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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.03.2026 – C-618/24

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2026:251

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 26. März 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 1, 3 und 4 – Anwendungsbereich – Begriff ‚Erbsache‘ bzw. ‚Rechtsnachfolge von Todes wegen‘ – Gesetzliches Vermächtnis zugunsten der Person, die den Erblasser zu dessen Lebzeiten gepflegt hat – Allgemeine Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen“ In der Rechtssache C‑618/24 [Isergartler] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 10. September 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 24. September 2024, in dem Verfahren XK, TR, VQ gegen SM erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, der Richter M. Condinanzi und N. Jääskinen (Berichterstatter), der Richterin R. Frendo und des Richters A. Kornezov, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von XK, TR und VQ, vertreten durch Rechtsanwalt M. Kinberger, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wasmeier und W. Wils als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107).

2 Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen SM, der in Österreich lebt, und XK, TR und VQ, die in Deutschland leben, in dem Verfahren über den Nachlass der 2021 verstorben ehemalige Lebensgefährtin von SM, die von diesem bis zu ihrem Tod gepflegt worden war. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 7, 8, 9, 11, 14, 34 und 59 der Verordnung Nr. 650/2012 heißt es: „(7) Die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug derzeit noch Schwierigkeiten bereitet, sollten ausgeräumt werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern. In einem europäischen Rechtsraum muss es den Bürgern möglich sein, ihren Nachlass im Voraus zu regeln. Die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger müssen effektiv gewahrt werden. (8) Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es einer Verordnung, in der die Bestimmungen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung – oder gegebenenfalls die Annahme –, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zusammengefasst sind. (9) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen erstrecken, und zwar auf jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge. … (11) Diese Verordnung sollte nicht für Bereiche des Zivilrechts gelten, die nicht die Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffen. Aus Gründen der Klarheit sollte eine Reihe von Fragen, die als mit Erbsachen zusammenhängend betrachtet werden könnten, ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. … (14) Rechte und Vermögenswerte, die auf andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen entstehen oder übertragen werden, wie zum Beispiel durch unentgeltliche Zuwendungen, sollten ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Ob unentgeltliche Zuwendungen oder sonstige Verfügungen unter Lebenden mit dinglicher Wirkung vor dem Tod für die Zwecke der Bestimmung der Anteile der Berechtigten im Einklang mit dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht ausgeglichen oder angerechnet werden sollten, sollte sich jedoch nach dem Recht entscheiden, das nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist. … (34) Im Interesse einer geordneten Rechtspflege sollten in verschiedenen Mitgliedstaaten keine Entscheidungen ergehen, die miteinander unvereinbar sind. Hierzu sollte die Verordnung allgemeine Verfahrensvorschriften nach dem Vorbild anderer Rechtsinstrumente der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vorsehen. … (59) Diese Verordnung sollte in Anbetracht ihrer allgemeinen Zielsetzung, nämlich der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen in Erbsachen, unabhängig davon, ob solche Entscheidungen in streitigen oder nichtstreitigen Verfahren ergangen sind, Vorschriften für die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Vorbild anderer Rechtsinstrumente der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vorsehen.“

4 Art. 1 („Anwendungsbereich“) der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt: „(1) Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. … (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind: … e) Unterhaltspflichten außer derjenigen, die mit dem Tod entstehen; … g) Rechte und Vermögenswerte, die auf andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen begründet oder übertragen werden, wie unentgeltliche Zuwendungen, Miteigentum mit Anwachsungsrecht des Überlebenden (joint tenancy), Rentenpläne, Versicherungsverträge und ähnliche Vereinbarungen, unbeschadet des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe i; …“

5 Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt in Abs. 1 Buchst. a: „Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) ‚Rechtsnachfolge von Todes wegen‘ jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge“.

6 Nach Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 („Allgemeine Zuständigkeit“) sind für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

7 Art. 21 („Allgemeine Kollisionsnorm“) der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt in Abs. 1: „Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. …“

8 Art. 22 („Rechtswahl“) der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt in Abs. 1: „Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. …“

9 Art. 23 („Reichweite des anzuwendenden Rechts“) der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt in den Abs. 1 und 2: „(1) Dem nach Artikel 21 oder Artikel 22 bezeichneten Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen. (2) Diesem Recht unterliegen insbesondere: … h) der verfügbare Teil des Nachlasses, die Pflichtteile und andere Beschränkungen der Testierfreiheit sowie etwaige Ansprüche von Personen, die dem Erblasser nahe stehen, gegen den Nachlass oder gegen den Erben; i) die Ausgleichung und Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen bei der Bestimmung der Anteile der einzelnen Berechtigten … …“ Österreichisches Recht

10 § 677 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: ABGB) bestimmt: „(1) Einer dem Verstorbenen nahe stehenden Person, die diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, gebührt dafür ein gesetzliches Vermächtnis, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde. (2) Pflege ist jede Tätigkeit, die dazu dient, einer pflegebedürftigen Person soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. (3) Nahe stehend sind Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder.“

11 § 678 ABGB bestimmt: „(1) Die Höhe des Vermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen. (2) Das Vermächtnis gebührt jedenfalls neben dem Pflichtteil, neben anderen Leistungen aus der Verlassenschaft nur dann nicht, wenn der Verstorbene das verfügt hat. Das Vermächtnis kann nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

12 Dem Vorlagebeschluss zufolge verstarb 2021 die ehemalige Lebensgefährtin von SM. Sie hatte bis zu ihrem Tod ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.

13 Mit Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See (Österreich) wurde die Verlassenschaft nach der Erblasserin XK, TR und VQ eingeantwortet, die alle drei in Deutschland leben.

14 SM, der die Erblasserin in den letzten drei Jahren vor ihrem Tod gepflegt hatte, begehrt wegen der Pflegeleistungen, die er für die Erblasserin während deren Lebzeiten erbracht hat, gemäß § 677 ABGB, wonach dafür ein „gesetzliches Vermächtnis“ gebührt (im Folgenden: Pflegevermächtnis), die Zahlung von 57200 Euro.

15 Das Landesgericht Salzburg (Österreich) wies die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück. Zur Begründung führte es aus, dass das Pflegevermächtnis im nationalen Recht zwar formal als gesetzliches Vermächtnis ausgestaltet sei, es dabei inhaltlich aber um die Abgeltung von Pflegeleistungen gehe, die zu Lebzeiten des Erblassers erbracht worden seien. Damit sei das Pflegevermächtnis als schuldrechtlicher Anspruch zu qualifizieren und falle daher nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012.

16 Gegen diesen Beschluss erhob SM an das Oberlandesgericht Linz (Österreich) Rekurs, das diesem mit Beschluss vom 12. Juni 2024 mit der Begründung stattgab, dass sich der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012 auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen erstrecke. Das Pflegevermächtnis sei aber ein gesetzliches Vermächtnis mit pflichtteilsähnlichem Charakter. Es sei nicht deshalb vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen, weil die „Grundlage“ für das Bestehen des Anspruchs bereits zu Lebzeiten des Erblassers geschaffen worden sei. Das Oberlandesgericht Linz erklärte sich dementsprechend für zuständig.

17 Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz erhoben XK, TR und VQ Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof (Österreich), das vorlegende Gericht. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass das Pflegevermächtnis nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012 falle.

18 SM meint hingegen, das Pflegevermächtnis sei einem Pflichtteilsanspruch ähnlich und falle daher unter den Begriff der Rechtsnachfolge von Todes wegen im Sinne der Verordnung Nr. 650/2012.

19 Vor diesem Hintergrund fragt sich das vorlegende Gericht, ob das Pflegevermächtnis in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012 und insbesondere unter deren Art. 4 fällt.

20 Das Pflegevermächtnis stelle nach österreichischem Recht ein unabhängig von einer letztwilligen Anordnung des Erblassers entstehendes Vermächtnis dar. Es komme einem Pflichtteil gleich, neben dem es gebühren könne, weil es nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden könne. Da das Pflegevermächtnis der Abgeltung bestimmter Dienstleistungen gelte, ließen sich aber auch Parallelen zu vertrags- oder bereicherungsrechtlichen Vorschriften ziehen. Durch das Pflegevermächtnis werde die Testierfreiheit des Erblassers eingeschränkt.

21 In der Literatur sei die Frage, ob das Pflegevermächtnis ein erb- oder schuldrechtliches Rechtsinstitut sei, umstritten.

22 Es selbst neige wegen der erbrechtlichen Implikationen des Pflegevermächtnisses und wegen des weiten Verständnisses des Begriffs „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ im Sinne der Verordnung Nr. 650/2012 in der Rechtsprechung des Gerichtshofs letztlich zur Auffassung, dass das Pflegevermächtnis unter den Begriff der Erbsache im Sinne von Art. 4 der Verordnung falle.

23 Der Oberste Gerichtshof hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass eine „Erbsache“ vorliegt, wenn ein Anspruch auf Pflegevermächtnis nach § 677 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) geltend gemacht wird? Zur Vorlagefrage

24 Im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof ist es nach ständiger Rechtsprechung Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 1986, Tissier, 35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen], C‑671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25 Der Umstand, dass das vorlegende Gericht in seinen Fragen formal bestimmte Vorschriften des Unionsrechts angeführt hat, hindert den Gerichtshof nämlich nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Nutzen sein können, indem er aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 26, und vom 22. Januar 2026, Secab, C‑423/23, EU:C:2026:32, Rn. 29).

26 Dem Vorlagebeschluss zufolge möchte das vorlegende Gericht mit seiner Frage wissen, ob ein Pflegevermächtnis unter den Begriff der Erbsache im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 fällt, der die allgemeine Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass festlegt. Es ist daher auch zu prüfen, ob ein Pflegevermächtnis in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, wie er in deren Art. 1 definiert ist. Außerdem ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung zu berücksichtigen, in dem der Begriff „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ definiert ist. Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist Art. 4 der Verordnung mithin in Verbindung mit deren Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a auszulegen.

27 Was das Pflegevermächtnis angeht, ist dem Vorlagebeschluss zu entnehmen, dass nach österreichischem Recht nach dem Tod des Erblassers bestimmten Personen, die diesem nahestanden und ihn in einem bestimmten Zeitraum vor seinem Tod gepflegt haben, dafür unabhängig von irgendeiner letztwilligen Verfügung des Erblassers ein Vermächtnis gebührt, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde. Es gebührt jedenfalls neben dem Pflichtteil und kann nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden.

28 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage demnach im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 in Verbindung mit deren Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dahin auszulegen ist, dass ein gesetzliches Vermächtnis, das nach dem Tod des Erblassers, unabhängig von irgendeiner letztwilligen Verfügung desselben, bestimmten Personen, die diesem nahestanden, dafür, dass sie ihn in einem bestimmten Zeitraum vor seinem Tod gepflegt haben jedenfalls neben dem Pflichtteil gebührt, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde, und das nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden kann, unter den Begriff der Erbsache im Sinne von Art. 4 der Verordnung fällt.

29 Bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift ist nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 8. Mai 2025, Pielatak, C‑410/23, EU:C:2025:325, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Als Erstes ist zum Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 festzustellen, dass Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt, dass für Entscheidungen in „Erbsachen … für den gesamten Nachlass“ die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

31 Was den Begriff der Erbsache im Sinne dieser Verordnung angeht, ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 650/2012 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 auf die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ anzuwenden ist.

32 Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 bezeichnet der Ausdruck „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ für die Zwecke der Verordnung „jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge“.

33 Zwar weist die Kommission zu Recht darauf hin, dass in der deutschen Sprachfassung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012, die den Anwendungsbereich der Verordnung bzw. die in dieser enthaltenen Begriffe betreffen, von der „Rechtsnachfolge von Todes wegen“, in Art. 4 der Verordnung, in dem die Frage der allgemeinen Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats geregelt ist, hingegen von „Erbsachen“ die Rede ist. In vielen Sprachfassungen der Verordnung – insbesondere der bulgarischen, der spanischen, der dänischen, der englischen, der französischen, der kroatischen, der italienischen, der litauischen, der maltesischen, der finnischen und der schwedischen – weisen diese Bestimmungen aber keinen solchen terminologischen Unterschied auf.

34 Nach ständiger Rechtsprechung kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder insoweit Vorrang vor den anderen Sprachfassungen beanspruchen. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteile vom 27. März 1990, Cricket St Thomas, C‑372/88, EU:C:1990:140, Rn. 18 und 19, und vom 4. September 2025, Hakamp, C‑203/24, EU:C:2025:662, Rn. 34).

35 Jedenfalls gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Unionsgesetzgeber in der Verordnung Nr. 650/2012 mit den Ausdrücken „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ und „Nachlass“ bzw. „Erbsache“ nicht dasselbe gemeint hätte, so dass anzunehmen ist, dass sich diese Begriffe decken.

36 Allerdings sind in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 Angelegenheiten aufgeführt, die vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind, etwa „Rechte und Vermögenswerte, die auf andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen begründet oder übertragen werden, wie unentgeltliche Zuwendungen“ (Buchst. g) oder „Unterhaltspflichten außer derjenigen, die mit dem Tod entstehen“ (Buchst. e).

37 Diese Ausnahmen sind jedoch eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, UM [Vertrag zur Eigentumsübertragung von Todes wegen], C‑277/20, EU:C:2021:708, Rn. 34).

38 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine in einer Vereinbarung über den Nachlass enthaltene Bestimmung, die ebenso wie eine „unentgeltliche Zuwendung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/2012 in einer Schenkung besteht, aber erst mit dem Tod des Erblassers wirksam wird, nicht unter diese Ausnahme, sondern in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, UM [Vertrag zur Eigentumsübertragung von Todes wegen], C‑277/20, EU:C:2021:708, Rn. 35).

39 Was den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012 angeht, hat der Gerichtshof seine Feststellung, dass sich eine Bestimmung des nationalen Rechts auf Erbsachen im Sinne der Verordnung bezieht, damit begründet, dass deren Hauptzweck die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser und nicht Fragen im Zusammenhang mit einer der in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung genannten Ausnahmen wie des ehelichen Güterrechts betraf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2018, Mahnkopf, C‑558/16, EU:C:2018:138, Rn. 40).

40 Der Begriff der Rechtsnachfolge von Todes wegen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 ist also weit gefasst. Wie oben in Rn. 32 ausgeführt, umfasst er „jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen“, somit auch Formen, deren Hauptzweck die Rechtsnachfolge von Todes wegen des Verstorbenen betrifft und die mit dessen Tod wirksam werden.

41 Als Zweites ist festzustellen, dass sich etwas anderes auch nicht aus dem Zusammenhang ergibt, in dem Art. 4 sowie Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 stehen. Nach dem neunten Erwägungsgrund der Verordnung soll diese „auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen …, und zwar auf jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen“, anwendbar sein. Darüber hinaus bestimmt Art. 23 Abs. 1 der Verordnung, dass dem nach Art. 21 oder Art. 22 bezeichneten Recht die „gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen“ unterliegt.

42 Als Drittes ist zu den mit der Verordnung Nr. 650/2012 verfolgten Zielen einerseits festzustellen, dass aus deren Erwägungsgründen 7 und 8 hervorgeht, dass sie insbesondere darauf gerichtet ist, den Erben und Vermächtnisnehmern, den anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und den Nachlassgläubigern die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug zu erleichtern (Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C‑20/17, EU:C:2018:485, Rn. 49).

43 Andererseits wird im Einklang mit der im 59. Erwägungsgrund statuierten allgemeinen Zielsetzung der Verordnung Nr. 650/2012 der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen in Erbsachen, im 34. Erwägungsgrund der Verordnung angeführt, dass in den verschiedenen Mitgliedstaaten keine Entscheidungen ergehen sollten, die miteinander unvereinbar sind. Dieses Ziel fügt sich in den insbesondere in Art. 23 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Grundsatz der Einheitlichkeit der Erbfolge ein, wonach dem gemäß dieser Verordnung anzuwendenden Recht „die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen“ unterliegen soll. Dieser Grundsatz der Einheitlichkeit der Erbfolge liegt auch der Regelung des Art. 4 der Verordnung zugrunde, da auch dort vorgesehen ist, dass sich die Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte für Entscheidungen in Erbsachen „für den gesamten Nachlass“ nach dieser Regel richtet (Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C‑20/17, EU:C:2018:485, Rn. 53 bis 55).

44 Weiter ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Verordnung Nr. 650/2012 eine einheitliche Behandlung des Nachlasses fördern soll, um zu einer effizienten Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über einen Nachlass beizutragen. So hat der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass eine Auslegung der Normen dieser Verordnung, die eine Nachlassspaltung nach sich zöge, mit den Zielen der Verordnung unvereinbar wäre (Urteil vom 7. April 2022, V A und Z A [Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen], C‑645/20, EU:C:2022:267, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass ein Pflegevermächtnis dem Vorlagebeschluss zufolge zur Abgeltung bestimmter Dienstleistungen dient. Es weist insoweit gewisse Ähnlichkeiten mit einem schuldrechtlichen Anspruch auf. Die dem Verstorbenen nahestehenden Personen sollen einen Ausgleich dafür erhalten, dass sie diesen gepflegt haben, ohne dass dafür zu dessen Lebzeiten eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart worden wäre.

46 Ein Pflegvermächtnis weist dem Vorlagebeschluss zufolge aber – unabhängig davon, dass es vom nationalen Recht als Vermächtnis eingestuft wird – eine enge strukturelle Verbindung zum Erbrecht auf. Es kommt nämlich erst nach dem Tod der Erblassers zum Tragen. Die entsprechende Regelung hängt somit eng mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen zusammen. Insbesondere gebührt das Pflegevermächtnis nach den einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Rechts unabhängig von einer letztwilligen Anordnung des Erblassers jedenfalls neben dem Pflichtteil und kann nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden. Es kommt ausschließlich dem Verstorbenen nahestehenden Personen zugute, die definiert sind als Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder. Der Hauptzweck des Pflegevermächtnisses betrifft somit die Rechte der pflegenden Person im Rahmen der Rechtsnachfolge von Todes wegen.

47 Die Verordnung Nr. 650/2012 schließt Pflegevermächtnisse auch nicht ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich aus. Und es ist nicht ersichtlich, dass Pflegevermächtnisse unter eine der oben in Rn. 36 genannten oder eine der übrigen Ausnahmen gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 fielen.

48 Unter Zugrundelegung der Angaben des vorlegenden Gerichts dürften sich Pflegevermächtnisse daher – vorbehaltlich der Überprüfungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen haben wird – für die Zwecke der Verordnung Nr. 650/2012 hauptsächlich auf Erbsachen beziehen.

49 Pflegevermächtnisse fallen unter Zugrundelegung der Angaben des vorlegenden Gerichts demnach in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012.

50 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 in Verbindung mit deren Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dahin auszulegen ist, dass ein gesetzliches Vermächtnis, das nach dem Tod des Erblassers, unabhängig von irgendeiner letztwilligen Verfügung desselben, bestimmten Personen, die diesem nahestanden, dafür, dass sie ihn in einem bestimmten Zeitraum vor seinem Tod gepflegt haben, jedenfalls neben dem Pflichtteil gebührt, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde, und das nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden kann, unter den Begriff der Erbsache im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 fällt. Kosten

51 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist in Verbindung mit deren Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a wie folgt auszulegen: Ein gesetzliches Vermächtnis, das nach dem Tod des Erblassers, unabhängig von irgendeiner letztwilligen Verfügung desselben, bestimmten Personen, die diesem nahestanden, dafür, dass sie ihn in einem bestimmten Zeitraum vor seinem Tod gepflegt haben, jedenfalls neben dem Pflichtteil gebührt, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde, und das nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden kann, fällt unter den Begriff der Erbsache im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012. Unterschriften