Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Urteil vom 30.01.2014 – 3 U 52/13

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 3 U 52/13 = 6 O 1767/12 Landgericht Bremen

Verkündet am: 30.01.2014

gez. Mack als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes

U r t e i l

In dem Rechtsstreit

[...],

Kläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [...]

gegen

[...] Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [...]

hat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 23.01.2014 durch die Richterin Buse, den Richter Dr. Haberland und die Richterin Dr. Siegert für Recht erkannt:

2

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 29.08.2013, Geschäfts-Nr. 6-O-1767/12, wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Be- klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 139.931,96 festgesetzt.

Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter auf noch- malige Auszahlung von Versicherungsleistungen in Anspruch.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), deren Geschäftsführer H. (im Folgenden: Versicherter) war. Auf den Antrag vom 16.01.2012 wurde am selben Tag durch das Amtsgericht Bremen die Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter angeordnet, der Insolvenz- schuldnerin ein Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO auferlegt und der Kläger ermächtigt, Forderungen der Insolvenzschuldnerin einzuziehen. Zu- gleich wurden die Drittschuldner aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anord- nungen zu leisten.

Diese Anordnungen wurden ebenfalls am 16.01.2012 im amtlichen Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de gemäß § 9 Abs. 1 InsO öffentlich bekannt ge- macht. Zwischen den Parteien war erstinstanzlich unstreitig, dass die Beklagte von dieser Bekanntmachung keine positive Kenntnis hatte, weil sie weder eine Einzelabfra-

3 ge tätigte noch einen automatisierten Datenabgleich ihrer Kundendaten mit dem Inter- netportal implementiert hatte.

Die Insolvenzschuldnerin unterhielt bei der Beklagten für den Geschäftsführer H. als Versicherten u.a. eine Rentenversicherung und eine kapitalbildende Lebensversiche- rung/Rückdeckungsversicherung zur Deckung einer ihm erteilten Pensionszusage. Auf die Aufforderung des Versicherten zahlte die Beklagte am 07.02.2012 den kapitalisier- ten Rentenwert aus der Rentenversicherung in Höhe von € 40.774,41 an dessen Toch- ter aus. Sodann brachte die Beklagte am 27.04.2012 auf die Aufforderung des Versi- cherten auch den Rückkaufswert der Lebensversicherung in Höhe von € 99.157,57 an diesen direkt zur Auszahlung. Mithin zahlte die Beklagte nach Eröffnung des vorläufi- gen Insolvenzverfahrens und nach öffentlicher Bekanntmachung der nach § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO angeordneten Verfügungsbeschränkungen insgesamt € 139.931,98 an den Versicherten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, die an den Versicherten zur Auszahlung gebrachten Leistungen nochmals an die Insolvenzmasse zu erbringen, da die der Masse zustehenden Zahlungen nicht mit schuldbefreiender Wirkung gemäß § 362 BGB i.V.m. § 82 InsO erfolgt seien. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf Ihre Unkenntnis von dem vorläufigen Insolvenzverfahren und den angeordneten Verfügungsbeschränkungen berufen, da sie es unterlassen habe, vor den Auszahlungen einen ihr ohne großen Aufwand möglichen und den Organisations- pflichten genügenden automatisierten Datenabgleich mit dem Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de zu implementieren. Als Finanzdienstleistungsun- ternehmen habe die Beklagte dafür Sorge zu tragen, dass ihre Entscheidungsträger bzw. die zur Vornahme von Rechtsgeschäften bevollmächtigten Mitarbeiter ihre Kun- den betreffende Informationen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren oder die Si- cherungsmaßnahmen im Vorfeld zur Kenntnis nehmen. Eine solche Organisationsob- liegenheit bestehe gerade dann, wenn der automatisierte Datenabgleich der eigenen Kundendaten mit den Insolvenzveröffentlichungen, wie hier, ohne großen technischen und personellen Aufwand möglich sei.

Er, der Kläger, sei in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter auch für beide Versi- cherungsleistungen zugunsten der Insolvenzmasse allein einziehungsbefugt gewesen. Dies gelte nicht nur für den Rückkaufswert der Lebensversicherung, für die ein Ren- tenanspruch des Versicherten zum Zeitpunkt der Auszahlung noch gar nicht bestanden habe und die damit (unstreitig) der Masse zugestanden habe, sondern auch für den

4 kapitalisierten Wert aus der Rentenversicherung, der ebenfalls der Masse zustehe. Auch auf die durch eine Vorlage der Versicherungsscheine hervorgerufene Legitimati- onswirkung des § 808 BGB könne die Beklagte sich nicht berufen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 139.931,96 nebst Zin- sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 40.774,41 seit dem 01.09.2012 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sie mit schuldbefreiender Wirkung an den Versicherten geleistet habe, weil sie zum Zeitpunkt der Auszahlungen von der In- solvenz und den angeordneten Verfügungsbeschränkungen unstreitig keine positive Kenntnis gehabt habe. Darauf könne sie sich nach der Rechtsprechung des BGH ge- mäß § 82 Satz 1 InsO trotz der öffentlichen Bekanntmachung im Internet auch mit Er- folg berufen. Insbesondere bestehe keine Organisationsobliegenheit ihrerseits, einen automatisierten Datenabgleich im Hinblick auf mögliche Insolvenzbekanntmachungen der bei ihr versicherten oder bezugsberechtigten Personen zu implementieren.

Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang auch bestritten, dass ein automatisierter Datenabgleich ihrer Kundendaten mit dem Internetportal www.insovenzbekanntnnachungen.de technisch ohne größeren Aufwand möglich sei.

Im Übrigen habe die (Ablauf-) Leistung aus der Rentenversicherung ohnehin nicht zur Insolvenzmasse gehört, da der Versicherte nach den vertraglichen Vereinbarungen mit Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen ein unwiderrufliches Bezugsrecht inne- gehabt habe. Darüber hinaus sei der Versicherte Inhaber der Versicherungsscheine gewesen, die er ihr, der Beklagten, vorgelegt habe. Es greife deswegen die Legitimati- onswirkung des § 808 BGB. § 82 InsO sei auf qualifizierte Legitimationspapiere nicht anwendbar.

Mit Urteil vom 29.08.2013 hat das Landgericht Bremen die Klage abgewiesen. Zur Be- gründung hat das Gericht ausgeführt, dass ein Anspruch des Klägers bereits daran scheitere, dass die Beklagte die Leistungen mit schuldbefreiender Wirkung gemäß § 362 BGB an den Versicherten erbracht habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Auszahlungen an den Versicherten nach der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzver- fahrens erfolgt seien, denn die Beklagte könne sich auf die Befreiungswirkung des § 82

5 Satz 1 InsO berufen, weil ihr zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens unstreitig nicht bekannt gewesen sei. Diese Kenntnis könne nach der Rechtspre- chung des BGH auch nicht dadurch fingiert werden, dass in dem Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de die Insolvenz vor dem Zeitpunkt der Leistung öffentlich bekannt gemacht worden sei, denn eine Verpflichtung zum Datenabgleich habe für die Beklagte nicht bestanden. Wegen der Unkenntnis der Beklagten von der Insolvenz komme es auch nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Be- klagte außerdem mit schuldbefreiender Wirkung an den Versicherten habe leisten kön- nen.

Mit der Berufung greift der Kläger das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang an. Das Landgericht habe die Bedeutung des § 82 InsO im Gesamtkontext der InsO und der Bekanntgabefiktion des § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO und die allgemeinen Regeln der Gesetzesauslegung verkannt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe eine Organisationspflicht der Beklagten zur Verarbeitung vorhandener Informationen be- standen. Die Beklagte habe deshalb die amtlichen Bekanntmachungen aus dem Inter- netportal www.insolvenzbekanntmachungen.de werktäglich mit ihrem Kundenstamm abgleichen müssen. Ein solcher Abgleich sei auch ohne großen technischen Aufwand möglich, was Softwarelösungen verschiedener IT-Anbieter beispielhaft zeigten. Dass eine Pflicht zur Informationsbeschaffung bestehen könne, zeigten verschiedene ge- setzliche Regelungen, u.a. auch in der Insolvenzordnung. Im Übrigen bestreite er, der Kläger, dass die Beklagte keine Kenntnis von den Verfügungsbeschränkungen und später von der Insolvenzeröffnung gehabt habe.

Zudem sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Organisationsverschulden auch dann angenommen werden könne, wenn und soweit die Möglichkeit der Kenntnisnah- me einer rechtlich relevanten und verfügbaren Information bewusst unterlassen werde oder sich der Betroffene der Möglichkeit der Kenntnisnahme entziehe. Auch gehe die vorzunehmende ökonomisch richtige Allokation zu Lasten der Beklagten. Für diese sei es technisch ohne weiteres und mit nur geringem Kostenaufwand möglich, die amtli- chen Bekanntmachungen mit ihrem Kundenstamm abzugleichen, während es für den Insolvenzverwalter einen kaum leistbaren Aufwand bedeute, sämtliche Finanz- und Versicherungsinstitute vorsorglich anzuschreiben. § 82 Satz 1 InsO müsse deshalb so ausgelegt werden, dass Kenntnis nach Bewirkung der Veröffentlichung zu unterstellen sei, soweit der Drittschuldner nicht den positiven Nachweis erbringe, nach den Grundsätzen der Organisationshaftung und des Organisationsverschuldens unver-

6 schuldet keine Kenntnis von der Eintragung gehabt zu haben. Nur dann könne eine Befreiung von den Rechtswirkungen des § 82 InsO erfolgen.

Auch die Legitimationswirkung des § 808 BGB stehe diesem Ergebnis nicht entgegen, da auch die Legitimationswirkung hinter den als bekannt zu unterstellenden Verfü- gungsbeschränkungen zurücktreten müsse.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 139.931,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 40.774,41 seit dem 01.09.2012 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Ablaufleistung aus der Rentenversicherung in Höhe von € 40.774,41 von vornherein nicht in die Insolvenzmasse gefallen sei. Im Übrigen sei sie, die Beklagte, gemäß § 82 Satz 1 InsO befreit, weil sie zum Zeitpunkt der Leis- tung an den Schuldner von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Kenntnis ge- habt habe. Eine Pflicht zur Informationsbeschaffung folge weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung des BGH. Auch sei ein Datenabgleich, wie er vom Kläger hier gefordert werde, angesichts der ca. 1,9 Mio. Verträge, die sie, die Beklagte, im Be- stand habe, nicht zumutbar. Ein solcher Datenabgleich sei schon nicht mit verhältnis- mäßig geringem Aufwand durchführbar. Im Übrigen dürfte der sich daraus für die Ver- sicherungswirtschaft ergebende Aufwand in keinem Verhältnis zu der Benachteiligung von Insolvenzgläubigern durch unberechtigte Auszahlungen von Renten- und Lebens- versicherungsleistungen an Insolvenzschuldner stehen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, wegen der Ein- zelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 01.11.2013 und 09.01.2014, auf den Schriftsatz der Beklagten vom 03.12.2013 (§ 540 Abs. 1 und 2 ZPO) sowie auf das Protokoll der mündlichen Ver- handlung vom 23.01.2014 ergänzend Bezug genommen.

7

II. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 511 Abs. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet. Dem Klä- ger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf die erneute Auszahlung der beiden Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt € 139.931,98 zugunsten der Insol- venzmasse zu. Zutreffend ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte die Leistungen aus den beiden Versiche- rungsverträgen mit schuldbefreiender Wirkung gemäß § 362 BGB i.V.m. § 82 Satz 1 InsO an den Versicherten erbracht hat. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass die Auszahlungen an den Versicherten erst nach der Eröffnung des vorläufigen Insol- venzverfahrens und ihrer öffentlichen Bekanntmachung in dem Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgt sind.

1. Ist, wie im vorliegenden Fall, nach Eröffnung des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner (hier an den versicherten Ge- schäftsführer der Insolvenzschuldnerin) geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, wird der Leistende gemäß § 82 S. 1 InsO befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Entsprechend der Regelung in § 82 InsO trägt der Drittschuldner des Insolvenzschuldners nach der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung die Darlegungs- und Beweislast für seine Unkenntnis. Zwischen den Parteien war erstinstanzlich, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils mit der Wirkung des § 314 ZPO ergibt, unstrei- tig, dass die Beklagte zum Zeltpunkt der Leistungserbringungen keine positive Kennt- nis von dem Insolvenzverfahren über das Vermögen ihrer Versicherungsnehmerin und den angeordneten vorläufigen Verfügungsbeschränkungen hatte. Der Kläger hat diese fehlende Kenntnis auch, soweit ersichtlich, erstinstanzlich nicht bestritten. Er hat, im Gegenteil, sogar ausdrücklich eingeräumt, dass die Beklagte von einer möglichen In- formationsgewinnung über das Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de keinen Gebrauch gemacht hat, weder durch Einzelabfrage noch durch implementierten Datenabgleich (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 12.10.2012 und Seite 3 des Schriftsatzes des Klägers vom 02.04.2013). Von der fehlenden Kenntnis der Be- klagten ist auch in der Berufungsinstanz auszugehen, denn das erstmalige Bestreiten des Klägers der Unkenntnis der Beklagten im Hinblick auf die Anordnung der Verfü- gungsbeschränkungen und der späteren Insolvenzeröffnung in der Berufungsbegrün- dung war nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Danach konnte die Beklagte

8 allein wegen dieser Unkenntnis gemäß § 362 BGB i.V.m. § 82 S. 1 InsO mit schuldbe- freiender Wirkung an den Versicherten leisten.

2. Die nach § 82 Satz 1 InsO für die Verweigerung der Schuldbefreiung erforderliche Kenntnis von der Insolvenzeröffnung kann auch nicht aufgrund des Umstandes unter- stellt oder fingiert werden, dass die Beklagte vor der Leistungserbringung weder eine individuelle Internetabfrage getätigt noch einen automatisierten Datenabgleich ihrer Kundendaten mit dem Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de implemen- tiert hatte, um von der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzver- fahrens nach § 9 Abs. 1 InsO Kenntnis zu erlangen.

a) Zwar ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH jede am Rechtsverkehr teilneh- mende Organisation, insbesondere auch ein Versicherungsunternehmen, zu einer ver- kehrsgerechten Informationsverwaltung verpflichtet, jedenfalls soweit es um die Wei- tergabe ordnungsgemäß zugegangener Informationen innerhalb der betreffenden Or- ganisationen geht (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2005, IX ZR 227/04, Rn. 13; BGH, Urteil vom 15.04.2010, IX ZR 62/09, Rn. 10).

Das hier als mögliches Organisationsverschulden in Rede stehende Unterlassen einer Informationsgewinnung von im Internet öffentlich bekannt gemachten Insolvenzverfah- ren kann jedoch keine Kenntnisfiktion herbeiführen, die der Befreiungswirkung des § 82 Satz 1 InsO entgegen stünde. § 82 Satz 1 InsO schließt eine Befreiung des Leis- tenden nur aus, wenn er positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Schuldner hatte; selbst grob fahrlässige Unkenntnis reicht insoweit nicht aus (BGH, Urteil vom 15.04.2010, IX ZR 62/09, Rn. 10; BGH, Urteil vom 07.10.2010, IX ZR 209/09, Rn. 25; K. Schmidt/Strenal, InsO, 18. Aufl., § 82 Rn. 12; Münch./Komm./Ott/Vuia, InsO, 3. Aufl., § 82 Rn. 13; Braun/Kroth, InsO, 5. Aufl., § 82 Rn. 9; Kübler/Prütting/Bork/Lüke, InsO, Stand: Nov. 2013, § 82 Rn. 8; Ner- lich/Römermann/Wittkowski/Kruth, InsO, Stand: Juli 2013, § 82 Rn. 19).

Nach der Rechtsprechung des BGH lässt sich eine solche Obliegenheit zur Abglei- chung der Kundendaten mit Internetseiten, auf denen Insolvenzverfahren öffentlich bekannt gemachten werden, auch für Lebensversicherungen nicht im Wege der richter- lichen Rechtsfortbildung herleiten (BGH, Urteil vom 15.04.2010, IX ZR 62/09, Rn. 13; BGH, Urteil vom 07.10.2010, IX ZR 209/09, Rn. 25; K. Schmidt/Strenal, a.a.O., Rn. 14; Münch./Komm./Ott/Vuia, a.a.O.; Braun/Kroth, a.a.O.; Rn. 9; Kübler/Prütting/Bork/Lüke, a.a.O.; Nerlich/Römermann/Wittkowski/Kruth, a.a.O.). Dem Gesetzgeber kann in der

9 Frage nicht vorgegriffen werden, ob die seit Einführung der Internetbekanntmachung von der Eröffnung von Insolvenzverfahren erheblich erleichterte Informationsgewin- nung über solche Tatsachen Grund genug dafür bietet, den Masseschutz zulasten des Verkehrsschutzes in § 82 InsO zu stärken. Für die Verfolgung eines solchen Zwecks ergibt selbst die erneute Änderung von § 9 InsO durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007, wie bereits der BGH festgestellt hat (BGH, Urteil vom 15.04.2010, IX ZR 62/09, Rn. 14), nach den Gesetzesmaterialien keinen Beleg. Die Rechtsfolge des § 82 InsO ist unverändert geblieben, nach welcher mit der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Emp- fängers der Leistung nur die Beweislast für die Unkenntnis dieser Rechtstatsache auf den leistenden Drittschuldner übergeht. Ein weitergehender Regelungswille in der Wei- se, dass ein Unternehmen, das umfangreichem Zahlungsverkehr zu bewirken hat, sich als Drittschuldner auf Unkenntnis einer im Internet öffentlich bekannt gemachten Insol- venzeröffnung nur berufen darf, wenn es organisatorische Vorkehrungen geschaffen hat, die im Internet zugänglichen Informationen für seine Unternehmenszwecke aufzu- nehmen und weiter zu verarbeiten, hat das Gesetz bisher nicht zum Ausdruck ge- bracht.

b) Auch kann das Vorhandensein eines Internetanschlusses mit der Möglichkeit durch eine Einzelabfrage oder einen implementierten Datenabgleich aus dem Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de Informationen über etwaig eröffnete Insolvenz- verfahren nicht mit dem Halten von entsprechenden Mitteilungsblättern gleichgesetzt werden, denn der Internetanschluss ist kein Ausdruck des Willens, von einem be- stimmten Informationsangebot Gebrauch zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2010, IX ZR 62/09, Rn. 13).

c) Der Senat ist – anders als vom BGH in seinem Urteil vom 15.04.2010, IX ZR 62/09, Rn. 13 angedeutet – auch nicht der Auffassung, dass eine etwaige zukünftige Ände- rung der technischen Möglichkeiten zum Abgleich der Unternehmensdaten mit den öffentlichen Bekanntmachungen über Insolvenzeröffnungen im Internet zur Folge hat, dass die Berufung institutioneller Gläubiger auf Unkenntnis im Sinne von § 82 Satz 1 InsO rechtsmissbräuchlich wäre. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die öffentliche Be- kanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zwar als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Nach der Recht- sprechung des BGH beschränkt sich die Publizitätswirkung des § 9 InsO aber auf das Insolvenzverfahren und stellt für eine nach materiellem Recht verlangte Kenntnis ledig- lich ein Indiz dar (BGH, Urteil vom 07.10.2010, IX ZR 209/09). Dass § 9 InsO nur eine

10 widerlegliche Vermutung der Kenntnis statuiert, ergibt sich auch aus der in § 82 InsO enthaltenen Beweislastverteilung. Denn die Möglichkeit des Nachweises der Unkennt- nis wäre sinnlos, wenn die Kenntnis kraft der Zustellungsfiktion ab der öffentlichen Be- kanntgabe unwiderleglich vermutet würde (Bork, DB 2012, S. 33, 37 m.w.N.). Aus die- sen Vorschriften ergibt sich zudem keine Informationsbeschaffungspflicht (Bork, a.a.O., S. 37 f.). Auch der BGH geht ausdrücklich nicht vom Bestehen einer Informationsbe- schaffungspflicht, sondern lediglich von einer innerorganisatorischen Weiterleitungs- pflicht aus: Nur wenn die Insolvenzeröffnung innerhalb der Organisation des Unter- nehmens positiv bekannt ist, muss dieses Wissen schnellstmöglich an alle mit diesem Kunden befassten Stellen weitergegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2005, IX ZR 227/04, Rn. 13). Dieses Rechtsinstitut der innerorganisatorischen Weiterleitungs- pflicht soll verhindern, dass eine arbeitsteilige Organisation, bei der das relevante Wis- sen auf verschiedene Mitarbeiter verteilt ist, besser steht als eine natürliche Person. Deshalb wird das irgendwo in der Organisation vorhandene Wissen als Wissen der Organisation behandelt mit der Folge, dass es auf den Wissensstand des konkret nach außen handelnden Mitarbeiters nicht ankommt (vgl. BGH, a.a.O.; Bork, a.a.O., S. 38).

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass sich die Organisationspflichten der Beklag- ten nicht nur auf die Verteilung von in der Organisation vorhandener Informationen, sondern auch auf die Beschaffung neuer Informationen beziehen, kann dem nicht ge- folgt werden. Eine derartige Ausweitung der Organisationspflichten hin zu einer Infor- mationsbeschaffungspflicht hätte zur Folge, dass – entgegen dem ausdrücklichen Ge- setzeswortlaut – die fahrlässige Unkenntnis der positiven Kenntnis in § 82 Satz 1 InsO gleichgestellt wird. Damit würde aber die Systematik der Wissensnormen unterlaufen, wonach (z.B. in § 123 Abs. 2 Satz 1, 166 Abs. 1, 199 Abs. 1 Nr. 2, 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) zwischen Kennen und „Kennenmüssen“ bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis diffe- renziert wird (ebenso: Bork, a.a.O.). Zwar kann sich auf Unkenntnis nicht berufen, wer sich der Kenntniserlangung missbräuchlich verschließt (BGH, Urteil vom 20.09.1994, VI ZR 336/93, Rn. 14; BGH, Urteil vom 16.05.1989, VI ZR 251/88, Rn. 15, jeweils zu § 852 BGB a.F.; Bork, a.a.O). Von einem solchen Sich-Verschließen ist aber nur aus- zugehen, wenn die tatsächliche Kenntnisnahme objektiv ohne Mühe möglich ist, dies dem sich auf die Unkenntnis Berufenden subjektiv bewusst ist und dieser sich der In- formation gerade deshalb verschließt, um für sich günstige Rechtsfolgen in Anspruch zu nehmen (Bork, a.a.O., m.w.N.). Dafür kann es allerdings nicht ausreichen, dass die Entscheidungsträger eines arbeitsteilig arbeitenden Unternehmens wissen, dass die Möglichkeit der Abfrage der öffentlichen Bekanntmachungen von Insolvenzeröffnungen besteht (Bork, a.a.O.).

11

Praktisch spricht gegen die Statuierung einer solchen Informationsbeschaffungspflicht zudem, dass eine Abgrenzung von Unternehmen, die zur Informationsbeschaffung verpflichtet und solchen, die es nicht sind, nur schwer möglich wäre. Auch dürfte nach diesen Erwägungen nicht differenziert werden zwischen unterlassenen Individualabfra- gen und der Nichtimplementierung eines automatisierten Datenabgleichs, soweit bei- des ohne großen Aufwand möglich ist. Diese Unterscheidung würde nämlich ebenfalls voraussetzen, dass der Gesetzgeber Zumutbarkeitskriterien als Prämissen für die er- weiterte Rechtsfolge einer Kenntnisfiktion entweder ausdrücklich regelt oder § 82 InsO zumindest abstrakt so fasst, dass ihm die Voraussetzungen für ein die Kenntnisfiktion herbeiführendes Organisationsverschulden entnommen werden könnten. Das ist bis- lang aber nicht geschehen.

Insgesamt kann es deshalb nicht darauf ankommen, ob auf Grund der heute vorhan- denen technischen Möglichkeiten ein Datenabgleich zwischen den Bekanntmachungen im Internet über die Eröffnung von Insolvenzverfahren und den Unternehmensdaten mit verhältnismäßig geringem Aufwand möglich ist. Demgemäß sind auch die Ausfüh- rungen in dem vom Kläger herangezogenen Urteil des LG Essen vom 31.11.2011, 6 O 171/08, in dem eine Informationsbeschaffungspflicht eines Finanzinstituts bejaht wird, unzutreffend, denn darin wird der Masseschutz und die Reichweite des § 82 InsO in unzulässiger Rechtsfortbildung erweitert.

Insgesamt hat die Beklagte mit schuldbefreiender Wirkung an den Versicherten geleis- tet, denn sie kann sich ohne weiteres auf die unstreitige Unkenntnis von der Insol- venzeröffnung im Sinne von § 82 Satz 1 InsO berufen.

3. Es ist deshalb nicht mehr entscheidungserheblich, ob - was zwischen den Parteien streitig ist - auch der kapitalisierte Rentenbarwert aus der Rentenversicherung der Masse zugestanden hätte und ob die Beklagte außerdem aufgrund der Legitimations- wirkung des § 808 BGB mit schuldbefreiender Wirkung an den Versicherten leisten konnte. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711.

12 6. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.04.2010, IX ZR 62/09, Rn. 13 ausgeführt, dass sich Lebensversicherungen oder andere finanzdienstleistende Unternehmen als Leistende im Sinne von § 82 InsO möglicherweise nicht auf die Befreiungswirkung des § 82 InsO berufen können, wenn „die Möglichkeit bestand, mit verhältnismäßig geringem Auf- wand Insolvenzbekanntmachungen im Internet programmgesteuert mit eigenen Kun- dendaten abzugleichen und wesentliche Informationen fortlaufend zu übernehmen.“ Nach der oben unter II. 2. c) dargelegten Auffassung des Senats führt jedoch auch eine derartige Möglichkeit des Datenabgleichs mit verhältnismäßig geringem Aufwand nicht dazu, von einer Kenntnis des Leistenden im Sinne von § 82 InsO auszugehen oder diese zu fingieren. Insoweit weicht das vorliegende Urteil von der Rechtsprechung des BGH ab.

Buse Dr. Haberland Dr. Siegert