Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 26.04.2023 – 1 Ws 32/23

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 1 Ws 32/23 2 Ws 31/23 GenStA 76 StVK 35/23 (331 Js 58719/20) LG Bremen

B E S C H L U S S

in der Strafvollstreckungssache

g e g e n …, geb. am … in …, z.Zt. JVA … Verteidiger RA …

hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Amtsgericht Engelhardt am 26. April 2023 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom 22.03.2023 wird der Beschluss der 76. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 16.03.2023 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Vollzug der Organisationshaft im Zeitraum vom 07.01.2023 bis zum 11.04.2023 wegen verzögerter Sachbehandlung den Verurteilten in seinen Rechten verletzt hat. Der Antrag des Verurteilten, ihn aus der Organisationshaft zu entlassen, wird abgelehnt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

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G r ü n d e I. Mit Urteil vom 08.02.2022, rechtskräftig seit dem 07.03.2022, verurteilte das Landgericht Bremen den Verurteilten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 8 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB an. Weiter enthält das Urteil die Anordnung, wonach 1 Jahr und 11 Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der angeordneten Maßregel nach § 64 StGB zu vollziehen sind. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts erfolgten diese Taten im Zeitraum vom März 2020 bis Juni 2020, wobei der Verurteilte für die Begehung dieser Taten ein kryptiertes Mobiltelefon der Firma EncroChat nutzte, die den Betrieb dieses Systems im Juni 2020 einstellte. Die bei diesen Taten gehandelte Betäubungsmittelmenge belief sich insgesamt auf 35 Kilogramm Kokain, 30 Kilogramm Marihuana und 1 Kilogramm Haschisch. Gegen den Verurteilten wurde weiter eine Einziehung des Wertes aus den Taten erlangter Beträge i.H.v. EUR 1.086.694,70 angeordnet. Der Verurteilte konsumierte nach den Feststellungen des Landgerichts seit 2017 und damit auch zu den Zeitpunkten der Taten Cannabis in einer Menge von drei bis fünf Joints täglich und zudem seit 2019 auch Kokain, wobei sich sein Konsum Ende Januar/Anfang Februar 2020 auf drei bis vier Gamm in der Woche steigerte. Der finanzielle Bedarf seines Kokainkonsums betrug im Monat etwa EUR 1.000,-, was für den Angeklagten angesichts seiner fehlenden beruflichen Beschäftigung zu erheblichen finanziellen Schwierigkeiten führte. Das Landgericht hat sachverständig beraten durch Frau …, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, angenommen, dass bei dem Verurteilten diagnostisch ein schädlicher Gebrauch von Kokain, Cannabis und Alkohol vorliege, ohne dass aber ein manifestes Abhängigkeitssyndrom bei ihm festgestellt werden könne. Das Landgericht hat einen Hang des Angeklagten festgestellt, berauschende Maßnahmen im Übermaß zu konsumieren, sowie auch einen symptomatischen Zusammenhang zwischen diesem Hang und den verübten Taten, da er die festgestellten Taten unter anderem begangen habe, um seinen erheblichen Kokainkonsum zu finanzieren.

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Der Verurteilte befand sich vom 04.02.2021 bis zum 06.03.2022 in dieser Sache in Untersuchungshaft. Anschließend erfolgte bis zum 06.01.2023 der verbleibende Zeitraum des angeordneten Vorwegvollzugs. Seit dem 07.01.2023 befindet sich der Verurteilte im vorliegenden Verfahren in Organisationshaft. Der Verurteilte ist nachfolgend bis zum heutigen Tag nicht in den Maßregelvollzug aufgenommen oder aus der Haft entlassen worden. Die Staatsanwaltschaft Bremen übersandte am 11.03.2022 ein an die Justizvollzugsanstalt X. gerichtetes vorläufiges Aufnahmeersuchen, in welchem mitgeteilt wurde, dass der Verurteilte in Abstimmung mit dem Klinikum Y. voraussichtlich am 06.01.2023 in den Maßregelvollzug zu überführen sei. Die Justizvollzugsanstalt X. nahm am 05.10.2022 im Verfahren gemäß § 67c Abs. 1 StGB Stellung und teilte mit, dass aus Sicht des Vollzuges die Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug für erforderlich gehalten werde, da während der bisherigen Inhaftierung des Verurteilten keine Möglichkeit bestanden habe, dem Verurteilten angemessene therapeutische Hilfe zu leisten, um dessen Unterbringung im Maßregelvollzug verzichtbar zu machen, und auch das vollzugliche Verhalten des Verurteilten bisher nicht beanstandungsfrei gewesen sei, wobei in einem Fall (am 05.05.2022) eine Urinprobe des Verurteilten positiv auf Tetrahydrocannabinol getestet worden sei. Mit Schreiben vom 24.10.2022 teilte das Klinikum Y. der Staatsanwaltschaft Bremen im Hinblick auf eine angefragte Möglichkeit der Aufnahme zum 07.01.2023 mit, dass derzeit alle Behandlungsplätze belegt seien. Es befänden sich noch 26 andere Verurteilte auf der Warteliste, die vor dem Verurteilten aufgenommen werden müssten, und ein konkretes Datum für einen freien Aufnahmeplatz sei derzeit nicht absehbar. Die 76. Strafvollstreckungskammer hörte den Verurteilten am 21.11.2022 mündlich im Verfahren gemäß § 67c Abs. 1 StGB an und der Verurteilte teilte dabei mit, nach seiner Verlegung auf eine Station für Gewaltstraftäter aufgrund der dort omnipräsenten Verfügbarkeit von verbotenen Substanzen erneut rückfällig geworden zu sein. Er beteuerte seinen Therapiewillen, wobei sein Vorhaben, in der Justizvollzugsanstalt eine therapeutische Behandlung zu beginnen, aufgrund seiner Verlegung gescheitert sei. Mit Beschluss vom 21.11.2022 setzte die Kammer die Vollstreckung der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt nicht zur Bewährung aus und begründete dies damit, dass die Gefahr bestehe, dass der Verurteilte aufgrund seiner untherapierten Drogenproblematik weiterhin Straftaten begehen werde. Die Staatsanwaltschaft Bremen stellte daraufhin mit Schreiben vom 06.12.2022 sowie 14.12.2022 eine Vielzahl von Anfragen bei unterschiedlichen Maßregeleinrichtungen im

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Bundesgebiet nach dort zur Verfügung stehenden Aufnahmekapazitäten, die aber sämtlich erfolglos blieben. Mit Schreiben vom 13.12.2022 und 16.12.2022 teilte das Klinikum Y. der Staatsanwaltschaft Bremen auf das dortige Aufnahmeersuchen vom 14.12.2022 mit, dass sich derzeit noch 27 andere Verurteilte auf der Warteliste befänden, die vor dem Verurteilten aufgenommen werden müssten und dass ein konkretes Datum für einen freien Aufnahmeplatz derzeit nicht absehbar und mit einer mehrmonatigen Wartezeit zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 02.01.2023 an das Landgericht Bremen beantragte der Verteidiger daraufhin, die Unzulässigkeit der weiteren Strafvollstreckung in Organisationshaft festzustellen und die Freilassung des Verurteilten anzuordnen. Die Justizvollzugsanstalt X. übersandte daraufhin mit Schreiben vom 02.02.2023 einen aktuellen Vollzugsplan und am 07.02.2023 eine aktuelle Vollzugsplanfortschreibung für den Verurteilten. Die Justizvollzugsanstalt teilte mit, dass das Haftverhalten des Verurteilten seit der vorangegangenen Stellungnahme vom 05.10.2022 als beanstandungsfrei zu bezeichnen sei. Der Verurteilte erhalte regelmäßig Besuch von seiner Familie und Bekannten. Bei seiner Familie bestünde im Falle seiner Entlassung aus der Haft ein tragfähiger und fluchtprotektiver sozialer Empfangsraum, wenngleich dieser nicht als deliktprotektiv erscheine. Eine Rückfallgefahr könne nach Bewertung der Justizvollzugsanstalt prognostisch nicht ausgeschlossen werden, wobei die Verlaufsform sich der Kriminalität aus krisenhaften Episoden anzunähern scheine und prognostisch nicht ungünstig erscheine. Während der bisherigen Haftzeit habe keine Möglichkeit bestanden, dem Verurteilten intramural angemessene therapeutische Hilfe zu leisten. Auch die Möglichkeit einer Anbindung des Verurteilten an eine externe therapeutische Maßnahme sei mangels zur Verfügung stehender entsprechender Angebote eher gering, wenngleich jedenfalls eine Anbindung des Verurteilten an die ambulante Suchthilfe möglich erscheine. Seine Beantragung einer Teilnahme an einem Integrationscoaching für Gesundheit und psychosoziale Hilfe lasse auf eine intrinsische Therapiemotivation schließen. Der Chefarzt der bremischen Maßregeleinrichtung im Klinikum Y., Dr. …, explorierte den Verurteilten am 17.02.2023 und berichtete unter dem 20.02.2023 zur Frage des aktuellen Standes von Krankheitseinsicht und Veränderungsbereitschaft des Verurteilten. Dabei wurde zunächst herausgestellt, dass im landgerichtlichen Urteil von einer Abhängigkeit ausgegangen worden sei, während aber im Gutachten der Frau … keine Abhängigkeit diagnostiziert worden sei, sondern ein schädlicher Gebrauch von Kokain, Cannabis und Alkohol. Der Verurteilte habe von einer Krankheitseinsicht und

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einer Abstinenzorientierung berichtet, ohne aber konkrete, in der Vergangenheit unternommene Schritte zu einer Realisierung benennen zu können. Eine Möglichkeit zur Objektivierung der Angaben des Verurteilten, die im Spannungsfeld zwischen Authentizität und Instrumentalisierung nicht immer klar zu positionieren gewesen seien, oder zur Beurteilung der Verhaltensebene habe bei der einzeitigen Exploration nicht bestanden. Suchtspezifische Gruppenangebote in der JVA, aus deren Rückmeldungen auf die Möglichkeit der Umsetzung der bekundeten Veränderungsbereitschaft auf der Verhaltensebene geschlossen werden könne, bestünden derzeit nicht. Mit Schreiben vom 21.02.2023 lehnte die Staatsanwaltschaft Bremen den Antrag des Verteidigers vom 06.01.2023 auf Entlassung des Verurteilten aus der Organisationshaft ab, da wegen der unbehandelten Suchtmittelproblematik mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit mit einem Rückfall und der Begehung erneuter Straftaten zu rechnen sei. Am 10.03.2023 wurde der Verurteilte in Anwesenheit seines Verteidigers durch die 76. Strafvollstreckungskammer mündlich angehört und der Verurteilte berichtete ausweislich des Anhörungsprotokolls, dass er Kontakt zu der ambulanten Suchthilfe in Bremen aufgenommen habe und dass seine Frau Angebote der … herausgesucht habe, an deren offener Sprechstunde er teilnehmen wolle. Die Schulden, welche mitursächlich für die Begehung der abgeurteilten Straftaten waren, seien zwischenzeitlich fast vollständig zurückgezahlt. Seine Familie wisse nun über seine Drogensucht Bescheid und unterstütze ihn. Im Falle seiner Entlassung aus der Haft habe er eine Vollzeitstelle als Dachdecker/Helfer in Aussicht, welche ihm von seinem Bruder vermittelt worden sei. Das Klinikum Y. teilte im Nachgang zum Anhörungstermin telefonisch mit, dass der Verurteilte sich derzeit auf Wartelistenplatz 22 befinde und dass zu erwarten sei, dass eine Aufnahme des Verurteilten im Kalenderjahr 2023 nicht mehr möglich sein werde. Mit Beschluss vom 16.03.2023 stellte die 76. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen fest, dass die Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 08.02.2022 in Organisationshaft unzulässig sei, und ordnete die unverzügliche Entlassung des Verurteilten aus der Organisationshaft an. Zwar sei durch die Taten des Verurteilten das besonders schützenswerte Allgemeingut der Volksgesundheit erheblich beeinträchtigt worden, die Kammer ging aber von einer verhältnismäßig geringen Rückfallgefahr aus, wohingegen die Freiheitsgrundrechte des Verurteilten stark beeinträchtigt seien und eine Perspektive für eine Aufnahme in den Maßregelvollzug in diesem Jahr nicht mehr zu erwarten sei. Ein Sachverständigengutachten zur Frage der Rückfallgefahr erachtete die Kammer im Hinblick auf die umfangreiche Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt sowie die Einschätzung des Klinikums Y. und die umfassenden

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Angaben des Verurteilten in der Anhörung zur weiteren Sachaufklärung nicht als erforderlich. Da der Empfangsraum des Verurteilten gesichert sei und auch von einer ambulanten Anbindung des Verurteilten an die Suchthilfe auszugehen sei, sei eine Fristsetzung zur Entlassungsvorbereitung vorliegend nicht erforderlich. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Bremen mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 22.03.2023. Zur Begründung führte sie aus, dass das Landgericht fehlerhaft angenommen habe, dass das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit hinter die Interessen des Verurteilten zurückzutreten habe. Es habe keine Behandlung einer Abhängigkeitserkrankung des Verurteilten stattfinden können und auch das Vollzugsverhalten sei nicht beanstandungsfrei gewesen. Die familiäre Situation des Verurteilten sei in der Vergangenheit Auslöser für seine Sucht gewesen und es seien keine Umstände belegt, dass sich diese offenbar straftatbedingenden Faktoren maßgeblich geändert hätten. Insbesondere sei die Aussage nicht belegt, dass der Verurteilte zwischenzeitlich seine Schulden fast vollständig zurückgezahlt habe, und es sei auch nicht nachvollziehbar, mit welchen Mitteln er hierzu in der Lage gewesen sein sollte. Das Arbeitsangebot sei nach Bewertung der Staatsanwaltschaft als Scheinangebot anzusehen. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 03.04.2023 Stellung genommen und beantragt, auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom 22.03.2023 den angefochtenen Beschluss vom 16.03.2023 aufzuheben und den Antrag des Verurteilten auf Entlassung aus der Organisationshaft abzulehnen. Am 11.04.2023 teilte die Generalstaatsanwaltschaft Bremen mit, dass dem Verurteilten kurzfristig ein Platz im Maßregelvollzug im Bundesland Z. angeboten werden konnte. Mit Schreiben vom 11.04.2023 lehnte der Verurteilte die Aufnahme in den Maßregelvollzug im Bundesland Z. ab. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19.04.2023 hat der Verurteilte zur Beschwerde und zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Stellung genommen. Die Schulden seien vom Verurteilten überwiegend nicht gezahlt, sondern ihm erlassen worden. Der Verteidiger übersandte weitere Unterlagen zum Stellenangebot für den Verurteilten für den Fall seiner Entlassung. II. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom 22.03.2023 gegen den Beschluss der 76. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 16.03.2023 ist statthaft als sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss und auch im Übrigen zulässig (siehe unter 1.). Sie erweist sich auch als begründet und führt zur

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Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, wobei ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen das Verfahren nach § 458 Abs. 1 StPO nicht vorliegt (siehe unter 2.). Es war durch den Senat festzustellen, dass der fortdauernde Vollzug von Organisationshaft gegen den Verurteilten diesen im Zeitraum vom 07.01.2023 bis zum 11.04.2023 wegen verzögerter Sachbehandlung in seinen Rechten verletzt hat; im Übrigen war der Antrag des Verurteilten auf Entlassung aus der Organisationshaft an das Landgericht abzulehnen, da nach der Ablehnung der Aufnahme in den Maßregelvollzug im Bundesland Z. durch den Verurteilten am 11.04.2023 der derzeitige weitere Vollzug der Organisationshaft bereits nicht länger gegen das hier geltende Beschleunigungsverbot verstößt (siehe unter 3.). 1. Mit dem Beschluss vom 16.03.2023, mit dem die 76. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen die Unzulässigkeit der Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 08.02.2022 in Organisationshaft festgestellt und die unverzügliche Entlassung des Verurteilten aus der Organisationshaft angeordnet hat, hat die Kammer gemäß § 458 Abs. 1 StPO über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung entschieden, so dass gegen diesen Beschluss gemäß den §§ 463 Abs. 1, 462 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft ist. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom 22.03.2023 ist zudem form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 306 Abs. 1, 311 StPO) und damit zulässig. 2. Ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen das Verfahren nach § 458 Abs. 1 StPO, der eine Aufhebung des Beschlusses aus formalen Gründen geboten hätte, liegt nicht vor. Der Verteidiger hat seine Einwendungen gegen die Vollstreckung der Organisationshaft mit Schreiben vom 02.01.2023 gegenüber der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen geltend gemacht und die gerichtliche Entscheidung beantragt, ohne zuvor auf eine Entschließung der Staatsanwaltschaft Bremen als zuständiger Strafvollstreckungsbehörde hinzuwirken. Die Staatsanwaltschaft hat zu diesem Antrag am 21.02.2023 umfassend Stellung genommen und eine Entlassung aus der Organisationshaft abgelehnt. Das Verfahren nach § 458 Abs. 1 StPO sieht keine besondere Form für die Entschließung der Staatsanwaltschaft vor. Vielmehr leitet die Staatsanwaltschaft Einwendungen des Verurteilten gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung dem Gericht weiter, wenn sie den Einwendungen nicht abhilft. Auch wenn im vorliegenden Fall keine förmliche Entschließung der Staatsanwaltschaft ergangen ist, hat die Staatsanwaltschaft ihren Willen, an der Vollstreckung der Organisationshaft festzuhalten, hinreichend deutlich zum Ausdruck gemacht.

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3. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen war der Beschluss der 76. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 16.03.2023 aufzuheben. Vorliegend lag zwar eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG durch den Vollzug der Organisationshaft wegen verzögerter Sachbehandlung im Zeitraum vom 07.01.2023 bis zum 11.04.2023 vor, was auch vom Senat wie tenoriert festzustellen war (siehe unter a.). Mit der Ablehnung der Aufnahme in den Maßregelvollzug im Bundesland Z. durch den Verurteilten am 11.04.2023 beruht der derzeitige weitere Vollzug der Organisationshaft aber jedenfalls zur Zeit nicht länger auf einer verzögerten Sachbehandlung, so dass eine Rechtsverletzung nicht mehr vorliegt und der weitere Vollzug der Organisationshaft auch nicht unzulässig ist und daher der Antrag auf Entlassung aus der Organisationshaft abzulehnen war (siehe unter b.). a. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 – 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff.; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 – 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 – 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, StV 2023, 257 (Ls.)). Bei der Organisationshaft liegt damit eine gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Verkehrung der Vollstreckungsreihenfolge vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 30; siehe auch die Rspr. des Senats, a.a.O.). Besondere Anforderungen an die Beschleunigung des Vollzugs von Organisationshaft sind zu beachten im Fall eines nach § 67 Abs. 2 StGB angeordneten Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe. Geeignete Bemühungen um das Finden eines Platzes im Maßregelvollzug sind hier bereits rechtzeitig vor dem Ablauf der Zeitdauer des angeordneten Vorwegvollzugs zu unternehmen, um sodann eine unverzügliche Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug zu sichern. Vor der Einleitung solcher organisatorischen Maßnahmen ist insbesondere nicht erst die gerichtliche Entscheidung nach § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB abzuwarten (siehe die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 – 1 Ws 136/22, juris Rn. 14, StV 2023, 253). Nach diesen Kriterien liegt, wie bereits vom Landgericht zutreffend angenommen wurde, eine verzögerte Sachbehandlung und damit eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts

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des Verurteilten vor, wenn bei einem angeordneten Vorwegvollzug bis zum 06.01.2023 bundesweite Platzanfragen erst im Dezember 2022 und damit weniger als einen Monat vor Ablauf des Vorwegvollzugs getätigt wurden. Darauf, dass gegebenenfalls auch bei einer früheren Anfrage nicht sicherzustellen gewesen wäre, dass freie Plätze verfügbar gewesen wären, kommt es nicht an, da den Staat und namentlich die Justizbehörden bzw. die nach Landesrecht für die Maßregelvollzugseinrichtungen zuständigen Behörden aufgrund des für den Vollzug von Organisationshaft geltenden Gebots größtmöglicher Beschleunigung eine Verpflichtung trifft, eine dem Bedarf entsprechende Kapazität an Behandlungsplätzen vorzuhalten (siehe auch die Rspr. des Senats, a.a.O., juris Rn. 13). b. Indem der Verurteilte die ihm angebotene Aufnahme in den Maßregelvollzug im Bundesland Z. am 11.04.2023 abgelehnt hat, beruht der seither fortdauernde Vollzug der Organisationshaft aber nicht mehr auf einer verzögerten Sachbehandlung, sondern auf der Verweigerung des Verurteilten selbst. Die Verpflichtung des Staates, eine dem Bedarf entsprechende Kapazität an Behandlungsplätzen vorzuhalten, ist nicht so weit zu fassen, dass diese Kapazität auch generell und ohne weiteres in der Nähe des Wohnorts des Verurteilten vor seiner Inhaftierung bestehen müsste. Ein solches weitergehendes Erfordernis würde die erforderlichen Kapazitäten zu vervielfachen und gleichzeitig andernorts zumindest zeitweilig zu Leerständen zu führen drohen. Dies würde aufgrund des erforderlichen finanziellen Aufwandes letztlich zur Gefährdung der Möglichkeit der Erfüllung gleichrangig bedeutsamer anderweitiger Fürsorgepflichten des Staates führen, so dass für eine solche Annahme keine Grundlage bestehen kann. Lediglich in Ausnahmefällen dürfte es in Betracht kommen, dass ein Verurteilter die Aufnahme in den Maßregelvollzug eines anderen Bundeslandes als ihm unzumutbar ablehnen kann und gleichzeitig weiter geltend machen kann, dass der hierdurch verlängerte Vollzug von Organisationshaft ihn in seinen Freiheitsrechten verletzt. Das Vorliegen eines derartigen Sonderfalles ist aber vorliegend nicht ersichtlich, dies auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verurteilte einen pflegebedürftigen Sohn hat. Zu berücksichtigen ist hier unter anderem, dass ein Kontakt gegebenenfalls auch fernmündlich oder per Videotelefonie gehalten werden kann, dass Besuche im Rahmen von Lockerungen möglich sein können und dass nach einer etwaigen Verlegung in den Maßregelvollzug eines anderen Bundeslandes bei Bestehen entsprechender Kapazitäten gegebenenfalls auch wieder eine Rückverlegung in Betracht kommen kann. Der derzeitige weitere Vollzug der Organisationshaft seit dem 12.04.2023 beruht damit nicht länger auf einer verzögerten Sachbehandlung, so dass eine Rechtsverletzung nicht

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mehr vorliegt und der weitere Vollzug der Organisationshaft auch nicht unzulässig ist. Der Antrag auf Entlassung aus der Organisationshaft war daher abzulehnen. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass der weitere Vollzug der Organisationshaft seit dem 12.04.2023 ungeachtet der vorstehenden Ausführungen weiterhin dem hier geltenden allgemeinen Gebot größtmöglicher Beschleunigung unterliegt, d.h. die Vollstreckungsbehörden bleiben auch im weiteren Fortgang weiterhin gehalten, nunmehr unverzüglich die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einzuleiten und herbeizuführen. 4. Der Senat weist für den Fall einer gegebenenfalls erfolgenden erneuten Überprüfung des Vollzugs von Organisationshaft gegen den Verurteilten aufgrund des Urteils vom 08.02.2022 weiter darauf hin, dass die Entscheidung der Kammer vom 16.03.2023 Zweifel aufwirft hinsichtlich der Vornahme der gebotenen Sachaufklärung zur Feststellung der vom Verurteilten ausgehenden Gefährlichkeit (siehe hierzu allgemein die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 27.01.2023 – 1 Ws 2/23, juris Rn. 20, StV 2023, 257 (Ls.)). Entgegen der Auffassung der Kammer hätte es nach Aktenlage hier als naheliegender erscheinen müssen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Rückfallgefahr für erforderlich anzusehen. Dies gilt zum einen hinsichtlich der offenbar bislang nicht tragfähig belegten Umstände des Vorliegens eines Arbeitsangebots und des Entfallens der den Verurteilten belastenden monetären Verbindlichkeiten, zum anderen aber auch im Hinblick auf die durch die Stellungnahme des Dr. … vom 20.02.2023 selbst aufgeworfenen Aspekte. Dort wird darauf hingewiesen, dass eine Möglichkeit zur Objektivierung der Angaben des Verurteilten, die im Spannungsfeld zwischen Authentizität und Instrumentalisierung nicht immer klar zu positionieren gewesen seien, oder zur Beurteilung der Verhaltensebene bei der einzeitigen Exploration nicht bestanden habe. Eine sachverständige Auskunft, die – wie hier – auf einer nur einmaligen kurzen Exploration beruht, kann nicht ohne weiteres zur Widerlegung einer aus den Urteilsfeststellungen folgenden Gefährlichkeit des Verurteilten genügen, wenn es an weiteren objektivierbaren Umständen mangelt. Dies gilt hier in besonderem Maße auch im Hinblick auf den Widerspruch zur Gefährlichkeitsprognose im Rahmen der vorangegangenen Entscheidung der Kammer mit Beschluss vom 21.11.2022. Weiterer Aufklärung dürfte es auch bedürfen, mit welcher Sicherheit und in welcher Intensität tatsächlich von einer Abhängigkeit bei dem Verurteilten auszugehen ist, deren Nichtbehandlung durch den fortdauernden Vollzug der Organisationshaft eine hier gegebenenfalls zu berücksichtigende Beeinträchtigung des Verurteilten begründen könnte. Dies ist nach der Stellungnahme des Dr. … vom 20.02.2023 mit dem Hinweis

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auf unterschiedlich weitreichende Feststellungen in Gutachten und landgerichtlichem Urteil jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar. Der Senat geht davon aus, dass es einen im Rahmen der Abwägungsentscheidung zur Fortdauer einer Organisationshaft, die unter dem Aspekt einer verzögerten Sachbehandlung zu einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten führt (siehe hierzu die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 – 1 Ws 136/22, juris Rn. 24 ff., StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 – 1 Ws 2/23, juris Rn. 13, StV 2023, 257 (Ls.)), zu berücksichtigenden Umstand darstellt, wenn die tatsächliche Beeinträchtigung des Verurteilten durch einen verzögerten Beginn der Therapie umso geringer ausfällt, wenn eine Abhängigkeit allenfalls in geringerer Intensität bestehen sollte. Eine Bindungswirkung der Urteilsfeststellungen für diese rein strafvollstreckungsrechtliche Frage im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit des weiteren Vollzugs von Organisationshaft trotz deren Überlänge besteht nicht. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs, 1 StPO entsprechend.

gez. Kelle

gez. Dr. Böger

gez. Engelhardt