Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Urteil vom 15.07.2020 – 1 U 62/19
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 1 U 62/19 = 4 O 753/18 Landgericht Bremen
Verkündet am 15.07.2020 gez. … als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
U r t e i l
In dem Rechtsstreit
A.,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte …
gegen
B. GmbH,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte …
hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die münd- liche Verhandlung vom 04.03.2020 durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Bö- ger, die Richterin am Oberlandesgericht Neuhausen und den Richter am Oberlandes- gericht Dr. Kramer für Recht erkannt:
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I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21.06.2019 – Az. 4 O 753/18 – wird als unbegründet zurückgewie- sen. II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. III. Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21.06.2019 – Az. 4 O 753/18 – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Zwangsvollstre- ckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrer- seits vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Der Streitwert der Berufung wird auf 30.500,- € festgesetzt.
Gründe: I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz von der Beklagten aus Prospekthaftung im wei- teren Sinne. 1. Die Beklagte ist Treuhand- und Gründungskommanditistin mit eigener Kommandit- einlage (5.000,- €) der C. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fondsgesellschaft). Persön- lich haftende Gesellschafterin ist die D. GmbH. Der weiteren Gründungskommanditis- tin, der E. GmbH & Co. KG, wurden mit Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Kom- plementärin weite Teile der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft übertragen (vgl. Geschäftsbesorgungsvertrag, S. 58 des Prospekts), und sie ist auch Prospektheraus- geberin. Hinsichtlich des Tatbestandes im Übrigen und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 21.06.2019, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. 2. Das Landgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung der Aufwendungen der Klägerin für den anfänglichen Erwerb von Kommanditanteilen an der Fondsgesellschaft im Nominalwert von 30.000,- € nebst Agio in Höhe von 1.500,- € abzüglich unstreitig er- haltener Ausschüttungen in Höhe von 2.375,00 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen
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Abtretung der Rechte aus der von der Beklagten treuhänderisch gehaltenen Beteili- gung der Klägerin an der Fondsgesellschaft verurteilt. Ferner stellte das Landgericht antragsgemäß fest, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin durch die Beteili- gung entstanden sind oder entstehen werden sowie dass die Beklagte im Verzug mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus der Beteiligung ist. Zudem hat das Land- gericht die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in gekürzter Höhe verurteilt. Im weitergehenden Umfang wies das Landgericht die Klage ab. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Klage auch mit Blick auf den Feststellungsantrag hinsichtlich der Schadensersatzpflicht zulässig sei. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folge aus der Möglichkeit künftiger Schäden der Klägerin etwa aus einer Nachhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB wegen bereits erfolgter oder noch erfolgender Ausschüttungen und aus möglichen Zinsfolge- schäden. Die Klage sei auch zum überwiegenden Teil begründet. Die Beklagte hafte als Grün- dungs- und Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft auf Zahlung des zuge- sprochenen Betrages und auf Ersatz künftiger Schäden gemäß §§ 241 Abs. 1, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 249 ff. BGB unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im wei- teren Sinne. Der zur Aufklärung der Klägerin verwendete Prospekt mit Ausstellungs- datum vom 20.03.2008 sei unvollständig und fehlerhaft, was die Beklagte bereits im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung hätte erkennen müssen. Der Prospekt enthalte zwar Risikohinweise, die für sich betrachtet nicht zu beanstan- den seien, jedoch suggerierten die konkreten Angaben zu den zu erwartenden Kapi- talrückflüssen eine hohe Planungssicherheit und erzeugten auf diese Weise einen irreführenden Gesamteindruck, der die tatsächlich geringe Planungssicherheit der Kapitalanlage aufgrund der hohen Volatilität des Schiffschartermarktes verharmlose. Zu den Umständen, über die der Anleger wegen ihrer Bedeutsamkeit für seine Anla- geentscheidung aufgeklärt werden müsse, zähle auch, mit welchen Kapitalrückflüssen zu rechnen sei. Der Prospekt stelle zwar auf der einen Seite klar, dass wegen des gewählten „blind pool“-Konzeptes zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung konkrete Beteiligungen, in die die Fondsgesellschaft zu investieren beabsichtige, noch nicht feststünden, so dass eine hierauf fußende Prognoserechnung nicht möglich sei. Gleichwohl werde an anderer Stelle des Prospektes ausgeführt, dass „ein Kapitalrück- fluss inklusive Kapitalrückzahlung für die Kommanditisten in der Größenordnung von
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170 % bis 185 % des Nominalkapitals erwartet“ werde. Dieser Kapitalrückfluss solle sich nach Darstellung in dem Prospekt aus einem Mittelrückfluss der von der Fonds- gesellschaft zu erwerbenden Zielfonds in Form von Zweitmarktbeteiligungen an Schiffsfonds und Direktinvestitionen in Schiffsfonds speisen, der neben Ausschüttun- gen der Zielfonds auch Liquidationserlöse umfasse. Insgesamt werde sowohl bei Zweitmarktbeteiligungen als auch bei Direktinvestitionen ein Mittelrückfluss an die Fondsgesellschaft in der Bandbreite von 200 % bis 250 % erwartet. Durch diese Zuspitzung einer Erwartung eines Kapitalrückflusses auf konkrete Zahlen werde aber der Eindruck erzeugt, dass die angegebenen Kapitalrückflusswerte auch ohne Kenntnis von konkreten künftigen Investitionsobjekten der Fondsgesellschaft am Ende doch auf einer realen, planbaren Grundlage basierten und gute Hoffnung beste- he, dass der Kapitalrückfluss sich innerhalb der abgegebenen Marge bewegen und jedem Anleger bei vollständigen Kapitalerhalt einen Gewinn (unter Anrechnung des Agios in Höhe von 5 %) von 65 % bis 80 % einbringen werde. Dieser Eindruck eines planbaren Gewinns werde durch die Risikohinweise in dem Prospekt (dort S. 16 ff.) auch nicht zerstreut. Die dortige Darstellung abstrakter Risiken bei Beteiligungen an Schiffsfonds werde bereits durch die positiven Marktberichte im Anschluss relativiert. Zudem suggeriere der Prospekt, dass die langjährigen Erfahrungen der […]-Gruppe mit vergleichbaren Fonds die Beteiligungskommanditisten der Fondsgesellschaft schützen werde, so dass auch eine bezifferte Prognoseerwartung abgegeben werden könne. Hinter eine solche konkrete Darstellung von Prognoseerwartung und Marktum- feld träten abstrakte Risikohinweise zurück. Der so erzeugte Eindruck der Planbarkeit werde aber nicht von realen Tatsachen ge- deckt. Neben der gerichtsbekannten Volatilität von Gewinnen auf dem Schiffscharter- markt und des damit zusammenhängenden Wertes von Schiffsbeteiligungen auf dem Zweitmarkt sei es vor allem das „blind pool“-Konzept, das einer im voraus planbaren und in Zahlen zu gießender Gewinnerwartung entgegenstehe. Selbst wenn ein „blind pool“ gewiss wegen der Möglichkeit von Investitionen nach Prüfung der bisherigen Ertragsergebnisse ohne langfristige Vorfestlegungen auf Grundlage gehöriger Erfah- rung gewinnbringend geführt werden könne, so biete aber selbst eine solche Annah- me keine Grundlage für die Angabe zahlenmäßig bezifferter Ertragserwartungen. Angesichts der diversen Unsicherheiten, die auch der Prospekt durchaus aufzeige, bleibe es unklar, auf welcher Grundlage es möglich sein solle, eine konkrete Kapital- rückflusserwartung von 170 % bis 185 % zu formulieren. Konzeptionsgemäß bewege
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sich der Anteil von Zweitmarktinvestitionen im Bereich von 40 % bis 70 % der gesam- ten beabsichtigten Investitionen. Welche Anschaffungsnebenkosten im Zweitmarktbe- reich sowohl bei Ankauf als auch bei Liquidation anfielen, sei naturgemäß – worauf der Prospekt auch hinweise – nicht voraussehbar. Auch lasse sich im Vorfeld nicht angeben, wie hoch die Direktinvestitionen im Verhältnis zu den dort zu erzielenden Erlösen sein würden. Die Erfahrungen der […]-Gruppe, auf die sich der Prospekt zur Rechtfertigung der Prognoseerwartung stütze, würden im Prospekt auch nicht näher erläutert. Daher bleibe die Grundlage für die im Prospekt formulierte Kapitalrück- flusserwartung auch auf Grundlage des Beklagtenvortrages, selbst nach Hinweis der Kammer, unklar. Aus dem Prospekt ergäbe sich bei näherem Hinschauen nicht, wo- rauf sich der vom Prospekt vermittelte Eindruck gründe, dass die formulierte Prognose auf solider Basis stünde und dass es sich dabei nicht nur um willkürliche Annahmen handelte. Angesichts dessen suggeriere der Prospekt, dass ein Gewinn von 65 % bis 80 % bei vollem Kapitalerhalt planbar sei, ohne dass der Anlegerlaie zu erkennen vermöge, dass eine solche Planbarkeit gar nicht existiere. Hierfür habe auch die Beklagte im Rahmen ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflich- ten, die sie als Treuhänderin treffe, einzustehen, ungeachtet dessen, dass sie ihre Aufgabe nur als Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstanden haben möge. Die facherfahrene Beklagte hätte im Rahmen der von ihr geschuldeten Plausibilitäts- prüfung erkennen müssen, dass die Rückflussprognosen den fehlerhaften Eindruck von Planbarkeit und relativer Gewissheit erzeugten, ohne dass dieser von den Risiko- hinweisen aufgehoben werden würde. Hierauf hätte sie die Anleger hinweisen müs- sen. Das Verschulden der Beklagten werde vermutet. Die Aufklärungspflichtverletzung sei auch ursächlich für die Anlageentscheidung geworden. Dafür genüge, dass der feh- lerhafte Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept von den Anlageberatern als Arbeitsgrundlage genutzt worden sei. In Ermangelung anderen Vortrages der Beklag- ten sei aber davon auszugehen, dass die Klägerin bei Kenntnis davon, dass die Er- gebnisprognoseerwartung keine Grundlage habe, die Anlage nicht gezeichnet hätte. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB sei die Klägerin so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie die Erstzeichnung nicht vorgenommen hätte, so dass sie Rückzahlung ihrer Auf- wendungen für den Erwerb der Beteiligung abzüglich erlangter Ausschüttungen ver- langen könne und die Rechte aus der Beteiligung zurück zu gewähren habe. Auch der Feststellungsantrag mit Blick auf künftige Schäden aus der Pflichtverletzung der Be-
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klagten bei Erstzeichnung sei wegen deren Möglichkeit begründet. Dagegen könne die Klägerin mangels hinreichenden Vortrages Ersatz eines Schadens wegen des Entgangs einer anderweitigen Investitionsmöglichkeit nicht verlangen. Einem Schadenersatzanspruch stehe auch nicht die Regelung in § 9 Ziffer 1 der All- gemeinen Geschäftsbedingungen des Treuhandvertrages entgegen. Soweit darin eine fomularmäßige Freizeichnung von ihren Aufklärungspflichten enthalten sein soll- te, verstieße dies gegen § 307 Abs. 1 BGB. Der Ersatzanspruch der Klägerin sei auch nicht verjährt. Die Klage sei jedenfalls vor Ablauf der kenntnisunabhängigen Verjäh- rungsfrist aus § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB erhoben worden. Auch liege eine Kenntnis oder grob fahrlässige der Klägerin von der Pflichtverletzung in verjährungsrelevanter Zeit nicht vor. Hierfür reiche der Umstand des Ausbleibens von Ausschüttungen ab dem Jahr 2012 nicht aus. Denn bei gelegentlichen Ausschüttungsausfällen könne es sich auch um Ausreißer handeln, die es aus Sicht des Anlegers nicht erforderlich machen mussten, weitere Nachforschungen dazu anzustellen, ob die Prospektangaben zur Voraussehbarkeit und Planbarkeit der Kapitalrückflüsse zutreffend seien. Allenfalls nach dem Ausbleiben von Ausschüttungen im dritten Jahr käme eine solche Nachfor- schungspflicht in Betracht. Diese war aber erst im Jahr 2015 definitiv erkennbar, so dass die am 11.05.2018 eingereichte Klage auch eine solche kenntnisabhängige Ver- jährungsfrist vor deren Ablauf gehemmt hätte. Auch die in § 9 Ziffer 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Treuhandvertrages festgelegte Verkürzung der Verjäh- rungsfrist auf 12 Monate ab möglicher Kenntnis des Anlegers von den den Ersatzan- spruch begründenden Umständen sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. 3. In II. Instanz hat die Beklagte unwidersprochen klargestellt, dass eine letzte Aus- schüttung der Fondsgesellschaft im Jahr 2012 ausgezahlt worden ist für das Ge- schäftsjahr 2011. Zudem hat die Beklagte erklärt, dass der Prospekt bei der von ihr angeführten Beratung durch den Zeugen F. vorgelegen habe. 4. Die Beklagte wendet sich gegen das Urteil des Landgerichts vom 21.06.2019, das ihr am 01.07.2019 zugestellt worden ist, mit ihrer Berufung vom 19.07.2019, die am 22.07.2019 bei Gericht eingegangen und innerhalb der bis zum 01.11.2019 verlänger- ten Frist begründet worden ist. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr ursprüngliches Prozessziel der Klageab- weisung uneingeschränkt weiter. Sie beanstandet, dass der vom Landgericht ange- nommene Prospektfehler von der Klägerin nicht gerügt worden sei. Die Klägerin habe nur gerügt, dass es sich bei den im Prospekt formulierten Ausschüttungserwartungen
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um unvertretbare Renditeannahmen gehandelt habe. Dies sei nicht deckungsgleich mit dem vom Landgericht angenommenen Fehler, dass für die Planbarkeit der Prog- nose keine Grundlage bestehe. Im Übrigen sei es rechtsfehlerhaft, auf der Grundlage der Feststellungen des Landge- richts die Ausschüttungsprognosen als einen Prospektfehler einzustufen. Ein solcher liege vor, wenn tatsächlich Umstände, die für die Werthaltigkeit der Anlage von Be- deutung seien, unrichtig dargestellt werden würden. Das landgerichtliche Urteil lasse aber nicht erkennen, welcher werthaltigkeitsberührende Faktor in dem Prospekt un- richtig oder unvollständig dargestellt werde. Bei den beanstandeten Formulierungen handele es sich nur um Prognosen. Auch das Landgericht gehe davon aus, spreche aber in Widerspruch dazu davon, dass die Formulierungen den Eindruck planbarer Vorgänge in der Zukunft erweckten. Ein Prospektfehler folge auch nicht aus der vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung des BGH (III ZR 489/16), weil anders als dort kein plakativer Zusatz in dem hier in Rede stehenden Prospekt verwendet worden sei, der geeignet ist, die Risikohinweise zu relativieren. Auch die angeführte Entscheidung des LG Düsseldorf sei nicht übertragbar. Zwar habe das LG Düsseldorf einen Prospektfehler darin gese- hen, dass – wegen einer 5-jährigen Chartergarantie – in dem Prospekt von einer ho- hen Planungssicherheit die Rede gewesen sei, obwohl – nach Ansicht des LG Düs- seldorf – diese Garantie objektiv für eine solche Bewertung nicht ausreichend sei. In einem Parallelverfahren habe eine andere Kammer des LG Düsseldorf jedoch abwei- chend entschieden und sei hierin vom OLG Düsseldorf bestätigt worden. Im Übrigen benenne der hier in Rede stehende Prospekt auch keine konkreten Fakten, die geeig- net wären, eine hohe Planungssicherheit des Kapitalrückflusses entgegen den allge- meinen Risikohinweisen zu suggerieren. Angesichts dessen hätte eine Verurteilung der Beklagten wegen der Angaben im Prospekt zu den Kapitalrückflüssen verlangt, dass das Landgericht festgestellt hätte, dass die dieser Prognose zu Grunde liegen- den Fakten die Prognose unter keinen Umständen tragen könnten. An solchen Fest- stellungen fehle es aber. Der Prospekt benenne auch keine speziellen Anlageziele oder eine Geeignetheit der Anlage für spezifische Zwecke. Vielmehr ergebe sich aus den Risikohinweisen und auch der Einleitung der Ergebnisprognose auf S. 38 des Prospektes, dass es sich um Prognosen handele, die eintreten könnten oder auch nicht und dass es bezüglich die-
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ser Prognosen wegen des „blind pool“-Konzeptes auch keine gesicherten Fakten ge- be, auf denen die Prognosewerte beruhten. Im Ergebnis werfe das Landgericht der Beklagten also vor, überhaupt eine Prognose abgegeben zu haben. Jede öffentlich angebotene Beteiligung an einem „blind pool“ enthalte aber eine Prognoserechnung, die sich auf bestimmte Parameter stütze. Bei einem „blind pool“-Konzept seien dies mangels konkreter Objekte immer nur die Er- fahrungswerte des Anbieters. Dass diese Erfahrungswerte aber unvertretbar gewesen seien oder falsch, habe das Landgericht nicht festgestellt; dies sei auch nie vorgetra- gen worden. Neben der Kapitalrückflussprognose habe die Beklagte nur – wie geschehen – darauf hinweisen müssen, dass das eingesetzte Kapital auch verloren gehen könne. Auch der Bundesgerichtshof habe keine strengeren Risikohinweise im Falle eines „blind pool“-Konzeptes formuliert; im Gegenteil habe er klargestellt, dass der Hinweis auf den unternehmerischen Charakter der Beteiligung mit Totalverlustrisiko ausreiche, auch weil konkrete Szenarien konzeptgemäß nicht feststanden, aus denen sich eine konkretere Wahrscheinlichkeit eines Verlustrisikos hätten bestimmen lassen. Ausrei- chend sei es danach, dem Anleger zu verdeutlichen, dass die Projekte, in die inves- tiert werden sollen und welche Nachteile dem Anleger hieraus erwachsen könnten, noch nicht feststehen. Diesen Anforderungen werde hier aber genügt durch die Hin- weise zum „blind pool“-Konzept auf S. 15 ff. des Prospektes. Auf Seite 14 des Pros- pektes werde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die den Prognosen zu Grunde liegenden Annahmen sich aus den bisherigen Erfahrungen der Fondsgesell- schaften der […] ableiteten. Die angeführten Erfahrungen und der Hinweis im Prospekt darauf, dass die […] Schiffsfonds bereits mehr als 1.400 Schiffsbeteiligungen bewertet habe, stelle eine seriöse Anknüpfungstatsache für die Erstellung der Rückzahlungsprognose des streitgegenständlichen Fonds dar. Das Landgericht befasse sich hiermit nicht; es stel- le auch keineswegs fest, dass die Prognose auf unvertretbaren Annahmen beruhte. Der Prognose dürfe aber eine optimistische Erwartung einer zukünftigen Entwicklung zu Grunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt seien und die darauf gestützte Prognose aus damaliger Sicht ver- tretbar gewesen sei. Weder behaupte die Klägerin entgegenstehendes, noch ergebe sich dies aus dem Urteil. Es sei weder festgestellt worden, dass die Kapitalrückfluss- prognose aus der Luft gegriffen sei, noch dass der Prognose falsche Ausgangswerte
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zu Grunde gelegen hätten. Die Prognose sei auch nicht etwa ohne jede Tatsachenba- sis aufgestellt worden. Im Übrigen fehle es auch deshalb an einer Pflichtverletzung, weil auch kein solcher Prospektfehler vorliege, der der Beklagten im Rahmen der von ihr allein geschuldeten Plausibilitätsprüfung hätte auffallen müssen. Die Angabe des Rückflusses von 170 bis 185 % stütze sich plausibel auf die zu Grunde gelegten Ausschüttungen der in Be- tracht kommenden Beteiligungen, die auf den bis zum Zeitpunkt der Investition der Klägerin vorhandenen belastbaren Ergebnissen aus der Überprüfung von 1.400 Schiffsfondsbeteiligungen beruhten. Die Beklagte habe auch nicht die Pflicht getrof- fen, diese Angaben selbst zu überprüfen. Obwohl es dem Kläger oblegen hätte, die fehlende Plausibilität der Angaben in dem Prospekt darzulegen und unter Beweis zu stellen, habe die Beklagte vorsorglich Be- weis dafür angeboten, dass die Emittentin tatsächlich mehr als 1.400 laufende Schiffs- fonds hinsichtlich ihrer Ausschüttungen überprüft habe und dafür, dass die prognosti- zierten Kapitalrückflüsse deshalb realistisch gewesen seien. Diese Beweisangebote habe das Landgericht übergangen. Schließlich habe die Beklagte unter Zeugenbeweisantritt dargelegt, dass die Klägerin durch den Berater, den Zeugen G., darüber aufgeklärt worden sei, dass die Kapital- rückflüsse nicht verlässlich planbar und kalkulierbar seien und dass es noch keine konkreten Investitionsobjekte gebe. Jedenfalls die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greife deshalb hier nicht, weil die Klägerin gar nicht vorgetragen habe, dass sie von einem linear planbaren Kapitalrückfluss ausgegangen sei. Im Übrigen vertieft die Beklagte ihren Vortrag zur erhobenen Einrede der Verjährung. Dass es nicht zu Jahr für Jahr zu gleichmäßig hohen Ausschüttungen gekommen sei, müsse die Klägerin bei dem – unstreitigen – Ausbleiben von Ausschüttungen für die Jahre 2011, 2012 und 2013 bemerkt haben, von denen sie ab dem Jahr 2012 jährlich Kenntnis erlangt habe. Das Landgericht setzte sich außerdem zu seinen eigenen Maßstäben in Widerspruch, weil es Ausreißern bei Ausschüttungen keine Signifikanz zusprechen wolle, andererseits aber die fehlende lineare Planbarkeit als Prospektfeh- ler werte. Hinzu komme, dass der Klägerin anhand der Geschäftsberichte im Jahr 2013 eröffnet worden sei, dass der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet gewesen sei. Mit Aus- bleiben der nach dem Prospekt zu erwartenden Ausschüttungen sei der vermeintliche Beratungsfehler auch für einen in Finanzangelegenheiten nicht versierten Anleger
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erkennbar gewesen, so dass die Verjährung spätestens zum Schluss des 2013 zu laufen begonnen habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21.06.2019 abzuändern und die Kla- ge abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin habe von Anfang an vorgetragen, dass in dem Prospekt unvertretbar hohe Renditen angegeben worden seien. Die fehlerhafte Planbarkeit der Renditean- nahmen sei auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass die Beklagte auch auf die Hinweise des Gerichts hin nicht habe darzulegen vermocht, worauf sich die vermeintliche Sicherheit ihrer Prognoseberechnungen und Renditeerwartungen begründet habe und weshalb es sich dabei nicht nur um willkürliche Annahmen gehandelt habe. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht einen Auf- klärungsfehler der Beklagten angenommen, der die ausgesprochene Verurteilung trägt. 1. Die Beklagte haftet gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 311 Abs. 1 BGB dem Grunde nach auf Schadensersatz. a) Sie hat die ihr als Gründungs- und Treuhandkommanditistin obliegenden vorver- traglichen Aufklärungspflichten verletzt. Sie hätte die Klägerin als Anlageinteressentin darüber informieren müssen, dass im Prospekt zur angebotenen Kapitalanlage mit Blick auf die in Aussicht genommenen Investitionen in bereits bestehende Schiffsge- sellschaften durch Erwerb von Kommanditanteilen am Zweitmarkt eine konkrete Kapi- talrückflussprognose gestellt wird, ohne dass sich eine Grundlage für die Vertretbar- keit dieser Prognose aus dem Prospekt ergibt und diese auch bei der Fondsgesell- schaft nicht festgestellt werden kann. aa) Ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien liegt vor. Unstreitig hat die Klägerin mit Beitrittserklärung vom 05.05.2008 die Beklagte beauftragt, als Treuhänderin für sie Kommanditanteile an der Fondsgesellschaft zu erwerben und zugleich erklärt, dass sie dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag vom 20.03.2008
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zwischen der Beklagten und dem jeweiligen der Fondsgesellschaft beitretenden Treu- geber beitrete. Bei Abschluss dieser Vereinbarung ist ein vorvertragliches Schuldver- hältnis im Sinne des § 311 Abs. 2 BGB entstanden, das vorvertragliche Beratungs- pflichten der Beklagten begründet hat. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Ver- schulden bei Vertragsschluss nach §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Diese Haftung trifft im Regelfall denjenigen, der einen Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft sind dies die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwi- schen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen. Beteiligt sich der Anleger - wie hier - mittelbar über einen Treuhandkommanditisten an einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer Publikums-KG, schließt regelmäßig nur der Treuhandkommanditist den Gesellschafts- beziehungsweise Aufnahmever- trag. Der Anleger selbst begründet durch Vertragsschluss mit dem Treuhandkom- manditisten ein Treuhandverhältnis, aus dem sich vorvertragliche Aufklärungspflichten ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – III ZR 489/16, juris Rn. 17, NJW- RR 2017, 750). Zu den Pflichten eines Treuhandkommanditisten gehört es, die Interessen der Treu- geber (Anleger) sachverständig wahrzunehmen und alles Erforderliche zu tun, um deren Beteiligung und ihren wirtschaftlichen Wert zu erhalten und zu mehren, und demgemäß alles zu unterlassen, was dieses Ziel gefährden könnte. Der Treuhand- kommanditist ist deshalb gehalten, sich die Kenntnis über die rechtlichen und wirt- schaftlichen, insbesondere finanziellen, Grundlagen der Gesellschaft zu verschaffen. Die Beitrittsinteressenten können erwarten, vor Abschluss des Treuhandvertrags über Tatsachen, die für die Beurteilung des Treuguts wesentlich sind, unterrichtet zu wer- den. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit lan- gem die Verpflichtung des Treuhandkommanditisten anerkannt, die Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten der Anlage, aufzuklä- ren, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – III ZR 489/16, juris Rn. 18, NJW-RR 2017, 750 m.z.w.N.). Als Mittel der Aufklärung kann es genügen, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheits- gemäß und vollständig zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig
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vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genom- men werden kann. Vollzieht sich der Beitritt des Treugebers in der Weise, dass er mit dem Treuhandkommanditisten einen Treuhandvertrag schließt und diesen bereits in der Beitrittserklärung bevollmächtigt, alle zur Durchführung des rechtswirksamen Er- werbs der mittelbaren Kommanditbeteiligung erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, trifft den Treuhänder im Rahmen der Anbahnung dieses Treuhandver- hältnisses – unabhängig von der Einschaltung Dritter für den Vertrieb der Anlage – eine eigene Pflicht, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtig zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – III ZR 489/16, juris Rn. 19, NJW-RR 2017, 750 m.w.N.). Der Treuhandkommanditist ist, wenn er zur Aufklärung einen von Dritten erstellten Prospekt heranzieht, jedenfalls zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Von einem Treuhandkommanditisten kann erwartet werden, dass er den bei den Beitrittsverhand- lungen verwendeten Prospekt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle dahin überprüft, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dies mit zumutbarem Aufwand zu über- prüfen in der Lage ist, sachlich richtig und vollständig sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – III ZR 489/16, juris Rn. 26, NJW-RR 2017, 750 m.w.N. auch zur gleich- gelagerten Rechtsprechung für den Anlagevermittler). Erschöpft sich die Aufgabe ei- nes Treuhandkommanditisten nicht in dem treuhänderischen Halten von Beteiligun- gen der Treugeber, sondern hält dieser auch eigene Anteile an der Gesellschaft – wie hier die Beklagte –, haftet er bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlagegesellschaftern im Übrigen wie ein Gründungsgesellschafter. Gegenüber einem solchen Gesellschafter müssen die Anleger nicht davon ausgehen, dass dieser zu seiner Tätigkeit als Treuhänder ausschließlich mit den Informationen gewonnen worden war, die sich aus dem Prospekt ergaben (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 29, NJW-RR 2013, 1255). Ein Prospektfehler kommt in Betracht, wenn die Prognosen im Prospekt insbesondere zu den Erträgen der Anlage unvertretbar sind. Zwar handelt es sich bei Prognosen um zukunftsorientierte Informationen, bei denen der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr für den Eintritt der prognostizierten Entwicklung übernimmt, sondern vielmehr der Anleger das Risiko trägt, dass sich eine auf Grund anleger- und objekt- gerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch heraus- stellt (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, juris Rn. 19, WM 2009, 2303; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, juris Rn. 17, WM 2012, 1293; Urteil vom
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06.02.2018 – II ZR 17/17, juris Rn. 28, WM 2018, 724 m.w.N.). Das setzt aber voraus, dass die Prognosen im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus ex ante-Sicht – vertretbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, juris Rn. 19, 22, WM 2009, 2303; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, juris Rn. 17, WM 2012, 1293), um dem Anleger ein zutreffendes Bild von der Beteiligung zu vermit- teln und ihm eine Bewertung ihrer Rentabilität – und damit auch ihres Werts als sol- chen – zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 06.02.2018 – II ZR 17/17, juris Rn. 28, WM 2018, 724). Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstel- len (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, juris Rn. 19, WM 2009, 2303; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, juris Rn. 17, WM 2012, 1293). So kann sich der Anleger darauf verlassen, dass die in einem Prospekt enthaltenen Prognosen nicht aus der Luft gegriffen sind, sondern aus der ex-ante-Perspektive vertretbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2011 – III ZR 144/10, juris Rn. 13, WM 2011, 505). Stützt sich die in einem Prospekt dargestellte Ertragsprognose auf Erfahrungswerte, müssen den Prospektverantwortlichen solche Erfahrungswerte für die Vergangenheit zur Verfügung stehen, die die Annahme stützen konnten, dass auch für die in Rede stehende Anlage Erträge in der im Prospekt dargestellten Höhe zu erzielen sind (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2010 – II ZR 30/09, juris Rn. 12, WM 2010, 1310). bb) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass ein Prospektfehler vorliegt. Es handelt sich bei der Kapitalrückflussprognose nicht um eine Prognose auf Grundlage sorgfältig ermittelter Tatsachen, die gegebe- nenfalls auf ihre Vertretbarkeit ex ante hin zu überprüfen wäre, sondern um eine will- kürlich gegriffene Angabe, die schon mangels erkennbarer Tatsachengrundlage einen Prospektfehler begründet. Mit der vorliegend in Rede stehenden Konzeption eines „blind pool“ geht einher, dass bei der Auflegung des Fonds bzw. der Herausgabe des Prospekts die Objekte, in die der Fonds investieren wird, noch nicht feststehen. Dies wird im Prospekt auch durch- aus klargestellt. So heißt es nicht zuletzt einleitend vor dem vom Landgericht bean- standeten Abschnitt unter der Überschrift „Ergebnisprognose“, dass noch nicht fest- stehe, in welche Schiffsbeteiligungen investiert werde, so dass eine konkrete, auf be- stimmte Schiffsbeteiligungen gestützte Prognoserechnung nicht aufstellen lasse. Je- doch schon im anschließenden Satz hebt der Prospekt die Erfahrungen der […]-
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Gruppe aus den bislang aufgelegten Zweitmarktfonds sowie aus den bisher von ihr aufgelegten Einschiffsgesellschaften auf Basis der mehr als 1.400 bewerteten laufen- den Schiffsfonds hervor und formuliert im Anschluss über zwei Seiten konkrete Kapi- talrückflussprognosen zu den Zielfonds, auf die die auf Seite 39 formulierte Erwartung gestützt wird, wonach insgesamt bis zum Ende der geplanten Laufzeit ein Kapitalrück- fluss für die Anleger „in der Größenordnung von 170 % bis 185 % des Nominalkapitals erwartet“ werde. Formuliert der Prospektherausgeber eines Fonds, der nach einem „blind pool“- Konzept die beabsichtigten Investitionsobjekte – hier Schiffsfonds – noch nicht be- nennt, gleichwohl aufgrund von Erfahrungswerten eine konkrete Kapitalrückflussprog- nose, so führt der Prospektherausgeber auf diese Weise ein eigenes Wissen an, dass der Anleger nicht, auch nicht anhand öffentlich zugänglicher Quellen, überprüfen kann. Soweit der Anleger – wie hier die Klägerin – in einer solchen Situation rügt, dass eine tragfähige Grundlage für die angegebenen Prognosen fehle, so liegt es in der Natur der Sache, dass er die tatsächlichen Erfahrungswerte des Prospektheraus- gebers nicht darlegen kann. In einer solchen Situation, in der der Prospekt eben auch keinen konkreten Finanzplan und keine konkrete Ertragsprognoserechnung – etwa aus dem Betrieb eines Schiffes auf Grundlage vertraglich vereinbarter und im An- schluss prognostizierter Charter, konkret prognostizierter Betriebskosten unter Be- rücksichtigung konkreten Kapitaldienstes – enthält, sondern nur den Hinweis, dass die Erfahrungen der Fondsgesellschaft die Erwartung erlauben, dass mit den beabsichtig- ten Investitionsobjekten über die Laufzeit des Fonds ein allerdings bezifferter Kapital- rückfluss zu erwarten ist, ist der Fondsherausgeber ggf. gehalten, zunächst auf Grundlage einer sekundären Darlegungslast diese Erfahrungswerte offen zu legen. Dasselbe gilt für den Treuhandkommanditisten, der seine vorvertraglichen Aufklä- rungspflichten anhand eines Prospektes erfüllen will, umso mehr, wenn es sich wie hier um eine Gründungskommanditistin mit eigener Einlage handelt. Hierzu hat der Senat mit Beschluss vom 29.04.2020 bereits darauf hingewiesen, dass sich dem Prospekt selbst keine solch konkrete Beschreibung der Erfahrungswerte, die der […]-Gruppe zur Verfügung gestanden haben sollen, entnehmen lässt, die es er- laubte, nachzuvollziehen, ob diese Erfahrungen die konkreten Kapitalrückflussprog- nosen tragen. Auch daraufhin hat die Beklagte solche Erfahrungswerte nicht substan- tiiert dargelegt.
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Allerdings hat die Beklagte auf diesen Hinweis mit nachgelassenem Schriftsatz vom 22.06.2020 ausführlich vorgetragen, anhand welcher Quellen sie laufende Schiffs- fonds in erheblicher Zahl auf ihre Ergebnisse hin beobachte und dass es sich hierbei um eine beachtliche Zahl an Schiffsfonds handele. Sie hat auch substantiiert darge- legt, anhand welcher Berechnungsweise sie jeweils ermittelt, zu welchem individuel- len Ankaufspreis die Kommanditanteile einer jeder einzelnen beobachteten Schiffsge- sellschaft angekauft werden kann, um angesichts der von der Beklagten in jedem Ein- zelfall auf Grundlage öffentlich verfügbarer Quellen zusammengetragenen Prognosen zu Ausschüttungen und Veräußerungserlösen einen solchen Kapitalrückfluss für die Fondsgesellschaft zu generieren, dass diese die im Prospekt formulierte Erwartung aus Sicht der Anleger – nach Abzug der Kosten des Fonds und der Gewinnbeteiligung der Gründungsgesellschafter – erfüllen können. Diese Berechnungsweise ist für sich genommen plausibel und trägt aus Sicht des Senats die Darstellung der Beklagten, dass sie anhand gründlicher Recherche in jedem Einzelfall beurteilen konnte, ob die tragfähige Aussicht darauf besteht, dass ein bestimmter Fonds, soweit er zu einem bestimmten Höchstkaufpreis erworben wird, einen insoweit hinreichenden Kapitalrück- fluss – bei ungestörter wirtschaftlicher Entwicklung auf Grundlage damaliger Progno- sen – erwarten lässt. Dies genügt aber als Grundlage für die konkrete Kapitalrück- flussprognose nicht, da nichts dazu ersichtlich ist, woraus sich eine Erwartung zur tatsächlichen Möglichkeit des Abschlusses solcher nach diesen Berechnungen als profitabel eingeschätzter Zweitmarktgeschäfte ergeben könnte: Der Sachvortrag der Beklagten lässt nicht im Ansatz erkennen, dass bei Herausgabe des Fonds ange- sichts der konkreten Lage auf dem Zweitmarkt für Schiffsbeteiligungen die konkrete Aussicht darauf bestanden hätte, Anteile an Schiffsgesellschaften in nennenswertem Umfang – oder gar in dem Umfang, in dem die Fondsgesellschaft Investitionskapital für Zweitmarktbeteiligungen eingesammelt hatte – zu dem Preis erwerben zu können, der aus Sicht der Beklagten notwendigerweise erreicht oder unterschritten werden musste, um die formulierte Kapitalrückflusserwartung zu erreichen. Es mag zutreffen, dass die Fondsgesellschaft anhand der von ihr gepflegten Datenbanken habe überbli- cken können, welche Ertrags- und Liquidationsaussichten für alle von ihr beobachte- ten Schiffsfonds zum jeweiligen Zeitpunkt konkret noch bestanden haben, so dass es der Fondsgesellschaft möglich gewesen sein mag, Ankaufentscheidungen auf solider Grundlage zu treffen, und so dass sie insbesondere auch auf der Grundlage für eine Erwartung – deren sachliche Vertretbarkeit allerdings gesondert zu prüfen bliebe – gehandelt haben mag, dass die konkret zu treffenden Ankaufentscheidungen keine
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Verlustgeschäfte beinhalten würden. Dass aber der Zweitmarkt in einem solchen Um- fang Ankäufe zu den für die Zwecke der Fondsgesellschaft notwendigen Mindestkon- ditionen erwarten ließ, so dass auch die reale Möglichkeit bestand, das von der Be- klagten dargelegte Wissen innerhalb der Ankaufphase in aussichtsreiche Investitionen in hinreichendem Umfang umzusetzen, um den als zu erwarten dargelegten Kapital- rückfluss zu generieren, ist nicht dargelegt worden. Hierfür käme es aber darauf an, dass tatsächlich in entsprechendem Umfang Verkäufe auf dem Zweitmarkt angeboten würden und dass nicht auch andere Marktteilnehmer – z.B. weil sie sich mit einer ge- ringeren Kapitalrückflusserwartung zufrieden gegeben hätten – einen höheren Zweit- marktankaufpreis zu zahlen bereit gewesen wären. Auf Grundlage des Sachvortrages der Beklagten kann die Klägerin nachvollziehen, auf welcher Datengrundlage eine etwaige Ankaufentscheidung jeweils erfolgt wäre, so dass sie darlegen könnte, ob diese Datengrundlage ausreichend ermittelt worden ist oder nicht. Dagegen fehlt es an jedem Vortrag dazu, dass und auf welcher Grundlage die damalige Marktsituation am Zweitmarkt auch die Erwartung zugelassen haben soll, dass Ankäufe von Zielbe- teiligungen zu den von der Beklagten anhand ihrer Erfahrungen errechneten Höchst- preises im Umfang von wenigstens 40 % des Investitionskapitals der Fondsgesell- schaft zu erwarten waren. Damit fehlt es an einer Grundlage für die Erwartung, dass sich das angeführte Wissen der Beklagten in lohnende Investitionen hätte umsetzen lassen, und hierzu ergibt sich aus den vorstehenden Gründen auch nichts aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 22.06.2020 und den darin enthaltenen Ausführungen zur Beobachtung und Bewertung der Vielzahl laufender Schiffsfonds. Auch der Hinweis der Beklagten darauf, dass es ihr in der Vergangenheit im Rahmen der Ankaufsphasen der weiteren von ihr aufgelegten Zweitmarktfonds gelungen sei, zu teilweise noch günstigeren Konditionen als durch ihre eigene Berechnung vorge- geben Kommanditbeteiligungen am Zweitmarkt zu erwerben, besagt zu der Marktlage auf dem Zweitmarkt im Zeitpunkt der Prospektherausgabe nichts. Im Übrigen ist der Zeithorizont der Erfahrungen mit dem Ankauf von Zweitmarktbeteiligungen aufgrund dieser Zweitmarktfonds – worauf der Senat in dem Beschluss vom 29.04.2020 bereits hingewiesen hatte – begrenzt und die Beklagte verweist selbst darauf, dass die Rest- werte der Schiffe seinerzeit angestiegen sind, was aber auch höhere Ankaufpreise selbst betagter Schiffsbeteiligungen nahelegt. Auch das von der Beklagten angeführte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft H. GmbH vom 14.11.2018 besagt hierzu nichts, sondern beschränkt sich auf die Aussage, dass die erfolgten Ankaufentscheidungen sachgerecht gewesen seien
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und auf einem angemessenen Bewertungsprozess beruht hätten. In welchem Umfang bei Prospektherausgabe aber der Zweitmarkt den Ankauf zu solchen Konditionen er- warten ließ, ist nicht vorgetragen worden. Des weiteren beschränkt sich der Vortrag der Beklagten wiederum streng genommen auf die Darlegung der Bewertungskriterien, die sie beim Ankauf von Beteiligungen am Zweitmarkt anzuwenden beabsichtigte. Der Senat hat aber bereits in dem Beschluss vom 29.04.2020 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die vermisste Darlegung der Erfahrungswerte der […]-Gruppe bzw. der Fondsgesellschaft eine Darlegung von Bewertungskriterien nicht ausreiche, sondern dass die Ergebnisse aus den von der Beklagten angeführten Marktbetrachtungen darzulegen sind und vorzutragen ist, weshalb diese Ergebnisse so geartet sind, dass sie die angeführten Kapitalrück- flusserwartungen tragen. Dem ist die Beklagte aber nicht nachgekommen. Damit fehlt im Ergebnis ein wesentliches Element für die Annahme, die Erfahrungs- werte der Prospektherausgeberin hätten die konkrete Kapitalrückflusserwartung der Zweitmarktbeteiligungen tragen können. Demnach hat die Beklagte nicht dargelegt, dass die Fondsgesellschaft seinerzeit bei Prospekterstellung über solche Erfahrungs- werte verfügt hätte, die es ihr erlaubt hätten, wie geschehen trotz der Offenheit des „blind pool“-Konzeptes solch konkrete Kapitalrückflusserwartungen aus den beabsich- tigten Zweitmarktinvestitionen wie geschehen zu formulieren, die dem Anleger sugge- rieren, dass trotz der Unbestimmtheit der Investitionspläne bei ungestörter wirtschaft- licher Entwicklung der Zweitmarkt Rückflüsse wie im Prospekt dargestellt erwarten lasse. Zu Recht hat das Landgericht insoweit auf den Gesamteindruck des Prospek- tes abgestellt, der zwar sowohl auf die Risiken aufgrund veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen als auch auf die Unbestimmtheit der Ertragsrechnungen wegen der Offenheit des Fondskonzeptes hinweist, der aber im Anschluss daran gleichwohl unter Berufung auf das eigene Erfahrungswissen der […]-Gruppe solch konkrete Ka- pitalrückflusserwartungen in einer so uneingeschränkten Weise formuliert, dass bei dem Anleger der Eindruck entsteht, dass die […]-Gruppe wegen ihrer angeführten Erfahrungen in der Lage sein werde, bei ungetrübter wirtschaftlicher Entwicklung die formulierten Kapitalrückflüsse aus Investitionen am Zweitmarkt in einem für den vor- liegenden Fonds hinreichenden Umfang zu erzielen. Die von der Beklagten im Rah- men ihrer sekundären Darlegungslast angeführten Erfahrungswerte der Fondsgesell- schaft tragen diese Angabe in dem Prospekt aber nicht. Dies reicht bereits aus, um einen Prospektfehler zu begründen, so dass der Beklagten als Gründungs- und Treu- handkommanditistin vorzuwerfen ist, dass sie die Anleger nicht darauf hingewiesen
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hat, dass angesichts des „blind pool“-Konzeptes die formulierte Kapitalrückflusserwar- tung nur anhand außerhalb des Prospektes liegenden Erfahrungswerten gerechtfertigt werden könne und dass ein Vorliegen solcher Erfahrungswerte bei der Prospekt- herausgeberin nicht festzustellen sei. Mit dem Beweisantritt zur Vernehmung der Zeugen und der Einholung eines Gutach- tens konnte der hier erforderliche Vortrag nicht ersetzt werden. Vielmehr wäre es Sa- che der Beklagten gewesen, zunächst substantiiert darzulegen, welche Erfahrungen die […]-Gruppe über die in dem Prospekt geschilderten Grundlagen hinaus gesam- melt habe und weshalb diese Erfahrungen geeignet seien, die Kapitalrückflussprog- nose des Prospektes zu tragen. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Be- klagten nach den vorstehenden Ausführungen nicht. cc) Die Haftung der Beklagten für diese Aufklärungspflichtverletzung haben die Par- teien auch nicht wirksam abbedungen. Zwar heißt es § 9 Nr. 1 des im Prospekt abge- druckten Treuhand- und Verwaltungsvertrages zwischen der Beklagten und dem je- weils beitretenden Treugeber vom 20.03.2008, dass Grundlage der Beteiligung aus- schließlich die im Fondsprospekt enthaltenen Informationen seien, die die Treuhände- rin keiner eigenen Überprüfung unterzogen habe und deshalb auch nicht für den In- halt des Emissionsprospektes hafte. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, da sie in einem Vertragstext enthalten ist, der den individuellen bei- tretenden Treugeber noch gar nicht erkennen lässt, sondern ersichtlich zwischen der Beklagten und einem jedem Treugeber – im Wege dessen Beitritts zu diesem Vertrag – Verwendung finden sollte. Dass diese Vertragsbedingung durch die Beklagte ge- stellt wurde, ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte selbst diesen Vertrag vor- formuliert hat, wird im Übrigen aber auch gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB vermutet. Damit unterliegt die Regelung in § 9 Nr. 1 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB. Dem steht auch § 310 Abs. 4 BGB nicht ent- gegen; bei der in Rede stehenden Haftungsfreizeichnungsklausel in einem vorformu- lierten Treuhandvertrag handelt es sich nicht um eine gesellschaftsrechtliche Rege- lung, für die die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB griffe (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 41, NJW-RR 2013, 1255; Urteil vom 16.03.2017 – III ZR 489/16, juris Rn. 30, NJW-RR 2017, 750). Die Regelung des § 9 Nr. 1 des Treu- hand- und Verwaltungsvertrages ist auch gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Treuhandkommanditist kann seine Aufklärungsverpflichtung wegen der grundlegen- den Bedeutung dieser Pflicht für den Schutz der Investoren nicht durch eine im Treu-
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handvertrag enthaltene „Verwahrungserklärung“ wirksam ausschließen. Eine Haf- tungsfreizeichnung mittels „Verwahrungserklärung“ widerspricht diametral der Aufga- be des Treuhänders, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklä- ren, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, und benachteiligt die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 42, NJW-RR 2013, 1255; Urteil vom 16.03.2017 – III ZR 489/16, juris Rn. 30, NJW-RR 2017, 750 m.w.N.). b) Die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten für die Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin liegt vor. Der nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs bestehenden Vermutung, dass ein Prospektfehler auch für die Anlageent- scheidung ursächlich geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2007 – II ZR 21/06, juris Rn. 16, WM 2008, 391 m.w.N.), ist demnach durch das Vorbringen der Beklagten nicht erheblich begegnet: Ein Prospektfehler ist vielmehr bereits dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern/-beratern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird (siehe BGH, Urteil vom 16.03.2017 – III ZR 489/16, juris Rn. 32, NJW-RR 2017, 750; Urteil vom 17.07.2018 – II ZR 13/17, juris Rn. 16, NJW-RR 2018, 1202). Dies ist bereits durch die von der Beklagtenseite vor- formulierte und gegengezeichnete Erklärung zur Prospektverwendung in der Anlage K1 auch für den vorliegenden Fall bestätigt und wird nunmehr auch durch die Erklä- rung der Beklagten bekräftigt, dass der streitgegenständliche Prospekt auch tatsäch- lich bei der konkreten Beratung vorgelegen hat. Das weitere Hinzutreten einer persön- lichen Beratung vermag vor diesem Hintergrund eine Kausalität nicht mehr entfallen zu lassen. Dass aber im Zuge einer solchen persönlichen Beratung die erforderliche Aufklärung über das Fehlen konkreter Erfahrungswerte, die die im Prospekt angege- bene konkrete Kapitalrückflussprognose aus Investitionen am Zweitmarkt tragen könnten, erteilt worden wäre, behauptet die Beklagte auch nach dem Hinweis des Senats vom 29.04.2020 nicht. c) Der Anspruch der Klägerin aus der in Rede stehenden Beratungspflichtverletzung bei Zeichnung der Erstbeteiligung ist auch nicht verjährt. aa) Aus zutreffenden Gründen hat das Landgericht angenommen, dass die kenntnis- unabhängige, 10jährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB vorliegend durch rechtzeitige Klageerhebung unterbrochen worden ist. Zutreffend stellt das Landgericht für den Verjährungsbeginn auf die Entstehung des Schadensersatzan-
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spruches ab. Ebenso zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass ein Schadens- ersatzanspruch des Anlegers, der daraus folgt, dass dieser aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, mit Zustan- dekommen des Beteiligungsvertrages entsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2019 – XI ZR 372/18, juris Rn. 13, NJW 2019, 1739 m.w.N.). Unstreitig wurde hier die Zeichnung der Klägerin vom 05.05.2008 am 15.05.2008 durch die Beklagte angenommen. Die am 07.05.2018 eingelegte Klage wurde der Beklagten am 14.06.2018 zugestellt; zu Recht hat das Landgericht diese Zustellung als alsbald im Sinne des § 167 ZPO angesehen, da die Klägerin bereits mit Einrei- chung der Klage auf postalischem Weg am 14.05.2018 einen den Kostenvorschuss deckenden Scheck eingereicht hatte. bb) Dass eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB vor Schluss des Jahres 2015 zu laufen begonnen, hat die Beklagte nicht dargelegt. Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB setzt neben der An- spruchsentstehung voraus, dass der Gläubiger Kenntnis von der den Anspruch be- gründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dass die Klägerin zu einem bestimmten Zeit- punkt in verjährungsrelevanter Zeit positive Kenntnis von der in Rede stehenden Auf- klärungspflichtverletzung erlangt hätte, behauptet die Beklagte nicht. Soweit sie sich darauf stützt, dass die Klägerin mit Ausbleiben der Ausschüttungen ohne grobe Fahr- lässigkeit Kenntnis von der Aufklärungspflichtverletzung hätte erhalten müssen, ver- mag dies nicht zu überzeugen. Ob und wann sich bei Kenntnisnahme einer negativen Entwicklung einer Kapitalanlage der Schluss auf eine fehlerhafte Aufklärung aufdrängt und deshalb grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, die aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen objektiven und sub- jektiven Umstände zu beantworten ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2017 – IV ZR 437/15, juris Rn. 37, NJW 2017, 2268). Hier liegt die Pflichtverletzung in der fehlenden Aufklärung darüber, dass der im Pros- pekt formulierten Kapitalrückflussprognose entgegen der dortigen Darstellung nicht solche Erfahrungswerte der […]-Gruppe von der Marktsituation der Zweitmärkte zu Grunde gelegen haben, dass diese die formulierte Prognose hätten tragen können. Hiervon erlangt der Gläubiger nicht dadurch Kenntnis, dass die wirtschaftliche Situati- on des Fonds sich anders entwickelt und dies von der Fondsgesellschaft mit der kri- senhaften Entwicklung am Schifffahrtsmarkt erklärt wird. Soweit sich die Beklagte auf
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die von ihr auszugsweise angeführten Geschäftsberichte der Fondsgesellschaft für die Jahre 2011 und 2013 und auf den Inhalt eines Einladungsschreibens vom 25.09.2012 beruft, ergeben sich daraus lediglich Hinweise auf eine sich eintrübende Rückflussprognose, die – soweit aus dem Beklagtenvortrag ersichtlich – mit der unbe- friedigenden Entwicklung der Schifffahrtsmärkte begründet wird, die Auswirkungen auf die Einnahmen der Zielfonds und damit auch auf die Liquidität der Fondsgesellschaft habe. Auf diese Weise mag der Anleger darüber informiert werden, dass sich ein Risi- ko der Verschlechterungen der Einnahmen von Schiffsgesellschaften und mit diesen das Risiko der Minderung oder des Ausbleibens von Ausschüttungen der die Schiffe betreibenden Zielfonds und damit ein Ausbleiben von Kapitalrückflüssen an die Fondsgesellschaft verwirkliche. Mit einer solchen Information würde ein Anleger, dem ein solches Risiko der Verschlechterung der Einnahmen der Schiffsbetreiber mit sei- nen Folgewirkungen auch auf die Fondsgesellschaft pflichtwidrig nicht offenbart wor- den wäre, möglicherweise Kenntnis von einer solchen Pflichtverletzung erlangen. Die von der Beklagten angeführten Informationen sind aber nicht geeignet, um die grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von der hier in Rede stehenden Aufklärungs- pflichtverletzung zu begründen, denn der Anleger muss aufgrund dieser Information keineswegs erkennen, dass die Erfahrungswerte, über die der Prospektverfasser bei dessen Abfassung verfügte, tatsächlich nicht geeignet waren, um die in dem Prospekt formulierte Kapitalrückflussprognose zu tragen, vor allem, da ihm eine andere Ursa- che für das Ausbleiben der Ausschüttungen präsentiert wird. cc) Schließlich ergibt sich eine Verjährung auch nicht bei Berücksichtigung der Rege- lung in § 9 Nr. 4 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages vom 20.03.2008. Darin wird die Verjährungsfrist für etwaige Ersatzansprüche gegen die Treuhänderin auf 12 Monate verkürzt und zugleich festgelegt, dass diese Verjährungsfrist mit der Möglich- keit der Kenntnisnahme von den tatsächlichen Umständen beginnt, die eine Haftung der Treuhänderin begründen. Auch insoweit hat die Beklagte zum einen nicht dargelegt, wann die Klägerin die Mög- lichkeit der Kenntnisnahme von den Umständen erlangt haben soll, die vorliegend die Haftung der Beklagten begründen. Zum anderen stellt die – wiederum aus den oben genannten Gründen der Inhaltskon- trolle der §§ 305 ff. BGB unterliegende – generelle Verkürzung der Verjährungsfrist bereits eine gemäß § 309 Nr. 7 BGB unzulässige Haftungsbeschränkung dar, indem sie die Haftung sowohl für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-
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heit (entgegen § 309 Nr. 7 lit. a) BGB) als auch für grob fahrlässig begangene Pflicht- verletzungen (entgegen § 309 Nr. 7 lit. b) BGB) mittelbar begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 45, NJW-RR 2013, 1255; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, juris Rn. 42, NJW-RR 2012, 937; Urteil vom 22.09.2015 – II ZR 340/14, juris Rn. 16, WM 2015, 2359; Urteil vom 19.07.2019 – V ZR 75/18, juris Rn. 29, NJW-RR 2020, 68, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen.). Die Verjäh- rungsbeschränkung befasst sich zwar nicht unmittelbar mit der Frage des Haftungs- maßes. Soweit eine solche generelle Verkürzung der Verjährungsfrist aber – wie hier – keine Ausnahme enthält, erfasst sie alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens, so dass die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist mittelbar dazu führt, dass der Verwender nach Fristablauf die Verjährungseinrede hinsichtlich aller etwaigen Schadensersatzansprüche unabhängig von dem jeweiligen Haftungsmaß- stab erheben kann und so seine Haftung für jedwede Art des Verschuldens entfällt. Die Klausel lässt es nicht zu, sie auf einen unbedenklichen Inhalt zurückzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 45, NJW-RR 2013, 1255; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, juris Rn. 42, NJW-RR 2012, 937 zur Unwirksamkeit einer generellen Verkürzung der Verjährungsfrist der Haftung für Prospektfehler). Angesichts dessen kommt es auch nicht mehr darauf an, dass die vorliegende Rege- lung zudem gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB mit Blick auf das Verbot aus § 202 Abs. 1 BGB, die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes zu erleichtern, unter Be- rücksichtigung des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion insgesamt unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2019 – V ZR 75/18, juris Rn. 32, NJW-RR 2020, 68) und dass die vorliegende Regelung schließlich auch wegen der Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild der kenntnisabhängigen Regelverjährung von drei Jahren, bei der im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzuneh- men ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2015 – XI ZR 200/14, juris Rn. 17, BGHZ 205, 83), auch hier eine unangemessene Benachteiligung der beitretenden Treugeber dar- stellt, zumal der Beginn der verkürzten Verjährung sogar an die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme von den anspruchsbegründenden Umständen – ungeachtet einer jeden Fahrlässigkeit des Gläubigers – anknüpft. d) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist auch nicht gemäß § 9 Nr. 3 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages vom 20.03.2008 ausgeschlossen. In dieser – wiederum aus den oben genannten Gründen der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB unterliegenden – Regelung wird die Haftung der Treuhänderin generell beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Da aber mangels Ausschlusses von Verletzungen
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des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf diese Weise auch eine Haftung für solche Schäden eingeschränkt wird, ist auch diese Klausel – wiederum unter Berück- sichtigung des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion – gemäß § 309 Nr. 7 lit. a) BGB unwirksam. 2. Das Verschulden der Beklagten wird vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. 3. Auch der Höhe nach ist die ausgesprochene Verurteilung der Beklagten insgesamt nicht zu beanstanden und wird auch insoweit von der Berufung nicht angegriffen, so dass die Berufung der Beklagten insgesamt als unbegründet abzuweisen war. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläu- figen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Streitwert- festsetzung folgt aus § 3 ZPO. Der Wert des Feststellungsantrages wird entsprechend den Erwägungen des Landgerichts auf 1.375,- € geschätzt. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeu- tung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
gez. Dr. Böger gez. Neuhausen gez. Dr. Kramer