Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Urteil vom 19.11.2025 – 25 U 62/23
ECLI:DE:KG:2025:1119.25U62.23.00
Orientierungssatz
1. Der Barunterhaltsschaden ist anhand des hypothetischen Einkommens des Verstorbenen, der unfallbedingten Erwerbsbeeinträchtigungen des Hinterbliebenen, der bedarfsprägenden Fixkosten sowie der anzurechnenden Vorteile - insbesondere Witwenrente und Wegfall eigener Unterhaltspflichten - zu bestimmen.(Rn.19)
2. Der Haushaltsführungsschaden ist nach den fiktiven Kosten einer Hilfskraft zu bemessen; Grundlage der Schätzung können Tarifverträge für die private Hauswirtschaft sein, wobei die Einstufung nach den erforderlichen Vorkenntnissen und der tatsächlichen Haushaltsorganisation zu erfolgen hat.(Rn.636)
3. Zitierung zu Leitsatz 2: Fortführung KG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 12 U 22/04.(Rn.642)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 26. Mai 2023, 42 O 27/19
Tenor
1.
Auf die Berufung der Kläger wird das am 26. Mai 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt
a)
aa) an die Klägerin zu 1) 1752,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. März 2019 zu zahlen;
bb) an die Klägerin zu 2) 1435,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. März 2019 zu zahlen;
cc) an die Klägerin zu 3) 1435,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. März 2019 zu zahlen;
dd) an den Kläger zu 4) 593,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. März 2019 zu zahlen;
b)
aa) an die Klägerin zu 1) ab dem 1. November 2018 bis 31.12.2020 monatlich 85,24 € und ab dem 1. Januar 2021 jeweils zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 92,90 € monatlich zu zahlen;
bb) an die Klägerin zu 2) ab dem 1. November 2018 bis 31.12.2020 monatlich 85,24 € und ab dem 1. Januar 2021 jeweils zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 92,90 € monatlich zu zahlen;
cc) an die Klägerin zu 3) ab dem 1. November 2018 bis 31.12.2020 monatlich 85,24 € und ab dem 1. Januar 2021 jeweils zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 92,90 € monatlich zu zahlen;
dd) an den Kläger zu 4) ab dem 1. November 2018 bis 31.12.2020 monatlich 85,24 € und ab dem 1. Januar 2021 jeweils zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 92,90 € monatlich zu zahlen;
c)
die Kläger von den außergerichtlich entstandenen Gebühren der Rechtsanwaltskanzlei G in Höhe von 2613,24 € freizustellen;
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Kläger 11 % als Gesamtschuldner, darüber hinaus die Klägerin zu 1) 33 %, die Klägerinnen zu 2) und 3) jeweils 13 % und der Kläger zu 4) 11 % sowie die Beklagten als Gesamtschuldner 19 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I.
Hinsichtlich des Tatbestandes und der in diesem getroffenen Entscheidung wird auf das Grund- und Teilurteil des Senats vom 22.01.2025 Bezug genommen.
Die Kläger beantragen nunmehr noch,
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26.05.2023 - 42 O 27/19 - aufzuheben und die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen,
a)
aa) an die Klägerin zu 1) weitere 17.124,34 € nebst 5 % Zinsen hierauf über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB ab Klagezustellung zu zahlen;
bb) an die Klägerin zu 2) weitere 9.373,85 € nebst 5 % Zinsen hierauf über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB ab Klagezustellung zu zahlen;
cc) an die Klägerin zu 3) weitere 9.373,85 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB ab Klagezustellung zu zahlen;
dd) an den Kläger zu 4) weitere 5.894,41 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank gemäß § 207 BGB ab Klagezustellung zu zahlen;
b)
aa) an die Klägerin zu 1), beginnend mit dem 01.11.2018 und jeweils folgend zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 820,06 € zu zahlen;
bb) an die Klägerin zu 2), beginnend mit dem 01.11.2018 und jeweils folgend zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 333,92 € zu zahlen;
cc) an die Klägerin zu 3), beginnend mit dem 01.11.2018 und jeweils folgend zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 333,92 € zu zahlen;
dd) an den Kläger zu 4), beginnend mit dem 01.11.2018 und jeweils folgend zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 317,96 € zu zahlen;
c)
die Kläger von den außergerichtlich entstandenen Gebühren der Rechtsanwaltskanzlei G in Höhe von 4.311,49 € freizustellen;
d)
den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Den Klägern stehen die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche zu, im Übrigen sind die noch streitgegenständlichen Zahlungsanträge unbegründet.
1. Barunterhaltsschaden der Kläger und Verdienstausfallschaden der Klägerin zu 1
Die Kläger begehren entgangenen Barunterhalt und die Klägerin zu 1 darüber hinaus Verdienstausfallschaden ab Januar 2016.
a)
Auszugehen ist von dem von dem Verstorbenen zuletzt unstreitig erzielten Nettoeinkommen von 1782,91 €. Gemäß § 287 ZPO ist davon auszugehen, dass sich dieses Einkommen ab März 2016 auf 2000 € erhöht hätte. Diese Einkommenserhöhung aufgrund des Erwerbs der Fahrerlaubnis durch den Verstorbenen ist zum einen von den Beklagten nicht bestritten worden und zum anderen durch die vom Landgericht vernommenen Zeugen bestätigt worden. Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugen oder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sind von den Beklagten nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Erhöhung des Einkommens auf 6000 € – entsprechend dem Einkommen seines Bruders als Geschäftsführer – kann hingegen nicht ausgegangen werden. Dazu haben sich die Beklagten zu Recht gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklärt. Allein die pauschale Angabe der Schwester des Verstorbenen in ihrer Zeugenvernehmung vor dem Landgericht reicht für eine diesbezügliche Überzeugungsbildung nicht aus. Es fehlt an jedem konkreten Sachvortrag der Kläger zu einer entsprechenden Qualifikation des Verstorbenen. Hinzu kommt, dass auch der Zeithorizont einer eventuellen Übernahme der Mitgeschäftsführung völlig offen ist.
b)
Auf dieser Grundlage steht der Klägerin zu 1 für den streitgegenständlichen Zeitraum ein restlicher Barunterhalt von 317,35 € zu.
aa)
Sie erzielte bis Dezember 2015 ein unstreitiges Nettoeinkommen von 913,24 €. Ab Januar 2016 hat sie ihre Erwerbstätigkeit auf 15 Stunden pro Woche reduziert und ein Einkommen von 443,56 € netto erzielt. Sie macht geltend, dies aufgrund der psychischen Belastung nach dem Tod ihres Ehemanns und aufgrund der Betreuung der beiden minderjährigen Kinder getan zu haben. Dies ist nachvollziehbar und daher gemäß § 287 ZPO der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen. Es liegt nahe, dass sowohl die Klägerin selbst als auch ihre noch kleinen Kinder angesichts des völlig unerwarteten Verlustes eine Phase der Stabilisierung und die Kinder verstärkter Zuwendung bedurften. Ihr ist daher unfallbedingt ein Verdienstausfall in Höhe der Differenz zwischen dem zuvor und dem ab Januar 2016 erzielten Nettoeinkommen entstanden.
Im September 2016 wurde der Kläger zu 4 geboren.
Von August bis Oktober befand sich die Klägerin zu 1 im Mutterschutz. Ausweislich ihres Sachvortrags und der Gehaltsbelege bezog sie in dieser Zeit zum einen Erwerbseinkommen von 50,49 € (August und Oktober) bzw. 53,70 € (September). Ausweislich der Gehaltsbelege handelte es sich insoweit um einen Zuschuss ihres Arbeitgebers. Daneben bezog sie Mutterschaftsgeld, und zwar für die Zeit vom 30. Juli bis 13. November 2016 je Kalendertag 13 €. Dieses Mutterschaftsgeld hat Einkommensersatzfunktion und ist daher wie Einkommen einzusetzen.
Für die Zeit des Mutterschutzes macht die Klägerin zu 1 Verdienstausfall geltend. Dies ist nicht gerechtfertigt, da dieser nicht unfallkausal ist. Das reduzierte Erwerbseinkommen während des Mutterschutzes sowie der daraus resultierende Verdienstausfall in dieser Zeit sind ersichtlich durch die Geburt des Klägers zu 4 entstanden. Für einen infolge des Unfalls zu ersetzenden Verdienstausfallschaden in dieser Zeit besteht daher keine Grundlage.
Wegen der Elternzeit sind der Klägerin zu 1 ab November 2016 für ein Jahr Einkünfte von 458,90 € monatlich anzusetzen. Ausweislich der Berechnung in der Klageschrift lässt sich die Klägerin zu 1 auf der Grundlage des früheren eigenen Erwerbseinkommens ein (höheres) Elterngeld von 458,90 € zurechnen. Dies ist in der Sache gerechtfertigt, die Höhe ist von den Beklagten nicht bestritten worden und daher zugrunde zu legen. Ein unfallbedingter Verdienstausfall besteht aus vorstehenden Gründen auch während der Elternzeit nicht.
In den Monaten September und Oktober 2017 erzielte sie mit Ausnahme der Witwenrente keine Einkünfte. Auch insoweit ist weder etwas dargetan noch ersichtlich, dass die erneute Arbeitsaufnahme erst im November durch den Tod ihres Ehemanns bedingt gewesen ist und nicht der auch sonst getroffenen Entscheidung nach der Geburt des Klägers zu 4 entsprochen hätte. Denn als Grund für diesen Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme hat sie den Umstand angeführt, dass der Kläger zu 4 erst im Oktober 2017 in den Kindergarten gekommen sei.
Ab November 2017 war die Klägerin zu 1 in Teilzeit beschäftigt mit einem Einkommen von 510 € brutto/443,80 € netto. Sie macht geltend, dass sie ohne den Tod ihres Ehemanns ab diesem Zeitpunkt ihre Berufstätigkeit in dem Umfang von Dezember 2015 wieder aufgenommen hätte. Dies ist nachvollziehbar und daher gemäß § 287 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legen, da sie auch die beiden anderen kleinen Kinder an einer Erwerbstätigkeit nicht gehindert haben.
Seit Januar 2022 erzielt die Klägerin zu 1 durch Teilzeittätigkeit (nach ihren Angaben 30 Stunden pro Woche) Nettoeinkünfte von 1700 € monatlich. Ab diesem Zeitpunkt besteht ein Verdienstausfallschaden nicht mehr, da ihr Einkommen deutlich über dem zu Lebzeiten ihres Ehemanns bezogenen liegt und die Klägerin zu 1 nicht darlegt, dass sie ohne dessen Tod höhere Einkünfte erzielt hätte.
Die Teilzeittätigkeit und ihr Umfang werden seitens der Beklagten nicht in Frage gestellt. Sie ist angesichts des Alters der Kinder auch gerechtfertigt. Dies gilt auch für die erhebliche Reduzierung im Jahr 2016. Zu diesem Zeitpunkt waren die beiden bereits geborenen Töchter noch im Kindergartenalter. Bei Kindern im Kindergartenalter geht selbst die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung, die angesichts der im Unterhaltsrecht bestehenden grundsätzlichen Obliegenheit zur Sicherung des eigenen Unterhaltsbedarfs auf den weiter gehenden Anspruch aus § 844 BGB nicht unmittelbar übertragbar ist, von einer Obliegenheit nur zur Teilzeitbeschäftigung aus. Dies gilt hier erst recht bei zwei Kindern und deren erforderlicher emotionaler Begleitung nach dem Tod ihres Vaters. Nach der Geburt des Klägers zu 4 bestand auch unterhaltsrechtlich für die ersten drei Jahre überhaupt keine Erwerbsobliegenheit (vgl. § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB; Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts 2016, Nr. 17.1).
bb)
Im Wege des Vorteilsausgleichs ist die von der Klägerin zu 1 bezogene Witwenrente entsprechend ihrer eigenen Berechnung auf den sich ergebenden Schadensersatzanspruch anzurechnen. Denn diese erhält sie allein durch das schadenverursachende Ereignis, den Tod ihres Ehemanns. Der Rentenbezug stellt auch das Surrogat zu dem ansonsten durch ihren Ehemann geschuldeten Familienunterhalt dar. Schließlich stehen auch Wertungsgesichtspunkte der Anrechnung nicht entgegen, da die Rentenzahlung nicht durch eigene Zahlungen der Klägerin zu 1 "erkauft" wurde, sondern aufgrund der Beitragszahlungen ihres Ehemanns geleistet wird.
Ebenfalls ist im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen, dass die eigene Verpflichtung der Klägerin zum Familienunterhalt gegenüber ihrem Ehemann durch dessen Tod ebenfalls entfallen ist. Dies ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, Urteil vom 16. September 1986 – VI ZR 128/85 –, VersR 1987, 70) in dem Fall nicht in vollem Umfang gerechtfertigt, in dem – wie hier – dem Hinterbliebenen wegen einer Mithaftung des Verstorbenen der Schaden nicht vollständig ersetzt wird.
Denn der in Wegfall gekommene Unterhaltsaufwand "korrespondiert hier jedoch nicht ausschließlich mit dem Schadensanteil, den bei einem anzurechnenden Mitverschulden des getöteten Ehegatten der Schädiger abzunehmen hat. Vielmehr muß insoweit zu Gunsten des geschädigten Ehegatten berücksichtigt werden, dass er die von der Haftung nicht gedeckte Quote an Unterhaltsleistung der verstorbenen Ehefrau nunmehr selbst wirtschaftlich ausgleichen muß" (BGH, Urteil vom 16. September 1986 – VI ZR 128/85 –, VersR 1987, 70). Danach ist es bei wertender Betrachtung geboten, "dass der Geschädigte den durch die weggefallene Unterhaltsverpflichtung erzielten finanziellen Vorteil zunächst zum Ausgleich dieser ungedeckten Quote - und zwar in vollem Umfang und nicht nur mit einem der Haftungsquote entsprechenden Anteil - verwenden darf" (BGH a.a.O.).
cc)
Von dem bedarfsprägenden Gesamteinkommen der Eheleute sind vor der Ermittlung des Barunterhalts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die sog. Fixkosten abzusetzen. Dazu gehören alle Kosten, die weitgehend unabhängig vom Wegfall des getöteten Familienmitglieds weiterlaufen, wie z.B. Miete, Telefon, Rundfunkgebühren, ggf. Versicherungen usw. (vgl. BGH NJW 1998, 985). Danach sind zu berücksichtigen:
Die Kita-Gebühren für die Klägerin zu 2 und 3 von insgesamt 46 €, nach dem Eintritt des Klägers zu 4 in den Kindergarten im Oktober 2017 weitere 23 € Kita-Gebühren sind als Fixkosten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 – VI ZR 142/96 –, BGHZ 137, 237). Hinzu kommen die von der Klägerin in der Klageschrift unwidersprochen dargelegten Versicherungskosten. Insgesamt ergeben sich von Januar 2016 bis einschließlich September 2017 Fixkosten von 206,35 € und ab Oktober 2017 von 229,35 €.
Die Mietkosten für die ausweislich des eingereichten Mietvertrages ab 1. September 2021 bewohnte Wohnung sind der Sache nach unzweifelhaft Fixkosten. Ihre Erforderlichkeit wird von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie ohne den Tod des Ehemannes/Vaters dauerhaft unentgeltlich hätte wohnen können (§ 287 ZPO).
Dasselbe gilt für die Anmietung eines Parkplatzes zu 50 € monatlich ab 1. Oktober 2021, da im Grundsatz auch die – vorliegend nicht geltend gemachten – laufenden festen Kosten eines Pkw als Fixkosten anzuerkennen wären. Denn die Familienverhältnisse waren bis Ende 2025 ersichtlich davon geprägt, dass der Familie ein Pkw zur Verfügung stand, nämlich der, mit dem der Verstorbene verunglückte. Es ist lebensnah davon auszugehen, dass dieses Fahrzeug auch für den Transport der übrigen Familienmitglieder, für den Einkauf usw. zur Verfügung stand. Daher ist es gerechtfertigt, nach dem Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die Klägerin zu 1 auch dessen feste Kosten (z.B. Steuer, Versicherung) als bedarfsprägend, somit als Abzugsposition bei der Unterhaltsberechnung einzustellen.
Die mit 0,70 €/Kilometer geltend gemachten Fahrtkosten sind hingegen nicht als abzugsfähige Fixkosten zu qualifizieren. Fahrtkosten sind variable, von der jeweiligen konkreten Nutzung des Fahrzeugs und damit auch der Anzahl der Familienmitglieder abhängige Kosten.
Die Stromkosten der Wohnung (mit 32 € monatlich belegt) gehören zu den Fixkosten des Haushalts (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 – VI ZR 142/96 –, BGHZ 137, 237).
Dasselbe gilt für die Kosten für Telekommunikation und Internet, die mit 61,97 € monatlich belegt sind. Entscheidend ist, ob die Aufwendungen entsprechend dem Zuschnitt und der Organisation des Haushalts für diesen als familientypisch anfallen und unabhängig vom Wegfall des getöteten Unterhaltsverpflichteten weiterlaufen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 – VI ZR 142/96 –, BGHZ 137, 237). Das ist u.a. für das Telefon oder die Tageszeitung anerkannt worden (BGH a.a.O.). Für den der Sache nach anstelle dieser Medien getretenen DSL-Anschluss mit Internetzugang kann nichts anderes gelten.
dd)
Zu dem nach diesen Grundsätzen ermittelten Bedarf sind die anteiligen Fixkosten hinzuzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2006 – VI ZR 115/05, FamRZ 2007, 385). Denn diese sind bei der Ermittlung des Barunterhalts noch nicht berücksichtigt, vielmehr gerade herausgerechnet.
In welchem Umfang die Hinterbliebenen an den fixen Kosten zu beteiligen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH, Urteil vom 21. November 2006 – VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 – VI ZR 116/87 -, NJW 1988, 2365, 2368). Für den Regelfall, von dem abzuweichen keine Veranlassung besteht, ist bei einem Elternteil und zwei Kindern ein Verhältnis 2:1:1 (BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 – VI ZR 116/87 -, 1988, 2365, 2368; BGH, Urteil vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74, VersR 1976, 967), bei drei Kindern in Fortschreibung dessen ein Verhältnis von 2:1:1:1 angemessen.
ee)
Der nach Abzug der fixen Kosten zu ermittelnde Unterhaltsbedarf der einzelnen Unterhaltsberechtigten ist nach Quoten zu bemessen. Die Kläger haben für den Zeitraum bis zur Geburt des Klägers zu 4 eine Verteilung von 35 % für die Klägerin zu 1 und jeweils 15 % für die Kinder in Ansatz gebracht. Dies ist – insbesondere angesichts des ähnlichen Alters der Kinder und daher einem bei der gebotenen pauschalen Betrachtungsweise vergleichbaren Bedarf – eine nicht zu beanstandende Aufteilung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1985 – VI ZR 55/84 –, FamRZ 1986, 35; weitere Nachweise bei Staudinger/Röthel/Croon-Gestefeld (2023) BGB § 844 Rz. 126) und wird daher auch der Berechnung des Senats zugrunde gelegt. Für die Zeit nach der Geburt des Klägers zu 4 erachtet der Senat eine Aufteilung von 35 % für die Klägerin zu 1 und je 10 % pro Kind in Fortschreibung dieser Grundsätze für sachgerecht.
c)
Dies führt für die einzelnen Zeiträume zu folgender Berechnung:
aa) Barunterhaltsschaden und Verdienstausfallschaden der Klägerin zu 1 bis einschließlich Oktober 2018
Januar/Februar 2016
Einkommen des Verstorbenen: 1782,91 €
früheres Einkommen der Klägerin zu 1: 913,24 €
Gesamteinkommen 2696,24 €
Fixkosten: 206,35 €
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 136,19 €
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1646,72 € (1782,91 € - 136,19 €).
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 576,35 € (35 % von 1646,72 €).
Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 230,54 €.
Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:
Einkommen der Klägerin zu 1 913,24 €
Anteil an den Fixkosten 70,16 € (34 % von 206,35 €)
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 843,08 € (913,24 € -70,16 €)
Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 295,08 € (843,08 € × 35 %)
abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
60 % Quote des Unterhaltsschadens: 345,81 € (576,35 € -230,54 €)
Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (295,08 € - 345,81 € =) 0 €.
Verdienstausfallschaden der Klägerin (913,24 € -443,56 € =) 469,68 €.
Die Klägerin kann daher verlangen:
Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 230,54 €
Verdienstausfallschaden nach Quote 40 % 187,87 €
Summe 418,41 €
Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
entfallenden anteiligen Fixkosten von
103,18 € (2/4 von 206,35 €),
entsprechend der Quote von 40 % 41,27 €
Summe 459,68 €
abzüglich Witwenrente 589,80 €
Zahlbetrag 0 €
März bis Juli 2016
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
früheres Einkommen der Klägerin zu 1: 913,24 €
2 Tage Mutterschaftsgeld 26 €
Gesamteinkommen 2939,24 €
Fixkosten: 206,35 €
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 140,32 € (68 %)
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1859,68 € (2000 € - 140,32 €).
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 650,89 € (35 % von 1859,68 €).
Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 260,36 €.
Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:
Einkommen der Klägerin zu 1 939,24 €
Anteil an den Fixkosten 66,03 € (32 % von 206,35 €)
für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 873,21 € (939,24 € - 66,03 €)
Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 305,62 € (873,21 € × 35 %)
abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
60 % Quote des Unterhaltsschadens: 390,53 € (650,89 € - 260,36 €)
Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (305,62 € - 390,53 € =) 0 €.
Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
entfallenden anteiligen Fixkosten von
103,18 € (2/4 von 206,35 €),
entsprechend der Quote von 40 % 41,27 €
Verdienstausfallschaden der Klägerin (913,24 € -443,56 € =) 469,68 €.
Die Klägerin kann daher verlangen:
Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 260,36 €
Verdienstausfallschaden nach Quote 40 % 187,87 €
Fixkosten nach Quote 40 % 41,27 €
Summe 489,21 €
abzüglich Witwenrente von
März 588,48 €, ergibt keine offene Forderung
April bis Juni je 401,96 €, sodass ein Anspruch von 87,25 € monatlich besteht
Juli 419,03 €, sodass ein Anspruch von 70,18 € besteht.
Insgesamt besteht daher für diesen Zeitraum ein Anspruch von 331,93 €.
August 2016
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
Einkommen der Klägerin zu 1: 453,49 €
403 € Mutterschaftsgeld
50,49 € Arbeitgeber
Gesamteinkommen 2.453,49 €
Fixkosten: 206,35 €
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 169,21 € (82 %)
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1830,79 € (2000 € - 169,21 €).
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 640,78 € (35 % von 1830,79 €).
Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 256,31 €.
Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbsersatzeinkommen (Mutterschaftsgeld, Zuschuss des Arbeitgebers) abzusetzen:
Einkommen der Klägerin zu 1 453,49 €
Anteil an den Fixkosten 37,14 € (18 % von 206,35 €)
für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 416,35 € (453,49 € - 37,14 €)
Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 145,72 € (416,35 € × 35 %)
abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
60 % Quote des Unterhaltsschadens: 384,47 € (640,78 € - 256,31 €)
Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (145,72 € - 384,47 € =) 0 €.
Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
entfallenden anteiligen Fixkosten von
103,18 € (2/4 von 206,35 €),
entsprechend der Quote von 40 % 41,27 €
Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin besteht mangels Unfallkausalität des Mutterschutzes nicht.
Die Klägerin kann daher verlangen:
Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 256,31 €
abzüglich Witwenrente 419,03 €.
Zahlbetrag 0 €
September bis Oktober 2016
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
Einkommen der Klägerin zu 1: 448,60 €
496,50 € Mutterschaftsgeld durchschnittl.
52,10 € Arbeitgeber durchschnittl.
Gesamteinkommen 2.448,60 €
Fixkosten: 206,35 €
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 169,21 € (82 %)
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen 1830,79 € (2000 € - 169,21 €).
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 640,78 € (35 % von 1830,79 €).
Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 256,31 €.
Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbsersatzeinkommen (Mutterschaftsgeld, Zuschuss des Arbeitgebers) abzusetzen:
Einkommen der Klägerin zu 1 448,60 €
Anteil an den Fixkosten 37,14 € (18 % von 206,35 €)
für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 411, 46 € (448,60 € - 37,14 €)
Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 144,01 € (411, 46 € × 35 %)
abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
60 % Quote des Unterhaltsschadens: 384,47 € (640,78 € - 256,31 €)
Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (144,01 € - 384,47 € =) 0 €.
Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin besteht mangels Unfallkausalität des Mutterschutzes nicht.
Die Klägerin kann daher verlangen:
Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 256,31 €
Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
entfallenden anteiligen Fixkosten von
82,54 € (2/5 von 206,35 €),
entsprechend der Quote von 40 % 33,02 €
Summe 289,33 €
abzüglich Witwenrente
September 419,03 €
Oktober 446,23 €
Zahlbetrag jeweils 0 €
November 2016
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
Einkommen der Klägerin zu 1: 627,90 €
458,90 € fiktiv erhöhtes Elterngeld
169 € Mutterschaftsgeld
Gesamteinkommen 2.627,90 €
Fixkosten: 206,35 €
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 156,83 € (76 %)
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1843,17 € (2000 € - 156,83 €).
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 645,11 € (35 % von 1843,17 €).
Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 258,04 €.
Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:
Einkommen der Klägerin zu 1 627,90 €
Anteil an den Fixkosten 49,52 € (24 % von 206,35 €)
für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 677,42 € (627,90 € - 49,52 €)
Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 237,10 € (677,42 € × 35 %)
abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
60 % Quote des Unterhaltsschadens: 387,07 € (645,11 € - 258,04 €)
Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (237,10 € - 387,07 € =) 0 €.
Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin besteht während der Elternzeit aus o.g. Gründen nicht.
Die Klägerin kann daher verlangen:
Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 258,04 €
Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
entfallenden anteiligen Fixkosten von
82,54 € (2/5 von 206,35 €),
entsprechend der Quote von 40 % 33,02 €
Summe 291,06 €
abzüglich Witwenrente 446,23 €
Zahlbetrag 0 €
Dezember 2016 bis August 2017
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
Einkommen der Klägerin zu 1: 458,90 € (fiktiv erhöhtes Elterngeld)
Gesamteinkommen 2458,90 €
Fixkosten: 206,35 €
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 167,14 € (81 %)
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1832,86 € (2000 € - 167,14 €).
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 641,50 € (35 % von 1832,86 €).
Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 256,60 €.
Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:
Einkommen der Klägerin zu 1 458,90 €
Anteil an den Fixkosten 39,21 € (19 % von 206,35 €)
für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 419,69 € (458,90 € - 39,21 €)
Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 146,89 € (419,69 € × 35 %)
abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
60 % Quote des Unterhaltsschadens: 494,61 € (641,50 € -146,89 €)
Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (146,89 € - 494,61 € =) 0 €.
Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin besteht während der Elternzeit aus o.g. Gründen nicht.
Die Klägerin kann daher verlangen:
Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 256,60 €
Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
entfallenden anteiligen Fixkosten von
82,54 € (2/5 von 206,35 €),
entsprechend der Quote von 40 % 33,02 €
Summe 289,62 €
abzüglich Witwenrente
November/Dezember 2016 446,23 €
Januar bis Juni 2017 445,24 €
Juli/August 2017 453,70 €
Zahlbetrag jeweils 0 €
September 2017
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
Einkommen der Klägerin zu 1: 0 €
Gesamteinkommen 2000 €
Fixkosten: 206,35 €
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 206,35 € (100 %)
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1793,65 € (2000 € - 206,35 €).
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 627,78 € (35 % von 1793,65 €).
Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 251,11 €.
Ein im Wege des Vorteilsausgleichs von der Klägerin ersparter anteiliger Unterhalt besteht mangels Einkommens (außer der Witwenrente) nicht.
Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin besteht aus o.g. Gründen nicht.
Die Klägerin kann daher verlangen:
Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 251,11 €
Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
entfallenden anteiligen Fixkosten von
82,54 € (2/5 von 206,35 €),
entsprechend der Quote von 40 % 33,02 €
Summe 284,13 €
abzüglich Witwenrente 453,70 €
Zahlbetrag 0 €
Oktober 2017
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
Einkommen der Klägerin zu 1: 0 €
Gesamteinkommen 2000 €
Fixkosten: 229,35 €
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 229,35 € (100 %)
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1770,65 € (2000 € - 229,35 €).
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 619,73 € (35 % von 1770,65 €).
Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 247,89 €.
Ein im Wege des Vorteilsausgleichs von der Klägerin ersparter anteiliger Unterhalt besteht mangels Einkommens (außer der Witwenrente) nicht.
Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin besteht aus o.g. Gründen nicht.
Die Klägerin kann daher verlangen:
Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 247,89 €
Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
entfallenden anteiligen Fixkosten von
91,74 € (2/5 von 229,35 €),
entsprechend der Quote von 40 % 36,70 €
Summe 284,59 €
abzüglich Witwenrente 453,70 €
Zahlbetrag 0 €
November 2017 bis August 2021
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
fiktives Einkommen der Klägerin zu 1: 913,24 €
Gesamteinkommen 2913,24 €
Fixkosten: 229,35 €
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 158,25 € (69 %)
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1841,75 € (2000 € - 158,25 €).
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 644,61 € (35 % von 1841,75 €).
Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 257,84 €.
Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:
Einkommen der Klägerin zu 1 913,24 €
Anteil an den Fixkosten 71,10 € (31 % von 229,35 €)
für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 842,14 € (913,24 € -71,10 €)
Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 294,75 € (842,14 € × 35 %)
abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
60 % Quote des Unterhaltsschadens: 349,86 € (644,61 € - 257,84 €)
Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (294,75 € - 349,86 € =) 0 €.
Verdienstausfallschaden der Klägerin (913,24 € - 443,80 € =) 469,44 €.
Die Klägerin kann daher verlangen:
Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 257,84 €
Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
entfallenden anteiligen Fixkosten von
91,74 € (2/5 von 229,35 €),
entsprechend der Quote von 40 % 36,70 €
Verdienstausfallschaden nach Quote 40 % 187,78 €
Summe 482,31 €
abzüglich Witwenrente
für die Zeit ab November 2017 453,70 €
Zahlbetrag für 8 Monate jeweils 28,61 € = 228,88 €
ab Juli 2018 468,60 €
Zahlbetrag für 12 Monate jeweils 13,71 € = 164,52 €
ab Juli 2019 484,06 €
Zahlbetrag 0 €
Auch für die Folgezeit bis August 2021 ergibt sich ausweislich der mit Schriftsatz vom 12. September 2025 eingereichten Rentenbescheide kein Anspruch der Klägerin zu 1. Die Reduzierung der Fixkosten um jeweils 23 € monatlich ab August 2019 und August 2020 wegen des Wegfalls des Kindergartenbeitrags für die Kläger zu 2 und 3 ändert im Ergebnis daran nichts. Die Summe der Forderungen der Klägerin zu 1 überschreitet den Betrag ihrer Witwenrente nicht.
September 2021
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
fiktives Einkommen der Klägerin zu 1: 913,24 €
Gesamteinkommen 2913,24 €
Fixkosten: 1063,17 €
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 733,59 € (69 %)
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1266,41 € (2000 € - 733,59 €).
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 443,24 € (35 % von 1266,41 €).
Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 177,30 €.
Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:
Einkommen der Klägerin zu 1 913,24 €
Anteil an den Fixkosten 329,58 € (31 % von 1063,17 €)
für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 583,66 € (913,24 € - 329,58 €)
Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 204,28 € (583,66 € × 35 %)
abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
60 % Quote des Unterhaltsschadens: 265,94 € (443,24 € - 177,30 €)
Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (202,11 € - 265,94 € =) 0 €.
Verdienstausfallschaden der Klägerin (913,24 € - 443,80 € =) 469,44 €.
Die Klägerin kann daher verlangen:
Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 177,30 €
Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
entfallenden anteiligen Fixkosten von
425,27 € (2/5 von 1063,17 €),
entsprechend der Quote von 40 % 170,11 €
Verdienstausfallschaden nach Quote 40 % 187,78 €
Summe 535,19 €
abzüglich Witwenrente 499,36 €
Zahlbetrag 35,83 €
Oktober 2021 bis Dezember 2021
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
fiktives Einkommen der Klägerin zu 1: 913,24 €
Gesamteinkommen 2913,24 €
Fixkosten: 1113,17 €
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 768,09 € (69 %)
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1231,91 € (2000 € - 768,09 €).
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 431,17 € (35 % von 1231,91 €).
Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 172,47 €.
Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:
Einkommen der Klägerin zu 1 913,24 €
Anteil an den Fixkosten 345,08 € (31 % von 1113,17 €)
für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 568,16 € (913,24 € - 345,08 €)
Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 198,86 € (568,16 € × 35 %)
abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
60 % Quote des Unterhaltsschadens: 258,70 € (431,17 € - 172,47 €)
Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (198,86 € - 258,70 € =) 0 €.
Verdienstausfallschaden der Klägerin (913,24 € - 443,80 € =) 469,44 €.
Die Klägerin kann daher verlangen:
Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 172,47 €
Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
entfallenden anteiligen Fixkosten von
445,27 € (2/5 von 1113,17 €),
entsprechend der Quote von 40 % 178,11 €
Verdienstausfallschaden nach Quote 40 % 187,78 €
Summe 538,36 €
abzüglich Witwenrente 499,36
Zahlbetrag 39 €
Bei 3 Monaten ergeben sich 117 €.
Januar bis August 2022
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
Einkommen der Klägerin zu 1: 1700 €
Gesamteinkommen 3700 €
Fixkosten: 1113,17 €
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 601,11 € (54 %)
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1398,89 € (2000 € - 601,11 €).
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 489,61 € (35 % von 1398,89 €).
Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 195,84 €.
Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:
Einkommen der Klägerin zu 1 1700 €
Anteil an den Fixkosten 512,06 € (46 % von 1113,17 €)
für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 1187,94 € (1700 € - 512,06 €)
Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 415,78 € (1187,94 € × 35 %)
abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
60 % Quote des Unterhaltsschadens: 293,77 € (489,61 € - 195,84 €)
Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (415,78 € - 293,77 € =) 122,01 €.
Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin entfällt angesichts des höheren Einkommens
Die Klägerin kann daher verlangen:
Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 195,84 €
abzüglich ersparter Unterhalt - 122,01 €
Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
entfallenden anteiligen Fixkosten von
445,27 € (2/5 von 1113,17 €),
entsprechend der Quote von 40 % 178,11 €
Summe 251,94 €
abzüglich Witwenrente 526,09 €
Zahlbetrag 0 €
Ab September 2022
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
Einkommen der Klägerin zu 1: 1700 €
Gesamteinkommen 3700 €
Fixkosten: 1090,17 €
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 588,69 € (54 %)
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1411,31 € (2000 € - 588,69 €).
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 493,96 € (35 % von 1411,31 €).
Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 197,58 €.
Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:
Einkommen der Klägerin zu 1 1700 €
Anteil an den Fixkosten 501,49 € (46 % von 1090,17 €)
für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 1198,52 € (1700 € - 521,26 €)
Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 419,48 € (1198,52 € × 35 %)
abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
60 % Quote des Unterhaltsschadens: 296,38 € (493,96 € - 197,58 €)
Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (419,48 € - 296,38 € =) 123,10 €.
Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin entfällt angesichts des höheren Einkommens
Die Klägerin kann daher verlangen:
Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 197,58 €
abzüglich ersparter Unterhalt - 123,10 €
Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
entfallenden anteiligen Fixkosten von
436,07 € (2/5 von 1090,17 €),
entsprechend der Quote von 40 % 174,43 €
Summe 248,91 €
abzüglich Witwenrente 526,09 €
Zahlbetrag 0 €
Ergebnis:
Der Klägerin zu 1 steht ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 878,16 € zu. Die Beklagte zu 1 hat auf die Ansprüche der Klägerin für die Zeit von Januar 2016 bis Juni 2018 2746,13 € gezahlt. Für diese Zeit sind die Ansprüche der Klägerin zu 1 in Höhe von 560,81 € daher gemäß §§ 362 Abs. 1, 366 Abs. 1 BGB erloschen.
Offen sind somit noch die für die Folgezeit bestehenden Rückstände von insgesamt 317,35 €. Die Verzinsung beruht auf § 291 BGB.
bb) Barunterhaltsansprüche der Kläger zu 2 bis 4 bis einschließlich Oktober 2018
Den Klägern zu 2 bis 4 stehen keine Ansprüche auf Barunterhalt zu, wie sich aus den nachstehenden Berechnungen ergibt.
Januar/Februar 2016
Einkommen des Verstorbenen: 1782,91 €
Fixkosten: 206,35 €
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 136,19 €
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1646,72 € (1782,91 € -136,19 €)
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:
15 % von 1646,72 €: 247,01 €
Fixkostenanteil € (1/4 von 206,35 €) 51,59 €
Summe 298,60 €
Haftungsquote von 40 % 119,44 €
abzüglich Waisenrente 133,72 €
Zahlbetrag 0 €
März bis August 2016
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
Fixkosten: 206,35 €
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 140,32 €
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1859,68 € (2000 € - 140,32 €)
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:
15 % von 1859,68 €: 278,95 €
Fixkostenanteil € (1/4 von 206,35 €) 51,59 €
Summe 330,54 €
Haftungsquote von 40 % 132,22 €
abzüglich Waisenrente 133,72 €
Zahlbetrag 0 €
September bis Oktober 2016
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
Fixkosten: 206,35 €
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 169,21 €
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des 1830,79 € (2000 € - 169,21 €).
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:
10 % von 1830,79 €: 183,08 €
Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €
Summe 224,35 €
Haftungsquote von 40 % 89,74 €
abzüglich Waisenrente 133,72 €
Zahlbetrag 0 €
Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:
10 % von 1830,79 €: 183,08 €
Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €
Summe 224,35 €
Haftungsquote von 40 % 89,74 €
abzüglich Waisenrente 149,68 €
Zahlbetrag 0 €
November 2016
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
Fixkosten: 206,35 €
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 156,83 € (76 %)
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1843,17 € (2000 € - 156,83 €).
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:
10 % von 1843,17 €: 184,32 €
Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €
Summe 224,35 €
Haftungsquote von 40 % 89,74 €
abzüglich Waisenrente 133,72 €
Zahlbetrag 0 €
Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:
10 % von 1843,17 €: 184,32 €
Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €
Summe 224,35 €
Haftungsquote von 40 % 89,74 €
abzüglich Waisenrente 149,68 €
Zahlbetrag 0 €
Dezember 2016 bis August 2017
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
Fixkosten: 206,35 €
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 167,14 €
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1832,86 € (2000 € - 167,14 €)
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:
10 % von 1832,86 €: 183,29 €
Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €
Summe 224,56 €
Haftungsquote von 40 % 89,82 €
abzüglich Waisenrente 133,72 €
Zahlbetrag 0 €
Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:
10 % von 1832,86 €: 183,29 €
Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €
Summe 224,56 €
Haftungsquote von 40 % 89,82 €
abzüglich Waisenrente 149,68 €
Zahlbetrag 0 €
September 2017
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
Fixkosten: 206,35 €
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 206,35 €
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1793,65 € (2000 € - 206,35 €)
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:
10 % von 1793,65 €: 179,37 €
Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €
Summe 220,64 €
Haftungsquote von 40 % 88,26 €
abzüglich Waisenrente 133,72 €
Zahlbetrag 0 €
Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:
10 % von 1793,65 €: 179,37 €
Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €
Summe 220,64 €
Haftungsquote von 40 % 88,26 €
abzüglich Waisenrente 49,68 €
Zahlbetrag 0 €
Oktober 2017
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
Fixkosten: 229,35 €
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 229,35 €
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1770,65 € (2000 € - 229,35 €)
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:
10 % von 1770,65 €: 177,07 €
Fixkostenanteil € (1/5 von 229,35 €) 45,87 €
Summe 229,94 €
Haftungsquote von 40 % 89,18 €
abzüglich Waisenrente 133,72 €
Zahlbetrag 0 €
Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:
10 % von 1770,65 €: 177,07 €
Fixkostenanteil € (1/5 von 229,35 €) 45,87 €
Summe 229,94 €
Haftungsquote von 40 % 89,18 €
abzüglich Waisenrente 149,68 €
Zahlbetrag 0 €
November 2017 bis August 2021
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
Fixkosten: 229,35 €
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 158,25 €
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1841,75 € (2000 € - 158,25 €)
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:
10 % von 1841,75 €: 184,18 €
Fixkostenanteil € (1/5 von 229,35 €) 45,87 €
Summe 230,05 €
Haftungsquote von 40 % 92,02 €
abzüglich Waisenrente 133,72 €
Zahlbetrag 0 €
Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:
10 % von 1841,75 €: 184,18 €
Fixkostenanteil € (1/5 von 229,35 €) 45,87 €
Summe 230,05 €
Haftungsquote von 40 % 92,02 €
abzüglich Waisenrente 149,68 €
Zahlbetrag 0 €
September 2021
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
Fixkosten: 1063,17 €
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 733,59 € (69 %)
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1266,41 € (2000 € - 733,59 €)
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:
10 % von 1266,41 €: 126,64 €
Fixkostenanteil € (1/5 von 1063,17 €) 212,63 €
Summe 339,27 €
Haftungsquote von 40 % 135,71 €
abzüglich Waisenrente 168,04 €
Zahlbetrag 0 €
Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:
10 % von 1266,41 €: 126,64 €
Fixkostenanteil € (1/5 von 1063,17 €) 212,63 €
Summe 339,27 €
Haftungsquote von 40 % 135,71 €
abzüglich Waisenrente 168,06 €
Zahlbetrag 0 €
Oktober 2021 bis Dezember 2022
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
Fixkosten: 1113,17 €
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 768,09 €
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1231,91 € (2000 € - 768,09 €)
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:
10 % von 1231,91 €: 123,19 €
Fixkostenanteil € (1/5 von 1113,17 €) 222,63 €
Summe 345,83 €
Haftungsquote von 40 % 138,33 €
abzüglich Waisenrente 168,06 €
Zahlbetrag 0 €
Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:
10 % von 1231,91 €: 123,19 €
Fixkostenanteil € (1/5 von 1113,17 €) 222,63 €
Summe 345,83 €
Haftungsquote von 40 % 138,33 €
abzüglich Waisenrente 168,06 €
Zahlbetrag 0 €
Januar bis August 2022
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
Fixkosten: 1113,17 €
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 601,11 €
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1398,89 € (2000 € - 601,11 €).
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:
10 % von 1398,89 €: 139,89 €
Fixkostenanteil € (1/5 von 1113,17 €) 222,63 €
Summe 362,52 €
Haftungsquote von 40 % 145,01 €
abzüglich Waisenrente 168,04/177,03 €
Zahlbetrag 0 €
Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:
10 % von 1398,89 €: 139,89 €
Fixkostenanteil € (1/5 von 1113,17 €) 222,63 €
Summe 362,52 €
Haftungsquote von 40 % 145,01 €
abzüglich Waisenrente 168,06/177,06 €
Zahlbetrag 0 €
Ab September 2022
Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
Fixkosten: 1090,17 €
Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 588,69 €
Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1411,31 € (2000 € - 588,69 €).
Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:
10 % von 1411,31 €: 141,13 €
Fixkostenanteil € (1/5 von 1090,17 €) 218,03 €
Summe 359,17 €
Haftungsquote von 40 % 143,67 €
abzüglich Waisenrente 177,03 €
Zahlbetrag 0 €
Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4:
10 % von 1411,31 €: 141,13 €
Fixkostenanteil € (1/5 von 1090,17 €) 218,03 €
Summe 359,17 €
Haftungsquote von 40 % 143,67 €
abzüglich Waisenrente 177,06 €
Zahlbetrag 0 €
cc) Ansprüche ab November 2018
Wie sich aus den vorstehenden Berechnungen ergibt, besteht für keinen der Kläger ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Barunterhalt oder – für die Klägerin zu 1 – auf Verdienstausfallschaden.
2. Naturalunterhalts-/Haushaltsführungsschaden
a) Rückstände bis von Januar 2016 bis Oktober 2018
Auszugehen ist von einer seitens des Verstorbenen geleisteten Hausarbeit von 21,08 Stunden pro Woche. Die Kläger tragen einen solchen unter Angabe des erforderlichen und dem vom Verstorbenen geleisteten Zeitaufwand vor, die Beklagten treten dem nicht konkret entgegen. Vielmehr hat die Beklagte zu 1 in ihrem Abrechnungsschreiben vom 6. Juni 2018 (Anlage K7) selbst diesen Zeitaufwand für den Naturalunterhaltsschaden von Januar bis August 2016 zugrunde gelegt.
Für die Folgezeit hat sie ihn allerdings auf 11,72 Stunden pro Woche reduziert. Eine Begründung dafür liefert sie weder in dem Abrechnungsschreiben noch im hiesigen Verfahren. Sofern dies geschehen sein sollte, weil sich die Klägerin zu 1 ab September 2016 im Mutterschutz und dann nach der Geburt des Klägers zu 4 für ein Jahr in Elternzeit befunden hatte, rechtfertigt dies eine Reduzierung des Anteils des Verstorbenen an der Haushaltsführung nicht.
Die Elternzeit soll dem sie in Anspruch nehmenden Elternteil ermöglichen, sich umfassend den Bedürfnissen des Neugeborenen zu widmen. Gemäß § 287 ZPO ist davon auszugehen, dass durch die Elternzeit angesichts des nach der Lebenserfahrung erforderlichen hohen Betreuungsaufwands für ein Kleinkind neben der Betreuung von zwei weiteren kleinen Kindern eine relevante Entlastung des anderen Elternteils von der Haushaltstätigkeit nicht eintritt.
Der den Klägern durch den Ausfall des Verstorbenen entstandene Schaden ist an der Entlohnung messbar, die für die nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird (dann Erstattung des Bruttolohns) oder, wenn - wie hier - von der Heranziehung einer Hilfskraft abgesehen und der Haushaltsführungsschaden daher "fiktiv" zu berechnen ist, gezahlt werden müsste (dann Orientierung am Nettolohn; vgl. z.B. BGH, Urteil vom 5. November 2024 – VI ZR 12/24, MDR 2025, 166 mwN).
Die Kläger setzen eine Stundenvergütung von 10,12 € an. Diese Höhe ist nicht gerechtfertigt, vielmehr ist von einem Stundensatz von 8,64 € netto pro Stunde auszugehen.
Da sich die Ehegatten die Führung des Haushalts geteilt haben, bedarf es keiner Ersatzkraft, die - fiktiv - in der Lage sein müsste, den Haushalt selbständig zu führen. Vielmehr wächst in einer solchen Lage die Haushaltsregie unwillkürlich und ohne messbaren zeitlichen Mehraufwand dem hinterbliebenen Ehegatten allein zu. Er benötigt, wenn er die anfallenden Arbeiten nicht selbst übernimmt, lediglich einer Aushilfskraft, die nach seinen Vorgaben – insoweit freilich ohne ständige Beaufsichtigung – tätig wird (BGH, Urteil vom 29. März 1988 – VI ZR 87/87 –, BGHZ 104, 113).
Bei der erforderlichen Qualifikation der Hilfskraft ist aber zu berücksichtigen, dass sich in dem Haushalt zunächst zwei, dann drei kleine Kinder befanden. Die Kinderbetreuung wird von der Haushaltsführung im Sinne von § 843 BGB umfasst (vgl. z.B. KG, Urteil vom 21. Oktober 2004 – 12 U 22/04 –, juris).
Grundlage der Schätzung der üblichen Vergütung können einschlägige Tarifverträge sein (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 – VI ZR 142/96 –, BGHZ 137, 237). Eine Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst ist vorliegend aber nicht sachgerecht. Dieser ist auf die hier erforderlichen Unterstützungsarbeiten in einem privaten Haushalt als Vergleichsmaßstab weniger geeignet. Näher liegt eine Schätzung anhand eines Tarifvertrags, der (unter anderem) gerade die Vergütung für Arbeiten in privaten Haushalten regelt.
Sachgerechte Grundlage für die Schätzung der Vergütung einer solchen Hilfskraft ist daher der zwischen dem DHB-Netzwerk Haushalt, Berufsverband der Haushaltsführenden e.V. (früher: Deutscher Hausfrauenbund) und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten geschlossene "Entgelttarifvertrag für die private Hauswirtschaft und Dienstleistungszentren in den Ländern Berlin und Brandenburg".
Dieser Tarifvertrag nimmt die Einstufung in Entgeltgruppen nach Vorkenntnissen und erforderlichen Kompetenzen vor. Sachgerecht ist die Einstufung in die Entgeltgruppe III, die wie folgt beschrieben ist: "Tätigkeiten, für die keine einschlägige berufliche Ausbildung, jedoch nachgewiesene Vorkenntnisse verlangt werden. Die Arbeiten werden nach jeweiliger Anweisung selbstständig ausgeführt." Als Tätigkeitsbeispiele werden u.a. angeführt: Hilfe im Haushalt und Kinderbetreuung. Angesichts eines Haushalts mit zwei bis drei kleinen Kindern sieht der Senat eine gewisse Selbstständigkeit der Haushaltsführung als erforderlich an.
Die Einstufung in die Gruppe III ergibt für den Entgelttarifvertrag 2017 bei 165 Stunden pro Monat einen Stundenlohn von 12,16 € und nach dem Entgelttarifvertrag für das Jahr 2018 für dieses Jahr bei 165 Stunden pro Monat 13,33 € pro Stunde. Für das Jahr 2016 galt noch der Tarifvertrag 2015, der für die Gruppe III einen Stundensatz von 11,54 € auswies.
Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Stundenlohn von 12,34 € in der streitgegenständlichen Zeit. Da der Nettolohn durch einen pauschalen Abzug von 30 % vom Bruttolohn geschätzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1983 – VI ZR 201/81 –, BGHZ 86, 372), ist von einem Nettolohn von 8,64 € pro Stunde auszugehen. Bei 21,08 Stunden pro Woche ergibt dies 182,13 € pro Woche, somit (x 52:12 =) 789,24 € pro Monat. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 40 % ergibt sich ein Betrag von monatlich 315,70 €.
Dieser Naturalunterhaltsschaden ist gleichmäßig den Angehörigen des Haushalts entstanden. Somit ist für die Zeit von Januar bis August 2016 den Klägerinnen zu 1-3 ein Schaden von jeweils 105,23 € pro Monat entstanden. Ab September 2016 ist jedem Kläger ein Schaden von 78,93 € pro Monat entstanden. Dies ergibt folgende Gesamtforderung:
Klägerin zu 1 -3 jeweils
Januar bis August 2016 841,84 €
September 2016 bis Oktober 2018 2052,18 €
2893,86 €
Kläger zu 4
September 2016 bis Oktober 2018 2052,18 €
Die Beklagte hat ohne konkrete Tilgungsbestimmung auf den Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum Januar 2016 bis Juni 2018 insgesamt 5833,88 € gezahlt. Sie ist der gleichmäßigen Anrechnung dieser Zahlung auf die Forderungen der Kläger in der Klageschrift nicht entgegengetreten. Darin ist eine konkludente Verrechnungsvereinbarung zu sehen, die auch dadurch getroffen werden kann, dass der Schuldner eine Anrechnungserklärung des Gläubigers widerspruchslos hinnimmt (BGH, Urteil vom 27. Juni 1995 – XI ZR 213/94, NJW-RR 1995, 1257). Somit sind die jeweils ältesten (§ 366 Abs. 2 BGB) Teilforderungen der einzelnen Kläger in Höhe von 1458,47 € getilgt.
Offen sind daher Forderungen der Klägerinnen zu 1-3 in Höhe von insgesamt jeweils 1435,39 € und des Klägers zu 4 von 593,71 €. Die Verzinsung beruht auf § 291 BGB.
b) Rentenzahlungen ab November 2018
Wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, ergibt sich nach dem Entgelttarifvertrag für das Jahr 2018 in der Gruppe III eine Vergütung von 13,33 € pro Stunde. Nach dem pauschalen Abzug von 30 % ist von einem Nettolohn von 9,33 € pro Stunde auszugehen. Bei 21,08 Stunden pro Woche ergibt dies 196,70 € pro Woche, somit (x 52:12 =) 852,37 € pro Monat, unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 40 % monatlich 340,95. Somit steht jedem Kläger ab November 2018 eine monatliche Rentenzahlung auf den Naturalunterhalt von 85,24 € zu.
Ab 1. Januar 2021 hat sich der tarifliche Entgeltbetrag für die Gruppe III auf 14,53 € erhöht. (https://www.berlin.de/sen/arbeit/beschaeftigung/tarifregister/tarifinformationen/#headline_1_11)
Nach dem pauschalen Abzug von 30 % ist von einem Nettolohn von 10,17 € pro Stunde auszugehen. Bei 21,08 Stunden pro Woche ergibt dies 214,38 € pro Woche, somit (x 52:12 =) 92899,98 € pro Monat, unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 40 % monatlich 371,59. Somit steht jedem Kläger ab 1. Januar 2021 eine monatliche Rentenzahlung auf den Naturalunterhalt von 92,90 € zu.
3. Vorgerichtliche Anwaltskosten
Die Kläger können Freistellung von den Kosten der vorgerichtlichen Vertretung durch ihre Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2613,24 € verlangen.
Im Rahmen von § 249 BGB grundsätzlich erstattungsfähig ist die im Verhältnis zwischen den Klägern und ihren Prozessbevollmächtigten entstandene Gebühr gemäß § 2300 VV-RVG. Diese Geschäftsgebühr weist einen Rahmen des Gebührensatzes von 0,5-2,5 aus. Der konkrete Gebührensatz bestimmt sich gemäß § 14 RVG nach allen Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheiten sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten.
Nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung, die der Senat teilt, ist für die vorgerichtliche Tätigkeit bei der Abwicklung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls eine 1,3-fache Geschäftsgebühr angemessen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 195/12 –, NJW-RR 2013, 1020; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 – VI ZR 261/05 –, NJW-RR 2007, 420; OLG Saarbrücken Schaden-Praxis 2009,376; Meyer in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl., § 14 Rz. 59 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Voraussetzung für einen höheren Gebührensatz ist gemäß der amtlichen Anmerkung zu Nr. 2300 VV-RVG, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin "überdurchschnittlich" (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – VIII ZR 323/11 –, NJW 2012, 2813) war.
Dies ist hier der Fall. Zum einen lag eine komplexe Haftungsfrage vor, da die beiderseitigen schwerwiegenden Verkehrsverstöße hinsichtlich ihrer Kausalität und ihrer Gewichtung im Rahmen der Haftungsabwägung zu beurteilen waren. Zum anderen waren der Naturalunterhaltsschaden sowie insbesondere der Barunterhaltsschaden und der Verdienstausfallschaden über einen mehrjährigen Zeitraum bei sich mehrfach ändernden Parametern umfangreich zu ermitteln und gegenüber der Beklagten zu 1 geltend zu machen. Dies rechtfertigt einen Gebührensatz von 2,0. Der von den Prozessbevollmächtigten der Kläger angesetzte Gebührensatz von 2,5 ist hingegen nicht gerechtfertigt. Dies ist der höchste Gebührensatz für die Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG. In diesen Bereich ist die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger trotz der vorstehenden Gesichtspunkte nicht einzuordnen. Insbesondere war der Sachschaden – abgesehen von der Haftungsquote – nicht streitig und die Bearbeitung des Schmerzensgeldes ebenso nicht aufwendig. Auch die Grundlagen des Naturalunterhalts waren – mit den oben unter 2. angeführten Ausnahmen – nicht grundlegend im Streit.
Zwar steht dem Anwalt dann, wenn seine Tätigkeit überdurchschnittlich schwierig und/oder umfangreich gewesen ist, grundsätzlich ein Ermessen zu, wo die Geschäftsgebühr im Bereich zwischen einem Gebührensatz von 1,3 und 2,5 einzuordnen ist. Ist die Gebühr aber – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei dem Rechtsanwalt ein Ermessensspielraum von 20 % zusteht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 195/12 –, NJW-RR 2013, 1020). Hier ist dieser Toleranzrahmen aber überschritten, sodass der Anspruch nur nach einem Gebührensatz von 2,0 besteht.
Der der im Wege des Schadenersatzes zuzubilligenden Geschäftsgebühr zugrundezulegende Gegenstandswert bestimmt sich nach der berechtigten Schadensersatzforderung (vgl. z.B. BGH NJW 2017, 3588). Der Anspruch der Kläger bemisst sich daher nach einem Wert der Gebührenstufe von bis zu 45.000 €.
Zugrundezulegen sind die vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten von 21.217,66 €, der vom Landgericht unangegriffen festgestellte Wert des Feststellungsantrags zu 40 %, die vom Senat zugesprochenen Rückstände sowie die laufenden Zahlungen ab November 2018. Letztere sind gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 9 ZPO für 26 Monate mit einem Betrag von 85,24 € je Kläger und für 16 Monate mit einem Betrag von 92,90 € je Kläger zu bemessen.
Die Geschäftsgebühr nach dem Gebührensatz von 2,0 beläuft sich daher auf 2176 €, zzgl. 20 € Auslagenpauschale sowie 417,24 € Mehrwertsteuer, insgesamt daher auf 2613,24 €. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Anlage 2 zum RVG in der Fassung vom 23. Juli 2013 anzuwenden.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Eine Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen. Die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung geklärt, ihre Anwendung im Einzelfall obliegt den Tatsacheninstanzen.