Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 13.03.2024 – 2 W 44/23

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 2 W 44/23 = 3 O 951/19 Landgericht Bremen

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

[…],

Kläger,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […]

gegen

S. GmbH & Co. KG,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […],

Beteiligte:

1. P. GmbH,

Nebenintervenientin

2. E. GmbH,

Streitverkündete

3. S. GmbH,

Nebenintervenientin

Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […]

Prozessbevollmächtigte zu 3: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […]

Seite 2 von 6 2

hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Rich- ter am Oberlandesgericht Dr. Kramer als Einzelrichter

am 13.03.2024 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bremen vom 03.04.2023 – 3 O 951/19 – wird auf Kosten des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe: I. Der Kläger begehrt Berücksichtigung der Kosten zur Beseitigung der Folgen einer Bau- teilöffnung im Kostenverfahren als Gerichtskosten. Mit seiner Klage begehrte der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung von Mängeln an von der Beklagten verlegten Wand- und Bodenfliesen, an denen sich unstreitig nach der Abnahme Risse gezeigt hatten. Die Beklagte stellte eine eigene Verantwortlichkeit in Abrede und führte an, dass Mängel im Untergrund ursächlich für die Risse sein. Das Landgericht beauftragte den Sachverständigen P. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Ursachen der Rissbildungen in den Fliesen und zur Erkennbarkeit etwaiger Mängel in Vorgewerken. Im Zuge der Vorbereitungen der notwendigen Ortstermine einschließlich Bauteilöffnun- gen wies der Sachverständige darauf hin, dass er zur Schließung der Bauteilöffnungen einen Fachbetrieb heranziehen könne und dass das passende Fliesenmaterial vor Ort zur Verfügung zu stellen sei. Der Kläger erklärte gegenüber dem Sachverständigen, dass dieser zum Schließen der Belagsöffnungen den Fliesenbelag selbst nicht verlegen solle. Ausweislich der Abrechnung des Sachverständigen zog dieser das Unternehmen X. GmbH aus Bremerhaven zur Bauteilöffnung und zum Verschließen der Löcher im Estrich heran. Eine anschließende Verlegung von Fliesen rechnete der Sachverstän- dige nicht ab. Nach Erstattung des Gutachtens und Anhörung des Sachverständigen schlossen die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2022 einen Vergleich, wonach sich

Seite 3 von 6 3 der Beklagte verpflichtete, einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 150.000 € an den Klä- ger zu zahlen. In der Kostenregelung des Vergleichs unter der dortigen Ziffer 2 heißt es: „2. Die gerichtlichen Kosten trägt die Beklagte. Im Übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.“ Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Kläger Festsetzung der vom Kläger bevorschussten Gerichtskosten einschließlich bevorschusster Sachverständigenkos- ten. Zusätzlich machte der Kläger künftige Kosten zur Erneuerung der bei den Ortster- minen zur Bauteilöffnung zerstörten Boden- und Wandfliesen geltend. Hierzu legte er ein Angebot der Firma X. GmbH vom 05.09.2022 vor. Darin wird dem Kläger angebo- ten, für eine Vergütung von 14.827,40 € zwei Wandfliesen und fünf Bodenfliesen nebst Vorarbeiten zu liefern und einzusetzen. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.04.2020 setzte das Landgericht Bremen die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden Gerichtskosten auf 21.987,90 € fest und lehnte es ab, zusätzlich die vom Kläger geltend gemachten Kosten zur Wiederherstellung nach Bauteilöffnung festzusetzen, da es sich hierbei nicht um gerichtliche Kosten handele. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 20.04.2023, die am selben Tag bei Gericht eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 04.05.2023 begrün- det der Kläger seine Beschwerde und macht geltend, dass es sich bei den Aufwendun- gen zur Wiederherstellung des Zustandes vor Bauteilöffnung um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung handele. Zu den notwendigen Kosten der Prozessführung zähl- ten auch diejenigen Aufwendungen, die dem Kostengläubiger für die Vorbereitung einer durch das Gericht angeordneten Beweisaufnahme oder für die notwendige Wiederher- stellung nach Durchführung der Beweisaufnahme entstanden seien. Die geltend ge- machten Arbeiten dienten eben diesem Zweck, die durch die Bauteilöffnungen im Zuge der Begutachtung entstandenen Schäden zu beseitigen. Außerdem sei der Gerichts- sachverständige Geschäftsführer der X. GmbH, sodass tatsächlich der gerichtlich be- stellte Sachverständige selbst die Wiederherstellung durchführen solle. Soweit ein ge- richtlicher Sachverständiger selbst Schäden aus einer Bauteilöffnung beseitige, seien die insoweit anfallenden Kosten als Gerichtskosten einzuordnen. Jedenfalls seien die Kosten aber in entsprechender Anwendung der §§ 677, 6 83,670 BGB als Gerichtskos- ten zu behandeln.

Seite 4 von 6 4 Das Landgericht lehnte es mit Beschluss vom 08.05.2023 ab, der sofortigen Be- schwerde abzuhelfen und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO. Sie wurde auch innerhalb der Frist des §§ 569 Abs. 1 ZPO eingelegt. Zwar ist der Akte ein Empfangsbekenntnis der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zu entnehmen, jedoch ergibt sich aus dem Abvermerk, dass der Kosten- festsetzungsbeschluss am 06.04.2023 in die Zustellung gegeben worden ist. Dies deckt sich mit der eigenen Angabe des Klägers, dass ihm der Beschluss am 06.04.2023 zu- gestellt worden sei. Ausgehend hiervon war bei Eingang der Beschwerdeschrift am 20.04.2023 die 2-wöchige Notfrist des §§ 569 Abs. 1 ZPO noch nicht verstrichen. Für die Wahrung der Formvorgaben aus § 569 Abs. 2 ZPO bedurfte es auch nicht einer Begründung innerhalb der Beschwerdefrist. 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die in dem gerichtlich protokollier- ten Vergleich vom 10.01.2022 getroffene Kostengrundentscheidung trägt es nicht, der Beklagten auch etwaige Aufwendungen des Klägers zur Beseitigung der im Zuge der Begutachtung durch Bauteilöffnungen entstandenen Schäden aufzuerlegen. a) Nach dieser Kostenregelung trägt die Beklagte die Gerichtskosten, während die üb- rigen Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Eine Kostenaufhebung hat gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO zur Folge, dass die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte tragen und im Übrigen eine Kostenerstattung nicht stattfindet, ein Ausgleich der außer- gerichtlichen Kosten mithin nicht stattfindet. Jede Partei hat danach ihre eigenen Kos- ten allein zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – VII ZB 55/18 –, Rn. 12, juris; Zöller-Herget, ZPO, 35. Auflage 2024, § 92 Rn. 1; BeckOK ZPO/Jaspersen, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 92 Rn. 5). Zwar haben die Parteien abweichend hiervon ver- einbart, dass die Beklagte die Gerichtskosten allein trägt. Im Übrigen, mit Blick auf die außergerichtlich von jeder Partei aufgewendeten Kosten bleibt es aber bei der Verein- barung der Kostenaufhebung, so dass jede Partei ihre eigenen Aufwendungen selbst zu tragen hat. b) Die geltend gemachten Aufwendungen, die der Kläger zur Beseitigung der Folgen der Bauteilöffnung behauptet aufwenden zu müssen, sind jedoch keine Gerichtskosten im Sinne des Vergleichs, so dass sie dem Beklagten nicht auferlegt werden können, sondern vom Kläger nach Maßgabe der im Vergleich vereinbarten Kostenregelung selbst zu tragen sind.

Seite 5 von 6 5 aa) Bei Auslegung von Kostenregelungen ist zu berücksichtigen, dass das Kostenfest- setzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten ist. Die Klärung komplizierter materi- ell-rechtlicher Fragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 – XII ZB 539/11 –, Rn. 7, juris; Beschluss vom 24. Februar 2021 – VII ZB 55/18 –, Rn. 11, juris). Aus diesem Grund ist im Kostenfestsetzungsver- fahren eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung geboten. Der Parteiwille muss danach zumindest andeutungsweise im Wortlaut der vergleichsweise getroffenen Kos- tenregelung zum Ausdruck gekommen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – VII ZB 55/18 –, Rn. 11, juris) Zu den Gerichtskosten zählen nur die Gerichtsgebühren und die Auslagen des Ge- richts. Auslagen des Gerichts sind auch das von einem gerichtlichen Sachverständigen geltend gemachte Honorar sowie dessen zu erstattenden besonderen Aufwendungen, wie zum Beispiel für Hilfskräfte, zu denen auch vom Sachverständigen beauftragte Handwerker gehören (vgl. KV 9005 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dagegen zählen sonstige Aufwendungen, die eine Partei für den Rechtsstreit macht, zu den außerge- richtlichen Kosten der Partei. Dies gilt unabhängig davon, welchen Zweck die Partei mit den Aufwendungen verfolgt und ob diese notwendig sind. Danach sind Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen entstanden sind, nicht den Ge- richtskosten, sondern den außergerichtlichen Kosten der Partei zuzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – VII ZB 55/18 –, Rn. 12, juris). Auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Nürnberg stellt darauf ab, wer die notwendigen Maß- nahmen tatsächlich beauftragt hat (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 2 W 1728/20 –, Rn. 5, juris). bb) Ausgehend von diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das Landge- richt die geltend gemachten Aufwendungen des Klägers zur Beseitigung der Folgen der Bauteilöffnung nicht als Gerichtskosten, sondern als außergerichtliche Kosten der Par- tei angesehen hat. Weder der Umstand, dass der Sachverständige – ggf. nach Weisung des Gerichts – solche Arbeiten möglicherweise hätte in Auftrag geben können mit der Folge, dass die Vergütung zu seinen Auslagen und damit zu den Gerichtskosten ge- zählt hätten, noch der Umstand, dass der Kläger offenbar beabsichtigt, ein Unterneh- men zu beauftragen, in dem der Sachverständige selbst tätig ist, ändern etwas daran,

Seite 6 von 6 6 dass der Sachverständige bis zum Abschluss seiner Tätigkeit für das Gericht die Neu- verfliesung nicht beauftragt hat, so dass die Kosten hierfür keine Gerichtskosten sind. cc) Auch unter dem Gesichtspunkt der Kostengerechtigkeit bedarf es keiner abweichen- den Auslegung. Selbst wenn die Zuordnung zu den Gerichtskosten allein davon ab- hängt, ob der Sachverständige die Aufwendungen für die Nachbereitung eines Ortster- mins erbringt oder ob die Partei selbst diese im eigenen Namen beauftragt, so bedarf es einer Einschränkung der strengen Auslegung nicht. Denn die Parteien haben es in der Hand, die Kostentragung ihren Interessen gemäß zu regeln und die Verteilung be- stimmter Parteikosten abweichend zu vereinbaren, wenn ihnen dies sachgerecht er- scheint (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – VII ZB 55/18 –, Rn. 13, juris). Hinzu kommt, dass vorliegend die Beklagte bei Abschluss des Vergleichs darauf ver- trauen durfte, dass nur die vom Sachverständigen zuvor seinen Vorschussforderungen zu Grunde gelegten Arbeiten als Gerichtskosten anzusehen sind, deren Übernahme der Beklagte erklärt hat. Der Kläger hatte aber vor den Ortsterminen erklärt, den Sach- verständigen mit den abschließenden Fliesenarbeiten nicht beauftragen zu wollen. dd) Materiell-rechtliche Erwägungen, die der Kläger vorliegend heranzieht, mögen ge- eignet sein, einen materiellen Anspruch zu begründen, sind aber im Kostenverfahren nur zu berücksichtigen, soweit das Gesetz dies – etwa im Rahmen einer zu treffenden Billigkeitsentscheidung – gesondert anordnet. Im Übrigen soll die prozessuale Kosten- entscheidung mit diesen Fragen nicht belastet werden (vgl. (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2005 – IV ZB 6/05 –, Rn. 10, juris; Zöller-Herget, ZPO, 35. Auflage 2024, Vorbe- merkungen zu §§ 91-107 Rn. 13). Nach allem hat das Landgericht zu Recht die geltend gemachten Aufwendungen zu Recht als Aufwendungen der Partei angesehen, die nicht festzusetzen waren, so dass die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Eine Zulassung der Rechtsbe- schwerde war nicht veranlasst, § 574 Abs. 3, Abs. 2 ZPO.

Dr. Kramer