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BGH Urteil vom 26.03.2003 – IV ZR 222/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 26. März 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

BGB §§ 134, 172 ff.; ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 89; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1

Die Nichtigkeit eines Treuhandvertrages nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB erstreckt sich auf die dem Treuhänder zur Ausführung der ihm übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Prozeßvollmacht.

BGH, Urteil vom 26. März 2003 - IV ZR 222/02 - OLG Zweibrücken LG Kaiserslautern

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 26. März 2003

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken

vom

1. Juli 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer

notariellen Urkunde.

Sie erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 27. September 1990

im Rahmen eines Anlagemodells ein Studentenappartement in einer

Wohnanlage in K. . Den Kaufpreis von 75.284 DM finanzierte die Be-

klagte. Zur Absicherung ihrer Darlehensforderung diente eine gegen den

jeweiligen Grundstückseigentümer vollstreckbare Buchgrundschuld über

131.000 DM. Zusätzlich übernahmen die Kläger in § 12 des notariellen

Vertrages die persönliche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages

nebst dinglicher Zinsen und unterwarfen sich insoweit der Zwangsvoll-

streckung in ihr gesamtes Vermögen.

Bei Abschluß des Kaufvertrages und der Darlehensverträge wur-

den die Kläger durch die Ku. Treuhandgesellschaft mbH vertreten.

Mit dieser hatten sie einen notariellen Treuhandvertrag geschlossen, der

in seinem Abschnitt I unter § 1 wie folgt lautete:

"Der Treuhänder wird beauftragt, die auf den beabsichtigten Er-

werbsvorgang gerichteten Interessen des Treugebers umfassend

wahrzunehmen und hierzu namens und für Rechnung des Treuge-

bers hierauf gerichtete, insbesondere die unten näher bezeichne-

ten Verträge zu schließen und auszuführen, gebotene Rechts-

handlungen vorzunehmen sowie alle sonstigen mit der Durchfüh-

rung des beabsichtigten Erwerbsvorganges in Zusammenhang

stehende Maßnahmen zu treffen unter Einschluß der Abgabe und

Entgegennahme erforderlicher oder erforderlich werdender Erklä-

rungen."

Nach dem weiteren Vertragstext umfaßte der Auftrag u.a. die wirt-

schaftliche und finanztechnische Betreuung, die Vermittlung der erfor-

derlichen Fremdfinanzierungsmittel sowie die steuerliche Beratung. Der

Abschnitt II enthielt eine Vollmacht zur "uneingeschränkten Vertretung

und zur Verfügung über den Erwerbergegenstand nach freiem Ermes-

sen". Sie hatte die Vornahme aller Handlungen, die Abgabe und Entge-

gennahme aller Willenserklärungen, den Abschluß aller im Treuhandver-

trag genannten oder sonstwie erforderlichen oder zweckdienlichen

Rechtsgeschäfte, die Vertretung gegenüber Gerichten, Behörden und

sonstigen Dritten zum Gegenstand. Die Treuhänderin wurde zudem zur

Rückabwicklung geschlossener Verträge bevollmächtigt.

Nachdem sie die Darlehensverträge fristlos gekündigt hatte, be-

trieb die Beklagte gegen die Kläger die dingliche und persönliche

Zwangsvollstreckung. Der dagegen gerichteten Vollstreckungsabwehr-

klage hat das Landgericht in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung

der Beklagten hatte nur teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat das

landgerichtliche Urteil aufrechterhalten, soweit die Zwangsvollstreckung

wegen der persönlichen Haftungsübernahme für unzulässig erklärt wor-

den ist. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte eine voll-

ständige Klagabweisung.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist zu

Recht davon ausgegangen, daß die Kläger sich nicht wirksam der

Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen haben.

I. Es hat dazu ausgeführt, die Unwirksamkeit des persönlichen Ti-

tels beruhe darauf, daß die Kläger bei Abgabe der Unterwerfungserklä-

rung nicht wirksam vertreten worden seien. Die von ihnen erteilte Pro-

zeßvollmacht sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG

i.V.m. § 134 BGB nichtig; an einer Genehmigung im Sinne des § 89 ZPO

fehle es. Eine Rechtsscheinshaftung der Kläger nach den §§ 172 ff. BGB

scheide aus, da die Vorschriften auf prozessuale Willenserklärungen

nicht anwendbar seien.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß

der Treuhandvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot

(Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG) nach § 134 BGB unwirksam ist. Dabei

kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob die

Kläger die Eigentumswohnung im Zuge eines Bauträger- oder eines

Bauherrenmodells erworben haben. Allein die konkrete Ausgestaltung

des Treuhandvertrages zwischen den Klägern und der Ku. GmbH ist

entscheidend; sein Inhalt und Umfang ist am Maßstab des Rechtsbera-

tungsgesetzes zu messen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR

182/00 - WM 2001, 2260 unter II 2 b aa). Wenn danach die Treuhänderin

für die Kläger die erforderlichen Verträge abschließen und sogar rück-

abwickeln durfte, sie bei Gerichten und Behörden vertreten und insge-

samt die mit dem Erwerbsvorgang verbundenen finanztechnischen, wirt-

schaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten übernehmen sollte, war

ihr eine rechtliche Betreuung von erheblichem Gewicht übertragen. Der

Treuhandvertrag hatte in seiner Hauptsache die eigenverantwortliche

Abwicklung eines Grundstückserwerbs zum Gegenstand. Der der Treu-

händerin in diesem Zusammenhang erteilte Auftrag war umfassend und

konnte, vor allem bei Schwierigkeiten in der Durchführung des Vorha-

bens, erheblichen Beratungsbedarf mit sich bringen. Er ging über die

Wahrung rein wirtschaftlicher Belange und über einfache Hilfstätigkeiten

deutlich hinaus. Es war vornehmliche Aufgabe der Treuhänderin, kon-

krete fremde Rechte - die der Kläger - zu verwirklichen und konkrete

fremde Rechtsverhältnisse, insbesondere durch den Abschluß von Ver-

trägen, zu gestalten. Die von ihr geschuldeten Dienstleistungen setzten,

wenn sie sachgerecht erbracht werden sollten, erhebliche Rechtskennt-

nisse voraus. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf eine solche ge-

schäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur von Per-

sonen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die

Erlaubnis erteilt worden ist (BGHZ 145, 265, 269). Über die erforderliche

Erlaubnis hat die Treuhänderin nicht verfügt; der mit den Klägern ge-

schlossene Treuhandvertrag war mithin nichtig (BGHZ aaO; BGH, Urteil

vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01 - ZIP 2003, 165 unter II 2; Urteil

vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 - WM 2002, 1273 unter II 1; Urteil vom

11. Oktober 2001 aaO; Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00 -

WM 2001, 2113 unter II 3).

2. Diese nach § 134 BGB gegebene Nichtigkeit erfaßt neben dem

Treuhandvertrag selbst auch die seitens der Kläger der Treuhänderin zur

Ausführung der ihr übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Vollmacht.

a) Das Verbot unerlaubter Rechtsberatung soll die Rechtssuchen-

den vor einer unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegen-

heiten schützen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des

Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen von

der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fern-

halten (BVerfG, NJW 2002, 1190 unter 2 b aa (1); vgl. ferner BGHZ 37,

258, 262). Dieser Zweckrichtung liefe es zuwider, dem Rechtsberater

- trotz Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsver-

trages - die rechtliche Befugnis zu belassen, seine gesetzlich mißbilligte

Tätigkeit zu Ende zu führen und in bindender Weise Rechtsgeschäfte zu

Lasten seiner durch die Verbotsnorm geschützten Auftraggeber abzu-

schließen. Nur bei Unwirksamkeit auch der Vollmacht kann ein sachge-

mäßer, dem Ziel des Gesetzes entsprechender Schutz erreicht werden

(BGH, Urteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 - unter II 2; vom

11. Oktober 2001 aaO unter II 2 b bb).

b) Allerdings betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung im

Hinblick auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5

ZPO. Diese geht auf eine einseitige Willenserklärung der Treuhänderin

mit Wirkung für die Kläger zurück, die auf das Zustandekommen eines

Vollstreckungstitels gerichtet war und rein prozessualen Grundsätzen

untersteht (RGZ 146, 308, 312; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980

- III ZR 62/79 - WM 1981, 189 unter II 1; Zöller/Stöber ZPO 23. Aufl.

§ 794 Rdn. 29). Das bedeutet, daß die auf Abgabe einer solchen Erklä-

rung gerichtete Vollmacht den Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO und nicht

denen des § 164 ff. BGB unterfällt. Dennoch wirkt sich der Verstoß ge-

gen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB auch auf die pro-

zessuale Vollmacht aus, weil andernfalls Sinn und Zweck des gesetzli-

chen Verbots nicht zu erreichen wären. Es muß die Wirksamkeit jeder

Rechtshandlung verhindert werden, die seitens des unerlaubt rechtsbe-

ratenden Geschäftsbesorgers für seinen Auftraggeber vorgenommen

wird. Es wäre nicht hinzunehmen, könnte die Treuhänderin die Kläger

nicht aus einer materiell-rechtlichen Haftungsübernahme (§ 780 BGB)

wirksam verpflichten, wohl aber zu ihren Lasten eine prozessuale Unter-

werfungserklärung abgeben und auf diese Weise einen - ungleich ge-

fährlicheren - Vollstreckungstitel schaffen. Die besonderen rechtlichen

Folgen, die mit der Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5

ZPO verbunden sind, gebieten daher die Anwendung des § 134 BGB

(vgl. BGHZ 139, 387, 392). Die Wahrnehmung der der Treuhänderin

übertragenen Aufgaben setzt auch und gerade auf prozessualem Gebiet

gesicherte Rechtskenntnisse voraus, über die

im allgemeinen nur

Rechtsanwälte und - nach behördlicher Sachkundeprüfung - Personen

verfügen, denen eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangele-

genheiten erteilt worden ist. Wird weder ein Rechtsanwalt noch eine Per-

son tätig, die die erforderliche Erlaubnis vorweisen kann, sind die auf

prozessualem Gebiet vorgenommenen Handlungen unwirksam.

3. Hingegen haben sonstige materiell-rechtliche Bestimmungen

- insbesondere die §§ 172 ff. BGB - für die der Treuhänderin erteilte pro-

zessuale Vollmacht keine Geltung (RGZ 146 aaO). Die Vorschriften der

§§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozeßvollmacht ein Sonderrecht. Materiell-

rechtliche Regelungen über die Vollmacht können daher nur Geltung er-

langen, wenn die ZPO auf sie verweist oder in ihnen allgemeine Rechts-

gedanken der Stellvertretung zum Ausdruck kommen (BGH, Urteil vom

18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02 - unter II 3). Das ist hier nicht der

Fall. Es besteht kein Anlaß, die auf die materiell-rechtliche Vollmacht zu-

geschnittenen, zum Schutz des Geschäftsgegners eingeführten Vor-

schriften der §§ 172 ff. BGB anzuwenden. Die Zivilprozeßordnung enthält

vor allem in ihren §§ 80, 88 und 89 insoweit eigene Regelungen, die eine

Rechtsscheinshaftung des Vollmachtgebers nicht vorsehen.

4. Die Wirksamkeit des prozessualen Handelns ohne Vertretungs-

macht bestimmt sich daher allein nach § 89 ZPO. Eine Genehmigung

seitens der Kläger liegt nicht vor. Diese ist auch nicht in der Entgegen-

nahme der Darlehensvaluta, dem langjährigen Zins- und Kapitaldienst

und in dem Bestreben nach Erzielung steuerlicher Vorteile zu sehen.

Denn eine Genehmigung setzt voraus, daß der Genehmigende die Un-

wirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem Verhal-

ten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich

angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH, Urteil vom 14. Mai

2002 aaO unter II 3 c im Anschluß an BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996

- XI ZR 249/95 - WM 1996, 2230 unter II 2). Dazu ist nichts vorgetragen.

Hinzu tritt, daß der Vollmachtsmangel nicht nur das abstrakte Schuldver-

sprechen gemäß § 780 BGB und die mit der Beklagten abgeschlossenen

Darlehensverträge, sondern vor allem die für den vorliegenden Rechts-

streit maßgebliche Vollstreckungsunterwerfung betrifft. Die Kläger hätten

daher neben dem Darlehensvertrag auch das zu Sicherungszwecken ab-

gegebene Schuldversprechen einschließlich Unterwerfungserklärung ge-

nehmigen müssen. Das kann der bloßen Hinnahme steuerlicher Vorteile

und der Bedienung der Kreditschuld ohnehin nicht entnommen werden.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch