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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.06.2026 – C-376/24
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2026:497
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 18. Juni 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2003/6/EG – Art. 3 – Verordnung (EU) Nr. 596/2014 – Art. 10 – Unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen – Insidergeschäfte und Marktmissbrauch – Finanzdienstleistungen – Art. 21 – Weitergabe oder Verbreitung von Informationen in den Medien – Offenlegung von Insiderinformationen in den Medien durch einen Politiker – Am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – Art. 10 – Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Freiheit der Meinungsäußerung – Art. 52 Abs. 1 und 3 der Charta der Grundrechte – Auslegung und Einschränkung dieser Freiheit“ In der Rechtssache C‑376/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 8. Mai 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Mai 2024, in dem Verfahren MT gegen Comité de direction de l’Autorité des Services et des Marchés Financiers (FSMA) erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis sowie des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Condinanzi (Berichterstatter) und N. Jääskinen und der Richterin R. Frendo Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: M. Siekierzyńska, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von MT, vertreten durch J. Bourtembourg, J. Uyttendaele und M. Uyttendaele, Avocats, – des Comité de direction de l’Autorité des Services et des Marchés Financiers (FSMA), vertreten durch X. Dieux, Avocat, – der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Auvret, G. Goddin und G. von Rintelen als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. September 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. 2003, L 96, S. 16) sowie der Art. 10 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. 2014, L 173, S. 1, berichtigt in ABl. 2016, L 287, S. 320) im Licht der Art. 11 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), von Art. 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und des Gleichheitsgrundsatzes.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen MT und dem Comité de direction de l’Autorité des Services et des Marchés Financiers (Lenkungsausschuss der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, FSMA) über deren Entscheidung, gegen MT eine Geldbuße zu verhängen, weil dieser Journalisten Insiderinformationen weitergegeben habe, die sich darauf bezogen, dass der belgische Staat die Absicht hege, einen Teil seiner Beteiligungen am Kapital von BPost – einer öffentlich-rechtlichen Aktengesellschaft und einem führenden Postbetreiber in Belgien, dessen Kapital zu mehr als 50 % vom belgischen Staat gehalten wurde und dessen Aktien an der Börse Euronext in Brüssel (Belgien) notiert waren – an die in den Niederlanden ansässige PostNL zu verkaufen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2003/6
3 In den Erwägungsgründen 2, 12 und 44 der Richtlinie 2003/6 hieß es: „(2) Ein integrierter und effizienter Finanzmarkt setzt Marktintegrität voraus. Das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Märkte sind Voraussetzungen für Wirtschaftswachstum und Wohlstand. Marktmissbrauch verletzt die Integrität der Finanzmärkte und untergräbt das Vertrauen der Öffentlichkeit in Wertpapiere und Derivate. … (12) Marktmissbrauch beinhaltet Insider-Geschäfte und Marktmanipulation. Vorschriften zur Bekämpfung von Insider-Geschäften haben dasselbe Ziel wie Vorschriften zur Bekämpfung von Marktmanipulation, nämlich die Integrität der Finanzmärkte der Gemeinschaft sicherzustellen und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte zu stärken. … … (44) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta … insbesondere Artikel 11, sowie mit Artikel 10 der [EMRK] anerkannt wurden. Daher hindert sie die Mitgliedstaaten in keiner Weise daran, ihre verfassungsmäßigen Vorschriften über Pressefreiheit und Freiheit der Meinungsäußerung in den Medien anzuwenden“.
4 Art. 1 dieser Richtlinie bestimmte: „Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen: 1. ‚Insider‑Information‘ ist eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen. …“
5 In Art. 2 dieser Richtlinie hieß es: „(1) Die Mitgliedstaaten untersagen Personen im Sinne von Unterabsatz 2, die über eine Insider‑Information verfügen, unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern oder dies zu versuchen. Unterabsatz 1 gilt für Personen, die a) als Mitglied eines Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten, b) durch ihre Beteiligung am Kapital des Emittenten oder c) dadurch, dass sie aufgrund ihrer Arbeit, ihres Berufs oder ihrer Aufgaben Zugang zu der betreffenden Information haben, oder d) aufgrund ihrer kriminellen Aktivitäten über diese Information verfügen. …“
6 Art. 3 dieser Richtlinie sah vor: „Die Mitgliedstaaten untersagen den Personen, die dem Verbot nach Artikel 2 unterliegen, a) Insider‑Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht; b) auf der Grundlage von Insider‑Informationen zu empfehlen oder andere Personen zu verleiten, Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern oder sie von einem Dritten erwerben oder veräußern zu lassen.“
7 Die Richtlinie 2003/6 wurde durch die Verordnung Nr. 596/2014 mit Wirkung vom 3. Juli 2016 aufgehoben. Verordnung Nr. 596/2014
8 In den Erwägungsgründen 2, 7, 23, 24 und 77 der Verordnung Nr. 596/2014 heißt es: „(2) Ein integrierter, effizienter und transparenter Finanzmarkt setzt Marktintegrität voraus. Das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Märkte sind Voraussetzungen für Wirtschaftswachstum und Wohlstand. Marktmissbrauch verletzt die Integrität der Finanzmärkte und untergräbt das Vertrauen der Öffentlichkeit in Wertpapiere und Derivate. … (7) Marktmissbrauch ist ein Oberbegriff für unrechtmäßige Handlungen an den Finanzmärkten und sollte für die Zwecke dieser Verordnung Insidergeschäfte oder die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation umfassen. Solche Handlungen verhindern vollständige und ordnungsgemäße Markttransparenz, die eine Voraussetzung dafür ist, dass alle Wirtschaftsakteure an integrierten Finanzmärkten teilnehmen können. … (23) Das wesentliche Merkmal von Insidergeschäften ist ein ungerechtfertigter Vorteil, der mittels Insiderinformationen zum Nachteil Dritter erzielt wird, die diese Informationen nicht kennen, und infolgedessen in der Untergrabung der Integrität der Finanzmärkte und des Vertrauens der Investoren. Folglich sollte das Verbot von Insidergeschäften gelten, wenn eine Person im Besitz von Insiderinformationen dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil aus dem mit Hilfe dieser Informationen erzielten Nutzen zieht, dass er aufgrund dieser Informationen Markttransaktionen durchführt, indem er für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter, sei es unmittelbar oder mittelbar, Finanzinstrumente, auf die sich diese Informationen beziehen, erwirbt oder veräußert bzw. zu erwerben oder zu veräußern versucht oder einen Auftrag zum Kauf bzw. Verkauf storniert oder ändert bzw. zu stornieren oder zu ändern versucht. … „(24) … Ob eine Person gegen das Verbot von Insidergeschäften verstoßen hat oder versucht hat, Insidergeschäfte durchzuführen, sollte im Hinblick auf den Zweck dieser Verordnung untersucht werden, der darin besteht, die Integrität des Finanzmarkts zu schützen und das Vertrauen der Investoren zu stärken, das wiederum auf der Gewissheit beruht, dass die Investoren gleichbehandelt und vor der missbräuchlichen Verwendung von Insiderinformationen geschützt werden. … (77) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der [Charta] anerkannt wurden. Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden. Insbesondere, wenn sich diese Verordnung auf Vorschriften, durch die die Pressefreiheit und die freie Meinungsäußerung in anderen Medien geregelt werden, und auf die Vorschriften oder Regeln bezieht, die für den Journalistenberuf gelten, sollten diese Freiheiten so berücksichtigt werden, wie sie in der [Europäischen] Union und in den Mitgliedstaaten garantiert sind und wie sie in Artikel 11 der Charta und in anderen einschlägigen Bestimmungen anerkannt werden.“
9 Art. 1 dieser Verordnung sieht vor: „Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für Insidergeschäfte, die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) sowie für Maßnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch geschaffen, um die Integrität der Finanzmärkte in der Union sicherzustellen und den Anlegerschutz und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte zu stärken.“
10 Art. 7 („Insiderinformationen“) Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 596/2014 bestimmt: „(1) Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff ,Insiderinformationen‘ folgende Arten von Informationen: a) nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen; … (4) Für die Zwecke des Absatzes 1 ist sind unter ,Informationen, die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs von Finanzinstrumenten, derivativen Finanzinstrumenten, damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakten oder auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekten spürbar zu beeinflussen‘ Informationen zu verstehen, die ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde. …“
11 Art. 10 („Unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen“) der Verordnung Nr. 596/2014 bestimmt: „(1) Für die Zwecke dieser Verordnung liegt eine unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen vor, wenn eine Person, die über Insiderinformationen verfügt[,] … diese Informationen gegenüber einer anderen Person offenlegt, es sei denn, die Offenlegung geschieht im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben. … (2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Weitergabe von Empfehlungen oder das Verleiten … als unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen gemäß diesem Artikel, wenn die Person, die die Empfehlung weitergibt oder andere verleitet, … weiß oder wissen sollte, dass die Empfehlung bzw. Verleitung auf Insiderinformationen beruht.“
12 Art. 14 („Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen“) der Verordnung Nr. 596/2014 lautet: „Folgende Handlungen sind verboten: a) das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu, b) Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte dazu zu verleiten, Insidergeschäfte zu tätigen, oder c) die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen.“
13 In Art. 21 („Weitergabe oder Verbreitung von Informationen in den Medien“) heißt es: „Werden für journalistische Zwecke oder andere Ausdrucksformen in den Medien Informationen offengelegt oder verbreitet oder Empfehlungen gegeben oder verbreitet, sind bei der Beurteilung dieser Offenlegung und Verbreitung von Informationen für den Zweck von Artikel 10 … die Regeln der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien sowie der journalistischen Berufs- und Standesregeln zu berücksichtigen, es sei denn, a) den betreffenden Personen oder mit diesen Personen in enger Beziehung stehenden Personen erwächst unmittelbar oder mittelbar ein Vorteil oder Gewinn aus der Offenlegung oder Verbreitung der betreffenden Information, oder b) die Weitergabe oder Verbreitung erfolgt in der Absicht, den Markt in Bezug auf das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs irrezuführen.“ Belgisches Recht
14 Mit der Loi relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers (Gesetz über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen) vom 2. August 2002 (Moniteur belge vom 4. September 2002, S. 39121) in ihrer auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz vom 2. August 2002) wurden die Richtlinie 2003/6 sowie die Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider‑Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation (ABl. 2003, L 339, S. 70) in belgisches Recht umgesetzt.
15 Art. 2 Nr. 14 dieses Gesetzes definiert „Insiderinformationen“ als „… jede nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen; … Eine Information gilt als geeignet, den Kurs von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zu beeinflussen, wenn ein verständiger Anleger diese Information wahrscheinlich als Teil der Grundlage einer Anlageentscheidungen nutzen würde. Die in den Abs. 1, 2 und 3 genannten Informationen sind dann als ,präzise‘ anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits gegeben sind oder bei denen man vernünftigerweise erwarten kann, dass sie in Zukunft gegeben sein werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder von dem man vernünftigerweise erwarten kann, dass es in Zukunft eintreten wird, und wenn diese Informationen darüber hinaus spezifisch genug sind, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Gesamtheit von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse der Finanzinstrumente zuzulassen.“
16 Art. 25 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht vor: „§ 1 Es ist jedermann, 1° der über eine Information verfügt, von der er weiß oder wissen müsste, dass es sich um eine Insiderinformation handelt, verboten, a) für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern oder dies zu versuchen; b) solche Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung [seiner] Arbeit oder [seines] Berufs oder bei der Erfüllung [seiner] Aufgaben geschieht; c) auf der Grundlage von Insider‑Informationen zu empfehlen oder andere Personen zu verleiten, Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern oder sie von einem Dritten erwerben oder veräußern zu lassen. … 4° Informationen oder Gerüchte über die Medien, das Internet oder auf anderem Wege zu verbreiten, die falsche oder irreführende Hinweise in Bezug auf Finanzinstrumente geben oder geben könnten, wenn [die betreffende Person] wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen falsch oder irreführend waren. Bei Journalisten, die in Ausübung ihres Berufs handeln, ist eine solche Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung der für ihren Berufsstand geltenden Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
17 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass MT, ein belgischer Politiker und Mitglied der Sozialistischen Partei, von Januar 2013 bis Oktober 2014 Minister der Öffentlichen Unternehmen in der belgischen föderalen Regierung war. Zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens war MT u. a. Generalsekretär der Union nationale des mutualités socialistes – Solidaris (UNMS) (Nationaler Verband sozialistischer Krankenkassen – Solidaris [UNMS]) und einflussreiches Mitglied der Sozialistischen Partei, die nach den Parlamentswahlen vom 25. Mai 2014 in die Opposition ging.
18 Im Jahr 2015 bekundete die belgische Regierung ihren Willen, die Beteiligung des Staates am Kapital der öffentlichen Unternehmen auf unter 50 % zu senken, was zu einer parlamentarischen Debatte und zum Erlass der Loi modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques (Gesetz zur Änderung des Gesetzes vom 21. März 1991 über die Reform bestimmter öffentlicher Unternehmen) vom 16. Dezember 2015 (Moniteur belge vom 12. Januar 2016, S. 763) führte, die die Privatisierung an der Börse notierter selbständiger öffentlicher Unternehmen wie Bpost ermöglichte.
19 Gemäß diesem Gesetz wurde am 11. Mai 2016 bei einer ordentlichen und einer außerordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre von Bpost deren Satzung geändert, um die Privatisierung dieses Unternehmens zu ermöglichen. Am 12. Mai 2016 sprach eine belgische Zeitung in einem Kommentar zum Ergebnis dieser Hauptversammlungen von der „Privatisierung der Bpost“.
20 Am 27. Mai 2016 erklärte MT in einer Antwort auf eine in einer Radiosendung der RTBF gestellten Frage, dass Bpost ihr Gepräge als öffentliches Unternehmen sehr bald verlieren werde und „[d]er Staat … einen Teil seiner Aktien verkaufen [werde]“, dass „es … tatsächlich nur eine Frage von Stunden [sei]“ und dass der Verlust des Status als öffentliches Unternehmen im Rahmen einer Annäherung an einen anderen europäischen Postbetreiber erfolge, da über den Verkauf von 10 % der Aktien von Bpost an den niederländischen Postbetreiber PostNL verhandelt werde.
21 MT bestätigte und ergänzte diese Informationen noch am selben Tag gegenüber einem Journalisten des Internetportals www.lavenir.net und in einem Interview mit der Zeitung Le Soir, wobei er erneut auf das Vorhaben des belgischen Staates Bezug nahm, einen Teil seiner Beteiligung am Kapital von Bpost zu veräußern, und erklärte, dass diese Beteiligung nach dem Veräußerungsgeschäft 30 % bis 40 % betragen werde.
22 An diesem 27. Mai 2016 bestand der Vorlageentscheidung zufolge eine reelle Chance, dass die Privatisierung der belgischen Post aufgrund des Fortgangs der laufenden vertraulichen Verhandlungen mit dem niederländischen Postbetreiber PostNL unmittelbar vollzogen werde. Außerdem war gemäß dem Zeitplan der Verhandler geplant, am 6. Juni 2016 eine Pressemitteilung zu veröffentlichen, in der der Abschluss des in Rede stehenden Geschäfts angekündigt werden sollte.
23 Allerdings beantragte Bpost, deren Aktien an der Börse Euronext in Brüssel notiert waren, infolge der Erklärungen von MT sogleich bei der FSMA, Transaktionen mit diesen Aktien auszusetzen, was zur Folge hatte, dass die Verhandlungen zwischen Bpost und PostNL über eine eventuelle Fusion beendet wurden und diese Fusion nicht zustande kam.
24 In diesem Kontext beschloss der Lenkungsausschuss der FSMA am 28. Juli 2016, eine Untersuchung zu den Äußerungen von MT in den Medien einzuleiten. Nach dieser Untersuchung erließ der Sanktionsausschuss der FSMA mehrere vorgelagerte Entscheidungen, die MT mit Rechtsbehelfen anfocht. All diese Rechtsbehelfe wurden abgewiesen.
25 Mit Entscheidung vom 11. Mai 2023 stellte der Sanktionsausschuss der FSMA fest, dass MT unter Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 2. August 2002 außerhalb der Ausübung seiner Arbeit, seines Berufs oder der Erfüllung seiner Aufgaben eine Insiderinformation weitergegeben habe, und verhängte gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 12500 Euro.
26 MT legte gegen diese Entscheidung bei der Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel, Belgien), dem vorlegenden Gericht, einen Rechtsbehelf ein und machte zuvörderst geltend, dass er sich in den Medien als Politiker geäußert habe, um die Zukunft des öffentlichen Sektors zu verteidigen und eine demokratische Debatte darüber anzustoßen. Insbesondere beruft er sich auf die in Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 vorgesehene Ausnahme über die Offenlegung oder Verbreitung von Informationen in den Medien und macht geltend, dass er im normalen Rahmen seiner Aufgaben als ehemaliger Minister der Öffentlichen Unternehmen gehandelt habe und diese Verbreitung erforderlich gewesen sei, um seine Aufgabe als Mitglied einer Oppositionspartei zu erfüllen. Außerdem macht er geltend, dass er aus dieser Verbreitung keinen Vorteil gezogen habe und nicht die Absicht gehabt habe, die Märkte zu manipulieren. Ferner trägt er vor, dass jede Beschränkung der in Art. 11 der Charta und in Art. 10 EMRK gewährleisteten Meinungs- und Pressefreiheit eng auszulegen sei.
27 Der Lenkungsausschuss der FSMA macht geltend, dass sich selbst unter der Annahme, dass Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 nicht nur auf berufsmäßig tätige Journalisten anwendbar sei, nur diejenigen Personen auf die in diesem Art. 21 vorgesehene Ausnahme berufen könnten, die eine Aufgabe oder einen Beruf ausübten, die bzw. der dem Journalismus entspreche, und dass diese Ausnahme nicht auf Äußerungen von Politikern erstreckt werden könne. Jedenfalls sei die fragliche Verbreitung weder erforderlich noch verhältnismäßig für das Ziel gewesen, eine öffentliche Debatte über die Privatisierung der belgischen öffentlichen Unternehmen anzustoßen, und es wäre möglich gewesen, eine solche Debatte mit anderen Mitteln als mit dieser Verbreitung anzustoßen. Des Weiteren müsse, um sich auf die Ausnahme vom Verbot der Offenlegung oder Verbreitung einer Insiderinformation im Rahmen einer Arbeit oder eines Berufs oder bei der Erfüllung von Aufgaben berufen zu können, ein enger Zusammenhang zwischen dieser Offenlegung oder dieser Verbreitung und der in Rede stehenden Arbeit oder Aufgabe bestehen, was vorliegend nicht der Fall sei.
28 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass sowohl Art. 3 der Richtlinie 2003/6 als auch Art. 10 der Verordnung Nr. 596/2014 eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Offenlegung oder Verbreitung einer Insiderinformation vorsähen, wenn diese „im Zuge der normalen Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben“ erfolge.
29 Das vorlegende Gericht fragt sich nach den Grenzen der Meinungsfreiheit eines Politikers wie MT und stellt fest, dass dieser im vorliegenden Fall aus der Offenlegung einer Insiderinformation in der Presse keinen finanziellen Vorteil gezogen habe und diese Information nur deshalb offengelegt habe, um eine öffentliche Debatte anzustoßen. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 als günstigere Bestimmung als die von der Richtlinie 2003/6 vorgesehenen insofern auf MT anwendbar sei, als dieser sich darauf berufe, im Rahmen seiner Funktion als ehemaliger Minister und als Mitglied einer Oppositionspartei gehandelt zu haben, und zwar mit dem Ziel, die Öffentlichkeit über ein Vorhaben zur Privatisierung eines öffentlichen Unternehmens ersten Ranges aufmerksam zu machen. Noch allgemeiner wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob sich MT auf die Ausnahme vom Verbot der Offenlegung einer Insiderinformation berufen könne, wenn diese Offenlegung im Zuge der Erfüllung seiner Aufgaben unter Berücksichtigung dessen erfolgt sei, dass seine Aufgaben normalerweise zwar keine Offenlegung in den Medien beinhalteten, diese jedoch stattgefunden habe, um eine öffentliche Debatte über eine Frage von allgemeinem Interesse anzustoßen.
30 Das vorlegende Gericht ist daher der Auffassung, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits u. a. von der Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 2003/6 sowie der Art. 10 und 21 der Verordnung Nr. 596/2014 abhänge.
31 Unter diesen Umständen hat die Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 3 der Richtlinie 2003/6 im Licht der Art. 11 und 52 der Charta, von Art. 10 EMRK und des Gleichheitsgrundsatzes hinsichtlich des Verbots, „[Insideri]nformationen an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht“, dahin auszulegen, dass er die Weitergabe von Insiderinformationen in den Medien (Radio und Internetseiten von Printmedien) durch eine Person verbietet, die Politiker, ehemaliger Minister und Mitglied einer Oppositionspartei ist, in dieser Eigenschaft in den Medien auftritt und durch die Verbreitung eine öffentliche Debatte über eine Frage von allgemeinem Interesse anregen möchte, um ein Privatisierungsvorhaben zu kritisieren, obwohl ihre Aufgabe diese Art der Verbreitung von Insiderinformationen in den Medien normalerweise nicht beinhaltet? 2. Ist Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 im Licht derselben Grundsätze wie in der vorstehenden Frage dahin auszulegen, dass sein Anwendungsbereich auf die Offenlegung oder Verbreitung von Insiderinformationen durch Journalisten beschränkt ist, oder gilt er auch für die Offenlegung oder Verbreitung einer Insiderinformation in den Medien durch eine Person wie einen Politiker, ehemaligen Minister und Mitglied einer Oppositionspartei, die durch die Verbreitung eine öffentliche Debatte über eine Frage von allgemeinem Interesse anregen möchte, um ein Privatisierungsvorhaben zu kritisieren? Zu den Vorlagefragen
32 Im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof ist es nach ständiger Rechtsprechung Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 1986, Tissier, 35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, und vom 26. März 2026, Isergartler,C‑618/24, EU:C:2026:251, Rn. 24).
33 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/6 insofern, als er es gestattet, eine Insiderinformation im normalen Rahmen der Ausübung einer Arbeit oder eines Berufes oder der Erfüllung von Aufgaben weiterzugeben, im Licht der Art. 11 und 52 der Charta, von Art. 10 EMRK sowie des Gleichheitsgrundsatzes dahin auszulegen ist, dass er die Offenlegung oder Verbreitung einer Insiderinformation in den Medien durch einen Politiker zu dem Zweck, ein laufendes Vorhaben zur Privatisierung eines öffentlichen Unternehmens zu kritisieren und eine öffentliche Debatte über eine Frage von allgemeinem Interesse anzustoßen, verbietet. Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/6, der zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens anwendbar war, entspricht Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014.
34 In Anbetracht dessen, dass die Richtlinie 2003/6 aufgehoben und mit Wirkung vom 3. Juli 2016 durch die Verordnung Nr. 596/2014 ersetzt wurde und diese namentlich in ihrem Art. 21 über die Weitergabe oder Verbreitung von Informationen in den Medien eine spezielle Regelung eingeführt hat, wenn die Offenlegung „für journalistische Zwecke oder andere Ausdrucksformen in den Medien“ erfolgt, die dem vorlegenden Gericht weniger streng erscheint als die von der Richtlinie vorgesehene Regelung, möchte es mit seiner zweiten Frage für die Beurteilung, ob diese günstigere Regelung auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar sein könnte, im Wesentlichen wissen, ob dieser Art. 21 auf die Offenlegung oder Verbreitung einer Insiderinformation in den Medien durch einen Politiker anwendbar ist.
35 Was die Frage betrifft, ob die Bestimmungen von Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 in dem geregelten Bereich weniger streng sind als die der Richtlinie 2003/6, weshalb sie gemäß der in Art. 49 Abs. 1 der Charta garantierten rückwirkenden Anwendung eines milderen Gesetzes (lex mitior) auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar wären, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Frage davon abhängt, wie dieser Art. 21 auszulegen ist. Er hat ebenfalls festgestellt, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 596/2014 Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/6 entspricht und daher nicht dahin aufgefasst werden kann, dass er selbst eine weniger strenge als die in Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/6 vorgesehene Regel vorsieht; der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass sich aus dem Verweis in Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 auf deren Art. 10 ergibt, dass die Bestimmungen dieser Artikel eng zusammenhängen, weshalb sie nicht getrennt angewandt werden können. Daher fällt die Frage der Anwendbarkeit der Art. 10 und 21 der Verordnung Nr. 596/2014 auf das Ausgangsverfahren unter die inhaltliche Prüfung der Vorlagefragen (Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C‑302/20, EU:C:2022:190, Rn. 59 und 60).
36 Nach alledem ist nicht auszuschließen, dass das Ausgangsverfahren in den Anwendungsbereich von Art. 10 der Verordnung Nr. 596/2014 und nicht in den von Art. 3 der Richtlinie 2003/6 fällt.
37 Infolgedessen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/6, Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 und Art. 21 dieser Verordnung im Licht der Art. 11 und 52 der Charta, von Art. 10 EMRK sowie des Gleichheitsgrundsatzes dahin auszulegen sind, dass die Offenlegung einer Insiderinformation in den Medien durch einen Politiker mit dem Ziel, ein laufendes Vorhaben zur Privatisierung eines öffentlichen Unternehmens zu kritisieren und zu einer öffentlichen Debatte über eine Frage von allgemeinem Interesse anzuregen, zur normalen Erfüllung seiner Aufgaben im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/6 und von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 gehören kann und ob dieser Art. 21 auf eine solche Offenlegung Anwendung finden kann.
38 Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 für die Zwecke dieser Verordnung eine nach Art. 14 Buchst. c dieser Verordnung verbotene, unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen vorliegt, wenn eine Person, die über solche Informationen verfügt, diese Informationen gegenüber einer anderen Person offenlegt, es sei denn, die Offenlegung geschieht im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben.
39 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, entspricht Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 in Verbindung mit Art. 14 Buchst. c dieser Verordnung im Wesentlichen Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/6, der die Mitgliedstaaten verpflichtete, die Weitergabe von Insiderinformationen zu verbieten. Insbesondere enthält Art. 10 der Verordnung Nr. 596/2014, indem er vorsieht, dass die Offenlegung einer Insiderinformation nicht unrechtmäßig ist, wenn sie im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben geschieht, die gleiche Ausnahme vom Verbot der Weitergabe von Insiderinformationen wie die genannten Vorschrift dieser Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C‑302/20, EU:C:2022:190, Rn. 76).
40 Zur Bestimmung der Tragweite dieser Ausnahme ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Verordnung, wie sich insbesondere aus ihren Erwägungsgründen 2 und 24 als auch aus ihrem Art. 1 ergibt, ebenso wie die ihr vorausgegangene Richtlinie darauf zielt, die Integrität der Finanzmärkte der Union zu schützen und das Vertrauen der Anleger in sie zu stärken, das insbesondere darauf beruht, dass die Anleger einander gleichgestellt sind und gegen die unrechtmäßige Verwendung einer Insiderinformation geschützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C‑302/20, EU:C:2022:190, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. April 2026, Brännelius, C‑229/24, EU:C:2026:298, Rn. 51).
41 Somit ist die Ausnahme in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 ebenso wie die in Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/6 vorgesehene grundsätzlich eng auszulegen; eine solche Auslegung erfordert, dass zwischen der Offenlegung einer Insiderinformation und dem „normalen Rahmen“ der Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs oder der Erfüllung einer Aufgabe ein „enger Zusammenhang“ besteht, damit eine solche Offenlegung gerechtfertigt sein kann. Sie ist nur dann zulässig, wenn sie für diese Ausübung bzw. diese Erfüllung unerlässlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C‑302/20, EU:C:2022:190, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Allerdings hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass im Licht von Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 das Erfordernis eines engen Zusammenhangs im Sinne von Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung Besonderheiten aufweist, die der Natur der Offenlegung „zu journalistischen Zwecken“ eigen sind, weshalb in einem solchen Kontext die Art. 10 und 21 dieser Verordnung dahin auszulegen sind, dass eine Offenlegung einer Insiderinformation zu journalistischen Zwecken rechtmäßig ist, wenn für sie davon auszugehen ist, dass sie für die Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs oder zur Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C‑302/20, EU:C:2022:190, Rn. 81 und 89).
43 Im vorliegenden Fall ist indes zum einen nicht von vornherein auszuschließen, dass die Offenlegung einer Insiderinformation durch einen Politiker im Zuge der normalen Erfüllung seiner Aufgaben geschehen kann und daher im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 rechtmäßig ist.
44 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Politiker unabhängig von der Ausübung seiner parlamentarischen Aufgaben aktives und einflussreiches Mitglied einer Oppositionspartei ist, deren Rolle in einer demokratischen Gesellschaft wesentlich ist, und er durch die Offenlegung einer Insiderinformation die von der Regierung oder der parlamentarischen Mehrheit verfolgte Politik in Frage stellen oder anprangern will sowie die Interessen eines Teils der Wähler, die diese Regierung und diese Mehrheit nicht unterstützen, dadurch verteidigen will, dass er ihre Forderungen und ihre Standpunkte in die öffentliche Debatte einbringt.
45 Außerdem hat ein solcher Politiker ein Interesse daran, seinen Standpunkt zum Tagesgeschehen der Öffentlichkeit kundzutun und seine Kritik an der Regierung im Rahmen einer Debatte von allgemeinem Interesse vorzubringen (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 27. Oktober 2020, Kiliçdaroğlu/Türkei, CE:ECHR:2020:1027JUD001655818, §§ 48 und 49).
46 Hierzu stellt das vorlegende Gericht klar, dass MT zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens ehemaliger Minister und einflussreiches Mitglied einer Oppositionspartei gewesen sei; in dieser Eigenschaft habe er im Radio und in den Printmedien die Information über die unmittelbar bevorstehende Privatisierung des Hauptpostdienstleisters in Belgien offengelegt. Zwar gehörte es diesem Gericht zufolge, wie in der ersten Frage ausdrücklich erwähnt wird, gewöhnlich nicht zu den Aufgaben von MT, Insiderinformationen in den Medien auf diese Art offenzulegen; die fragliche Offenlegung sei jedoch gerade deshalb erfolgt, um die öffentliche Debatte über eine Frage von allgemeinem Interesse anzustoßen und ein sensibles und besonders wichtiges Vorhaben einer unmittelbar bevorstehenden Privatisierung eines öffentlichen Unternehmens zu kritisieren.
47 Daher kann die Offenlegung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Insiderinformation vorbehaltlich der Überprüfungen, die das vorlegende Gericht vornehmen muss, im Zuge der normalen Erfüllung der Aufgaben von MT erfolgt sein und somit nicht unter das in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 vorgesehen Verbot fallen, sofern die anderen sich aus dieser letztgenannten Bestimmung ergebenden Voraussetzungen im Sinne der in Rn. 41 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung erfüllt sind.
48 Zum anderen ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Offenlegung in den Medien stattfand, zu prüfen, ob eine solche Offenlegung, wie das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage wissen möchte, in den Anwendungsbereich von Art. 21 dieser Verordnung fallen kann, der ausdrücklich die Veröffentlichung von Insiderinformationen in den Medien regelt und verlangt, für den Zweck von Art. 10 dieser Verordnung u. a. die Regeln der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung zu beachten.
49 Nach Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 sind, wenn für journalistische Zwecke oder andere Ausdrucksformen in den Medien Informationen offengelegt werden, bei der Beurteilung dieser Offenlegung für den Zweck u. a. von Art. 10 die Regeln der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien sowie der journalistischen Berufs- und Standesregeln zu berücksichtigen, es sei denn, der offenlegenden Person oder mit dieser Person in enger Beziehung stehenden Personen erwächst unmittelbar oder mittelbar ein Vorteil aus der Offenlegung oder die offenlegende Person verfolgt mit dieser Offenlegung die Absicht, den Markt irrezuführen.
50 Wie der Gerichtshof bereits klargestellt hat, stellt Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 keine eigenständige, von Art. 10 dieser Verordnung abweichende Basis für die Feststellung dar, ob eine Offenlegung von Insiderinformationen für journalistische Zwecke oder andere Ausdrucksformen in den Medien rechtmäßig oder unrechtmäßig ist. Grundlage dieser Feststellung muss Art. 10 sein, wobei die in Art. 21 enthaltenen näheren Bestimmungen zu berücksichtigen sind (Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C‑302/20, EU:C:2022:190, Rn. 75).
51 Für die vorliegende Rechtssache ist zu der Frage, ob sich unter Offenlegung oder Verbreitung von Informationen für journalistische Zwecke „oder andere Ausdrucksformen in den Medien“ im Sinne dieses Art. 21 der Fall der Offenlegung oder Verbreitung von Informationen in den Medien durch einen Politiker subsumieren lässt, ungeachtet dessen, ob dies in der Presse oder in anderen Medien wie etwa im Radio erfolgt, darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C‑302/20, EU:C:2022:190, Rn. 63).
52 Was den Wortlaut von Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 betrifft, so ist festzustellen, dass die Wendung „für … andere Ausdrucksformen in den Medien“, wie schon aus der Überschrift dieses Artikels hervorgeht, allgemein die Weitergabe oder Verbreitung von Informationen in den Medien meint; sie betrifft folglich nicht zwangsläufig nur die Offenlegungen von Informationen, die in der Veröffentlichung von Informationen durch Journalisten bestehen oder auf die Tätigkeit des Journalismus abzielen, sondern auch solche Offenlegungen, die von anderen Personen vorgenommen werden können, deren Rolle und deren wahrgenommene Aufgaben gleichwohl von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft werden müssen.
53 Zum Zusammenhang der Verordnung Nr. 596/2014 und zu den mit ihr verfolgten Zielen ergibt sich u. a. aus ihrem zweiten Erwägungsgrund, dass sie bezweckt, die Integrität der Finanzmärkte sicherzustellen, indem sie Marktmissbrauch wie Insidergeschäfte und die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen verbietet. Zudem ergibt sich aus dem 77. Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass dieser Zweck im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen zu verfolgen ist, die mit der Charta anerkannt wurden, insbesondere der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien, die in der Union und den Mitgliedstaaten gewährleistet werden sowie in Art. 11 der Charta niedergelegt und außerdem in Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 genannt sind (Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C‑302/20, EU:C:2022:190, Rn. 65).
54 In Anbetracht der Bedeutung, die diesen Grundfreiheiten in jeder demokratischen Gesellschaft zukommt, müssen die Wendungen „für journalistische Zwecke“ und „[für] andere Ausdrucksformen in den Medien“ in diesem Art. 21 weit ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C‑302/20, EU:C:2022:190, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Somit geht aus dem Wortlaut von Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 sowie dem Zusammenhang, in den er sich einfügt, und den Zielen, die diese Verordnung verfolgt, hervor, dass die Offenlegung von Insiderinformationen in den Medien durch einen Politiker unter den Ausdruck „oder [für] andere Ausdrucksformen in den Medien“ fallen kann, so dass dieser Artikel auf einen solchen Fall anwendbar sein kann.
56 Es ist allerdings noch darauf hinzuweisen, dass die Anwendung dieses Art. 21 auch von der Frage abhängt, ob die beiden negativen Voraussetzungen, die darin vorgesehen sind und auf die in Rn. 49 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, erfüllt sind, und zwar zum einen, dass den betreffenden Personen oder mit diesen Personen in enger Beziehung stehenden Personen nicht unmittelbar oder mittelbar ein Vorteil oder Gewinn aus dieser Offenlegung erwächst, und dass zum anderen die fragliche Person nicht die Absicht hat, den Markt mit dieser Offenlegung irrezuführen.
57 Hierzu ist erstens klarzustellen, dass der Vorteil oder Gewinn, um den es geht, grundsätzlich insofern wirtschaftlichen Charakter haben muss, als er sich direkt oder indirekt, wenn auch womöglich mit zeitlicher Verzögerung, positiv auf die vermögensrechtliche Situation der die Information offenlegenden oder die vermögensrechtliche Situation von mit diesen Personen in enger Beziehung stehenden Personen auswirken muss. Wie aus dem 23. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, besteht nämlich das wesentliche Merkmal von Insidergeschäften in dem ungerechtfertigten Vorteil, der mittels Insiderinformationen durch Geschäfte auf dem Markt erzielt wird. Infolgedessen kann ein ausschließlich politischer Nutzen unter Ausschluss jeglichen Nutzens wirtschaftlicher Art, der eventuell von der betreffenden Person oder der politischen Partei, der sie angehört, infolge einer solchen Offenlegung erzielt wird, nicht als „Vorteil“ oder „Gewinn“ im Sinne von Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 eingestuft werden.
58 Was zweitens die Frage betrifft, ob MT mit seinen Erklärungen die Absicht hatte, den Markt irrezuführen, so geht vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht sowohl aus der Vorlageentscheidung als auch den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervor, dass dies vorliegend nicht der Fall ist.
59 Was die Folgerungen betrifft, die aus der Anwendung von Art. 21 der Verordnung Nr. 596/2014 für deren Art. 10 zu ziehen sind, so ist daran zu erinnern, dass die in diesem Art. 21 vorgesehene Ausnahme so auszulegen ist, dass die praktische Wirksamkeit dieses Artikels in Anbetracht seiner Zielsetzung gewahrt wird, wie sie auch im 77. Erwägungsgrund dieser Verordnung zum Ausdruck kommt, dessen Inhalt im Wesentlichen mit dem des 44. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2003/6 identisch ist: Diese Zielsetzung besteht darin, dass die Pressefreiheit und die freie Meinungsäußerung in anderen Medien, die insbesondere durch Art. 11 der Charta gewährleistet werden, beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C‑302/20, EU:C:2022:190, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
60 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellt die in Art. 11 der Charta anerkannte Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft dar, die zu den Werten gehört, auf die sich die Union gemäß Art. 2 EUV gründet. Eingriffe in die durch diesen Art. 11 garantierten Rechte und Freiheiten müssen daher in einem solchen Kontext auf das absolut Notwendige beschränkt werden (Urteil vom 4. Oktober 2024, Real Madrid Club de Fútbol, C‑633/22, EU:C:2024:843, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
61 Außerdem ist bei der Auslegung von Art. 11 der Charta gemäß deren Art. 52 Abs. 3 die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 10 EMRK zu beachten (Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C‑302/20, EU:C:2022:190, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62 Hierzu geht aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervor, dass die Ausnahmen, denen das Recht auf freie Meinungsäußerung unterliegt, eng ausgelegt werden müssen und dass Art. 10 Abs. 2 EMRK kaum Raum für Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Bereich des politischen Diskurses und bei Fragen von allgemeinem Interesse lässt. Von allgemeinem Interesse sind Fragen, die die Öffentlichkeit berechtigterweise interessieren können, sowie Fragen, die ihre Aufmerksamkeit wecken oder sie spürbar beunruhigen, insbesondere weil sie das Wohlergehen der Bürger oder das Leben der Gemeinschaft betreffen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Real Madrid Club de Fútbol, C‑633/22, EU:C:2024:843, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
63 In diesem Zusammenhang betont der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch die grundlegende Rolle, die die Presse in einer demokratischen Gesellschaft spielt, so dass die Garantien, die der Presse zu gewähren sind, von besonderer Bedeutung sind. Auch wenn die Presse bestimmte Grenzen nicht überschreiten darf, die insbesondere mit dem Schutz des guten Rufs oder der Rechte anderer zusammenhängen, ist es dennoch ihre Aufgabe, unter Beachtung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten Informationen und Ideen zu allen Fragen von allgemeinem Interesse zu verbreiten. Andernfalls könnte die Presse ihre unverzichtbare Rolle als „public watchdog“ nicht wahrnehmen. Daher muss dem Interesse der demokratischen Gesellschaft an der Sicherung und Aufrechterhaltung der Pressefreiheit großes Gewicht beigemessen werden, wenn es darum geht, wie in Art. 10 Abs. 2 EMRK gefordert, zu bestimmen, ob der fragliche Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel steht (Urteil vom 4. Oktober 2024, Real Madrid Club de Fútbol, C‑633/22, EU:C:2024:843, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
64 Die Erklärungen, die ein Politiker abgibt, um eine öffentliche Debatte über Fragen von allgemeinem Interesse wie die unmittelbar bevorstehende Privatisierung eines öffentlichen Unternehmens anzustoßen, können unter die Freiheit der Meinungsäußerung einer solchen Person im Bereich des politischen Diskurses und im Bereich von Fragen von allgemeinem Interesse im Sinne der in Rn. 62 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung fallen.
65 Wie der Gerichtshof mehrfach klargestellt hat, können indessen die in Art. 11 der Charta verankerten Rechte und Freiheiten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791, Rn. 120 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Oktober 2024, Real Madrid Club de Fútbol, C‑633/22, EU:C:2024:843, Rn. 47).
66 Wie aus Art. 52 Abs. 1 der Charta hervorgeht, lässt die Charta nämlich Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte und Freiheiten zu, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
67 Somit sind die sich aus Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 ergebende Anforderung, dass eine solche Offenlegung für die Erfüllung der Aufgaben eines Politikers erforderlich sein muss, und die Verhältnismäßigkeit dieser Offenlegung unter Berücksichtigung dessen zu beurteilen, dass Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung, da er eine Einschränkung des in Art. 11 der Charta garantierten Grundrechts darstellt, im Einklang mit den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C‑302/20, EU:C:2022:190, Rn. 81).
68 Vorliegend ist, wie der Generalanwalt in Nr. 109 seiner Schlussanträge im Kern festgestellt hat, die der Meinungsfreiheit von MT auferlegte Beschränkung, die sich aus dem Verbot ergibt, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Insiderinformation offenzulegen, erstens gesetzlich vorgesehen, und zwar sowohl von der Verordnung Nr. 596/2014 als auch durch das Gesetz vom 2. August 2002. Zweitens wahrt die fragliche Beschränkung den Wesensgehalt der betreffenden Rechte und der betreffenden Freiheiten, da dieses Verbot in Anbetracht der Art. 10 und 21 dieser Verordnung nicht uneingeschränkt auferlegt wird, und drittens verfolgt es grundsätzlich die dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung, die Integrität der Finanzmärkte zu schützen.
69 Darüber hinaus ist es zwar Aufgabe des vorlegenden Gerichts, sowohl die Erforderlichkeit als auch die Verhältnismäßigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Offenlegung zu prüfen; der Gerichtshof ist gleichwohl dafür zuständig, dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die diesem die Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, MA.T.I. SUD und Duemme SGR, C‑523/16 und C‑536/16, EU:C:2018:122, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
70 Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer solchen Offenlegung für die Erfüllung der Aufgaben eines Politikers ist zu berücksichtigen, dass es für die Erfüllung solcher Aufgaben erforderlich ist, öffentliche Debatten über eine Frage von allgemeinem Interesse wie ein Vorhaben zur Privatisierung eines nationalen Postunternehmens anstoßen zu können.
71 Im Rahmen dieser Prüfung muss das vorlegende Gericht u. a. den Kontext berücksichtigen, in dem diese Offenlegung erfolgt ist.
72 Insbesondere ist insofern, als dem vorlegenden Gericht zufolge das Ziel, das MT mit der Offenlegung der Information über die unmittelbar bevorstehende Privatisierung von Bpost zu erreichen suchte, darin bestand, eine öffentliche Debatte über eine Frage von allgemeinem Interesse anzustoßen, zum einen zu prüfen, ob diese Offenlegung – unter Berücksichtigung dessen, dass eine Debatte über die Privatisierung öffentlicher Unternehmen im Rahmen der Diskussionen, die dem Erlass des in Rn. 18 des vorliegenden Urteils genannten Gesetzes vom 16. Dezember 2015 vorausgingen, in Belgien bereits stattgefunden hatte, und in Ansehung dessen, dass, wie in Rn. 22 des vorliegenden Urteils erwähnt wurde, nach dem Zeitplan der Verhandler beabsichtigt war, am 6. Juni 2016 eine Pressemitteilung herauszugeben, in der der Abschluss der Privatisierung angekündigt werden sollte – für dieses Ziel erforderlich war. Zum anderen ist zu prüfen, ob diese Offenlegung einer solchen Information, mit der im vorliegenden Fall die Identität der an dem fraglichen Geschäft Beteiligten sowie der neue Anteil genannt wurden, der vom belgischen Staat am Kapital von Bpost nach diesem Geschäft gehalten werden sollte, das geeignetste Mittel darstellte, um der öffentlichen Meinung ein den fraglichen Mitgliedstaat betreffendes Ereignis mit dem Ziel kundzutun, eine öffentliche Debatte anzustoßen.
73 Was die Frage betrifft, ob die Offenlegung der betreffenden Insiderinformation den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, so ist zu prüfen, ob die Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung, zu der das Verbot einer solchen Offenlegung führen würde, außer Verhältnis zu dem Schaden stünde, der durch die Offenlegung für die Integrität der Finanzmärkte entstehen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C‑302/20, EU:C:2022:190, Rn. 84).
74 Zu den Gesichtspunkten, die das vorlegende Gericht bei dieser Beurteilung berücksichtigen muss, gehört erstens die möglicherweise abschreckende Wirkung einer solchen Einschränkung für die Erfüllung der Aufgaben des betreffenden Politikers und insbesondere für die Gewährleistung seiner Freiheit der Meinungsäußerung im Rahmen des politischen Diskurses im Sinne der in Rn. 62 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung.
75 Zweitens ist auch zu prüfen, ob die Offenlegung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Insiderinformation verhältnismäßig zum verfolgten Ziel ist, das darin besteht, eine öffentliche Debatte über Fragen von allgemeinem Interesse anzustoßen, die die Öffentlichkeit berechtigterweise interessieren können oder sie spürbar beunruhigen, und ob eine solche Offenlegung nicht außer Verhältnis zu dem Schaden steht, den sie der Integrität der Finanzmärkte zuzufügen droht.
76 Drittens sind die negativen Auswirkungen der fraglichen Offenlegung von Insiderinformationen auf die Integrität der Finanzmärkte zu berücksichtigen. Das vorlegende Gericht muss u. a. prüfen, ob diese Offenlegung zu Insidergeschäften hat führen können, die geeignet sind, zu finanziellen Verlusten bei Anlegern sowie zu einem Verlust des Vertrauens in die Finanzmärkte zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C‑302/20, EU:C:2022:190, Rn. 87).
77 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/6, Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 und Art. 21 dieser Verordnung im Licht der Art. 11 und 52 der Charta, von Art. 10 EMRK sowie des Gleichheitsgrundsatzes dahin auszulegen sind, dass die Offenlegung einer Insiderinformation in den Medien durch einen Politiker mit dem Ziel, ein laufendes Vorhaben zur Privatisierung eines öffentlichen Unternehmens zu kritisieren und zu einer öffentlichen Debatte über eine Frage von allgemeinem Interesse anzuregen, zur normalen Erfüllung seiner Aufgaben im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/6 und von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 gehören kann und dass Art. 21 dieser Verordnung auf eine solche Offenlegung Anwendung finden kann, sofern die unter Berücksichtigung der Freiheit der Meinungsäußerung dieses Politikers beurteilte Offenlegung für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Kosten
78 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission sowie Art. 21 dieser Verordnung sind im Licht der Art. 11 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, von Art. 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des Gleichheitsgrundsatzes dahin auszulegen, dass die Offenlegung einer Insiderinformation in den Medien durch einen Politiker mit dem Ziel, ein laufendes Vorhaben zur Privatisierung eines öffentlichen Unternehmens zu kritisieren und zu einer öffentlichen Debatte über eine Frage von allgemeinem Interesse anzuregen, zur normalen Erfüllung seiner Aufgaben im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/6 und von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 gehören kann und dass Art. 21 dieser Verordnung auf eine solche Offenlegung Anwendung finden kann, sofern die unter Berücksichtigung der Freiheit der Meinungsäußerung dieses Politikers beurteilte Offenlegung für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Unterschriften