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BGH Beschluss vom 07.02.2007 – X ARZ 423/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Februar 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen

Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht München I bestimmt.

Gründe

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A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprü-

che aus der Kapitalbeteiligung an zwei Medienfonds geltend. Sie trägt zur Be-

gründung ihrer Klageforderung vor:

Sie habe im September 2003 eine Kommanditbeteiligung an der Film

und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG (im Folgenden: VIP-

Medienfonds 3) sowie im November 2004 eine Beteiligung an der Film und En-

tertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG (im Folgenden: VIP-Medien-

fonds 4) gezeichnet. Der Beitritt sei auf Grund einer Beratung durch einen Mit-

arbeiter der Beklagten zu 2 erfolgt. Die VIP-Medienfonds 3 und 4 hätten ihren

Sitz in München. Unternehmensgegenstand seien die weltweite Entwicklung,

Produktion, Koproduktion, Verwertung, Vermarktung und der Vertrieb von

Kino-, Fernseh- und Musikproduktionen und Ähnlichem. Persönlich haftende

Gesellschafterin und Geschäftsführerin beider Gesellschaften sei die F.

GmbH,

als

deren Geschäftsführer

der Beklag-

te zu 1 im Handelsregister eingetragen sei. In den Prospekten sei als Fondsini-

tiatorin

die

V. V. GmbH

bezeichnet,

deren Ge-

schäftsführer ebenfalls der Beklagte zu 1 sei.

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Mit der zum Landgericht Wuppertal erhobenen Klage macht die Klägerin

gegen die Beklagten zu 1, 3 und 4 Schadensersatzansprüche aus Prospekthaf-

tung und unerlaubter Handlung und gegen die Beklagte zu 2, eine Bank, als

Anlageberaterin und Vermittlerin der Kapitalanlagen Ansprüche wegen Verlet-

zung von Informations- und Aufklärungspflichten geltend. Sie nimmt den Be-

klagten zu 1 als Initiator beider Fonds und Prospektverantwortlichen und die

Beklagten zu 3 und 4 als nach ihrer Auffassung für die Verkaufsprospekte mit-

verantwortliche Banken in Anspruch; die Beklagte zu 4 hafte darüber hinaus

wegen Überschreitung ihrer Kreditgeberrolle. Gegenüber der Beklagten zu 4,

die einen Teil der Beteiligung an dem VIP-Medienfonds 4 finanziert hat, begehrt

die Klägerin ferner die Feststellung, dass der Beklagten zu 4 aus der Finanzie-

rung der Beteiligung an dem VIP-Medienfonds 4 keine Forderungen zustehen.

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Der Beklagte zu 1 befindet sich in München in Untersuchungshaft. Die

Beklagten zu 2 und 3 haben ihren Sitz in Frankfurt am Main, die Beklagte zu 4

in München. Nachdem die Beklagten die örtliche Zuständigkeit des angerufenen

Landgerichts gerügt haben, hat die Klägerin beim Oberlandesgericht Düsseldorf

die Bestimmung des zuständigen Gerichts beantragt. Das Oberlandesgericht

Düsseldorf hat sich für (örtlich) unzuständig erklärt, da keiner der Beklagten

seinen allgemeinen Gerichtsstand in seinem Bezirk habe, und das Verfahren an

das Oberlandesgericht München verwiesen. Dieses hat die Sache gemäß § 36

Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

vorgelegt. Das Oberlandesgericht München hält die Voraussetzungen für eine

Gerichtsstandsbestimmung für gegeben, sieht sich an einer entsprechenden

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Entscheidung aber gehindert durch abweichende Entscheidungen anderer O-

berlandesgerichte.

B.

Der Antrag führt zur Bestimmung des Landgerichts München I als

zuständiges Gericht.

I.

Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über den Gerichts-

standbestimmungsantrag berufen, da die Vorlage zulässig ist.

Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Bestim-

mung des zuständigen Gerichts befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof

unter anderem dann vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Ent-

scheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Diese Vor-

aussetzung ist hier gegeben.

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Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffas-

sung zugrunde legen, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand

für alle Beklagten nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht gegeben ist, da die

Vorschrift weder auf Schadensersatzansprüche aufgrund von fehlerhaften öf-

fentlichen Kapitalmarktinformationen bei Vermögensanlagen des ungeregelten

("grauen") Kapitalmarkts (s. auch OLG München, ZIP 2006, 1699) noch auf ver-

tragliche Schadensersatzansprüche gegen Anlagevermittler - wie im Streitfall

die Beklagte zu 2 - anwendbar sei. Damit würde es u.a. von einer Entscheidung

des Oberlandesgerichts Koblenz (NJW 2006, 3723) abweichen, das beide Fra-

gen anders beurteilt hat.

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II.

Der zulässige Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung ist begründet.

Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt, da für die gegen

die als Streitgenossen in Anspruch genommenen Beklagten geltend gemachten

Ansprüche ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht besteht.

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Ein solcher gemeinsamer Gerichtsstand könnte sich nur aus § 32 b

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergeben. Dies ist jedoch nicht der Fall, da dieser aus-

schließliche Gerichtsstand nicht für sämtliche Beklagten begründet ist.

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Entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts gilt dies

allerdings nicht deshalb, weil § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf öffentliche Ka-

pitalmarktinformationen, die Anlagen des "grauen" Kapitalmarkts betreffen,

nicht anwendbar wäre. Die Vorschrift betrifft vielmehr, wie der Senat nach der

Vorlageentscheidung des Oberlandesgerichts bereits entschieden hat (Beschl.

v. 30.1.2007 - X ARZ 381/06, zur Veröffentlichung bestimmt), falsche, irrefüh-

rende oder unterlassene Kapitalmarktinformationen aller Art und damit auch die

öffentlich vertriebenen Prospekte der VIP-Medienfonds 3 und 4.

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Der ausschließliche Gerichtsstand des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

erfasst jedoch keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegenüber einer

Bank oder einem anderen Vermittler, der den Anspruchsteller über Kapitelanla-

gen beraten und ihm die Anlage, über die öffentlich fehlerhaft informiert worden

ist, empfohlen hat. Denn eine hierauf gestützte Klage ist nicht auf den Ersatz

eines aufgrund fehlerhafter öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten

Schadens gerichtet, sondern auf den Ersatz eines Schadens aufgrund fehler-

hafter Beratung, mag sich diese auch auf eine öffentliche Kapitalmarktinforma-

tion gestützt haben. Auch dies hat der Senat in dem vorgenannten Beschluss

bereits entschieden.

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III.

Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht

München I.

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Die Bestimmung hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter

Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen, wobei die aus-

schließliche Zuständigkeit nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO für die gegen-

über den Beklagten zu 1 und 3 sowie jedenfalls einen Teil der gegenüber der

Beklagten zu 4 geltend gemachten Ansprüche die Bestimmung eines anderen

Gerichts nicht grundsätzlich hindert (BGHZ 90, 155, 159 f.). Indessen hat die

Beklagte zu 4 auch ihren allgemeinen Gerichtsstand in München und befindet

sich der Beklagte zu 1 dort in Untersuchungshaft. Die Beklagte zu 2 hat eben-

falls die Bestimmung dieses Gerichts angeregt. Ein anderer örtlicher Schwer-

punkt der Auseinandersetzung besteht nicht. Vielmehr ist das Landgericht Mün-

chen I nicht nur das nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuständige Ge-

richt, sondern sind bei ihm auch bereits mehrere Parallelverfahren anhängig. Es

ist demgemäß auch bereits in dem Verfahren X ARZ 381/06 vom Senat als zu-

ständiges Gericht bestimmt worden.

Melullis

Scharen

Ambrosius

Mühlens

Meier-Beck

Vorinstanz:

OLG München, Entscheidung vom 10.11.2006 - 31 AR 114/06 -