Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.07.2005 – IV ZB 6/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und

die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 6. Juli 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Dezember

2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Wert: bis 1.200 €

Gründe

I. Der Kläger und die weiteren vier Gesellschafter gewährten der

C. G. Verwaltungsgesellschaft mbH im Jahre 1995 Darlehen

über jeweils 130.000 DM (66.467,94 €). Durch gerich tlichen Vergleich

vom 24. Oktober 2000 übertrug der Kläger seinen Geschäftsanteil zu

gleichen Teilen auf die übrigen Gesellschafter. Diese beschlossen die

am 14. Januar 2003 in das Handelsregister eingetragene Auflösung der

GmbH. Zuvor - am 17. Juli 2002 - waren die von der GmbH an der Be-

klagten, der G. GmbH & Co. KG, gehaltenen Anteile auf die Gesellschaf-

ter der GmbH und ein Versicherungsunternehmen übertragen worden.

Mit Schreiben vom 16. Juli und 31. Oktober 2002 mahnte der Kläger bei

der GmbH ausstehende Ratenzahlungen an. Die Beklagte antwortete ihm

am 6. November 2002 "als Rechtsnachfolgerin der C. G. Verwal-

tungsgesellschaft mbH", setzte ihn von der Liquidation der GmbH in

Kenntnis und kündigte eine Prüfung der Ansprüche des Klägers durch ih-

ren Wirtschaftsprüfer an. Am 28. November 2002 stellte der Kläger das

gesamte Darlehen gegenüber der Beklagten in Höhe von 31.941,27 € fäl-

lig. Diese überwies ihm den aus ihrer Sicht allein noch offen stehenden

Betrag von 240,02 €. In dem vom Kläger über den Res tbetrag ange-

strengten Rechtsstreit berief sie sich auf ihre fehlende Passivlegitimati-

on. Der Kläger hat seine auf Zahlung von 31.701,25 € gerichtete Klage

gegen die Beklagte zurückgenommen und im Wege des Parteiwechsels

gegen die beiden Liquidatoren der GmbH erhoben. Das Landgericht hat

ihm mit Beschluß vom 22. Mai 2003 in entsprechender Anwendung des

§ 269 Abs. 3 ZPO die außergerichtlichen Kosten der (bisherigen) Beklag-

ten auferlegt. Seine sofortige Beschwerde ist vor dem Oberlandesgericht

ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet er sich mit der Rechtsbe-

schwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

ZPO statthaft; an ihre Zulassung ist der Senat gemäß § 574 Abs. 3

Satz 2 ZPO gebunden. Sie ist auch im übrigen zulässig, jedoch in der

Sache unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Vorschrift des § 269

Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO bestimme, daß eine Klagrücknahme nur

dann nicht zur Kostentragungspflicht des Klägers führe, wenn die Kosten

der beklagten Partei "aus einem anderen Grunde aufzuerlegen" seien.

Der Gesetzgeber habe damit die von der Rechtsprechung bis dahin an-

erkannten Ausnahmefälle - etwa bei einer außergerichtlichen Kostenre-

gelung im Zuge eines Vergleichs - erfassen wollen, nicht aber einen ma-

teriell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, wie ihn der Kläger für sich

geltend mache. Die Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO seien

nicht erfüllt, weil die vom Kläger erhobene Klage von Anfang an gegen-

über der Beklagten nicht begründet gewesen sei. Auch wenn die Beklag-

te möglicherweise zum Kläger in einem vertragsähnlichen Verhältnis

(§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB) stehe und ihm mit ihren unzutreffenden Aus-

künften über die Rechtsnachfolge Anlaß zur Klagerhebung gegeben ha-

be, müsse es bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht des Klägers

verbleiben. Denn das Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sei

- auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93d ZPO -

nicht geeignet, die sich bei Prüfung eines materiell-rechtlichen Kostener-

stattungsanspruchs des Klägers ergebenden Fragen zu klären.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß

der Kläger nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO verpflichtet ist, die

außergerichtlichen Kosten der durch Klagrücknahme aus dem Rechts-

streit ausgeschiedenen Beklagten zu tragen. Die Regelung ist eine Aus-

prägung des allgemeinen, den §§ 91, 97 ZPO zugrundeliegenden Prin-

zips, daß die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

hat. Nimmt der Kläger seine Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die

Rolle des Unterlegenen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1994 - I ZR

187/92 - GRUR 1995, 169 unter II 2; Beschlüsse vom 14. Oktober 2004

- VII ZB 23/03 - bei juris abrufbar unter III 3 b; vom 27. Oktober 2003 - II

ZB 38/02 - BGH-Report 2004, 274 unter II 1 a). Ob dieses Ergebnis mit

dem materiellen Recht übereinstimmt, ist ohne Bedeutung. Letzteres be-

trifft allein den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, nicht

aber die davon zu unterscheidende prozessuale Kostenlast (BGHZ 45,

251, 256 f.). Das stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Frage.

b) Entgegen ihrer Auffassung sind die Voraussetzungen des § 269

Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nicht erfüllt, weil sich eine Kostenlast der

Beklagten nicht "aus einem anderen Grund" im Sinne dieser Vorschrift

ergibt. Anlaß für die Ausnahmeregelung war die Neufassung des § 93d

ZPO durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I

S. 666). Danach können die Kosten des Rechtsstreits abweichend von

§ 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO der beklagten Partei auferlegt werden,

wenn sie zu einem Unterhaltsprozeß Anlaß gegeben hat, indem sie ihre

Auskunftspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Damit verbunden

war eine Ergänzung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dahingehend, daß von

der Kostentragungspflicht des Klägers im Falle der Klagrücknahme die

Kosten ausgenommen waren, die "dem Beklagten aufzuerlegen" waren.

Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum Kindesunterhaltsge-

setz war damit allein der Fall des § 93d ZPO gemeint (BT-Drucks.

13/7338, S. 33). Eine sachliche Änderung der Kostenvorschrift über die-

sen Bereich hinaus war nicht beabsichtigt. Der Vorschrift des § 93d ZPO

liegt der Gedanke zugrunde, daß gesetzliche Unterhaltsansprüche im In-

teresse aller Beteiligten bereits außergerichtlich geklärt werden sollen.

Das ist nur möglich, wenn der Verpflichtete bereit- und freiwillig umfas-

send Auskunft erteilt, so daß der Berechtigte nicht den umständlichen

und zeitraubenden Weg einer Stufenklage nach § 254 ZPO zu gehen

braucht. Verstöße gegen die Auskunftspflicht normiert § 93d ZPO mit ei-

ner

"Kostenstrafe"

(BT-Drucks. 13/7338 aaO; Zöller/Herget, ZPO

25. Aufl. § 93d Rdn. 1). Das ist nicht auf andere Ansprüche übertragbar

(a.A. Musielak/Foerste, ZPO 4. Aufl. § 269 Rdn. 13).

Auch das ZPO-Reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887)

hat diese Rechtslage nicht berührt. Vielmehr ist § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO

nur redaktionell angepaßt worden. Nach der Begründung des Regie-

rungsentwurfs zum ZPO-Reformgesetz sollte klargestellt werden, daß

dem Kläger die Kosten nicht auferlegt werden können, wenn einer der

schon bisher von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle vor-

liegt (BT-Drucks. 14/4722 S. 80 unter Bezugnahme auf Thomas/Putzo,

ZPO 22. Aufl. § 269 Rdn. 15 und Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 269

Rdn. 18a; BGH, Beschluß vom 27. Oktober 2003 aaO unter II 1 b). Dazu

gehören insbesondere eine Kostentragungspflicht der beklagten Partei

gemäß § 344 ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Mai 2004 - V ZB 59/03 -

BB 2004, 1470 unter 2 a) und eine von § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO

abweichende Regelung der prozessualen Kostenlast in einem gerichtli-

chen oder außergerichtlichen Vergleich (vgl. BGH, Beschluß vom

24. Juni 2004 - VII ZB 4/04 - FamRZ 2004, 1552 unter 1).

c) Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß die beabsichtigte

Beschränkung des Anwendungsbereiches von § 269 Abs. 3 Satz 2

Halbs. 2 ZPO auf § 93d ZPO oder die von der Rechtsprechung aner-

kannten Ausnahmefälle im Gesetzeswortlaut unmittelbar nicht zum Aus-

druck kommt. Es genügt nach der im Gesetz gewählten Formulierung,

daß dem Beklagten die Kosten überhaupt "aus einem anderen Grund"

aufzuerlegen sind. Das schließt in den beiden Gesetzesbegründungen

nicht erwähnte Abweichungen von der Kostenregel des § 269 Abs. 3

Satz 2 Halbs. 1 ZPO nicht grundsätzlich aus. Jedoch muß es sich dabei

um Bestimmungen handeln, die aus einem (anderen) prozessualen

Grund zu einer Kostentragungspflicht der beklagten Partei führen. Mate-

riell-rechtlich begründete Kostenerstattungsansprüche werden davon

nicht erfaßt. Der Kläger erstrebt indes eine Kostengrundentscheidung,

die sich aus solchen materiell-rechtlichen Erwägungen ergibt. Darauf ist

die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ersichtlich nicht zu-

geschnitten. Sie dient allein dazu, prozessualen Besonderheiten Rech-

nung zu tragen und insoweit Ausnahmen von dem in § 269 Abs. 3 Satz 2

Halbs. 1 ZPO normierten Veranlassungsprinzip zuzulassen, ohne daß

dadurch die Prüfung materiell-rechtlicher Fragen zum Gegenstand der

prozessualen Kostenentscheidung gemacht werden könnte.

d) Schließlich scheidet auch eine entsprechende Anwendung des

§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aus. Eine vergleichbare Fallgestaltung ist nicht

gegeben; ebensowenig wird eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Re-

gelungslücke erkennbar. Die Vorschrift bestimmt, daß die Kosten des

Rechtsstreits wie bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung zu

verteilen sind, wenn der Anlaß zur Klagerhebung vor Rechtshängigkeit

weggefallen ist und der Kläger die Klage daraufhin zurücknimmt. Nach

bisheriger Rechtslage hatte der Kläger in diesen Fällen keine Möglich-

keit, in dem laufenden Verfahren eine für ihn nachteilige Kostenent-

scheidung zu vermeiden, selbst wenn der Beklagte Anlaß zur Erhebung

der Klage gegeben hatte. Ihm war auch der Weg über eine Erledigungs-

erklärung mit dem Ziel einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ver-

schlossen, weil diese Möglichkeit eine Erledigung des Rechtsstreits nach

Rechtshängigkeit voraussetzt. Deshalb hat das ZPO-Reformgesetz eine

Abweichung von dem Grundsatz des § 269 Abs. 3 Satz 2 eingeführt

(BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 aaO unter II 2; vom 18. No-

vember 2003 - VIII ZB 72/03 - BGH-Report 2004, 562 unter II 1 und 2 a;

vom 18. Dezember 2003 - VII ZB 55/02 - ZfBR 2004, 373 unter III 1). Aus

Gründen der Prozeßökonomie

ist ausnahmsweise ein materiell-

rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bereits für die Kostenentschei-

dung des laufenden Rechtsstreits zu berücksichtigen; ein neues Verfah-

ren wird dafür nicht erforderlich.

Die Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO hat nach

billigem Ermessen zu ergehen. Sie fordert unter Würdigung des bisheri-

gen Sach- und Streitstandes eine sachliche Prüfung nicht nur der geltend

gemachten Forderung, sondern auch des behaupteten erledigenden Er-

eignisses und gegebenenfalls eines materiell-rechtlichen Kostenerstat-

tungsanspruchs (BT-Drucks. 14/4722 S. 81 zu § 91a ZPO; BGH, Be-

schluß vom 28. Oktober 2004 - III ZB 43/04 - ZVI 2004, 730 unter II 1 b

bb). Mit diesen Fragen soll die prozessuale Kostenentscheidung - von

dem im Gesetz geregelten Ausnahmefall abgesehen - sonst nicht be-

lastet werden. Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist daher einer

erweiternden Auslegung nicht zugänglich.

Der Kläger war überdies nicht vor die - von § 269 Abs. 3 Satz 3

ZPO allein erfaßte - Situation gestellt, bei Wegfall des Anlasses für die

Einreichung einer (begründeten) Klage bereits kostenauslösende Maß-

nahmen getroffen zu haben. Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO

hat nicht zum Zweck, den Kläger von der Prüfung der materiellen Er-

folgsaussichten der beabsichtigten Klage zu entlasten. Das muß er aus

eigenem Risiko beurteilen, auch wenn die gegnerische Partei ihm ge-

genüber vorgerichtlich als passivlegitimiert aufgetreten ist.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Dr. Kessal-Wulf