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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.2026 – C-242/24
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2026:562
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 9. Juli 2026 ( „Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Sektor der Kraft-Wärme-Kopplung – Reform der Regelung zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung – Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden – Begriff ‚staatliche Beihilfe‘ – Aus staatlichen Mitteln gewährte Maßnahmen – Voraussetzung des Vorliegens einer obligatorischen Abgabe“ In der Rechtssache C‑242/24 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 3. April 2024, Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouchagiar, C.‑M. Carrega und C. Kovács als Bevollmächtigte, Rechtsmittelführerin, andere Partei des Verfahrens: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte, Klägerin im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Condinanzi (Berichterstatter) und N. Jääskinen sowie der Richterin R. Frendo, Generalanwalt: D. Spielmann, Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2025, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Oktober 2025 folgendes Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Januar 2024, Deutschland/Kommission (T‑409/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:34), mit dem das Gericht den Beschluss C(2021) 3918 final der Kommission vom 3. Juni 2021 über die staatliche Beihilfe SA.56826 (2020/N) – Deutschland – Reform 2020 der Regelung zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und über die staatliche Beihilfe SA.53308 (2019/N) – Deutschland – Änderung der Förderregelung für bestehende KWK-Anlagen (§ 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 [BGBl. 2015 I, S. 2498, im Folgenden: KWKG 2016]) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat. Mit dem streitigen Beschluss hatte die Kommission festgestellt, dass verschiedene Maßnahmen (im Folgenden: streitige Maßnahmen) zur Förderung der Stromerzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (im Folgenden: KWK-Anlagen) staatliche Beihilfen darstellten. Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss
2 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits und der streitige Beschluss sind in den Rn. 2 bis 26 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für das vorliegende Urteil lassen sie sich wie folgt zusammenfassen. Streitige Maßnahmen und ihre Finanzierung
3 Am 28. Januar 2019 und am 23. September 2020 meldeten die deutschen Behörden bei der Kommission eine Reihe von Maßnahmen an, die sich aus Änderungen des KWKG 2016 ergaben, von denen einige im Dezember 2020 erneut geändert wurden. Diese Änderungen in ihrer Gesamtheit und die darin enthaltenen Maßnahmen entsprechen den Rechtsvorschriften zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung, die seit dem 1. Januar 2021 in Kraft sind (im Folgenden: KWKG 2020), und werden durch eine letzte Änderung ergänzt, die die Begrenzung der Umlage zugunsten von Wasserstoffherstellern gemäß § 27 KWKG 2020 betrifft.
4 Das KWKG 2020 hat insbesondere zum Ziel, die Energieeffizienz sowie den Klima- und Umweltschutz zu verbessern, indem die Nettostromerzeugung aus KWK bis 2025 gesteigert wird.
5 Zu diesem Zweck sieht es eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung erstens der Stromerzeugung durch neu gebaute, modernisierte und nachgerüstete hocheffiziente KWK-Anlagen, zweitens der energieeffizienten Fernwärme- und Fernkältenetze, drittens der Wärme- und Kältespeicher und viertens der Stromerzeugung durch bestehende hocheffiziente, gasbefeuerte KWK-Anlagen im Fernwärmesektor (im Folgenden zusammen: Maßnahmen zur KWK-Förderung) vor. Fünftens sieht das KWKG 2020 auch eine Maßnahme zur Förderung des Sektors der Herstellung von Industriegasen vor, in dem die Wasserstofferzeugung den größten Teil der gesamten Wertschöpfung ausmacht.
6 Diese verschiedenen Maßnahmen, bei denen es sich um die streitigen Maßnahmen handelt, erfolgen entweder in Form eines Zuschlags, der in bestimmten Fällen von einem Bonus begleitet sein kann und zu den Einnahmen aus dem Verkauf des erzeugten Stroms zum Marktpreis hinzukommt, oder – ausschließlich für den Sektor der Herstellung von Industriegasen, in dem die Wasserstofferzeugung den größten Teil der gesamten Wertschöpfung ausmacht – in Form einer Begrenzung der Höhe der Umlage, die von den Netzbetreibern bei den Wasserstoffherstellern erhoben werden kann.
7 Die Förderung wird entweder im Rahmen von Ausschreibungen der nationalen Regulierungsbehörde, d. h. der Bundesnetzagentur (im Folgenden: BNetzA), oder unmittelbar auf der Grundlage des KWKG 2020 gewährt. Im letzteren Fall haben die Begünstigten der Förderung Anspruch auf diese, wenn sie die Förderkriterien erfüllen. Zum Erhalt müssen sie einen Antrag stellen, der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA) geprüft wird. Erfüllen die Begünstigten alle diese Kriterien, muss das BAFA eine Zulassung erteilen, die ihre Förderfähigkeit bestätigt.
8 Der Finanzierungsmechanismus für die Maßnahmen zur KWK-Förderung wird vom Gericht wie folgt beschrieben.
9 Zum einen ist jeder Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber gesetzlich verpflichtet, den Begünstigten der Maßnahmen zur KWK-Förderung, die an sein Netz angeschlossen sind, die im KWKG 2020 vorgesehenen Beträge zu zahlen, und die Begünstigten haben Anspruch auf diese (im Folgenden: KWKG-Förderung).
10 Insbesondere zahlen die Verteilernetzbetreiber die KWKG-Förderung für Strom, der durch Kraft-Wärme-Kopplung in neu gebauten, modernisierten und nachgerüsteten hocheffizienten KWK-Anlagen sowie in bestehenden und amortisierten hocheffizienten, gasbefeuerten KWK-Anlagen erzeugt wird.
11 Die Übertragungsnetzbetreiber zahlen die KWKG-Förderung für den Neu- und Ausbau energieeffizienter Fernwärme- und -kältenetze sowie für den Neubau und die Nachrüstung von Wärme- und Kältespeichern.
12 Um jedem Netzbetreiber einen Ausgleich für die zusätzliche finanzielle Belastung zu gewähren, die sich aus seinen Verpflichtungen nach dem KWKG 2020 ergibt, wurde mit diesem Gesetz ein Mechanismus eingeführt, durch den diese Belastung gleichmäßig zwischen den Netzbetreibern – Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber – im Verhältnis zum Verbrauch der an ihr Netz angeschlossenen Kunden aufgeteilt und dann ausgeglichen wird.
13 So erstatten die Übertragungsnetzbetreiber den Verteilernetzbetreibern zunächst den Gesamtbetrag, den diese an die Begünstigten der Maßnahmen zur KWK-Förderung gezahlt haben.
14 Anschließend berechnen die Übertragungsnetzbetreiber den Gesamtbetrag der Zahlungen, die sie, wie in den Rn. 11 und 13 des vorliegenden Urteils ausgeführt, an die Begünstigten der Maßnahmen zur KWK-Förderung und an die Verteilernetzbetreiber geleistet haben. Dieser Gesamtbetrag wird dann durch den Gesamtstromverbrauch geteilt.
15 Das Ergebnis dieser Berechnung entspricht der durchschnittlichen Belastung pro Kilowattstunde (kWh) Strom für die streitigen Maßnahmen. Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, den Übertragungsnetzbetreibern für jede kWh Strom, die sie an Endkunden verteilt haben, einen dieser durchschnittlichen Belastung entsprechenden Betrag zu zahlen (im Folgenden: KWKG-Umlage).
16 Die Höhe der KWKG-Umlage wird jedes Jahr von den Übertragungsnetzbetreibern nach der im KWKG 2020 vorgesehenen Methode und unter der Aufsicht des BAFA und der BNetzA berechnet. Sie wird als einheitlicher Betrag pro kWh verbrauchtem Strom ausgedrückt, vorbehaltlich des ermäßigten Satzes, der bestimmten Nutzergruppen zugutekommt.
17 Zum anderen haben die Netzbetreiber das Recht, ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein, die KWKG-Umlage bei der Berechnung der Netzentgelte, die sie von ihren Kunden für jede in Deutschland über das Stromnetz gelieferte kWh Strom verlangen, weiterzugeben. Abweichend hiervon sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, für energieintensive Unternehmen wie Wasserstoffhersteller eine reduzierte KWKG-Umlage zu verlangen.
18 Das KWKG 2020 sieht eine jährliche Finanzierungsobergrenze von 1,8 Mrd. Euro für die Finanzierung der streitigen Maßnahmen und damit für die gesamte KWKG-Umlage vor. Streitiger Beschluss
19 Am 3. Juni 2021 erließ die Kommission den streitigen Beschluss.
20 Sie stufte die streitigen Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ein und stellte u. a. fest, dass diese aus staatlichen Mitteln finanziert worden seien. Insbesondere gelangte die Kommission in den Erwägungsgründen 220 und 221 des streitigen Beschlusses zum einen zu dem Ergebnis, dass die Maßnahmen zur KWK-Förderung durch die Einnahmen aus einem vom Staat erhobenen de iure obligatorischen Beitrag finanziert würden, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verwaltet und zugewiesen würden. Zum anderen war sie der Ansicht, dass die Maßnahme zur Begrenzung der KWKG-Umlage zugunsten von Wasserstoffherstellern einen Verzicht auf staatliche Mittel darstelle.
21 Die Kommission stellte allerdings fest, dass die streitigen Maßnahmen nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, und beschloss daher, keine Einwände zu erheben. Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
22 Mit Klageschrift, die am 9. Juli 2021 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Bundesrepublik Deutschland Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit darin festgestellt wurde, dass die streitigen Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellten. Sie stützte ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie geltend machte, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV fehlerhaft ausgelegt und angewandt worden sei, da die Kommission festgestellt habe, dass die von den streitigen Maßnahmen betroffenen Unternehmen Beihilfen erhielten, die aus staatlichen Mitteln gewährt worden seien.
23 In Rn. 36 des angefochtenen Urteils hat das Gericht unter Berufung auf das Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 38, 39 und 42), festgestellt, dass zum einen Gelder, die nach den nationalen Rechtsvorschriften aus einer Steuer oder anderen obligatorischen Abgaben stammten und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt würden, und zum anderen Beträge, die stets unter staatlicher Kontrolle blieben und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stünden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden könnten, wobei es sich bei diesen beiden Kriterien um alternative Kriterien des Begriffs „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV handele.
24 Das Gericht hat zunächst in den Rn. 41 bis 118 des angefochtenen Urteils geprüft, ob die Maßnahmen zur KWK-Förderung aus staatlichen Mitteln finanziert werden, und anschließend in den Rn. 119 bis 126 dieses Urteils, ob die Begrenzung der KWKG-Umlage zugunsten der Wasserstoffhersteller aus solchen Mitteln finanziert wird.
25 Hinsichtlich der Maßnahmen zur KWK-Förderung hat das Gericht zunächst in den Rn. 56 bis 90 des angefochtenen Urteils untersucht, ob die KWKG-Förderung oder die KWKG-Umlage eine Steuer oder eine andere obligatorische Abgabe im Sinne des ersten der in Rn. 23 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien darstellt. Sodann hat es in den Rn. 91 bis 100 des angefochtenen Urteils geprüft, ob die Beträge der KWKG-Förderung oder der KWKG-Umlage im Sinne des zweiten dieser Kriterien einer ständigen staatlichen Kontrolle unterliegen. Schließlich hat es in den Rn. 101 bis 117 dieses Urteils die Argumente der Kommission zurückgewiesen, die sich auf die Übertragung der auf das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), zurückgehenden Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall beziehen.
26 Was als Erstes das erste dieser Kriterien betrifft, hat das Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach als „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV auch Gelder anzusehen seien, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats durch obligatorische Beiträge aufgebracht und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt würden.
27 Unter Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall hat das Gericht zunächst in Rn. 67 des angefochtenen Urteils u. a. festgestellt, dass sich die obligatorischen Zahlungen der Netzbetreiber an die Begünstigten der Maßnahmen zur KWK-Förderung, d. h. die Zahlungen, die in einem vom Gericht als „erste Ebene“ der Elektrizitätsversorgungskette identifizierten Stadium erfolgten, nur auf die gesetzeskonforme Verwendung der Gelder bezögen, da diese Betreiber gesetzlich verpflichtet seien, diesen Begünstigten eine finanzielle Förderung zu gewähren. Diese Zahlungen gäben indes keinen Aufschluss über die Herkunft der von den Netzbetreibern verwendeten Gelder. Nach Ansicht des Gerichts liefe die Annahme, dass diese Zahlungen eine Steuer oder eine andere obligatorische Abgabe darstellten, darauf hinaus, dass die Finanzierung der Maßnahmen zur KWK-Förderung mit der Gewährung der Gelder an die Anspruchsberechtigten dieser Maßnahmen zusammenfiele.
28 Anschließend hat das Gericht in den Rn. 68 bis 70 des angefochtenen Urteils die Situation im vorliegenden Fall, in dem die Netzbetreiber nicht gesetzlich verpflichtet seien, die KWKG-Umlage auf ihre nachgelagerten Kunden abzuwälzen, d. h. auf ein vom Gericht als „zweite Ebene“ der Elektrizitätsversorgungskette identifiziertes Stadium, von dem Fall abgegrenzt, um den es in der Rechtsprechung gehe, auf die sich die Kommission gestützt habe, um zu begründen, dass die Gelder, die von den Netzbetreibern zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Begünstigten der Maßnahmen zur KWK-Förderung verwendet worden seien, staatlichen Ursprungs seien.
29 Außerdem hat das Gericht in den Rn. 71 und 72 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission nicht erläutert habe, zu welchem Zeitpunkt und von wem die Gelder verwaltet worden seien.
30 Schließlich hat das Gericht in den Rn. 73 bis 77 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Möglichkeit der Netzbetreiber, die Kosten der Maßnahmen zur KWK-Förderung auf ihre Kunden abzuwälzen, ausreiche, um auszuschließen, dass diese Betreiber die „endgültigen Zahlungsverpflichteten in Bezug auf [diese] Last“ seien und ihnen folglich ein rechtlich obligatorischer Beitrag auferlegt sei.
31 Als Zweites hat das Gericht in Bezug auf das zweite der in Rn. 23 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien, nämlich die ständige staatliche Kontrolle über die in Rede stehenden Beträge, in den Rn. 93 und 94 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission die Erfüllung dieses Kriteriums im streitigen Beschluss nicht geprüft habe, dass dieser Umstand aber keinen Rechtsfehler darstelle, da die beiden fraglichen Kriterien alternativ seien. Jedenfalls hat das Gericht in Rn. 98 des angefochtenen Urteils befunden, dass dieses zweite Kriterium im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei.
32 Als Drittes hat das Gericht in den Rn. 101 bis 117 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission im vorliegenden Fall zu Unrecht die Anwendung der auf das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), zurückgehenden Rechtsprechung ausgeschlossen habe, indem sie sich darauf gestützt habe, dass die Maßnahmen zur KWK-Förderung keine „bloße Preisregulierung“ im Sinne dieses Urteils darstellten.
33 Nach der Feststellung, dass die Maßnahmen zur KWK-Förderung nicht aus staatlichen Mitteln finanziert worden seien, hat das Gericht in den Rn. 119 bis 126 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Begrenzung der KWKG-Umlage zugunsten der Wasserstoffhersteller auch nicht als Verzicht auf staatliche Mittel angesehen werden könne.
34 Auf der Grundlage dieser Begründung hat das Gericht dem einzigen Klagegrund der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben und den streitigen Beschluss für nichtig erklärt. Anträge der Parteien
35 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – die erstinstanzliche Klage als unbegründet abzuweisen; – hilfsweise, – das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die im 198. Erwägungsgrund Buchst. a bis d des streitigen Beschlusses genannten Maßnahmen, d. h. die Maßnahmen zur KWK-Förderung, betrifft; – die erstinstanzliche Klage als unbegründet abzuweisen; – der Bundesrepublik Deutschland die Kosten der ersten Instanz und des Rechtsmittels aufzuerlegen.
36 Die Bundesrepublik Deutschland beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel
37 Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie einen Rechtsfehler des Gerichts bei der Auslegung des Begriffs „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV und bei der rechtlichen Qualifikation der Tatsachen geltend macht.
38 Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen, von denen der erste einen Rechtsfehler bei der Beurteilung der finanziellen Belastung der Maßnahmen zur KWK-Förderung und der zweite die Verkennung der auf das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), zurückgehenden Rechtsprechung betrifft. Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes Vorbringen der Parteien
39 Mit dem ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es entschieden habe, dass die finanzielle Belastung der Verteilernetzbetreiber durch die Maßnahmen zur KWK-Förderung keine Steuer oder sonstige obligatorische Abgabe im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs darstelle und dass daher im vorliegenden Fall keine staatlichen Mittel eingesetzt worden seien.
40 Das Gericht habe sich insoweit auf drei Feststellungen gestützt, die alle rechtsfehlerhaft seien.
41 Erstens habe das Gericht in den Rn. 65 bis 70 und 89 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass bei der Feststellung des Vorliegens staatlicher Mittel Verwendung und Herkunft der Gelder nicht miteinander vermengt werden dürften. So müsse die Person, die eine obligatorische Abgabe schulde, von der Person unterschieden werden, die die Beihilfe schulde und dem Begünstigten die einer solchen Abgabe entsprechenden Beträge als Beihilfe zuwende. Da im vorliegenden Fall eine einzige Person diese beiden Eigenschaften vereine, weil jeder Verteilernetzbetreiber sowohl Schuldner der KWKG-Umlage als auch für die Zahlung der KWKG-Förderung an die Begünstigten der Maßnahmen zur KWK-Förderung verantwortlich sei, habe das Gericht festgestellt, dass keine staatlichen Mittel vorlägen.
42 Die Kommission ist hingegen der Ansicht, dass weder Art. 107 Abs. 1 AEUV noch die Rechtsprechung, auf die sich das Gericht gestützt habe, erlaubten, ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Schuldner der obligatorischen Abgabe, dem für die Gewährung der Beihilfe Verantwortlichen und dem Begünstigten der Beihilfe zu verlangen. Es komme allein auf das Vorliegen einer obligatorischen Abgabe an.
43 Zweitens weist die Kommission darauf hin, dass das Gericht in den Rn. 71, 72 und 88 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, sie habe nicht nachgewiesen, dass die durch die KWKG-Umlage generierten Mittel im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften erhoben und verwaltet würden. Das Gericht sehe darin eine zusätzliche Voraussetzung zu derjenigen des Vorliegens einer obligatorischen Abgabe.
44 Die Kommission ist hingegen der Auffassung, dass es der Erfüllung weiterer Kriterien wie etwa der Verwaltung und Verteilung der Mittel im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften nicht bedürfe, da die bloße Eigenschaft als Steuer oder obligatorische Abgabe ausreiche, um das Vorliegen staatlicher Mittel festzustellen, wobei eine Abgabe auch von privaten Rechtspersonen erhoben werden könne. Im vorliegenden Fall gehe es sehr wohl um eine Zahlungspflicht, die einer bestimmten Personengruppe einseitig durch Gesetz auferlegt worden sei, und damit um eine Steuer oder eine obligatorische Abgabe.
45 Der Hinweis in Rn. 35 des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1), dass die Beträge „im Einklang mit [den] Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden“, stehe im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, den Sachverhalt in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, von den Sachverhalten in den Rechtssachen zu unterscheiden, in denen die Urteile vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C‑345/02, EU:C:2004:448), und vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C‑677/11, EU:C:2013:348), ergangen seien. In diesen hätten sich die Behörden darauf beschränkt, eine von einer privatrechtlichen Vereinigung eingeführte und verwaltete Abgabe für eine Gruppe von ebenfalls privaten Rechtspersonen verbindlich vorzuschreiben. Diese Situationen seien mit der vorliegenden nicht vergleichbar, da es der deutsche Staat gewesen sei, der die KWKG-Förderung eingeführt und alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um die entsprechenden Beträge im Einklang mit den deutschen Rechtsvorschriften „zu verwalten und zu verteilen“. Indem das Gericht das Gegenteil angenommen habe, habe es zudem einen Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen begangen.
46 Hilfsweise fügt die Kommission hinzu, dass die ersten beiden Feststellungen des Gerichts jedenfalls auf einem weiteren Fehler in den Rn. 71 und 72 des angefochtenen Urteils beruhten, da das Gericht zu Unrecht angenommen habe, der Mechanismus zur Verteilung der finanziellen Belastung zwischen den Netzbetreibern könne nicht als „Verwaltung der Gelder“ angesehen werden, weil er nur einen Belastungsausgleich zwischen den Netzbetreibern vorsehe. Zum einen sei die finanzielle Belastung der Verteilernetzbetreiber in Wirklichkeit nämlich nicht durch die Zahlung der KWKG-Förderung erfolgt, die ihnen von den Übertragungsnetzbetreibern erstattet worden sei, sondern durch die Zahlung der KWKG-Umlage, die die Verteilernetzbetreiber an die Übertragungsnetzbetreiber hätten entrichten müssen. Zum anderen habe das Gericht die Rolle des BAFA und der BNetzA bei der Auswahl der Begünstigten der Maßnahmen zur KWK-Förderung und der Festsetzung der Höhe der Zahlungen in Anwendung des Gesetzes verkannt. Ein solcher Mechanismus erlaube es daher, die finanzielle Last dieser Maßnahmen „zu verwalten und zu verteilen“.
47 Drittens trägt die Kommission vor, dass das Gericht in den Rn. 73 bis 76 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, sie habe nicht dargelegt, dass den Verteilernetzbetreibern tatsächlich eine obligatorische Abgabe auferlegt sei, da diese die Möglichkeit gehabt hätten, die KWKG-Umlage auf ihre Kunden abzuwälzen.
48 Nach Ansicht der Kommission ist die bloße Möglichkeit, die Mehrkosten auf Dritte abzuwälzen, für die Feststellung des Vorliegens staatlicher Mittel jedoch unerheblich, wie sich aus dem Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C‑405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 65 bis 71), ergebe.
49 Nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland ist das gesamte Vorbringen zur Stützung des ersten Teils des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof
50 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Einstufung als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil verschafft werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 26. September 2024, Covestro Deutschland und Deutschland/Kommission, C‑790/21 P und C‑791/21 P, EU:C:2024:792, Rn. 146 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
51 In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen ergibt sich aus ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass eine Maßnahme als staatliche Maßnahme oder als eine „aus staatlichen Mitteln“ gewährte Beihilfe eingestuft werden kann, wenn die Maßnahme zum einen unmittelbar oder mittelbar unter Inanspruchnahme dieser Mittel umgesetzt wird und zum anderen einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist (Urteil vom 26. September 2024, Covestro Deutschland und Deutschland/Kommission, C‑790/21 P und C‑791/21 P, EU:C:2024:792, Rn. 147 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
52 Speziell in Bezug auf die Voraussetzung, dass der Vorteil „aus staatlichen Mitteln“ gewährt wird, hat der Gerichtshof im Laufe seiner Rechtsprechung zwei Kriterien herausgearbeitet, mit denen sich feststellen fest, ob die Gelder, mit denen nach den nationalen Rechtsvorschriften ein Tarifvorteil gewährt wird, „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind (Urteil vom 26. September 2024, Covestro Deutschland und Deutschland/Kommission, C‑790/21 P und C‑791/21 P, EU:C:2024:792, Rn. 148 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Danach sind erstens Gelder, die nach den nationalen Rechtsvorschriften aus einer Steuer oder anderen obligatorischen Abgaben stammen und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV (Urteil vom 26. September 2024, Covestro Deutschland und Deutschland/Kommission, C‑790/21 P und C‑791/21 P, EU:C:2024:792, Rn. 149 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Der Umstand, dass die mit der Abgabe verbundene finanzielle Last de facto von einer bestimmten Personengruppe getragen wird, reicht dabei nicht zum Nachweis dafür aus, dass die aus dieser Abgabe stammenden Gelder „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind. Die Abgabe muss überdies nach nationalem Recht obligatorisch sein (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 36).
54 Zweitens genügt es, dass Beträge stets unter staatlicher Kontrolle bleiben und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen (Urteil vom 26. September 2024, Covestro Deutschland und Deutschland/Kommission, C‑790/21 P und C‑791/21 P, EU:C:2024:792, Rn. 150 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Die in den Rn. 53 und 54 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien stellen alternative Kriterien dar, mit denen sich feststellen lässt, ob eine Maßnahme „aus staatlichen Mitteln“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt wird (Urteil vom 26. September 2024, Covestro Deutschland und Deutschland/Kommission, C‑790/21 P und C‑791/21 P, EU:C:2024:792, Rn. 151 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Daraus folgt, dass der staatliche Charakter der Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anhand zweier alternativer Kriterien festgestellt werden kann, von denen das eine das Vorliegen einer obligatorischen Abgabe der Letztverbraucher oder Endkunden und das andere die staatliche Kontrolle über die Verwaltung des Systems und insbesondere über die Gelder oder deren Verwalter betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2024, Covestro Deutschland und Deutschland/Kommission, C‑790/21 P und C‑791/21 P, EU:C:2024:792, Rn. 152).
57 Aus Rn. 93 des angefochtenen Urteils, die im Rahmen des Rechtsmittels nicht beanstandet wird, geht hervor, dass sich die Kommission im streitigen Beschluss darauf beschränkt hat, das erste dieser beiden Kriterien anzuwenden. Zwar hat das Gericht, nachdem es in den Rn. 56 bis 90 des angefochtenen Urteils dieses erste Kriterium geprüft hatte, in den Rn. 91 bis 100 seines Urteils gleichwohl geprüft, ob das zweite der in Rn. 56 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt war. Es war aber der Ansicht, dass keines dieser Kriterien erfüllt sei. Da sich der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes jedoch nur auf die vom Gericht in den Rn. 65 bis 89 des angefochtenen Urteils vorgenommene Prüfung bezieht, geht es im Rahmen dieses Teils allein um das erste dieser Kriterien.
58 Was als Erstes das Vorbringen zur Stützung dieses Teils anbelangt, genügt – soweit die Kommission mit ihrer ersten Rüge im Wesentlichen geltend macht, das Gericht habe in den Rn. 65 bis 70 und 89 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass die Feststellung staatlicher Mittel das Bestehen eines „Dreiecksverhältnisses“ zwischen dem Schuldner der obligatorischen Abgabe, dem für die Gewährung der Beihilfe Verantwortlichen und dem Begünstigten dieser Beihilfe voraussetze – der Hinweis, dass dieser Begriff zwar von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer Klage verwendet wurde, wie sich aus Rn. 47 des angefochtenen Urteils ergibt, dass er aber vom Gericht in den beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils nicht übernommen worden ist. Folglich geht dieser Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht fehl.
59 Mit dieser Rüge macht die Kommission jedoch auch geltend, dass es für die Feststellung „staatlicher Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV auf das Vorliegen einer obligatorischen Abgabe ankomme, und wirft dem Gericht vor, die Auffassung vertreten zu haben, dass die obligatorische Verwendung von Geldern, über die eine Gruppe privater Wirtschaftsteilnehmer verfüge, zugunsten einer anderen Kategorie privater Wirtschaftsteilnehmer nicht ausreiche, um die Inanspruchnahme staatlicher Mittel nachzuweisen.
60 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Urteils zu Recht auf die in Rn. 53 des vorliegenden Urteils dargestellte Rechtsprechung hingewiesen hat, wonach Gelder, damit sie als „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden, u. a. nach den nationalen Rechtsvorschriften durch Steuern oder andere obligatorische Abgaben aufgebracht werden müssen.
61 In Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 67 und 70 des angefochtenen Urteils festgestellt, die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die den Netzbetreibern obliegende Verpflichtung, den Anspruchsberechtigten der Maßnahmen zur KWKG-Förderung diese Förderung zu zahlen, ausreiche, um das Vorliegen einer Steuer oder einer anderen obligatorischen Abgabe zu bejahen, die sich als Inanspruchnahme staatlicher Mittel charakterisieren ließe. Dieser Umstand ermögliche nur die Feststellung einer gesetzeskonformen Verwendung der Gelder, gebe aber keinen Aufschluss über die Herkunft der Gelder, die von den Netzbetreibern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen verwendet würden. Zur Stützung dieser Feststellung hat sich das Gericht in den Rn. 68 und 69 des angefochtenen Urteils auf das Kriterium der Abwälzung der finanziellen Belastung, die sich aus der Verwendung der Gelder ergebe, auf einen Dritten bezogen, um die Herkunft der betreffenden Gelder und folglich die etwaige Inanspruchnahme staatlicher Mittel festzustellen.
62 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es für die Feststellung der Inanspruchnahme staatlicher Mittel nicht genügt, wenn die Netzbetreiber die durch ihre Verpflichtung, Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu gesetzlich festgelegten Tarifen abzunehmen, entstandenen Mehrkosten in den Preis für den Verkauf von Strom an ihre Endkunden einbeziehen, sofern dieser Ausgleich nur auf einer Praxis und nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C‑405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 70 und 71, und vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 37).
63 Im Übrigen ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 66 und 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, das Vorliegen einer obligatorischen Abgabe, die die Stromendverbraucher auf der „zweiten Ebene“ der Elektrizitätsversorgungskette trifft und aus der die für die Gewährung einer Förderung auf der „ersten Ebene“ dieser Kette verwendeten Mittel stammen, in der Rechtsprechung im Wesentlichen durchgehend berücksichtigt worden, insbesondere in den Urteilen vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 66), vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 22 bis 24), vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C‑405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 64 bis 71), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C‑706/17, EU:C:2019:407, Rn. 57 und 64), vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 30, 36 und 37), vom 7. März 2024, Fallimento Esperia und GSE (C‑558/22, EU:C:2024:209, Rn. 76 und 77), vom 26. September 2024, Covestro Deutschland und Deutschland/Kommission (C‑790/21 P und C‑791/21 P, EU:C:2024:792, Rn. 178), und vom 26. September 2024, WEPA Hygieneprodukte u. a./Kommission (C‑795/21 P und C‑796/21 P, EU:C:2024:807, Rn. 124).
64 In der in den Rn. 62 und 63 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung kommt zum Ausdruck, dass die dem Begünstigten gewährte Förderung, um als staatliche Beihilfe eingestuft werden zu können, den Staatshaushalt belasten muss, was das Bestehen eines hinreichend engen Zusammenhangs zwischen dieser Förderung einerseits und einer Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits voraussetzt. In diesem Sinne hat der Gerichtshof außerdem entschieden, dass bei nicht staatlichen Einrichtungen, die einer Pflicht zur Abnahme von Strom unterliegen, insoweit entscheidend ist, dass sie vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel betraut und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C‑405/16 P, EU:C:2019:268 Rn. 58 bis 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
65 Daraus folgt, dass in Ermangelung einer zwingenden Abwälzung der finanziellen Belastung, die einem von den Netzbetreibern geschuldeten Aufschlag auf den Stromverkaufspreis entspricht, auf die Endkunden nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Mittel, aus denen dieser Aufschlag stammt, durch eine Steuer oder eine andere obligatorische Abgabe aufgebracht wurden und daher staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen.
66 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen des Gerichts in Rn. 60 des angefochtenen Urteils, die die Kommission nicht bestreitet, dass die zur Zahlung der KWKG-Förderung an die Begünstigten der fraglichen Maßnahmen verpflichteten Verteilernetzbetreiber zwar berechtigt sind, die sich aus der KWKG-Förderung ergebende finanzielle Belastung, die der KWKG-Umlage entspricht, auf ihre Endkunden abzuwälzen, aber rechtlich nicht verpflichtet sind, dies zu tun. Das Gericht hat daher mit der Feststellung, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die Maßnahmen zur KWK-Förderung die Inanspruchnahme staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhalteten, keinen Rechtsfehler begangen.
67 Folglich ist das Vorbringen zur Stützung der ersten Rüge des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes der Kommission, das sich gegen die Rn. 65 bis 70 und 89 des angefochtenen Urteils richtet, unbegründet.
68 Was als Zweites die zweite Rüge der Kommission betrifft, die sich gegen die Rn. 71, 72 und 88 des angefochtenen Urteils richtet – in denen das Gericht im Wesentlichen festgestellt hat, dass es für die Einstufung von Geldern als staatliche Mittel nicht ausreiche, dass sie nach den nationalen Rechtsvorschriften aus einer Steuer oder anderen obligatorischen Abgaben stammten, sondern dass diese Gelder auch im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden müssten –, genügt die Feststellung, dass diese Rüge ins Leere geht.
69 Nach der in Rn. 53 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, auf die das Gericht in den Rn. 57 und 64 des angefochtenen Urteils zu Recht Bezug genommen hat, kommt das Kriterium der Verwaltung und Verteilung der betreffenden Gelder im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften nämlich zu dem Kriterium, dass die Gelder aus einer Steuer oder anderen obligatorischen Abgaben stammen müssen, hinzu. Insoweit legt die Kommission Rn. 35 des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1), falsch aus, wenn sie geltend macht, dass die Erwähnung des ersten dieser Kriterien nur dazu diene, den Sachverhalt, um den es in diesem Urteil gehe, von denen zu unterscheiden, um die es in den in Rn. 45 des vorliegenden Urteils genannten Urteilen gegangen sei, da sich in dem Urteil vom 12. Januar 2023 keine dahin gehende Beschränkung findet. Dieses Kriterium wurde im Übrigen bereits im Urteil vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission (173/73, EU:C:1974:71, Rn. 35), als eigenständiges Kriterium für die Charakterisierung der Inanspruchnahme staatlicher Mittel aufgestellt, das zu dem der Herkunft der betreffenden Gelder hinzukommt.
70 Aus den Rn. 58 bis 66 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es festgestellt hat, dass die Gelder, aus denen die streitigen Maßnahmen finanziert werden, keine obligatorische Abgabe darstellen.
71 Selbst wenn dem Gericht ein Rechtsfehler bei der Auslegung des Kriteriums unterlaufen sein sollte, wonach die aus einer obligatorischen Abgabe stammenden Gelder im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden müssen, hätte ein solcher Fehler folglich keine Auswirkungen auf die Richtigkeit der Feststellung, dass im vorliegenden Fall keine solche Abgabe vorliegt.
72 Aus denselben Gründen geht auch das in Rn. 46 des vorliegenden Urteils wiedergegebene hilfsweise Vorbringen der Kommission ins Leere, wonach – im Wesentlichen – das Gericht das Kriterium, wonach die Gelder im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden müssten, falsch angewandt habe.
73 Was als Drittes die dritte Rüge der Kommission betrifft, die sich auf die Rn. 73 bis 76 des angefochtenen Urteils bezieht, genügt der Hinweis, dass sich aus der Prüfung der ersten Rüge des vorliegenden Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes ergibt, dass die obligatorische Abwälzung der finanziellen Belastung durch die Maßnahmen zur KWK-Förderung für die Beurteilung des Vorliegens staatlicher Mittel sehr wohl relevant war. Insbesondere geht aus Rn. 62 des vorliegenden Urteils hervor, dass die Kommission das Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C‑405/16 P, EU:C:2019:268), falsch versteht, wenn sie geltend macht, der Gerichtshof habe dort entschieden, dass die bloße Möglichkeit, die Mehrkosten auf Dritte abzuwälzen, für die Frage, ob staatliche Mittel in Anspruch genommen würden, unerheblich sei. Diese Rüge ist daher unbegründet.
74 Nach alledem ist der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes Vorbringen der Parteien
75 Mit dem zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes, der hilfsweise vorgebracht wird, macht die Kommission geltend, das Gericht habe in den Rn. 101 bis 117 des angefochtenen Urteils die auf das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), zurückgehende Rechtsprechung verkannt.
76 Zunächst ist die Kommission der Ansicht, der Gerichtshof beschränke sich mit dieser Rechtsprechung auf die Feststellung, dass nur Fälle, in denen der Staat durch die Regulierung der Marktpreise – wie etwa das Festsetzen von Mindest- bzw. geregelten Preisen oder Mindestabnahmemengen – eingreife, keine Inanspruchnahme staatlicher Mittel begründeten. Im vorliegenden Fall sehe das KWKG 2020 keine solche Preisregulierung vor. Die Netzbetreiber seien nämlich verpflichtet, den an ihr Netz angeschlossenen Begünstigten der Maßnahmen zur KWK-Förderung diese Förderung unabhängig davon zu zahlen, ob und in welcher Höhe sie Strom abnähmen. So erlege der Staat direkte Zahlungsverpflichtungen zwischen Privaten auf, ohne dass diese Verpflichtungen auf irgendeinem Vertragsverhältnis beruhten.
77 Ferner liefe eine weite Auslegung der in dieser Rechtsprechung enthaltenen Ausnahme darauf hinaus, es einem Mitgliedstaat, der Zahlungsverpflichtungen privater Wirtschaftsteilnehmer einführe, zu erlauben, jeden Industriezweig oder jedes Einzelunternehmen zu fördern.
78 Schließlich verweist die Kommission auf die u. a. aus dem Urteil vom 11. August 1995, Dubois und Général cargo services (C‑16/94, EU:C:1995:268, Rn. 15 und 21), hervorgegangene Rechtsprechung zum Begriff der Abgabe im Sinne der Art. 30 und 110 AEUV. Daraus lasse sich ableiten, dass entscheidend sei, ob die Zahlung das Entgelt für einen bestimmten, dem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich und individuell geleisteten Dienst darstelle – dann falle diese Zahlung nicht unter den Abgabenbegriff – oder ob sie der Finanzierung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben diene, womit sie unter diesen Begriff falle. In einem solchen Kontext sei die private Herkunft der Mittel, auf die sich das Gericht stütze, nicht relevant, da jede Form von Abgabe private Mittel in Anspruch nehme. Die Kommission beruft sich insoweit auch auf das Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C‑405/16 P, EU:C:2019:268), das vom Gericht in Rn. 111 des angefochtenen Urteils fehlerhaft ausgelegt worden sei, und auf das Urteil vom 7. März 2024, Fallimento Esperia und GSE (C‑558/22, EU:C:2024:209), das bestätige, dass die Situation einer „[Verpflichtung] zur Abnahme“ von der Situation zu unterscheiden sei, in der der Staat eine Zahlungsverpflichtung auferlege, die in Wirklichkeit eine obligatorische Abgabe sei.
79 Die Bundesrepublik Deutschland tritt diesem Vorbringen entgegen. Würdigung durch den Gerichtshof
80 Für die Entscheidung über diesen Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 59 des Urteils vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), festgestellt hat, dass die Verpflichtung privater Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen führt, die diesen Strom erzeugen. In den Rn. 60 und 61 dieses Urteils hat er daraus im Wesentlichen abgeleitet, dass ohne eine solche Übertragung staatlicher Mittel der Umstand, dass die Abnahmepflicht auf einem Gesetz beruht und bestimmten Unternehmen unbestreitbare Vorteile gewährt, der Regelung nicht den Charakter einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verleihen kann.
81 Somit genügt zunächst der Hinweis, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Kommission in den Rn. 105 bis 108 des angefochtenen Urteils zu Recht im Wesentlichen festgestellt hat, dass der Gerichtshof nicht davon ausgegangen ist, dass nur eine durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschriebene Preisregulierung nicht als staatliche Beihilfe einzustufen ist. In Wirklichkeit hat sich der Gerichtshof auf den Hinweis beschränkt, dass der Umstand, dass privaten Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Verpflichtung zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen auferlegt wird, keine staatliche Beihilfe darstellt, wenn diese Verpflichtung nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen führt, die diesen Strom erzeugen.
82 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist, stammte die Zahlung, die sich aus der Differenz zwischen dem Marktpreis und dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestpreis ergab, nämlich nicht aus staatlichen Mitteln, sondern aus den eigenen finanziellen Mitteln der betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen, da diese Belastung nur zwischen diesen Unternehmen und den privaten Betreibern vorgelagerter Stromnetze aufgeteilt wurde.
83 Aus der Prüfung des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes ergibt sich, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es davon ausgegangen ist, dass dies auch im vorliegenden Fall zutrifft.
84 Daraus folgt, dass das Gericht auch keinen Rechtsfehler begangen hat, als es in Rn. 112 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Kommission, um die Anwendung der auf das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), zurückgehenden Rechtsprechung auszuschließen, unabhängig von der Frage, ob die Maßnahmen zur KWK-Förderung eine Maßnahme der „bloßen Preisregulierung“ darstellten, nachweisen musste, dass der Vorteil zugunsten der Begünstigten dieser Maßnahmen von den Netzbetreibern, bei denen es sich um private Stellen handelt, nicht mit ihren eigenen finanziellen Mitteln gewährt wurde. Das Gericht hat auch keinen Fehler begangen, als es in Rn. 114 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt ist, dass, da die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass eines der in den Rn. 53 und 54 des vorliegenden Urteils genannten alternativen Kriterien erfüllt sei, die Netzbetreiber ihre eigenen finanziellen Mittel verwendeten, um den Begünstigten der Maßnahmen zur KWK-Förderung die im KWKG 2020 vorgesehenen Beträge im Sinne der auf das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), zurückgehenden Rechtsprechung zu gewähren.
85 Daraus folgt sodann, dass auch die Rüge, wonach eine angebliche sich aus dieser Rechtsprechung ergebende Ausnahme restriktiv auszulegen sei, unbegründet ist. Wie bereits aus Rn. 80 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hat nämlich der Gerichtshof im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), keine Ausnahme eingeführt, sondern sich darauf beschränkt, Art. 107 Abs. 1 AEUV und insbesondere das in dieser Bestimmung aufgestellte Erfordernis auszulegen, wonach, wie in Rn. 50 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Einstufung als „staatliche Beihilfe“ u. a. voraussetzt, dass es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handelt.
86 Soweit die Kommission der Ansicht ist, dass diese Auslegung darauf hinausliefe, es einem Mitgliedstaat, der Zahlungsverpflichtungen privater Wirtschaftsteilnehmer einführe, zu erlauben, jeden Industriezweig oder jedes Einzelunternehmen zu fördern, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung nur Vorteile, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden, als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden. Die in dieser Bestimmung vorgenommene Unterscheidung zwischen „staatlichen“ und „aus staatlichen Mitteln gewährten“ Beihilfen bedeutet nämlich nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat zur Durchführung der Beihilferegelung benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C‑379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, und vom 27. Januar 2022, Fondul Proprietatea, C‑179/20, EU:C:2022:58, Rn. 91).
87 Was schließlich die Relevanz der Rechtsprechung betrifft, auf die sich die Kommission stützt, ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 11. August 1995, Dubois und Général cargo services (C‑16/94, EU:C:1995:268), nicht zur Auslegung von Art. 107 AEUV befragt wurde, sondern dazu, ob eine Belastung, die Waren wegen des Überschreitens der Grenze auferlegt wird, unter das Verbot der durch die Art. 28 und 30 AEUV ersetzten Artikel des EG-Vertrags fällt. Außerdem hat der Gerichtshof in Rn. 21 des genannten Urteils zwar entschieden, dass die Art. 28 und 30 AEUV auf eine „Durchfahrtsgebühr“ anwendbar sind, die dem Ausgleich der Übernahme von Kosten, die sich aus der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe ergeben, durch ein Privatunternehmen dient, doch dient im vorliegenden Fall weder die KWKG-Förderung noch die KWKG-Umlage auf der ersten Ebene der Elektrizitätsversorgungskette dem Ausgleich der Übernahme von Kosten, die sich aus der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe ergeben. Die Kommission beruft sich daher vergeblich auf dieses Urteil, um darzutun, dass das Gericht mit der Feststellung, sie habe nicht nachgewiesen, dass die Maßnahmen zur KWK-Förderung aus staatlichen Mitteln finanziert worden seien, einen Rechtsfehler begangen habe.
88 Was zweitens das Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C‑405/16 P, EU:C:2019:268), betrifft, genügt die Feststellung, dass dieses Urteil, wie der Generalanwalt sinngemäß in den Nrn. 108 und 109 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, keine Gründe enthält, die die Annahme zulassen, dass nur das Vorliegen einer Marktpreisregulierung im Rahmen eines Gegenleistungsverhältnisses zwischen Privatpersonen die Feststellung rechtfertige, dass keine staatlichen Mittel in Anspruch genommen worden seien.
89 Drittens gilt dasselbe für das Urteil vom 7. März 2024, Fallimento Esperia und GSE (C‑558/22, EU:C:2024:209). Wie sich aus den Rn. 74 bis 77 dieses Urteils ergibt, konnte nämlich die Inanspruchnahme staatlicher Mittel mit der Begründung festgestellt werden, dass eine dem Staat zuzuordnende Einrichtung die überschüssigen grünen Zertifikate – um die es in der Rechtssache ging, in der dieses Urteil ergangen ist – unter Rückgriff auf Einnahmen aus einem Tarifbestandteil, der den Stromverbrauchern durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegt und zum Zweck des Erwerbs dieser Zertifikate an diese Einheit gezahlt wurde, erwarb.
90 Nach alledem ist auch der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes unbegründet, so dass das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen ist. Kosten
91 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.
92 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
93 Da die Bundesrepublik Deutschland die Verurteilung der Kommission beantragt hat und diese mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund unterlegen ist, sind ihr ihre eigenen Kosten sowie die der Bundesrepublik Deutschland durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Bundesrepublik Deutschland durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten. 2. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Bundesrepublik Deutschland durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten. Jarukaitis von Danwitz Condinanzi Jääskinen Frendo Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Juli 2026. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Kammerpräsident I. Jarukaitis