Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Urteil vom 01.07.2021 – 3 U 39/20
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 3 U 39/20 = 4 O 886/19 Landgericht Bremen
Verkündet am 01.07.2021 gez. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
U r t e i l
In dem Rechtsstreit
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte:
hat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli- che Verhandlung vom 20. Mai 2021 durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wolff, die Richterin am Oberlandesgericht Neuhausen und den Richter am Landge- richt Dr. Isenberg für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen, 4. Zi- vilkammer, vom 06.11.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- 2 -
Seite 2 von 20
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.693,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 21.05.2019 zu zah- len.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtli- che Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 913,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 22.08.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung, hilfsweise auf Abrechnung, im Zusam- menhang mit einer Genussrechtsbeteiligung in Anspruch. Die Klägerin zeichnete im Jahr 2007 vinkulierte Namens-Genussrechte in Höhe eines Nominalwerts von 12.000,00 EUR an der X Investments AG, einer Aktiengesellschaft österreichischen Rechts mit Sitz in Wien. Zuzüglich eines Agios von 7 % waren von der Klägerin insgesamt 12.840,00 EUR für ihre Genussrechtsbeteiligung in Form einer Ra- tenanlage zu zahlen. In der Folge erbrachte sie Zahlungen in Höhe von insgesamt 11.543,00 EUR. Auf die zur Akte gereichten Genussrechtsbedingungen (Bl. 31 der Akte; im Folgenden auch GRB), insbesondere die §§ 5, 6, 8 und 13 der GRB, wird Bezug genommen. Die X Investments AG wurde im Jahr 2013 durch formwechselnde Umwandlung zur X Investments GmbH (Im Folgenden X), die sodann mit Wirkung zum 31.12.2018 auf die Beklagte, eine Gesellschaft nach dem Recht Englands und Wales mit Sitz in London, verschmolzen wurde. Im Zusammenhang mit dem Verschmelzungsvorgang teilte die X
- 3 -
Seite 3 von 20
Anlegerverwaltung der Klägerin im Februar 2019 mit, dass sich aufgrund der Ver- schmelzung die Genussrechte in Aktien (sog. B-Shares) der Beklagten umgewandelt hätten (Bl. 10 der Akte). In der Fußzeile dieses Schreibens war die Firma und Anschrift der Beklagten angegeben. Ausweislich einer dem Schreiben beigefügten Anlegerinfor- mation betrug der rechnerische Wert der Genussrechte der Klägerin zum 31.12.2018 insgesamt 13.693,22 EUR (s. Bl. 9 Rückseite der Akte). Diese Wertangabe war mit einer Fußnote wie folgt versehen: „Der Berechnung des rechnerischen Wertes zum Stand 31.12.2018 liegen die Werte der Rechnungslegung mit Stand vom 31.12.2018 zugrunde.“ Die Anzahl gewährter Aktien war in der Anlegerinformation mit 13.693 Stück, der Nennwert pro Aktie mit 0,001 EUR angegeben. Die Klägerin kündigte die Genussrechtsbeteiligung mit anwaltlichem Schreiben vom 06.05.2019 außerordentlich und fristlos und machte zudem Auszahlungsansprüche in Höhe von 13.693,22 EUR gegenüber der Beklagten unter Fristsetzung zum 20.05.2019 geltend (Bl. 11 der Akte). Die Beklagte wies die außerordentliche Kündigung der Klä- gerin zurück und lehnte eine Zahlung ab. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass ihre Genussrechtsbetei- ligung durch die erklärte fristlose Kündigung beendet worden sei und sie deshalb einen Anspruch auf Auszahlung in der geltend gemachten Höhe habe. Die Anlagegesellschaft habe gegen ihre Genussrechtsbedingungen verstoßen, da sie der Klägerin im Zuge der Verschmelzung keine gleichwertigen Rechte eingeräumt habe. Die Klägerin hat mit ihrer der Beklagten am 21.08.2019 zugestellten Klage (s. Bl. 40 der Akte) beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 13.693,22 EUR zzgl. Zinsen und außer- gerichtlichen Anwaltskosten zu verurteilen. Hilfsweise hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Genussrechtsbeteiligung der Klägerin auf den 31.12.2018 (letzter Bilanzstichtag vor der erklärten Kündigung), hilfsweise auf den 06.05.2019 (Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung), abzurechnen und die Beklagte im Wege der Stu- fenklage zu verurteilen, das abgerechnete Auseinandersetzungsguthaben an sie, die Klägerin, zur Auszahlung zu bringen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat u.a. die Ansicht vertreten, dass das Landgericht Bremen örtlich und international nicht zuständig sei, da der Sitz der Beklagten in London liege. Die Klage sei auch unbegründet, da die Klägerin man- gels Kündigung zum Stichtag 31.12.2018 weder Auszahlung noch Abrechnung verlan-
- 4 -
Seite 4 von 20
gen könne. Die Anlegerinformation zum 31.12.2018 sei nicht geeignet, einen Zahlungs- anspruch zu begründen, der Klägervortrag sei insoweit bereits unschlüssig. Die außer- ordentliche Kündigung sei zudem unwirksam. Die Klägerin habe im Zuge der Ver- schmelzung Rechte erhalten, die mit den zunächst erworbenen Genussrechten gleich- wertig seien, Genussrechte kenne das Recht Großbritanniens allerdings nicht. Die im Mai 2019 erklärte Kündigung könne zudem keine rückwirkende Wirkung entfalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.11.2020 abgewiesen. Zwar bestünden hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage keine Bedenken. Insbesondere sei das Landge- richt Bremen auch örtlich zuständig, da Art. 18 Abs. 1 EUGVVO Verbrauchern die Kla- geerhebung vor dem Gericht des Wohnortes erlaube und eine wirksame abweichende Gerichtsstandsvereinbarung nach Artikel 19 EuGVVO zwischen den Parteien nicht ge- troffen worden sei. Die Klage bleibe jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin habe die Entstehung der geltend gemachten Ansprüche nicht schlüssig dargelegt. Ein An- spruch auf Zahlung des Nennbetrages der Genussrechte zum 31.12.2018 könne der Klägerin schon mangels einer zu diesem Zeitpunkt erklärten Kündigung nicht zustehen. Aber auch ein Anspruch der Klägerin auf Abrechnung zum Tag der Kündigung am 06.05.2019 bestehe nicht, da die Genussrechte der Klägerin aufgrund der Verschmel- zung der X Investments GmbH auf die Beklagte an diesem Tag gar nicht mehr existent gewesen seien. Schließlich ergebe sich ein Abrechnungs- und Auszahlungsanspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB. Mangels rechtzeitig ausgesprochener Kündigung fehle es an einem Rück- zahlungsanspruch der Klägerin, der durch die Verschmelzung hätte unmöglich werden können. Zu dem Vorliegen der Voraussetzungen eines sonstigen Schadensersatzan- spruches gemäß § 280 Abs. 1 BGB aufgrund der möglicherweise vertragswidrigen Ver- schmelzung der X Investments GmbH auf die Beklagte habe die Klägerin zudem nicht substantiiert vorgetragen.
Auf die Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird ergänzend Be- zug genommen. Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanz- lichen Anträge weiter.
- 5 -
Seite 5 von 20
Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen An- spruch auf Abrechnung zum Tag der Kündigung am 06.05.2019 gehabt habe. Der Rückzahlungsanspruch folge aus § 241 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen. Der Klägerin habe ein außerordentliches Kündigungsrecht zugestanden, da die Genussrechte entgegen § 8 der Genussrechtsbedingungen in nicht gleichwertige Aktien an der Beklagten umgewandelt worden seien und die Be- klagte durch die Verschmelzung zudem gegen § 11 der Genussrechtsbedingungen ver- stoßen habe. Aufgrund der außerordentlichen Kündigung sei die Beklagte zur Rück- zahlung der Genussrechte gemäß § 6 Ziff. 4 S. 1 und 2 der Genussrechtsbedingungen verpflichtet. Aber selbst wenn eine außerordentliche Kündigung aufgrund der Ver- schmelzung nicht möglich gewesen sein sollte, bestünde jedenfalls ein Schadenser- satzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB, weil aufgrund der Verschmelzung und Umwandlung der Rückzahlungsanspruch der Genussrechte gemäß § 6 Ziff. 4 S. 1 und 2 der Genussrechtsbedingungen unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB geworden sei und die Beklagte die Unmöglichkeit ihrer Leistung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB auch zu vertreten habe. Der Höhe nach habe die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der Genussrechte zu 100 % des Nennbetra- ges (11.543,00 EUR) gemäß § 6 Ziff. 4 der Genussrechtsbedingungen zuzüglich eines Gewinnanteils in Höhe von 2.150,22 EUR entsprechend dem Abrechnungsschreiben der Beklagten zum 31.12.2018. Eine Reduzierung um einen Verlustanteil (§ 5 Ziff. 1 der Genussrechtsbedingungen) erfolge hingegen nicht, da die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte einen solchen bislang nicht belegt habe. Insbesondere sei in Anbetracht der übermittelten Anlegerinformation, die einen rechnerischen Wert der klä- gerischen Genussrechte zum 31.12.2018 in Höhe von 13.693,22 EUR ausgewiesen habe, nicht nachvollziehbar, dass das bilanzielle Saldo des nachrangigen Genuss- rechtskapitals der X zum 31.12.2017 0,00 EUR betragen haben und eine Wiederauffül- lung im Jahr 2018 nicht erfolgt sein soll. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 06.11.2020 - Az. 4 O 886/19 - a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 13.693,22 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem je- weiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2019 zu zahlen,
- 6 -
Seite 6 von 20
hilfsweise aa) die Beklagte zu verurteilen, die Genussrechtsbeteiligung der Klägerin zu der Vertragsnummer VAG3189621 auf den letzten Bilanzstichtag vor Kündigung, somit den 31.12.2018, abzurech- nen, hilfsweise auf den Zeitpunkt der außerordentlichen Kündi- gung am 06.05.2019, bb) die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, das ab- gerechnete Guthaben an die Klägerin zur Auszahlung zu bringen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsanhängigkeit, b) die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klägerin den verbleibenden Rest der entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 913,33 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängig- keit zu zahlen.
2. für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte meint, dass das Landgericht Bremen örtlich und international nicht zustän- dig und die Klage insoweit bereits unzulässig sei. Zu Unrecht habe das Landgericht die Verbrauchereigenschaft der Klägerin bejaht. Da es vorliegend um eine Aktienbeteili- gung (B-Shares an einer company limited by shares) gehe, Aktionäre in ihrem Verhält- nis zu ihrer Gesellschaft jedoch niemals Verbraucher seien, liege vielmehr eine inner- gesellschaftsrechtliche Streitigkeit vor. Für eine solche sei eine Zuständigkeit deutscher Gerichte aber nicht gegeben.
Im Übrigen verteidigt die Beklagte das landgerichtliche Urteil, soweit die Klage als un- begründet abgewiesen worden ist. Die Klägerin habe infolge der Verschmelzung gleich- wertige Rechte erhalten, so dass ihr schon aus diesem Grund kein außerordentliches Kündigungsrecht zugestanden habe. B-Shares an einer britischen company limited by shares seien zudem ohnehin nicht kündbar, da ein Dauerschuldverhältnis insoweit nicht
- 7 -
Seite 7 von 20
bestehe. Eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB sei schließlich auch gar nicht fristgemäß i.S.d. § 314 Abs. 3 BGB erklärt worden. Zudem fehle es der Klä- gerin an einem Rechtsschutzbedürfnis. Da zum Zeitpunkt der vermeintlichen Beendi- gung der Beteiligung an dem Genussrechtsverhältnis durch außerordentliche Kündi- gung dieses bereits gar nicht mehr bestanden habe, seien streitgegenständlich allein die Ansprüche der Klägerin aus den gewährten B-Shares. Für die Durchsetzung dieses Interesses sei jedoch ausschließlich eine Klage auf Einräumung gleichwertiger Rechte das geeignete Rechtsmittel, nicht aber eine Zahlungsklage wegen einer ausgesproche- nen Kündigung. Die Klägerin könne daher ggfs. auf Einräumung gleichwertiger Rechte klagen, einen „Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit“ kenne das Umwand- lungsrecht hingegen nicht.
Die Klägerin habe des Weiteren auch nicht schlüssig dargelegt, dass ihr infolge der vermeintlichen außerordentlichen Kündigung der B-Shares im Mai 2019 ein Betrag in Höhe von 13.693,22 EUR zustehe. Es sei jedoch an der Klägerin, die Höhe ihres an- geblichen Anspruchs aus der Genussrechtsbeteiligung konkret darzulegen und zu be- weisen. Tatsächlich hätte der Rückzahlungsanspruch der Klägerin bei Kündigung zum 31.12.2018 aber ohnehin lediglich 0,00 EUR betragen. Denn ausweislich des Jahres- abschlusses der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der X Investments GmbH, zum Stichtag 31.12.2017 sei im Geschäftsjahr 2017 ein Verlust erwirtschaftet worden, der in Höhe von 5.514.061,14 EUR durch Erträge aus der Herabsetzung des Genussrechts- kapitals ausgeglichen worden sei. Da die X Investments GmbH im Jahr 2018 keine Gewinne erwirtschaftet habe, seien die Genussrechte der Klägerin im Zeitpunkt der Verschmelzung somit wertlos gewesen. Zur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 11.01.2021 und 31.03.2021 sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 05.03.2021 und auf den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 10.06.2021 Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, ins- besondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO.
- 8 -
Seite 8 von 20
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig (u. 1.) und begründet (u. 2.). 1. Die Klage ist zulässig. 1.1 Die Klage ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wirksam im Sinne der §§ 253, 261 ZPO erhoben worden. Auf die entsprechenden Ausführungen des Landge- richts (S. 5 des angegriffenen Urteils), die von der Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht weiter angegriffen worden sind, kann insoweit verwiesen werden. 1.2 Das Landgericht Bremen ist nach Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 Abs. 1 EuGVVO auch örtlich und international zuständig. Vorliegend ist der Gerichtsstand für Verbrauchersachen eröffnet. Die Klägerin hat die Genussrechte zu privaten Zwecken erworben (s. etwa das Vermitt- lungsprotokoll v. 15.05.2017, Bl. 5 der Akte) und ist danach Verbraucherin im Sinne dieser Bestimmungen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte, wie sich schon aus der Vielzahl an Parallelverfahren unter Beteiligung deutscher Anleger unschwer ergibt, ihre Geschäftstätigkeit jedenfalls auch auf Deutschland ausgerichtet. Hierfür spricht zu- dem, dass in den eingereichten Unterlagen zur Zeichnung der Genussrechte wiederholt Stuttgart als Sitz der „Anlegerverwaltung Europa“ erwähnt wird (s. etwa Bl. 15 der Akte). Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin sei keine „Verbraucherin“ im Sinne der Art. 17 Abs. 1 lit. c, 18 Abs. 1 EuGVVO, da sie wegen der ihr im Zuge der Verschmel- zung gewährten „B-Shares“ als Aktionärin anzusehen sei, was einer Verbrauchereigen- schaft widerspreche, liegt dies aus Sicht des Senats fern. Denn die Klägerin hat keine „B-Shares“ gezeichnet, sondern Genussrechte. Durch die nachträglich – ohne Einver- ständnis oder auch nur vorhergehende Anhörung der Klägerin – erfolgte Verschmel- zung kann eine verbraucherschützende Zuständigkeit jedoch schlechterdings nicht wie- der entzogen werden (so auch: OLG Celle, Beschluss vom 29. Januar 2021 – 9 U 66/20 –, Rn. 13 f., juris).
- 9 -
Seite 9 von 20
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Gerichtsstandsvereinbarung des § 13 Abs. 2 der GRB. Diese Bestimmung steht einer Zuständigkeit des Landgerichts Bremen nicht entgegen, da sie schon ihrem Wortlaut nach nicht das Recht der Genussrechtsin- haber beschränkt, das Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen (so im Ergebnis auch OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.2021 – Az. 8 U 2149/20; LG Verden, Urteil v. 26.06.2020 – Az. 2 O 259/19). 2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 13.693,22 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebüh- ren. 2.1 Für die rechtliche Beurteilung des Falles ist aufgrund der in § 13 Nr. 1 der GRB getroffe- nen Rechtswahl das Recht der Republik Österreich maßgeblich. a. Die Bestimmung des Vertragsstatuts erfolgt hier nach den Art. 27 ff. EGBGB a.F., durch welche das Europäische Vertragsrechtsübereinkommen (EVÜ) in deutsches Recht um- gesetzt worden ist. Danach stand den Parteien die Wahl des anwendbaren Rechts grundsätzlich frei (Art. 27 EGBGB a.F.). Der die Verbraucherverträge regelnde Art. 6 Abs. 1 Rom-I VO ist vorliegend nicht anwendbar, da die Klägerin ihre Genussrechtsbe- teiligung bereits im Jahr 2007, also noch vor Geltung der Rom-I VO zum 17. Dezember 2009 (s. Art. 28 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Pri- vatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 25.09.2009 [Rom-I VO], BGBl. 2009, 1574), abgeschlossen hatte. Der Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlus- ses ist auch bei Dauerschuldverhältnissen, wie beispielsweise Genussrechtsbeteiligun- gen (vgl. BGH, Urteil vom 05. Oktober 1992 – II ZR 172/91 –, BGHZ 119, 305-334, Rn. 48), maßgeblich (LG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 327 O 433/19 –, Rn. 62, juris m.w.Nw.). Die Rechtswahl zugunsten des österreichischen Rechts ist nach der gebotenen Einbe- ziehungskontrolle (vgl. Staudinger/Wendland, BGB, 2019, Anh. zu §§ 305-310 Rn. N22; MüKoBGB/Martiny, 8. Aufl. 2021, Rom I-VO Art. 3 Rn. 13) vorliegend wirksam erfolgt.
- 10 -
Seite 10 von 20
Bei den Genussrechtsbedingungen handelt es sich schon dem äußeren Erscheinungs- bild nach um allgemeine Geschäftsbedingungen der X (vgl. zur AGB-Eigenschaft von Genussrechtsbedingungen auch BGH, Urteil vom 22.3.2018 – IX ZR 99/17; Urteil vom 05. Oktober 1992 – II ZR 172/91 –, BGHZ 119, 305-334, Rn. 13, juris; zum österreichi- schen Recht s. Reich-Rohrwig, ecolex 2013, 133, 136). Die Beurteilung der Wirksam- keit einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtswahlklausel be- stimmt sich dabei gemäß Art. 31 Abs. 1 EGBGB a.F. nach dem Recht, das nach der Rechtswahlklausel angewendet werden soll (BGH, Urteil vom 25. Januar 2005 – XI ZR 78/04; Urteil vom 26. Oktober 1993 – XI ZR 42/93 –, beide juris; vgl. auch Staudin- ger/Wendland, BGB, 2019, Anh. zu §§ 305-310 Rn. N17), vorliegend also nach dem Recht der Republik Österreich. Die Wahl des österreichischen Rechts ist hier nicht überraschend i.S.d. § 864a ABGB erfolgt, da die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihren Sitz in Österreich hatte und dies für die Klägerin ausweislich der Zeichnungsunterlagen auch ohne weiteres erkennbar war (s. etwa den Zeichnungsschein, Bl. 5 Rückseite der Akte: „Genussrechte der X Investments AG, Wien“). Auch § 13a öKSchG gelangt hier nicht zur Anwendung. Diese Bestimmung gilt schon ihrem Wortlaut nach nur für Rechtswahlklauseln, die bei Ver- braucherverträgen zu der Anwendung des Rechts eines Nicht-EWR-Mitgliedstaates führen. Schließlich steht auch Art. 27 Abs. 3 EGBGB a.F. der Rechtswahl nicht entge- gen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Sachverhalt, abgesehen von der Rechts- wahlklausel, nur mit einem Staat verbunden ist, dessen Recht nicht gewählt worden ist. Dies ist hier allerdings nicht der Fall, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihren Sitz in Österreich hatte und der Bezug zum österreichischen Recht hierdurch gegeben war (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Januar 2005 – XI ZR 78/04; Urteil vom 26. Oktober 1993 – XI ZR 42/93 –, beide juris). Auch eine ergänzende Anwendung der zwingenden Bestimmungen des deutschen Rechts gemäß Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. bzw. Art. 5 EVÜ kommt hier nicht in Betracht. Nach diesen Regelungen durfte bei Verträgen über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Berechtigten (Verbrauchers) zugerechnet werden konnte, sowie bei Verträgen zur Finanzierung eines solchen Geschäfts eine Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Best- immungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte,
- 11 -
Seite 11 von 20
gewährte Schutz entzogen wurde. Die Zeichnung von Wertpapieren, hier Genussrech- ten, wird von dieser Norm jedoch schon gar nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 25. Ja- nuar 2005 – XI ZR 78/04 –, Rn. 26, juris; Palandt/Thorn, BGB, 68. Aufl. 2009, Art. 29 EGBGB Rn. 3; so auch: LG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 327 O 433/19 –, juris). b. Österreichisches Recht bleibt schließlich auch nach der Verschmelzung der X auf die Beklagte anwendbar, auch wenn deren Sitz nunmehr in London liegt. Denn durch eine grenzüberschreitende Verschmelzung erfolgt grundsätzlich keine Änderung des auf be- stehende Verträge anzuwendenden Rechts (vgl. EuGH, Urteil vom 12.11.2015 – Az. C- 483/14, Rn. 59 ff.; Klampfl, GesRZ 2016, 228). 2.2 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 13.679,53 EUR aus § 1295 ABGB. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin hat ihre vertraglichen Pflichten aus dem Ge- nussrechtsverhältnis verletzt, indem sie der Klägerin in Folge des Verschmelzungsvor- ganges keine mit der Genussrechtsbeteiligung gleichwertigen Rechte gewährt hat. Sie ist daher zum Schadensersatz verpflichtet. a. Der Genussrechtsvertrag stellt ein Dauerschuldverhältnis eigener Art dar, da das Ge- nussrecht auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist (OGH, Urteil vom 29.01.2003 – Az. 7 Ob 267/02v; Ledineg, Die Schutzvorschriften für Inhaber von Sonderrechten bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen nach österreichischem Recht und ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, 2018, S. 26 f.; Reich-Rohrwig, ecolex 2013, 133, 136; für das deutsche Recht s. etwa BGH, Urteil vom 05. Oktober 1992 – II ZR 172/91 –, BGHZ 119, 305-334, Rn. 48). Die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem derartigen Rechtsverhältnis erschöpfen sich dabei nicht in den Hauptleis- tungspflichten (Erbringung der versprochenen Geldleistung durch den Genussrechtsin- haber und Leistung der vereinbarten Gewinnbeteiligung durch die Gesellschaft), son- dern es ergeben sich auch weitere Schutz- und Verhaltenspflichten, deren Inhalt in der Wahrung der Rechte des anderen Vertragsteils und der Rücksichtnahme auf seine
- 12 -
Seite 12 von 20
wohlverstandenen Interessen besteht. Die Gesellschaft trifft demnach grundsätzlich die Pflicht, vertragswidrige Beeinträchtigungen des Genussrechtskapitals zu unterlassen bzw. zu unterbinden. Verletzt sie diese Pflicht, kann eine vertragliche Schadensersatz- verpflichtung entstehen (vgl. Reich-Rohrwig, ecolex 2013, 133, 142; Ledineg, a.a.O, S. 45, 56; s. zum deutschen Recht auch: BGH, Urteil vom 05. Oktober 1992 – II ZR 172/91 –, BGHZ 119, 305-334, Rn. 48; Semler/Stengel/Kalss, 4. Aufl. 2017, UmwG § 23 Rn. 17; Henssler/Strohn/Ca. Müller, UmwG, 5. Aufl. 2021, § 23 Rn. 4, 5).
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat hier die bezeichnete Rücksichtnahmepflicht verletzt, als sie durch die durchgeführte Verschmelzung ohne jede Mitwirkung bzw. Zu- stimmung der Klägerin die dieser zustehenden Genussrechte ohne angemessenen Ausgleich (Gewährung gleichwertiger Rechte oder Abfindung) vernichtet hat (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 29. Januar 2021 – 9 U 66/20 –, Rn. 24 f., juris: „begründeter Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen oder eines gezielt den Interessen der Genuss- scheininhaber zuwiderlaufenden Verhaltens“). Hierin liegt zugleich ein Verstoß gegen § 8 Nr. 2 der GRB. Denn (auch) nach dieser Bestimmung war die Rechtsvorgängerin der Beklagten verpflichtet, der Klägerin gleichwertige Rechte einzuräumen. Dies ist vor- liegend indes nicht erfolgt. Hierzu im Einzelnen:
Für die Frage, ob den Inhabern von Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt wor- den sind, kommt es nicht auf eine etwaige „Gleichartigkeit“ der gewährten Rechte, son- dern vielmehr allein auf deren wirtschaftliche Gleichwertigkeit, also die Wertäquivalenz, an (Ledineg, a.a.O., S. 39; Zollner/Hartlieb, ecolex 2015, 122, 123; für das dt. Recht s. etwa OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.2021 – Az. 8 U 2149/20 m.w.Nw.; Sem- ler/Stengel/Kalss, 4. Aufl. 2017, UmwG § 23 Rn. 12 und § 204 Rn. 5). Denn „gleichwer- tig“ ist nicht formal, sondern wirtschaftlich zu verstehen. Die Ausgestaltung der Rechte in dem übernehmenden Rechtsträger muss ökonomisch betrachtet mit jenen im über- tragenden Rechtsträger identisch sein. Genussrechtsinhaber dürfen durch die Ver- schmelzung danach keinen Vermögensnachteil erleiden (Ledineg, a.a.O., S. 39, 44 f. m.w.Nw.; Zollner/Hartlieb, ecolex 2015, 122, 123), wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der Gleichwertigkeit der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verschmelzung mit der erfolgten Eintragung ist (Ledineg, a.a.O., S. 44).
Nach diesen Maßgaben sind der Klägerin vorliegend keine gleichwertigen Rechte ge- währt worden (so im Ergebnis u.a. auch OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.2021 –
- 13 -
Seite 13 von 20
Az. 8 U 2149/20; OLG Celle, Beschluss vom 29. Januar 2021 – 9 U 66/20 –, juris, Rn. 21: „Die Darstellung der Beklagten, der Kläger habe im Zuge der Umwandlung gleichwertige Rechte erhalten, ist in tatsächlicher Hinsicht inhaltsleer.“). Denn die zu- geteilten B-Shares weisen lediglich einen Nennbetrag von 0,001 EUR auf, der Gesamt- nennbetrag der klägerischen Wertpapiere reduzierte sich durch die Verschmelzung demnach in einem Verhältnis von 1000:1. Der rechnerische Wert der Genussrechtsbe- teiligung, der ausweislich der Anlegerinformation zum 31.12.2018 noch 13.693,22 EUR betragen hatte, verringerte sich so ohne nachvollziehbare Berechnungsgrundlage auf einen Anteil am Nominalkapital in Höhe von lediglich 13,69 EUR. Die den Genuss- rechtsinhabern eingeräumte Möglichkeit, die B-Shares an die Beklagte zurückzugeben, stellte bei wirtschaftlicher Betrachtung insoweit keine sinnvolle Beendigungsmöglichkeit dar.
Aber selbst wenn man eine „Gleichartigkeit“ ausreichen lassen wollte (in diese Richtung für das österreichische Recht wohl Reich-Rohrwig, ecolex 2013, 133, 142), ergäbe sich vorliegend nichts anderes. Denn die B-Shares sind auch in diesem Sinne nicht „gleich- wertig“ mit den Genussrechten. Denn zum einen besteht für sie kein direkter Anspruch auf Kündigung und Auszahlung zum eingezahlten Nennbetrag. Bei einem Verkauf der (nicht fungiblen) B-Shares würde sich der Preis nämlich nicht am ursprünglichen Ein- zahlungsbetrag orientieren. Zum anderen ist das – wirtschaftlich betrachtet bei entspre- chenden Anlageformen entscheidende – Recht zur Gewinnbeteiligung nachteilig zu Lasten der Anleger geändert worden. Während in § 4 Abs. 3 der GRB noch eine im Falle eines Unternehmensgewinns grundsätzlich zu zahlende „Mindestdividende“ vor- gesehen war, wird die Ausschüttung von Dividenden selbst bei Vorliegen eines Jahre- süberschusses nunmehr in das Belieben der Gesellschaft gestellt (vgl. Ziffer 89.2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten). Schließlich betrifft die Beteiligung der Klägerin jetzt eine britische Limited, was hinsichtlich des Austritts Großbritanniens aus der Eu- ropäischen Union mit zusätzlichen Anlegerrisiken verbunden ist (vgl. LG Hamburg, Ur- teil vom 25. Februar 2021 – 327 O 433/19 –, juris; LG Verden, Urt. v. 26.06.2020 - Az. 2 O 259/19).
Selbst wenn, wie die Beklagte vorträgt, das Englische Recht Genussrechte nicht ken- nen sollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Ausgestaltung von Rechten als „gleichwertig“ wäre auch in diesem Fall nicht per se ausgeschlossen gewesen. Ob
- 14 -
Seite 14 von 20
die Verschmelzung auf eine Gesellschaft einer Rechtsordnung, die keine gleichwerti- gen Rechte kennt, von Vornherein hätte unterbleiben müssen (vgl. LG Frankenthal, Ur- teil v. 19.02.2020 - Az. 3 O 186/19; LG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 327 O 433/19 –, beide juris), kann daher dahinstehen.
b. In der klägerseits erklärten außerordentliche Kündigung und dem Rückzahlungsbegeh- ren gegenüber der Beklagten ist die konkludente Geltendmachung von Schadensersatz zu erblicken (so auch OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.2021 – Az. 8 U 2149/20). Der Umstand, dass die ursprünglich bestehenden Genussrechte aufgrund des Ver- schmelzungsvorganges erloschen sind, hindert die Geltendmachung von vertraglichen Schadensersatzansprüchen dabei nicht (so zum dt. Recht: OLG Dresden, a.a.O.).
c. Das Verschulden der Rechtsvorgängerin der Beklagten wird nach § 1298 ABGB ver- mutet.
d. Der Begriff des Schadens nach § 1293 ABGB wird im österreichischen Recht grund- sätzlich weit ausgelegt (vgl. OGH, Beschluss vom 30.01.2019, Geschäftszahl 7 Ob 181/18w; abrufbar über https://www.ris.bka.gv.at/Jus/) und bemisst sich hier anhand des Wertes der erloschenen Genussrechte, soweit dieser wirtschaftlich nicht durch die Einräumung von B-Shares ausgeglichen worden ist (OLG Düsseldorf, Beschluss [un- datiert], Az. I-16 U 220/20; OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.2021 – Az. 8 U 2149/20; vgl. auch Reich-Rohrwig, ecolex 2013, 133, 142; Ledineg, a.a.O, S. 45, 56 [Schadensersatz in Höhe der angemessenen Abfindung]).
Vorliegend hatten die Genussscheine der Klägerin zum 31.12.2018 nach der Mitteilung der Beklagten einen rechnerischen Wert von 13.693,22 EUR (s. Bl. 9 Rückseite der Akte). Die für die Höhe ihres Anspruches darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat zu dem Wert ihrer im Verschmelzungszeitpunkt bestehenden Genussrechte mit dem Verweis auf diese Information hinreichend substantiiert vorgetragen (so auch OLG
- 15 -
Seite 15 von 20
Dresden, Beschluss vom 08.03.2021 – Az. 8 U 2149/20). Zwar enthält die Anlegerin- formation in der Fußzeile den Hinweis, dass die Darstellungen zum rechnerischen Wert der Genussrechte kein Anerkenntnis darstellen und keine Zahlungspflichten begrün- den. Die Beklagte muss sich gleichwohl an diesem konkret mitgeteilten Wert der Ge- nussrechte zum 31.12.2018 festhalten lassen, zumal aus Sicht des Senats auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsrechtszug nicht nachvollziehbar ist, warum dieser Betrag für die Bestimmung des Wertes der Genuss- rechte zum 31.12.2018 (in der „logischen Sekunde“ vor der Verschmelzung) nicht maß- gebend sein soll bzw. wie sich der Widerspruch zu dem vermeintlichen Buchwert der Genussrechte zum 31.12.2017 in Höhe von 0,00 EUR erklärt (so auch: OLG Celle, Be- schlüsse vom 30.11.2020 und 29.01.2021, Az. 9 U 67/20 und 9 U 66/20). Das wäre in Anbetracht der Anlegerinformation aber zu erwarten gewesen, zumal der Rückzah- lungsbetrag zum 31.12.2016 noch bei 12.409,22 EUR gelegen haben soll (s. Bl. 14 der Akte). Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz nunmehr vorträgt, dass der mitgeteilte rechnerische Wert der Genussrechte „wirtschaftlich dem Wert der B-Anteile entspricht/entsprechen würde“ (S. 14 des nachgelassenen Schriftsatzes vom 10.06.2021), überzeugt dies schon deshalb nicht, weil dieser „rechnerische Wert im Sinne eines Marktwertes“ (ebenda) der Klägerin im Zuge der Verschmelzung von der Beklagten ja gerade nicht als Ausgleich ihrer Genussrechtsbeteiligung angeboten wor- den ist (sondern lediglich ein Tausendstel dieses vermeintlichen „Marktwertes“).
Dass für Zwecke des Steuerrechts und der Rechnungslegung die Übernahme des Ver- mögens der übertragenden Gesellschaft durch die Beklagte im Innenverhältnis mit Wir- kung zum 31.12.2017 erfolgt ist (vgl. § 4 Abs. 2 des Verschmelzungsplans), führt (an- ders als die Beklagte nunmehr offensichtlich meint) auch nicht zum Erlöschen der Ge- nussrechte zu diesem Stichtag. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Schreiben der X Anlegerverwaltung aus Februar 2019 (vgl. Bl. 9 der Akte: „Nicht zuletzt aus die- sem Grund wurde mit Stichtag 31.12.2018 die TLI mit der neu gegründeten Aktienge- sellschaft Y Infrastructure Holding Limited („YIH“) verschmolzen […]. Mit der Ver- schmelzung folgte der automatische Wandel Ihrer Genussrechte/-scheine in Aktien der YIH.“) und aus der Mitteilung des rechnerischen Wertes der Genussrechte/-scheine zum 31.12.2018 (Bl. 9 Rückseite der Akte). Der Vortrag der Beklagten in dem nachge- lassenen Schriftsatz vom 10.06.2021, wonach „die B-Anteile damit ab dem 01.01.2018
- 16 -
Seite 16 von 20
– 0:00 Uhr gewährt worden“ seien (Seite 8 des Schriftsatzes), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht.
Der Wert der klägerischen Genussrechte war hier auch nicht durch etwaige Verluste der X bzw. der Beklagten reduziert. Die Beklagte hat das Bestehen von Verlusten schon gar nicht hinreichend schlüssig dargelegt (so LG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 327 O 433/19 –, juris), geschweige denn nachgewiesen (LG Frankenthal, Urt. v. 19.02.2020 - Az. 3 O 186/19). Denn die Vorlage einer Bilanz und einer GuV zum Stich- tag 31.12.2017 besagt nichts über das Bestehen von Verlusten zum Verschmelzungs- stichtag 31.12.2018 (insoweit kann die Beklagte auch aus den in Bezug genommenen Urteilen des BGH vom 14.06.2016 – Az. II ZR 121/15 und vom 29.04.2014 – Az. II ZR 395/12 nichts zu ihrem Vorteil herleiten, unbeschadet des Umstandes, dass diese oh- nehin nur das deutsche Recht betreffen; so im Ergebnis auch: OLG Celle, Beschluss vom 29. Januar 2021 – 9 U 66/20; OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.2021 – Az. 8 U 2149/20; LG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 327 O 433/19 –, juris), zumal die Genussrechte an einem etwaigen Verlustvortrag ausweislich § 5 Abs. 1 a.E. der GRB auch gar nicht teilnehmen sollten (so auch OLG Dresden, Urteil vom 03.03.2021 – Az. 5 U 1581/20). Es ist vorliegend auch nicht die Klägerin, die darlegen und beweisen muss, dass eine Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals im Jahr 2018 erfolgt ist, sondern die Beklagte trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Minderung des Wer- tes der Genussrechte aufgrund bestehender Verluste, da es sich insoweit um eine für sie günstige Rechtsfolge handelt (so auch LG Verden, Urteil v. 26.06.2020 – Az. 2 O 259/19). Dem wird sie mit der bloßen und zudem unsubstantiierten Behauptung, es habe keine Wiederauffüllung stattgefunden, jedoch nicht gerecht (OLG Dresden, Be- schluss vom 08.03.2021 – Az. 8 U 2149/20; LG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 327 O 433/19; LG Regensburg, Urteil vom 29.09.2020 – Az. 82 O 1808/19). Insoweit kann es im Ergebnis auch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin nach den Genuss- rechtsbedingungen einen Anspruch gegen die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin auf Erstellung von Finanzinformationen zum Stichtag 31.12.2018 hatte oder nicht. Denn es ist die Beklagte, die in Ermangelung solcher Unterlagen das Bestehen von Verlusten zu diesem Stichtag nicht nachweisen kann.
Dass die beklagtenseits zunächst vorgelegten Rechnungslegungsunterlagen (wie in § 5 Abs. 1 der GRB vorgesehen) nach IFRS erstellt worden sind und danach für die Ermitt-
- 17 -
Seite 17 von 20
lung von Verlusten zum 31.12.2017 überhaupt herangezogen werden konnten, er- scheint zudem zweifelhaft. So spricht schon die Veröffentlichung des bezeichneten Jah- resabschlusses im österreichischen Firmenbuch eher für einen nach dem Unterneh- mensgesetzbuch (UGB; vgl. dort § 277) erstellten Abschluss. Auch der Umstand, dass die X in § 4 Abs. 1 des Verschmelzungsplanes (Anlagen zum Schriftsatz des Kläger- vertreters vom 20.07.2020) als eine „kleine GmbH“ im Sinne des § 221 Abs. 1 UGB bezeichnet worden ist, deren Jahresabschluss gemäß § 268 Abs. 1 UGB nicht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen ist, deutet eher gegen eine Rechnungslegung nach IFRS. § 9 Abs. 2 des Verschmelzungsplans stellt zudem klar, dass die Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens der X den österreichischen unternehmens- und steuer- rechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung – und mithin nicht den IFRS/IAS – folgt. Soweit die Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz vom 10.06.2021 unter Bezugnahme auf ein „Statement of financial position as of 31 December 2017“ nunmehr vorträgt, dass auch die nach den IFRS-Vorschriften erstellten Rechnungsle- gungsunterlagen „für die Genussrechtsinhaber keine vorteilhafteren Ergebnisse“ aus- wiesen (Seite 10 des Schriftsatzes), ergibt sich insoweit nichts anderes. Denn die für die Berechnung des Verlustanteils nach § 5 Abs. 1 der GRB erforderliche, nach den Rechnungslegungsvorschriften IFRS erstellte Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2018 (oder für die vorangegangenen Geschäftsjahre) legt die Beklagte weiterhin nicht vor.
Ausweislich der Anlegerinformation zum 31.12.2018 (Bl. 9 Rückseite der Akte) betrug der rechnerische Wert der Genussrechte der Klägerin zum Verschmelzungsstichtag insgesamt 13.693,22 EUR. Im Zuge der Verschmelzung erhielt sie hierfür 13.693 B- Shares mit einem Nennwert von jeweils 0,001 EUR (also einem rechnerischen Gegen- wert von 13,69 EUR). Die Klägerin hat aufgrund der Verschmelzung danach einen fi- nanziellen Schaden in Höhe von 13.679,53 EUR erlitten.
2.3 Die Klägerin hat überdies einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 13,69 EUR gegen die Beklagte. Denn die Klägerin hat durch ihr Schreiben vom 06.05.2019 (Bl. 11 der Akte) hinreichend deutlich gemacht hat, kein Interesse an den
- 18 -
Seite 18 von 20
gewährten B-Shares zu haben. Sie hat insoweit von der ihr durch die Beklagte aus- drücklich eingeräumten Möglichkeit, die Anteile zum Nennbetrag von jeweils 0,001 EUR an diese zurückzugeben, Gebrauch gemacht.
2.4 Der Zahlungsanspruch der Klägerin richtet sich gegen die Beklagte als Rechtsnachfol- gerin der X. Denn das Rechtsverhältnis der Genussrechtsinhaber ist im Zuge der Ver- schmelzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen, die somit neue Vertragspartnerin geworden ist (vgl. Fritzer/Hartlieb, ÖBA 2017, 16, 21).
2.5 Ob sich der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 13.693,22 EUR daneben auch aus § 226 Abs. 3 öAktG i.V.m. § 96 Abs. 2 öGmbHG i.V.m. § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Euro- päischen Union (EU-VerschG) ergibt (zu der Problematik einer europarechtskonformen Auslegung dieser Norm s. etwa EuGH, Urteil vom 12.11.2015, Az. C-483/14; OGH, Urteil vom 21.06.2016 – Az. 1 Ob 93/16g, abrufbar über https://www.ris.bka.gv.at/Jus; Ledineg, a.a.O., S. 55 ff.; Fritzer/Hartlieb, ÖBA 2017, 16 ff.), kann danach dahinstehen (zu der in der gesellschaftsrechtlichen Literatur Österreichs umstrittenen Frage, in wel- chem Maße Genussrechte aktienähnlich ausgestaltet sein müssen, um dem Anwen- dungsbereich des § 226 Abs. 3 öAktG zu unterfallen, s. etwa Ledineg, a.a.O., S. 42 f.; Zollner/Hartlieb, ecolex 2015, 122, 124 f.; Zollner, ecolex 2016, 497, 500 jeweils
- 19 -
Seite 19 von 20
m.w.Nw.), da sich der klägerseits geltend gemachte Zahlungsanspruch nach dem Vor- stehenden bereits in voller Höhe als Schadensersatz- (13.679,53 EUR) bzw. vertragli- cher Rückzahlungsanspruch (13,69 EUR) ergibt.
2.6 Nach alledem besteht der geltend gemachte Zahlungsanspruch der Klägerin in der be- gehrten Höhe.
2.7 Die Klägerin hat des Weiteren auch einen Anspruch auf Verzinsung und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Auch diese Nebenansprüche unterliegen gem. Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. dem österreichischen Recht als Vertragsstatut.
a. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus § 1333 Abs. 2 ABGB. Zu den nach dieser Vorschrift zu ersetzenden Schäden gehören auch die notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden außergerichtlichen Beitreibungs- oder Einbringungsmaßnahme, etwa die Kosten eines anwaltlichen Mahnschreibens (vgl. auch LG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 327 O 433/19 –, Rn. 82, juris). Im Hinblick auf die Komplexität des grenzüberschreitenden Sachverhalts ist die be- gehrte 1,9 Geschäftsgebühr hier auch der Höhe nach angemessen (vgl. auch LG Ver- den, Urteil v. 26.06.2020 – Az. 2 O 259/19).
b. Der Zinsanspruch folgt als Verzögerungsschaden aus §§ 1333 Abs. 1, 1334 i.V.m. § 1000 Abs. 1 ABGB. Nach diesen Vorschriften sind gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. zu zahlen, hier hinsichtlich der Hauptforderung allerdings erst mit Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist zum 21.05.2019 und bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erst ab Eintritt der Rechtshängigkeit am 21.08.2019. Ein weiter- gehender Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 BGB steht der Klägerin hingegen nicht zu, da sich die Verzinsung insgesamt nach dem auf den Rechtsstreit anwendba- ren Sachrecht und nicht nach dem anwendbaren Prozessrecht richtet (so im Ergebnis auch OLG Dresden, Urteil vom 03.03.2021 – Az. 5 U 1581/20; OLG Zweibrücken, Urteil
- 20 -
Seite 20 von 20
vom 25. März 2021 – 4 U 137/20 –, Rn. 31, juris; a.A. LG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 327 O 433/19 –, Rn. 83, juris). Denn bei dem Anspruch auf Prozess- zinsen handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Anspruch, so dass die lex fori nicht zur Anwendung gelangt (OLG Zweibrücken, Urteil vom 25. März 2021 – 4 U 137/20; OLG München, Urteil vom 25. März 2015 – 15 U 458/14 –, beide juris; MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 291 Rn. 5; Staudinger/Feldmann (2019) BGB § 291, Rn. 2; a.A. aber OLG Frankfurt, Urt. v. 22.05.2007 – 9 U 12/07, NJW-RR 2007, 1357, 1358; OLG Köln, Urteil vom 15. Oktober 2013 – 3 U 209/12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Oktober 1999 – 21 U 48/99 [ohne nähere Begründung] –, beide juris; Prell, JR 2012, 179 ff.; zum Meinungsstand s. auch BeckOGK/Weller, 1.10.2020, Rom I-VO Art. 12 Rn. 33).
2.8 Da die Klägerin mit ihrer Klage in der Hauptsache danach voll obsiegt, war über die gestellten Hilfsanträge nicht zu entscheiden.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Be- rufungsverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, da die Beschwer den Wert von 20.000,00 EUR nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeu- tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO)
gez. Wolff gez. Neuhausen gez. Dr. Isenberg