Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 16.12.2016 – 4 UF 91/16

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 4 UF 91/16 = 69 F 1273/15 Amtsgericht Bremen

Verkündet am 16.12.2016 gez. […], Amtsinspektorin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

B e s c h l u s s

In der Familiensache

[…],

gesetzlich vertreten durch

[…],

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin […] gegen

[…],

Antragsgegner,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […]

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hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge- richts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 9.11.2016 durch den Vorsitzen- den Richter am Oberlandesgericht Dr. Haberland, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann beschlossen:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Bremen vom 17.06.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt.

Der am […] 2014 geborene Antragsteller ist der nichteheliche Sohn des Antragsgeg- ners. Er lebt bei der Kindesmutter.

Der Antragsgegner ist bei der Firma X. beschäftigt und hat im Jahre 2015 ausweislich der Verdienstabrechnung für den Monat Dezember 2015 ein Gesamtbruttoeinkommen i.H.v. 28.524,10 € erzielt, woraus sich ein Gesamtnettoeinkommen von 18.458,44 € (monatlich 1.538,20 €) errechnet. Im Jahr 2014 betrug sein Gesamtbruttoeinkommen ausweislich der Verdienstabrechnung für den Monat Dezember 2014 insgesamt 27.624,90 €, was zu einem Nettoeinkommen von 18.060,53 € (monatlich 1.505,04 €) führte.

Der Antragsteller hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 16.12.2014 zur Aus- kunftserteilung über seine Einkünfte aufgefordert. Mit Antragsschrift vom 2.3.2015, dem Antragsgegner zugestellt am 8.7.2015, hat der Antragsteller einen auf Geltend- machung von Kindesunterhalt gerichteten Stufenantrag beim Amtsgericht Bremen anhängig gemacht. Das Amtsgericht Bremen hat den Antragsgegner mit (Teil-) Ver-

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säumnisbeschluss vom 28.07.2015 zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte ver- pflichtet.

Mit Schriftsatz vom 21.12.2015, dem Antragsgegner zugestellt am 20.01.2016, hat der Antragsteller im Rahmen der Zahlungsstufe beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten,

an den Antragsteller einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 110 % des Mindestun- terhalts der Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersgruppe unter Verrechnung des Kindergeldanteils, jeweils zahlbar zum Ersten eines Monats, zu zahlen, derzeit ent- sprechend einem Zahlbetrag von 269 €;

sowie einen rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 1.12.2014 bis zum 31.12.2015 i.H.v. 3.401 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.

In der nicht-öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts vom 27.5.2016 hat der Antragsteller seinen Antrag insoweit zurückgenommen, als er nur noch laufenden Unterhalt i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts, Zahlbetrag 240 €, und für den Zeitraum vom 1.12.2014 bis 31.05.2016 rückständigen Unterhalt i.H.v. 4.180 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz verlangt hat.

Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

Mit dem angefochtenen (Schluss-) Beschluss vom 17.06.2016 hat das Familiengericht den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller ab 1.6.2016 Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle in der jeweiligen Alters- gruppe unter hälftiger Anrechnung des Kindergeldes, derzeit Zahlbetrag i.H.v. 240 €, sowie rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.12.2014 bis zum 31.05.2016 i.H.v. 4.180 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag i.H.v. 2.980 € seit dem 20.01.2016 und auf einen Betrag i.H.v. 1.200 € seit dem 28.05.2016 zu zahlen.

Gegen diese, seinem Verfahrensbevollmächtigten am 01.07.2016 zugestellte Ent- scheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 01.08.2016 beim Amtsge-

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richt eingegangenen Beschwerde, mit welcher er geltend macht, nicht leistungsfähig zu sein. Im Hinblick auf den rückständigen Unterhalt bestreitet der Antragsgegner zudem vor dem Hintergrund des Sozialleistungsbezugs des Antragstellers dessen Aktivlegitimation bzw. Befugnis, Zahlung an sich selbst verlangen zu können.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts abzuändern und den An- trag abzuweisen

Der Antragsteller beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Familiengericht dem Antragsgegner gemäß §§ 1601, 1603 Abs. 2 S. 1, 1612a BGB auferlegt, an den Antragsteller, seinen minderjährigen Sohn, Kindesunterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes zu zahlen.

1. Der Antragsgegner ist für den geltend gemachten Mindestunterhalt leistungsfähig.

a) Entgegen der Annahme des Familiengerichts beträgt das durchschnittliche Netto- einkommen des Antragsgegners nicht lediglich 1.390 €, sondern 1.538 €. Dies ist aus der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27.05.2016 zur Akte gereichten Ver- dienstabrechnung für den Monat Dezember 2015 (Bl. 66 der Akte) ersichtlich. Aus- weislich dieser Verdienstabrechnung beträgt das vom Antragsgegner im Jahre 2015 erzielte Jahresbruttoeinkommen 28.524,10 €. Daraus errechnet sich ein Jahresnetto- einkommen von 18.458,44 €, was einem durchschnittlichen monatlichen Nettoein- kommen von etwa 1.538 € entspricht. Im Jahr 2014 betrug sein Gesamtbruttoein- kommen ausweislich der Verdienstabrechnung für den Monat Dezember 2014 (Bl. 99

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d.A.) insgesamt 27.624,90 €, was zu einem Nettoeinkommen von 18.060,53 € (monat- lich etwa 1.505 €) führte.

b) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht das Nettoeinkommen des Antragsgegners um Fahrtkosten i.H.v. 297 € bereinigt hat. Zutreffend hat das Famili- engericht insofern ausgeführt, dass es dahinstehen könne, ob dem Antragsgegner die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Arbeitsweg zuzumuten sei, weil der An- tragsgegner im Ergebnis auch bei Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Pkw-Kosten leistungsfähig sei. Der Höhe nach hat das Familiengericht die Pkw- Kosten zutreffend in Anwendung von Ziff. 10.2.2. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (im Folgenden: Leitlinien) mit 297 € (27 km * 2 = 54 km/Tag * 0,30 € * 220 Arbeitstage / 12 Monate) ermittelt.

c) Soweit der Antragsgegner darüber hinaus monatliche Darlehensraten i.H.v. 317 € für einen zum Erwerb seines Kraftfahrzeugs aufgenommen Verbraucherkredit geltend macht, hat das erstinstanzliche Gericht zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Dar- lehensraten nicht zusätzlich zu den angesetzten Werbungskosten abgesetzt werden können. Denn die in Ziff. 10.2.2. der Leitlinien aufgeführten notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs (0,30 € je gefahrenem Kilometer) er- fassen in der Regel auch die Anschaffungskosten einschließlich Finanzierungskosten. Gemäß Ziff. 10.4. der Leitlinien können Schulden (Zins und gegebenenfalls Tilgung) bei tatsächlicher Zahlung im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes mit ange- messenen Raten zu berücksichtigen sein. Beim Unterhalt minderjähriger Kinder ist insofern eine Interessenabwägung vorzunehmen (z.B. Zweck der Verbindlichkeit, Zeitpunkt und Art der Entstehung, Dringlichkeit des Bedürfnisses, Möglichkeit der Schuldenreduzierung). Geht es nur um Mindestunterhalt, ist ein besonders strenger Maßstab anzuwenden. Hiervon ausgehend erscheint es nicht angemessen, die Dar- lehensraten über die bereits von Ziff. 10.2.2. der Leitlinien erfasste berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs hinaus einkommensmindernd anzuerkennen. Das gleiche gilt für die vom Antragsgegner geltend gemachte Kfz-Versicherung in Höhe von monatlich 130 €, die zudem der Höhe nach unangemessen erscheint und auch nicht nachge- wiesen ist.

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d) Damit errechnet sich zunächst das für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende Einkommen des Antragsgegners für den streitgegenständlichen Zeitraum ab Dezem- ber 2014 wie folgt:

ab 01/15 12/14 Nettoeinkommen

1.538 € 1.505 € abzüglich Fahrtkosten 297 € 297 € verbleibt

1.241 € 1.208 € abzgl. notw. Selbstbehalt 1.080 € 1.000 € verbleibt

161 € 208 €

Damit steht zwar nur ein Betrag i.H.v. 161 € (im Dezember 2014: 208 €) zur Verfü- gung, der die Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts (Zahlbetrag bis 31.7.2015: 225 €, bis 31.12.2015: 236 €, derzeit: 240 €) nicht erlaubt.

e) Jedoch folgt aus § 1603 Abs. 2 BGB die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft, um ihre Unterhaltspflicht ihren Kindern gegenüber zu erfüllen. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist daher nicht nur das tatsächlich erzielte Einkommen zu berücksichtigen. Vielmehr sind auch fiktiv erzielbare Einkünfte zu be- rücksichtigen, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese „bei gutem Willen" ausüben könnte. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt neben dem Fehlen subjektiver Erwerbsbemühun- gen des Unterhaltsschuldners voraus, dass die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv überhaupt erzielbar sind. Dies hängt unter anderem von persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiografie und Gesundheitszustand sowie vom Vor- handensein entsprechender Arbeitsstellen ab (BVerfG, FamRZ 2012, 1283; OLG Bremen, Beschluss vom 10.11.2016 – 4 UF 113/16 – juris, Rn. 29). Eltern müssen dabei auch Gelegenheitsarbeiten oder berufsfremde Tätigkeiten unterhalb ihrer ge- wohnten Lebensstellung übernehmen (BGH, FamRZ 2013, 278 Rn. 20; OLG Bremen, a.a.O.). Den Unterhaltsschuldner trifft im Rahmen der zeitlichen Vorgaben des ArbZG gegebenenfalls auch eine Obliegenheit zur Ausübung einer Nebentätigkeit (vgl. BGH, FamRZ 2014, 637 Rn. 18; OLG Bremen, a.a.O., Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Un- terhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage, § 2 Rn. 370). Allerdings können dem Unterhaltspflichtigen auch im Rahmen der gesteigerten Erwerbsoblie-

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genheit des § 1603 Abs. 2 BGB fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur insoweit zugerechnet werden, als ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar ist (BVerfG, FamRZ 2003, 661; BGH, FamRZ 2009, 314; OLG Bremen, a.a.O., Rn. 33). Es ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang es dem betreffenden Unterhaltspflichtigen unter Abwägung seiner von ihm darzulegenden besonderen Lebens- und Arbeitssituation sowie gesundheitlichen Belastung mit der Bedarfslage des Unterhaltsberechtigten zugemutet werden kann, eine Nebentätigkeit auszuüben. Ferner ist zu prüfen, ob es Nebentätigkeiten entsprechender Art überhaupt auf dem Arbeitsmarkt gibt und der Aufnahme einer solchen Tätigkeit wiederum keine rechtlichen Hindernisse entgegen- stünden, wobei insoweit die Darlegungs- und Beweislast beim Unterhaltspflichtigen liegt (vgl. BVerfG, FamRZ 2003, 661; OLG Bremen, a.a.O.). Im Rahmen der Zumut- barkeitsabwägung ist unter anderem zu berücksichtigen, inwieweit der Unterhalts- pflichtige bereits durch seine Haupttätigkeit belastet ist. Ferner ist zu gewährleisten, dass dem Unterhaltspflichtigen ggf. ausreichend Zeit bleibt, um Umgang mit seinen Kindern pflegen zu können (BVerfG, FamRZ 2003, 661, 662; BGH, FamRZ 2009, 314 Rn. 25; OLG Bremen, a.a.O.).

Für seine die Sicherung des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB betreffende Leis- tungsunfähigkeit sowie für die Einhaltung der an die gesteigerte Erwerbsobliegenheit i.S.d. § 1603 Abs. 2 BGB zu stellenden Anforderungen ist der Unterhaltspflichtige in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet (BGH, FamRZ 2014, 637; 2002, 536; OLG Brandenburg, FamFR 2011, 223; OLG Bremen, a.a.O.). Insofern ist ein umfas- sender Vortrag erforderlich (OLG Brandenburg, a.a.O.; Viefhues, FF 2012, 481, 483 f. m.w.N.). Der Verpflichtete hat darzulegen, dass er trotz intensiver Anspannung aller Kräfte keine Erwerbstätigkeit finden konnte. Bei verbleibenden Zweifeln ist er als leis- tungsfähig zu behandeln (OLG Bremen, a.a.O.; Wendl/Dose, a.a.O., § 1 Rn. 786).

f) Gemessen an diesen Maßstäben ist dem Antragsgegner ein Einkommen aus Ne- bentätigkeit i.H.v. jedenfalls bis zu 80 € fiktiv zuzurechnen, welches zur Leistungsfä- higkeit des Antragsgegners für den geltend gemachten Mindestunterhalt während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums ab Dezember 2014 (Zahlbetrag derzeit: 240 €) führt. Ein solches Einkommen aus Nebentätigkeit in Höhe von 80 € monatlich würde unter Zugrundelegung des derzeit gültigen Mindestlohns i.H.v. 8,50 € lediglich eine jedenfalls zumutbare wöchentliche Mehrarbeit von etwa 3 Stunden erfordern. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsgegner seine Haupttä-

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tigkeit seinem eigenen Vortrag zufolge im Schichtdienst ausübt, wäre es ihm ohne weiteres möglich, die geforderte Nebentätigkeit beispielsweise am Wochenende aus- zuüben, zumal der Antragsgegner keinen Umgang mit seinem Sohn ausübt und be- sondere berufliche Belastungen durch die Haupttätigkeit oder gesundheitliche Ein- schränkungen vom Antragsgegner weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. In Betracht kommt insofern neben den vom Amtsgericht genannten Tätigkeiten (Zei- tungaustragen, Reinigungs- und Gartenarbeiten, Kellnern) insbesondere eine Tätig- keit bei einem Sicherheitsdienst, welche der Antragsgegner dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers zufolge bereits in der Vergangenheit an den Wochenenden ausgeübt hat.

2. Auch im Hinblick auf die Unterhaltsrückstände ab einschließlich Dezember 2014 hat die Beschwerde des Antragsgegners keinen Erfolg.

a) Unstreitig hat der Antragsteller den Antragsgegner mit Rechtsanwaltsschreiben vom 16.12.2014 zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse aufgefor- dert, so dass der Antragsgegner gemäß § 1613 Abs. 1 BGB den geltend gemachten Kindesunterhalt ab Dezember 2014 schuldet.

b) Zwar hat der Senat die Beteiligten mit Beschluss vom 28.9.2016 darauf hingewie- sen, dass der Vortrag des Antragstellers in Bezug auf die Rückstände nicht schlüssig sei, weil aufgrund seines Verfahrenskostenhilfeantrages Anhaltspunkte für einen mög- lichen Sozialleistungsbezug bestünden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses vom 28.9.2016 verwiesen.

c) Der Antragsteller hat aber auf den Hinweis des Senats reagiert und eine mit dem Jobcenter Bremen gemäß §§ 33 Abs. 4 SGB II, 398 BGB geschlossene Rückübertra- gungsvereinbarung vom 31.10.2016 in Kopie vorgelegt.

Soweit der Antragsgegner bestreitet, dass die Mitarbeiterin des Jobcenters, die den Vertrag unterzeichnet hat, mit der erforderlichen Vertretungsmacht gehandelt habe, bleibt sein Vorbringen erfolglos.

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aa) Die Beweislast für die Vertretungsmacht trägt derjenige, der sich auf ein gültiges Vertretergeschäft beruft (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Auflage, § 164 Rn. 18). Die Übertragung von Aufgaben, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine bestimmte Voll- macht erfordert, enthält allerdings regelmäßig stillschweigend zugleich eine entspre- chende Bevollmächtigung (BGH, NJW 2010, 1203 Rn. 8; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 167 Rn. 1 und § 172 Rn. 19; Laumen, in: Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Auflage, § 167 BGB Rn. 2). Der Antragsteller hat unbestritten vor- getragen, dass der handelnden Sachbearbeiterin die Tätigkeit als „Sachbearbeiterin für Unterhaltsheranziehung im Bereich SGB II“ übertragen worden sei. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Sachbearbeiterin jedenfalls stillschweigend bevollmächtigt wurde, Rückabtretungsverträge abzuschließen, zumal zum Tätigkeits- und Kompetenzprofil ihrer Stelle nach dem Vortrag des Antragstellers auch die Ein- forderung von Unterhaltsansprüchen (ggf. Einschaltung der Gerichte) gehört.

bb) Zwar ist im Bereich des öffentlichen Rechts die stillschweigende Erteilung einer Vollmacht jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Satzung der betreffenden juristi- schen Person des öffentlichen Rechts eine ausdrückliche Vollmachtserteilung vorsieht (Staudinger/Schilken, BGB (2014), § 167 Rn. 46). Im vorliegenden Fall sind aber kei- ne Vorschriften ersichtlich, die nur eine ausdrückliche Vollmachtserteilung vorsehen.

Das Jobcenter ist eine sogenannte gemeinsame Einrichtung im Sinne von §§ 6d, 44b SGB II. Diese gemeinsame Einrichtung ist eine Mischbehörde aus Bundes- und Lan- desbehörde. Sie ist eine (teil-)rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui gene- ris und im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenzuweisung Trägerin von Rechten und Pflichten (BeckOK SozR/Mushoff (Stand: 31.7.2016), § 44b SGB II Rn. 4). Gemäß § 44d Abs. 1 S. 2 SGB II führt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer haupt- amtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Ab- weichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt gemäß § 44d Abs. 1 S. 2 SGB II die ge- meinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich.

Es ist allgemein anerkannt, dass die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer die Vertretungsmacht kraft ihres/seines Weisungsrechts an Mitarbeiter der gemeinsamen Einrichtung delegieren kann (BeckOK SozR/Mushoff (Stand: 31.7.2016), § 44d Rn. 4; Gagel/Wendtland, SGB II (Stand 1.10.2016), § 44d Rn. 7; Eicher/Weißenberger, SGB II, 3. Auflage, § 44d Rn. 7; Münder/Korte, SGB II, 5. Auflage, § 44d Rn. 2;

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Hauck/Noftz/Luthe, SGB II (Stand: Juli 2015); § 44d Rn. 25). Teilweise wird verlangt, dass wegen des zwingenden Charakters von § 44d Abs. 1 S. 2 SGB II darauf zu ach- ten sei, dass die jeweiligen Handlungen nach außen erkennbar für die Geschäftsfüh- rerin oder den Geschäftsführer vorgenommen würden (vgl. Gagel/Wendtland, a.a.O., § 44d Rn. 7). Diese Voraussetzung ist gewahrt, denn in dem vom Antragsteller vorge- legten Rückübertragungs- und Abtretungsvertrag vom 31.10.2016 (Bl. 148 der Akte) wird die Zedentin als „Jobcenter Bremen als Leistungsträger, dieses vertreten durch die Geschäftsführerin“ bezeichnet. Somit wird auch nach außen hin deutlich, dass die handelnde Sachbearbeiterin für die Geschäftsführerin tätig geworden ist.

3. Den bis einschließlich Mai 2016 entstandenen Rückstand hat das Amtsgericht zutref- fend wie folgt ermittelt:

Rückstand 2014: 1 * 225 € = 225 € Rückstand 2015: 7 * 225 € + 5 * 236 € = 2.755 € Rückstand 2016: 5 * 240 € 1.200 € Gesamtrückstand: 4.180 €

4. Im Hinblick auf den geltend gemachten Zinsanspruch hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass mangels konkreter Angaben zum Zinsbeginn der Antrag so auszule- gen sei, dass Prozesszinsen gemäß § 291 BGB geltend gemacht werden. Zinsen werden daher ab Rechtshängigkeit des jeweils geltend gemachten Hauptanspruchs geschuldet. Rechtshängigkeit im Hinblick auf die Unterhaltsrückstände für den Zeit- raum von Dezember 2014 bis Dezember 2015 trat mit der am 19.01.2016 erfolgten Zustellung des Schriftsatzes vom 21.12.2015 ein. Der die Monate Januar bis Mai 2016 betreffende Rückstand ist vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2016 rechtshängig gemacht worden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 ZPO.

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Eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, wonach der Antragsgeg- ner die Kosten der ersten Instanz zu tragen hat, ist nicht angezeigt. Zwar hat der An- tragsteller seinen Zahlungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2016 insoweit zurückgenommen, als er nur noch 100% des Mindestunterhalts statt 110% des Mindestunterhalts geltend gemacht hat, also einen Zahlbetrag von derzeit 240 € statt 274 €. Da aber auch das Unterliegen des Antragsgegners auf der Ebene der Auskunftsstufe zu berücksichtigen ist (vgl. (Teil-)Versäumnisbeschluss des Amtsge- richts vom 28.07.2015 = Bl. 18 d.A.), erscheint es sachgerecht, dem Antragsgegner die gesamten erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen.

gez. Dr. Haberland

gez. Dr. Röfer

gez. Küchelmann