Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 03.01.2024 – 1 VAs 3/23
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 1 VAs 3/23 zu: 2 VAs 3/23 GenStA Bremen zu: 321 Js 17094/20 VRs StA Bremen zu: 321 Js 17953/17 VRs StA Oldenburg
B E S C H L U S S In der Justizverwaltungssache
des
… z.Zt. JVA … Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
gegen Staatsanwaltschaft … Antragsgegnerin
hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Amtsgericht Ko- kemohr am 03. Januar 2024 beschlossen:
I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der An- tragsgegnerin über die Ablehnung der Anrechnung der Zeit der Organisati- onshaft des Antragstellers in der Strafvollstreckungsangelegenheit 321 Js 17094/20 VRs (StA Bremen) auf die in der Strafvollstreckungsangelegen- heit 321 Js 17953/17 VRs (StA Oldenburg) zu verbüßende Freiheitsstrafe wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. III. Der Geschäftswert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.
2 G r ü n d e : I. Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27.06.2019 (Az. 1 KLs 930 Js 17953/17 (1/19)), rechtskräftig seit dem 12.12.2019, wegen Beihilfe zum Handeltrei- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tatzeit: 15.10.2018) zu einer Freiheits- strafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Urteil des Landgerichts Bremen vom 27.07.2021 (Az. 9 KLs 321 Js 17094/20), rechts- kräftig seit dem 08.12.2022, wurde der Antragsteller wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in elf Fällen (Tatzeitraum: März-Mai 2020) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und zwei Monaten verurteilt. Das Landgericht ordne- te ferner die Unterbringung des Antragstellers in einer Entziehungsanstalt an und bestimmte, dass zwei Jahre und sieben Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Der Antragsteller befand sich seit dem 16.09.2020 in der Sache 321 Js 17094/20 in Untersu- chungshaft, seit Rechtskraft des Urteils vom 27.07.2021 in Strafhaft. Der angeordnete Vor- wegvollzug endete mit dem 15.04.2023 und der Antragsteller, der bis heute nicht in den Maßregelvollzug aufgenommen worden oder aus der Haft entlassen worden ist, befand sich nachfolgend in Organisationshaft. Mit Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 29.03.2023, rechtskräftig seit dem 06.06.2023, wurde die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27.06.2019 im Hinblick auf die der Nachverurteilung durch das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27.07.2021 zugrunde liegenden Taten widerrufen. Die Staatsanwaltschaft Bremen ordnete am 22.06.2023 an, dass für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27.06.2019 der Vollzug der Organisationshaft wegen der Verurteilung durch das Landgericht Bremen vom 27.07.2021 zu unterbrechen ist, bis bezüglich der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Olden- burg vom 27.06.2019 eine im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Halbstrafentermin) ausset- zungsreife Erledigung erreicht ist. Der Antragsteller beantragte sodann am 15.09.2023, den Zeitraum des Vollzugs der Organi- sationshaft wegen der Verurteilung durch das Landgericht Bremen vom 27.07.2021 auf die in der Strafvollstreckungsangelegenheit 321 Js 17953/17 VRs (StA Oldenburg) zu verbüßende Freiheitsstrafe zur Anrechnung zu bringen und sodann die verbliebene Strafzeit neu zu be-
3 rechnen. Zur Begründung führte er aus, dass der Vollzug der Organisationshaft im Nach- hinein betrachtet unnötig gewesen wäre und dass er stattdessen auch die widerrufene Be- währungsstrafe hätte verbüßen können. Der so entstandene Nachteil sei durch eine nach- trägliche Anrechnung der Organisationshaft zu kompensieren; durch die Anrechnung der verfahrensfremden Organisationshaft bestünde sodann die Möglichkeit, den Verurteilten zeitnäher im Maßregelvollzug unterzubringen. Die Staatsanwaltschaft Bremen ordnete am 27.09.2023 an, dass die Zeit des Vollzugs der Organisationshaft wegen der Verurteilung durch das Landgericht Bremen vom 27.07.2021 ab Rechtskraft des Bewährungswiderrufs in der Strafvollstreckungsangelegenheit 321 Js 17953/17 VRs, d.h. ab dem 06.06.2023, auf die Freiheitsstrafe in letzterer Sache angerech- net wird. Eine weitergehende Anrechnung auch der Haftzeit vor Rechtskraft des Bewäh- rungswiderrufs könne nicht erfolgen und es liege auch keine unbillige Härte im Sinne des § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 StGB vor, da kein auf den Therapieerfolg bezogene Härte vorliege und zudem der Antragsteller sich noch nicht im Maßregelvollzug befunden habe. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 12.10.2023 eine Beschwerde nach § 24 Abs. 2 EGGVG ein, wobei er sich zur Begründung auf seinen Antrag vom 15.09.2023 bezog und ergänzend anführte, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen generell so auszugestalten sei, dass kein unnötiger Überhang entstehe. Mit Verfügung vom 18.10.2023 hat die Staatsanwaltschaft Bremen der Beschwerde nicht abgeholfen und die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 26.10.2023 die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, da eine Anrechnung der verfahrensfremden Organisati- onshaft nach § 39 Abs. 1 S. 1 StVollstrO nicht möglich sei und der Zeitpunkt des Vollstre- ckungsbeginns nach § 454b Abs. 2 S. 3 StPO nicht nachträglich auf einen früheren Zeitpunkt als denjenigen der mit Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses eintretenden Vollstreckbarkeit zurückverlegt werden könne. Eine Anrechnung nach § 67 Abs. 6 StGB könnte nicht erfolgen, da bisher keine Maßregel vollzogen worden sei. Mit Schriftsatz vom 17.11.2023 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Ent- scheidung gegen diese Versagung einer rückwirkenden Anrechnung der vollzogenen Orga- nisationshaft und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bremen vom 27.09.2023, soweit darin dem Antrag des Antragstellers nicht entsprochen wurde, sowie den hierzu von der Generalstaatsanwaltschaft Bremen erlassenen Bescheid vom 26.10.2023 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Bremen zu verpflichten, den Antragsteller unter Be- achtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Zur Begründung nahm der Antragsteller auf seinen bisherigen Vortrag Bezug und führte ergänzend aus, dass die Frage der rückwirkenden Anrechnung nicht von der Vollstreckbarkeit abhänge, zumal hierdurch
4 derjenige schlechter gestellt werden könne, der ein Rechtsmittel einlege. Dass eine rückwir- kende Anrechnung möglich sei, ergebe sich nicht zuletzt auch aus § 51 StGB. Im Hinblick auf den Vollzug der Organisationshaft ab dem 16.04.2023 sei auch zu bedenken, dass die Freiheitsentziehung als Eingriff in das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 GG auf das zwingend erforderliche Mindestmaß zu beschränken sei. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 08.12.2023 Stellung genommen und bean- tragt, den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu ver- werfen. Der Antrag sei bereits nicht zulässig erhoben worden, da er nicht aus sich heraus dem Gericht die erforderliche Schlüssigkeitsprüfung ermögliche, da sich bei dem Antrag we- der das Vollstreckungsblatt befunden habe, aus dem sich der Vollzug von Organisationshaft gegen den Antragsteller ergebe, noch die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg, auf welche eine Anrechnung erfolgen solle. Der Antragsteller hat am 19.12.2023 hierzu weiter Stellung genommen und meint, der Antrag sei zulässig, da er sich gegen die teilweise unterlassene Anrechnung der Organisationshaft wende und er hinreichend geltend gemacht habe, durch die angefochtene staatsanwalt- schaftliche Maßnahme oder deren Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. II. Der Antrag des Antragstellers vom 17.11.2023 auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ver- sagung der rückwirkenden Anrechnung der in der Sache 321 Js 17094/20 vollzogenen Or- ganisationshaft ab dem 16.04.2023 auf die in der Sache 930 Js 17953/17 zu vollstreckende Haft durch die Staatsanwaltschaft Bremen ist statthaft nach § 23 EGGVG, insbesondere ist keine vorrangige anderweitige Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben (siehe un- ter 1.) und der Antrag ist auch frist- und formgerecht eingelegt und mit der erforderlichen Be- gründung versehen (siehe unter 2.). In der Sache ist der Antrag dagegen nicht begründet, da die Staatsanwaltschaft Bremen es zu Recht abgelehnt hat, die in der Sache 321 Js 17094/20 vollzogene Organisationshaft bereits für den Zeitraum vor Rechtskraft des Widerrufsbe- schlusses in der Sache 930 Js 17953/17 auf die in dieser Sache zu verbüßende Freiheits- strafe anzurechnen (siehe unter 3.). 1. Nach § 25 Abs. 1 S. 1 EGGVG entscheidet der Strafsenat des Oberlandesgerichts über den nach § 23 Abs. 1 EGGVG statthaften Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen der Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenhei- ten auf den Gebieten der Strafrechtspflege. Das nach § 24 Abs. 2 EGGVG vorgesehene Vorschaltbeschwerdeverfahren ist durchgeführt worden; es ist auch keine anderweitige Zu- ständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 458 Abs. 1 und Abs. 2 StPO gegeben, da nicht
5 Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben wurden und auch nicht über die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge im Rahmen der Regelung des § 454b StPO zu entscheiden ist. 2. Der Antrag ist den Erfordernissen des § 26 EGGVG entsprechend frist- und formgerecht eingelegt worden. Er enthält auch eine substantiierte und aus sich heraus verständliche Schilderung eines Sachverhalts, welcher eine Schlüssigkeitsprüfung ermöglicht (siehe zu diesem Maßstab die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Be- schluss vom 12.01.2021 – 1 VA 7/19, juris Rn. 4, MDR 2021, 509) und genügt damit bereits nach dem Inhalt der Antragsschrift selbst dem formellen Begründungserfordernis, ohne dass es hierzu der Beifügung weiterer Anlagen bedurft hätte. 3. Der Antrag ist aber nicht begründet, da die Staatsanwaltschaft Bremen es zu Recht abge- lehnt hat, die in der Sache 321 Js 17094/20 vollzogene Organisationshaft bereits für den Zeitraum vor Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses in der Sache 930 Js 17953/17 auf die in dieser Sache zu verbüßende Haft anzurechnen. Eine Grundlage für eine rückwirkende An- rechnung auch des früheren Zeitraums des Vollzugs der Organisationshaft vom 16.04.2023 bis zum 06.06.2023 ist nicht gegeben. a. Mit der aufgrund der Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses in der Sache 930 Js 17953/17 eintretenden Vollstreckbarkeit dieser Strafe ab dem 06.06.2023 war nicht länger die Organi- sationshaft in der Sache 321 Js 17094/20 gegen den Antragsteller zu vollstrecken und dies ist von der Staatsanwaltschaft Bremen zutreffend nachträglich berücksichtigt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Frei- heitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 – 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff.; siehe auch die Rspr. des Senats in Han- seatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 – 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 – 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, NStZ 2023, 574; Beschluss vom 26.04.2023 – 1 Ws 32/23, juris Rn. 21, NStZ-RR 2023, 230; Beschluss vom 07.09.2023 – 1 Ws 89/23, juris Rn. 24, NStZ-RR 2023, 355). Bei der Organisationshaft liegt damit eine gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Verkehrung der Voll- streckungsreihenfolge vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich die Überstellung des Verurteilten in den Maßre- gelvollzug einleitet und herbeiführt (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 30; siehe auch die Rspr. des Senats, a.a.O.). Wie der Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat, folgt allerdings aus der Feststellung der überlangen Dauer der Organisationshaft und der Verletzung des
6 Freiheitsgrundrechts des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nicht notwendigerweise, dass der Verurteilte aus der Organisationshaft zu entlassen ist, es kommt in dieser Konstel- lation vielmehr auf eine Abwägung insbesondere mit den Sicherheitsinteressen der Allge- meinheit an (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 – 1 Ws 136/22, juris Rn. 29 ff., StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 – 1 Ws 2/23, juris Rn. 13, NStZ 2023, 574; Beschluss vom 26.04.2023 – 1 Ws 32/23, juris Rn. 27, NStZ-RR 2023, 230; Beschluss vom 07.09.2023 – 1 Ws 89/23, juris Rn. 26, NStZ-RR 2023, 355). Die Sicherheits- interessen der Allgemeinheit können aber dann keinen weiteren Vollzug der Organisations- haft mehr gebieten, wenn gegen den Verurteilten Haft auf anderer Grundlage zu vollziehen ist, gleich ob auf der Grundlage eines Untersuchungshaftbefehls in anderer Sache oder – wie hier – aufgrund der Vollstreckbarkeit der Freiheitsstrafe in der Sache 930 Js 17953/17. Mit der Haft in anderer Sache sind damit zugleich die materiellen Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Organisationshaft entfallen. b. Der Zeitpunkt des Vollstreckungsbeginns der Freiheitsstrafe in der Sache 930 Js 17953/17 konnte nicht in Anwendung des § 454b Abs. 2 S. 3 StPO nachträglich auf einen früheren Zeitpunkt als denjenigen der mit Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses eintretenden Voll- streckbarkeit zurückverlegt werden. Ein direkter Anwendungsfall des § 454b Abs. 2 S. 3 StPO liegt nicht vor, weil weder hinsichtlich der Sache 930 Js 17953/17 noch der Sache 321 Js 17094/20 die Voraussetzungen des § 454b Abs. 2 S. 1 StPO erfüllt sind; im Übrigen wür- de auch für den Fall einer entsprechenden Anwendung dieser Norm diese Regelung eine rückwirkend erfolgende Vollstreckung erst ab dem Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit ermögli- chen können (vgl. LR/Graalmann-Scheerer, 27. Aufl., § 454b StPO Rn. 29 f.). c. Auch nach § 67 Abs. 6 StGB kann eine weitergehende Anrechnung vorliegend nicht erfol- gen. Zum einen sind auch hier die unmittelbaren Anwendungsvoraussetzungen dieser Norm nicht gegeben, da bereits kein Maßregelvollzug erfolgt war; auch bei einer entsprechenden Anwendung dieser Norm auf den Fall des Vollzugs von Organisationshaft wäre aber eine Anrechnung nach dieser Bestimmung nicht vorzunehmen, da nach den Kriterien des § 67 Abs. 6 S. 3 StGB, mit denen der Gesetzgeber die diesbezüglichen Vorgaben des Bundesver- fassungsgerichts umgesetzt hat (siehe BVerfG, Beschluss vom 27.03.2012 – 2 BvR 2258/09, juris Rn. 71, BVerfGE 130, 372; hierzu die Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ge- mäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 13.01.2016, BT-Drucks. 18/7244, S. 28), keine unbillige Härte vorliegt: Vorliegend steht weder die Dauer des bisherigen Vollzugs außer Verhältnis zur Dauer der verhängten Strafen, eine Gefähr- dung eines Therapieerfolgs ist bereits deswegen nicht ersichtlich, weil ein solcher noch nicht eingetreten ist und auch aus dem Verhalten des Antragstellers im Vollzug ergeben sich keine
7 Besonderheiten. d. § 51 Abs. 1 StGB, § 39 Abs. 1 S. 1 StVollstrO erlauben ebenfalls keine Anrechnung des Vollzugs der Organisationshaft in der Sache 321 Js 17094/20 auf die Freiheitsstrafe in der Sache 930 Js 17953/17. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine verfahrensfremde Strafe, bei der zwischen den Strafverfolgungen in der Sache 321 Js 17094/20, in der gegen den Verurteilten Organisationshaft vollzogen wurde, und der Sache 930 Js 17953/17, in der die gegen den Verurteilten verhängte Freiheitsstrafe nach der Rechtskraft des Widerrufsbe- schlusses vollstreckbar geworden ist, kein Zusammenhang oder ein irgendwie gearteter Be- zug bestand und die Freiheitsentziehung in der einen Sache sich auch nicht auf den Gang oder den Abschluss der anderen Sache konkret ausgewirkt hat (siehe zu diesen Kriterien BGH, Beschluss vom 26.06.1997 – StB 30/96, juris Rn. 18, BGHSt 43, 112; zustimmend hierzu siehe BVerfG, Beschluss vom 28.09.1998 – 2 BvR 2232/94, juris Rn. 19 f., NStZ 1999, 24) oder bei denen eine zumindest potentielle Gesamtstrafenfähigkeit bestand (hierzu siehe BVerfG, Beschluss vom 25.04.2001 – 2 BvQ 15/01, juris Rn. 9, NStZ 2001, 501). Viel- mehr erfolgte die Verurteilung in der Sache 930 Js 17953/17 am 27.06.2019 und damit vor dem Tatzeitraum von März-Mai 2020 für die Taten, die der Verurteilung in der Sache 321 Js 17094/20 durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 27.07.2021 zugrunde lagen. Auf die weitere bisher vom Bundesgerichtshof noch nicht entschiedene Frage, ob die Anrechnung auf verfahrensfremde Strafen mit Blick auf die Möglichkeit einer förmlichen Verfahrensver- bindung voraussetzt, dass diese nicht nur möglich war, sondern auch tatsächlich vorgenom- men wurde (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 12), kommt es daher nicht an. e. Eine weitergehende rückwirkende Anrechnung ist schließlich auch nicht geboten im Hin- blick darauf, dass der Vollzug der Organisationshaft in der Sache 321 Js 17094/20 vom 16.04.2023 bis zum 06.06.2023 ohne gesetzliche Grundlage erfolgte und vielmehr wegen des hier geltenden Beschleunigungsgebots gerade wegen des angeordneten Vorwegvoll- zugs bis zum 15.04.2023 die Strafvollstreckungsbehörden in besonderem Maße gehalten gewesen wären, den Antragsteller bereits zum Ende dieses Vorwegvollzugszeitraums in den Maßregelvollzug aufzunehmen (siehe hierzu Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 – 1 Ws 136/22, juris Rn. 14, StV 2023, 253). Die Verletzung des Freiheitsgrund- rechts eines Verurteilten durch den überlangen Vollzug von Organisationshaft gebietet ent- gegen der Auffassung des Antragstellers grundsätzlich nicht die Kompensation durch eine Anrechnung auf eine beliebige anderweitige vollstreckbare Freiheitsstrafe. Vielmehr zeigt die gesetzgeberische Regelung des § 2 Abs. 2 StrEG, dass Ausgleich für den Vollzug von Haft durch die Zahlung einer Entschädigung zu gewähren ist; ein ebensolcher Ersatzanspruch kommt auch in Bezug auf die Verletzung des Freiheitsgrundrechts eines Verurteilten durch den überlangen Vollzug von Organisationshaft in Betracht (siehe Hanseatisches OLG in
8 Bremen, a.a.O., juris Rn. 26). Höchstrichterlich ist entschieden, dass über die vorstehend behandelten Fälle einer rückwirkenden bzw. auf verfahrensfremde Strafen erfolgenden An- rechnung hinaus eine uferlose Anrechnung rechtsgrundlos vollzogener Haft nicht stattzufin- den hat (siehe BGH, Beschluss vom 26.06.1997 – StB 30/96, juris Rn. 18, BGHSt 43, 112). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass eine solche rückwirkende Anrechnung auf verfahrensfremde Strafen nicht stattfinden kann, wenn dies die präventive Wirkung von Strafdrohungen bedrohen würde, die entfiele oder jedenfalls deutlich abgeschwächt würde, soweit im Vollzug einer Freiheitsentziehung aufgrund von An- rechnungsregeln gewissermaßen Gutschriften angesammelt und für während des Vollzugs erst noch zu begehende Straftaten genutzt werden könnten (siehe BVerfG, Beschluss vom 27.03.2012 – 2 BvR 2258/09, juris Rn. 64, BVerfGE 130, 372). Entgegen der Auffassung des Antragstellers gebietet der Schutz des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG mithin keine unbegrenzte rückwirkende bzw. auf verfahrensfremde Strafen erfolgende Anrechnung. Eine Grundlage dafür, von diesen Grundsätzen abzuweichen, ist für den vorliegenden Fall nicht ersichtlich, wobei hier noch zu berücksichtigen ist, dass im Fall eines überlangen Voll- zugs von Organisationshaft der Freiheitsentzug als solcher auf einem vollstreckbaren Er- kenntnis beruht (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O., juris Rn. 21) und die Verlet- zung des Freiheitsgrundrechts des Antragstellers lediglich durch die Modalität des Vollzugs in der Organisationshaft begründet wird. Der bloße Umstand schließlich, dass ohne die Rechtsmitteleinlegung des Antragstellers in der Sache 930 Js 17953/17 die Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten wäre und damit die Voraus- setzungen für den Vollzug von Organisationshaft zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten wären, begründet ebenfalls keine anderweitige Beurteilung: Es ist nicht als zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigende Härte anzusehen, wenn seine Einlegung eines Rechts- mittels gegen den Bewährungswiderrufsbeschluss dazu führt, dass bis zur hierdurch erst später eintretenden Rechtskraft dieser Entscheidung keine Strafhaft in dieser Sache gegen ihn vollzogen werden kann. 4. Die Kostentragungspflicht des Antragstellers nach erfolglosem Antrag nach § 23 EGGVG folgt hinsichtlich der Gerichtskosten aus dem Grundsatz der Veranlasserhaftung nach den §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 GNotKG (siehe Zöller-Schultzky, 35. Aufl., § 30 EGGVG Rn. 1; siehe hierzu auch Hanseatisches OLG in Bremen, 1. Strafsenat, Beschluss vom 11.10.2023 – 1 VAs 3/22, juris Rn. 4) und wird in KV GNotKG Nr. 15301 vorausgesetzt und war daher inso- weit im Tenor lediglich klarstellend aufzuführen. Von einer Anordnung der Erstattung hin- sichtlich der außergerichtlichen Kosten nach § 30 EGGVG war nach billigem Ermessen (sie- he die Rspr. des Senats, a.a.O.) abzusehen. 5. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen der Anrechnung in
9 verfahrensfremden Sachen vollzogener Haft sind im Hinblick auf die vorliegend relevanten Aspekte in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt und der Umstand, dass es sich im vorliegenden Fall um den Vollzug von Organisationshaft handelte, wirkt sich insoweit nicht aus. Es handelt sich daher nicht um eine Rechtssache von übergeordneter Bedeutung und es erfordert auch ansonsten nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 29 EGGVG). 6. Die Wertfestsetzung entspricht dem Regelwert nach § 36 Abs. 3 GNotKG.
gez. Kelle
gez. Dr. Böger
gez. Kokemohr