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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.06.2026 – C-722/23
Große Kammer · ECLI:EU:C:2026:441
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 4. Juni 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 1 Abs. 3 – Grund für die Ablehnung der Vollstreckung – Gefahr, dass die gesuchte Person einer nach Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird – Art. 4 Nr. 6 – Grund, aus dem eine Vollstreckung des Haftbefehls abgelehnt werden kann – Vom Vollstreckungsmitgliedstaat eingegangene Verpflichtung, die Strafe nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken – Rahmenbeschluss 2008/909/JI – Gegenseitige Anerkennung von Urteilen in Strafsachen – Art. 4 Abs. 5 – Ersuchen des Vollstreckungsmitgliedstaats an den Ausstellungsmitgliedstaat, ihm das Urteil, mit dem eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, zur Vollstreckung in seinem Hoheitsgebiet zu übermitteln“ In den verbundenen Rechtssachen C‑722/23 [Rugu]i und C‑91/24 [Aucroix] ( betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Kassationshof, Belgien) mit Entscheidungen vom 22. November 2023 und vom 31. Januar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 28. November 2023 bzw. am 6. Februar 2024, in den Verfahren betreffend die Vollstreckung europäischer Haftbefehle AR (C‑722/23), Beteiligter: Procureur général, und Procureur général près la cour d’appel de Mons (C‑91/24) gegen HL erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Kammerpräsidentinnen K. Jürimäe (Berichterstatterin), M. L. Arastey Sahún und I. Ziemele, des Kammerpräsidenten J. Passer, der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin, D. Gratsias, M. Gavalec, Z. Csehi und N. Fenger, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: M. Siekierzyńska, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von AR, vertreten durch O. Martins, Avocat, – der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs, C. Pochet und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte, – der französischen Regierung, vertreten durch R. Bénard und B. Dourthe als Bevollmächtigte, – der niederländischen Regierung, vertreten durch E. M. M. Besselink und M. K. Bulterman als Bevollmächtigte, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten, – der rumänischen Regierung, vertreten durch M. Chicu und E. Gane als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Blanc, H. Leupold und J. Vondung als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juli 2025 folgendes Urteil
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 1 Abs. 3 und Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584).
2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen der Vollstreckung von zwei Europäischen Haftbefehlen in Belgien, von denen der erste am 1. August 2023 von den rumänischen Behörden gegen AR, einen rumänischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Belgien, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Menschenhandels in Rumänien (Rechtssache C‑722/23) und der zweite am 9. März 2016 von den griechischen Behörden gegen HL, einen belgischen Staatsangehörigen, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren in Griechenland (Rechtssache C‑91/24) ausgestellt wurde (im Folgenden zusammen: in Rede stehende Europäische Haftbefehle). Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Rahmenbeschluss 2002/584
3 Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmt: „(1) Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt. (2) Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses. (3) Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EUV] niedergelegt sind, zu achten.“
4 Art. 4 („Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann“) des Rahmenbeschlusses sieht vor: „Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern, … 6. wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist, sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken; …“ Rahmenbeschluss 2008/909/JI
5 Art. 3 („Zweck und Geltungsbereich“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27) bestimmt: „Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die verhängte Sanktion vollstreckt.“
6 In Art. 4 („Kriterien für die Übermittlung eines Urteils und einer Bescheinigung an einen anderen Mitgliedstaat“) des Rahmenbeschlusses 2008/909 heißt es: „(1) Sofern sich die verurteilte Person im Ausstellungs- oder Vollstreckungsstaat aufhält und ihre Zustimmung erteilt hat, wenn dies aufgrund von Artikel 6 erforderlich ist, kann ein Urteil zusammen mit der Bescheinigung, für die das in Anhang I wiedergegebene Standardformular zu verwenden ist, an einen der folgenden Mitgliedstaaten übermittelt werden: a) an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person, in dem sie lebt, oder b) an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person, in den sie, auch wenn sie nicht dort lebt, … nach der Entlassung aus dem Strafvollzug abgeschoben werden wird, oder c) an einen Mitgliedstaat, auf den die Buchstaben a oder b nicht zutreffen und dessen zuständige Behörde der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung an diesen Mitgliedstaat zustimmt. (2) Die Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung kann erfolgen, wenn sich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats, gegebenenfalls nach Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaats, vergewissert hat, dass die Vollstreckung der verhängten Sanktion durch den Vollstreckungsstaat der Erleichterung der Resozialisierung der verurteilten Person dient. (3) Vor der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung kann die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in geeigneter Weise konsultieren. Die Konsultation ist in den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen obligatorisch. In diesen Fällen unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats den Ausstellungsstaat unverzüglich über ihre Entscheidung, ob sie der Übermittlung des Urteils zustimmt oder nicht. … (5) Der Vollstreckungsstaat kann den Ausstellungsstaat von sich aus um Übermittlung des Urteils zusammen mit der Bescheinigung ersuchen. … Ersuchen im Sinne dieses Absatzes begründen keine Verpflichtung für den Ausstellungsstaat, das Urteil zusammen mit der Bescheinigung zu übermitteln. …“
7 Art. 6 („Stellungnahme und Unterrichtung der verurteilten Person“) Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 sieht vor: „(1) Unbeschadet des Absatzes 2 darf ein Urteil zusammen mit einer Bescheinigung dem Vollstreckungsstaat für die Zwecke der Anerkennung des Urteils und der Vollstreckung der Sanktion nur übermittelt werden, wenn die verurteilte Person im Einklang mit dem Recht des Ausstellungsstaats ihre Zustimmung erteilt hat. (2) Die Zustimmung der verurteilten Person ist nicht erforderlich, wenn das Urteil zusammen mit der Bescheinigung an einen der folgenden Staaten übermittelt wird: a) an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit, in dem die verurteilte Person lebt; … c) an den Mitgliedstaat, in den die verurteilte Person angesichts des Strafverfahrens gegen sie im Ausstellungsstaat oder nach der Verurteilung in diesem Ausstellungsstaat geflohen oder auf andere Weise zurückgekehrt ist.“
8 In Art. 25 („Vollstreckung von Sanktionen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls“) des Rahmenbeschlusses 2008/909 heißt es: „Zwecks Vermeidung der Straflosigkeit der betreffenden Person gelten die Bestimmungen des vorliegenden Rahmenbeschlusses, unbeschadet des Rahmenbeschlusses [2002/584] und soweit sie mit diesem vereinbar sind, sinngemäß für die Vollstreckung von Sanktionen in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat sich zur Vollstreckung der Sanktion in Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 6 jenes Rahmenbeschlusses verpflichtet, oder in denen er gemäß Artikel 5 Absatz 3 jenes Rahmenbeschlusses die Bedingung gestellt hat, dass die betreffende Person zur Verbüßung der Sanktion in den betreffenden Mitgliedstaat rücküberstellt wird.“
9 Art. 26 („Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestimmt: „Dieser Rahmenbeschluss ersetzt ab dem 5. Dezember 2011 die entsprechenden Bestimmungen der folgenden in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Übereinkommen, unbeschadet von deren Anwendbarkeit in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten und deren vorübergehender Anwendbarkeit nach Artikel 28: – [am 21. März 1983 in Straßburg unterzeichnetes Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (Sammlung Europäischer Verträge Nr. 112)] und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997; – [am 28. Mai 1970 in Den Haag unterzeichnetes] Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen …; – Titel III Kapitel 5 des [am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19)]; – [am 13. November 1991 in Brüssel unterzeichnetes] Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen …“ Belgisches Recht
10 Art. 4 der Loi relative au mandat d’arrêt européen (Gesetz über den Europäischen Haftbefehl) vom 19. Dezember 2003 (Moniteur belge vom 22. Dezember 2003, S. 60075, im Folgenden: Gesetz vom 19. Dezember 2003) bestimmt: „Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wird in folgenden Fällen abgelehnt: … 5. wenn ernsthafte Gründe vorliegen, anzunehmen, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls die Grundrechte der betreffenden Person, wie in Artikel 6 [EUV] bestimmt, gefährden könnte.“
11 Art. 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 sieht vor: „Die Vollstreckung kann verweigert werden: … 4. wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Sicherungsmaßnahme ausgestellt worden ist, die betroffene Person Belgier ist oder in Belgien wohnt und die zuständigen belgischen Behörden sich verpflichten, die Strafe oder die Sicherungsmaßnahme nach belgischem Recht zu vollstrecken, …“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen Rechtssache C‑722/23
12 Am 1. August 2023 erließen die rumänischen Justizbehörden gegen AR, einen rumänischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Belgien, einen Europäischen Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Menschenhandels in Rumänien.
13 Mit Beschluss vom 22. September 2023 lehnte die Chambre du Conseil du Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Ratskammer des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz von Brüssel, Belgien) die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage von Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 mit der Begründung ab, dass die Haftbedingungen in Rumänien AR der Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) aussetzten.
14 Die Staatsanwaltschaft legte gegen diesen Beschluss Berufung bei der Chambre des mises en accusation der Cour d’appel de Bruxelles (Anklagekammer des Appellationshofs Brüssel, Belgien) ein. Mit Urteil vom 30. Oktober 2023 bestätigte diese Anklagekammer diesen Beschluss, entschied aber darüber hinaus, dass die vierjährige Freiheitsstrafe gemäß Art. 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003„in Belgien vollstreckt werden kann“, da die Gefahr, dass die Grundrechte von AR verletzt würden, eine Modalität der Vollstreckung der in Rumänien verhängten Strafe betreffe und somit weder das Verfahren, das in diesem Mitgliedstaat zur Verurteilung des Betroffenen geführt habe, noch diese Verurteilung selbst berühre.
15 AR legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde bei der Cour de cassation (Kassationshof, Belgien), dem vorlegenden Gericht, ein. Vor diesem Gericht macht AR geltend, dass die Anklagekammer des Appellationshofs Brüssel, nachdem sie die Anwendung eines zwingenden Grundes für die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls festgestellt habe, da ernsthafte Gründe für die Annahme bestanden hätten, dass die Vollstreckung dieses Haftbefehls eine Verletzung seiner Grundrechte zur Folge hätte, die Rechtsfolge eines fakultativen Ablehnungsgrundes nicht habe anwenden und die Vollstreckung der gegen ihn in Rumänien verhängten Freiheitsstrafe in Belgien nicht habe anordnen dürfen.
16 Hierzu weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003, mit dem der Rahmenbeschluss 2002/584 in belgisches Recht umgesetzt worden sei, vorsehe, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zwingend abzulehnen sei, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestünden, dass sie die Grundrechte der gesuchten Person, wie sie in Art. 6 EUV niedergelegt seien, gefährden könnte.
17 Das vorlegende Gericht verweist auf das Urteil vom 17. Dezember 2020, Openbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C‑354/20 PPU und C‑412/20 PPU, EU:C:2020:1033), um festzustellen, dass der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls insbesondere darauf abziele, die Straflosigkeit einer gesuchten Person zu verhindern, die sich in einem anderen Hoheitsgebiet als demjenigen befinde, in dem sie der Begehung einer Straftat verdächtig sei.
18 Aus dem Urteil vom 29. Juni 2017, Popławski (C‑579/15, EU:C:2017:503), ergebe sich, dass es die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks des Rahmenbeschlusses 2002/584 auszulegen habe. In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, habe diese Verpflichtung bedeutet, dass die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats, wenn sie die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnten, der im Hinblick auf die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils, mit dem die gesuchte Person zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, ausgestellt worden sei, verpflichtet gewesen seien, selbst die wirksame Vollstreckung der gegen diese Person verhängten Strafe zu gewährleisten.
19 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach Art. 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003, mit dem der in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehene fakultative Ablehnungsgrund in belgisches Recht umgesetzt worden sei, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden könne, wenn dieser zur Vollstreckung einer Strafe ausgestellt worden sei, die gesuchte Person Belgier sei, sie sich in Belgien aufhalte oder dort ihren Wohnsitz habe und die zuständigen belgischen Behörden sich verpflichteten, die Strafe nach belgischem Recht zu vollstrecken.
20 Es möchte daher wissen, ob im Fall der Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls aufgrund des in Rn. 16 des vorliegenden Urteils genannten zwingenden Ablehnungsgrundes Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen sei, dass die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats zur Vermeidung der Straflosigkeit der dort wohnhaften gesuchten Person die Vollstreckung der gegen diese Person im Ausstellungsmitgliedstaat verhängten und Gegenstand dieses Europäischen Haftbefehls bildenden Freiheitsstrafe im Vollstreckungsmitgliedstaat anordnen könnten.
21 Vor diesem Hintergrund hat die Cour de cassation (Kassationshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Wenn die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats eines Europäischen Haftbefehls festgestellt haben, dass im Fall der Übergabe der gesuchten Person an den Ausstellungsmitgliedstaat die Gefahr besteht, dass die Grundrechte dieser Person bei der Vollstreckung der ausländischen Strafe verletzt werden, so dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist, erlaubt dann Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 den Gerichten des Vollstreckungsmitgliedstaats, die feststellen, dass die gesuchte Person ihren Wohnsitz in diesem Staat hat, anschließend zu entscheiden, dass die im Ausstellungsmitgliedstaat des Europäischen Haftbefehls verhängte Freiheitsstrafe, auf die sich dieser Haftbefehl bezieht, gemäß der Bestimmung zur Umsetzung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses in die nationale Rechtsordnung im Vollstreckungsmitgliedstaat zu vollstrecken ist? Rechtssache C‑91/24
22 Am 9. März 2016 erließen die griechischen Behörden gegen HL, einen belgischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im belgischen Hoheitsgebiet, einen Europäischen Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren in Griechenland.
23 Mit Urteil vom 18. Januar 2024 lehnte die Chambre des mises en accusation de la cour d’appel de Mons (Anklagekammer des Appellationshofs Mons, Belgien) die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls mit der Begründung ab, dass die geistige Behinderung von HL in Verbindung mit den Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat ihn der Gefahr aussetze, dass seine Grundrechte aus den Art. 3 und 5 EMRK verletzt würden.
24 Die Staatsanwaltschaft legte gegen diese Entscheidung Kassationsbeschwerde bei der Cour de cassation (Kassationshof), dem vorlegenden Gericht, ein. Sie macht geltend, dass die Anklagekammer, nachdem sie die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls wegen der Bedingungen der Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Ausstellungsmitgliedstaat abgelehnt habe, die Anwendung des in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten fakultativen Ablehnungsgrundes hätte in Betracht ziehen müssen, da diese Bestimmung darauf abziele, die Straflosigkeit der Person, deren Übergabe abgelehnt werde, zu verhindern.
25 Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen aus denselben Gründen wie in der Rechtssache C‑722/23 wissen, wie Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 auszulegen sei.
26 In der vorliegenden Rechtssache wirft es jedoch die Frage auf, ob diese Bestimmung im Fall der Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls aufgrund des in Rn. 16 des vorliegenden Urteils genannten zwingenden Ablehnungsgrundes dahin auszulegen sei, dass die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats zur Vermeidung der Straflosigkeit der gesuchten Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitze und dort ihren Wohnsitz habe, die Vollstreckung der gegen diese Person im Ausstellungsmitgliedstaat verhängten und Gegenstand des Europäischen Haftbefehls bildenden Freiheitsstrafe im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht nur anordnen könnten, sondern müssten.
27 Vor diesem Hintergrund hat die Cour de cassation (Kassationshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Wenn die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats eines Europäischen Haftbefehls festgestellt haben, dass im Fall der Übergabe der gesuchten Person an den Ausstellungsmitgliedstaat die Gefahr besteht, dass die Grundrechte dieser Person bei der Vollstreckung der ausländischen Strafe verletzt werden, so dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist, ist dann Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen, dass die Gerichte des Vollstreckungsstaats zur Vermeidung der Straflosigkeit der gesuchten Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt oder dort ihren Wohnsitz hat, zu prüfen haben, ob die Vollstreckung der im Ausstellungsmitgliedstaat des Europäischen Haftbefehls gegen die betreffende Person verhängten Freiheitsstrafe, auf die sich dieser Haftbefehl bezieht, gemäß der Bestimmung zur Umsetzung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses in die nationale Rechtsordnung im Vollstreckungsmitgliedstaat anzuordnen ist?
28 Mit Beschluss des Gerichtshofs vom 21. Januar 2025 sind die Rechtssachen C‑722/23 und C‑91/24 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden. Zu den Vorlagefragen Vorbemerkungen
29 Aus den Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass die zuständigen belgischen Justizbehörden in den Ausgangsverfahren die Vollstreckung der in Rede stehenden Europäischen Haftbefehle auf der Grundlage von Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003, mit dem Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in belgisches Recht umgesetzt wird, abgelehnt haben. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus diesen Bestimmungen, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen sei, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestünden, dass die Vollstreckung die Grundrechte der gesuchten Person gefährden könnte.
30 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Bestehen der Gefahr einer Verletzung der in Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Grundrechte es der vollstreckenden Justizbehörde erlauben kann, ausnahmsweise und nach einer angemessenen Prüfung auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 davon abzusehen, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 104, sowie vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a.,C‑158/21, EU:C:2023:57, Rn. 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
31 So ist die vollstreckende Justizbehörde, die über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Belege für das Vorliegen systemischer und allgemeiner Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat verfügt, verpflichtet, konkret und genau zu beurteilen, ob es unter den Umständen des Einzelfalls ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die gesuchte Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie in diesem Mitgliedstaat inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr einer nach Art. 4 der Charta verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 92 und 94, sowie vom 15. Oktober 2019, Dorobantu,C‑128/18, EU:C:2019:857, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Stellt die vollstreckende Justizbehörde unter den in der vorstehenden Randnummer genannten Umständen fest, dass die Gefahr besteht, dass die Übergabe einer gesuchten Person zu einer nach Art. 4 der Charta verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führt, muss sie das mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingerichtete Übergabeverfahren beenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu,C‑128/18, EU:C:2019:857, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 In den Ausgangsverfahren haben die zuständigen belgischen Justizbehörden als die die in Rede stehenden Europäischen Haftbefehle vollstreckenden Justizbehörden festgestellt, dass die Gefahr bestehe, dass die Grundrechte der gesuchten Personen im Fall ihrer Übergabe an die Behörden der Ausstellungsmitgliedstaaten verletzt würden, und kamen zu dem Ergebnis, dass die sich aus der in Rn. 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergebenden Voraussetzungen für die Ablehnung der Vollstreckung dieser Europäischen Haftbefehle folglich erfüllt seien.
34 In ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof haben die französische, die niederländische und die rumänische Regierung dieses Ergebnis in Frage gestellt. Nach Ansicht der französischen Regierung bestehen Zweifel, ob die Vorlagefragen für die Entscheidung der Ausgangsverfahren erforderlich seien.
35 Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (vgl. Urteile vom 15. Mai 2003, Salzmann,C‑300/01, EU:C:2003:283, Rn. 31, und vom 19. Mai 2022, Spetsializirana prokuratura [Verhandlung gegen einen flüchtigen Angeklagten], C‑569/20, EU:C:2022:401, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Im vorliegenden Fall geht aus den Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die Frage, ob die Voraussetzungen für die Ablehnung der Vollstreckung Europäischer Haftbefehle auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 erfüllt sind, im Rahmen der beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren nicht streitig ist.
37 Aus den Vorabentscheidungsersuchen und dem Wortlaut der Vorlagefragen selbst geht hervor, dass diese Verfahren im Wesentlichen nur die Frage betreffen, ob die vollstreckenden Justizbehörden, wenn sie auf der Grundlage dieser Bestimmung die Vollstreckung der in Rede stehenden Europäischen Haftbefehle abgelehnt und somit entschieden haben, die gesuchten Personen nicht an die Ausstellungsmitgliedstaaten zur Vollstreckung der diesen Haftbefehlen zugrunde liegenden Strafen zu übergeben, zur Vermeidung der Straflosigkeit dieser Personen ergänzend den in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen fakultativen Ablehnungsgrund anwenden können oder müssen, indem sie die Vollstreckung der Strafen im Hoheitsgebiet der vollstreckenden Justizbehörden anordnen.
38 Daher ist festzustellen, dass die Entscheidungen, mit denen die Vollstreckung der in Rede stehenden Europäischen Haftbefehle abgelehnt wurde, in den rechtlichen und sachlichen Rahmen fallen, wie ihn das vorlegende Gericht festgelegt hat, und dass der Gerichtshof, wie sich aus der in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, dessen Richtigkeit nicht zu prüfen hat. Zur Beantwortung der Vorlagefragen
39 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass eine vollstreckende Justizbehörde, wenn sie die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 abgelehnt hat, zur Vermeidung der Straflosigkeit der gesuchten Person den in Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen fakultativen Ablehnungsgrund ergänzend anwenden kann oder muss.
40 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu klären, ob der in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannte fakultative Grund für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ergänzend zur Anwendung kommt, wenn eine vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Übergabe der gesuchten Person an den Ausstellungsmitgliedstaat sie der Gefahr einer nach Art. 4 der Charta verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzen würde.
41 Zum einen ist der Grund für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nach Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, wie in den Rn. 30 bis 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zwingend.
42 Dieser Grund, der unabhängig von den Umständen des Aufenthalts der gesuchten Person gilt, soll die Grundrechte dieser Person schützen, indem er ausnahmsweise vorsieht, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt wird, wenn – insbesondere bei systemischen und allgemeinen Mängeln der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat – ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Person im Anschluss an ihre Übergabe an diesen Mitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie in diesem Mitgliedstaat inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr einer nach Art. 4 der Charta verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird.
43 Wenn also eine vollstreckende Justizbehörde, die mit einem zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehl befasst ist, wie im vorliegenden Fall entscheidet, den auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 gestützten Ablehnungsgrund anzuwenden, beendet eine solche Entscheidung zwangsläufig das mit diesem Rahmenbeschluss eingerichtete Übergabeverfahren.
44 Eine Ablehnung aus diesem Grund hat daher zur Folge, dass die gesuchte Person aus Gründen des Schutzes ihrer Grundrechte nicht an die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats übergeben wird. Deshalb wird diese Person die Freiheitsstrafe, zu der sie dort verurteilt worden ist, in diesem Mitgliedstaat somit nicht verbüßen, zumindest solange die Umstände fortbestehen, die die Ablehnung aus diesem Grund gerechtfertigt haben. Keine Bestimmung des Rahmenbeschlusses 2002/584 regelt jedoch die Folgen einer solchen Ablehnung für die Vollstreckung der Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat, wenn sich die gesuchte Person in dessen Hoheitsgebiet aufhält.
45 Zum anderen ist der in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannte Grund für die Ablehnung der Vollstreckung fakultativ und unterliegt eigenen Anwendungsvoraussetzungen sowie einem eigenen Zweck.
46 Diese Bestimmung sieht vor, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern kann, wenn dieser zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist, sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken.
47 Die Anwendung dieser Bestimmung hängt von zwei Voraussetzungen ab, nämlich zum einen, dass sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörige ist oder dort ihren Wohnsitz hat, und zum anderen, dass dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung, für die der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Stellt die vollstreckende Justizbehörde fest, dass diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, muss sie noch beurteilen, ob ein berechtigtes Interesse daran besteht, dass die im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats vollstreckt wird. Bei dieser Beurteilung kann diese Behörde das mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verfolgte Ziel berücksichtigen, das nach gefestigter Rechtsprechung darin besteht, die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe zu erhöhen (Urteil vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Zu den in Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen fakultativen Ablehnungsgründen ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, die sich für die Umsetzung eines oder mehrerer dieser Gründe entschieden haben, nicht vorsehen dürfen, dass die Justizbehörden verpflichtet sind, die Vollstreckung jedes formal in den Anwendungsbereich dieser Gründe fallenden Europäischen Haftbefehls abzulehnen, ohne dass sie die Möglichkeit haben, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl – Ne bis in idem], C‑665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 44).
50 Im Gegensatz zu den Feststellungen zu Art. 1 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses in Rn. 43 des vorliegenden Urteils sieht Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses somit die Möglichkeit vor, dass die gesuchte Person nicht zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls übergeben wird, wenn die in Rn. 47 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
51 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehene fakultative Grund für die Ablehnung der Vollstreckung ein eigenständiger Ablehnungsgrund ist, der nicht ergänzend zur Anwendung kommt, wenn die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls vom Vollstreckungsmitgliedstaat bereits auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses abgelehnt worden ist, und zwar auch dann nicht, wenn mit dieser Anwendung verhindert werden sollte, dass die gesuchte Person infolge der Ablehnung der Vollstreckung Straflosigkeit in Bezug auf die Sanktion genießt, die zur Ausstellung des Europäischen Haftbefehls geführt hat.
52 Die Anwendung des in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen fakultativen Ablehnungsgrundes ergänzend zu dem sich aus Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses ergebenden zwingenden Ablehnungsgrund würde nämlich dazu führen, dass die mit jedem dieser Gründe verfolgten Ziele und ihre jeweilige Natur missachtet würden.
53 Folglich kann die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 abgelehnt hat, nicht zur Vermeidung der Straflosigkeit der gesuchten Person den in Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen fakultativen Ablehnungsgrund ergänzend anwenden.
54 Da die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, wie in den Rn. 43 und 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt, bedeutet, dass die Strafe im Ausstellungsmitgliedstaat nicht vollstreckt wird, ist dennoch darauf hinzuweisen, dass dieser Rahmenbeschluss im Licht der Bestimmungen der Charta nicht so ausgelegt werden darf, dass die Wirksamkeit des Systems der justiziellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, wovon der Europäische Haftbefehl in seiner Ausgestaltung durch den Unionsgesetzgeber einen wesentlichen Baustein bildet, beeinträchtigt wird (Urteil vom 22. Februar 2022, Openbaar Ministerie [Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht], C‑562/21 PPU und C‑563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Dies gilt umso mehr, als der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls insbesondere darauf abzielt, die Straflosigkeit einer gesuchten Person zu verhindern, die sich in einem anderen Hoheitsgebiet als demjenigen befindet, in dem sie eine Straftat begangen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. April 2023, E. D. L. [Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen], C‑699/21, EU:C:2023:295, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 80).
56 Eine Straflosigkeit der gesuchten Person wäre nämlich sowohl mit dem Zweck unvereinbar, der mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 verfolgt wird, als auch mit dem Zweck, der mit Art. 3 Abs. 2 EUV verfolgt wird, wonach die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen u. a. in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist (Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
57 Daraus folgt, dass eine vollstreckende Justizbehörde, wenn sie die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellt wurde, auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses abgelehnt hat, verpflichtet ist, sich aktiv darum zu bemühen, dass die gesuchte Person nicht wegen dieser Ablehnung straflos bleibt.
58 Was die zu diesem Zweck zu ergreifenden Schritte betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verankerte Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit den Dialog zwischen den vollstreckenden und den ausstellenden Justizbehörden leiten muss, um zu vermeiden, dass die Funktionsfähigkeit des Europäischen Haftbefehls gelähmt wird. Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben (Urteile vom 18. April 2023, E. D. L. [Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen], C‑699/21, EU:C:2023:295, Rn. 45, und vom 29. Juli 2024, Breian, C‑318/24 PPU, EU:C:2024:658, Rn. 93 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
59 In dieser Hinsicht müssen die ausstellenden und die vollstreckenden Justizbehörden im Hinblick auf eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen umfassend von den Instrumenten Gebrauch machen, die von der Union in diesem Bereich erlassen worden sind, um das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das dieser Zusammenarbeit zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. April 2023, E. D. L. [Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen], C‑699/21, EU:C:2023:295, Rn. 46, vom 29. Juli 2024, Breian, C‑318/24 PPU, EU:C:2024:658, Rn. 94, und vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
60 Insoweit konkretisiert der Rahmenbeschluss 2008/909 – wie auch der Rahmenbeschluss 2002/584 – im Strafrechtsbereich die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung, die, insbesondere in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat verlangen, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass die anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Somit stärkt der Rahmenbeschluss 2008/909 die justizielle Zusammenarbeit in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von Strafurteilen mit dem Zweck, in Fällen, in denen gegen Personen in einem anderen Mitgliedstaat eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wurde, ihre soziale Wiedereingliederung zu erleichtern (Urteil vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
61 Nach Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 besteht dessen Zweck darin, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassenes Urteil anerkennt und die von diesem Gericht verhängte Sanktion vollstreckt. Wie sich aus seinem Art. 26 Abs. 1 ergibt, ersetzt dieser Rahmenbeschluss die Bestimmungen der in diesem Artikel angeführten, in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (Urteil vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62 In diesem Zusammenhang hindert die Ablehnung der Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Ausstellungsmitgliedstaat ausgestellten Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 mit der Begründung, dass die Übergabe der gesuchten Person an diesen Mitgliedstaat sie der Gefahr einer nach Art. 4 der Charta verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzen würde, die vollstreckende Justizbehörde, die von diesem Grund Gebrauch macht, nicht daran, die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/909 anzuwenden, um das im Ausstellungsmitgliedstaat ergangene Urteil anzuerkennen, das zur Verurteilung dieser Person zu dieser Strafe geführt hat, und die Vollstreckung der Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats zu übernehmen.
63 Wie die belgische und die rumänische Regierung in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof hervorgehoben haben, berührt nämlich die Anwendung dieses Grundes, der sich nur auf die Haftbedingungen der verurteilten Person im Ausstellungsmitgliedstaat bezieht, nicht den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf das Verfahren, das im Ausstellungsmitgliedstaat rechtmäßig durchgeführt wurde und zu diesem Urteil geführt hat.
64 Auch wenn die im Rahmenbeschluss 2008/909 vorgesehenen Regeln, wie in Rn. 61 des vorliegenden Urteils ausgeführt, im Wesentlichen die soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person erleichtern sollen, sind diese Vorschriften in einer Situation wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden relevant, in der es die vollstreckende Justizbehörde ausnahmsweise und nach einer angemessenen Prüfung, die den in den Rn. 31 und 32 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen entspricht, auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ablehnt, einen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken.
65 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Ziel, die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe zu erhöhen – so wichtig es ist –, nicht absolut gilt und mit den wesentlichen Zielen des Rahmenbeschlusses 2002/584, insbesondere mit dem in den Rn. 55 und 56 des vorliegenden Urteils genannten Ziel, das darin besteht, die Straflosigkeit zu verhindern, die diese Person anderenfalls genießen könnte, in Einklang gebracht werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
66 In Anbetracht der in Rn. 44 des vorliegenden Urteils genannten Folgen für die Vollstreckung der Strafe, die sich aus der Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ergeben, liegt es im öffentlichen Interesse, dass diese Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckt wird, damit die gesuchte Person nicht wegen dieser Ablehnung straflos bleibt.
67 In einer solchen Situation sind nämlich im Hinblick auf die Ziele der Strafe die soziale Wiedereingliederung und die Verhinderung der Straflosigkeit als sich ergänzende Aspekte zu betrachten, da die Wiedereingliederung einer zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Person in die Gesellschaft voraussetzt, dass die Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat tatsächlich vollstreckt wird.
68 Daher ist der Vollstreckungsmitgliedstaat, der die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 abgelehnt hat, verpflichtet, die Vorschriften des Rahmenbeschlusses 2008/909 anzuwenden, um in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung des im Ausstellungsmitgliedstaat ergangenen die Verurteilung aussprechenden Urteils, das zur Ausstellung des Europäischen Haftbefehls geführt hat, zu erreichen und im Rahmen dieser Anerkennung die Vollstreckung der Strafe in diesem Hoheitsgebiet sicherzustellen.
69 Insoweit geht aus Art. 4 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 hervor, dass es grundsätzlich Sache des Ausstellungsmitgliedstaats ist, dieses Urteil zusammen mit der Bescheinigung, für die das in Anhang I dieses Rahmenbeschlusses wiedergegebene Standardformular zu verwenden ist, dem Vollstreckungsmitgliedstaat zum Zweck der Anerkennung und Vollstreckung des Urteils im Vollstreckungsmitgliedstaat zu übermitteln.
70 Nach Art. 4 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses 2008/909 kann der Vollstreckungsmitgliedstaat jedoch von sich aus den Ausstellungsmitgliedstaat um Übermittlung des Urteils zusammen mit der Bescheinigung ersuchen.
71 Folglich hat der Vollstreckungsmitgliedstaat, wenn er die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Ausstellungsmitgliedstaat ausgestellten Europäischen Haftbefehls ausnahmsweise auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 abgelehnt hat, dafür zu sorgen, dass die Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats vollstreckt wird, indem er auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses 2008/909 den Ausstellungsmitgliedstaat von sich aus ersucht, ihm das in Rn. 69 des vorliegenden Urteils genannte Urteil und die dort genannte Bescheinigung zu übermitteln.
72 Zwar stellt Art. 4 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses 2008/909 klar, dass Ersuchen im Sinne dieser Bestimmung keine Verpflichtung für den Ausstellungsmitgliedstaat begründen, eine solche Übermittlung vorzunehmen.
73 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es dem Ausstellungsmitgliedstaat obliegt, dafür zu sorgen, dass das ihm durch den Rahmenbeschluss 2008/909 eingeräumte Recht, das durch eines seiner Gerichte erlassene, die Verurteilung aussprechende Urteil sowie die in Rn. 69 des vorliegenden Urteils genannte Bescheinigung dem Vollstreckungsstaat nicht zu übermitteln, in einer Weise ausgeübt wird, die eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den in Strafsachen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglicht. Er hat somit eine Lähmung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Haftbefehls und der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen in Strafsachen für die Zwecke ihrer Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C‑305/22, EU:C:2025:665, Rn. 71) und hat folglich zu gewährleisten, dass die mit der Schaffung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verbundenen Ziele, die in Art. 3 Abs. 2 EUV zum Ausdruck kommen, nicht beeinträchtigt werden.
74 Daher muss der Ausstellungsmitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Vollstreckungsmitgliedstaat eine solche Ablehnung entgegenzuhalten, dem Umstand gebührend Rechnung tragen, dass die verurteilte Person dadurch straflos bliebe, was auch ihre Resozialisierung gefährden könnte.
75 Schließlich ist klarzustellen, dass nach Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 das in Rn. 69 des vorliegenden Urteils genannte Urteil zusammen mit der dort genannten Bescheinigung dem Vollstreckungsmitgliedstaat zum Zweck der Anerkennung dieses Urteils und der Vollstreckung der Sanktion grundsätzlich nur übermittelt werden darf, wenn die verurteilte Person im Einklang mit dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats ihre Zustimmung erteilt hat.
76 Aus Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und c des Rahmenbeschlusses 2008/909 geht jedoch hervor, dass diese Zustimmung nicht erforderlich ist, wenn die verurteilte Person Staatsangehörige des Vollstreckungsmitgliedstaats ist und auch in dessen Hoheitsgebiet lebt oder wenn sie – insbesondere nach ihrer Verurteilung im Ausstellungsmitgliedstaat – in den Vollstreckungsmitgliedstaat geflohen oder dorthin zurückgekehrt ist.
77 Im vorliegenden Fall geht zum einen aus den dem Gerichtshof in der Rechtssache C‑91/24 vorliegenden Akten hervor, dass die Zustimmung von HL nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 möglicherweise nicht erforderlich ist, da HL ein belgischer Staatsangehöriger ist, der seinen Wohnsitz in Belgien hat, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
78 Zum anderen geht aus den dem Gerichtshof in der Rechtssache C‑722/23 vorliegenden Akten hervor, dass AR ein rumänischer Staatsangehöriger ist, der seinen Wohnsitz in Belgien hat. Folglich hat das vorlegende Gericht ebenfalls anhand der ihm vorliegenden Informationen zu prüfen, ob die in Art. 6 Abs. 2 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehene Ausnahme auf die Situation von AR anwendbar ist und insbesondere, ob sich AR nach Belgien begeben hat, nachdem er in Rumänien zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Menschenhandels verurteilt worden war, was zur Ausstellung des Europäischen Haftbefehls gegen ihn geführt hatte.
79 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass eine vollstreckende Justizbehörde, wenn sie die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 abgelehnt hat, nicht die Möglichkeit hat, zur Vermeidung der Straflosigkeit der gesuchten Person den in Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen fakultativen Ablehnungsgrund ergänzend anzuwenden. Dagegen ist der Vollstreckungsmitgliedstaat im Fall einer solchen Ablehnung zur Vermeidung von Straflosigkeit verpflichtet, den Ausstellungsmitgliedstaat von sich aus unter Berufung auf Art. 4 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses 2008/909 zu ersuchen, ihm das Urteil, mit dem diese Strafe verhängt wurde, zusammen mit der Bescheinigung, für die das in Anhang I dieses Rahmenbeschlusses wiedergegebene Standardformular zu verwenden ist, zum Zweck der Vollstreckung der Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats zu übermitteln. Kosten
80 Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine vollstreckende Justizbehörde, wenn sie die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in geänderter Fassung abgelehnt hat, nicht die Möglichkeit hat, zur Vermeidung der Straflosigkeit der gesuchten Person den in Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen fakultativen Ablehnungsgrund ergänzend anzuwenden. Dagegen ist der Vollstreckungsmitgliedstaat im Fall einer solchen Ablehnung zur Vermeidung von Straflosigkeit verpflichtet, den Ausstellungsmitgliedstaat von sich aus unter Berufung auf Art. 4 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union zu ersuchen, ihm das Urteil, mit dem diese Strafe verhängt wurde, zusammen mit der Bescheinigung, für die das in Anhang I dieses Rahmenbeschlusses wiedergegebene Standardformular zu verwenden ist, zum Zweck der Vollstreckung der Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats zu übermitteln. Unterschriften