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Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 31.03.2026 – 10 K 71/26 F

10. Senat · ECLI:DE:FGD:2026:0331.10K71.26F.00

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewinnverteilung und speziell die Verteilung der Betriebsausgaben im Besteuerungszeitraum 2020 betreffend den festzustellenden Gewinn des Klägers aus der E. GbR (im Folgenden: GbR).

Der Kläger ist Steuerberater und ehemaliger Gesellschafter der GbR mit einer Beteiligungsquote von 50 %. Mit Bescheid vom 23.11.2022 stellte der Beklagte Einkünfte der Gesellschaft aus selbständiger Arbeit in Höhe von 100.662,07 Euro gesondert und einheitlich fest, wovon ein Anteil von 49.490,94 Euro auf den Kläger entfiel. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 03.04.2025 die Änderung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2020 dahingehend, die Personal- und Sachkosten ausschließlich bei seinem Gewinnanteil als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Gegen die Ablehnung der Änderung mit Bescheid vom 28.04.2025 legte der Kläger am 08.05.2025 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 08.12.2025 als unbegründet zurückwies.

Gegen die Einspruchsentscheidung hat sich der Kläger mit einem als Klage bezeichneten Schriftsatz vom 08.01.2026 gewendet, der bei Gericht am 09.01.2026 per Briefpost eingegangen ist (Gerichtsakte - GA - Bl. 1, 6). Der seinerzeit zuständige Berichterstatter hat den Kläger am 12.01.2026 telefonisch über die mangels Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) wohl unwirksame Klageerhebung informiert und den Kläger darauf hingewiesen, dass er einen Rechtsanwalt oder Steuerberater mit der Erhebung einer formgerechten Klage beauftragen könne. In dem Telefonat hat der Kläger angegeben, für beSt nicht registriert zu sein. Mit Schreiben vom 13.01.2026 hat der Berichterstatter den Kläger zusätzlich durch richterlichen Hinweis schriftlich auf die unwirksame Klage hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 23.02.2026, dem Gericht zugegangen am gleichen Tag, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) Klage erhoben und Wiedereinsetzung in die Klagefrist beantragt. Der Kläger trägt zur Begründung vor, dass das Hindernis im Sinne von § 56 Abs. 2 FGO erst am 12.02.2026 entfallen sei, im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.11.2025 (VIII R 2/25). Die Klage sei bereits am 09.01.2026 in Schriftform bei Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klage mit Blick auf das Urteil des BFH vom 16.01.2024 (VII R 34/32, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2025, 972) zuzulassen. Dort habe der BFH entschieden, dass eine Klage nur dann aufgrund eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs als unzulässig abgewiesen werden dürfe, wenn der Verstoß gegen § 52d FGO eindeutig sei. Bis zum 12.02.2026 habe der Kläger davon ausgehen können, dass die in Rede stehende Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt gewesen sei. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte sei uneinheitlich gewesen, da § 52d FGO sowohl rollenbezogen als auch statusbezogen verstanden worden sei. In Zweifelsfällen sei die Norm rechtsschutzgewährend auszulegen. Aus dem Beschluss des BFH vom 23.08.2022 (VIII S 3/22, BStBl. II 2023, 83) folge nichts anderes, weil dieser zur Klage eines Rechtsanwalts in eigener Sache ergangen, der Kläger hingegen nicht Rechtsanwalt, sondern Steuerberater sei. Auch aus dem Telefonat mit dem Berichterstatter vom 12.01.2026 und dessen Schreiben vom 13.01.2026 folge nichts anderes. Im Telefonat habe der Berichterstatter auf die umstrittene Rechtslage hingewiesen. Das Schreiben habe den Kläger lediglich dazu aufgefordert, zur Wirksamkeit der Klageerhebung Stellung zu nehmen, und habe keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Senat von einer statusbezogenen Auslegung des § 52d FGO ausgehe. Es sei lediglich die Vermutung geäußert worden, dass die Klage wegen der Formvorschrift des § 52d Satz 2 FGO unzulässig sein dürfte. Die Frist zum Antrag auf Wiedereinsetzung habe daher erst am 13.02.2026 begonnen und am 26.02.2026 geendet.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid für 2020 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom 23.11.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.12.2025 dahingehend zu ändern, dass von den bisher für den Kläger festgesetzten Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 49.490,94 Euro der Betrag von 112.183,00 Euro abgezogen wird und damit die Einkünfte für den Veranlagungszeitraum 2020 mit ./. 62.692,06 Euro festgestellt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Klage sei wegen Verstoßes gegen § 52d Satz 2 FGO bereits unzulässig. Wie der BFH mit Urteil vom 25.11.2025 (VIII R 2/25, BFH/NV 2026, 569) entschieden habe, gelte die Nutzungspflicht des beSt auch für Klagen von Steuerberatern in eigener Sache. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, weil der entsprechende Antrag nicht fristgerecht gestellt worden sei. Der Kläger habe mit dem Hinweis des Berichterstatters vom 13.01.2026 Kenntnis davon gehabt, dass der Senat von einem statusbezogenen Verständnis der Nutzungspflicht ausgehe.

Auf den Inhalt der Gerichtsakte und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Sie gilt als nicht erhoben, soweit es sich um die mit Schriftsatz vom 08.01.2026 nicht formgerecht erhobene Klage handelt. Soweit es sich um die mit Schriftsatz vom 23.02.2026 erhobene Klage handelt, ist diese verfristet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.

I.

Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Klage beim Gericht schriftlich zu erheben. Gemäß § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bedeutet dies, dass eine Urkunde erstellt wird, die der Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet.

1.

Aufgrund der Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gericht können sich jedoch davon abweichende Formerfordernisse ergeben. Nach § 52a Abs. 1 FGO können u. a. vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 des § 52a FGO als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. § 52d Satz 1 FGO bestimmt, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FGO zur Verfügung steht.

Nach der FGO vertretungsberechtigt sind gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO u. a. Steuerberater. Steuerberatern steht seit dem 01.01.2023 gemäß § 86e Abs.  1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ein besonderes elektronisches Postfach zur Verfügung. Dabei handelt es sich - wie beim beA - um ein auf gesetzlicher Grundlage errichtetes elektronisches Postfach im Sinne von § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FGO.

Nach dem von der Bundessteuerberaterkammer gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 StBerG geführten elektronischen Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Steuerberaterkammern war der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung als Steuerberater zugelassen. Er war daher verpflichtet, die Klage als elektronisches Dokument einzureichen. Dass er die Klage nicht als Prozessbevollmächtigter für einen Mandanten, sondern in einer eigenen, ihn persönlich betreffenden steuerlichen Angelegenheit erhoben hat, steht dieser rechtlichen Beurteilung nicht entgegen.

2.

Zum Teil wird allerdings die Ansicht vertreten, dass Rechtsanwälte oder andere vertretungsberechtigte Personen eine Klage in eigener Sache auch in anderer als von § 52d i. V. m. § 52a FGO vorgesehener Form erheben können (Finanzgericht - FG - Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2022 - 8 K 670/22 E, U, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2022, 1853; Hessisches FG, Entscheidungen vom 18.10.2023 - 4 K 895/23, nicht veröffentlicht - n. v. -, juris, und vom 10.10.2024 - 10 K 1032/23, EFG 2025, 863; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2025 - 3 K 3005/23, EFG 2025, 1293, jedenfalls für den Fall, dass der klagende Rechtsanwalt seinen Status in der Klageschrift nicht offenlegt und die Nutzung seines beA unzumutbar ist, weil Mitarbeiter seiner Kanzlei darauf Zugriff haben und deshalb bei Nutzung desselben Einblick in seine steuerlichen Verhältnisse erhalten würden). Demgegenüber wird aber auch und wohl überwiegend vertreten, dass professionelle Akteure wie Rechtsanwälte und Steuerberater auch dann verpflichtet sind, ihnen gemäß § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FGO zur Verfügung stehende sichere Übermittlungswege zu nutzen, wenn sie in eigener Sache klagen, und zwar auch für den Fall, dass sie dabei ohne Hinweis auf ihren berufsrechtlichen Status auftreten (FG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2023 - 4 V 1553/22 A [Erb], EFG 2023, 272; FG München, Urteile vom 06.12.2023 - 9 K 956/23, EFG 2025, 1016, und vom 13.08.2025 - 4 K 164/25, n. v., juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 05.08.2025 - 3 K 3148/25, EFG 2026, 32, vom 05.08.2025 - 3 K 3179/24, EFG 2025, 1574, und vom 16.09.2025 - 3 K 3179/24, n. v., juris; FG Nürnberg, Urteil vom 20.03.2025 - 4 K 404/23, EFG 2026, 269 Rz. 35 f.; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 26.09.2025 - 5 K 56/23, EFG 2026, 404; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2025 - 1 K 1800/25, EFG 2026, 345 Rz. 30, 36).

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich in einem am 12.02.2026 veröffentlichten Urteil angenommen, dass eine Nutzungspflicht des beSt nach § 52d Satz 2 FGO auch für Steuerberater gilt, die in eigener Sache klagen, weil die Norm status- und nicht rollenbezogen zu verstehen ist (Urteil vom 25.11.2025 - VIII R 2/25, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2026, 569). Maßgeblich ist danach nicht, ob ein Steuerberater im konkreten Verfahren als Berufsträger auftritt (rollenbezogenes Verständnis), sondern ob er seinem Status nach Berufsträger ist (statusbezogenes Verständnis). Die elektronische Übermittlungspflicht gilt selbst dann, wenn der Steuerberater für die elektronische Kommunikation mit dem Gericht über das beSt noch nicht registriert ist (vgl. BFH-Urteil vom 01.10.2025 - X R 31/23, BStBl. II 2026, 65).

Der Senat folgt letzterer Ansicht und der Rechtsprechung des BFH. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu der § 52d FGO vergleichbaren Vorschrift des § 130d der Zivilprozessordnung (ZPO) wiederholt unter ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Wortlaut und dem Zweck der Norm entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet ist, wenn er Rechtsmittel einlegt (Beschlüsse vom 04.04.2024 - I ZB 64/23, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2024, 2255, und vom 27.03.2025 - V ZB 27/24, NJW 2025, 1660). Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung des BFH sowie die Entscheidungen des BGH und schließt sich ihnen für den Streitfall an. Nach Auffassung des Gerichts kann die Pflicht zur Nutzung eines einem professionellen Einreicher zur Verfügung stehenden sicheren Übermittlungsweges insbesondere nicht davon abhängen, ob er als Prozessbevollmächtigter oder in eigener Sache auftritt und ob die Klageschrift einen Hinweis auf seine berufsrechtliche Stellung enthält oder nicht. Für ein statusbezogenes Verständnis des Berufsträgerbegriffs spricht schon, dass das Berufsrecht selbst keine rollenbezogene Differenzierung vornimmt. Dies zeigt sich u. a. in § 57 Abs. 2 Satz 2 StBerG, wonach berufsrechtliche Pflichten in das Privatleben der Berufsträger hineinwirken, sich Steuerberater also ihrem berufsrechtlichen Status nicht entledigen können.

Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit der Klage (BFH-Urteil vom 04.12.2025 - IX R 11/25 [XI R 26/23], Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2026, 328 Rz. 19 m. w. N.); sie gilt als nicht erhoben (vgl. BFH-Beschluss vom 23.08.2022 - VIII S 3/22, BStBl. II 2023, 83 Rz. 9; m. w. N.). Vor diesem Hintergrund ist die Klagefrist gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 12.01.2026 um 24:00 Uhr abgelaufen, ohne dass der Kläger bis dahin wirksam Klage erhoben hätte.

3.

Die zumindest formgerechte Erhebung der Klage mit Schriftsatz vom 23.02.2026 ist nach Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingegangen und daher wegen Verfristung unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Betracht.

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 56 Abs. 1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Zudem ist die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

a)

Zwar hat der BFH entschieden, dass in der fehlenden Registrierung für das beSt ein Wiedereinsetzungsgrund liegen kann (BFH-Urteil vom 01.10.2025 - X R 31/23, BStBl. II 2026, 65 Ls. 2, Rz. 29 m. w. N.). Auch der BFH verlangt für eine Wiedereinsetzung jedoch, dass die versäumte Handlung innerhalb der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt wird (BFH-Urteil vom 01.10.2025 - X R 31/23, BStBl. II 2026, 65 Ls. 2, Rz. 30 ff.). Zum einen hat der Kläger weder den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt noch die versäumte Handlung - hier eine formwirksame Klageerhebung - innerhalb der Antragsfrist nachgeholt. Der Kläger hat spätestens durch gerichtliches Schreiben vom 13.01.2026 Kenntnis von der formwidrigen Klageerhebung erlangt und sowohl seinen angeführten Rechtsirrtum aufklären als auch die Auffassung des Senats zur Kenntnis nehmen können. Bereits zuvor hat der seinerzeit zuständige Berichterstatter den Kläger am 12.01.2026 telefonisch über die nach Auffassung des Senats unwirksame Klageerhebung sowie den Ablauf der Klagefrist an diesem Tag informiert. Selbst wenn der Kläger einem Rechtsirrtum bezogen auf die Form der Klageerhebung unterlegen hätte und man diesen für relevant hielte, so wäre dieser Hinderungsgrund am 12.01.2026 entfallen. Eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist hätte demnach bis zum 26.01.2026 um 24:00 Uhr beantragt werden müssen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich ist erst mit Schriftsatz vom 23.02.2026 Wiedereinsetzung beantragt und Klage erhoben worden. Damit hat der Kläger weder fristgerecht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt noch fristgerecht innerhalb dieser Antragsfrist die Klageerhebung wirksam nachgeholt.

b)

Zum anderen kommt eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist zur Überzeugung des Senats schon deshalb nicht in Betracht, weil den Kläger an der unwirksamen Klageerhebung und der daraus folgenden Versäumung der Klagefrist ein Verschulden trifft. § 56 Abs. 1 FGO setzt indes voraus, dass den Antragsteller kein Verschulden an dem Fristversäumnis trifft, hinsichtlich dessen Wiedereinsetzung begehrt wird. Nach welchem Maßstab die Schuldlosigkeit beurteilt wird, ist umstritten. Teilweise wird vertreten, dass die Frage, ob Schuldlosigkeit vorliegt, an den besonderen Umständen des Einzelfalles und den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten (subjektiver Maßstab), nicht jedoch an dem im Verkehr Üblichen auszurichten ist (objektiver Maßstab). Abzustellen ist danach auf die dem Säumigen nach seinen individuellen Fähigkeiten, d. h. nach seiner Lage, seinen Kenntnissen und Erfahrungen zumutbare Sorgfalt (Stapperfend in Gräber, FGO, 10. Auflage 2025, § 56 Rz. 7; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, 173. Lieferung 11/2022, FGO § 56 Rz. 10). In diese Richtung deutet wohl auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Bundessozialgerichts - BSG - (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1976 - VII B 104/76, NJW 1977, 262; BSG, Beschluss vom 10.12.1974 - GS 2/73, NJW 1975, 1380; Schenke in Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 29. Auflage 2023, § 60 Rz. 9). Demgegenüber geht der BFH von einem objektivierten Verschuldensbegriff aus und hält die „einem gewissenhaften Beteiligten nach den Umständen zuzumutende Sorgfalt“ für maßgeblich (z. B. BFH, Entscheidungen vom 03.08.1978 - VI R 171/75, BStBl. II 1978, 667, 669 unter 3.; vom 28.05.1986 - II R 68/84, BFH/NV 1987, 306, Rz. 4; vom 11.08.1993 - II R 6/91, BFH/NV 1994, 440, Rz. 17).

Der Senat muss die Rechtsfrage im Streitfall nicht entscheiden. Denn nach beiden Verschuldensmaßstäben ist dem Kläger ein Verschulden an dem Versäumnis der Klagefrist anzulasten. Der Kläger ist Steuerberater und hätte - ungeachtet seiner fehlenden Registrierung - der elektronischen Übermittlungspflicht des § 52d Satz 2 FGO nachkommen müssen. Subjektiv hatte er ab dem Telefonat mit dem Berichterstatter am 12.01.2026 Kenntnis sowohl von seiner Pflicht zur Nutzung der elektronischen Übermittlung als auch von der vorläufigen Rechtsauffassung des Senats. Auch objektiv ist im finanzgerichtlichen Verfahren von vertretungsberechtigten Personen, wie Steuerberatern, eine Kenntnis des Verfahrensrechts und insbesondere der einschlägigen gesetzlichen Pflichten für die Kommunikation mit dem Gericht - den im finanzgerichtlichen Verfahren wohlgemerkt wesentlichen Handlungen eines Berufsträgers - zu verlangen (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.08.2023 - 3 K 3148/25, EFG 2026, 32 Rz. 30). Derlei professionelle Akteure besitzen eine besondere Fachkunde, die untrennbar mit ihrer Person verbunden und Grund der Vertretungsberechtigung nach § 62 Abs. 2 FGO ist. Der Irrtum des Klägers, als Steuerberater im Jahr 2026 zu einer elektronischen Kommunikation mit dem Gericht nicht verpflichtet zu sein, ist nicht entschuldbar (vgl. BFH-Beschluss vom 31.10.2023 - IV B 77/22, BFH/NV 2024, 20 Rz. 14 m. w. N.). Im Streitfall gereicht dem Kläger dabei auch zum Nachteil, dass die gesetzliche Pflicht eines Steuerberaters zur Nutzung elektronischer Kommunikation bereits seit über drei Jahren besteht.

Hinzu kommt, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung für Anwälte ein haftungs- und gleichsam berufsrechtliches „Gebot des sichersten Weges“ postuliert. Wenn mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, hat ein Berufsträger danach diejenige zu treffen, welche die sicherste und gefahrloseste ist, und, wenn mehrere Wege möglich sind, um den erstrebten Erfolg zu erreichen, den Weg zu wählen, auf dem dieser Erfolg am sichersten erreichbar ist. Gibt die rechtliche Beurteilung zu ernstlich begründeten Zweifeln Anlass, so muss er auch in Betracht ziehen, dass sich das zur Entscheidung berufene Gericht der ungünstigeren Beurteilung der Rechtslage anschließt (zu alldem BGH-Urteil vom 23.09.2004 - IX ZR 137/03, NJW-Rechtsprechungsreport Zivilrecht - NJW-RR - 2005, 494, 495 a. E.; zuletzt bestätigt in BGH-Urteil vom 19.09.2024 - IX ZR 130/23, NJW 2024, 3523 Rz. 11). Diese berufsrechtlichen Sorgfaltsanforderungen gelten gleichermaßen für Steuerberater (siehe nur BGH-Urteile vom 15.11.2007 - IX ZR 34/04, NJW 2008, 440 Tz. 10 und vom 08.02.2007 - IX ZR 188/05, NJW-RR 2007, 1556). Haftungsrechtlich hat ein zur Prozessführung befugter Berufsträger daher grundsätzlich jeden vermeidbaren Rechtsirrtum zu vertreten (vgl. zu Anwälten OLG Koblenz, Urteil vom 09.06.1989 - 2 U 1907/87, NJW 1989, 2699).

Diese haftungsrechtlichen Anforderungen bilden zugleich den subjektiven wie objektiven Sorgfaltsmaßstab, an dem sich Steuerberater messen lassen müssen; und dies wegen des untrennbar mit ihrer Person verbundenen Sonderwissens auch dann, wenn sie in eigener Sache Klage erheben. Insbesondere mit Blick auf die zum Zeitpunkt der Klageerhebung umstrittene Rechtsfrage, ob § 52d Satz 2 FGO rollen- oder statusbezogen zu verstehen ist (siehe oben unter I. 2.), wäre der sicherste und prozessual risikoärmste Weg die Übermittlung der Klage per beSt gewesen, weil der Kläger eigentlich nicht hätte wissen können, wie der Senat die Rechtsfrage beurteilt. Im Streitfall musste dem Kläger jedoch nach dem Telefonat mit dem Berichterstatter vom 12.01.2026 sogar positiv bekannt gewesen sein, dass der erkennende Senat einem statusbezogenen Verständnis zuneigt. Spätestens dieses Telefonat hätte den Kläger veranlassen müssen, umgehend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu stellen und die Klage erneut, diesmal elektronisch, zu erheben. Stattdessen hat der Kläger in einem abermals postalisch übersendeten Schriftsatz vom 06.02.2026 (GA Bl. 19-22) Stellung genommen, weshalb er aus seiner Sicht nicht zur Nutzung der elektronischen Kommunikation mit dem Gericht verpflichtet sei. Darin, dass der Kläger den Antrag auf Wiedereinsetzung und die elektronische Klageerhebung wider besseres Wissen unterlassen hat, ist subjektiv wie objektiv ein Sorgfaltspflichtverstoß zu sehen, der eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist gemäß § 56 Abs. 1 FGO schon dem Grunde nach ausschließt.

c)

Dass der Kläger vorträgt, die Rechtsfrage sei höchstrichterlich erst am 12.02.2026 und damit nach Erhebung der Klage per Brief geklärt worden, entlastet ihn nicht. Zum einen ist dieser Vortrag schon unerheblich, weil der Kläger im Streitfall auch seinen subjektiven Sorgfaltsanforderungen nicht genügt hat. Zum anderen ist es nicht so, dass das Urteil des BFH vom 25.11.2025 den Kläger vollends überrascht haben kann. Bereits in einem Beschluss vom 23.08.2022 (VIII S 3/22, BStBl. II 2023, 83 Rz. 3) hat der BFH ausgeführt, § 52d Satz 1 FGO knüpfe „allein an den Status des Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt an“. Weil die FGO im Allgemeinen und § 52d FGO im Speziellen Rechtsanwälte und Steuerberater gleichbehandelt, mag hiernach ein statusbezogenes Verständnis der Nutzungspflicht durch den BFH näher gelegen haben als ein rollenbezogenes Verständnis (in diese Richtung wohl auch FG Nürnberg, Urteil vom 20.03.2025 - 4 K 404/23, EFG 2026, 269 Rz. 34).

Zudem geht der BGH seit jeher von einem statusbezogenen Verständnis der Übermittlungspflicht für Rechtsanwälte aus. In Anbetracht des Umstands, dass nicht nur der BGH Rechtsanwälte und Steuerberater haftungsrechtlich gleichbehandelt (siehe oben), sondern auch § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FGO das besondere elektronische Anwaltspostfach dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach gleichsetzt, hätte vom Kläger zumindest ein Problembewusstsein für die umstrittene Rechtsfrage erwartet werden können (noch weitergehend für eine unterlassene Informationspflicht FG Nürnberg, Urteil vom 20.03.2025 - 4 K 404/23, EFG 2026, 269 Rz. 48-49; ähnlich Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 26.09.2025 - 5 K 56/23, EFG 2026, 404 Rz. 34-35; siehe auch BFH, Urteil vom 05.11.2024 - XI R 10/22, BStBl. II 2025, 129 Rz. 28, der von einem nicht unverschuldeten Rechtsirrtum ausgeht). So ist etwa der Beschluss des BGH vom 27.03.2025 (V ZB 27/24) u. a. in der steuerrechtlichen Fachzeitschrift HFR veröffentlicht worden (HFR 2025, 692). Im Schrifttum wurde in der Folge darauf hingewiesen, dass Rechtsanwälte und Steuerberater in eigener Sache sicherheitshalber ihr beA bzw. beSt nutzen sollten (Treiber, HFR 2025, 696; Wackerbeck, EFG 2026, 271).

d)

Nichts anderes folgt aus den vom Kläger angebrachten Entscheidungen des BFH vom 16.01.2024 (VII R 34/22, BStBl. II 2025, 972) sowie vom 17.09.2025 (X R 11, 12/24, BFH/NV 2026, 93).

aa)

Gegenstand der Entscheidung VII R 34/22 war die Frage, ob eine Rechtsanwaltsgesellschaft zur Nutzung des beA verpflichtet ist. Im Zuge dessen hat der BFH zwar ausgeführt, dass in Zweifelsfällen - etwa dann, wenn es unklar erscheint, ob eine Rechtsanwaltsgesellschaft von dem Normbefehl des § 52d FGO erfasst ist oder nicht - einer rechtsschutzgewährenden Auslegung der Norm der Vorrang einzuräumen und die Klage als zulässig anzusehen ist (BFH-Urteil vom 16.01.2024 - VII R 34/22, BStBl. II 2025, 972 Rz. 37). Der BFH hat den vom Kläger angeführten Vorrang der rechtsschutzgewährenden Auslegung aber auf Zweifelsfälle beschränkt und zu einer zurückhaltenden Anwendung angehalten, indem er klarstellte, dass auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes der normativen Ausgestaltung durch Verfahrensordnungen bedarf. Die Einreichung von Schriftsätzen für bestimmte Gruppen professioneller Verfahrensteilnehmer darf daher an die Form des elektronischen Rechtsverkehrs geknüpft werden (BFH-Urteil vom 16.01.2024 - VII R 34/22, BStBl. II 2025, 972 Rz. 37). Zudem ist das BFH-Urteil, das dem Sachverhalt nach zum Jahreswechsel 2021/2022 erging, in den zeitlichen Kontext der damals neuen aktiven Nutzungspflicht zu stellen, die für Rechtsanwälte ab dem 01.01.2022 und für Steuerberater erst ab dem 01.01.2023 eingeführt worden ist. Im Jahr 2026 ist die Pflicht zur elektronischen Nutzung nach § 52d Satz 2 FGO nicht derart zweifelhaft, dass der Kläger die oben angeführte Rechtsprechung ignorieren und sich ohne jedes erkennbare Problembewusstsein auf einen Zweifelsfall berufen könnte. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum lässt sich hierauf nicht stützen, wie der BFH bereits klargestellt hat (BFH-Beschluss vom 31.10.2023 - IV B 77/22, BFH/NV 2024, 20, Rz. 14). Zudem ist der Vortrag des Klägers insoweit widersprüchlich, als er sich einerseits darauf beruft, Steuerberater und nicht Rechtsanwalt zu sein und daher den zu Rechtsanwälten ergangenen Beschluss des BFH vom 23.08.2022 (VIII S 3/22, BStBl. II 2023, 83 Rz. 3) nicht beachten zu müssen, er aber andererseits aus einer anderen Entscheidung des BFH, die zu Rechtsanwaltsgesellschaften erging, eine für ihn günstige Rechtsfolge ableiten möchte.

bb)

Gegenstand der Entscheidung X R 11, 12/24 war die Frage, in welchem Verhältnis § 47 Abs. 2 und § 52d FGO stehen. Insoweit ist für den Senat schon nicht erkennbar, in welcher Hinsicht der Streitfall mit dieser Entscheidung des BFH vergleichbar sein sollte. Soweit sich der Kläger auf den Aspekt des unverschuldeten Rechtsirrtums beschränkt, ist darauf hinzuweisen, dass der BFH einen unverschuldeten Rechtsirrtum auf zwei Erwägungen stützt: zum einen darauf, dass sich das Verhältnis von § 47 Abs. 2 und § 52d Satz 2 FGO nicht aus dem Gesetz selbst ergebe (BFH-Urteil vom 17.09.2025 - X R 11, 12/24, BFH/NV 2026, 93 Rz. 32), und zum anderen darauf, dass zu diesem Verhältnis keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen sei (BFH-Urteil vom 17.09.2025 - X R 11, 12/24, BFH/NV 2026, 93 Rz. 33). Beide Erwägungen treffen im Streitfall nicht zu. Zum einen geht es nicht um das systematische Verhältnis zweier Normen der FGO, sondern um eine - bei rollenbezogenem Verständnis - einschränkende Auslegung des § 52d Satz 2 FGO, der dem Wortlaut nach auch für Klagen von Steuerberatern in eigener Sache anzuwenden ist. Zum anderen existierte zum Zeitpunkt der Klageerhebung - selbst bei Außerachtlassen der zum Zeitpunkt der vermeintlichen Klageerhebung noch nicht veröffentlichten Entscheidung des BFH vom 25.11.2025 (VIII R 2/25, BFH/NV 2026, 569) - sehr wohl höchstrichterliche Rechtsprechung. Denn der BFH hat zu einem vergleichbaren Fall bei Rechtsanwälten bereits am 23.08.2022 entschieden, dass § 52d Satz 1 FGO statusbezogen zu verstehen ist (BFH-Beschluss vom 23.08.2022 - VIII S 3/22, BStBl. II 2023, 83 Rz. 3). Dafür, dass für § 52d Satz 2 FGO, der Rechtsanwälte und Steuerberater ausdrücklich gleichbehandelt („Gleiches gilt […]“), etwas anderes gelten sollte, ist insbesondere vor dem Hintergrund nichts ersichtlich, dass der BGH zur vergleichbaren Norm des § 130d ZPO bereits zuvor auf ein statusbezogenes Verständnis der Nutzungspflicht erkannt hat und auch der Gesetzgeber im Rahmen des § 173 Abs. 2 ZPO Rechtsanwälte und Steuerberater in ihrer Eigenschaft als professionelle Akteure in gerichtlichen Verfahren gleichbehandelt (vgl. dazu BT-Drucks.19/28399, S. 35).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.