Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 06.04.2022 – 25 U 135/21

ECLI:DE:KG:2022:0406.25U135.21.00

Orientierungssatz

1. Ein Fußgänger darf nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren (Anschluss BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99).

2. Das Gebot optischer und akustischer Signale gemäß § 38 StVO, sofort freie Bahn zu schaffen, richtet sich auch an Fußgänger.

3. Sofern den Fahrzeugführer ein Verschuldensvorwurf nicht trifft, haftet der den Unfall verursachende Fußgänger unter Zurücktreten der Betriebsgefahr des Fahrzeugs grundsätzlich allein (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 16. Februar 2016 - I-26 U 105/15).

4. Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss OLG München, Urteil vom 5. Februar 1986 - 15 U 3986/85.

5. Zitierungen zu Leitsatz 2: Anschluss BGH, Urteil vom 3. Februar 1967 - VI ZR 115/65   und Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 14. Juli 2000 - 2 Ss 131/00 - 3 Ws (B) 275/00.

6. Zitierung zu Leitsatz 3: Anschluss OLG Frankfurt, Urteil vom 14. März 2016 - 1 U 248/13.

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin 25. Zivilsenat, 7. März 2022, 25 U 135/21, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 8. November 2021, 28 O 3/19

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. November 2021 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Hinsichtlich der Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der getroffenen Feststellungen und Entscheidung wird auf das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. November 2021 Bezug genommen.

2

Der Beklagte begehrt mit seiner Berufung Abweisung der Klage und Verurteilung des Klägers nach seinem erstinstanzlichen Widerklageantrag, wobei das Schmerzensgeld 3000 € nicht unterschreiten sollte.

3

Der Kläger begehrt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Angriffe des Beklagten.

II.

4

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. November 2021 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

5

Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 7. März 2022 Bezug genommen. Der Schriftsatz des Beklagten vom 30. März 2022 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Insbesondere hält der Senat daran fest, dass den Zeugen ... kein eine Mithaftung des Klägers rechtfertigendes Verschulden trifft.

6

Die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten bei der Verfolgung des Beklagten war in erster Instanz unstreitig, sodass der abweichende Vortrag in der Berufungsinstanz mangels dies rechtfertigenden Gründen nicht zu berücksichtigen ist. Mit Schriftsatz vom 4. März 2020, Seite 5, hat der Kläger (aus seiner Sicht) die Verfolgungsfahrt – nicht die Anfahrt zum Tatort – beschrieben und dabei angegeben, dass das Fahrzeug unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten fuhr. Dem ist der Beklagte erstinstanzlich nicht entgegengetreten. Als danach unstreitiger Sachvortrag (§ 138 Abs. 3 ZPO) bedurfte er keines Beweises, sodass es auf den Inhalt der Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen nicht ankommt. Dasselbe gilt für die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen ..., wobei auch dieser keine abweichenden Feststellungen entnommen werden kann. Die Verwendung irgendwelcher Einsatzzeichen ist dort weder positiv noch negativ festgestellt.

7

Im Übrigen wird auf die ergänzenden Ausführungen im Hinweisbeschluss zur Verwendung allein des blauen Blinklichts hingewiesen. Im Schriftsatz vom 30. März 2022 stimmt der Beklagte der Feststellung des Senats zu, dass das blaue Blinklicht dem Beklagten nicht verborgen geblieben sein kann. Um seiner Funktion gerecht zu werden, vor Gefahren zu warnen, war nicht erforderlich, seine genaue Position unmittelbar erkennen zu können. Vielmehr wäre eine entsprechende Umschau durch den Beklagten geboten gewesen.

8

Der Senat hält daran fest, dass der Zeuge ... unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten angesichts der konkreten Verhältnisse im hier zu beurteilenden Einzelfall die Einbahnstraße mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h rückwärts befahren durfte. Auf die eingehenden Ausführungen im Hinweisbeschluss wird Bezug genommen. Die dies angreifenden Ausführungen im Schriftsatz vom 30. März 2022 überzeugen den Senat nicht und geben ihm keine Veranlassung zu einer abweichenden Bewertung. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Zeuge ... ein unvermitteltes Betreten der Fahrbahn nicht nur wegen der verwendeten Einsatzzeichen, sondern auch deshalb nicht erwarten musste, weil der Beklagte angesichts seines Weglaufen mit einer Verfolgung durch das von ihm wahrgenommene Polizeifahrzeug rechnen musste. Die vom Senat angeführten Feststellungen des Sachverständigen ... zur Erkennbarkeit des Beklagten beruhen nicht auf den Angaben des Zeugen ..., sondern auf einer vom Sachverständigen noch vor Ort durchgeführten Rekonstruktion des Betretens der Fahrbahn.

9

Entgegen der Ansicht des Beklagten spricht in der Regel ein Beweis des ersten Anscheins gegen einen Fußgänger, wenn es bei dem Betreten der Fahrbahn zu einem Unfall kommt (vgl. z.B. BGH VersR 1966, 873; VersR 1953, 242; OLG Hamm NZV 2017, 142; OLG Düsseldorf ZfSch 2013, 676). Hier trifft den Beklagten aber auch ein positiv feststellbares Verschulden, wie im Hinweisbeschluss angeführt. Angesichts des sich mit Blaulicht und Einsatzhorn nähernden Fahrzeugs hätte er nicht quasi blindlings zwischen noch dazu teilweise größeren Fahrzeugen auf die Fahrbahn treten dürfen. Dies gilt auch dann, wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass er allein das blaue Blinklicht wahrnehmen konnte. Angesichts der bekannten Gesamtsituation – Weglaufen beim Gewahrwerden eines Streifenwagens – musste der Beklagte mit einer Verfolgung rechnen, die durch das Polizeifahrzeug nur auf der Straße erfolgen konnte, die er betreten wollte. Wenn dann ein blaues Blinklicht wahrnehmbar war, musste sich dem Beklagten aufdrängen, dass sich das ihn verfolgende Fahrzeug nähert.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

11

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

12

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt, wobei auf den unbezifferten Feststellungsantrag entsprechend der erstinstanzlichen Festsetzung 1000 € und auf den Schmerzensgeldantrag 3000 € entfallen.