Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 11.09.2017 – 2 U 26/14
ECLI:DE:KG:2017:0911.2U26.14.00
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, kein Datum verfügbar, 3 O 24/13
Gründe
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:
Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Beklagte hat sich als Gesellschafter an der Klägerin beteiligt. Die Gesellschafter der Klägerin haben am 30.06.2011 eine Sanierung der Klägerin beschlossen und diese zum 15.07.2011 umgesetzt. Das Sanierungskonzept sah – gemäß dem Urteil des BGH vom 19.10.2009 - II ZR 240/08 “Sanieren oder Ausscheiden” – vor, dass die Gesellschafter, die sich nicht an der Sanierung beteiligen, aus der Klägerin mit Ablauf des 15.07.2011 (Umsetzungsstichtag) ausgeschlossen werden. Der Beklagte hat sich zum vorbezeichneten Umsetzungsstichtag nicht an der Sanierung beteiligt. Der auf Basis der Auseinandersetzungsbilanz der R... KG vom 28.09.2011 errechnete und auf den Beklagten entfallende Auseinandersetzungsfehlbetrag (§§ 738, 739 BGB) beläuft sich auf 44.365,00 € und wurde von der Klägerin klageweise geltend gemacht. Der Beklagte bestreitet, aus der Gesellschaft ausgeschieden und zur Zahlung des Auseinandersetzungsfehlbetrages verpflichtet zu sein.
Der Beklagte möchte den auf ihn entfallenden Sanierungsbeitrag in Höhe von 33.215,00 € nebst Zinsen in Höhe von 6 % seit dem 16.07.2011 nunmehr nachträglich erbringen und in der Gesellschaft verbleiben.
Zur Beilegung des rechtshängigen Verfahrens vor dem Kammergericht Berlin (Geschäftszeichen 2 U 26/14) und nachträglichen Sanierungsbeteiligung des Beklagten vereinbaren die Parteien Folgendes:
1. Der Beklagte zahlt bis zum 30.11.2017 den auf ihn entfallenden Sanierungsbeitrag in Höhe von 33.215,00 € nebst Zinsen in Höhe von 6 % seit dem 16.07.2011 und bis zum 15.10.2017 (Stichtag Zinsende) an die Klägerin.
Der Betrag ist auf das Konto der Klägerin bei der B..., IBAN ..., Verwendungszweck ... zu zahlen.
1.a. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit wirksamen Zustandekommen des Vergleiches und fristgerechter Zahlung des Sanierungsbetrages nebst Zinsen gem. vorstehender Ziffer 1. der Beklagte Gesellschafter der Klägerin ist und so behandelt wird, als ob er nie ausgeschieden ist, insbesondere der Ausschluss auf Basis des Beschlusses vom 30.06.2011 nicht erfolgt ist, hilfsweise der Beklagte wieder Gesellschafter der Klägerin wird (Wiederaufnahme) und ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme so behandelt wird, als ob er sich von Anfang an an der Sanierung der Gesellschaft beteiligt hätte, insbesondere dass ihm gegenüber die Regelungen des Gesellschafterbeschlusses der Klägerin vom 30.06.2011 für mitwirkungsbereite Gesellschafter gelten. Der Beklagte erkennt die Wirksamkeit der Sanierungsbeschlüsse vom 30.06.2011 ihm gegenüber an. Die Klägerin steht nicht für die Behandlung durch Dritte, insbesondere für eine steuerliche Behandlung ein.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens (I. und II. Instanz) sowie die auf Seiten der Klägerin entstandene außergerichtliche Geschäftsgebühr.
3. Mit Zahlung des Vergleichsbetrages in Höhe von insgesamt 33.215,00 € nebst Zinsen gemäß Ziff. 1 sowie Zahlung (bzw. Rückerstattung) der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren gemäß Ziff. 2 sind die Ansprüche der Klägerin aus der rechtshängigen Klage vor dem Kammergericht Berlin (2 U 26/14) / Landgericht Berlin (3 O 24/13) erledigt.
4. Kommt der Beklagte mit der Zahlung des Betrages gem. Ziff. 1 (Sanierungsbeitrag oder Zinsen, auch teilweise) in Rückstand, gilt die nachträgliche Sanierungsbeteiligung als gescheitert und wird der gesamte Klagebetrag (44.365,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2011) sofort fällig.
5. Ergänzungen und/ oder Veränderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollte eine Vorschrift dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon diese Vereinbarung und die entsprechende Vorschrift im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt schon jetzt eine Regelung als vereinbart, die in gesetzlich zulässiger Weise der beanstandeten Regelung so nahe wie möglich kommt. Sollte im Laufe der Vertragsdauer die ursprüngliche Regelung wirksam werden, tritt diese wieder in Kraft. Gleiches gilt im Falle einer Lücke.
6. Die Klägerin behält sich den Widerruf des Vergleichs – für den Fall, dass die Gesellschafter dem Vergleich nicht mehrheitlich zustimmen – durch einfache Anzeige gegenüber dem Gericht bis zum 10.10.2017 vor.