Erweiterung der Überprüfung führen? Zur Vorlagefrage

35 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben (Urteil vom 17. Juli 1997, Krüger,C‑334/95, EU:C:1997:378, Rn. 22). Dementsprechend hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. Urteile vom 28. November 2000, Roquette Frères,C‑88/99, EU:C:2000:652, Rn. 18, und vom 4. September 2025C. J. [Vollstreckung einer Sanktion infolge EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 88).

36 Erstens ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall das vorlegende Gericht die Art. 41 und 47 der Charta als Bestimmungen des Unionsrechts nennt, die seiner Ansicht nach einer Auslegung bedürfen.

37 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der Charta, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in Art. 51 Abs. 1 der Charta definiert ist, nach dessen Wortlaut sie für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union gilt; diese Bestimmung bestätigt die ständige Rechtsprechung, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (vgl. Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson,C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19, und vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C‑647/21 und C‑648/21, EU:C:2025:143, Rn. 38).

38 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass der Ausgangsrechtsstreit eine nationale Regelung über die Fristen betrifft, die für die Ermittlungsphase eines von einer nationalen Wettbewerbsbehörde zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union – genauer gesagt von Art. 101 AEUV – durchgeführten Verfahrens gelten.

39 Unter diesen Umständen stellt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta dar. Daher ist die Charta auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar.

40 Zweitens ist in Anbetracht dessen, dass die Vorlagefrage auch Art. 6 EMRK betrifft, darauf hinzuweisen, dass die in der EMRK niedergelegten Grundrechte zwar, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind und dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in ihr enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden; die EMRK stellt jedoch, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument dar, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde (Urteil vom 18. April 2024, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques, C‑716/22, EU:C:2024:339, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41 Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Auslegung des Unionsrechts und die Prüfung der Gültigkeit von Unionsrechtsakten anhand der durch die Charta garantierten Grundrechte vorzunehmen sind (Urteil vom 18. April 2024, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques, C‑716/22, EU:C:2024:339, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42 Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nunmehr in Art. 47 der Charta zum Ausdruck kommt. Mit Art. 47 der Charta wird der sich aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK ergebende Schutz im Unionsrecht gewährleistet. Daher ist lediglich Art. 47 der Charta heranzuziehen (Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund,C‑682/15, EU:C:2017:373, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43 Drittens ist zu Art. 41 der Charta darauf hinzuweisen, dass aus dem Wortlaut dieses Artikels klar hervorgeht, dass sich dieser nicht an die Mitgliedstaaten, sondern ausschließlich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union richtet (Urteil vom 22. September 2022, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a.,C‑159/21, EU:C:2022:708, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44 Allerdings ist insoweit, als das vorlegende Gericht an der Einhaltung einer angemessenen Frist im Rahmen der von den nationalen Wettbewerbsbehörden durchgeführten Verfahren des Wettbewerbsrechts der Union zweifelt, auch darauf hinzuweisen, dass das in Art. 41 der Charta verbürgte Recht auf eine gute Verwaltung einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts widerspiegelt, der für die Mitgliedstaaten gelten soll, wenn sie dieses Recht umsetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a.,C‑159/21, EU:C:2022:708, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45 Desgleichen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Einhaltung einer angemessenen Frist bei der Abwicklung der Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission,C‑105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), der im Übrigen als Bestandteil des Rechts auf eine gute Verwaltung in Art. 41 Abs. 1 der Charta übernommen wurde.

46 Viertens wird im Vorabentscheidungsersuchen schließlich auch auf den Effektivitätsgrundsatz Bezug genommen.

47 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 101 AEUV im Licht des allgemeinen Grundsatzes des Rechts auf eine gute Verwaltung, des Art. 47 der Charta und des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die im Rahmen eines von einer nationalen Wettbewerbsbehörde durchgeführten Verfahrens zur Feststellung einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise nicht ausdrücklich vorsieht, dass die von dieser Behörde in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gesetzte Frist für den Abschluss der Ermittlungsphase dieses Verfahrens zwingend ist, so dass die Behörde diese Frist einseitig durch mit Gründen versehene Rechtsakte verlängern kann, wenn Umstände eintreten, die zu einer Erweiterung des Gegenstands des Verfahrens oder der Zahl der von ihm erfassten Unternehmen führen.

48 In dieser Hinsicht ist es, wenn die Verfahrensfristen für die Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union und für die Ahndung dieser Zuwiderhandlungen durch die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht in spezifischen Vorschriften des Unionsrechts geregelt sind, Sache der Mitgliedstaaten, insoweit nationale Verfahrensvorschriften zu erlassen und anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2025, Caronte & Tourist, C‑511/23, im Folgenden: Urteil Caronte & Tourist, EU:C:2025:42, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49 Die Mitgliedstaaten müssen diese Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Unionsrechts ausüben. Sie dürfen die Durchsetzung des Unionsrechts wegen des Effektivitätsgrundsatzes nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren und müssen speziell im Bereich des Wettbewerbsrechts dafür sorgen, dass die Vorschriften, die sie erlassen oder anwenden, die wirksame Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV nicht beeinträchtigen (Urteil Caronte & Tourist, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50 Die nationalen Vorschriften, mit denen die Verfahrensfristen für die Feststellung von Zuwiderhandlungen und die Verhängung von Sanktionen durch die nationalen Wettbewerbsbehörden festgelegt werden, sind so auszugestalten, dass sie ein Gleichgewicht zwischen den Zielen, die Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Behandlung der Rechtssachen innerhalb angemessener Frist sicherzustellen, die allgemeine Grundsätze des Unionsrechts darstellen, auf der einen Seite und der tatsächlichen und wirksamen Durchsetzung der Art. 101 und 102 AEUV auf der anderen Seite herstellen, um das öffentliche Interesse zu wahren, das darin liegt, zu verhindern, dass das Funktionieren des Binnenmarkts durch Vereinbarungen oder wettbewerbsschädliche Praktiken beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export,C‑308/19, EU:C:2021:47, Rn. 49).

51 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine nationale Fristenregelung ein solches Gleichgewicht herstellt, sind insbesondere die Dauer der betreffenden Frist und sämtliche Modalitäten ihrer Anwendung zu würdigen, etwa der Zeitpunkt, zu dem die Frist zu laufen beginnt, die Art und Weise, wie die Frist in Lauf gesetzt wird, und die Art und Weise, wie der Ablauf der Frist gehemmt oder unterbrochen wird (Urteil Caronte & Tourist, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52 Es sind auch die mit Wettbewerbssachen verbundenen Besonderheiten zu berücksichtigen, insbesondere der Umstand, dass diese grundsätzlich eine komplexe Analyse der zugrunde liegenden Tatsachen und wirtschaftlichen Zusammenhänge erfordern (Urteil Caronte & Tourist, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53 Im Übrigen ist es bei der Festlegung eines angemessenen zeitlichen Rahmens für Verfahren, die von den nationalen Wettbewerbsbehörden durchgeführt werden, um wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu ahnden, wegen des Grundsatzes der Rechtssicherheit geboten, dass die Mitgliedstaaten eine Fristenregelung schaffen, die so klar, bestimmt und vorhersehbar ist, dass alle Betroffenen den Umfang der ihnen mit den betreffenden Vorschriften auferlegten Verpflichtungen genau erkennen und sich darauf einstellen können (Urteil Caronte & Tourist, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54 Außerdem können die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Verfahrensfristen für die Feststellung und Ahndung von Zuwiderhandlungen durch die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht nur allgemeine Verjährungsregeln für das die Zuwiderhandlung betreffende Verfahren als Ganzes vorsehen, sondern gegebenenfalls auch Fristen für den Ablauf bestimmter Abschnitte dieses Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteil Caronte & Tourist, Rn. 51).

55 In Bezug auf diese Fristen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass sie nicht abstrakt und allgemein bestimmt, sondern von den Behörden im Einzelfall nach Maßgabe der Komplexität des jeweiligen Zuwiderhandlungsverfahrens festgesetzt werden, sofern die nationalen Vorschriften über diese Fristen den in den Rn. 50 bis 53 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen entsprechen (vgl. entsprechend Urteil Caronte & Tourist, Rn. 51).

56 Zur Möglichkeit einer Verlängerung der von der nationalen Wettbewerbsbehörde in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gesetzten Frist für den Abschluss der Ermittlungsphase ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden, um ihre Verpflichtung zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union wirksam erfüllen zu können, in der Lage sein müssen, den Beschwerden, mit denen sie befasst werden, unterschiedliche Priorität beizumessen, wobei sie über ein weites Ermessen verfügen (Urteil Caronte & Tourist, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57 Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine nationale Wettbewerbsbehörde je nach dem Vorrang, der einem oder mehreren laufenden Zuwiderhandlungsverfahren einzuräumen ist, gezwungen sieht, in einem anderen Zuwiderhandlungsverfahren die Ermittlungen und damit die Frist für den Abschluss der Ermittlungsphase dieses Verfahrens vorübergehend zu verschieben.

58 Zweitens erfordern Verfahren im Bereich des Wettbewerbsrechts der Union, wie sich aus Rn. 52 des vorliegenden Urteils ergibt, grundsätzlich die Durchführung einer komplexen Analyse der zugrunde liegenden Tatsachen und wirtschaftlichen Zusammenhänge. Daher könnte es sich in einer erheblichen Zahl von Fällen mit hoher Komplexität zur Durchführung einer solchen Analyse als unerlässlich erweisen, zahlreiche Rechtsakte zu erlassen und Ermittlungsmaßnahmen zu treffen, die notwendigerweise die Dauer des Zuwiderhandlungsverfahrens verlängern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export,C‑308/19, EU:C:2021:47, Rn. 56).

59 Drittens hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Verjährungsregelung, die aus ihr selbst innewohnenden Gründen systemisch der Verhängung effektiver und abschreckender Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union entgegensteht, geeignet ist, die Anwendung der Wettbewerbsregeln praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Er hat deshalb festgestellt, dass eine nationale Regelung, mit der eine Verjährungsfrist eingeführt wird, deren Anwendung wegen der hohen Komplexität von Wettbewerbssachen eine systemische Gefahr der Nichtahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union schaffen könnte, nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist (Urteil Caronte & Tourist, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60 Unter diesem Blickwinkel könnte das Verbot für eine nationale Wettbewerbsbehörde, die Frist für den Abschluss der Ermittlungsphase eines Zuwiderhandlungsverfahrens zu verlängern, der Verhängung wirksamer und abschreckender Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV entgegenstehen.

61 Ein solches Verbot könnte die betreffende Behörde nämlich an der Durchführung einer Untersuchung hindern, die alle Aspekte einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise erfasst, indem es die Behörde zwingt, eine Entscheidung auf der Grundlage potenziell unvollständiger Informationen zu erlassen, um nicht die Möglichkeit zu verlieren, Sanktionen gegen die Unternehmen zu verhängen, denen die Abschlussfrist ursprünglich mitgeteilt wurde. Im Ergebnis entstünde die Gefahr, dass bestimmte Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen die genannten Artikel darstellen, und/oder die Verhaltensweisen bestimmter anderer Unternehmen, die ebenfalls an diesen Zuwiderhandlungen beteiligt waren, aber von dem Zuwiderhandlungsverfahren nicht von Beginn an erfasst wurden, ungeahndet blieben.

62 Folglich müssen die nationalen Wettbewerbsbehörden insoweit, als es sich zur Verhängung wirksamer und abschreckender Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union als erforderlich erweist, die Möglichkeit haben, die Frist für den Abschluss der Ermittlungsphase dieses Verfahrens zu verlängern.

63 Eine solche Verlängerung dieser Abschlussfrist sollte jedoch grundsätzlich nicht zu einer Überschreitung der angemessenen Frist führen, innerhalb deren diese Phase des Zuwiderhandlungsverfahrens abgeschlossen werden muss.

64 Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Angemessenheit der Frist für die Vornahme einer Handlung anhand aller Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB,C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65 Die Liste dieser Kriterien ist wohlgemerkt nicht abschließend, und die Beurteilung der Angemessenheit der Frist erfordert keine systematische Prüfung der Umstände des Falles anhand jedes Kriteriums, wenn die Dauer des Verfahrens anhand eines von ihnen gerechtfertigt erscheint. So kann die Komplexität der Rechtssache herangezogen werden, um eine auf den ersten Blick zu lange Dauer zu rechtfertigen (Urteil vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C‑403/04 P und C‑405/04 P, EU:C:2007:52, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66 Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass die Angemessenheit einer Frist nicht unter Heranziehung einer präzisen, abstrakt festgelegten Obergrenze bestimmt werden kann, sondern in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen ist (Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB,C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67 Ganz allgemein sollte eine Verlängerung der Frist für den Abschluss der Ermittlungsphase des Zuwiderhandlungsverfahrens nicht zu einer Verletzung der Grundrechte der betroffenen Unternehmen führen. Denn ein Mitgliedstaat hat bei der Ausübung seiner Verfahrensautonomie nicht nur die volle Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts der Union und der Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen dagegen, sondern auch die Wahrung der Grundrechte, insbesondere der Verteidigungsrechte der von Zuwiderhandlungsverfahren betroffenen Unternehmen, zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Caronte & Tourist, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf eine gute Verwaltung die Verpflichtung für die Verwaltung beinhaltet, ihre Entscheidungen zu begründen (Urteil vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken,C‑225/19 und C‑226/19, EU:C:2020:951, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei sich diese Verpflichtung, da sie es dem Betroffenen ermöglichen soll, die Gründe der ihn beschwerenden individuellen Maßnahme zu verstehen, auch aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, PI,C‑230/18, EU:C:2019:383, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69 Folglich ist erstens die Verlängerung der Frist für den Abschluss der Ermittlungsphase eines Zuwiderhandlungsverfahrens gemäß dem in Rn. 53 des vorliegenden Urteils genannten Grundsatz der Rechtssicherheit und der sich daraus ergebenden Anforderung der Vorhersehbarkeit dem betroffenen Unternehmen so bald wie möglich und jedenfalls vor Ablauf der verlängerten Abschlussfrist mitzuteilen. Außerdem muss die Verlängerungsentscheidung die neue Frist für den Abschluss dieser Ermittlungsphase festsetzen.

70 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit, von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, u. a. gebietet, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können – klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssen. Zudem kann sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes jeder berufen, bei dem die zuständige Behörde durch bestimmte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (Urteil vom 17. Oktober 2018, Klohn,C‑167/17, EU:C:2018:833, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

71 In ihren schriftlichen Erklärungen beruft sich Imballagi Piemontesi auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, um geltend zu machen, dass die AGCM nicht berechtigt gewesen sei, die Frist für den Abschluss des in Rede stehenden Ermittlungsverfahrens zu verlängern. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten jedoch nicht hervor, dass diese Gesellschaft von dieser Behörde Zusicherungen erhalten hätte, dass die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gesetzte Abschlussfrist nicht verlängert werden konnte.

72 Zweitens muss die Verlängerung der Frist für den Abschluss der Ermittlungsphase eines Zuwiderhandlungsverfahrens ordnungsgemäß mit dem Eintritt von Umständen begründet werden, die die Ermittlungen komplexer gemacht haben, als die nationale Wettbewerbsbehörde zum Zeitpunkt der Festsetzung dieser Frist vorhergesehen hatte.

73 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass das in Rede stehende Ermittlungsverfahren von außergewöhnlicher Komplexität gewesen sei und dass sowohl die Zahl der von diesem Verfahren betroffenen Unternehmen als auch dessen Gegenstand im Laufe der Zeit erweitert worden seien. Dies erkläre, warum die Frist für den Abschluss dieses Verfahrens zweimal verlängert worden sei, um zum einen die wirksame Wahrnehmung der Aufgaben der AGCM sicherzustellen und zum anderen die Verteidigungsrechte sowohl der Unternehmen, die ursprünglich von dem Verfahren erfasst worden seien, als auch der Unternehmen, auf die dieses Verfahren ausgeweitet worden sei, zu gewährleisten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Entscheidungen über die Verlängerung der Frist für den Abschluss des in Rede stehenden Ermittlungsverfahrens durch den Eintritt solcher Umstände ordnungsgemäß begründet wurden.

74 Drittens und letztens muss die Verlängerung der Frist für den Abschluss der Ermittlungsphase eines Zuwiderhandlungsverfahrens gemäß dem in Art. 47 der Charta verbürgten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein können, um zu überprüfen, ob die Entscheidung, mit der diese Frist verlängert und eine neue Abschlussfrist festgesetzt wurde, unter Wahrung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer und der Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens erlassen wurde, was insbesondere impliziert, dass diese Entscheidung dem Unternehmen rechtzeitig mitgeteilt und ordnungsgemäß mit dem Eintritt von Umständen begründet wurde, die die Ermittlungen komplexer gemacht haben, als die nationale Wettbewerbsbehörde zum Zeitpunkt der Festsetzung der verlängerten Frist vorhergesehen hatte.

75 Im vorliegenden Fall ist das Bestehen einer solchen gerichtlichen Kontrolle offenbar erwiesen, wie sich sowohl aus der Vorlageentscheidung als auch aus den schriftlichen Erklärungen von Imballaggi Piemontesi ergibt, die vorträgt, dass sie die beiden Verlängerungen der Frist für den Abschluss des in Rede stehenden Ermittlungsverfahrens vor den italienischen Gerichten angefochten habe.

76 Zu ergänzen ist, dass selbst dann, wenn eine solche Verlängerung in einem bestimmten Fall gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer verstoßen sollte, ein Verstoß gegen diesen Grundsatz nach ständiger Rechtsprechung die Nichtigerklärung eines in einem Verwaltungsverfahren auf der Grundlage von Art. 101 oder 102 AEUV erlassenen Beschlusses nur dann rechtfertigen kann, wenn dieser Verstoß auch zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens führt (Urteil vom 4. Oktober 2024, Ferriere Nord/Kommission,C‑31/23 P, EU:C:2024:851, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei es in diesem Zusammenhang dem Unternehmen obliegt, in rechtlich hinreichender Weise darzutun, dass es aufgrund der übermäßigen Dauer des Verwaltungsverfahrens Schwierigkeiten hatte, sich gegen die Vorwürfe der Wettbewerbsbehörde zu verteidigen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C‑201/09 P und C‑216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77 Das vorlegende Gericht weist indessen darauf hin, dass im Ausgangsrechtsstreit Imballaggi Piemontesi nicht dargetan habe, dass die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte durch die Verlängerung der Frist für den Abschluss des in Rede stehenden Ermittlungsverfahrens verletzt worden sei.

78 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass für die Möglichkeit einer Verlängerung der Frist für den Abschluss der von den nationalen Wettbewerbsbehörden durchgeführten Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Art. 101 und 102 AEUV jedenfalls die Obergrenze der absoluten Verjährungsfrist gilt, deren Bestimmung Sache der Mitgliedstaaten ist, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export,C‑308/19, EU:C:2021:47, Rn. 37).

79 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 101 AEUV im Licht des allgemeinen Grundsatzes des Rechts auf eine gute Verwaltung, von Art. 47 der Charta und des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Rahmen eines von einer nationalen Wettbewerbsbehörde durchgeführten Verfahrens zur Feststellung einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise nicht ausdrücklich vorsieht, dass die von dieser Behörde in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gesetzte Frist für den Abschluss der Ermittlungsphase dieses Verfahrens zwingend ist, so dass die Behörde diese Frist einseitig durch mit Gründen versehene Rechtsakte, die einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen, verlängern darf, wenn Umstände eintreten, die zu einer Erweiterung des Gegenstands des Verfahrens oder der Zahl der von ihm erfassten Unternehmen führen, sofern eine solche Verlängerung nicht zu einer Überschreitung der angemessenen Frist führt, innerhalb deren diese Ermittlungsphase abgeschlossen werden muss. Kosten

80 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: Art. 101 AEUV ist im Licht des allgemeinen Grundsatzes des Rechts auf eine gute Verwaltung, von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Rahmen eines von einer nationalen Wettbewerbsbehörde durchgeführten Verfahrens zur Feststellung einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise nicht ausdrücklich vorsieht, dass die von dieser Behörde in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gesetzte Frist für den Abschluss der Ermittlungsphase dieses Verfahrens zwingend ist, so dass die Behörde diese Frist einseitig durch mit Gründen versehene Rechtsakte, die einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen, verlängern darf, wenn Umstände eintreten, die zu einer Erweiterung des Gegenstands des Verfahrens oder der Zahl der von ihm erfassten Unternehmen führen, sofern eine solche Verlängerung nicht zu einer Überschreitung der angemessenen Frist führt, innerhalb deren diese Ermittlungsphase abgeschlossen werden muss. Unterschriften