Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 19.02.2026 – 18 UH 20/25

ECLI:DE:KG:2026:0219.18UH20.25.00

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Berlin II bestimmt.

Gründe

I.

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1. Der Antragsteller beabsichtigt, im Wege einer Feststellungsklage die Antragsgegner zu 1) bis 12) aufgrund von Pflichtverletzungen auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Er hat mit Schriftsatz vom 30.12.2025 bei dem Kammergericht beantragt, für die beabsichtigte Klage das Landgericht Berlin II als das gemeinsam zuständige Gericht zu bestimmen.

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2. Er führt zu seinem Antrag folgendes aus:

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Der Antragsteller sei die berufsständische XXX für die Kammerbereiche Berlin, Brandenburg und Bremen und habe die Aufgabe, seinen Mitgliedern die satzungsmäßigen Versorgungsleistungen - insbesondere Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten - zu gewähren. Zur Finanzierung dieser Versorgungsleistungen vereinnahme der Antragsteller die Beiträge seiner Mitglieder und solle diese Beiträge ertragbringend und sicher am Kapitalmarkt anlegen. Der Antragsteller habe durch eine Reihe rechtswidriger und wirtschaftlich unsinniger Investitionsentscheidungen massive Verluste in Höhe von voraussichtlich über 1 Mrd. Euro erlitten. Ursächlich hierfür seien systematische Fehler und Pflichtverletzungen der Entscheidungsträger des Antragstellers in den letzten 10 Jahren gewesen.

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Der Antragsteller beabsichtige daher, in einem gemeinsamen Verfahren vor dem Landgericht Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Antragsgegner zu 1) bis 12) zu erheben, dem Antragsteller den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist oder noch entstehen wird, dass die Antragsgegner ihre Pflichten aus

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- dem Organverhältnis zwischen dem Antragsteller und den jeweiligen Mitgliedern (Antragsgegner zu 1) bis zu 9),

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- der Stellung als Abschlussprüfer der Jahresabschlüsse des Antragstellers (Antragsgegnerin zu 10)

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- dem Vertrag "Risikoanalyse" vom 27.06.2018 (Antragsgegnerin zu 11)

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- und der drittgerichteten Amtspflicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufsichtspflichten gemäß § 25 Abs. 2 BlnHKG (Antragsgegner zu 12)

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verletzt haben.

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Organe des Antragstellers seien die Vertreterversammlung, der Aufsichtsausschuss und der Verwaltungsausschuss.

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Der Verwaltungsausschuss sei das geschäftsführende Organ des Antragstellers. Der Direktor leite die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach Vorgaben des Verwaltungsausschusses und vollziehe dessen Beschlüsse.

12

Der Aufsichtsausschuss habe nach der Satzung des Antragstellers die Aufgabe der Prüfung der Geschäftstätigkeit einschließlich aller Vermögensangelegenheiten und sei die Prüfinstanz für die Tätigkeit des Verwaltungsausschusses.

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Die Antragsgegner zu 1), 2), und 3) sollen aufgrund ihrer Stellung als Mitglied des Verwaltungsausschusses einem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft entsprechend in Anspruch genommen werden, da der vom Verwaltungsausschuss veranlasste Erwerb von in der Antragsschrift aufgeführten Beteiligungen bzw. weiteren Anteilen den Anlagegrundsätzen des § 215 VAG, den Vorgaben der Anlageverordnung sowie der innerbetrieblichen Anlagerichtlinie widersprochen habe. Durch den Erwerb von Beteiligungen sei insbesondere gegen den Anlagegrundsatz der Sicherheit, aber auch gegen den Anlagegrundsatz der Liquidität verstoßen worden. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses hätten ihre Pflichten sowohl bei der Vorbereitung und Durchführung von Investitionsentscheidungen, aber auch bei ihrer Überwachung schuldhaft verletzt.

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Die Antragsgegner zu 4), 5), 6), 7), 8) und 9) sollen aufgrund ihrer Stellung als Mitglieder des Aufsichtsausschusses einem Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft entsprechend in Anspruch genommen werden. Sie hätten ihre Prüf- und Überwachungspflichten nicht erfüllt. Sie seien verpflichtet gewesen, die komplette Geschäftstätigkeit des Antragstellers einschließlich aller Vermögensanlagen und damit insbesondere das Handeln und Unterlassen des Verwaltungsausschusses sowie des Direktors auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie internen Richtlinien zu prüfen.

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Die Antragsgegnerin zu 10) solle als Rechtsnachfolgerin der XXX, die als Abschlussprüferin für den Antragsteller für die Geschäftsjahre 2015, 2016 und 2017 bestellt worden sei, und als für die Geschäftsjahre 2018-2022 bestellter Abschlussprüfer in Anspruch genommen werden. Sie und ihre Rechtsvorgängerin hätten gegen die Pflicht verstoßen festzustellen, ob die tatsächlich vorhandene Struktur der Kapitalanlagen den rechtlichen Vorgaben entspräche.

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Die Antragsgegnerin zu 11) solle wegen Verletzung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der in den Jahren 2015 bis 2024 übernommenen Verpflichtung, für den Antragsteller Risikoanalysen und Detailaufstellungen zu den jeweiligen Risikoanalysen zu erstellen, in Anspruch genommen werden. Der Antragsgegnerin zu 11) hätte sowohl den Verwaltungsausschuss als auch den Aufsichtsausschuss darauf hinweisen müssen, dass die an Unternehmen gewährten Darlehen mangels ordnungsgemäßer Sicherheiten gegen § 2 Abs. 1 Nummer 4 AnlV verstießen und ferner darauf hinweisen müssen, dass beim jeweiligen Mindestrating von BBB dieses ungeprüft übernommen worden sei.

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Der Antragsgegner zu 12) solle wegen Verletzung der aus der Versicherungsaufsicht resultierenden Überwachungspflicht durch die für die Versicherungsaufsicht zuständige Senatsverwaltung in Anspruch genommen werden. Die Versicherungsaufsicht hätte gegen die jahrelange strukturelle Rechtswidrigkeit der Kapitalanlagen im Sicherungsvermögen (aber auch im sogenannten freien Vermögen) einschreiten müssen. Die Versicherungsaufsicht habe nicht im gebotenen Umfang und mit der gebotenen Sorgfalt darauf geachtet, dass der Antragsteller jederzeit in der Lage sein müsse, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass er ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bilde, dass der Antragsteller sein Vermögen in geeigneten Vermögenswerten anlege, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhalte und die Grundlagen des Geschäftsplanes des Antragstellers erfülle.

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Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrages des Antragstellers wird auf die Antragsschrift vom 30.12.2025 Bezug genommen.

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3. Die Antragsgegner haben Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag auf Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts erhalten. Die Antragsgegner zu 1), 2), 4), 5), 6), 7), 8) und 12) haben sich mit der Bestimmung des Landgerichts Berlin II einverstanden erklärt.

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Der Antragsgegner zu 9) hat beantragt, den Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstands als unzulässig zurückzuweisen. Er hat hierzu ausgeführt, dass er seinerseits keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II für eine gegen ihn selbst gerichtete Klage habe. Der Anwendungsbereich des § 36 ZPO sei jedoch nicht eröffnet, weil die Antragsgegnerinnen zu 10) und zu 11) mit dem Antragsteller eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen hätten. Es sei bereits fraglich, ob eine unselbstständige Einrichtung einer prorogationsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, hier XXX, nicht ebenso prorogationsfähig sei. Entscheidend sei jedoch, dass es sich bei dem Vermögen des Antragstellers um ein Sondervermögen handele und sich bereits daraus die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarungen ergebe. Darüber hinaus sei die Streitgenossenschaft nicht schlüssig dargelegt worden, insbesondere der Antragsgegner zu 9) sei bereits im Mai 2017 aus dem Aufsichtsausschuss des Antragstellers ausgeschieden und habe mit der Mehrzahl der anderen Antragsgegner nichts zu tun gehabt.

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Die Antragsgegnerin zu 10) hat beantragt, den Antrag des Antragstellers im Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 10) zurückzuweisen. Die Bestimmung des Landgerichts Berlin II als zuständiges Gericht käme bereits wegen ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarungen nicht in Betracht. Der Antragsteller habe mit der Antragsgegnerin zu 10) für die Jahresabschlussprüfungen 2018-2021 jeweils Köln als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart. Dies stehe der Bestimmung des Landgerichts Berlin II als zuständiges Gericht entgegen. Dies gelte entsprechend für die angekündigte Inanspruchnahme der Antragsgegnerin zu 10) aus weiteren ihr vom Antragsteller erteilten Aufträgen, da die Auftragsschreiben der Antragsgegnerin zu 10) regelmäßig Gerichtsstandsvereinbarungen enthielten, die eine vom allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers abweichende ausschließliche Zuständigkeit vorsähen. Es fehle zudem an einem schlüssigen Vortrag zur Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite. Der Antragsteller habe dazu mindestens darlegen müssen, dass die Klageansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen ließe. Eine bloße sachliche Ähnlichkeit des Geschehensablaufs und des wirtschaftlichen Hintergrundes reiche nicht aus, ebenso wenig reiche der bloße Umstand, dass mehrere Personen deliktische oder deliktsähnliche Handlungen begehen, die sich gegen dasselbe Rechtsgut einer Person richten. Der Antragsteller sei prorogationsfähig, da es sich hierbei um ein Sondervermögen im Sinne des § 38 Absatz 1 Var. 3 ZPO handele. Die Prorogationsfähigkeit des Antragstellers stünde auch dann fest, wenn man wie das Verwaltungsgericht Berlin davon ausginge, dass der Antragsteller als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu qualifizieren sei.

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Die Antragsgegnerin zu 11) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen und dies damit begründet, dass zwar die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung grundsätzlich gegeben seien, der Bestimmung des Landgerichts Berlin II als gemeinsam zuständiges Gericht jedoch die von ihr mit dem Antragsteller geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung entgegenstehe, nach der das Landgericht Düsseldorf als ausschließlich zuständiges Gericht bestimmt worden sei. Die Gerichtsstandvereinbarung sei wirksam, da der Antragsteller als juristische Person des öffentlichen Rechts prorogationsfähig sei. Gemäß § 21 Abs. 3 BlnHKG könne eine Versorgungseinrichtung in eine rechtlich selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts umgewandelt werden, dies dürfte vorliegend passiert sein, zumal der Antragsteller selbst den Rechtsformzusatz K.d.ö.R. führe und damit juristische Person des öffentlichen Rechts sei. Sollte der Antragsteller unberechtigterweise diesen Rechtsformzusatz im Rechtsverkehr führen, hätte er zumindest ihm zurechenbar den entsprechenden Rechtsschein gesetzt und müsse sich daran festhalten lassen. Schließlich beruhe die Prorogationsfähigkeit des Antragstellers darauf, dass es sich um ein rechtlich selbstständiges öffentlich-rechtliches Sondervermögen handele.

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Die Antragsgegner zu 3) hat von der ihm gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

II.

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1. Das Kammergericht ist für den gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellten Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zuständig, weil die für eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommenden Gerichtsstände in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen und das Kammergericht aufgrund des Antrags der Antragstellerin als erstes Gericht mit der Sache befasst ist (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Aufl., § 36, Rn. 8).

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2. Die sachlichen Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.

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Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist vom Vortrag des Antragstellers auszugehen. Fragen der Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der gegen die Antragsgegner beabsichtigten Feststellungsklage sind nicht Gegenstand des Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung (OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2016,32 SA 60/16, juris Rn. 10; BayObLG, Beschluss v. 18.07.2019,1 AR 66/19, juris Rn. 19; OLG Frankfurt, Beschluss v. 30.07.2012,11 AR 142/12, juris Rn. 6, Senatsbeschluss v. 19.03.2024, 18 AR 38/23, juris Rn. 28).

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a) Die Antragsgegner haben an verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand.

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Die Antragsgegner zu 1), 4), 5), 6), 7), 9) und 12) haben ihren allgemeinen Gerichtsstand im Gerichtsbezirk des Landgerichts Berlin. Der Antragsgegner zu 2) hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Neuruppin, der Antragsgegner zu 3) im Bezirk des Landgerichts Braunschweig, der Antragsgegner zu 8) im Bezirk des Landgerichts Bremen, die Antragsgegnerin zu 10) im Bezirk des Landgerichts Köln und die Antragsgegnerin zu 11) im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf.

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b) Die Antragsgegner werden als Streitgenossen in Anspruch genommen.

30

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen unterschiedlichen Gerichtsstandes als Streitgenossen verklagt oder gerichtlich in Anspruch genommen werden sollen. Das ist hier der Fall.

31

Die Beklagten sollen als einfache Streitgenossen gem. §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen werden. Für die Feststellung, ob eine Streitgenossenschaft vorliegt, ist allein der Vortrag des Antragstellers maßgeblich (BayObLG, Beschluss v. 14.04.2025, 102 AR 20/25 e, juris Rn. 22). Die Voraussetzungen eines Tatbestandes der Streitgenossenschaft sind von dem Antragsteller schlüssig vorgetragen worden.

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Die Voraussetzungen des § 60 ZPO sind seinem auf eine prozessökonomische Abwicklung von Rechtsstreitigkeiten abzielenden Zweck entsprechend weit auszulegen (BGH, Beschluss v. 06.05.2013, X ARZ 65/13, juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss v. 23.05.2016,32 SA 21/16, juris Rn. 26; Althammer in Zöller, ZPO, a.a.O.§ 60 Rd. 4 m.w.N.). Denn mit Behandlung der Ansprüche in einem Verfahren ist ein geringerer prozessualer Aufwand verbunden und werden einander widersprechende Entscheidungen vermieden.

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Dies erlaubt es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen oder rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche eine Streitgenossenschaft zu bejahen, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss v. 06.05.2013, a.a.O. Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss v. 30.01.2023, 32 SA 75/22, juris Rn. 8). Eine Inanspruchnahme als Gesamtschuldner ist hingegen nicht erforderlich (BayObLG, Beschluss v. 26.02.2019, 1 AR 13/19, juris Rn. 4).

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Ein solcher Zusammenhang ist im Streitfall gegeben. Er ergibt sich daraus, dass der Antragsteller die Antragsgegner auf Ersatz derselben Schäden in Anspruch nimmt, die ihm im Zusammenhang mit den als einheitlichen Lebenssachverhalt zu beurteilenden Vermögensanlagen und deren Überprüfung entstanden sind (vgl. BGH, a.a.O.).

35

Der Antragsteller will im Wege der Feststellungsklage feststellen lassen, dass die Antragsgegner verpflichtet sind, ihm die Schäden zu ersetzen, die aus der rechtswidrigen Kapitalanlagetätigkeit des Antragstellers in den Jahren 2015 bis 2024 resultieren. Grundlage der Haftung aller Antragsgegner sollen die Verstöße der Mitglieder des Verwaltungsausschusses gegen diverse Kapitalanlagevorschriften sein, an diese Verstöße sollen sich nicht nur die Haftung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses, sondern auch die des Aufsichtsausschusses sowie die Haftung des Landes Berlin, des Abschlussprüfers und der XXX anknüpfen. Der Antragsteller begehrt insgesamt von allen Antragsgegnern Ersatz des aus der Anlagetätigkeit entstandenen Schadens (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss v. 15.08.2027, 32 SA 47/17, juris Rn. 6), wenn auch nicht zwingend von jedem einzelnen Antragsgegner im gleichen Umfang, und knüpft hierbei an denselben Sachverhalt - die mit dem Vermögen des Antragstellers im o.g. Zeitraum getätigten Geldanlagen - an. Ein innerer Zusammenhang zwischen den Ansprüchen gegenüber den Antragsgegnern liegt daher vor, da die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, Identität oder völlige Gleichheit des Lebenssachverhalts ist nicht erforderlich.

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Ist das der Fall, wird der sachliche Zusammenhang auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Ansprüche gegen die in Anspruch Genommenen auf unterschiedliche Verträge gestützt werden, die ihrerseits in nicht unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang stehen und die Pflichten, deren Verletzung der Antragsteller geltend macht, unterschiedlichen Inhalt haben (BGH, Beschluss vom 03.05.2011, X ARZ 101/11, juris Rn. 18). Trotz der bestehenden Unterschiede sind die erhobenen Ansprüche ihrem Wesen nach gleichartig, weil der Antragsteller sich darauf stützt, dass sämtliche Antragsgegner hätten erkennen können und müssen, dass die getätigten Anlagen nicht mit den rechtlichen Vorgaben in Einklang stehen (vgl. BGH, a.a.O., zu einer Streitgenossenschaft zwischen Wirtschaftsprüfungsunternehmen und Kapitalanlagevermittler).

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Es kann daher für die Feststellung der einfachen Streitgenossenschaft auch dahinstehen, ob der Antragsteller die Antragsgegner wegen Verletzungen von Pflichten, die in unterschiedlichen Zeiträumen bestanden haben sollen, in Anspruch nehmen will. Es ist daher nicht erheblich, dass der Antragsgegner zu 9) unstreitig im Mai 2017 aus dem Aufsichtsausschuss ausgeschieden ist. Denn nur die notwendige Streitgenossenschaft, nicht hingegen die einfache Streitgenossenschaft, erfasst die Fälle, in denen gegenüber allen Streitgenossen einheitlich entschieden werden muss (OLG Brandenburg, Beschluss v. 20.05.2020,11 Sch 1/19, juris Rn. 89).

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Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem, der jeweils den von der Antragsgegnerin zu 10) herangezogenen Entscheidungen zugrunde liegt, in denen eine einfache Streitgenossenschaft mit der Begründung, die Ähnlichkeit des Geschehensablaufs und des wirtschaftlichen Hintergrundes reiche nicht aus, verneint worden ist (KG, Beschluss v. 27.06.2000,28 AR 171/99, juris Rn. 2; OLG Dresden, Beschluss v. 06.05.2002,1 AR 23/02, juris Rn. 10). Denn dort wurde festgestellt, dass sich die prozessualen Streitgegenstände der beabsichtigten Klageansprüche in keiner Weise berührten (KG, a.a.O., Rn. 4; OLG Dresden, a.a.O., Rn. 11). Hier berühren sich jedoch die prozessualen Streitgegenstände durchaus: Nach dem im Zuständigkeitsverfahren allein maßgeblichen Vortrag des Antragstellers wird der innere Zusammenhang der Ansprüche dadurch begründet, dass die Pflichtverletzungen der Antragsgegner zum selben Ergebnis, nämlich dem Verlust des angelegten Kapitals geführt haben, und die Ansprüche auf dasselbe Ziel, die Rückerstattung des verlorenen Kapitals, ausgerichtet sind (vgl. BayObLG, Beschluss v. 21.08.2002, 1 Z AR 86/02 juris Rn. 8).

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c) Eine Gerichtsstandsbestimmung ist hier nicht ausgeschlossen, insbesondere liegt kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand vor. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegner zu 1) bis 9) entsprechend der Rechtsprechung zum Erfüllungsort der Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates am Sitz der Aktiengesellschaft über den gemeinsamen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO in Berlin am Sitz des Antragstellers verfügen (vgl hierzu OLG München, Beschluss v. 21.12.2016, 34 AR 135/16, juris Rn. 6), bzw. ob der Erfüllungsort einer Prüfungstätigkeit eines Wirtschaftsprüfers am Sitz des zu prüfenden Auftraggebers liegt. Denn jedenfalls befindet sich sowohl der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 11) als auch der Erfüllungsort ihrer gegenüber dem Antragsteller bestehenden Verpflichtungen an deren Sitz in Düsseldorf. Bei gegenseitigen Verträgen ist der Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten beider Vertragsparteien selbstständig zu bestimmen. Es bestehen daher für die Hauptleistungspflichten in der Regel unterschiedliche Erfüllungsorte (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.03.2003,13 AR 3/03 juris Rn. 9). Soweit der Antragsteller seine Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 11) wegen behaupteter Falschberatung geltend macht, ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes der Ort maßgeblich, an dem die primäre Verpflichtung von der Antragsgegnerin nach dem am 22.06.2018 geschlossenen "Vertrag Risikoanalyse" (s. Anlage K 14) zu erbringen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 25.09.2018,17 U 75/17, juris Rn. 33). Erfüllungsort der Hauptleistungspflicht der Antragsgegnerin zu 11) ist hiernach Düsseldorf. Dies ergibt sich zum einen aus § 1 Abs. 6 des Vertrages, wonach die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Erreichbarkeit eines Mitarbeiters als Ansprechpartner während der Bankarbeitszeiten sicherzustellen, zum anderen aus einem Umkehrschluss aus § 1 Abs. 7 des Vertrages, wonach auf Wunsch des Kunden zusätzlich (nur) ein Mal jährlich ein gemeinsames Gespräch in den Geschäftsräumen des Kunden vereinbart werden kann, um sich über die Anforderungen der vertraglichen Beziehung auszutauschen.

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d) Dem seit dem 30.12.2025 anhängigen Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung steht auch nicht etwa ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen, wenn der Antragsteller - wie die Antragsgegnerin zu 10) unter Bezugnahme auf Medienberichterstattung vorträgt - eine weitere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Januar 2026 lediglich außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert und ihr im Februar 2026 ein Mahnschreiben zugesandt hat.

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3. Als gemeinsam zuständiges Gericht wird das Landgericht Berlin II bestimmt.

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a) Unter den maßgeblichen Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. BGH, Beschluss v. 16.02.1984, I ARZ 395/83, juris Rn. 6; Beschluss vom 07.02.2007, X ARZ 423/06, juris Rn. 14) war das Landgericht Berlin II auszuwählen, da hier der Schwerpunkt des Rechtsstreits liegt.

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aa) Hierbei ist insbesondere dem räumlichen Schwerpunkt in Berlin besonderes Gewicht beizumessen (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 30.01.2023, 32 SA 75/22, juris Rn. 12, KG, Beschluss v. 01.06.2006, 28 AR 28/06, juris Rn. 6). Gegenstand der beabsichtigten Klage sind von dem in Berlin ansässigen Antragsteller erlittene Vermögensverluste. Neben dem Antragsteller haben auch sieben der Antragsgegner ihren Sitz im Gerichtsbezirk des Landgerichts Berlin II. Hinzu kommt, dass auch der Mehrheitswille der Streitgenossen (acht von zwölf haben sich für eine Bestimmung des Landgerichts Berlin II ausgesprochen bzw. damit einverstanden erklärt) im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 09.03.2006, 21 AR 11/06, juris Rn. 13). bb) Den nicht im Bezirk des Landgerichts Berlin ansässigen Antragsgegnern ist die Inanspruchnahme vor diesem Gericht zumutbar.

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Der Antragsgegner zu 2), für dessen Wohnsitz an sich das Landgericht Neuruppin zuständig wäre, hat ohnehin sein Einverständnis mit der Bestimmung des Landgerichts Berlin II erklärt. Entsprechendes gilt für den Antragsgegner zu 8), für den eigentlich das Landgericht Bremen zuständig wäre. Der Antragsgegner zu 3), dessen allgemeiner Gerichtsstand sich nicht im Gerichtsbezirk des Landgerichts Berlin II befindet, ist dem Antrag auf Bestimmung dieses Gerichts als gemeinsam zuständiges Gericht nicht entgegengetreten und hat damit keine Gründe, die gegen eine Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme vor dem Landgericht Berlin II sprechen könnten, dargelegt. Solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass den Antragsgegnerinnen zu 10) und zu 11), die bundesweit tätig sind, ein Prozess vor dem Landgericht Berlin nicht zuzumuten sei, sind ebenfalls nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

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b) Gegen die Bestimmung des Landgerichts Berlin II spricht auch nicht eine vertraglich vereinbarte Bestimmung der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts.

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Eine Gerichtsstandsvereinbarung steht einer Bestimmung eines zuständigen gemeinsamen Gerichts entgegen, wenn hierdurch für Passivprozesse eines Antragsgegners ein ausschließlicher, vom Landgericht Berlin abweichender Gerichtsstand vereinbart worden ist. Denn der prorogierte Gerichtsstand kann dem begünstigten Streitgenossen nicht über eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entzogen werden (BGH, Beschluss v. 19.03.1987, I ARZ 903/86, juris Rn. 8; BayObLG, Beschluss v. 12.02.2020,1 AR 94/19, juris Rn. 51; Beschluss v. 28.10.2020 1 AR 78/20, juris Rn. 29).

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Gegen die Bestimmung des Landgerichts Berlin II als gemeinsam zuständiges Gericht sprechen hier jedoch nicht die von dem Antragsteller mit der Antragsgegnerin zu 10) (Gerichtsstand Köln) und der Antragsgegnerin zu 11) (Gerichtsstand Düsseldorf) geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarungen, da diese unwirksam sind. Dem Antragsteller fehlt es an der hierzu erforderlichen Prorogationsfähigkeit gem. § 38 ZPO.

48

Gemäß § 38 Abs. 1 ZPO wird ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges durch Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

49

(aa) Bei dem Antragsteller handelt es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

50

Das XXX ist keine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern eine teilrechtsfähige, aber unselbstständige Einrichtung innerhalb der XXX, die ihrerseits gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BlnHKH eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (OVG BerlinBrandenburg, Beschluss v. 27.04.2017, OVG 12 A 5.16, BeckRS 2017, 147216, Rn. 13; Beschluss v. 27.04.2017, OVG 12 A 3.16, BeckRS 2017, 147231, Rn. 13; a.A. VG Berlin, Beschluss v. 26.11.2025, 9 L 529/25, juris Rn. 2). Nach § 21 Abs. 1 BlnHKG können die Kammern unselbstständige Versorgungseinrichtungen einrichten. § 21 Abs. 2 BlnHKG ordnet an, dass diese Versorgungseinrichtungen im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden können. Damit wird Ihnen eine Teilrechtsfähigkeit bzw. Parteifähigkeit im Zivilprozess verliehen, obwohl ihnen selbst kein eigener Körperschaftsstatus zugesprochen wird. Letzteres folgt aus einem Umkehrschluss aus § 21 Abs. 3 BlnHKG. Hiernach kann die Delegiertenversammlung einer Kammer mit einer Mehrheit von vier Fünfteln ihrer Mitglieder beschließen, dass die Versorgungseinrichtung rechtlich selbstständig sein soll.

51

Erst in dem Fall, kann das Land Berlin ersucht werden, durch Gesetz eine Versorgungseinrichtung als rechtlich selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts zu errichten oder eine bestehende Versorgungseinrichtung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts umzuwandeln.

52

Dass die Delegiertenversammlung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und der Berliner Landesgesetzgeber ein entsprechendes Gesetz erlassen hat, wird von der Antragstellerin zu 11) lediglich vermutet. Tatsächlich existiert dieses Gesetz jedoch nicht.

53

Der Antragsteller tritt zwar unter der Bezeichnung "XXX" auf (s. Antragsschrift), ohne dass hierbei ohne Weiteres deutlich wird, dass sich der Zusatz "K.d.ö.R" nicht auf das Versorgungswerk, sondern auf die XXX bezieht. Dass tatsächlich eine Umwandlung des Versorgungswerkes gemäß § 21 Abs. 3 S. 1 BlnHKG in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts vollzogen worden sei, kann allein daraus jedoch nicht geschlossen werden.

54

Vielmehr steht dieser Annahme bereits entgegen, dass gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BlnHKG die Abs. 4 und 5 auf Versorgungseinrichtungen nach Satz 1 (d. h. für in Körperschaften des öffentlichen Rechts umgewandelte Versorgungseinrichtungen) nicht gelten. Gemäß § 21 Abs. 5 BlnHKG können die Kammern Mitglieder einer anderen berufsständischen Kammer in ihre Versorgungseinrichtungen aufnehmen oder zusammen mit anderen Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame unselbstständige Versorgungseinrichtung schaffen. Bei dem Antragsteller handelt es sich um die berufsständische XXX für die Kammerbereiche Berlin, Brandenburg und Bremen (s. § 1 Abs. 3 der Satzung des Antragstellers (Anlage K1)).

55

Die Prorogationsfähigkeit des Antragstellers lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass es sich hierbei um einen unselbstständigen Teil der juristischen Person XXX. handelt, denn Vertragspartner der Antragsgegnerinnen zu 10) und zu 11) war kraft seiner gesetzlich begründeten Teilrechtsfähigkeit der Antragsteller selbst und nicht die XXX. bb) Der Antragsteller ist auch nicht kraft Rechtsscheins prorogationsfähig.

56

Der Gesetzgeber hat mit § 38 Abs. 1 ZPO ein grundsätzliches Prorogationsverbot geregelt, von dem nur in den gesetzlich geregelten Fällen (Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen) eine Ausnahme gilt (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 18.01.2008,13 AR 37/07, juris Rn. 15).

57

Zwar kann im Rechtsverkehr ein Rechtsschein durch irreführende Angaben in der Firma eines Unternehmens gesetzt werden (Röhricht in Graf v. Westphalen/Haas/Moog, HGB, 6. Aufl., Anhang zu § 5, Rn. 15).

58

Die Prorogationsfähigkeit knüpft jedoch zwingend an die tatsächliche Zugehörigkeit zum gesetzlich abschließend bestimmten Personenkreis an. Für die Qualifikation als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist allein der zugrunde liegende staatliche Hoheitsakt maßgeblich, nicht das tatsächliche Auftreten oder die Eigenbezeichnung der Einrichtung.

59

Ist eine Vertragspartei keine echte Körperschaft des öffentlichen Rechts, verwendet den Zusatz aber, führt dies daher nicht dazu, dass eine nicht privilegierte Partei die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO erfüllt. Denn die Zulässigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung kann nicht durch bloßen Rechtsschein begründet werden, da dieser keine statusändernde Wirkung hat.

60

§ 38 ZPO verfolgt den Zweck einer klaren Abgrenzung. Dem Zweck der Gewährleistung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit würde es entgegenstehen, wenn in jedem Einzelfall für die Beurteilung der Prorogationsbefugnis nach § 38 Abs. 1 ZPO eine Abgrenzung nach dem Maß der Schutzbedürftigkeit der Vertragsparteien oder deren Art der Geschäftsführung vorgenommen würde (OLG Zweibrücken, Urteil vom 16.11.2018, 2 U 68/17, juris Rn. 34).

61

Hinzu kommt, dass eine Rechtsscheinhaftung aufgrund unzutreffender Firmenbezeichnung nur das Vertrauen in den Umfang der Vermögenshaftung, nicht jedoch vor den verfahrensrechtlichen Folgen eines falschen Anscheins schützt. Die Grundsätze der Rechtsscheinshaftung können nicht herangezogen werden, um prozessuale Zulässigkeit- oder Wirksamkeitsvoraussetzungen zu heilen (BGH, Urteil vom 26.03.2003, IV ZR 222/02 juris Rn. 8 f, Rn. 13).

62

cc) Das XXX bildet auch kein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 38 ZPO.

63

Zwar ist in § 23 Abs. 1 BlnHKG geregelt, dass das Vermögen der Versorgungseinrichtung ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen darstellt, das getrennt vom übrigen Vermögen der Kammer zu halten ist.

64

Sondervermögen im Sinne des § 38 ZPO sind jedoch lediglich rechtlich unselbstständige Teile des Landes- oder Bundesvermögens als Teil des Staatshaushalts (vgl. OVG NRW, Urteil v. 09.04.2008, 9 A 4923/05, juris Rn. 34; MüKo/Jungmann, ZPO, 7. Aufl., § 38 Rn. 159 - unter Bezugnahme auf Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl., Art. 110, Rn. 53 u. v. Münch/Kunig/Heintzen, GG, 8. Aufl. , Art110 Rn. 20 - zu den haushaltsverfassungsrechtlichen Bezügen des Begriffs Sondervermögen; BeckOGK/Brübach, BGB, Stand 01.12.2025, § 310, Rn. 48 - ebenso auf Art. 110 GG Bezug nehmend- ; Stein/Bork, ZPO, 24. Aufl., § 38 Rn. 13; Prütting/Gehrlein/Bey/Lau, ZPO, 17. Aufl., § 38 Rn. 7; HK-ZPO/Bendtsen, 10. Aufl., § 38 Rn. 12; a.A. - ohne abgrenzende Begründung - BeckOGK/Kopp, ZPO, Stand 15.01.2026, § 38 Rn. 90).

65

Bei dem Sondervermögen des Antragstellers handelt es sich nicht um einen Bestandteil des Berliner Landesvermögens. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gehören zwar im weiteren Sinne auch zum "Land" bzw. "Bund". Sie sind jedoch rechtlich verselbständigte Rechtssubjekte mit selbständiger Wirtschaftsführung. Ihre Haushaltswirtschaft wickelt sich außerhalb des staatlichen Haushaltsplans ab (vgl. BerlVerfGH Beschluss v. 21.03.2003, 6/01, juris Rn. 79).

III.

66

Dem Antragsteller war keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Schriftsätzen des Antragsgegners zu 9) und der Antragsgegnerinnen zu 10) und zu 11), jeweils vom 16.02.2026, zu gewähren, da in diesen kein dessen Antrag entgegenstehender Vortrag enthalten ist.

67

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtsgebühren fallen für das Bestimmungsverfahren nicht an (Zöller/Schultzky, a.a.O., Rn. 44). Dies gilt auch für die außergerichtlichen Kosten. Das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gehört gem. § 16 Nr. 3a RVG kostenrechtlich zum Hauptsacheverfahren, so dass es durch die im Hauptsacheverfahren anfallenden Gebühren abgegolten wird (OLG Frankfurt, Beschluss v. 15.12.2014, 11 AR 20/12, juris Rn. 7).