Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 27.11.2024 – 2 U 18/22
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 2 U 18/22 = 8 O 976/21 Landgericht Bremen
B e s c h l u s s
In dem Rechtsstreit
[…],
Kläger,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […],
gegen
[…],
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […],
hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor- sitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino, die Richterin am Oberlandes- gericht Martin und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer
am 27.11.2024 beschlossen: Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit beider Parteien im Be- rufungsverfahren wird ab dem 19.06.2024 auf 4.290 € festgesetzt.
Gründe: I.
Seite 2 von 4 2 Der Kläger begehrt Festsetzung des abweichenden Wertes der anwaltlichen Tätigkeit für die Terminsgebühren in der Berufungsinstanz. Mit seiner Berufung hat sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage gewendet, die in 1. Instanz in der Hauptsache auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Aufwendungen des Klägers für den Erwerb des streitgegenständlichen Pkw zuletzt in Höhe von 23.900,56 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Überlassung des Fahrzeuges und auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten gerichtet war. Mit der Beru- fungsbegründung hat der Kläger sein ursprüngliches Prozessziel zunächst uneinge- schränkt weiterverfolgt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens, mit Schriftsatz vom 19.06.2024 hat er jedoch noch vor Durchführung der mündlichen Verhandlung am 18.11.2024 die teilweise Rücknahme der Berufung erklärt und nur noch beantragt, unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichtes gestellten Schadensersatzes, mindestens jedoch 4.290 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen. Mit Urteil vom 11.11.2024 hat der Senat die Berufung zurückgewiesen, die Kosten der Berufung dem Kläger auferlegt und den Streitwert für die Berufung gemäß § 40 GKG auf 23.900,56 € festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 12.11.2024 begehrte der Kläger die Festsetzung des Gegenstands- wertes für die anwaltliche Tätigkeit mit Wirkung für die Parteivertreter beider Parteien und führt an, dass sich die anwaltliche Terminsgebühr nach dem Gegenstandswert des in der Berufungsinstanz reduzierten Klageantrages bemesse. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 RVG nicht gegeben seien. Zudem komme eine Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit allenfalls mit Wirkung für den Klägervertreter in Betracht. Nach überwiegender Auffas- sung in der Literatur sei es unzulässig, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessgegners des Antragstellers festzusetzen. II. 1. Der Antrag des Klägervertreters ist zulässig. a) Der Antrag ist insbesondere nach § 33 Abs. 1, 1. Alt RVG statthaft. Danach setzt das Gericht auf Antrag den Wert der anwaltlichen Tätigkeit fest, wenn die Gebühren des Rechtsanwaltes in einem gerichtlichen Verfahren sich nicht nach dem für die Gerichts- gebühren maßgebenden Wert berechnen.
Seite 3 von 4 3 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Antragsteller – wie hier – geltend macht, dass es für die anwaltlichen Terminsgebühren auf einen vor Beginn der mündlichen Verhandlung reduzierten Wert des Streitgegenstandes ankomme. Der Grundsatz des § 32 RVG, wonach die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichts- gebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts bestimmend ist, gilt nur insoweit, als sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit derjenigen des Rechtsanwalts deckt (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1976 – III ZR 57/75, juris Rn. 16; Urteil vom 14.12.2017 – IX ZR 243/16, juris Rn. 21 ff.; Beschluss vom 30. Oktober 2019 – V ZR 299/14 –, Rn. 5, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 2 W 4619/21 –, Rn. 12, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2023 – 24 W 2/23, juris Rn. 11; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 4. März 2024 – 1 U 12/22 –, Rn. 6, juris). An einer solchen Übereinstimmung des Gegenstandes der ge- richtlichen Tätigkeit mit dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit fehlt es aber, wenn sich der Streitwert im Verlauf des Verfahrens vor Beginn der mündlichen Verhandlung redu- ziert. Denn der Wert der Gerichtsgebühren richtet sich gemäß § 40 GKG nach dem Wert des Streitgegenstandes im Zeitpunkt der ihn betreffenden Antragstellung. Eine teilweise Klagerücknahme nach Klageerhebung hat demnach keine Auswirkungen auf den für die Gerichtsgebühren festzusetzenden Streitwert (vgl. Hanseatisches Oberlan- desgericht in Bremen, Beschluss vom 5. Januar 2022 – 2 W 56/21 –, Rn. 6, juris m.w.N.; Beschluss vom 4. März 2024 – 1 U 12/22 –, Rn. 7, juris). Dagegen richtet sich der Wert der anwaltlichen Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung (vgl. Hanseatisches Oberlandes- gericht in Bremen, Beschluss vom 4. März 2024 – 1 U 12/22 –, Rn. 8, juris; vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 13 WF 235/17 –, Rn. 4, juris; Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, 11. Aufl. 2024, RVG, VV Vorbemerkung 3: Rn. 70). Fallen daher der für die gerichtliche Tätigkeit maßgebliche Wert des Streitgegenstandes bei verfahrenseinleitender Antragstellung und der Wert des Gegenstandes der mündlichen Verhandlung auseinander, wie es ins- besondere bei der teilweisen Klagerücknahme der Fall ist, kommt eine gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1, 1. Alt. RVG in Betracht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 13 WF 235/17 –, Rn. 4 f., juris; OLG Dresden, Beschluss vom 19. Juli 2022 – 12 W 367/22 –, Rn. 4, juris; OLG Düs- seldorf, Beschluss vom 3. Mai 2023 – I-15 W 9/23 –, Rn. 10, juris; Hanseatisches Ober- landesgericht in Bremen, Beschluss vom 4. März 2024 – 1 U 12/22 –, Rn. 8, juris).
Seite 4 von 4 4 Nichts Anderes gilt hier, da sich der Wert des Streitgegenstandes gegenüber der Ein- leitung des Berufungsverfahrens noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung durch die teilweise Rücknahme der Berufung des Klägers reduziert hat. b) Der Kläger ist auch antragsbefugt. Dies gilt zum einen, soweit er Auftraggeber ist, § 33 Abs. 2 RVG. Insoweit kann der Kläger die Festsetzung des Wertes der anwaltli- chen Tätigkeit seines Auftragnehmers, des Klägervertreters, verlangen. Zum anderen ist der Kläger auch antragsbefugt mit Blick auf den Wert der Tätigkeit der Prozessbe- vollmächtigten der Beklagten. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich unmittelbar, dass der erstattungspflichtige Gegner antragsbefugt ist. Daraus folgt ohne Weiteres, dass die Partei, die mit den Kosten des Rechtsstreits auch nur teilweise belastet ist, berech- tigt ist, die Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit des gegnerischen Rechtsanwaltes zu beantragen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Be- schluss vom 4. März 2024 – 1 U 12/22 –, Rn. 10, juris). Der Auffassung der Beklagten, dass ein Antrag auf Festsetzung des Wertes für den gegnerischen Rechtsanwalt unzu- lässig wäre, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Kammergerichts steht dem nicht entgegen; dort heißt es le- diglich, dass die Festsetzung auf den antragstellenden Rechtsanwalt beschränkt sei (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 17. Mai 2021 – 20 W 19/21 –, Rn. 2, juris). Dass dies aber – entgegen des Gesetzeswortlautes – auch für den Fall gelten solle, dass die an- tragstellende Partei mit einer Erstattungspflicht belastet ist und eine Festsetzung auch als Gegner beantragt hat, ergibt sich aus dieser Entscheidung nicht. c) Auch im Übrigen erweist sich der Antrag als zulässig. 2. Der Antrag ist auch begründet. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit beider Prozess- bevollmächtigter für die Terminsgebühr bemisst sich angesichts der teilweisen Beru- fungsrücknahme vor Beginn mündlichen Verhandlung auf 4.290 €. Auf diesen Wert war der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ab dem 19.06.2024 abweichend von dem Wert für die Gerichtsgebühren festzusetzen.
Dr. Pellegrino Martin Dr. Kramer