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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.06.2026 – C-522/24
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2026:498
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 18. Juni 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78/EG – Art. 1 – Zweck – Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b – Verbot der Diskriminierung wegen der Weltanschauung – Nationale Regelung, die Militärangehörige verpflichtet, sich gegen das SARS‑CoV‑2-Virus impfen zu lassen – Ungleichbehandlung wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe – Begriff ‚Weltanschauung‘“ In der Rechtssache C‑522/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 23. Juli 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juli 2024, in dem Verfahren BG gegen Ministero della Difesa, Beteiligte: Presidenza del Consiglio dei Ministri, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan (Berichterstatter), D. Gratsias und B. Smulders, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: E. Sartori, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von BG, vertreten durch sich selbst und durch L. Parenti, Avvocato, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von E. Feola, E. Ferretti, A. Granato, V. Pilloni und F. Urbani Neri, Avvocati dello Stato, – der französischen Regierung, vertreten durch B. Fodda und T. Lechevallier als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Recchia, E. Schmidt und F. van Schaik als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 20. November 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16), insbesondere ihres Art. 2 Abs. 2, sowie der Art. 1 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen BG, einem leitenden Offizier des Ingenieurkorps der Armee, und dem Ministero della Difesa (Verteidigungsministerium, Italien) (im Folgenden: Ministerium) über die BG aufgezwungene Aussetzung seines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund seiner Weigerung, sich der dem Militärpersonal auferlegten Pflichtimpfung gegen das SARS‑CoV‑2-Virus zu unterziehen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Art. 1 („Zweck“) der Richtlinie 2000/78 lautet: „Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.“
4 Art. 2 („Der Begriff ‚Diskriminierung‘“) der Richtlinie sieht vor: „(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf. (2) Im Sinne des Absatzes 1 a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde; b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn: i) [D]iese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich, oder ii) der Arbeitgeber oder jede Person oder Organisation, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, ist im Falle von Personen mit einer bestimmten Behinderung aufgrund des einzelstaatlichen Rechts verpflichtet, geeignete Maßnahmen entsprechend den in Artikel 5 enthaltenen Grundsätzen vorzusehen, um die sich durch diese Vorschrift, dieses Kriterium oder dieses Verfahren ergebenden Nachteile zu beseitigen. … (5) Diese Richtlinie berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.“ Italienisches Recht Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 216/2003
5 Das Decreto legislativo n. 216 – Attuazione della direttiva 2000/78/CE per la parità di trattamento in materia di occupazione e di condizioni di lavoro e della direttiva n. 2014/54/UE relativa alle misure intese ad agevolare l’esercizio dei diritti conferiti ai lavoratori nel quadro della libera circolazione dei lavoratori (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 216 zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen) vom 9. Juli 2003 (GURI Nr. 187 vom 13. August 2003, S. 4) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/78 in das italienische Recht. Gesetzesdekret Nr. 172/2021
6 In der Präambel des Decreto legge n. 172 – Misure urgenti per il contenimento dell’epidemia da COVID-19 e per lo svolgimento in sicurezza delle attività economiche e sociali (Gesetzesdekret Nr. 172 mit Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und zur Gewährleistung der Sicherheit wirtschaftlicher und sozialer Tätigkeiten) vom 26. November 2021 (GURI Nr. 282 vom 26. November 2021, S. 2), mit Änderungen umgewandelt in die Legge n. 3 (Gesetz Nr. 3) vom 21. Januar 2022 (GURI Nr. 19 vom 25. Januar 2022, S. 1) (im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 172/2021), heißt es: „… In Erwägung, dass der aktuelle Risikokontext die Verlängerung der außergewöhnlichen und dringenden Maßnahmen verlangt, die ergriffen wurden, um möglichen Situationen, die der Gemeinschaft schaden, angemessen zu begegnen; In Erwägung der außergewöhnlichen Notwendigkeit und der Dringlichkeit, Vorschriften zu erlassen, um im nationalen Hoheitsgebiet homogen die Tätigkeiten sicherzustellen, die darauf abzielen, die Epidemie einzudämmen und die Risiken für die öffentliche Gesundheit zu verringern, auch unter Berücksichtigung der Datenlage und des aktuellen medizinischen und wissenschaftlichen Kenntnisstands bei der Bekämpfung der COVID‑19-Epidemie sowie der Verpflichtungen, einschließlich solcher auf internationalem Niveau, hinsichtlich Prophylaxe und … Durchimpfung; In Erwägung der außergewöhnlichen Notwendigkeit und der Dringlichkeit, die Impfpflicht auf bestimmte Personengruppen, die in besonders exponierten Sektoren arbeiten, zu erweitern; …“.
7 Mit Art. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 172/2021 wurde in das Decreto legge n. 44 – Misure urgenti per il contenimento dell’epidemia da COVID‑19, in materia di vaccinazioni anti SARS-CoV-2, di giustizia e di concorsi pubblici (Gesetzesdekret Nr. 44/2021 mit Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID‑19-Epidemie in Bezug auf SARS‑CoV‑2‑Impfungen, die Justiz und öffentliche Ausschreibungen) vom 1. April 2021 (GURI Nr. 79 vom 1. April 2021, S. 1, im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 44/2021), mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 76/2021 vom 28. Mai 2021 (GURI Nr. 128 vom 31. Mai 2021, S. 1), Art. 4ter Abs. 1 Buchst. b eingeführt, der die Verpflichtung, sich gegen das SARS-CoV-2-Virus impfen zu lassen, auf Militärangehörige ausdehnt, wobei klargestellt wird, dass die Impfung eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die verpflichteten Personen ihre Berufstätigkeit ausüben können, und die Feststellung der Nichtimpfung zur sofortigen Freistellung von der beruflichen Tätigkeit mit Anspruch auf Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses und ohne disziplinarische Folgen führt. Für den Zeitraum der Freistellung ist kein Gehalt, keine sonstige Vergütung und kein sonstiges Entgelt zu zahlen. Die Freistellung gilt bis zur Benachrichtigung des Arbeitgebers über die Verabreichung des Impfstoffs und jedenfalls für eine Dauer von längstens sechs Monaten ab dem 15. Dezember 2021. Gesetzbuch der Streitkräfte
8 Art. 89 Abs. 3 des Decreto legislativo n. 66 – Codice dell’ordinamento militare (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 66 – Gesetzbuch der Streitkräfte) vom 15. März 2010 (GURI Nr. 106 vom 8. Mai 2010, Supplemento ordinario Nr. 84) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetzbuch der Streitkräfte) bestimmt: „Die Streitkräfte tragen zum Schutz der freien Institutionen bei und nehmen bei öffentlichen Katastrophen und anderen außerordentlichen Notfällen besondere Aufgaben wahr.“
9 Art. 206bis Abs. 1 des Gesetzbuchs der Streitkräfte sieht vor: „Die militärischen Gesundheitsbehörden können die Verabreichung spezieller prophylaktischer Impfstoffe an das Militärpersonal nach geeigneten Protokollen für unerlässlich erklären, um den Einsatz des Militärpersonals unter besonderen Einsatz- oder Dienstbedingungen zu ermöglichen, die zur Gewährleistung der Gesundheit von Einzelnen und der Allgemeinheit festgelegt sind.“
10 In Art. 894 des Gesetzbuchs der Streitkräfte heißt es: „1. Der Militärberuf ist außer in den in besonderen Vorschriften vorgesehenen Fällen mit der Ausübung anderer Berufe unvereinbar. 2. Ebenfalls unvereinbar sind die Ausübung eines Handwerks, Gewerbes oder kaufmännischen Berufs sowie die Tätigkeit eines Geschäftsführers, Beraters oder Wirtschaftsprüfers oder eine entsprechende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit in Gesellschaften mit Gewinnerzielungsabsicht.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
11 Mit einer Entscheidung vom 10. Januar 2022 wurde der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein leitender Offizier des Ingenieurkorps der Armee, wegen seiner Weigerung, der dem Militärpersonal auferlegten Impfpflicht gegen das SARS‑CoV‑2-Virus nachzukommen, vom Dienst freigestellt.
12 Der Kläger legte beim Präsidenten der Italienischen Republik einen außerordentlichen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung ein, in dessen Rahmen das Ministerium gemäß der anwendbaren nationalen Regelung den Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), das vorlegende Gericht, um Stellungnahme ersuchte.
13 Dem vorlegenden Gericht zufolge beanstandet der Kläger des Ausgangsverfahrens diese Entscheidung erstens mit der Begründung, dass sie gegen Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 verstoße, da er gegenüber den Angehörigen des Zivilpersonals unmittelbar diskriminiert worden sei. Auch wenn der Kläger die Möglichkeit eines Staates, eine Impfpflicht aufzuerlegen, nicht in Frage stelle, beanstande er die Art, in der die italienische Regierung sie im vorliegenden Fall umgesetzt habe. Der Kläger sei nämlich gegenüber den Angehörigen des Zivilpersonals, auch wenn deren Beschäftigungsverhältnis einer anderen Regelung als der des Militärpersonals unterliege, diskriminiert worden, die innerhalb desselben Kommandos tätig seien und denen die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Impfpflicht nicht auferlegt worden sei, obwohl sie Aufgaben verrichteten, die denen des Klägers entsprächen.
14 Zweitens macht der Kläger des Ausgangsverfahrens einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie geltend, da er insbesondere gegenüber geimpftem Militärpersonal mittelbar wegen seiner Weltanschauung diskriminiert worden sei, ohne dass diese Diskriminierung auf einer fundierten wissenschaftlichen Grundlage beruhe. Er habe sich zwar geweigert, sich impfen zu lassen, doch sei er bereit gewesen, alle 48 Stunden einen Abstrichtest durchzuführen. Aus wissenschaftlicher Sicht gehe nach bestimmten Berichten, die dem Senato della Repubblica (Senat der Republik, Italien) von Sachverständigen vorgelegt worden seien, die eine Stellungnahme zum Gesetzesdekret Nr. 172/2021 abgeben sollten, von einer nicht geimpften Person, die sich zu ihrem Arbeitsplatz begebe, nachdem sie weniger als 48 Stunden zuvor einen negativen Abstrichtest durchgeführt habe, im Vergleich zu ihren geimpften Kollegen ein vergleichbares oder sogar geringeres Ansteckungsrisiko aus.
15 Darüber hinaus macht der Kläger des Ausgangsverfahrens geltend, dass die italienische Regelung in Bezug auf die Arbeitnehmer anderer Tätigkeitsbereiche, die nicht unter die Impfpflicht gegen das SARS‑CoV‑2-Virus fielen und ihre Tätigkeiten in viel stärker von der Öffentlichkeit frequentierten Umgebungen im Vergleich zu seiner eigenen ausübten, hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsplatz eine Gleichwertigkeit zwischen der Impfbescheinigung und der Bescheinigung über das negative Ergebnis des Abstrichtests vorsehe, was auch im Hinblick auf die Sicherheit und den Nachweis des Fehlens einer Infektion mit dem SARS-CoV‑2-Virus eine Gleichwertigkeit belege.
16 Drittens macht der Kläger des Ausgangsverfahrens einen Verstoß gegen die Art. 1 und 24 der Charta geltend. Die im Ausgangsverfahren fragliche Entscheidung über die Freistellung habe ihn nämlich an der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit gehindert, wobei ihm eine Vergütung, eine Entschädigung oder ein Entgelt und jede Möglichkeit der Ausübung einer anderen beruflichen Tätigkeit in Gesellschaften mit Gewinnerzielungsabsicht vorenthalten worden sei. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie, bestehend aus seiner Ehefrau und zwei minderjährigen Töchtern, zu bestreiten.
17 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass sowohl die Richtlinie 2000/78 als auch die Bestimmungen der Charta, die zur Stützung der bei ihm anhängigen Klage geltend gemacht wurden, auf Militärangehörige der Streitkräfte anwendbar seien, so dass, wenn die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, die für einen Angehörigen des Militärpersonals eine Pflichtimpfung als Voraussetzung zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vorsehe, nicht mit ihnen vereinbar sei, diese Regelung unangewendet bleiben müsse. Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel, dass der vom Kläger des Ausgangsverfahrens geltend gemachte Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt.
18 Was erstens den Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie wegen einer unmittelbaren Diskriminierung des Militärpersonals gegenüber dem Zivilpersonal betrifft, so schließt sich das vorlegende Gericht den Feststellungen an, die die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) im Rahmen ihrer Prüfung der Vereinbarkeit der für die Gruppe der Angehörigen der Gesundheitsberufe eingeführten Impfpflicht, die der im Ausgangsverfahren fraglichen entspricht, mit der italienischen Verfassung getroffen hat.
19 In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht u. a. darauf hin, dass es die Behauptung des Klägers des Ausgangsverfahrens nicht teile, dass die Impfung keine Immunität vor der Krankheit garantiere und weder die Ansteckung noch die Übertragung des SARS‑CoV‑2-Virus verhindere. Die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) sei der Auffassung gewesen, dass sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Impfung nicht negativ auf den Gesundheitszustand der Personen, die sie erhielten, auswirke, sie die Ausbreitung des Virus wirksam verringere und es daher in Anbetracht der medizinischen und wissenschaftlichen Daten, die die volle Wirksamkeit des Impfstoffs und die Angemessenheit der Impfpflicht im Hinblick auf das Ziel der Verringerung der Ausbreitung des Virus belegten, nicht unangemessen sei, auf sie zurückzugreifen.
20 Was des Weiteren die Auswahl der dieser Verpflichtung unterliegenden Berufsgruppen und die Kontrolle ihres diskriminierenden Charakters betrifft, macht das vorlegende Gericht geltend, dass die Richtlinie 2000/78 nach ihrem Art. 2 Abs. 5 nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die u. a. für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit notwendig seien, berühre. Daher sei zu berücksichtigen, dass sich der italienische Gesetzgeber mit dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Bekämpfung der Pandemie dafür entschieden habe, dem Militärpersonal, das im Vergleich zum Zivilpersonal eher einem ständigen Kontakt mit der Öffentlichkeit ausgesetzt sei und in diesem Zusammenhang eine Aufgabe der öffentlichen Sicherheit zu erfüllen habe, eine Impfpflicht aufzuerlegen.
21 Was zweitens den Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie betrifft, der aus einer mittelbaren, auf der Weltanschauung beruhenden Diskriminierung des nicht geimpften Militärpersonals, das zur Durchführung von Abstrichtests bereit sei, gegenüber dem Militärpersonal, das der Impfung nicht widersprochen habe, folgen soll, ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass eine solche Diskriminierung aus denselben Gründen wie die behauptete unmittelbare Diskriminierung ausscheide.
22 Im Übrigen sei eine solche mittelbare Diskriminierung jedenfalls gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie durch die Erreichung eines rechtmäßigen Ziels, nämlich des Schutzes der individuellen und kollektiven Gesundheit, mit angemessenen und erforderlichen Mitteln gerechtfertigt. Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die von der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) bestätigten Grundsätze in Bezug auf Angehörige der Gesundheitsberufe anwendbar seien, wonach die häufige Durchführung von Tests zur Diagnose der Infektion mit dem SARS‑CoV‑2-Virus keine geeignete Alternativlösung zur Impfung darstellen könne, um zu belegen, dass die vom italienischen Gesetzgeber gewählte Lösung unangemessen oder unverhältnismäßig sei.
23 Entgegen dem Vorbringen des Klägers des Ausgangsverfahrens könne somit nicht behauptet werden, dass für den Zugang zum Arbeitsplatz eine Impfbescheinigung und eine Bescheinigung über das negative Ergebnis des Abstrichtests gleichwertig seien, da die nationale Regelung je nach Fall das eine oder das andere gerade aufgrund der Besonderheiten der Gruppe, zu der der betreffende Arbeitnehmer gehöre, verlange, um das Ziel, die Risiken einer Ausbreitung des SARS-CoV‑2-Virus zu verringern und den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der des Arbeitnehmers selbst zu gewährleisten, in verhältnismäßiger Weise zu erreichen.
24 Was drittens den vom Kläger des Ausgangsverfahrens geltend gemachten Verstoß gegen die Art. 1 und 24 der Charta wegen der ihm ohne Vergütung, Entschädigung oder anderes Entgelt auferlegten Freistellung von seiner beruflichen Tätigkeit betrifft, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die von der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) in Bezug auf Angehörige der Gesundheitsberufe entwickelten Grundsätze für die Beurteilung der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren fraglichen Entscheidung mit dem Unionsrecht erneut relevant seien.
25 Insbesondere resultiere die Situation der vorübergehenden Unmöglichkeit, die Arbeitsleistung zu erbringen, in der sich ein Arbeitnehmer befinde, der der Impfpflicht nicht nachgekommen sei, stets daraus, dass dieser Arbeitnehmer sein individuelles Selbstbestimmungsrecht in Bezug auf Entscheidungen im Bereich der Gesundheitsversorgung ausübe. Insoweit stelle die Freistellung dieses Arbeitnehmers für den Arbeitgeber die Erfüllung einer Pflicht im Hinblick auf die Sicherheit dar.
26 Das vorlegende Gericht hält es daher für rechtmäßig, dass während der Freistellung kein Gehalt, keine andere Vergütung und kein anderes Entgelt geschuldet sei, da sich der Arbeitnehmer frei dafür entscheide, sich nicht impfen zu lassen, und er diese Entscheidung jederzeit rückgängig machen könne.
27 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts erfordert die Achtung der durch Art. 1 der Charta garantierten Menschenwürde, zu der die Anerkennung des Rechts des Einzelnen, zu arbeiten und eine zur Sicherung seines Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts seiner Familie ausreichende Vergütung zu erhalten, beiträgt, dass der Einzelne im Einklang mit dem Gesetz handelt, wenn die Vorschrift, mit der eine Verpflichtung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Impfpflicht auferlegt wird, in angemessener und verhältnismäßiger Weise Ziele des Allgemeininteresses verfolgt.
28 Aus denselben Gründen sei ein Verstoß gegen Art. 24 der Charta in Bezug auf die minderjährigen Kinder des Arbeitnehmers auszuschließen, da sich eine negative Auswirkung, die sich aus der Freistellung vom Dienst des Elternteils und der Aussetzung der Zahlung der Vergütung ergeben könne, nicht aus einem Verstoß der öffentlichen Behörden gegen ihre Verpflichtungen ergebe, sondern aus einem vorsätzlichen, gegen das Gesetz verstoßenden Verhalten des Arbeitnehmers.
29 Auch wenn das vorlegende Gericht den Standpunkt des Klägers des Ausgangsverfahrens nicht teilt, ist es jedoch insbesondere aufgrund der Neuartigkeit der vor ihm vorgebrachten Argumente der Auffassung, dass insoweit der Gerichtshof zu befragen sei.
30 Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Steht die Richtlinie 2000/78 in Anbetracht der Tatsache, dass die Verwaltung es nicht für erforderlich erachtet hat, den Militärangehörigen eine Impfung gemäß Art. 206bis des Gesetzbuchs der Streitkräfte für den konkreten Einsatz aufzuerlegen, bei der sie die Haftung für die Wirkungen des Impfstoffs übernimmt, einer Umsetzung entgegen, die das Gesetzesdekret Nr. 172/2021 zulässt, soweit es das Gesetzesdekret Nr. 44/2021 durch die Einführung von Art. 4ter Abs. 1 Buchst. b ändert, der einem Militärangehörigen eine Impfpflicht auferlegt, die im Widerspruch zu seiner persönlichen Meinung steht, weil die Vorschrift ihn zwingt, sich freiwillig einer solchen, noch experimentellen, medizinischen Behandlung auf eigenes Risiko und Gefahr zu unterziehen, weil diese Impfung eine zusätzliche Voraussetzung dafür ist, um im selben Arbeitsumfeld arbeiten zu können wie Zivilbeschäftigte, die sich einer solchen Impfung nicht unterziehen müssen, obwohl sie Aufgaben wahrnehmen, die unter dem Gesichtspunkt ihrer Kontagiosität und Infektiosität denen der Militärangehörigen ähneln? 2. Steht Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 in Anbetracht der Tatsache, dass nach italienischen Vorschriften über den Zugang zum Arbeitsplatz u. a. in stark frequentierten Bereichen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, Stadien und Restaurants für Arbeitnehmer, die nicht im Gesetzesdekret Nr. 172/2021 genannt sind, eine Impfbescheinigung oder ein innerhalb von 48 Stunden durchgeführter negativer Abstrichtest als gleichwertig angesehen werden, einer Vorschrift wie der des Gesetzesdekrets Nr. 172/2021 entgegen, soweit es das Gesetzesdekret Nr. 44/2021 durch die Einführung von Art. 4ter Abs. 1 Buchst. b ändert, der einem Militärangehörigen eine Impfpflicht auferlegt, die im Widerspruch zu seiner persönlichen Überzeugung steht, weil diese Impfung eine notwendige Voraussetzung dafür ist, um in demselben Arbeitsumfeld arbeiten zu können, in dem sich Militärangehörige befinden, die es aus ihren persönlichen Überzeugungen für angemessen erachtet haben, sich auch ohne eine Impfpflicht impfen zu lassen, auch wenn der Militärangehörige bereit und ohnehin verpflichtet ist, alle 48 Stunden einen Abstrichtest vorzulegen, der eine fehlende Infektion mit Covid-19 nachweist? 3. Verletzt eine Vorschrift wie das Gesetzesdekret Nr. 172/2021, das das Gesetzesdekret Nr. 44/2021 ergänzt, das mit Art. 4ter Abs. 3 einen Beschäftigten, der wegen Verletzung der Impfpflicht freigestellt wird, daran hindert, rechtmäßig den Unterhalt für seine Familie zu bestreiten und für den Schutz und die Fürsorge zu sorgen, die für das Wohlergehen seiner minderjährigen Töchter notwendig sind, die Art. 1 und 24 der Charta im Sinne von Art. 24 der Charta? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
31 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für die Angehörigen des Militärpersonals eine Pflichtimpfung als Voraussetzung für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit vorsieht, während die Angehörigen des Zivilpersonals, die ihre Aufgaben in derselben Umgebung und in einem vergleichbaren gesundheitlichen Kontext ausüben, einer solchen Verpflichtung nicht unterliegen.
32 Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person.
33 Nach Art. 1 der Richtlinie ist „Zweck dieser Richtlinie … die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten“.
34 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Gründe in Art. 1 dieser Richtlinie abschließend aufgezählt, und diese Richtlinie erfasst keine Diskriminierungen wegen der Berufsgruppe oder des Arbeitsorts (Urteil vom 17. Oktober 2024, Zetschek, C‑349/23, EU:C:2024:889, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Im vorliegenden Fall geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte hervor, dass die in der ersten Frage genannte Ungleichbehandlung, die darin besteht, dass einigen der betroffenen Personen eine Pflichtimpfung auferlegt wird, um ihre berufliche Tätigkeit ausüben zu können, davon abhängt, ob die Personen dem Militärpersonal oder dem Zivilpersonal angehören, wobei diese unterschiedlichen Personalgruppen nach der nationalen Regelung hinsichtlich ihres Beschäftigungsverhältnisses unterschiedlichen Regelungen unterliegen.
36 Daraus folgt, dass die in der ersten Frage genannte Ungleichbehandlung auf der Zugehörigkeit der Arbeitnehmer zu einer bestimmten Berufsgruppe beruht.
37 Da dieser Diskriminierungsgrund nicht zu den in Art. 1 der Richtlinie 2000/78 aufgeführten Gründen gehört, ist festzustellen, dass diese Ungleichbehandlung nicht in den allgemeinen Rahmen fällt, den die Richtlinie und insbesondere ihr Art. 2 Abs. 2 Buchst. a festlegt.
38 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, die für die Angehörigen des Militärpersonals eine Pflichtimpfung als Voraussetzung für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit vorsieht, während die Angehörigen des Zivilpersonals, die ihre Aufgaben in derselben Umgebung und in einem vergleichbaren gesundheitlichen Kontext ausüben, einer solchen Verpflichtung nicht unterliegen, nicht entgegensteht, da diese Ungleichbehandlung nicht unter Art. 2 Abs. 2 Buchst. a fällt. Zur zweiten Frage
39 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass er aufgrund einer mittelbaren Diskriminierung wegen der Weltanschauung einer nationalen Regelung entgegensteht, die für einen Angehörigen des Militärpersonals, der sich insbesondere im Unterschied zu den anderen Angehörigen des Militärpersonals, die ihre Aufgaben in derselben Umgebung ausüben, einer Pflichtimpfung verweigert, eine solche Impfung als Voraussetzung für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vorsieht.
40 Art. 2 Abs. 2 Buchst. b bestimmt, dass außer in den in Buchst. b Ziff. i und ii genannten Fällen eine mittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit u. a. einer bestimmten Religion oder Weltanschauung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können.
41 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, umfasst der Begriff „Religion“ in Art. 1 der Richtlinie 2000/78 sowohl das forum internum, d. h. den Umstand, Überzeugungen zu haben, als auch das forum externum, d. h. die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit. Ferner wird in dieser Bestimmung die Religion wie auch die Weltanschauung gleichermaßen angeführt, in Übereinstimmung mit Art. 19 AEUV, wonach der Unionsgesetzgeber Vorkehrungen treffen kann, um Diskriminierungen aus Gründen u. a. „der Religion oder der Weltanschauung“ zu bekämpfen, oder mit Art. 21 der Charta, der unter den verschiedenen in dieser Vorschrift aufgeführten Diskriminierungsgründen die „Religion oder [die] Weltanschauung“ nennt. Daraus folgt, dass für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie die Begriffe „Religion“ und „Weltanschauung“ die zwei Seiten ein und desselben Diskriminierungsgrundes sind (Urteil vom 28. November 2023, Commune d’Ans, C‑148/22, EU:C:2023:924, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Nach dieser Rechtsprechung ist der Diskriminierungsgrund „der Religion oder der Weltanschauung“, wie aus Art. 21 der Charta hervorgeht, von dem Grund „der politischen oder sonstigen Anschauung“ zu unterscheiden und umfasst somit sowohl religiöse als auch weltanschauliche oder spirituelle Überzeugungen (Urteil vom 13. Oktober 2022, S.C.R.L. [Kleidungsstück mit religiösem Bezug], C‑344/20, EU:C:2022:774, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Da sich der durch die Richtlinie 2000/78 gewährleistete Schutz vor Diskriminierung, wie oben in Rn. 34 ausgeführt, nur auf die in Art. 1 der Richtlinie abschließend genannten Gründe bezieht, erfasst die Richtlinie somit nicht die Überzeugungen, die als Meinungen verstanden werden, unabhängig davon, ob es sich um politische Meinungen oder um andere Meinungen handelt.
44 Im vorliegenden Fall geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte hervor, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf eine Diskriminierung wegen seiner Überzeugungen u. a. geltend macht, dass die ihm auferlegte Pflichtimpfung in Anbetracht der von ihm auszuübenden Aufgaben nicht aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt werden könne. Des Weiteren behauptet der Kläger zum einen die fehlende Wirksamkeit einer solchen Impfung in Bezug auf die Übertragung des SARS-CoV-2-Virus und zum anderen die Gleichwertigkeit dieser Impfung und eines Abstrichtests. Hinsichtlich dieser Gleichwertigkeit macht der Kläger geltend, dass in Bezug auf andere Tätigkeitsbereiche die Arbeitnehmer Zugang zu ihrem Arbeitsplatz hätten, indem sie entweder eine Impfbescheinigung oder eine Bescheinigung über das negative Ergebnis des Abstrichtests vorlegten.
45 Der Kläger beruft sich zur Stützung dieses Standpunkts auf verschiedene wissenschaftliche Dokumente, um zum einen die Begrenztheit der Kenntnisse über die Wirksamkeit der im Ausgangsverfahren fraglichen Impfung und ihre Nebenwirkungen darzulegen und zum anderen darzulegen, dass das Ansteckungsrisiko durch eine geimpfte Person dem durch eine nicht geimpfte Person mit negativem Abstrichtest entspricht. Damit zielt er auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Argumentation darauf ab, die diesbezüglichen Erwägungen, die das vorlegende Gericht in der Vorlageentscheidung angeführt hat, in Frage zu stellen.
46 Daraus folgt, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens mit diesem Vorbringen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Pflichtimpfung keine eigenen Überzeugungen gegenüberstellen, sondern die von den italienischen Behörden im Bereich der öffentlichen Gesundheit getroffenen Entscheidungen als solche beanstanden will.
47 Gleiches gilt für das Argument, mit dem der Kläger, wie die Generalanwältin in den Nrn. 51 und 52 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Modalitäten der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Pflichtimpfung beanstandet, nämlich dass man sich entschieden habe, die Impfung auf Risiko des zur Impfung verpflichteten Angehörigen des Militärpersonals aufzuerlegen anstatt durch eine Anordnung, für die hinsichtlich etwaiger Impffolgen derjenige, der die Anordnung erlassen habe, verantwortlich sei.
48 Folglich fallen in Anbetracht der oben in den Rn. 41 bis 43 dargelegten Gesichtspunkte, wie die Generalanwältin in Nr. 55 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, Erwägungen wie die, auf deren Grundlage der Kläger des Ausgangsverfahrens die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Pflichtimpfung beanstandet, nicht unter den Begriff „Weltanschauung“ im Sinne der Richtlinie 2000/78, sondern stellen Meinungen dar, im vorliegenden Fall im Bereich der öffentlichen Gesundheit, deren Schutz, wie oben in Rn. 43 ausgeführt, nicht durch die Bestimmungen dieser Richtlinie geregelt wird.
49 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, die für einen Angehörigen des Militärpersonals, der sich insbesondere im Unterschied zu den anderen Angehörigen des Militärpersonals, die ihre Aufgaben in derselben Umgebung ausüben, einer Pflichtimpfung verweigert, eine solche Impfung als Voraussetzung für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vorsieht, dann nicht aufgrund einer mittelbaren Diskriminierung wegen der Weltanschauung entgegensteht, wenn die Gründe für diese Weigerung Meinungen in Bezug auf die öffentliche Gesundheit darstellen, die nicht unter den Begriff „Weltanschauung“ im Sinne der Richtlinie fallen, so dass diese Ungleichbehandlung nicht unter Art. 2 Abs. 2 Buchst. b fällt. Zur dritten Frage
50 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 1 und 24 der Charta einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Aussetzung des Arbeitsvertrags eines Arbeitnehmers vorsieht, der sich weigert, sich der als Voraussetzung für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit auferlegten Pflichtimpfung zu unterziehen, und die ihn daher daran hindert, den Lebensunterhalt seiner Familie, insbesondere der dazu gehörenden minderjährigen Kinder, zu bestreiten.
51 Der Anwendungsbereich der Charta ist in ihrem Art. 51 Abs. 1 festgelegt, wonach ihre Bestimmungen für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gelten.
52 In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof entschieden, dass die Wendung „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne dieser Bestimmung das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen einem Unionsrechtsakt und der fraglichen nationalen Maßnahme voraussetzt, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann (Urteil vom 12. Juni 2025, Tallinna linn, C‑219/24, EU:C:2025:442, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung, dass die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (Urteil vom 12. Juni 2025, Tallinna linn, C‑219/24, EU:C:2025:442, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Im vorliegenden Fall ergibt die Prüfung der ersten beiden Fragen, dass Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für einen Angehörigen des Militärpersonals eine Pflichtimpfung als Voraussetzung für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vorsieht und aus der sich die Freistellung von der Arbeit ergibt, die Gegenstand der dritten Frage des vorlegenden Gerichts ist, weil die Ungleichbehandlungen, wie sie in dieser Regelung vorgesehen und Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits sind, nicht unter diese Bestimmung fallen.
55 Außerdem geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte nicht hervor, dass die nationale Regelung einen Zusammenhang mit einer anderen Bestimmung des Unionsrechts aufweist.
56 Folglich kann die nationale Regelung nicht als „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta angesehen werden, so dass deren Art. 1 und 24 auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar sind. Kosten
57 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die für die Angehörigen des Militärpersonals eine Pflichtimpfung als Voraussetzung für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit vorsieht, während die Angehörigen des Zivilpersonals, die ihre Aufgaben in derselben Umgebung und in einem vergleichbaren gesundheitlichen Kontext ausüben, einer solchen Verpflichtung nicht unterliegen, nicht entgegensteht, da diese Ungleichbehandlung nicht unter Art. 2 Abs. 2 Buchst. a fällt. 1. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die für die Angehörigen des Militärpersonals eine Pflichtimpfung als Voraussetzung für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit vorsieht, während die Angehörigen des Zivilpersonals, die ihre Aufgaben in derselben Umgebung und in einem vergleichbaren gesundheitlichen Kontext ausüben, einer solchen Verpflichtung nicht unterliegen, nicht entgegensteht, da diese Ungleichbehandlung nicht unter Art. 2 Abs. 2 Buchst. a fällt. 2. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die für einen Angehörigen des Militärpersonals, der sich insbesondere im Unterschied zu den anderen Angehörigen des Militärpersonals, die ihre Aufgaben in derselben Umgebung ausüben, einer Pflichtimpfung verweigert, eine solche Impfung als Voraussetzung für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vorsieht, dann nicht aufgrund einer mittelbaren Diskriminierung wegen der Weltanschauung entgegensteht, wenn die Gründe für diese Weigerung Meinungen in Bezug auf die öffentliche Gesundheit darstellen, die nicht unter den Begriff „Weltanschauung“ im Sinne der Richtlinie fallen, so dass diese Ungleichbehandlung nicht unter Art. 2 Abs. 2 Buchst. b fällt. 2. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die für einen Angehörigen des Militärpersonals, der sich insbesondere im Unterschied zu den anderen Angehörigen des Militärpersonals, die ihre Aufgaben in derselben Umgebung ausüben, einer Pflichtimpfung verweigert, eine solche Impfung als Voraussetzung für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vorsieht, dann nicht aufgrund einer mittelbaren Diskriminierung wegen der Weltanschauung entgegensteht, wenn die Gründe für diese Weigerung Meinungen in Bezug auf die öffentliche Gesundheit darstellen, die nicht unter den Begriff „Weltanschauung“ im Sinne der Richtlinie fallen, so dass diese Ungleichbehandlung nicht unter Art. 2 Abs. 2 Buchst. b fällt. Unterschriften