Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.09.2024 – C-795/21

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2024:807

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 8 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 26. September 2024 ( „Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung der Bundesrepublik Deutschland zugunsten bestimmter stromintensiver Unternehmen – Netzentgeltbefreiung für den Zeitraum 2012-2013 – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Zulässigkeit – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begriff der staatlichen Beihilfe – Staatliche Mittel – Parafiskalische Abgabe oder andere obligatorische Abgaben“ In den verbundenen Rechtssachen C‑795/21 P und C‑796/21 P betreffend zwei Rechtsmittel gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingereicht am 16. Dezember 2021, WEPA Hygieneprodukte GmbH mit Sitz in Arnsberg (Deutschland), WEPA Deutschland GmbH & Co. KG, vormals Wepa Leuna und Wepa Papierfabrik Sachsen, mit Sitz in Arnsberg, vertreten durch Rechtsanwalt H. Janssen, Rechtsanwältin D. Salm und Rechtsanwalt A. Vallone, Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C‑795/21 P, andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann, C. Kovács und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H. Heinrich, Beklagte im ersten Rechtszug, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte, Streithelferin im ersten Rechtszug, und Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte, Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑796/21 P, andere Parteien des Verfahrens: WEPA Hygieneprodukte GmbH mit Sitz in Arnsberg, WEPA Deutschland GmbH & Co. KG, vormals Wepa Leuna und Wepa Papierfabrik Sachsen, mit Sitz in Arnsberg, vertreten durch Rechtsanwalt H. Janssen, Rechtsanwältin D. Salm und Rechtsanwalt A. Vallone, Klägerinnen im ersten Rechtszug, Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann, C. Kovács und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter N. Piçarra, N. Jääskinen und M. Gavalec, Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2023, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 9. November 2023 folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑795/21 P beantragen die WEPA Hygieneprodukte GmbH und die WEPA Deutschland GmbH & Co. KG (im Folgenden zusammen: WEPA-Gesellschaften) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2021, Wepa Hygieneprodukte u. a./Kommission (T‑238/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:648), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2019/56 der Kommission vom 28. Mai 2018 über die staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) Deutschlands für Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 StromNEV (ABl. 2019, L 14, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

2 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑796/21 P beantragt die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

3 Mit ihren Anschlussrechtsmitteln in den Rechtssachen C‑795/21 P und C‑796/21 P beantragt die Europäische Kommission ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Rechtlicher Rahmen

4 Der 39. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9) lautet: „Im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit sollten die Beschlüsse der Kommission der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; gleichzeitig gilt weiterhin der Grundsatz, dass Beschlüsse über staatliche Beihilfen an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet werden. Deswegen ist es zweckmäßig, alle Beschlüsse, die die Interessen der Beteiligten beeinträchtigen könnten, in vollständiger oder zusammengefasster Form zu veröffentlichen oder für die Beteiligten Kopien derjenigen Beschlüsse bereitzuhalten, die nicht veröffentlicht oder nicht in vollständiger Form veröffentlicht wurden.“

5 Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 bestimmt: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … h) ‚Beteiligte‘ Mitgliedstaaten [und] Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere de[n] Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände.“

6 Art. 32 („Sicherheit der Verarbeitung“) Abs. 3 der Verordnung sieht vor: „Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ihre Beschlüsse nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 9.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

7 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie in den Rn. 1 bis 22 des angefochtenen Urteils dargestellt ist, lässt sich wie folgt zusammenfassen. Zu den in Rede stehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften Zum Netzentgeltsystem vor Einführung der streitigen Maßnahmen

8 § 21 des Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. 2011 I S. 1554) sah in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderungen durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes vom 26. Juli 2016 (BGBl. 2016 I S. 1786) (im Folgenden: EnWG 2011) u. a. vor, dass die Netzentgelte angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein müssen und auf der Grundlage der Kosten eines effizienten Netzbetriebs zu berechnen sind.

9 § 24 EnWG 2011 ermächtigte die deutsche Bundesregierung, durch Rechtsverordnung detaillierte Vorschriften über die allgemeine Methode zur Bestimmung der Netzentgelte festzulegen und zu regeln, in welchen Sonderfällen der Netznutzung und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde individuelle Netzentgelte genehmigen oder untersagen kann.

10 In § 17 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. 2005 I S. 2225, im Folgenden: StromNEV 2005) ist die Berechnungsmethode festgelegt, anhand deren die Netzbetreiber die allgemeinen Netzentgelte bestimmen müssen. Es handelt sich um eine Methode in zwei Schritten, die zunächst aus der Ermittlung der einzelnen jährlichen Kostenelemente sämtlicher Netze und anschließend in der Bestimmung der allgemeinen Netzentgelte anhand der jährlichen Gesamtkosten des Netzes bestehen.

11 Bei der Bestimmung der allgemeinen Netzentgelte werden die beiden folgenden Faktoren berücksichtigt: die „Gleichzeitigkeitsfunktion“, die die Wahrscheinlichkeit wiedergibt, dass die Einzelentnahme eines Nutzers einen Beitrag zur Jahreshöchstlast der jeweiligen Netzebene leistet, und die Erlösobergrenze eines Netzbetreibers, die von der Bundesnetzagentur (im Folgenden: BNetzA) (Deutschland) durch ein Benchmarking mit anderen Netzbetreibern festgelegt wird und durch die verhindert werden soll, dass aus Ineffizienzen resultierende Kosten über die Netzentgelte ausgeglichen werden.

12 § 19 StromNEV 2005 sieht für Gruppen von Netznutzern, deren Abnahme- und Lastprofil sich stark von dem der anderen Nutzer unterscheidet (im Folgenden: atypische Netznutzer), individuelle Netzentgelte vor. Bei diesen Netzentgelten wird nach dem Grundsatz, dass die Netzentgelte die Netzkosten widerspiegeln, berücksichtigt, welchen Beitrag diese atypischen Nutzer zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten leisten.

13 In diesem Zusammenhang sieht § 19 Abs. 2 StromNEV 2005 individuelle Netzentgelte für die folgenden beiden Gruppen atypischer Netznutzer vor: – Nutzer, deren Höchstlastbeitrag vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller anderen an dieselbe Netzebene angeschlossenen Netznutzer abweicht, d. h. Nutzer, die systematisch Strom außerhalb der Spitzenlastzeiten verbrauchen (im Folgenden: antizyklische Verbraucher), und – Nutzer mit einer jährlichen Stromabnahme von mindestens 7000 Benutzungsstunden und mehr als 10 Gigawattstunden (im Folgenden: Bandlastverbraucher).

14 Bis zu ihrer Änderung durch das EnWG 2011 sah die StromNEV 2005 vor, dass die antizyklischen Verbraucher und die Bandlastverbraucher individuelle Netzentgelte zu zahlen hatten, die nach der von der BNetzA erarbeiteten „Methode des physikalischen Pfades“ berechnet wurden. Diese Methode stellte auf die von den antizyklischen Verbrauchern und den Bandlastverbrauchern verursachten Netzkosten ab, mit einem Mindestentgelt von 20 % des veröffentlichten allgemeinen Netzentgelts (im Folgenden: Mindestentgelt). Dieses Entgelt garantierte eine Abgeltung für den Betrieb des Netzes, an das diese Verbraucher angeschlossen waren, falls die nach der Methode des physikalischen Pfades berechneten individuellen Netzentgelte unter dem Mindestentgelt lagen oder gar gegen null gehen sollten. Zu den streitigen Maßnahmen

15 Nach § 19 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der StromNEV 2005 in der durch das EnWG 2011 geänderten Fassung (im Folgenden: StromNEV 2011) wurden die individuellen Netzentgelte für Bandlastverbraucher ab dem 1. Januar 2011 (dem ersten Tag der rückwirkenden Anwendung dieser Bestimmung) abgeschafft und durch eine von der zuständigen Regulierungsbehörde (BNetzA oder Landesregulierungsbehörde) zu genehmigende vollständige Netzentgeltbefreiung (im Folgenden: streitige Befreiung) ersetzt. Die Kosten dieser Befreiung gingen je nachdem, an welche Netzebene die Begünstigten angeschlossen waren, zulasten der Übertragungsnetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiber.

16 Nach § 19 Abs. 2 Sätze 6 und 7 StromNEV 2005 in der durch das EnWG 2011 geänderten Fassung waren die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, den Verteilernetzbetreibern die aus der streitigen Befreiung resultierenden Mindererlöse zu erstatten, wobei sie die durch diese Befreiung verursachten Kosten durch eine Ausgleichszahlung gemäß § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. 2002 I S. 1092) untereinander kompensieren mussten, so dass jeder Übertragungsnetzbetreiber gemessen an der Strommenge, die er den an sein Netz angeschlossenen Letztverbrauchern lieferte, die gleiche finanzielle Last trug.

17 Mit Beschluss der BNetzA vom 14. Dezember 2011 (BK8‑11‑024, im Folgenden: Beschluss der BNetzA von 2011) wurde im Jahr 2012 ein Finanzierungsmechanismus eingeführt. Nach diesem Mechanismus erhoben die Verteilernetzbetreiber von den Letztverbrauchern oder den Stromversorgern eine Umlage (im Folgenden: streitige Umlage), deren Erlöse zum Ausgleich für die Mindereinnahmen wegen der streitigen Befreiung an die Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet wurden.

18 Die Höhe der streitigen Umlage wurde jedes Jahr von den Übertragungsnetzbetreibern im Voraus anhand einer von der BNetzA festgelegten Methode ermittelt. Den Betrag für das Jahr 2012, in dem der Mechanismus erstmals angewandt wurde, setzte die BNetzA unmittelbar fest.

19 Diese Vorschriften galten nicht für die aus der streitigen Befreiung für das Jahr 2011 resultierenden Kosten, weshalb alle Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber die mit der Befreiung in diesem Jahr verbundenen Verluste selbst tragen mussten. Zum Netzentgeltsystem nach Erlass der streitigen Maßnahmen

20 Während des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des streitigen Beschlusses führte, wurde die streitige Befreiung zunächst durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) vom 8. Mai 2013 und des Bundesgerichtshofs (Deutschland) vom 6. Oktober 2015 für nichtig erklärt. Diese Befreiung wurde sodann durch die StromNEV 2005 in der Fassung der Verordnung vom 14. August 2013 zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts (BGBl. 2013 I S. 3250) (im Folgenden: StromNEV 2013) mit Wirkung vom 1. Januar 2014 abgeschafft. Mit der StromNEV 2013 wurden die nach der Methode des physikalischen Pfades berechneten individuellen Netzentgelte für die Zukunft wiedereingeführt, wobei anstelle des Mindestentgelts pauschalierte Netzentgelte in Höhe von 10 %, 15 % und 20 % der allgemeinen Netzentgelte je nach Stromabnahme (7000, 7500 bzw. 8000 Stunden Netznutzung pro Jahr) angewandt wurden.

21 Mit der StromNEV 2013 wurde eine Übergangsregelung eingeführt, die am 22. August 2013 in Kraft trat und rückwirkend für Bandlastverbraucher galt, die die streitige Befreiung für die Jahre 2012 und 2013 noch nicht in Anspruch genommen hatten. Diese Regelung sah anstelle der nach der Methode des physikalischen Pfades berechneten individuellen Netzentgelte und des Mindestentgelts allein die Anwendung dieser pauschalierten Netzentgelte auf diese Verbraucher vor. Zu dem Verwaltungsverfahren und dem streitigen Beschluss

22 Infolge mehrerer Beschwerden veröffentlichte die Kommission am 4. Mai 2013 ihren Beschluss, in Bezug auf die auf den streitigen Maßnahmen beruhende Beihilferegelung das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten (ABl. 2013, C 128, S. 43).

23 Im Anschluss an ein Verfahren, in dem die Bundesrepublik Deutschland und andere Beteiligte Stellung genommen hatten, erließ die Kommission am 28. Mai 2018 den streitigen Beschluss.

24 Mit dem Beschluss stellte die Kommission fest, dass die Bundesrepublik Deutschland vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 staatliche Beihilfen in Form der streitigen Befreiung rechtswidrig gewährt habe.

25 Im Einzelnen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Betrag der staatlichen Beihilfen den von den befreiten Bandlastverbrauchern in den Jahren 2012 und 2013 verursachten Netzkosten oder, wenn diese Kosten das Mindestentgelt unterschritten hätten, diesem Mindestentgelt entspreche.

26 Ferner stellte die Kommission fest, dass die fraglichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien, da sie unter keine der in Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV vorgesehenen Ausnahmen fielen und auch nicht aus anderen Gründen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden könnten.

27 Daher entschied die Kommission wie folgt: – Die streitige Befreiung sei insofern eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, als die Bandlastverbraucher von den Netzentgelten, die den von ihnen verursachten Netzkosten entsprochen hätten, oder, wenn die Netzkosten unter dem Mindestentgelt gelegen hätten, von dem Mindestentgelt befreit worden seien. – Die fragliche Beihilfe sei von Deutschland unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführt worden und sei nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. – Einzelbeihilfen, die aufgrund der fraglichen Regelung gewährt worden seien, stellten keine staatlichen Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen erfüllten, die in einer nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der [Art. 107 und 108 AEUV] auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. 1998, L 142, S. 1) erlassenen Verordnung über „De‑minimis“-Beihilfen vorgesehen seien. – Die Bundesrepublik Deutschland müsse die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die aufgrund der fraglichen Beihilferegelung gewährt worden seien, zuzüglich Zinsen von den Empfängern zurückfordern und mit dem Tag des Erlasses des streitigen Beschlusses alle aufgrund dieser Regelung ausstehenden Zahlungen einstellen. Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

28 Mit am 9. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhoben die WEPA-Gesellschaften Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

29 Mit Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichts vom 30. August 2019 wurde die Bundesrepublik Deutschland entsprechend ihrem Antrag als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der WEPA-Gesellschaften zugelassen.

30 Die WEPA-Gesellschaften stützten ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie das Fehlen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV rügten, da die streitige Befreiung nicht mit staatlichen Mitteln finanziert worden sei.

31 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht zunächst die Klage für zulässig erklärt, dann diesen Klagegrund zurückgewiesen und infolgedessen die Nichtigkeitsklage insgesamt abgewiesen. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

32 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑795/21 P beantragen die WEPA-Gesellschaften, – das angefochtene Urteil aufzuheben, – den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und – der Kommission die Kosten vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

33 Die Bundesrepublik Deutschland beantragt, dem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑795/21 P stattzugeben und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

34 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑795/21 P zurückzuweisen und den WEPA-Gesellschaften die Kosten aufzuerlegen.

35 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑796/21 P beantragt die Bundesrepublik Deutschland, – das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Nichtigkeitsklage als unbegründet abweist, – den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären und – die Kommission zur Tragung der Kosten vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu verurteilen.

36 Die WEPA-Gesellschaften beantragen, dem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑796/21 P stattzugeben.

37 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑796/21 P zurückzuweisen und der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

38 Mit ihren Anschlussrechtsmitteln in den Rechtssachen C‑795/21 P und C‑796/21 P beantragt die Kommission, – das angefochtene Urteil aufzuheben, – die Nichtigkeitsklage für unzulässig zu erklären, – in der Rechtssache C‑795/21 P den WEPA-Gesellschaften die Kosten vor dem Gerichtshof und dem Gericht aufzuerlegen und – in der Rechtssache C‑796/21 P der Bundesrepublik Deutschland und den WEPA-Gesellschaften die Kosten vor dem Gerichtshof und vor dem Gericht aufzuerlegen.

39 Die WEPA-Gesellschaften und die Bundesrepublik Deutschland beantragen, die Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

40 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. April 2023 sind die Rechtssachen C‑795/21 P und C‑796/21 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. Zu den Anschlussrechtsmitteln

41 Mit den Anschlussrechtsmitteln der Kommission wird die Zulässigkeit der Klage bestritten, was eine Vorfrage zu den mit den Rechtsmitteln aufgeworfenen Fragen zur Begründetheit darstellt. Daher sind zunächst die Anschlussrechtsmittel zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a.,C‑461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 43).

42 Die Kommission stützt ihre Anschlussrechtsmittel auf zwei Gründe. Zum ersten Grund der Anschlussrechtsmittel Vorbringen der Parteien

43 Die Kommission rügt mit dem ersten Grund, den sie zur Stützung ihrer Anschlussrechtsmittel vorträgt, dass das Gericht in den Rn. 36 bis 43 des angefochtenen Urteils den Begriff der Bekanntgabe im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV rechtsfehlerhaft weit ausgelegt habe. So habe das Gericht unzutreffenderweise befunden, dass dieser Begriff jede Veröffentlichung im Amtsblatt erfasse, unabhängig davon, ob diese Veröffentlichung eine Voraussetzung für das Inkrafttreten des fraglichen Rechtsakts gemäß Art. 297 AEUV sei und im Vertrag selbst vorgesehen sei.

44 Als Erstes trägt die Kommission vor, dass die Auslegung des Gerichts im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs stehe, wie sie sich aus dem Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission (C‑339/16 P, EU:C:2017:384, Rn. 34 bis 40), sowie den Beschlüssen vom 31. Januar 2019, Iordăchescu/Parlament u. a. (C‑426/18 P, EU:C:2019:89, Rn. 22), und vom 5. September 2019, Fryč/Kommission (C‑230/19 P, EU:C:2019:685, Rn. 15), ergebe. Mit dieser Rechtsprechung habe der Gerichtshof eine Parallele zwischen Art. 263 Abs. 6 AEUV und Art. 297 AEUV in dem Sinne gezogen, dass die Veröffentlichung des fraglichen Rechtsaktes nur dann den Beginn der Klagefrist darstelle, wenn sie Voraussetzung für das Inkrafttreten dieses Rechtsakts sei und im Vertrag selbst vorgesehen sei.

45 Dieser Ansatz werde durch eine wörtliche, systematische und teleologische Auslegung von Art. 263 Abs. 6 AEUV bestätigt.

46 Was zum einen den Wortlaut dieser Bestimmung anbelangt, macht die Kommission geltend, dass in allen Sprachfassungen außer der deutschen die Begriffe „Bekanntgabe“ und „Mitteilung“ sowohl in Art. 263 Abs. 6 AEUV als auch in Art. 297 AEUV stünden, was belege, dass zwischen diesen beiden Bestimmungen eine Parallele bestehe.

47 Was zum anderen Sinn und Zweck von Art. 263 Abs. 6 AEUV anbelange, dienten die in dieser Bestimmung festgelegten Klagefristen dem Ziel der Rechtssicherheit. Wenn ein Rechtsunterworfener einen Rechtsakt anfechten wolle, müsse er dies grundsätzlich binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt tun, zu dem ihm die endgültige Fassung des Inhalts des Rechtsakts kundgetan worden sei. Dagegen sei bei Rechtsakten mit allgemeiner Geltung und ohne Adressaten dieser Zeitpunkt das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt. Bei Rechtsakten mit einem Adressaten sei dieser Zeitpunkt das Datum der Mitteilung an diesen Adressaten. Nur in Ausnahmefällen und subsidiär könne bei einem Rechtsakt, der weder veröffentlicht noch mitgeteilt werden müsse, die Kenntnisnahme ein Ereignis darstellen, das die Klagefrist in Gang setze. Somit werde durch den Gleichlauf von Art. 263 Abs. 6 AEUV und Art. 297 AEUV gewährleistet, dass eine später zu Informationszwecken erfolgende Veröffentlichung im Amtsblatt nicht zu einer Verlängerung der Klagefristen und damit zu Rechtsunsicherheit führe.

48 Als Zweites trägt die Kommission vor, dass die Veröffentlichung eines das förmliche Prüfverfahren abschließenden Beschlusses der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union nicht einer „Veröffentlichung“ im Sinne von Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV gleichgestellt werden könne. Sie löse daher nicht den Beginn der Klagefrist aus.

49 Zum einen sei ein solcher Beschluss an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet und werde nur ihm bekannt gegeben. Gemäß Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV werde er durch diese Bekanntgabe wirksam und nicht durch seine Veröffentlichung im Amtsblatt, die nur dazu diene, die Öffentlichkeit zu informieren, einschließlich der Beihilfeempfänger, von denen der betreffende Mitgliedstaat diese Beihilfe bereits vor der Veröffentlichung des Beschlusses zurückfordern müsse. Zum anderen leite sich diese Veröffentlichung nicht aus dem AEU-Vertrag ab, sondern aus Art. 32 der Verordnung 2015/1589 in Verbindung mit ihrem 39. Erwägungsgrund. Zur Bestimmung des Beginns der Klagefrist, über die ein begünstigtes Unternehmen zur Anfechtung eines das förmliche Prüfverfahren abschließenden Beschlusses verfüge, sei daher auf die tatsächliche Kenntnisnahme von diesem Beschluss abzustellen. Wenn keine nachweisbare vorherige Kenntnisnahme vorliege, gelte aufgrund einer Legalfiktion der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt als der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme.

50 Als Drittes trägt die Kommission eine Reihe von Argumenten vor, die ihrer Ansicht nach ihre Auslegung von Art. 263 Abs. 6 AEUV bestätigen.

51 Die Kommission stützt sich erstens auf die Systematik dieser Bestimmung, um geltend zu machen, dass die Veröffentlichung und die Mitteilung eines Rechtsaktes gleich zu behandeln seien und demgegenüber die Kenntnisnahme ein subsidiäres Ereignis sei. Dieses Subsidiaritätsverhältnis werde durch die Auslegung des Gerichts gestört, denn wenn die Veröffentlichung gemäß Art. 32 der Verordnung 2015/1589 einer Veröffentlichung gemäß Art. 297 Abs. 1 AEUV gleichstünde, dann müsste die Klagefrist – einschließlich gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat und trotz der Mitteilung – ab dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung zu laufen beginnen.

52 Zweitens ist die Kommission der Ansicht, dass die vom Gericht gewählte Auslegung zu einer Waffenungleichheit zwischen den Unternehmen, von denen eine Beihilfe zurückgefordert werde, und ihren Konkurrenten, die keine Beihilfe erhalten hätten, führe. Während Erstere in der Praxis eine Abschrift des Beschlusses vom betreffenden Mitgliedstaat erhielten, müssten Letztere die Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt gemäß Art. 32 der Verordnung 2015/1589 abwarten, so dass für diese Unternehmen die tatsächlichen Klagefristen verschieden seien. Diese Auslegung führe auch zu einer Ungleichheit zwischen der Kommission und den Unternehmen, von denen die Beihilfe zurückzufordern sei. Denn die Kommission verfüge über einen Zeitraum von zwei Monaten zur Erwiderung auf eine Klage eines begünstigten Unternehmens, während diese Unternehmen aufgrund dieser Auslegung über einen längeren Zeitraum zur Vorbereitung ihrer Klage verfügten.

53 Drittens trägt die Kommission vor, dass sich das Gericht auf ein falsches Verständnis des Urteils vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C‑122/95, EU:C:1998:94), stütze. Denn anders als der streitige Beschluss habe der Beschluss, der in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache in Rede gestanden habe, keinen Adressaten genannt.

54 Viertens rügt die Kommission, dass Rn. 38 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht darauf hingewiesen habe, dass die WEPA-Gesellschaften darauf hätten vertrauen dürfen, dass der streitige Beschluss im Amtsblatt veröffentlicht werde, verkenne, dass die Klagefristen zwingendes Recht seien.

55 Die Bundesrepublik Deutschland und die WEPA-Gesellschaften entgegnen, dass der erste Grund der Anschlussrechtsmittel unbegründet sei. Würdigung durch den Gerichtshof

56 Die Kommission stellt mit dem ersten Grund, den sie zur Stützung ihrer Anschlussrechtsmittel vorträgt, die Richtigkeit der in den Rn. 36 bis 43 des angefochtenen Urteils enthaltenen Würdigung des Gerichts in Frage. Sie vertritt die Ansicht, dass entgegen der in diesen Randnummern enthaltenen Ausführungen des Gerichts die Frist für die Erhebung der Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses für die WEPA-Gesellschaften nicht ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt, sondern ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme dieser Gesellschaften von dem Beschluss zu laufen begonnen habe.

57 Insoweit ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 36 bis 43 des angefochtenen Urteils die Unzulässigkeitseinrede der Kommission, mit der die angeblich verspätete Erhebung der Klage der WEPA-Gesellschaften auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses gerügt wurde, zurückgewiesen hat.

58 Aus einer Gesamtschau der Rn. 36 bis 38 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass das Gericht befunden hat, dass im vorliegenden Fall die Klagefrist ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitigen Beschlusses im Amtsblatt, die am 16. Januar 2019 erfolgte, zu laufen begonnen habe und dass diese Frist eingehalten worden sei.

59 Zur Stützung dieses Befundes hat das Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Handlung als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. der Mitteilung in Betracht komme. Das Gericht hat in Rn. 38 des Urteils hervorgehoben, dass die Bekanntgabe des streitigen Beschlusses keine Voraussetzung für sein Wirksamwerden sei, und zugleich festgestellt, dass der Beschluss gemäß Art. 32 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 im Amtsblatt zu veröffentlichen sei, so dass die WEPA-Gesellschaften darauf hätten vertrauen dürfen, dass der Beschluss veröffentlicht werde.

60 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 263 Abs. 6 AEUV „[d]ie in diesem Artikel vorgesehenen Klagen … binnen zwei Monaten zu erheben [sind]; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat“.

61 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung – insbesondere den Wendungen „je nach Lage des Falles“ und „in Ermangelung dessen“ – ergibt sich eindeutig, dass der Beginn der Klagefrist anhand der fraglichen Situation bestimmt wird und die drei Kriterien, die diese Frist in Gang setzen können, hierarchisch gestaffelt sind.

62 Die Frist für die Nichtigkeitsklage läuft somit in erster Linie ab der Bekanntgabe der Handlung oder ihrer Mitteilung an den Kläger. Diese beiden erstrangigen Kriterien sind in der Systematik dieser Bestimmung insofern gleichgestellt, als keines dieser Kriterien gegenüber dem anderen subsidiär ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C‑339/16 P, EU:C:2017:384, Rn. 38).

63 Wie das Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, kommt der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der angefochtenen Handlung als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. der Mitteilung der Handlung in Betracht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C‑122/95, EU:C:1998:94, Rn. 35), was hier im Übrigen nicht bestritten wird.

64 Im vorliegenden Fall war im streitigen Beschluss, der ein förmliches Verfahren zur Prüfung einer staatlichen Beihilfe abschließt, als Adressat der betreffende Mitgliedstaat angegeben, d. h. die Bundesrepublik Deutschland, und wurde ihm gemäß Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV mitgeteilt. Dementsprechend wurde dieser Beschluss gemäß Art. 32 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 im Amtsblatt veröffentlicht.

65 Für solche Fälle ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass für den Adressaten des Rechtsakts, dem dieser mitzuteilen ist, die Frist für die Nichtigkeitsklage ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung läuft, und zwar selbst dann, wenn der Rechtsakt auch im Amtsblatt veröffentlicht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C‑339/16 P, EU:C:2017:384, Rn. 37).

66 Dagegen ergibt sich aus einer wörtlichen, teleologischen und systematischen Auslegung von Art. 263 Abs. 6 AEUV im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass für die anderen Beteiligten – wie die WEPA-Gesellschaften – die Frist für die Nichtigkeitsklage ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt läuft, und zwar auch dann, wenn diese Veröffentlichung nicht auf Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV zurückgeht, sondern auf eine Bestimmung des abgeleiteten Rechts wie Art. 32 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589.

67 Denn erstens ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 263 Abs. 6 AEUV allgemein von der „Bekanntgabe“ von Handlungen spricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA, C‑625/11 P, EU:C:2013:594, Rn. 31). Somit ist dieser Begriff nach diesem Wortlaut an keine bestimmten Voraussetzungen geknüpft, insbesondere hinsichtlich der Rechtsgrundlage der Bekanntgabepflicht.

68 Insoweit trifft es – wie die Kommission vorträgt – zu, dass der Gerichtshof insbesondere entschieden hat, dass der Begriff der Bekanntgabe im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV eine Veröffentlichung im Amtsblatt umfasst, die eine Voraussetzung für das Inkrafttreten des Rechtsakts darstellt und im AEU‑Vertrag vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C‑339/16 P, EU:C:2017:384, Rn. 36, sowie Beschlüsse vom 31. Januar 2019, Iordăchescu/Parlament u. a., C‑426/18 P, EU:C:2019:89, Rn. 22, und vom 5. September 2019, Fryč/Kommission, C‑230/19 P, EU:C:2019:685, Rn. 15).

69 Gleichwohl lässt sich – entgegen dem von der Kommission vertretenen Standpunkt – daraus nicht ableiten, dass der Begriff der Bekanntgabe im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV auf diesen Fall beschränkt ist.

70 Die in Rn. 68 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung darf nämlich nicht isoliert betrachtet werden, sondern fügt sich in eine Rechtsprechung des Gerichtshofs ein, mit der der Begriff der Bekanntgabe im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV weit ausgelegt worden ist. So fällt – abgesehen von dem in Rn. 68 genannten Fall – unter diesen Begriff eine Veröffentlichung der angefochtenen Handlung im Amtsblatt, die nicht auf eine im Vertrag vorgesehene Pflicht zurückgeht, sondern auf eine ständige Praxis der Organe der Europäischen Union (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C‑122/95, EU:C:1998:94, Rn. 36 und 39) oder auf eine Bestimmung des abgeleiteten Rechts wie Art. 32 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. November 2008, S.A.BA.R./Kommission, C‑501/07 P, EU:C:2008:652, Rn. 23) oder eine Veröffentlichung auf der Website eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, wenn diese im abgeleiteten Recht vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA, C‑625/11 P, EU:C:2013:594, Rn. 30 bis 32).

71 Zweitens ist in Bezug auf die Ziele von Art. 263 Abs. 6 AEUV darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Klagefristen nach dieser Bestimmung zwingendes Recht sind und nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts stehen. Sie wurden eingeführt, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem sie verhindern, dass Handlungen der Union, die Rechtswirkungen entfalten, unbegrenzt in Frage gestellt werden können, und um jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1967, Muller-Collignon/Kommission, 4/67, EU:C:1967:51, S. 479, und vom 23. Januar 1997, Coen, C‑246/95, EU:C:1997:33, Rn. 21, sowie Beschlüsse vom 16. November 2010, Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Kommission, C‑73/10 P, EU:C:2010:684, Rn. 52, und vom 31. Januar 2019, Iordăchescu/Parlament u. a., C‑426/18 P, EU:C:2019:89, Rn. 21).

72 Jedoch ist zum einen festzustellen, dass bei einer Entscheidung wie dem streitigen Beschluss, der ein förmliches Verfahren zur Prüfung einer staatlichen Beihilfe abschließt, im Interesse der Rechtssicherheit der Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Rechtsakts im Amtsblatt anders als der Zeitpunkt der Kenntnisnahme sich in Bezug auf alle Beteiligten, denen der Beschluss nicht mitgeteilt wurde, objektiv und mit Gewissheit ermitteln lässt. Insoweit ist es unerheblich, dass Letztere von diesem Rechtsakt Kenntnis erlangen konnten, bevor er veröffentlicht worden ist.

73 Dies erklärt im Übrigen, dass in der allgemeinen Systematik von Art. 263 Abs. 6 AEUV und im Interesse der Rechtssicherheit der Zeitpunkt der Veröffentlichung Vorrang hat vor dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, der – wie in Rn. 63 des vorliegenden Urteils ausgeführt – für den Beginn der Klagefrist ein subsidiäres Kriterium ist. Daher kann der Anregung der Kommission, das zwischen diesen beiden in Art. 263 Abs. 6 AEUV genannten Kriterien bestehende Verhältnis in Wirklichkeit umzukehren, nicht gefolgt werden.

74 Zum anderen ist entgegen dem Vorbringen der Kommission festzustellen, dass sich durch die in den Rn. 66 und 70 des vorliegenden Urteils gewählte Auslegung auch jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege vermeiden und dadurch eine Waffengleichheit zwischen den Empfängern der staatlichen Beihilfe und den Wettbewerbern sicherstellen lässt. Denn die Klagefrist beginnt für all diese Beteiligten zum selben Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt. Zudem kann sich die Kommission als Urheberin dieses Beschlusses und Verantwortliche für seine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht mit Erfolg auf eine angeblich zu ihren Ungunsten bestehende Waffenungleichheit berufen.

75 Drittens ist in Bezug auf die Systematik festzustellen, dass auch die Struktur der Verträge gegen den von der Kommission angeregten strikten Gleichlauf zwischen dem in Art. 263 Abs. 6 AEUV gebrauchten Begriff der Bekanntmachung und dem in Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV gebrauchten Begriff der Veröffentlichung spricht. Insoweit genügt nämlich die Feststellung, dass diese beiden Bestimmungen zwar zu Titel I des Sechsten Teils des AEU-Vertrags gehören, aber nicht denselben Gegenstand regeln. Während die erste Bestimmung in seinem den Organen gewidmeten Kapitel 1 steht, und zwar genauer gesagt in dessen Abschnitt 5, der den Gerichtshof der Europäischen Union betrifft, steht die zweite Bestimmung in seinem Kapitel 2, das den Rechtsakten der Union und ihren Annahmeverfahren gewidmet ist.

76 Aus all diesen Gründen ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 36 bis 43 des angefochtenen Urteils zu Recht befunden hat, dass die Klagefrist für die WEPA-Gesellschaften zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitigen Beschlusses im Amtsblatt zu laufen begann.

77 Folglich ist der zur Stützung der Anschlussrechtsmittel vorgetragene erste Grund als unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Grund der Anschlussrechtsmittel Vorbringen der Parteien

78 Die Kommission rügt mit dem zweiten Grund, den sie zur Stützung ihrer Anschlussrechtsmittel vorträgt, dass das Gericht in Rn. 41 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen habe.

79 Das Gericht habe mit seinen Ausführungen in dieser Rn. 41, dass „nicht dargetan worden [ist], dass [die WEPA-Gesellschaften] im vorliegenden Fall von dem [streitigen] Beschluss ‚nachweisbar‘ Kenntnis hatten“, bevor er veröffentlicht worden sei, Tatsachen und Beweise verfälscht. Denn in Anbetracht des Vorbringens der Kommission vor dem Gericht sei offensichtlich, dass den WEPA-Gesellschaften die Existenz des streitigen Beschlusses vor seiner Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt gewesen sei, und zwar spätestens am 26. September 2018.

80 Die Bundesrepublik Deutschland und die WEPA-Gesellschaften vertreten die Ansicht, dass in Anbetracht dessen, dass der erste Grund der Anschlussrechtsmittel unbegründet sei, deren zweiter Grund für den Ausgang der vorliegenden Rechtsmittelverfahren irrelevant sei. Die WEPA-Gesellschaften halten diesen zweiten Grund jedenfalls auch für unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof

81 In Rn. 41 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, dass „[j]edenfalls nicht dargetan worden [ist], dass [die WEPA-Gesellschaften] im vorliegenden Fall von dem [streitigen] Beschluss ‚nachweisbar‘ Kenntnis hatten“.

82 Insoweit zeigt der Ausdruck „jedenfalls“, dass dieser Teil der Begründung einen nicht tragenden Grund des angefochtenen Urteils darstellt. Es ist jedoch ständige Rechtsprechung, dass Vorbringen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen können und daher ins Leere gehen (Urteil vom 21. Dezember 2023, United Parcel Service/Kommission, C‑297/22 P, EU:C:2023:1027, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83 Daher ist der zur Stützung der Anschlussrechtsmittel vorgetragene zweite Grund als ins Leere gehend zurückzuweisen.

84 Folglich sind die Anschlussrechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Zu den Rechtsmitteln

85 Die WEPA-Gesellschaften stützen ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C‑795/21 P auf zwei Gründe, nämlich erstens eine Verfälschung von Tatsachen und eine Verkennung von Inhalt und Tragweite des nationalen Rechts und zweitens eine Verkennung der Anforderungen an das Vorliegen einer aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV.

86 Die Bundesrepublik Deutschland, unterstützt von den WEPA-Gesellschaften, stützt ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C‑796/21 P auf einen einzigen Grund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gerügt wird. Dieser Grund deckt sich im Wesentlichen mit dem zweiten Grund, den die WEPA-Gesellschaften, unterstützt von der Bundesrepublik Deutschland, zur Stützung ihres Rechtsmittels in der Rechtssache C‑795/21 P vortragen. Zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑795/21 P Vorbringen der Parteien

87 Die WEPA-Gesellschaften werfen mit dem ersten Grund, den sie zur Stützung ihres Rechtsmittels vortragen, dem Gericht vor, Tatsachen verfälscht sowie Inhalt und Tragweite des nationalen Rechts verkannt zu haben. Dieser Rechtsmittelgrund ist formal in drei Teile gegliedert.

88 Mit dem ersten Teil machen die WEPA-Gesellschaften geltend, dass das Gericht in den Rn. 12, 66, 93 und 99 des angefochtenen Urteils unzutreffend festgestellt habe, dass die BNetzA die Höhe der streitigen Umlage verbindlich festgesetzt habe. Insoweit ergebe sich aus den Erwägungsgründen 61, 75 und 123 des streitigen Beschlusses, dass die Höhe der Umlage von den Netzbetreibern bestimmt worden sei. Dies gelte auch für das Jahr 2012, in dem die Umlage von den Netzbetreibern erstmals erhoben worden sei. Die Höhe der Umlage sei von der BNetzA zu keinem Zeitpunkt vorgegeben worden. Für das Jahr 2012 habe die BNetzA lediglich einen Schätzbetrag über die Gesamthöhe der Mindererlöse der Netzbetreiber vorgegeben, aber nicht die Höhe der streitigen Umlage festgesetzt, da für eine solche Festsetzung weitere Gesichtspunkte hätten berücksichtigt werden müssen.

89 Mit dem zweiten Teil beanstanden die WEPA-Gesellschaften im Wesentlichen Rn. 93 des angefochtenen Urteils. Anders als das Gericht in dieser Randnummer behauptet habe, habe die BNetzA den Übertragungsnetzbetreibern keine „sehr detaillierte Methode für die Berechnung“ der streitigen Umlage vorgegeben. Die Feststellung des Gerichts widerspreche daher den Erwägungsgründen 61, 75 und 123 des streitigen Beschlusses. Die Anforderungen der BNetzA seien sehr allgemein und beträfen die prognostizierten Erlösausfälle und Mindererlöse im Folgejahr. Sie enthielten keine Vorgaben, wie konkret die Übertragungsnetzbetreiber aus den prognostizierten Erlösausfällen die streitige Umlage berechnen sollten.

90 Mit dem dritten Teil rügen die WEPA-Gesellschaften, dass das Gericht in den Rn. 92, 94, 99 und 106 f. des angefochtenen Urteils die Tatsachen mit der Behauptung verfälscht habe, dass die Einnahmeverluste der Netzbetreiber durch die streitige Umlage vollständig gedeckt gewesen seien. Das nationale Recht regele nur die Frage der Eintreibung der gegenüber befreiten Bandlastverbrauchern bestehenden Forderungen, die wegen deren Insolvenz nicht hätten eingetrieben werden können, und schließe aus, dass solche Forderungen über die streitige Umlage gedeckt würden. So würden die wegen der Insolvenz dieser Verbraucher entstehenden Ausfälle aus eigenen Mitteln der Netzbetreiber und nicht aus staatlichen Mitteln gedeckt. Zudem hätten die Netzbetreiber auch andere Kosten, nämlich die Kapitalkosten und die Verwaltungsgebühren der BNetzA, tragen müssen.

91 In ihrer Erwiderung rügen die WEPA-Gesellschaften außerdem einen Begründungsmangel in den Rn. 94, 99 und 106 f. des angefochtenen Urteils, weil das Gericht nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar begründet habe, warum die von der streitigen Umlage nicht gedeckten Einnahmeverluste der Netzbetreiber nicht zu berücksichtigen seien.

92 Die Kommission meint, dass die zur Stützung des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑795/21 P vorgetragenen drei Teile offensichtlich unbegründet seien und bestimmte Argumente jedenfalls unzulässig seien. Würdigung durch den Gerichtshof

93 Vorab ist in Bezug auf das Vorbringen, mit dem Fehler des Gerichts bei der Prüfung des deutschen Rechts gerügt werden, darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Die Würdigung dieser Tatsachen und Beweismittel ist somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C‑362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94 Daher kann der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht prüft, die im Bereich des Beihilferechts Tatsachenwürdigungen darstellen, grundsätzlich nur prüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde (Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 79, und vom 14. Dezember 2023, Kommission/Amazon.com u. a., C‑457/21 P, EU:C:2023:985, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Eine Verfälschung muss sich jedoch in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 80).

95 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittelführer, wenn er eine Verfälschung von Tatsachen oder Beweismitteln durch das Gericht behauptet, nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben muss, welche Tatsachen oder Beweismittel das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteil vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C‑486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 99, sowie vom 28. April 2022, Yieh United Steel/Kommission, C‑79/20 P, EU:C:2022:305, Rn. 53).

96 Im Lichte dieser Ausführungen ist der erste Rechtsmittelgrund der WEPA-Gesellschaften zu prüfen, mit dem mehrere Verfälschungen des nationalen Rechts und der Tatsachen gerügt werden.

97 In Bezug auf den ersten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ist erstens festzustellen, dass die Rüge der WEPA-Gesellschaften, das Gericht habe unter Verfälschung der Tatsachen befunden, dass die BNetzA die Höhe der streitigen Umlage verbindlich festgesetzt habe, auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.

98 Aus einer Gesamtschau der mit dieser Rüge beanstandeten Rn. 12, 66, 93 und 99 des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich eindeutig, dass das Gericht befunden hat, dass die streitige Umlage von den Übertragungsnetzbetreibern anhand einer von der BNetzA festgelegten Methode zu ermitteln gewesen sei und die BNetzA für das Jahr 2012 den Gesamtbetrag der Umlage festgesetzt habe. Das ergibt sich ausdrücklich aus Rn. 66 des Urteils. Dass Rn. 12 des Urteils nicht das Adjektiv „gesamt“ enthält, ist insoweit ohne Belang, da sich das Gericht in der Begründung des Urteils eindeutig auf die Berücksichtigung eines ursprünglichen Gesamtbetrags gestützt hat. Desgleichen hat das Gericht in Rn. 93 des Urteils auf die Festsetzung eines ursprünglichen Betrags der streitigen Umlage für das Jahr 2012 verwiesen, was leicht verständlich macht, dass es sich um den vollständigen Betrag handelt, sowie für das folgende Jahr auf die Methode zur Berechnung der von der BNetzA festgesetzten Umlage. Ferner kann die in Rn. 99 des angefochtenen Urteils enthaltene bloße Erwähnung „[der streitigen] Umlage, wie sie von der BNetzA (für das Jahr 2012) … berechnet wurde“, zu keinem anderen Schluss führen, da sich diese – wenn auch ungenaue – Formulierung ohne Weiteres als eine Bezugnahme auf den Gesamtbetrag der Umlage verstehen lässt, was durch eine Gesamtschau des angefochtenen Urteils bestätigt wird. Im Übrigen verweist auch Rn. 99 des Urteils auf die von der BNetzA für das Jahr 2013 festgelegte Methode.

99 Aus den Erwägungsgründen 61, 75 und 123 des streitigen Beschlusses, auf die die WEPA-Gesellschaften verweisen, ergibt sich nichts anderes. Denn aus diesen Erwägungsgründen geht hervor, dass die Übertragungsnetzbetreiber zwar den konkreten Betrag der streitigen Umlage ermitteln mussten, doch hat die Kommission – entsprechend den Ausführungen des Gerichts – auch festgestellt, dass sie insoweit den Rahmen und die Methode beachten mussten, die von der BNetzA festgelegt worden waren.

100 Zweitens ist insoweit, als die WEPA-Gesellschaften im Rahmen dieser die Festsetzung der streitigen Umlage betreffenden Rüge den Handlungsspielraum der Übertragungsnetzbetreiber betonen, festzustellen, dass ihre Argumentation darauf hinausläuft, eine Tatsachenwürdigung zu bestreiten, ohne eine Verfälschung nachzuweisen, was gemäß der in Rn. 93 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren fällt.

101 In Bezug auf den zweiten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 93 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass „[f]ür das zweite Jahr der Anwendung der Regelung … im … Beschluss der BNetzA [von 2011] eine sehr detaillierte Methode für die Berechnung der Umlage festgelegt [wurde]“. Weiter hat es ausgeführt, dass „die Übertragungsnetzbetreiber zum einen die prognostizierten Mindererlöse aufgrund der [streitigen] Befreiung im Vergleich zur vollständigen Zahlung der Netzentgelte und zum anderen den erwarteten Verbrauch ermitteln [mussten], um die Höhe der streitigen Umlage pro Kilowattstunde unter Berücksichtigung der im vorletzten Jahr erzielten Erlöse zu bestimmen“, und dass „die Übertragungsnetzbetreiber … die streitige Umlage jedes Jahr auf der Grundlage des tatsächlichen Finanzbedarfs für das vorhergehende Jahr anpassen [mussten]“. Diese Ausführungen übernehmen im Wesentlichen die Erwägungsgründe 37 und 39 des streitigen Beschlusses.

102 Insoweit steht zum einen fest, dass die WEPA-Gesellschaften nicht speziell diese Beschreibung der Methode zur Berechnung der streitigen Umlage bestreiten, sondern deren Einstufung als „sehr detaillierte Methode“. Aber selbst unter der Annahme, dass diese Einstufung falsch wäre, würde sie sich auf die vom Gericht vorgenommene Prüfung der Methode als solcher nicht auswirken. Daher kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, insoweit das nationale Recht verfälscht zu haben.

103 Zum anderen ist im Übrigen festzustellen, dass das Vorbringen der WEPA-Gesellschaften, das den Handlungsspielraum der Übertragungsnetzbetreiber bei der Berechnung der streitigen Umlage betrifft, letztendlich den Ausführungen im 123. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses widerspricht, wonach die Übertragungsnetzbetreiber über keinen Handlungsspielraum verfügten. Somit ersuchen die WEPA-Gesellschaften den Gerichtshof um eine erneute Würdigung der Methode zur Bestimmung der streitigen Umlage, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren fällt, sofern keine Verfälschung vorliegt.

104 In Bezug auf den dritten Teil ist festzustellen, dass sich das Gericht in den Rn. 90, 91, 93, 94, 99, 106 und 107 des angefochtenen Urteils unter Verweis auf den Beschluss der BNetzA von 2011 die im streitigen Beschluss enthaltene Feststellung der Kommission zu eigen gemacht hat, dass der Mechanismus der streitigen Umlage den Netzbetreibern Gewähr für den vollständigen Ausgleich der Mindererlöse geboten habe, die ihnen aufgrund der streitigen Befreiung entstanden seien, da die Höhe der Umlage an die Höhe der aufgrund der Befreiung benötigten Mittel angepasst gewesen sei. Das Gericht hat u. a. in Rn. 94 des Urteils ferner ausgeführt, dass die aufgrund einer Insolvenz entgangenen Erlöse, die wirtschaftlich von den Verteilernetzbetreibern getragen würden, keine entgangenen Erlöse im Sinne der fraglichen Regelung darstellten und sich dadurch rechtfertigten, dass die Beziehungen zwischen den Netzbetreibern und den Endschuldnern der streitigen Umlage privatrechtliche Beziehungen seien.

105 Damit hat das Gericht jedoch hinreichend die Gründe dargelegt, aus denen es das Vorbringen der WEPA-Gesellschaften zurückgewiesen hat, das sich auf den fehlenden vollständigen Ausgleich der aufgrund der streitigen Befreiung entstehenden Mindererlöse stützte.

106 Die Würdigung, dass die im Beschluss der BNetzA von 2011 vorgesehene Methode zur Bestimmung der Höhe der streitigen Umlage die Deckung aller mit der streitigen Befreiung verbundenen Kosten ermöglichen sollte, ist der Sache nach eine Tatsachenwürdigung, die der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht zu überprüfen hat. Das Gleiche gilt auch speziell für die Frage, ob sämtliche Verluste und Kosten in Verbindung mit der streitigen Befreiung sowie die Forderungsausfälle aufgrund der Insolvenz der Bandlastverbraucher, die diese Befreiung zu Unrecht in Anspruch genommen haben, tatsächlich durch die streitige Umlage gedeckt waren. Insoweit ist den WEPA-Gesellschaften der Nachweis einer Verfälschung jedoch nicht gelungen.

107 In Anbetracht des Vorstehenden sind die drei Teile des ersten Rechtsmittelgrundes der WEPA-Gesellschaften insgesamt als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. Dieser Rechtsmittelgrund ist somit in vollem Umfang zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑795/21 P und zum einzigen Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑796/21 P

108 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑795/21 P und dem einzigen Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑796/21 P werfen die WEPA-Gesellschaften und die Bundesrepublik Deutschland dem Gericht vor, Art. 107 Abs. 1 AEUV verkannt zu haben, da es zu Unrecht befunden habe, dass die streitige Befreiung eine aus „staatlichen Mitteln“ im Sinne dieser Bestimmung gewährte Beihilfe sei.

109 Ihr Vorbringen bezieht sich im Wesentlichen auf drei Fragen, von denen die erste das rechtliche Kriterium zur Beurteilung des Vorliegens einer aus „staatlichen Mitteln“ gewährten Maßnahme, die zweite das Vorliegen einer Pflichtabgabe und die dritte die staatliche Kontrolle betrifft. Zum rechtlichen Kriterium zur Beurteilung des Vorliegens einer aus „staatlichen Mitteln“ gewährten Maßnahme – Vorbringen der Parteien

110 Die WEPA-Gesellschaften, mit der ersten Rüge des ersten Teils sowie der zweiten und der dritten Rüge des zweiten Teils ihres zweiten Rechtsmittelgrundes, und die Bundesrepublik Deutschland, mit dem ersten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes, werfen dem Gericht im Wesentlichen vor, zur Beurteilung der staatlichen Natur der fraglichen Mittel ein unzutreffendes rechtliches Kriterium angewandt zu haben.

111 Als Erstes ist festzustellen, dass die WEPA-Gesellschaften mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen vortragen, dass das Gericht in den Rn. 77 bis 96 des angefochtenen Urteils unzutreffenderweise befunden habe, dass die streitige Umlage eine „Abgabe“ im Sinne des Unionsrechts und infolgedessen eine aus „staatlichen Mitteln“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährte Beihilfe darstelle. Aus der Rechtsprechung, die u. a. durch die Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C‑206/06, EU:C:2008:413), vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C‑262/12, EU:C:2013:851), vom13. September 2017, ENEA (C‑329/15, EU:C:2017:671), vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C‑405/16 P, EU:C:2019:268), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C‑706/17, EU:C:2019:407), sowie vom 16. September 2021, FVE Holýšov I u. a./Kommission (C‑850/19 P, EU:C:2021:740), begründet worden sei, ergebe sich, dass eine solche „Abgabe“ nur vorliege, wenn ein Mitgliedstaat einseitig und durch einen Hoheitsakt dem Adressaten dieses Hoheitsakts eine Zahlungspflicht auferlege. In Rn. 77 des angefochtenen Urteils sei das Gericht aber von einem anderen – und somit falschen – Kriterium ausgegangen, indem es geprüft habe, ob die vom Staat auferlegte streitige Umlage durch eine gesetzliche Verpflichtung vollständig auf die Endschuldner dieser Umlage abgewälzt worden sei.

112 Zudem habe das Gericht unter Verkennung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht geprüft, ob eine gesetzliche Zahlungspflicht des Schuldners vorliege.

113 Als Zweites ist festzustellen, dass die WEPA-Gesellschaften, mit der dritten Rüge des zweiten Teils ihres zweiten Rechtsmittelgrundes, bzw. die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer beim Gerichtshof eingereichten Schriftstücke die Rn. 62 ff., 76, 79 und 110 bzw. die Rn. 62 bis 64 und 76 des angefochtenen Urteils mit der Begründung beanstandet haben, dass das Gericht unzutreffenderweise befunden habe, dass zur Ermittlung der staatlichen oder nicht staatlichen Natur der fraglichen Mittel das Vorliegen einer Zwangsabgabe der Letztverbraucher oder Endkunden und die staatliche Kontrolle über die Gelder oder über die Verwalter dieser Gelder zwei Merkmale seien, die „Teile einer Alternative sind“. Vielmehr handele es sich um kumulative Kriterien, wie sich aus der Rechtsprechung ergebe, die u. a. durch die Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 66, 69, 70, 72 und 75), vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C‑405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 72), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C‑706/17, EU:C:2019:407), sowie vom 16. September 2021, FVE Holýšov I u. a./Kommission (C‑850/19 P, EU:C:2021:740), begründet worden sei.

114 Des Weiteren tragen die WEPA-Gesellschaften mit der zweiten Rüge des zweiten Teils ihres zweiten Rechtsmittelgrundes vor, dass ein drittes Kriterium erfüllt sein müsse. So ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der streitigen Umlage und dem Staatshaushalt nachgewiesen werden müsse, damit das Vorliegen einer im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV „aus staatlichen Mitteln gewährten“ Beihilfe bejaht werden könne. Weder der streitige Beschluss noch das angefochtene Urteil enthielten jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die streitige Umlage einen solchen Zusammenhang mit dem Staatshaushalt aufweise. Zudem ergebe sich aus den Feststellungen der Kommission und des Gerichts, dass weder die BNetzA noch eine andere staatliche Stelle eine Einstandspflicht für den vollständigen Ausgleich der Einnahmeverluste übernommen hätten.

115 Ferner meint die Bundesrepublik Deutschland, dass die auf alternative Kriterien gestützte Auslegung des Gerichts im Widerspruch zu den Rn. 97 bis 109 des angefochtenen Urteils stehe, in denen das Gericht das Vorliegen einer staatlichen Kontrolle geprüft habe, obwohl es das Vorliegen einer Zwangsabgabe bereits bejaht habe.

116 Als Drittes ist festzustellen, dass nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland dieser Ansatz des Gerichts auch nicht durch die Art. 30 und 110 AEUV bestätigt wird, die im Wesentlichen auf den Abbau und das Verbot protektionistischer Maßnahmen zielten.

117 Als Viertes ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland vorträgt, dass die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, wonach anzunehmen sei, dass jede Abgabe staatlichen Ursprungs sei, ohne dass es auf die mit dieser Bestimmung verfolgten Ziele ankomme, rechtsfehlerhaft sei. Diese Auslegung führe zu einer von den Verträgen nicht vorgesehenen Folge, nämlich, dass jede Regulierung der Marktpreise zu einer Verwendung staatlicher Mittel führe und daher nach Art. 108 AEUV mitgeteilt werden müsse. Eine solche Regulierung gehöre jedoch zum Anwendungsbereich des freien Warenverkehrs und nicht der Vorschriften über staatliche Beihilfen.

118 Die Kommission bestreitet die Begründetheit der zweiten Rüge des zweiten Teils des von den WEPA-Gesellschaften vorgetragenen zweiten Rechtsmittelgrundes und vertritt die Ansicht, dass der erste Teil sowie die dritte Rüge des zweiten Teils dieses Grundes wie auch der erste Teil des von der Bundesrepublik Deutschland vorgetragenen einzigen Rechtsmittelgrundes als solche ins Leere gingen. – Würdigung durch den Gerichtshof

119 Die WEPA-Gesellschaften und die Bundesrepublik Deutschland werfen dem Gericht im Wesentlichen vor, ein unzutreffendes rechtliches Kriterium angewandt zu haben, um festzustellen, ob die sich aus der streitigen Umlage ergebenden Beträge aus „staatlichen Mitteln“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV stammen.

120 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Einstufung als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil verschafft werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

121 In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass eine Maßnahme als staatliche Maßnahme oder als eine „aus staatlichen Mitteln“ gewährte Beihilfe eingestuft werden kann, wenn die Maßnahme zum einen unmittelbar oder mittelbar unter Inanspruchnahme dieser Mittel umgesetzt wird und zum anderen einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

122 Speziell in Bezug auf die Voraussetzung, dass der Vorteil „aus staatlichen Mitteln“ gewährt wird, hat der Gerichtshof im Laufe seiner Rechtsprechung zwei Kriterien herausgearbeitet, mit denen sich feststellen fest, ob die Gelder, mit denen nach den nationalen Rechtsvorschriften ein Tarifvorteil gewährt wird, „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 34, 38, 39 und 42).

123 Daher ist als Erstes festzustellen, dass Gelder, die nach den nationalen Rechtsvorschriften aus einer Steuer oder anderen obligatorischen Abgaben stammen und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 38).

124 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, mit der das genannte Kriterium präzisiert wurde, kommen Beträge, die aus einem den Stromkäufern vom Staat auferlegten Zuschlag zum Tarif resultieren, einer Abgabe auf Strom gleich und gehen auf „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zurück. Damit Gelder als solche Mittel anzusehen sind, müssen sie nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats durch obligatorische Beiträge aufgebracht und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, und zwar unabhängig davon, ob der Finanzierungsmechanismus nach nationalem Recht zur Kategorie der Abgaben steuerlicher Art im engeren Sinne gehört. Dagegen genügt es nicht, dass die Netzbetreiber die Mehrkosten, die ihnen durch ihre Verpflichtung entstehen, Strom aus bestimmten Energiequellen zu gesetzlich festgelegten Tarifen abzunehmen, in den Preis für den Verkauf von Strom an ihre Endkunden einbeziehen, sofern dieser Ausgleich nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht, sondern nur auf einer Praxis. Denn in einem solchen Fall könnte die Abgabe nicht als obligatorisch angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 34 bis 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

125 Als Zweites ist festzustellen, dass es genügt, dass Beträge stets unter staatlicher Kontrolle bleiben und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

126 Die in den Rn. 123 und 125 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien stellen alternative Kriterien dar, mit denen sich feststellen lässt, ob eine Maßnahme „aus staatlichen Mitteln“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 42), wie die Bundesrepublik Deutschland in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs zur Tragweite des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1), anerkannt hat.

127 Daraus folgt erstens, dass das Gericht in den Rn. 62 bis 64 und 76 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei befunden hat, dass der staatliche Charakter der Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anhand zweier alternativer Voraussetzungen festgestellt werden kann, von denen die eine das Vorliegen einer Zwangsabgabe der Letztverbraucher oder Endkunden und die andere die staatliche Kontrolle über die Verwaltung des Systems und insbesondere über die Gelder oder die Verwalter dieser Gelder betrifft. In Anbetracht der von der Bundesrepublik Deutschland in der mündlichen Verhandlung gegebenen Antworten ist ihr gesamtes Vorbringen, mit dem diese Würdigung beanstandet werden soll, zurückzuweisen.

128 Das Vorbringen der WEPA-Gesellschaften, wonach in der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine alternativen Kriterien aufgestellt worden seien, stützt sich gerade auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die er im Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1), zusammengefasst hat und aus der er das Vorliegen zweier alternativer Kriterien abgeleitet hat. Daher kann auch dieses Vorbringen keinen Erfolg haben.

129 Ferner ist insoweit, als die WEPA-Gesellschaften vortragen, dass das Gericht einen Abgabebegriff, bei dem die Abgabe als einseitige Anordnung einer Zahlungspflicht durch einen Hoheitsakt verstanden werde, hätte anwenden und darauf abstellen müssen, ob ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Staatshaushalt und der streitigen Umlage besteht, festzustellen, dass nach der in den Rn. 123 bis 125 des vorliegenden Urteils dargelegten Rechtsprechung des Gerichtshofs keine der vom Gericht zu Recht zugrunde gelegten Alternativen auf einen solchen Begriff oder ein solches Kriterium abstellt. Das Vorliegen einer Zwangsabgabe im Sinne der in Rn. 123 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist unter Berücksichtigung der in Rn. 124 des vorliegenden Urteils angeführten Gesichtspunkte zu beurteilen. Diese Gesichtspunkte sind in der Rechtsprechung festgelegt worden, die in den Rn. 55 bis 62 des angefochtenen Urteils wiedergegeben wurde und in den Rn. 34 bis 37 des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1), zusammengefasst worden war, ohne dass dies im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittelverfahren speziell beanstandet worden ist. Indem das Gericht entsprechend seiner Ankündigung in den Rn. 76 und 77 des angefochtenen Urteils geprüft hat, ob die streitige Umlage vom Staat auferlegt und durch eine gesetzliche Verpflichtung vollständig auf die Endschuldner dieser Umlage abgewälzt wurde, ist es dieser Rechtsprechung gefolgt.

130 Zweitens kann dem Gericht entgegen dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgeworfen werden, dass es in den Rn. 97 bis 109 des vorliegenden Urteils es für zweckmäßig gehalten hat, das Vorliegen einer staatlichen Kontrolle über die mit der Umlage eingenommenen Gelder oder über die Netzbetreiber zu prüfen, nachdem es in Rn. 96 des Urteils festgestellt hat, dass eine parafiskalische Abgabe oder Zwangsabgabe vorliege, die die Verwendung staatlicher Mittel impliziere.

131 Zwar wäre diese vom Gericht vorgenommene Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Kontrolle in Anbetracht der Alternativität der von ihm geprüften beiden Kriterien nicht notwendig gewesen. Gleichwohl steht nichts dem entgegen, dass das Gericht, insbesondere aus Gründen einer geordneten Rechtspflege, seine Argumentation anhand nicht tragender Erwägungen wie im vorliegenden Fall die zum Vorliegen einer staatlichen Kontrolle fortsetzt, so wie es der Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1), getan hat.

132 Drittens ist insoweit, als die Bundesrepublik Deutschland argumentiert, dass die Annahme, dass jede Abgabe staatlichen Ursprungs sei, den Zielen von Art. 107 Abs. 1 AEUV zuwiderliefe, festzustellen, dass ihre Argumentation auf einer falschen Prämisse und einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.

133 Denn zum einen ist – wie sich aus Rn. 123 des vorliegenden Urteils ergibt – festzustellen, dass nicht aus jeglicher Steuer stammende Gelder, sondern nur Gelder, die aus einer nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Pflichtabgabe stammen und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sein können. Zum anderen hat das Gericht – wie in Rn. 129 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde und sich aus den Rn. 76 und 77 des angefochtenen Urteils ergibt – gerade geprüft, ob die streitige Umlage vom Staat vorgeschrieben und durch eine gesetzliche Verpflichtung vollständig auf die Endschuldner dieser Umlage abgewälzt wurde.

134 Viertens ist hinsichtlich des Vorbringens der Bundesrepublik Deutschland zu den Art. 30 und 110 AEUV festzustellen, dass das Gericht in Rn. 85 des angefochtenen Urteils die zu diesen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung in einem nicht tragenden Grund, den es mit dem Adverb „[z]udem“ eingeleitet hat, berücksichtigt hat. Aus dieser Rechtsprechung hat es abgeleitet, dass für die Anwendung dieser Bestimmungen die Eigenschaft des Abgabenschuldners unerheblich sei, soweit sich die Abgabe auf das Erzeugnis oder eine im Zusammenhang mit dem fraglichen Erzeugnis erforderliche Tätigkeit beziehe. Ferner hat es ausgeführt, dass entscheidend sei, dass die die Abgabe erhebenden Organe vom Staat nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet seien, sondern mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt.

135 Da in dieser Randnummer ein nicht tragender Grund zum Ausdruck kommt, geht das ihn beanstandende Vorbringen ins Leere.

136 Jedenfalls ist festzustellen, dass die Bezugnahme des Gerichts auf die zu den Art. 30 und 110 AEUV ergangene Rechtsprechung nicht zu dem Zweck erfolgte, die streitige Umlage anhand dieser Bestimmungen zu prüfen, sondern zur Bestätigung seiner Prüfung dieser Umlage anhand von Art. 107 Abs. 1 AEUV. Folglich kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, die beiden verschiedenen rechtlichen Regelungen verwechselt zu haben, die sich aus den beiden zuerst genannten Bestimmungen des AEU-Vertrags bzw. aus der dritten von ihnen ergeben.

137 Was schließlich das in den Rn. 112 und 114 des vorliegenden Urteils dargelegte Vorbringen der WEPA-Gesellschaften, dass es im vorliegenden Fall an einer den Stromletztverbrauchern auferlegten Zahlungspflicht sowie an einer Erstattung der Erlösausfälle fehle, anbelangt, ist festzustellen, dass es die Prüfung der Richtigkeit der vom Gericht vorgenommenen Würdigung der Frage, ob eine Pflichtabgabe vorliegt, betrifft. Daher wird es im Rahmen dieser Prüfung geprüft.

138 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der erste Teil sowie die zweite und dritte Rüge des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes der WEPA-Gesellschaften und der erste Teil des von der Bundesrepublik Deutschland vorgetragenen einzigen Rechtsmittelgrundes unter dem in der vorstehenden Randnummer genannten Vorbehalt teils als ins Leere gehend und teils als unbegründet zurückzuweisen sind. Zum Vorliegen einer Zwangsabgabe – Vorbringen der Parteien

139 Die WEPA-Gesellschaften, mit einigen der in den Rn. 112 und 114 des vorliegenden Urteils angeführten Argumente, und die Bundesrepublik Deutschland, mit dem zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes, machen im Wesentlichen geltend, dass das Gericht in den Rn. 78 und 82 bis 89 des angefochtenen Urteils Art. 107 Abs. 1 AEUV dadurch falsch angewendet habe, dass es die streitige Umlage als parafiskalische Abgabe oder Zwangsabgabe eingestuft habe.

140 Zum einen werfen die WEPA-Gesellschaften dem Gericht vor, nicht geprüft zu haben, ob eine gesetzliche Zahlungspflicht des Schuldners vorliegt. Ihrer Ansicht nach steht fest, dass der Beschluss der BNetzA von 2011 keine solche Pflicht enthalte und nicht an die Netznutzer gerichtet gewesen sei, so dass die Pflicht zur Zahlung der streitigen Umlage eine rein vertragliche sei. Selbst unter der Annahme, dass aufgrund des Beschlusses eine Pflicht bestanden hätte, die streitige Umlage zu erheben und auf die Netznutzer abzuwälzen, genüge eine solche Pflicht nicht zur Feststellung, dass staatliche Mittel verwendet worden seien. Ferner habe die BNetzA weder die Höhe der Umlage festgelegt noch die Umlage eingezogen. Die BNetzA habe auch keine Verfügungsgewalt über die erhobenen Beträge.

141 Zum anderen geht den WEPA-Gesellschaften zufolge aus den Feststellungen der Kommission und des Gerichts hervor, dass weder die BNetzA noch eine andere staatliche Stelle eine Einstandspflicht für den vollständigen Ausgleich der Einnahmeverluste übernommen hätten.

142 Die Bundesrepublik Deutschland macht zum einen geltend, dass das Gericht u. a. in den Rn. 77, 82, 83 und 85 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt habe, dass es auf das Verhältnis zwischen Stromlieferant und Stromletztverbraucher nicht ankomme, um das Vorliegen einer Zwangsabgabe zu bejahen, und zwar mit der unzutreffenden Begründung, dass die streitige Umlage nicht infolge des Stromverbrauchs, sondern infolge der Nutzung des Netzes erhoben werde. Zum anderen habe das Gericht in den Rn. 84 und 86 bis 89 des angefochtenen Urteils unzutreffenderweise und ohne Angabe einer Begründung auf die Verpflichtung zur Erhebung Bezug genommen und daraus unzutreffenderweise eine im nationalen Recht vorgesehene Pflicht zur Zahlung der streitigen Umlage gefolgert. Ohne eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung dieser Umlage habe deren Erhebung nur auf der Grundlage zivilrechtlicher Vorschriften erfolgen können. Die zu dieser Feststellung und zu dieser Ableitung führende Argumentation des Gerichts stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs.

143 Die Kommission tritt all diesen Argumenten entgegen und meint, dass das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils und der Rechtsprechung des Gerichtshofs beruhe und jedenfalls ins Leere gehe. – Würdigung durch den Gerichtshof

144 Wie sich aus der in Rn. 123 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, stellen Gelder, die nach den nationalen Rechtsvorschriften aus einer Steuer oder anderen obligatorischen Abgaben stammen und im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.

145 Im vorliegenden Fall hat das Gericht zunächst in den Rn. 77 bis 95 des angefochtenen Urteils die streitige Umlage geprüft und sodann in Rn. 96 des Urteils geschlossen, dass diese Umlage die Verwendung staatlicher Mittel impliziere. Zur Begründung dieses Schlusses hat es ausgeführt, dass der Beschluss der BNetzA von 2011 die Verteilernetzbetreiber verpflichtet habe, die streitige Umlage von den Netznutzern zu erheben und die entsprechenden Einnahmen an die Übertragungsnetzbetreiber weiterzuleiten. Desgleichen hat das Gericht befunden, dass dieser Umlagemechanismus den Netzbetreibern Gewähr für den vollständigen Ausgleich der ihnen aufgrund der streitigen Befreiung entstandenen Mindererlöse geboten habe, da die Höhe der Umlage an die Höhe der aufgrund der Befreiung benötigten Mittel angepasst gewesen sei. Ferner hat es hervorgehoben, dass die Höhe der Umlage anhand einer im Beschluss der BNetzA von 2011 festgelegten Methode bestimmt worden sei, wobei dieser Beschluss den ursprünglichen Betrag der Umlage für das Jahr 2012 festgelegt habe.

146 Als Erstes tragen die WEPA-Gesellschaften und die Bundesrepublik Deutschland vor, dass das Gericht zu Unrecht festgestellt habe, dass die Letztverbraucher zur Zahlung der streitigen Umlage verpflichtet seien, die zudem unzutreffenderweise unter Einschluss der Netznutzer definiert worden seien.

147 Was erstens die Ermittlung der Endschuldner der streitigen Umlage anbelangt, hat das Gericht in Rn. 82 des angefochtenen Urteils befunden, dass diese Umlage nur das Verhältnis zwischen den Netzbetreibern und den Netznutzern betreffe, da die Umlage nicht infolge des Stromverbrauchs erhoben werde, sondern infolge der Nutzung des Netzes. Daraus hat es in Rn. 83 des Urteils abgeleitet, dass die Frage, ob die Stromversorger ihrerseits verpflichtet gewesen seien, die fragliche Umlage auf die Stromletztverbraucher abzuwälzen, nicht erheblich sei. Denn Endschuldner dieser Umlage seien die Netznutzer, d. h. die Stromversorger selbst und die unmittelbar an das Netz angeschlossenen Letztverbraucher, nicht aber die übrigen Letztverbraucher.

148 Insoweit ist festzustellen, dass die Beurteilung, wonach die streitige Umlage infolge der Nutzung des Netzes erhoben werde, und die Beurteilung, wonach die Netznutzer als die Letztverbraucher anzusehen seien, Tatsachenwürdigungen sind. Wie sich aus der in Rn. 93 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, hat der Gerichtshof eine solche Beurteilung in Ermangelung der Geltendmachung einer Verfälschung jedoch nicht zu überprüfen.

149 Was zweitens die Feststellung des Vorliegens einer Zahlungspflicht der Netznutzer anbelangt, geht aus den Rn. 84 und 86 bis 88 des angefochtenen Urteils hervor, dass sich das Gericht die Beurteilungen der Kommission zu eigen gemacht hat, wonach der Beschluss der BNetzA von 2011 die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet habe, die streitige Umlage zu erheben und abzuwälzen, und dass dieser Beschluss vorsehe, dass die aus dieser Umlage stammenden Einnahmen monatlich an die verschiedenen Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet würden. Daraus hat es geschlossen, dass die von einer Verwaltungsbehörde mit einer Regulierungsmaßnahme eingeführte streitige Umlage für die Netznutzer verbindlich sei.

150 Aus den vom Gerichtshof nicht zu überprüfenden Tatsachenfeststellungen des Gerichts ergibt sich somit, dass der Beschluss der BNetzA von 2011 die Netzbetreiber verpflichtet hat, die streitige Umlage bei den Netznutzern zu erheben. Desgleichen steht in Anbetracht der vom Gerichtshof nicht zu überprüfenden Tatsachenfeststellungen des Gerichts in den Rn. 12, 66 und 93 des angefochtenen Urteils fest, dass dieser Beschluss die Methode vorsah, nach der die Höhe der streitigen Umlage jedes Jahr durch die Übertragungsnetzbetreiber zu bestimmen war.

151 Unter Berücksichtigung der in Rn. 124 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist jedoch festzustellen, dass Beträge, die sich aus einer Zwangsabgabe ergeben, die wie die streitige Umlage durch eine Regulierungsmaßnahme vorgeschrieben wird, in der die – gegebenenfalls privaten – Organe identifiziert werden, die mit der Erhebung der Abgabe bei den ebenfalls durch diese Maßnahme identifizierten Schuldnern betraut sind, und in der die – gegebenenfalls allgemeine – Methode zur Bestimmung der Höhe der Abgabe und ihre jährliche Anpassung festgelegt sind, aus „staatlichen Mitteln“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV stammen. Insbesondere kann in Anbetracht dessen, dass diese Abgabe auf eine Regulierungsmaßnahme zurückgeht, die die Netzbetreiber zu ihrer Erhebung verpflichtet, nicht geltend gemacht werden, dass die Abgabe bloß auf eine Praxis zurückzuführen ist.

152 Insoweit ist unerheblich, dass die Regulierungsmaßnahme nur eine Verpflichtung der Netzbetreiber zur Erhebung der streitigen Umlage vorsieht, ohne ausdrücklich eine Verpflichtung der Netznutzer zur Zahlung der Umlage vorzusehen. Die praktische Wirksamkeit der gesetzlichen Verpflichtung zur Erhebung der Umlage setzt nämlich zwingend eine spiegelbildliche Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe durch ihre Schuldner voraus.

153 Als Zweites ist hinsichtlich des von den WEPA-Gesellschaften angesprochenen Ausgleichs der durch die streitige Befreiung verursachten Kosten festzustellen, dass sich das Gericht in den Rn. 90, 91 und 94 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf den Beschluss der BNetzA von 2011 die von der Kommission im streitigen Beschluss vorgenommene Feststellung zu eigen gemacht hat, dass der Mechanismus der streitigen Umlage den Netzbetreibern Gewähr für den vollständigen Ausgleich der ihnen aufgrund der streitigen Befreiung entstandenen Mindererlöse geboten habe, da die Höhe der Umlage an die Höhe der aufgrund der Befreiung benötigten Mittel angepasst gewesen sei.

154 Wie in Rn. 106 des vorliegenden Urteils bereits festgestellt, ist die Beurteilung, dass die im Beschluss der BNetzA von 2011 vorgesehene Methode zur Bestimmung der Höhe der streitigen Umlage die Deckung aller mit der streitigen Befreiung verbundenen Kosten ermöglichen sollte, jedoch eine Tatsachenwürdigung, die der Gerichtshof entsprechend der in Rn. 93 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren nicht zu überprüfen hat, sofern keine Verfälschung geltend gemacht worden ist.

155 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sind das Vorbringen der WEPA-Gesellschaften sowie der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes der Bundesrepublik Deutschland teils als unzulässig und teils als unbegründet zurückzuweisen. Zur staatlichen Kontrolle – Vorbringen der Parteien

156 Die WEPA-Gesellschaften, mit der ersten Rüge des zweiten Teils ihres zweiten Rechtsmittelgrundes, und die Bundesrepublik Deutschland, mit dem dritten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes, werfen dem Gericht im Wesentlichen vor, rechtsfehlerhaft befunden zu haben, dass die aus der streitigen Umlage stammenden Gelder einer staatlichen Kontrolle unterlägen.

157 Die Kommission vertritt die Ansicht, dass diese erste Rüge und dieser dritte Teil unbegründet seien bzw. jedenfalls ins Leere gingen. – Würdigung durch den Gerichtshof

158 Wie aus der in den Rn. 122 bis 126 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, stellen das Vorliegen einer Steuer oder anderer obligatorischer Abgaben nach den nationalen Rechtsvorschriften, die im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, und das Vorhandensein einer staatlichen Kontrolle über die fraglichen Summen zwei alternative Kriterien dar, mit denen sich feststellen lässt, ob eine Maßnahme aus „staatlichen Mitteln“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt wird.

159 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 96 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die streitige Umlage eine die Verwendung „staatlicher Mittel“ implizierende parafiskalische Abgabe oder Zwangsabgabe im Sinne der genannten Rechtsprechung darstelle. Wie aus den Rn. 144 bis 155 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist den WEPA-Gesellschaften und der Bundesrepublik Deutschland nicht der Nachweis gelungen, dass diese Feststellung des Gerichts rechtsfehlerhaft ist.

160 Schon diese Feststellung allein bietet eine hinreichende Grundlage für den Befund, dass die fragliche Maßnahme aus staatlichen Mitteln im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt wird, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die fraglichen Summen einer staatlichen Kontrolle unterlagen.

161 Folglich gehen die erste Rüge des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes der WEPA-Gesellschaften und der dritte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes der Bundesrepublik Deutschland ins Leere.

162 Nach alledem sind der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑795/21 P und der einzige Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑796/21 P insgesamt zurückzuweisen.

163 Infolgedessen sind die Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑795/21 P und C‑796/21 P in Anbetracht dessen, dass alle Gründe, die zu ihrer Stützung vorgetragen werden, zurückgewiesen worden sind, insgesamt zurückzuweisen. Kosten

164 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und entscheidet der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten, wenn mehrere Parteien unterliegen.

165 Im vorliegenden Fall sind die WEPA-Gesellschaften und die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem gesamten Vorbringen betreffend das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑795/21 P bzw. das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑796/21 P unterlegen, während die Kommission mit ihrem gesamten Vorbringen betreffend die Anschlussrechtsmittel in diesen Rechtssachen unterlegen ist.

166 Unter diesen Umständen sind bei angemessener Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Rechtsmittel und die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. 1. Die Rechtsmittel und die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. 2. Die WEPA Hygieneprodukte GmbH, die WEPA Deutschland GmbH & Co. KG, die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. 2. Die WEPA Hygieneprodukte GmbH, die WEPA Deutschland GmbH & Co. KG, die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. Jürimäe Lenaerts Piçarra Jääskinen Gavalec Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. September 2024. Der Kanzler A. Calot Escobar Die Kammerpräsidentin K. Jürimäe