Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 14.07.2025 – 1 OAus 20/24
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 1 OAus 20/24
B E S C H L U S S
In der Auslieferungssache
gegen
[…..]
Rechtsbeistand: […]
hat der 1. Strafsenat […..] am 14. Juli 2025 beschlossen:
Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Ungarn zum Zwecke der Voll- streckung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten aus dem Urteil des Bezirksge- richts Nyíregyháza vom 14.02.2022, Aktenzeichen 32.B425/2021/134, wird für zulässig erklärt.
GRÜNDE I.
- 2 - Die ungarischen Justizbehörden ersuchen mit einem Europäischen Haftbefehl des Bezirksge- richts Nyíregyháza vom 27.09.2024 um die Auslieferung des Verfolgten zum Zweck der Straf- vollstreckung aus dem Urteil des Bezirksgerichts Nyíregyháza vom 14.02.2022, Aktenzeichen 32.B425/2021/134, mit dem der Verfolgte in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 6 Mo- naten verurteilt wurde. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 01.07.2021 gegen 20:30 Uhr wurde der Verfolgte im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle in Magy/Ungarn als Führer des Kraftfahrzeugs der Marke BMW 525d mit dem amtlichen Kenn- zeichen […] festgestellt, obwohl er nicht über eine von einer ungarischen Verwaltungsbehörde ausgestellte Fahrerlaubnis verfügt und zudem gegen ihn am 23.01.2021 durch Beschluss der Verwaltungsabteilung der Polizeidirektion Nyírbátor, Aktenzeichen [….], rechtskräftig ein Fahr- verbot von 12 Monaten wegen Verstoßes gegen Vorfahrts- und Überholregeln verhängt wor- den war. Die Tat ist strafbar nach § 239/B (vorsätzliches Fahren während eines Fahrverbots wegen eines Verstoßes) des ungarischen Strafgesetzbuchs und im Höchstmaß mit Freiheits- strafe von 1 Jahr bedroht. Am 09.11.2024 hat das Amtsgericht Geestland gegen den am Vortag vorläufig festgenomme- nen Verfolgten eine Festhalteanordnung erlassen. Bei seiner richterlichen Vernehmung hat sich der Verfolgte mit einer Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden er- klärt. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 26.11.2024 beantragt, gegen den Ver- folgten die vorläufige Auslieferungshaft anzuordnen und die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung für zulässig zu erklären. Mit Beschluss vom 20.12.2024 hat der Senat den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls abgelehnt, weil er die weitere Inhaftierung des Verfolgten im Rahmen des Auslieferungsverfahrens im Hinblick auf das Verhältnis zwi- schen dessen (voraussichtlicher) weiterer Dauer und der Dauer der noch zu vollstreckenden Strafe für unverhältnismäßig erachtet hat. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft auf Bitte des Senats weitere Informationen der ungarischen Justizbehörden zu den Haftbedingungen eingeholt hat, die der Verfolgte im Falle seiner Überstellung zu erwarten hat, hat die General- staatsanwaltschaft am 16.06.2025 erneut beantragt, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Der Beistand des Verfolgten hat mit Schriftsatz vom 27.06.2025 zu diesem Antrag Stellung genommen. II. Da sich der Verfolgte mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, hatte der Senat gemäß den §§ 29, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. In Überein- stimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen war die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Ungarn zur Strafvollstreckung bezüglich der unter Ziffer I. darge- stellten Tat für zulässig zu erklären.
- 3 - 1. Es liegt der Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts Nyíregyháza vom 27.09.2024 in ungarischer Sprache und in deutscher Übersetzung vor, dem Haftbefehl und der Übersetzung sind die in § 83a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 IRG bezeichneten Angaben zu entnehmen. Weiterer Aus- lieferungsunterlagen, wie sonst nach § 10 IRG, bedarf es in diesem Falle nicht. 2. Die Erfordernisse des § 3 IRG zur beiderseitigen Strafbarkeit der Taten im ersuchenden und im ersuchten Staat unter Berücksichtigung der Maßgaben nach § 81 IRG sind erfüllt. Gegen den Verfolgten ist nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Nyíregyháza vom 27.09.2024 mit dem Urteil des Bezirksgerichts Nyíregyháza vom 14.02.2022 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt worden, so dass das Erfordernis einer zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktion von mindestens vier Monaten nach dem Recht des ersuchenden Staates erfüllt ist (§ 81 Nr. 2 IRG). Das Erfordernis der beiderseitigen Straf- barkeit ist erfüllt, da nach deutschem Recht ein Fahren ohne Fahrerlaubnis im Sinne vom § 21 Abs.1 Nr. 1 StVG vorläge. 3. Die §§ 5, 6 Abs. 1, 7 sowie 11 IRG finden aufgrund des § 82 IRG keine Anwendung. Für eine Unzulässigkeit der Auslieferung aufgrund des § 6 Abs. 2 IRG liegen in Bezug auf eine Auslieferung an die Republik Ungarn keine Anhaltspunkte vor. Auch aus den §§ 8, 9, 9a sowie 83 IRG ergeben sich im vorliegenden Fall keine Zulässigkeitshindernisse. 4. Soweit sich aus dem Europäischen Haftbefehl ergibt, dass es sich bei dem Urteil des Be- zirksgerichts Nyíregyháza vom 14.02.2022, Aktenzeichen […] um ein Abwesenheitsurteil ge- handelt hat, das dem Verurteilten bislang nicht persönlich zugestellt worden ist, könnte dies zwar einer Auslieferung gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG entgegenstehen, jedoch ist die Auslie- ferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils dann zulässig, wenn der verurteilten Per- son unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in § 83 Absatz 3 Satz 2 IRG genann- tes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren und die hierfür geltenden Fristen belehrt wird. Das ist hier der Fall. Ausweislich der Eintragungen im Europä- ischen Haftbefehl unter d) 3.4. ist dem Verfolgten nach ungarischem Recht die Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Verfahrens oder der Berufung nach der Übergabe der Entscheidung garantiert. Über die dafür einzuhaltende Frist von 30 Tagen wird er danach belehrt. 5. Die Auslieferung ist auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 73 IRG nicht unzuläs- sig: Nach § 73 S. 2 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls unzulässig, wenn dies im Widerspruch zu den Grundsätzen in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) stünde, welcher auf die Europäische Grund- rechtecharta verweist. Die Regelung des § 73 S. 2 IRG setzt für den Bereich der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die Vorgabe aus Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses über
- 4 - den Europäischen Haftbefehl vom 13.06.2002 (2002/584/JI) um, wonach der Rahmenbe- schluss nicht die Pflicht berührt, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art. 6 EUV niedergelegt sind, zu achten. Insbesondere ist dabei sicherzustellen, dass dem Verfolgten für den Fall seiner Auslieferung nicht droht, aufgrund der Bedingungen seiner Inhaftierung im ersuchenden Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedri- gender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein. a. Der Europäische Gerichtshof hat zur Anwendung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI ent- schieden (siehe EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Căldăraru – C-404/15 und C- 659/15 PPU, ABl. EU 2016, Nr. C 211, 21-22 (Ls.) = NJW 2016, 1709), dass die vollstreckende Justizbehörde, sofern sie über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel in den Schutzme- chanismen des Ausstellungsmitgliedstaats belegen, konkret und genau prüfen muss, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene Person in diesem Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Be- handlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt sein wird, falls sie ihm übergeben wird. Dabei muss die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Jus- tizbehörde um zusätzliche Informationen bitten, und Letztere muss diese Informationen, nach- dem sie erforderlichenfalls die oder eine der zentralen Behörden des Ausstellungsmitglied- staats im Sinne von Art. 7 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI um Unterstützung ersucht hat, innerhalb der im Ersuchen gesetzten Frist übermitteln. Die vollstreckende Justizbehörde muss ihre Entscheidung über die Übergabe der betreffenden Person aufschieben, bis sie die zusätzlichen Informationen erhalten hat, die es ihr gestatten, das Vorliegen einer solchen Ge- fahr auszuschließen. Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemes- senen Frist ausgeschlossen werden, muss die vollstreckende Justizbehörde darüber entschei- den, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist. Diese Anforderungen an die Prüfung der Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedstaat im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls hat der Europäische Gerichtshof weiter konkretisiert (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML – C-220/18 PPU, ABl. EU 2018, Nr C 328, 23 (Ls.) = NJW-Spezial 2018, 569): Danach muss unter anderem die vollstreckende Justizbehörde die Haftbedingungen in den Haftanstalten prüfen, in denen die genannte Person nach den dieser Behörde vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorüber- gehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert sein wird; zu prüfen sind nur die konkreten und genauen Haftbedingungen der betroffenen Person, die relevant sind, um zu bestimmen, ob diese einer echten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt sein wird; und die vollstreckende
- 5 - Justizbehörde kann Informationen berücksichtigen, die von anderen Behörden des Ausstel- lungsmitgliedstaats als der ausstellenden Justizbehörde erteilt worden sind, wie namentlich die Zusicherung, dass die betroffene Person keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Be- handlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt sein wird. Wei- ter ist vom Europäischen Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung vom 25.07.2018 klargestellt worden, dass jedenfalls eine Prüfung der Haftbedingungen sämtlicher Justizvollzugsanstalten, in denen der Verfolgte nur möglicherweise untergebracht werden könnte, zu weitgehend wäre und wegen des sich hieraus ergebenden Überprüfungsaufwandes auch drohen würde, der Funktionsweise des Systems des Europäischen Haftbefehls jede praktische Wirksamkeit zu nehmen (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML – C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 84). Das Bundesverfassungsgericht stellt im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für den Fall, dass der Ausstellungsmitgliedstaat eine Zusicherung abgegeben hat, dass die betroffene Person unab- hängig von der Haftanstalt, in der sie im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert wird, keine un- menschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren werde, fest, dass sich das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht auf eine solche konkrete Zusicherung zumindest dann verlassen muss, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haft- bedingungen in einer bestimmten Haftanstalt gegen Art. 4 GRCh verstoßen (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 24.01.2025 – 2 BvR 1103/24, juris Rn. 70, NJW 2025, 955; siehe so bereits EGMR, Urteil vom 17.01.2012, Othman v. Vereinigtes Königreich, Nr. 8139/09, §§ 187 ff.; EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML – C-220/18 PPU, a.a.O. Rn. 112; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu – C-128/18, Rn. 68, ABl. EU 2019, Nr. C 423, 6-7 = EuGRZ 2019, 498; zu alldem auch die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 16.03.2020 – 1 Ausl A 78/19, juris Rn. 25 ff., StV 2021, 671). Auch eine Zusicherung des Aus- stellungsmitgliedstaats entbindet das Gericht aber nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG a.a.O. unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 17.01.2012, Othman v. Vereinigtes Königreich, Nr. 8139/09, §§ 187 ff.). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Um- stände darf das Gericht auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte feststellen, dass für die betroffene Person trotz der Zusicherung eine echte Gefahr besteht, aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be- handlung im Sinne von Art. 4 GRCh unterworfen zu werden (vgl. BVerfG a.a.O. unter Bezug- nahme auf EuGH, Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu – C-128/18, a.a.O., Rn. 69). Sehr allge- mein gehaltene Erklärungen der ungarischen Behörden reichen zur Ermittlung einer ausrei- chenden Tatsachengrundlage für eine eigene Gefahrenprognose nicht aus, wenn hinrei- chende Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 71).
- 6 - Solche Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel liegen nach der Auffassung des Senats vor (vgl. bereits Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 16.03.2020 – 1 Ausl A 78/19, juris Rn. 15 ff., StV 2021, 671; zuletzt auch Beschluss vom 07.02.2025 – 1 OAus 1/25). Zwar lässt sich allgemein-zugänglichen Quellen entnehmen, dass die Überbelegung in den Haftanstalten in der Republik Ungarn im Verlauf der letzten Jahre deutlich zurückgegan- gen ist: Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 10.03.2015 (siehe EGMR, Urteil vom 10.03.2015, Varga u.a. v. Ungarn - Nr. 14097/12, 45135/12, 73712/12, 34001/13, 44055/13 und 64586/13) es für erwiesen erachtet hatte, dass der für Häftlinge in der Republik Ungarn zur Verfügung stehende Haftzellenraum (meist weniger als 3 qm, oftmals sogar weniger als 2 qm), verstärkt durch andere ungünstige Umstände, eine erniedrigende Behandlung darstellte und im konkreten Fall eine Verletzung des Verbots un- menschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) begründete (siehe EGMR, Varga u.a. v. Ungarn, a.a.O., §§ 91-92), hatten sich diese Bedingungen zunächst auch im weiteren Verlauf nicht ausreichend verbessert. So standen im ersten Quartal des Jahres 2018 den 17.653 Häftlingen weiterhin lediglich 14.011 Haftplätze gegenüber (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 21.09.2018 – 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 26, StV 2019, 618 (Ls.); Beschluss vom 16.03.2020 – 1 Ausl A 78/19, juris Rn. 17, StV 2021, 671). Allerdings lässt sich in jüngerer Zeit ein stetiger Rückgang der Überbelegung erkennen. In ihrer Antwort auf den Bericht des Anti-Folter Komitees des Europarates (CPT) vom 17.03.2020, der auf dem Besuch durch dessen Delegation im Zeitraum vom 20. bis zum 29.11.2018 beruhte, gab die ungari- sche Regierung an, dass die Überbelegung seit 2014 (146,6 %) bereits um 34,6 % abgenom- men habe (vgl. Response of the Hungarian Government to the report of the European Com- mittee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) on its visit to Hungary from 20 to 29 November 2018, CPT/Inf (2020) 9, 17. Mai 2020, S. 28 Rn. 49). Bestätigt werden diese Angaben durch den aktuellen CPT-Bericht vom 03.12.2024, der auf dem Besuch der Delegation im Zeitraum vom 16. bis zum 26.05.2023 beruht, und welcher für März 2023 eine durchschnittliche Auslastung von 109,5 % ausweist (vgl. Report to the Hungarian Government on the visit to Hungary carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 16 to 26 May 2023, CPT/Inf (2024) 36, 3. Dezember 2024, S. 23 Rn. 41). Zudem wird in diesem Bericht vermeldet, dass der Ausbau weiterer Gefängnisse voranschreitet und der Bau eines neuen Gefängnisses in Csenger den Gefängnisbestand bis zum Ende des Jah- res 2024 weiter verbessern dürfte (vgl. CPO/Inf (2024) 36, a.a.O., S. 23 Rn. 42). Die von der Delegation besuchten Gefängnisse (Székesfehérvár, Nyíregyháza und Tiszalök) wiesen einen ausreichenden persönlichem Raum pro Gefangenem (mindestens 4 qm pro Gefangenem in
- 7 - einer Gemeinschaftszelle sowie rund 7 qm in einer Einzelzelle in den Haftanstalten Székes- fehérvár und Nyíregyháza; in der Haftanstalt Tiszalök in Einzel-oder Doppelzellen eine Fläche zwischen 9,6 und 13,5 qm pro Gefangenem) auf (vgl. CPT/Inf (2024) 36, a.a.O., S. 31 Rn. 66). Diese positive Entwicklung findet weitere Bestätigung durch die Angaben im jüngsten Bericht des „Hungarian Helsinki Committees (HHC)“, einer Nichtregierungsorganisation, die 1989 zur Sicherstellung der in nationalen und internationalen Gesetzen garantierten Umsetzung von Menschenrechten gegründet wurde. Dieser Bericht vom 17.12.2023 stellt fest, dass zwar wei- terhin Mängel im ungarischen Strafvollzug bestehen, wobei aber die mit Stand vom 31.10.2023 ermittelte durchschnittliche Belegungsrate von 102% bereits deutlich unter den früheren Zah- len liegt (vgl. Communication from the Hungarian Helsinki Committee concerning the cases of ISTVAN GABOR KOVACS and VARGA AND OTHERS v. Hungary, 17. Dezember 2023; https://helsinki.hu/en/hungarian-prison-conditions-are-still-not-up-to-thestandards-of-the-eu- ropean-convention-on-human-rights/; S. 4). Anzumerken ist auf der anderen Seite aber, dass dem Senat – abseits der Frage der Überbe- legung – Hinweise auf weitere Mängel im ungarischen Strafvollzug auch dahingehend vorlie- gen, dass im jüngsten CPT-Bericht vom 03.12.2023 in dem Gefängnis Tiszalök gravierende gewalttätige Übergriffe durch das Gefängnispersonal, welche von der Gefängnisleitung gedul- det werden, sowie schwere Gewalt zwischen den Häftlingen festgestellt wurden (vgl. CPT/Inf (2024) 36, a.a.O., S. 35 ff. Rn. 49 ff.). Entsprechende Gewalt konnte in den anderen besuchten Gefängniseinrichtungen allerdings nicht festgestellt werden (vgl. dazu CPT/Inf (2024) 36, a.a.O., S. 35 Rn. 47, 48). Gleiches gilt für hygienische Mängel, wie sie sich ausweislich des CPT-Berichtes vom 03.12.2023 sowie des Berichtes des HHC vom 17.12.2023 bei einigen Haftanstalten gezeigt haben. Die im vorliegenden Verfahren durch den Senat weiter eingehol- ten Auskünfte zu den Haftbedingungen in Ungarn und zur Belastbarkeit von ungarischen Zu- sicherungen haben ergeben, dass es im Jahr 2023 in einzelnen ungarischen Haftanstalten zu Situationen von Überbelegung in Mehrbettzellen und vereinzelt zu Gewaltanwendungen des Gefängnispersonals gekommen sei. Dies habe gegenüber der Botschaft zu Beschwerden von betreuten Gefangenen geführt. Soweit Inhaftierte mit mehreren Personen gemeinsam unter- gebracht gewesen seien, habe sich nicht im Detail ermitteln lassen, wie viele Quadratmeter pro inhaftierter Person tatsächlich genutzt werden könnten. Darüber hinaus sei dem Auswär- tigen Amt bekannt, dass in ungarischen Haftanstalten Einzelhaft als Sicherheits- oder Diszip- linarmaßnahme verhängt werden könnte. Der Botschaft seien einzelne Disziplinarfälle be- kannt, in denen es in den Einzelzellen an Sitzmöglichkeiten sowie tagsüber an Liegemöglich- keiten gefehlt habe. Die Essensversorgung unterscheide sich in ungarischen Gefängnissen je nach Haftanstalt. Meist werde auf spezielle Diätwünsche Rücksicht genommen, insgesamt sei
- 8 - das Essen im Hinblick auf Menge, Variation und Qualität jedoch unzureichend. Für eine adä- quate Versorgung sei in den meisten Fällen ein Zukauf aus dem Gefängnisladen erforderlich (vgl. Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 28.02.2025). Bei den ungarischen Haftanstalten handele es sich in der Mehrzahl um ältere Gebäude mit einfachen hygienischen Standards. Warmes Wasser könne in Einzelfällen rationiert werden, das gelte auch für die Beheizung der Hafträume. Häftlinge hätten im Sommer zu hohe Tem- peraturen und im Winter zu niedrige Beheizung beanstandet. In einigen Anstalten werde als Maßnahme für eine bessere Belüftung tagsüber die teilweise Öffnung der Zellentüren ermög- licht. Die Inhaftierten würden zudem nur unzureichend mit Hygieneartikeln versorgt (vgl. Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 14.04.2025). Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Prognose, ob die Gefahr unmenschlicher oder ernied- rigender Behandlung für den Verfolgten besteht, nach Auffassung des Senats im Einklang mit den weiterhin anwendbaren Grundsätzen aus der Entscheidung des EuGH in seinem Urteil vom 25.07.2018 (EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML – C-220/18 PPU, a.a.O.) auch weiterhin nur stellen, wenn die konkreten Haftanstalten, in denen der Verfolgte im Falle seiner Überstel- lung untergebracht werden wird, von den ungarischen Behörden benannt werden und die dor- tigen Haftbedingungen im Hinblick auf Belegung, Ausstattung der Zellen und Betreuung und Versorgung der Gefangenen dargelegt werden. Der Senat hält deshalb die zunächst erteilten allgemeinen Auskünfte zu den Haftbedingungen in ungarischen Haftanstalten im Schreiben der Landeskommandantur des Justizvollzuges vom 26.11.2024 nicht für ausreichend und folgt nicht der in der jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertretenen Auffassung (siehe OLG Celle, Beschluss vom 21.07.2021 – 2 AR (Ausl) 40/21, juris Rn. 18 ff., StraFo 2021, 393; OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2022 – 1 AR 4/22, juris Rn. 19 f.; wie hier dagegen OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.05.2025 – 1 OAus 29/25, juris Rn. 14), wonach die Zusicherungen des Justizministeriums der Republik Ungarn auch in allgemeiner Form – nicht auf konkrete Haftanstalten bezogen – als belastbar angesehen werden könnten, weil sich die Haftbedingungen in Ungarn insgesamt entsprechend positiv entwickelt hätten. Im vorlie- genden Verfahren hat aber ohnehin zwischenzeitlich das ungarische Justizministerium mit Schreiben vom 13.06.2025 weitere Auskünfte zu den Haftbedingungen erteilt, die der Verfolgte nach seiner Überstellung an die Republik Ungarn zu erwarten hat, und darin auch eine kon- krete Haftanstalt benannt. b. Nach den vorgenannten Maßstäben ist zur Überzeugung des Senats nunmehr festzustellen, dass die Bedingungen der Inhaftierung des Verfolgten in der Republik Ungarn der Zulässigkeit seiner Auslieferung nicht entgegenstehen. Aufgrund der dem Senat vorliegenden Erkennt- nisse betreffend die konkreten und genauen Bedingungen der Inhaftierung des Verfolgten kann das Vorliegen einer sich aus diesen systemischen oder allgemeinen Mängeln ergeben-
- 9 - den echten Gefahr der unmenschlichen Behandlung des Verfolgten für den Fall seiner Über- gabe an die Republik Ungarn ausgeschlossen werden. Mit Schreiben vom 13.06.2025 hat das ungarische Justizministerium ein in Bezug genommenes Schreiben der Landeskommandantur des Justizvollzugs übersandt, mit dem mitgeteilt wird, dass nicht klar vorhergesagt werden könne, in welcher Haftanstalt der Verfolge nach seiner Überstellung zunächst untergebracht werde. Der Verfolgte werde anschließend jedoch die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Szombathely verbüßen, in die er innerhalb kürzester Zeit verlegt werde. Die durchschnittliche Auslastung der ungarischen Justizvollzugsanstalten betrage 110 %, derzeit werde ein umfangreiches Projekt zur Erweiterung der Aufnahmekapazitäten durch- geführt. Zur Belegung der Haftanstalt Szombathely wird ausgeführt, dass die maximale Auf- nahmekapazität 1.476 Personen betrage. Die durchschnittliche Größe der verfügbaren Haft- räume für Strafgefangene betrage 22,68 Quadratmeter, wobei pro Person (unter Ausschluss des Sanitärbereichs) 4,54 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stünden. In Mehrpersonenun- terbringung würden die Gefangenen durchschnittlich in Hafträumen für fünf Personen unter- gebracht, wobei der größte Haftraum über eine Fläche von 31 Quadratmetern verfüge und maximal sieben Personen aufnehmen könne. Zu den Haftbedingungen kann sodann weiter auf die Ausführungen der Generalstaatsanwalt- schaft in Ihrem Antrag vom 16.06.2025 verwiesen werden: „Dabei [gemeint ist die Haftanstalt Szombathely] handelt es sich um eine von zwei ungarischen Musterhaftanstalten an der Grenze zu Österreich. Die Haftanstalt, in der der Verfolgte zunächst untergebracht werden würde, wird nicht benannt, aber das war bisher immer die Haftanstalt in Budapest, weil die ungarischen Polizeibe- amten, die in der Vergangenheit auf dem Flughafen Frankfurt am Main nach Un- garn zu überstellende Personen übernommen haben, immer mit den Verfolgten nach Budapest geflogen sind, von wo aus die Verfolgten dann nach einer bis zu dreiwöchigen Organisationsphase in die Haftanstalt verlegt werden, in der sie die verhängte Strafe verbüßen sollen. Dass eine etwaige Übergabe auf dem Flugha- fen Frankfurt am Main erfolgen soll, wurde dem ungarischen Justizministerium nicht mitgeteilt. Bei einer Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Szombathely ist das Vorliegen einer echten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten durch die dortigen Haftbedingungen auszuschließen (vgl. Hans. OLG Bremen, Beschlüsse vom 21.09.2018 - 1 Ausl. A 21/17 - und 10.12.2018 - 1 Ausl. A 41/18 -; KG Berlin, Beschluss vom 07.03.2018 - (4) 151 AuslA 124/17 - (236/17) -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21.07.2021 - 2 AR (Ausl) 40/21 -, juris). Das- selbe würde für eine kurzfristige Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt Buda-
- 10 - pest gelten, wo der Verfolgte nach seiner Überstellung auf dem Luftweg mit Si- cherheit zunächst inhaftiert wäre (vgl. Hans. OLG Bremen a.a.O. sowie Be- schlüsse vom 03.09.2021 - 1 Ausl A 45/20 -, juris und 28.12.2022 - 1 Ausl A 50/22 -, juris; OLG Celle a.a.O.).“ Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 21.09.2018 – 1 Ausl A 21/17, juris Rn. 29, StV 2019, 618; Beschluss vom 16.02.2023 – 1 Ausl A 56/22, juris Rn. 10, OLGSt IRG § 73 Nr 32) seiner Überprüfung der Haftbedingungen unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verlet- zung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung die hierzu in der Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Maßstäbe zu- grunde (dazu siehe die Entscheidung des EGMR, Urteil vom 30.10.2016, Muršić v. Kroatien – Nr. 7334/13): Danach folgt aus einer Unterschreitung des persönlichen Raums von 3 qm pro Gefangenem in einem Gemeinschaftshaftraum die starke Vermutung einer Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 3 EMRK, die normalerweise nur widerlegt werden kann, wenn es sich lediglich um eine kurze, gelegentliche und unerheb- liche Reduzierung des persönlichen Raums handelt, ausreichende Bewegungsfreiheit und Ak- tivitäten außerhalb des Haftraums gewährleistet sind und die Strafe in einer geeigneten Haft- anstalt vollzogen wird, wobei es keine die Haft erschwerenden Bedingungen geben darf (vgl. EGMR, Muršić v. Kroatien, a.a.O., §§ 124-126, 130-138). Das Vorliegen weiterer Mängel der Haftbedingungen kann auch dann zur Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, wenn einem Gefangenen mehr als 3 qm persönlicher Raum zusteht (vgl. EGMR, Muršić v. Kroatien, a.a.O., § 139). Spezifisch zur Berechnung der hier maßgeblichen Flächengrößen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weiter ausgeführt, dass dabei insbesondere die Flächen für Sanitäreinrichtungen von der Haftraumgröße herauszurechnen sind, während durch Möbel belegte Flächen mit einzubeziehen sind (vgl. EGMR, Muršić v. Kroatien, a.a.O., § 114). Diese Grundsätze legt auch der Europäische Gerichtshof seiner Rechtsprechung zur Anwendung der Vorschriften über den Europäischen Haftbefehl zugrunde (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML – C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 91 ff., zur insoweit in der Vergangenheit noch bestehenden Unklarheit siehe BVerfG, Beschluss vom 19.12.2017 – 2 BvR 424/17, juris Rn. 50 f., NJW 2018, 686; hierauf beruhend auch die Vorlageentscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 08.02.2018 – Ausl 81/16, juris Rn. 8 ff., ABl EU 2018, Nr C 268, 17-18 (Ls.)) Nach diesen Maßstäben sind im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung durch den Senat die Haftbedingungen in den Justizvollzugsanstalten in Budapest und Szombathely zu überprüfen. Wie dem Senat aus früheren Verfahren bekannt ist und wo- rauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Antrag vom 16.06.2025 zutreffend hinweist, wird
- 11 - der Verfolgte für den Fall seiner Auslieferung aller Voraussicht nach zunächst in der Justizvoll- zugsanstalt in Budapest untergebracht werden, wobei als Dauer der Inhaftierung hier ein vo- raussichtlicher Zeitraum von nicht mehr als drei Wochen anzunehmen ist. Insoweit weicht der vorliegende Fall nach Auffassung des Senats auch ab von der Konstellation der Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 08.05.2025, in der für den dortigen Senat weder die Dauer noch der Ort der ersten vorübergehenden Inhaftierung des Verfolgten in der Republik Ungarn erkennbar waren (siehe Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 08.05.2025 – 1 OAus 29/25, juris Rn. 14). Im Anschluss danach wird der Verfolgte nach den Angaben der ungarischen Justizbehörden durchgehend in der Justizvollzugsanstalt in Szombathely inhaf- tiert sein. Hinsichtlich der Justizvollzugsanstalt in Szombathely ist bereits auf der Grundlage von Infor- mationen, die dem Senat aus früheren Verfahren vorliegen, festzustellen, dass das Vorliegen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des Verfolgten ausge- schlossen werden kann. In jenen Verfahren ist der Senat davon ausgegangen, dass insbeson- dere hinreichend große Bewegungsflächen von mindestens 5,4 qm bzw. 5,7 qm netto pro Häftling in Gemeinschaftszellen vor und auch im Übrigen die Haftbedingungen in diesen Haft- anstalten nach den dem Senat vorliegenden Informationen generell nicht zu beanstanden sind (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 21.09.2018 – 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 32 ff., StV 2019, 618). Dasselbe galt im Ergebnis auch in Bezug auf die Bedingungen der Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt in Budapest (vgl. bereits Hanseatisches OLG in Bre- men, a.a.O.). Die nunmehr vom ungarischen Justizministerium mitgeteilten Flächenangaben für jeden Gefangenen weichen nur unwesentlich von den seinerzeit zugrunde gelegten Zahlen ab, so dass eine Unterbringung des Verfolgten unter unmenschlichen oder erniedrigenden Bedingungen aufgrund von Überbelegung der Zellen ausgeschlossen werden kann. Konkrete Hinweise auf andere Missstände, die eine unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung nahelegen, finden sich in Bezug auf die Haftanstalten Budapest und Szombathely in den genannten Berichten des CPT und des HHC sowie den vom Auswärtigen Amt übermittel- ten Informationen nicht. Soweit dort von gewalttätigen Übergriffen gegen Häftlinge durch Ge- fängnispersonal oder Mithäftlinge in einzelnen Haftanstalten berichtet wird, handelt es sich nicht um allgemeine oder systemische Mängel. Das ungarische Justizministerium hat zudem zugesichert, dass die Justizvollzugsanstalt Szombathely bei Einzel- oder Mehrpersonenunter- bringung alle Umstände und Daten berücksichtigt, die für die Behandlung des Gefangenen von Bedeutung sind, insbesondere das Erfordernis des Schutzes seiner körperlichen Unver- sehrtheit und seines Lebens. Zu den hygienischen Verhältnissen enthält die Auskunft des ungarischen Justizministeriums die Zusicherung, dass die Haftanstalt Szombathely mit allen verfügbaren Mitteln Vorkehrungen
- 12 - zur Beseitigung eines etwaigen Insekten- oder Schädlingsbefalls treffe. In den Zellen sei flie- ßendes Wasser ständig verfügbar und den Häftlingen sei mindestens dreimal wöchentlich eine warme Dusche zu ermöglichen. Die Zellen verfügten über abgetrennte, belüftbare Sanitäran- lagen. Die Justizvollzugsanstalt gewährleiste, dass den Inhaftierten mindestens dreimal täglich eine Mahlzeit bereitgestellt werde, wobei mindestens eine warme Mahlzeit enthalten sein müsse. Auch die übrigen zur Haftanstalt Szombathely mitgeteilten Standards lassen keine un- menschliche oder erniedrigende Behandlung des Verfolgten befürchten. Hinweise darauf, dass die von den ungarischen Justizbehörden erteilten Zusicherungen nicht eingehalten wer- den, liegen weder dem Bundesministerium für Justiz (s. E-Mail vom 10.01.2025) noch dem Auswärtigen Amt (s. Schreiben vom 28.02.2025) vor. 6. Schließlich ergeben sich auch aus der Regelung des § 83b IRG keine Hindernisse für die Zulässigkeit der Auslieferung. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat in ihrem Antrag vom 28.11.2024 die Erklärung abgegeben, keine Bewilligungshindernisse i.S.d. § 83b IRG geltend machen zu wollen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse gegenüber der Ausliefe- rung geltend machen zu wollen, unterliegt nach den §§ 79 Abs. 2, 29, 32 IRG im Rahmen der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung der Überprüfung durch das Gericht daraufhin, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzun- gen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernis- sen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls bewusst war (vgl. die Rechtsprechung des Senats, zuletzt u.a. Be- schluss vom 22.06.2018 – 1 Ausl. A 27/18, juris Rn. 16). Die Generalstaatsanwaltschaft Bre- men hat zutreffend das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts des Verfolgten im Inland verneint, welches nach § 83b Abs. 2 IRG eine Ermessensentscheidung zur Geltendmachung eines Bewilligungshindernisses hätte erlauben können. Es kann hierzu auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Bremen in ihrer Stellungnahme vom 28.11.2024 Bezug genom- men werden: „Der Verfolgte hat in Deutschland bereits nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Ein ge- wöhnlicher Aufenthalt setzt eine bereits entstandene und auch zukünftig gewollte Verwur- zelung in der deutschen Gesellschaft voraus. In Art. 4 Nr. 6 RbEuHb, auf dem die Rege- lung des § 83b Abs. 2 Nr, 2 IRG beruht, ist nur von Aufenthalt oder Wohnsitz die Rede. Um dies zu bejahen, hat der Europäische Gerichtshof eine zeitliche Grenze von fünf Jah- ren rechtmäßigen Aufenthalts als Indiz für eine hinreichende Integration in den Vollstre- ckungsmitgliedstaat angenommen (EuGH, Urteile vom 05.09.2012, C-42111 - Lopes da Silva Jorge - NJW 2013, 141, und vom 06.10.2009, C-123/08 - Wolzenburg - NJW 2010, 283). Für die Frage der Gleichstellung mit einem eigenen Staatsangehörigen die bei Aus- ländern mit Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Vollstreckungsmitgliedstaat durch Art. 4 Nr.
- 13 - 6 RbEuHb ermöglicht werden soll, kommt es in einer Gesamtwürdigung auf objektive Fak- toren an, die die Situation der Person kennzeichnen und zu denen insbesondere die Dauer, die Art und die Bedingungen des Aufenthalts der gesuchten Person sowie ihre familiären und wirtschaftlichen Bindungen gehören (EuGH NJW 2013, 141, 143). Der Verfolgte hält sich zwar offenbar seit Juli 2018 wiederkehrend über längere Zeit in Bremerhaven auf, war hier jedoch zu keiner Zeit gemeldet und ist dies weiterhin nicht. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 27.1 1.2024 ist er seit dem 19.04.2023 durch die Staatsanwaltschaft Stade im Rahmen des Verfahrens 2530 Js 14966/23 zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Gegenstand des Verfahrens ist eine angebliche Trunkenheit im Verkehr vom 10.12.2022. Auch unterhält er nach eigenen Angaben in Ungarn weiterhin eine Wohnung und ist in Ungarn seit 2018 immer wieder auch wegen dort begangener Taten verurteilt wor- den; was dafür spricht, dass er Deutschland nur als vorübergehenden Aufenthaltsort ansieht. Der Verfolgte geht keiner legalen Beschäftigung nach und unterhält hier nach eigenen Angaben lediglich Beziehungen zu seiner Lebensgefährtin […..] und seiner Schwester' [….], die ebenfalls in Bremerhaven wohnen sollen. In Bremerhaven ist le- diglich eine Person mit dem Namen […..] gemeldet. Ob es sich hierbei um die Schwes- ter des Verfolgten handelt und der Verfolgte tatsächlich eine Beziehung zu dieser un- terhält, kann anhand des Melderegisters und der polizeilichen Auskunftssysteme nicht nachvollzogen werden. Die daraus ersichtlichen Daten geben keinen Hinweis auf eine gemeinsame Abstammung. Die benannte Lebensgefährtin [….] [ist] zwar in Bremer- haven gemeldet, ist jedoch ebenfalls ungarische Staatsangehörige und ist nach den Angaben des Verfolgten ebenfalls Nutzerin der nach wie vor in Ungarn vorgehaltenen Wohnung. Den Verfolgten hinsichtlich seiner Integration in die deutsche Gesellschaft einem deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen, ist nach alldem fernliegend. Da- mit kommt es auf ein etwaiges schutzwürdiges Interesse der Verfolgten an der Straf- vollstreckung im Inland nicht mehr an.“ Diesen Ausführungen tritt der Senat nach eigener Prüfung bei. Die familiären Bindungen des Verfolgten in Deutschland sind nicht derart ausgeprägt, dass sie in der Gesamtschau der An- haltspunkte für und gegen die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts des Verfolgten im Inland zu einer anderen Beurteilung führen.
[…..]