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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.10.2024 – C-349/23

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2024:889

Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 17. Oktober 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78/EG – Art. 2 Abs. 2 Buchst. a – Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters – Höchstalter für den Eintritt in den Ruhestand – Nationale Rechtsvorschrift, die für Bundesrichter jegliches Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ausschließt – Möglichkeit für Bundesbeamte und Landesrichter, das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zu beantragen – Ungleichbehandlung wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe oder des Arbeitsorts“ In der Rechtssache C‑349/23 [Zetschek] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (Deutschland) mit Entscheidung vom 24. April 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juni 2023, in dem Verfahren HB gegen Bundesrepublik Deutschland erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer F. Biltgen (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Präsidentin der Fünften Kammer M. L. Arastey Sahún und des Richters J. Passer, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, W. Ewer und M. Hellmann als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch T. S. Bohr, F. Clotuche-Duvieusart und E. E. Schmidt als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen HB, Richter am Bundesgerichtshof (Deutschland), und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Justiz (Deutschland) (im Folgenden: BMJ), wegen der Ablehnung des Antrags von HB auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Art. 1 der Richtlinie 2000/78 lautet: „Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.“

4 Art. 2 dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf. (2) Im Sinne des Absatzes 1 a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde; …“

5 Art. 3 („Geltungsbereich“) Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor: „Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen …“

6 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen: a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen; b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile; c) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.“ Deutsches Recht Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

7 Art. 95 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. 1949 I S. 1) lautet: „(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs‑, der Finanz‑, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht. (2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.“ Richterwahlgesetz

8 § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes sieht vor: „Die Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes werden von dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss berufen und vom Bundespräsidenten ernannt.“ Deutsches Richtergesetz

9 § 48 des Deutschen Richtergesetzes (im Folgenden: DRiG) bestimmt: „(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze). (2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden. (3) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monat … 1960 16 66 4 …“ Bundesbeamtengesetz

10 In § 51 des Bundesbeamtengesetzes (im Folgenden: BBG) heißt es: „(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist. (2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monat … 1960 16 66 4 …“

11 § 53 Abs. 1 und Abs. 1a Satz 1 BBG lautet: „(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn 1. dies im dienstlichen Interesse liegt und 2. die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. (1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn 1. die Beamtin oder der Beamte familienbedingt a) teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist, b) Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder c) Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen hat, 2. das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht, 3. die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und 4. dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen. …“ Landesrichter- und Staatsanwaltsgesetz des Landes Baden‑Württemberg

12 § 6 Abs. 1 und 2 des Landesrichter- und Staatsanwaltsgesetzes des Landes Baden-Württemberg bestimmt: „(1) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 67. Lebensjahr vollendet. (2) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird auf Antrag bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zu dem Ablauf des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet, hinausgeschoben. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen.“ Gesetzesmaterialien zum BBG und zum DRiG

13 Die Bundestagsdrucksache 16/7076 enthält die Gesetzesmaterialien zum BBG und zum DRiG und legt die Absichten dar, die der deutsche Gesetzgeber mit der Anpassung des BBG und der Aufnahme von § 48 in das DRiG verfolgte. Gemäß diesem Dokument sollte mit dem Gesetz, durch das das BBG und das DRiG geändert wurden, „für den Bund ein modernes transparentes Beamten‑, Besoldungs- und Versorgungsrecht geschaffen werden, das – das Leistungsprinzip fördert, – die Wettbewerbsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes stärkt, – einen flexibleren Personaleinsatz ermöglicht und die Mobilität verbessert, – Chancen und Perspektiven eröffnet, um Eigenverantwortung, Motivation und Leistungsbereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu stärken, – die Beamtenversorgung langfristig sichert und Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme wirkungsgleich in das Versorgungsrecht überträgt, – aufwendige Bürokratie und Regelungsdichte vermeidet.“

14 In Bezug auf die Anpassung des BBG enthält dieses Dokument folgende Ausführungen: „4. Maßnahmen im Zusammenhang mit der demographischen Entwicklung Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung wird das Pensionseintrittsalter der Beamtinnen und Beamten schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Die Altersteilzeit, insbesondere das sog. Blockmodell, das zu einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst führt, wird eingeschränkt.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

15 HB, geboren am 20. September 1960, ist Richter am Bundesgerichtshof und unterliegt als Bundesrichter für den Eintritt in den Ruhestand einer starren Altersgrenze, die bei 67 Jahren liegt. Das DRiG eröffnet HB keine Möglichkeit, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben, und sieht eine Regelaltersgrenze vor, die für den Geburtsjahrgang 1960 bei 66 Jahren und vier Monaten liegt.

16 Am 30. September 2021 bat HB die Präsidentin des Bundesgerichtshofs, ihm das Datum für den Eintritt in den Ruhestand durch rechtsmittelfähigen Bescheid mitzuteilen. Sie teilte ihm durch Schreiben vom 7. Oktober 2021 mit, dass er mit Ablauf des 31. Januar 2027 in den Ruhestand treten müsse, also mit Erreichen der für den Eintritt in den Ruhestand geltenden Regelaltersgrenze von 66 Jahren und vier Monaten. Da HB das Amt eines Richters am Bundesgerichtshof über die Regelaltersgrenze hinaus ausüben wollte, legte er beim BMJ Widerspruch gegen dieses Schreiben ein.

17 Gegen die Zurückweisung dieses Widerspruchs erhob HB Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (Deutschland), dem vorlegenden Gericht. Zur Begründung seiner Klage führt er an, dass er wegen des Alters unmittelbar diskriminiert werde, weil zum einen die Bundesbeamten, für die dieselbe Regelaltersgrenze gelte wie für ihn, nach § 53 BBG ihren Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben könnten und zum anderen die Richter des Landes Baden-Württemberg (Deutschland), für die die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand grundsätzlich ebenfalls bei 67 Jahren liege, nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Landesrichter- und Staatsanwaltsgesetzes des Landes Baden‑Württemberg beantragen könnten, den Eintritt in den Ruhestand um bis zu ein Jahr, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden, hinauszuschieben.

18 Das BMJ bestreitet, dass hier eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 vorliege. Insbesondere dürfe insoweit bei der Feststellung, ob eine solche Diskriminierung vorliege, nicht zwischen einem Bundesrichter einerseits und Bundesbeamten oder Landesrichtern andererseits verglichen werden, da sich die Berufung der Bundesrichter fundamental von der Ernennung der Bundesbeamten und Landesrichter unterscheide. Selbst wenn eine Ungleichbehandlung vorliegen sollte, sei diese im Übrigen gerechtfertigt, da § 48 Abs. 1 und 2 DRiG darauf abziele, eine günstige Schichtung des Altersaufbaus der Richterschaft zu erzielen, da der Ruhestandseintritt älterer Beschäftigter Berufsanfängern erst den Zugang zum Berufsbeamtentum ermögliche. Zudem habe diese Regelung angesichts der Besonderheiten der Richterwahl Vorteile in Bezug auf die Vorhersehbarkeit von Personalwechseln. Schließlich entstehe durch das planbare und kontinuierliche Freiwerden von Beförderungsplanstellen ein Anreiz für Richter, sich verstärkt zu engagieren.

19 In seinem Vorabentscheidungsersuchen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie sich aus den Urteilen vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler (C‑159/10 und C‑160/10, EU:C:2011:508, Rn. 34), vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn (C‑286/12, EU:C:2012:687, Rn. 51), und vom 3. Juni 2021, Ministero della Giustizia (Notare) (C‑914/19, EU:C:2021:430, Rn. 26) ergebe, eine nationale Rechtsvorschrift wie § 48 Abs. 1 DRiG, wonach Personen mit dem Erreichen eines bestimmten Alters automatisch aus dem Dienst ausschieden, während dasselbe Amt bekleidende jüngere Personen dieses weiterhin ausüben dürften, eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 einführe.

20 Dieses Gericht fragt sich jedoch, ob im vorliegenden Fall eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung nicht auch deshalb vorliegt, weil die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Rechtsvorschrift HB nicht erlaubt, seinen Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben, während Bundesbeamte und z. B. die Richter im Dienst des Landes Baden-Württemberg diese Möglichkeit haben. Angesichts der weiten Fassung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/78 in deren Art. 3 Abs. 1, wonach sie für „alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen“ gilt, ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ein Vergleich zwischen Bundes- und Landesrichtern für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits relevant. Den in Bezug auf die Ernennung der Bundesrichter einerseits und der Bundesbeamten und Landesrichter andererseits bestehenden Unterschieden sei erst bei der Prüfung der Ungleichbehandlung auf der Rechtfertigungsebene Rechnung zu tragen. Somit ist für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits zu klären, ob die so umschriebene Ungleichbehandlung unter einen der Diskriminierungsgründe im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 2000/78 fällt.

21 Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Stellt es eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 dar, wenn Bundesrichter wegen § 48 Abs. 2 DRiG den Eintritt in den Ruhestand nicht hinausschieben dürfen, obwohl dies Bundesbeamten und – beispielsweise – Richtern im Dienst des Landes Baden-Württemberg erlaubt ist? 2. Umfassen im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 die aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleiteten Anhaltspunkte auch solche Gesichtspunkte, die in den Gesetzesmaterialien und im gesamten parlamentarischen Gesetzgebungsprozess überhaupt keine Erwähnung finden, sondern nur im gerichtlichen Verfahren vorgetragen werden? 3. Wie sind die Begriffe „objektiv“ und „angemessen“ in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 auszulegen und was ist ihr Bezugspunkt? Verlangt Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie eine doppelte Prüfung der Angemessenheit? 4. Ist Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass er unter dem Blickwinkel der Kohärenz einer nationalen Regelung entgegensteht, die Bundesrichtern das Hinausschieben ihres Ruhestands verbietet, während dies Bundesbeamten und – beispielsweise – Richtern im Dienst des Landes Baden-Württemberg erlaubt ist? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

22 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, wonach Bundesrichter ihren Eintritt in den Ruhestand nicht hinausschieben dürfen, während Bundesbeamte und Landesrichter dies dürfen, eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne dieser Bestimmung begründet.

23 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 eine unmittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 dieser Richtlinie genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person.

24 Gemäß Art. 1 der Richtlinie 2000/78 „[ist] Zweck dieser Richtlinie … die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten“.

25 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind die Gründe in Art. 1 der Richtlinie 2000/78 somit abschließend aufgezählt und diese Richtlinie erfasst keine Diskriminierungen wegen der Berufsgruppe oder des Arbeitsorts (Urteil vom 21. Mai 2015, SCMD, C‑262/14, EU:C:2015:336, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26 Im vorliegenden Fall besteht die in der ersten Frage genannte Ungleichbehandlung nicht zwischen Bundesrichtern, die nicht über das in § 48 Abs. 1 DRiG festgelegte Alter hinaus arbeiten dürfen, und Bundesrichtern, die dieses Alter noch nicht erreicht haben und weiterarbeiten dürfen, sondern die Ungleichbehandlung betrifft Bundesrichter zum einen und Bundesbeamte und Landesrichter, etwa im Dienst des Landes Baden-Württemberg, zum anderen.

27 Wie aber dem nationalen rechtlichen Rahmen zu entnehmen ist, sind die Regelungen betreffend die Ausübung der Ämter dieser verschiedenen Richter und dieser Beamten in klar voneinander getrennten Rechtsakten vorgesehen. Die diesen Gruppen angehörenden Personen üben nicht dieselben Ämter aus und für jede dieser Gruppen gibt es in Bezug auf die Ausübung dieser Ämter eigene Voraussetzungen.

28 Die Ungleichbehandlung zwischen Bundesrichtern einerseits und Bundesbeamten und Landesrichtern, u. a. denen im Dienst des Landes Baden-Württemberg, andererseits beruht also auf dem von diesen unterschiedlichen Personengruppen jeweils ausgeübten Amt.

29 Folglich beruht eine Ungleichbehandlung wie die in der ersten Frage genannte auf der Berufsgruppe, zu der die Betroffenen auf Bundes- oder Landesebene gehören, und nicht auf dem Alter.

30 Da dieser Diskriminierungsgrund nicht zu den in Art. 1 der Richtlinie 2000/78 aufgezählten Gründen gehört, fällt eine Situation wie die in der ersten Frage genannte nicht in den durch Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 geschaffenen allgemeinen Rahmen.

31 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, wonach Bundesrichter ihren Eintritt in den Ruhestand nicht hinausschieben dürfen, während Bundesbeamte und Landesrichter dies dürfen, keine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne dieser Bestimmung begründet. Zu den Fragen 2 bis 4

32 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage sind die Fragen 2 bis 4 nicht zu beantworten. Diese Fragen wurden offenbar nur für den Fall gestellt, dass angenommen würde, dass die Ungleichbehandlung zwischen Bundesrichtern einerseits und Bundesbeamten und Landesrichtern, insbesondere denen im Dienst des Landes Baden‑Württemberg, andererseits im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 unmittelbar auf dem Alter beruhen. Kosten

33 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, wonach Bundesrichter ihren Eintritt in den Ruhestand nicht hinausschieben dürfen, während Bundesbeamte und Landesrichter dies dürfen, keine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne dieser Bestimmung begründet. Unterschriften