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BGH Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 115/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 21. November 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 254 F; StVG §§ 9, 17

Zur Frage, wann das Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis bei der Abwägung

nach § 254 BGB, §§ 9, 17 StVG zu berücksichtigen ist.

Zum Anspruch eines nichtehelichen Kindes auf Ersatz seines Unterhaltsschadens

nach Tötung des alleinverdienenden Vaters (hier: Fixkostenanteil).

BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 115/05 - OLG Braunschweig

LG Braunschweig

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. November 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Braunschweig vom 17. Mai 2005 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die

vollständige Abweisung ihrer Klage auf Zahlung einer Unterhaltsrente

über den 31. Mai 2011 hinaus zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird unter Aufrechterhaltung der Zurückweisung der Berufung

gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung einer Unterhaltsrente für

die Zeit nach dem 31. Mai 2011 festgestellt, dass die Beklagten als

Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die durch die Tötung

ihres Vaters bei dem Verkehrsunfall vom 17. April 1996 entstehenden

Unterhaltsschäden zu 2/5 zu ersetzen, soweit der Vater der Klägerin

dieser in der Zeit nach dem 31. Mai 2011 zur Zahlung von Unterhalt

verpflichtet gewesen wäre. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin

zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die

Klägerin 15 %, die Beklagten 85 %; von den Kosten des Rechtsstreits

im zweiten Rechtszug tragen die Klägerin 59 %, die Beklagten 41 %;

von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 67 %, die

Beklagten 33 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die am 4. Mai 1993 als nichteheliches Kind geborene Klägerin begehrt

nach dem Tod ihres Vaters bei einem Verkehrsunfall am 17. April 1996 von den

Beklagten Ersatz entgangenen Unterhalts und Beerdigungskosten.

Der Beklagte zu 2 ist Fahrer und Halter des an dem Unfall beteiligten

PKW; die Beklagte zu 1 ist dessen Haftpflichtversicherer.

Der Beklagte zu 2 hat, ohne im Besitz einer Fahrererlaubnis zu sein, den

außerorts betrunken auf der rechten Fahrbahnseite liegenden Vater der Kläge-

rin bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h unterhalb der Stoßstange am Kopf

erfasst. Der Vater der Klägerin verstarb noch an der Unfallstelle. Die Klägerin ist

seine Alleinerbin.

Die Klägerin räumt eine Mitverursachung des Unfalls durch ihren Vater

ein, die sie mit lediglich 1/4 bewertet.

Das Landgericht hat der Klage auf Ersatz der Beerdigungskosten wegen

überwiegender Mitverursachung des Unfalls durch den Vater der Klägerin ledig-

lich zu 1/4 stattgegeben und die Klage auf Ersatz des Unterhaltsschadens ab-

gewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Mitverur-

sachung des Unfalls durch den Vater der Klägerin geringer gewertet und einen

Ersatzanspruch in Höhe von 2/5 für begründet erachtet; es hat deshalb für die

Beerdigungskosten und den Unterhaltsschaden der Klägerin in der Vergangen-

heit auf einen Zahlungsbetrag in Höhe von 10.784,44 € und auf eine bis zur

Volljährigkeit der Klägerin zu zahlende Unterhaltsrente von 104,87 €/Monat er-

kannt. Im Übrigen ist es bei der Abweisung der Klage geblieben. Mit der vom

erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage in

vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-

sentlichen ausgeführt, der Unfall sei für den Beklagten zu 2 kein unabwendba-

res Ereignis gewesen. Die Klägerin müsse sich jedoch nach §§ 254 Abs. 1

BGB, § 9 StVG entgegenhalten lassen, dass ihr Vater den Unfall mitverschuldet

habe. Bei der erforderlichen Abwägung sei zu Lasten des Beklagten zu 2 zu

berücksichtigen, dass dieser statt der von ihm eingeräumten 90 km/h bei Be-

achtung des Sichtfahrgebots nur 70 km/h hätte fahren dürfen (§ 3 Abs. 1 Satz 4

StVO); dann hätte er den Unfall mit einer Vollbremsung vermeiden können. Zu

berücksichtigen sei zu Lasten der Beklagten auch die Betriebsgefahr des PKW.

Dagegen sei der Umstand, dass dem Beklagten zu 2 zum Zeitpunkt des Unfalls

die Fahrerlaubnis entzogen gewesen sei, bei der Abwägung nicht zu berück-

sichtigen. Das begründe zwar ein Fehlverhalten des Beklagten zu 2, habe aber

den Schaden nicht beeinflusst. Der charakterliche Mangel einer vorsätzlichen

Trunkenheit im Verkehr, der zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt habe,

habe sich nicht ausgewirkt, denn der Beklagte zu 2 habe im Zeitpunkt des Un-

falls keinen Alkohol im Blut aufgewiesen. Die Verletzung des Sichtfahrgebots

bei Dunkelheit sei auch bei Inhabern der Fahrerlaubnis häufig zu beobachten;

deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Fahrer mit Fahrer-

laubnis die Verkehrslage gemeistert hätte. Die Klägerin müsse sich dagegen als

Verursachungsanteil zurechnen lassen, dass ihr Vater mindestens mit bewuss-

ter Fahrlässigkeit trotz einer Blutalkoholkonzentration von 2,56 g Promille am

Straßenverkehr teilgenommen habe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 69a Abs. 1

Nr. 1 StVZO, § 24 StVG). Ferner habe er vorsätzlich § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2

StVO missachtet, weil er nicht den neben der Straße verlaufenden Gehweg be-

nutzt habe. Schließlich habe er vorsätzlich gegen § 25 Abs. 1 Satz 3 StVO ver-

stoßen, weil er sich nicht am äußersten rechten Fahrbahnrand, sondern ca. 1 m

vom Fahrbahnrand entfernt aufgehalten habe. Die Abwägung dieser beidersei-

tigen Beiträge führe dazu, dass die Beklagten als Gesamtschuldner 2/5 des

Schadens zu tragen hätten.

7

Für die Bemessung des der Klägerin entstandenen Unterhaltsschadens

seien entsprechend dem Vortrag der Klägerin die Fixkosten des Haushalts in

Höhe von 40 % des Nettogehalts des Getöteten herauszurechnen; sodann sei-

en die auf die Klägerin entfallenden anteiligen Fixkosten der Ersatzforderung

zuzuschlagen. Die Fixkosten seien bei einem Elternteil mit einem Kind im Ver-

hältnis 2:1 aufzuteilen. Die Mutter der Klägerin sei als nicht verheiratete Le-

benspartnerin gegenüber dem Vater der Klägerin nicht unterhaltsberechtigt ge-

wesen; die Klägerin könne deshalb lediglich den auf sie selbst entfallenden An-

teil an den Fixkosten, nicht auch den auf ihre Mutter entfallenden Fixkostenan-

teil geltend machen.

8

Soweit die Klägerin die auf diese Weise zu berechnende monatliche Un-

terhaltsrente über den 1. Mai (richtig: 31. Mai) 2011 hinaus begehre, sei diese

Forderung nicht berechtigt. Die Schadensersatzrente eines Kindes sei regel-

mäßig auf die Vollendung des 18. Lebensjahres begrenzt. Ohne konkrete An-

haltspunkte könne nicht davon ausgegangen werden, dass über diesen Zeit-

punkt hinaus Unterhaltsbedürftigkeit bestehe. Weitere Ansprüche könnten nur

durch ein Feststellungsurteil abgesichert werden. Ein solches habe die Klägerin

jedoch nicht beantragt.

II.

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Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in einem wesent-

lichen Punkt nicht stand.

1. Allerdings ist die Abwägung der Verursachungsbeiträge des Beklagten

zu 2 und des Vaters der Klägerin aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen der § 254

BGB, § 9 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie ist im Revisionsver-

fahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände

vollständig und richtig berücksichtigt und ob der Abwägung rechtlich zulässige

Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1988

- VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238, 1239; vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00 -

VersR 2002, 613, 615 f.; vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783,

785 f.; vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006, 369, 371 - jeweils

m. w. N.). Insoweit lässt das Berufungsurteil keinen durchgreiflichen Fehler er-

kennen.

12

a) Der Beklagte zu 2 hat der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den die-

se dadurch erlitten hat und künftig erleidet, dass der ihr zu Unterhaltsleistungen

verpflichtete Vater bei dem Verkehrsunfall getötet worden ist (§§ 823 Abs. 1,

844 BGB; § 7 Abs. 1 StVG a. F.; Art. 229 §§ 5, 8 Abs. 1 EGBGB).

13

aa) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der

Beklagte zu 2 entgegen dem von ihm einzuhaltenden Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1

Satz 4 StVO) nicht nur 70 km/h, sondern - wie von ihm selbst eingeräumt -

90 km/h gefahren ist und dadurch den Unfall schuldhaft verursacht hat. Hierbei

ist - von der Revision nicht angegriffen - auch die Betriebsgefahr des PKW des

Beklagten zu 2 zu berücksichtigen.

14

bb) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht

auf Seiten des Beklagten zu 2 das Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis nicht

bei der Abwägung berücksichtigt hat.

15

In die Abwägung nach § 254 BGB, § 9 StGB sind alle, aber auch nur die-

jenigen unstreitigen oder erwiesenen Faktoren einzubeziehen, die eingetreten

sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteilig-

ten zuzurechnen sind (vgl. Senat, Urteile vom 15. November 1960 - VI ZR

30/60 - VersR 1961, 249, 250; vom 23. November 1965 - VI ZR 158/64 - VersR

1966, 164, 165; vom 24. Juni 1975 - VI ZR 159/74 - VersR 1975, 1121, 1122;

vom 7. Juni 1988 - VI ZR 203/87 - VersR 1988, 842; vom 10. Januar 1995

- VI ZR 247/94 - VersR 1995, 357 f.); einzelne Verursachungsbeiträge dürfen

bei der Abwägung jedoch dann nicht summiert werden, wenn sie sich nur in

demselben unfallursächlichen Umstand ausgewirkt haben (Senat, Urteil vom

1. Juni 1976 - VI ZR 162/74 - VersR 1976, 987, 989 m. w. N.; vgl. auch Senat,

BGHZ 54, 283, 284 f.). Nach diesen Grundsätzen wäre die Tatsache, dass der

Beklagte zu 2 ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, nur dann zu berücksichtigen

gewesen, wenn feststünde, dass sich dieser Umstand in dem Unfall tatsächlich

ausgewirkt hat. Das aber hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von

ihm getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler verneint.

16

Die Revision räumt zwar ein, dass eine lediglich abstrakte Gefahrerhö-

hung (wie etwa im Falle des Verbots des Führens eines Kfz wegen absoluter

Fahruntüchtigkeit

infolge Alkoholgenusses, vgl. dazu Senat, Urteil vom

10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 - aaO) im Rahmen der Abwägung der beider-

seitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nur von Bedeutung sein

kann, wenn sie sich bei dem Unfall ausgewirkt hat. Sie meint aber, hier habe

der Beklagte zu 2 auch das Gebot des Fahrens mit angepasster Geschwindig-

keit verletzt und dies sei nur möglich gewesen, weil er entgegen § 21 StVG das

Kfz ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt habe. Dem ist nicht zu folgen.

17

Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass für den Unfall die überhöhte Ge-

schwindigkeit unfallursächlich war. Diese wurde zwar durch das Fahren ohne

die erforderliche Fahrerlaubnis ermöglicht, doch vermag die Revision nicht dar-

zutun, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis darüber hinaus ein zusätzliches

Gefahrenmoment dargestellt hat, das sich bei dem Unfall ausgewirkt hat (vgl.

Senat, Urteile vom 1. März 1966 - VI ZR 207/64 - VersR 1966, 585, 586 und

vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 - aaO, 357).

18

Dass der Beklagte nach dem Entzug der Fahrerlaubnis wegen Trunken-

heit das Fahrzeug gar nicht erst führen durfte, ist insoweit ohne Belang. Maß-

gebend ist vielmehr, ob sich eine Fahruntüchtigkeit als Gefahrenmoment in dem

Unfall niedergeschlagen hat (Senat, Urteile vom 19. Januar 1962 - VI ZR

78/61 - VersR 1962, 374, 375; vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/95 - aaO,

m. w. N.). In die Abwägung für die Haftungsverteilung nach § 9 StVG, § 254

BGB dürfen wie bei § 17 StVG nur diejenigen Tatbeiträge eingebracht werden,

die sich tatsächlich auf die Schädigung ausgewirkt haben. Die für die Abwä-

gung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen,

d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermute-

te Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf-

grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu blei-

ben.

19

Für einen Beitrag des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu dem Unfallge-

schehen spricht im hier zu entscheidenden Fall auch nicht ein Anscheinsbe-

weis. Zwar kann bei einem Fahrfehler des Schädigers zugunsten des Geschä-

digten grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für den Ursachenbeitrag einer feh-

lenden Fahrerlaubnis sprechen (vgl. Senat, Urteile vom 24. Januar 1956 - VI ZR

123/55 - aaO; vom 19. Januar 1962 - VI ZR 78/61 - VersR 1962, 374, 375; vom

7. Dezember 1962 - VI ZR 86/62 - VersR 1963, 367 f.; vom 20. Dezember 1963

- VI ZR 270/62 - VersR 1964, 486, 488; vom 20. Oktober 1964 - VI ZR 160/63 -

VersR 1965, 81, 82; vom 1. März 1966 - VI ZR 207/64 - VersR 1966, 585, 586;

vom 24. Februar 1976 - VI ZR 61/75 - VersR 1976, 729, 730; vgl. noch BGH,

BGHZ 18, 311, 318 f.; Urteile vom 30. Oktober 1985 - IVa ZR 10/84 - VersR

1986, 141, 142 und vom 21. Januar 1987 - IVa ZR 129/85 - VersR 1987, 1006,

1007). Davon kann im Streitfall nach den vom Berufungsgericht getroffenen

Feststellungen jedoch nicht ausgegangen werden. Dem Beklagten war zwar

wegen Trunkenheit im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen, er ist aber

im Zeitpunkt des Unfalls nüchtern gefahren und es sind darüber hinaus keine

gefahrerhöhenden Umstände ersichtlich, die sich zusätzlich zu dem Verstoß

gegen das Sichtfahrgebot unfallursächlich ausgewirkt haben könnten. Dafür,

dass seine überhöhte Geschwindigkeit mit der fehlenden Fahrerlaubnis in Zu-

sammenhang stünde, spricht kein Satz der Lebenserfahrung. Soweit die Revi-

sion meint, das Fahren ohne Fahrerlaubnis habe sich tatsächlich in der vom

Beklagten gefahrenen, überhöhten Geschwindigkeit ausgewirkt, ist eine mehr-

fache Berücksichtigung dieses Umstands in der Abwägung nicht möglich (vgl.

Senat, Urteil vom 1. Juni 1976 - VI ZR 162/74 - aaO).

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b) Den hiernach zu berücksichtigenden Beiträgen des Beklagten zu 2 zu

dem Unfallgeschehen (Verstoß gegen das Sichtfahrgebot; Betriebsgefahr) hat

das Berufungsgericht die Beiträge des Vaters der Klägerin gegenübergestellt

(§§ 254 Abs. 1 BGB, § 9 StVG, § 25 Abs. 1 StVO). Dieser hat sich unter Ver-

stoß gegen §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 69a Abs. 1 Nr. 1 StVZO a. F., § 24 StVG a. F.

(nunmehr: §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 75 Nr. 1 FeV) mit einer Blutalkoholkonzentration

von 2,56 g Promille bei Nacht als Fußgänger auf der Fahrbahn - ca. 1 m vom

(für den Beklagten zu 2) rechten Fahrbahnrand entfernt - anstatt auf dem neben

der Straße verlaufenden Gehweg (§ 25 Abs. 1 StVO) aufgehalten.

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c) Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-

den, wenn das Berufungsgericht den Beklagten als Gesamtschuldnern einen

Haftungsanteil von 2/5, dem Vater der Klägerin aber einen Anteil von 3/5 zuge-

messen hat.

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2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des von den Be-

klagten zu ersetzenden Unterhaltsschadens lassen ebenfalls keinen Rechtsfeh-

ler erkennen.

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a) Die fixen Haushaltskosten schätzt das Berufungsgericht für den Drei-

Personen-Haushalt, in dem die Klägerin vor dem Unfall ihres allein verdienen-

den Vaters lebte, auf 40 % vom hypothetischen Einkommen des Vaters der

Klägerin. Das beanstandet die Revision nicht. Rechtsfehler sind hierzu nicht

ersichtlich (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - VersR 1988,

954).

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b) Die Aufteilung dieser fixen Kosten auf die Überlebenden des Haus-

halts (die Klägerin und deren Mutter) im Verhältnis 1:2 hängt maßgeblich von

den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1988

- VI ZR 116/87 - aaO). Im Regelfall wird die für eine sachgerechte Verteilung

gebotene Betrachtung, in welchem Maße die Haushaltsmitglieder an den hinter

den fixen Kosten stehenden Leistungen teilhaben, zu einer höheren Quote für

den hinterbliebenen Elternteil im Vergleich zum Kind führen. Bei den fixen Kos-

ten handelt es sich um Aufwendungen, die der Unterhaltsverpflichtete dem Un-

terhaltsberechtigten nach Maßgabe seines Lebensbedarfs schuldet. Das Ge-

richt kann jedoch, anstatt die Leistungen im Einzelnen auf die Leistungsemp-

fänger zu verteilen, nach § 287 ZPO schätzen und dabei einen Mittelwert be-

rücksichtigen. Der erkennende Senat hat deshalb eine Verteilung von 2:1 bei

einem Elternteil mit Kind nicht beanstandet und dabei dem Erfahrungssatz

Rechnung getragen, dass der Unterhaltsbedarf eines Elternteils im Allgemeinen

höher

ist als der eines Kindes (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1988

- VI ZR 116/87 - aaO). Dementsprechend beanstandet die Revision nicht, dass

das Berufungsgericht die Schätzung im Tatsächlichen fehlerhaft durchgeführt

habe. Sie ist jedoch der Ansicht, diese Aufteilung sei bei nichtehelichen Le-

bensgemeinschaften nicht angebracht, weil der überlebende Elternteil in einem

solchen Fall keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den allein verdie-

nenden Partner habe, also auch die auf ihn entfallenden Fixkosten nach Tötung

des Alleinverdieners nicht erstattet verlangen könne.

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Es ist hier nicht abschließend zu entscheiden, ob dieser Ausgangspunkt

der Revision vollständig mit der Rechtslage übereinstimmt (vgl. § 1615 l Abs. 2

Satz 3 BGB i. d. F. des Art. 1 Nr. 16 Geseetz vom 19. August 1969; BGBl I,

1243 und das nach Zulassung der Revision ergangene Urteil des Bundesge-

richtshofs, Urteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 11/04 - NJW 2006, 2687, 2691 f.;

Staudinger/Engler, Neubearbeitung 2000, § 1615 l BGB, Rn. 51 ff.). Jedenfalls

ist es - entgegen der Ansicht der Revision - auch unter Beachtung des Gleich-

stellungsgebots des Art. 6 Abs. 5 GG weder erforderlich, dem Unterhaltsan-

spruch eines nichtehelichen Kindes nach § 844 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 StVG

Anteile der auf den betreuenden Elternteil entfallenden fixen Haushaltskosten

hinzuzurechnen, noch den (fiktiven) Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den

verstorbenen Elternteil um diese Anteile zu erhöhen. Auch ein eheliches Kind

kann den dem überlebenden Elternteil zustehenden Anteil an diesen Kosten

nicht seinem Schadensersatzanspruch hinzurechnen, der Anspruch erwächst

vielmehr jedem Berechtigten getrennt (vgl. Senatsurteil vom 23. November

1971 - VI ZR 241/69 - VersR 1972, 176 f.). Soweit in einer nichtehelichen Le-

bensgemeinschaft dem hinterbliebenen Elternteil auch bei verfassungskonfor-

mer Auslegung des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB ein (fiktiver) Unterhaltsan-

spruch gegen den getöteten Alleinverdiener nicht zusteht, folgt das in verfas-

sungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus dem Fehlen einer ehelichen

Bindung und einer deshalb fehlenden nachehelichen Solidarität (vgl. BGH, Ur-

teil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 11/04 - aaO, 2690).

Hiernach lässt die Berechnung des Unterhaltsanspruchs durch das Beru-

fungsgericht keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Die Revision beanstandet jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsge-

richt einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens für die

Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgewiesen hat.

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Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Zuerkennung einer

Rente über den 31. Mai 2011 hinaus (das Datum "1. Mai 2011" statt 31. Mai ist

ein offenbares Schreibversehen, § 319 Abs. 1 ZPO) im Zeitpunkt der letzten

mündlichen Verhandlung abgelehnt, weil es sich nicht in der Lage sah, mit hin-

reichender Wahrscheinlichkeit einen weiteren Unterhaltsbedarf für die Zeit ab

1. Juni 2011 schon jetzt festzustellen (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1983

- VI ZR 187/81 - VersR 1983, 688, 689, insoweit nicht in BGHZ 87, 121 ff.).

29

Der Zahlungsantrag der Klägerin auf eine monatliche, zeitlich unbegrenz-

te Rente umfasst jedoch die Feststellung des Ersatzanspruchs und enthält da-

mit zugleich einen Antrag auf Feststellung dieses Ersatzanspruchs für die Zeit

nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin als wesensgleiches Weni-

ger (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1984 - VI ZR 150/82 - VersR 1984, 389,

390; ebenso BGH, BGHZ 118, 70, 82; Urteil vom 10. Mai 1993 - II ZR 111/92 -

NJW-RR 1993, 1187, 1188; vom 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93 - NJW 1995,

188, 189). Die Klägerin hat durch ihr Schweigen auf den entsprechenden Hin-

weis des Berufungsgerichts nicht auf diese Feststellung verzichtet. Das Beru-

fungsgericht hätte vielmehr von Amts wegen über dieses vom Leistungsantrag

umfasste Begehren der Klägerin entscheiden müssen.

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4. Soweit nach allem das angefochtene Urteil aufzuheben ist (§ 562

Abs. 1 ZPO), liegen die Voraussetzungen für eine eigene Entscheidung des

Revisionsgerichts vor (§ 563 Abs. 3 ZPO). Weitere tatsächliche Feststellungen

sind nicht erforderlich.

31

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

LG Braunschweig, Entscheidung vom 12.10.2000 - 4 O 2730/99 -

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 17.05.2005 - 6 U 44/00 -