Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 10.11.2016 – 4 UF 113/16
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 4 UF 113/16 = 151 F 1520/15 Amtsgericht Bremerhaven
erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen,
[…] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
B e s c h l u s s
In der Familiensache
[…], geboren am […] 2002
gesetzlich vertreten durch
[…],
Antragsteller,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte […],
gegen
[…],
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte […]
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hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Haberland, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann
am 10.11.2016 beschlossen:
1. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt […] bewilligt (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO).
2. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des Antragsgegners unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes lediglich Aussicht auf Erfolg hat, soweit er sich gegen Unterhaltsansprüche des Antragstellers für den Monat Oktober 2015 sowie höhere monatliche Unterhaltsansprüche des Antragstellers als 342 € für den Monat September 2015 und für den Zeitraum von November 2015 bis Dezember 2016 wendet.
Im Übrigen hat die Beschwerde des Antragsgegners bei vorläufiger Bewertung keine Erfolgsaussicht.
Gründe zu 2:
I. Der am […] 2002 geborene Antragsteller ist der nichteheliche Sohn des Antragsgegners und macht gegen diesen Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts geltend.
Der Antragsteller lebt im Haushalt der Kindesmutter. Jedes zweite Wochenende in der Zeit von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr hält er sich im Rahmen von Umgangskontakten im Haushalt des Antragsgegners auf.
Seite 3 von 11 3 Der Antragsgegner hat im Zeitraum von September 2015 bis jedenfalls August 2016 monatlich 197 € an den Antragsteller gezahlt, mit Ausnahme des Monats November 2015, in welchem der Antragsgegner nur 100 € gezahlt hat.
Der am 12.02.1984 geborene Antragsgegner ist gelernter Fahrzeuglackierer und hat bis Ende Juli 2016 bei der Firma K. in B. eine vollschichtige Tätigkeit auf Basis einer 40-Stundenwoche ausgeübt, durch die er einen monatlichen Bruttolohn von 1.800 € erzielte, woraus sich ein monatliches Nettogehalt in Höhe von durchschnittlich 1.264,82 € ergab. Das Arbeitsverhältnis wurde arbeitgeberseitig zum 31.07.2016 ordentlich gekündigt. Seit August 2016 bezieht der Antragsgegner Krankengeld von der […] in Höhe von monatlich netto 1.005 €.
Während der Zeit seiner Tätigkeit für die Firma K. entstanden dem Antragsgegner monatliche Fahrtkosten i.H.v. unstreitig 49,50 €.
Der Antragsgegner wendet monatlich 120 € für eine der Altersvorsorge dienende Lebensversicherung auf.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn zu Händen der Kindesmutter für die Zeit ab September 2015 einen monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts zu zahlen abzüglich geleisteter Zahlungen im Zeitraum vom 01.09.2015 – 30.06.2016 in Höhe von monatlich jeweils 197 €. Außerdem hat der Antragsteller Verzugszinsen im Hinblick auf die in den Monaten September bis November 2015 entstandenen Rückstände geltend gemacht.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.08.2016 verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen der Kindesmutter rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.09.2015 bis zum 31.08.2016 in Höhe von insgesamt 1.820 € zu zahlen.
Es hat den Antragsgegner des Weiteren verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen dessen jeweiligen gesetzlichen Vertreters ab dem 01.09.2016 bis zum dritten Werktag des jeweiligen Monats monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 349 € zu zahlen.
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Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich der Antragsgegner ein fiktives Nettoeinkommen i.H.v. 1.429,49 € zurechnen lassen müsse, woraus sich unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts von 1.080 € eine Leistungsfähigkeit i.H.v. 349 € ergebe.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner, dem der Beschluss vom 18.08.2016 am 25.08.2016 zugestellt worden ist, mit seiner am 21.09.2016 beim Amtsgericht Bremerhaven eingegangenen Beschwerde.
Der Antragsgegner behauptet, er sei seit dem 20.06.2016 arbeitsunfähig erkrankt. Er ist außerdem der Auffassung, das Familiengericht habe die Anforderungen an seine Erwerbsobliegenheiten überspannt und zu Unrecht die unstreitigen Fahrtkosten sowie die von ihm betriebene Altersvorsorge nicht berücksichtigt.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bremerhaven vom 18.08.2016, Az. 151 F 1520/15 UK, aufzuheben und die Anträge des Antragstellers abzuweisen.
Der Antragsteller beantragt unter Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung,
die Beschwerde des Antragsgegners vom 21.9.2016 zurückzuweisen.
II.
Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat bei vorläufiger Bewertung nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Aussicht auf Erfolg.
Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1601, 1603, 1612a BGB in Höhe von monatlich 342 € für den Zeitraum von September 2015 bis Dezember 2016. Ab Januar 2017 ist der Antragsgegner leistungsfähig für den vom Amtsgericht zugesprochenen Unterhalt in Höhe von monatlich 349 €.
Seite 5 von 11 5 Dies ergibt sich aus folgendem:
1. Unter Zugrundelegung seines tatsächlichen Einkommens wäre der Antragsteller für den Zeitraum von September 2015 bis Juli 2016 nur in Höhe von 136 € und ab August 2016 nur in Höhe von 125 € leistungsfähig.
a) Der Antragsgegner hat ausweislich der von ihm vorgelegten Lohnabrechnung für Dezember 2015 (Anl. B5) bei seinem früheren Arbeitgeber einen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn von 1.264,82 € erzielt.
b) Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist dieses Einkommen um berufsbedingte Aufwendungen i.H.v. 49,50 € zu bereinigen. Insofern handelt es sich um notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kfz, die der Höhe nach unstreitig sind. Da die geltend gemachten Kosten nicht höher sind als ein entsprechendes ÖPNV-Ticket und dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zuzugestehen ist, bestehen keine Bedenken, die der Höhe nach unstreitigen berufsbedingten Aufwendungen zu berücksichtigen.
c) Zu Recht hat das Familiengericht die vom Antragsgegner geltend gemachte zusätzliche Altersvorsorge nicht in Abzug gebracht. Zwar können Unterhaltspflichtige bis zu 4 % ihres Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge aufwenden. Im vorliegenden Fall wäre dies, ausgehend von dem monatlichen Bruttoeinkommen des Antragsgegners i.H.v. 1.800 €, ein monatlicher Betrag i.H.v. 72 €. Das gilt aber nicht, wenn nicht einmal der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes sichergestellt ist (BGH, FamRZ 2013, 616; Wendl/Dose/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage, § 1 Rn. 1034).
d) Es verbleibt somit ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen i.H.v. 1.215,32 € (1.264,82 € abzgl. 49,50 € Fahrtkosten). Unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts i.H.v. 1.080 € steht ein Betrag i.H.v. lediglich 135,32 € für Unterhaltszwecke zur Verfügung. Der geltend gemachte Mindestunterhalt kann somit aus dem tatsächlichen Einkommen des Antragsgegners nicht geleistet werden.
e) Ab August 2016 bezieht der Antragsgegner nur noch Krankengeld i.H.v. netto 1.005 €, so dass unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts für Nichterwerbstätige i.H.v. 880 € nur 125 € für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehen.
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2. Dem Antragsgegner ist jedoch ein zusätzliches fiktives Einkommen zuzurechnen.
a) Denn aus § 1603 Abs. 2 BGB folgt die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft, um ihre Unterhaltspflicht ihren Kindern gegenüber zu erfüllen. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist daher nicht nur das tatsächlich erzielte Einkommen zu berücksichtigen. Vielmehr sind auch fiktiv erzielbare Einkünfte zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese „bei gutem Willen" ausüben könnte. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt neben dem Fehlen subjektiver Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners voraus, dass die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv überhaupt erzielbar sind. Dies hängt unter anderem von persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiografie und Gesundheitszustand sowie vom Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen ab (BVerfG, FamRZ 2012, 1283). Eltern müssen dabei auch Gelegenheitsarbeiten oder berufsfremde Tätigkeiten unterhalb ihrer gewohnten Lebensstellung übernehmen (BGH, FamRZ 2013, 278 Rn. 20). Für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance bestehe, sind - insbesondere im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB - strenge Maßstäbe anzulegen (BGH, FamRZ 2014, 637). Für seine die Sicherung des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB betreffende Leistungsunfähigkeit sowie für die Einhaltung der an die gesteigerte Erwerbsobliegenheit i.S.d. § 1603 Abs. 2 BGB zu stellenden Anforderungen ist der Unterhaltspflichtige in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet (BGH, FamRZ 2014, 637; 2002, 536; OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 223). Insofern ist ein umfassender Vortrag erforderlich (OLG Brandenburg, a.a.O.; Viefhues, FF 2012, 481, 483 f. m.w.N.). Der Verpflichtete hat darzulegen, dass er trotz intensiver Anspannung aller Kräfte keine Erwerbstätigkeit finden konnte. Bei verbleibenden Zweifeln ist er als leistungsfähig zu behandeln (Wendl/Dose, a.a.O., § 1 Rn. 786).
b) Bei der Bemessung des fiktiven Einkommens geht der Senat nicht davon aus, dass für den Antragsgegner bis zur arbeitgeberseitigen Kündigung seines früheren Arbeitsverhältnisses eine Obliegenheit bestand, sich eine besser bezahlte vollschichtige Tätigkeit zu suchen. Zwar bezog der Antragsgegner, der seinen eigenen Angaben zufolge gelernter Fahrzeuglackierer ist, von seinem früheren Arbeitgeber
Seite 7 von 11 7 ausgehend von dem monatlichen Bruttolohn i.H.v. 1.800 € und der vereinbarten 40 Stundenwoche einen Stundenlohn in Höhe von lediglich etwa 10,38 €. Ausweislich des WSI-Tarifarchivs der Hans-Böckler-Stiftung (vgl. www.böckler.de) beträgt die tarifliche Grundvergütung im Maler-und Lackiererhandwerk in den Bundesländern Sachsen- Anhalt und Sachsen nach bestandener Gesellenprüfung im ersten und zweiten Gesellenjahr 13,11 € - 14,57 €. Dennoch geht der Senat davon aus, dass der Antragsgegner sich mit der bis Ende Juli 2016 ausgeübten Tätigkeit – jedenfalls soweit es eine vollschichtige Hauptbeschäftigung betrifft - seiner unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit entsprechend verhalten hat, zumal es dem Antragsgegner unter Berücksichtigung seiner Umgangskontakte mit dem Antragsteller nicht zumutbar ist, sich bundesweit um eine besser bezahlte Stelle zu bewerben (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 2005, 603).
c) Der Antragsgegner hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass aus dem von ihm vorgelegten Arbeitsvertrag vom 01.02.2014 (Anlage B6, Bl. 85 d.A.) ersichtlich ist, dass Überstunden nicht gesondert vergütet wurden, so dass ihm durch eine zeitliche Ausweitung der Tätigkeit für seinen früheren Arbeitgeber eine Erhöhung seines Einkommens nicht möglich war.
d) Den Unterhaltsschuldner trifft aber gegebenenfalls im Rahmen der zeitlichen Vorgaben des ArbZG eine Obliegenheit zur Ausübung einer Nebentätigkeit (vgl. BGH, FamRZ 2014, 637 Rn. 18; Wendl/Dose/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rn. 370).
aa) Allerdings können dem Unterhaltspflichtigen auch im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit des § 1603 Abs. 2 BGB fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur insoweit zugerechnet werden, als ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar ist (BVerfG, FamRZ 2003, 661; BGH, FamRZ 2009, 314). Es ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang es dem betreffenden Unterhaltspflichtigen unter Abwägung seiner von ihm darzulegenden besonderen Lebens- und Arbeitssituation sowie gesundheitlichen Belastung mit der Bedarfslage des Unterhaltsberechtigten zugemutet werden kann, eine Nebentätigkeit auszuüben. Ferner ist zu prüfen, ob es Nebentätigkeiten entsprechender Art überhaupt auf dem Arbeitsmarkt gibt und der Aufnahme einer solchen Tätigkeit wiederum keine rechtlichen Hindernisse entgegenstünden, wobei auch insoweit die Darlegungs- und Beweislast beim Unterhaltspflichtigen liegt (vgl. BVerfG, a.a.O.). Im Rahmen der Zumutbarkeitsabwägung ist unter anderem zu berücksichtigen, inwieweit der Unterhaltspflichtige bereits durch seine Haupttätigkeit belastet ist. Ferner ist zu
Seite 8 von 11 8 gewährleisten, dass dem Unterhaltspflichtigen ggf. ausreichend Zeit bleibt, um Umgang mit seinen Kindern pflegen zu können (BVerfG, FamRZ 2003, 661, 662; BGH, FamRZ 2009, 314 Rn. 25).
bb) Im vorliegenden Fall erscheint unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner mit dem Antragsteller ausgeübten Umgangskontakte eine sechs Wochenstunden umfassende Nebentätigkeit zumutbar, zumal der Antragsgegner während des Bestehens seines früheren Arbeitsverhältnisses nur in geringem Umfang mit Wegezeiten belastet war. Der Arbeitsweg von lediglich 4,5 km (einfache Strecke) wurde vom Antragsgegner mit dem Pkw zurückgelegt.
cc) Zwar sind sich die Beteiligten darüber einig, dass eine Nebentätigkeit an den Umgangswochenenden nicht ausgeübt werden kann. Es sind jedoch auch durchaus Nebentätigkeiten denkbar, die unter der Woche, insbesondere abends, ausgeübt werden können. Zu denken wäre an Tätigkeiten in der Gastronomie oder in der Reinigungsbranche. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsgegner durch eine Nebentätigkeit in solchen, dem Niedriglohnsektor zuzurechnenden Bereichen nur den gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von derzeit 8,50 € erzielen kann.
dd) Eine sechs Wochenstunden umfassende Nebentätigkeit würde die zeitlichen Vorgaben gemäß § 3 ArbZG einhalten. Danach darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Diese Anforderung ist im Fall der dem Antragsgegner abverlangten 46-Stunden-Woche gewahrt.
ee) Dass der Aufnahme einer Nebentätigkeit rechtliche Gründe entgegenstünden, hat der Antragsgegner nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Zwar ist in § 1 des zwischen dem Antragsgegner und seinem früheren Arbeitgeber am 01.02.2014 geschlossenen Arbeitsvertrages geregelt, dass der Antragsgegner während der Dauer des Arbeitsverhältnisses sein ganzes berufliches Können und Wissen ausschließlich dem Arbeitgeber zu widmen habe und dass die Aufnahme irgendwelcher auf Erwerb gerichteten Tätigkeiten der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers bedürfe. Dass der Arbeitgeber aber eine solche Zustimmung nicht erteilt hätte, ist vom Antragsgegner nicht behauptet worden.
Seite 9 von 11 9 ff) Der Antragsgegner hätte damit im Ergebnis monatlich zusätzlich 221 € erzielen können (8,50 € × 6 Wochenstunden x 52 Wochen/12 Monate). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein fiktives Einkommen noch um fiktive pauschalierte berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen (vgl. BGH, FamRZ 2009, 314 Rn. 39), die vorliegend i.H.v. 15 Euro monatlich angenommen werden können. Es verbleibt somit ein zusätzlicher fiktiver Verdienst aus einer Nebentätigkeit i.H.v. 206 €. Diesen Betrag könnte der Antragsgegner im Rahmen eines sogenannten Minijobs steuerfrei hinzuverdienen. Damit stünde insgesamt ein Betrag i.H.v. 341,32 € (135,32 € aus tatsächlichem Einkommen zzgl. 206 € fiktives Einkommen) für Unterhaltszwecke zur Verfügung, so dass der Antragsgegner einen Kindesunterhalt i.H.v. 342 € schuldet.
3. An dieser Unterhaltsverpflichtung ändern weder die vom Antragsgegner behauptete Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum ab 20.06.2016 noch die arbeitgeberseitig erfolgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2016 etwas.
a) Wer behauptet, infolge Krankheit arbeitsunfähig zu sein, hat seine gesundheitliche Beeinträchtigung und das Ausmaß der Minderung seiner Arbeitsfähigkeit substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Fehlt es an entsprechendem Vortrag zu konkreten Erwerbsbeeinträchtigungen, muss sich der Unterhaltspflichtige als erwerbsfähig behandeln lassen. Ihm sind dann nach den Umständen des Einzelfalles erzielbare Einkünfte fiktiv zuzurechnen. Im Falle einer Erkrankung trifft den Unterhaltspflichtigen zudem eine Obliegenheit, alles zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft Erforderliche zu tun, um seine Leistungsfähigkeit wiederherzustellen (vgl. Dose, in Wendl/Dose, a.a.O., § 1 Rn. 787 und 789).
Gemessen an diesen Maßstäben kann sich der Antragsgegner nicht erfolgreich darauf berufen, dass er arbeitsunfähig erkrankt sei. Der Antragsgegner hat bislang seine gesundheitliche Beeinträchtigung und das Ausmaß der Minderung seiner Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend dargelegt. Allein die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22.06.2016 oder der Nachweis des Krankengeldbezuges ab 01.08.2016 kann vor dem Hintergrund der den Antragsgegner treffenden Darlegungslast nicht ausreichen.
b) Ferner kann sich der Antragsgegner nicht darauf berufen, dass sein Arbeitgeber das bisherige Arbeitsverhältnis zum 31.07.2016 gekündigt habe.
Seite 10 von 11 10 aa) Zwar wird der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage dem Unterhaltspflichtigen regelmäßig nur dann als unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit zum Vorwurf gemacht werden können, wenn sie offensichtlich Aussicht auf Erfolg versprochen hätte. Allerdings muss der Unterhaltsschuldner im Unterhaltsprozess den kündigungsrelevanten Sachverhalt so konkret darlegen, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage möglich ist (vgl. Büte/Poppen/Menne/Botur, Unterhaltsrecht, 3. Auflage, § 1603 BGB Rn. 17). Vorliegend fehlt es an einem entsprechenden Vortrag des Antragsgegners.
bb) Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten strengen Anforderungen des § 1603 Abs. 2 BGB Sache des Antragsgegners gewesen wäre, darzulegen, dass es ihm nicht möglich sei, eine andere Arbeitsstelle mit jedenfalls gleichhohen Verdienstmöglichkeiten zu finden. Zwar ist einem Unterhaltspflichtigen, der seine Arbeitsstelle verliert, regelmäßig eine Übergangszeit hinsichtlich der Suche nach Arbeit zuzubilligen. Die Zubilligung der Übergangszeit richtet sich hinsichtlich ihrer Länge nach den Umständen des Einzelfalls, z.B. ob eine allgemeine oder eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht. Je nachdem werden einem Unterhaltspflichtigen bis zu sechs Monate Übergangszeit zugebilligt (vgl. juris-PK-BGB/Viefhues, 7. Auflage, § 1603 Rn. 509 ff.). Der Unterhaltspflichtige muss sich innerhalb der Übergangszeit allerdings zumindest arbeitslos melden und eine gewisse Anzahl von Erwerbsbemühungen anstrengen, ansonsten kann die Frist verkürzt oder gar gestrichen werden (Götsche, in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 72. Lieferung 06.2016, B. Arbeitslosengeld I Rn. 97). Im vorliegenden Fall fehlt es an Darlegungen des Antragsgegners zu etwaigen Erwerbsbemühungen, so dass es gerechtfertigt erscheint, keine Übergangsfrist zuzubilligen.
c) Daher schuldet der Antragsgegner bei vorläufiger Bewertung auch für den Zeitraum ab 01.08.2016 den oben errechneten Kindesunterhalt von 342 €.
4. Im Januar 2017 wird der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € auf 8,84 € angehoben. Der mögliche Hinzuverdienst durch eine Nebentätigkeit steigt dann auf monatlich 229,84 € (8,84 € × 6 × 52 Wochen / 12 Monate). Unter Berücksichtigung von fiktiven berufsbedingten Aufwendungen i.H.v. 15 € verbliebe dem Antragsgegner ein fiktiver Nebenverdienst in Höhe von aufgerundet 215 €. Insgesamt stünden dann 350,32 € (135,32 € aus einer fiktiven Hauptbeschäftigung und 215 € aus einer fiktiven
Seite 11 von 11 11 Nebentätigkeit) für Unterhaltszwecke zur Verfügung, so dass der Antragsgegner ab Januar 2017 in der Lage ist, den vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag i.H.v. 349 € zu zahlen.
5. Für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 31.08.2016 sind unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Antragsteller im Oktober 2015 unstreitig überwiegend im Haushalt des Antragsgegners aufgehalten hat und daher für diesen Monat kein Unterhalt geschuldet war, Rückstände i.H.v. 1.398 € entstanden (11 × 342 = 3.762 € abzüglich geleistete Zahlungen i.H.v. 12 × 197 € = 2.364 €).
Dr. Haberland Dr. Röfer Küchelmann
Anmerkung: Die Verfahrensbeteiligten haben nach Erlass des obigen Hinweisbeschlusses einen Vergleich geschlossen.