Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 06.08.2009 – 5 Ta 25/09
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2009 - 14 Ca 1225/09 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts nach § 63 Absatz 2 GKG.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war zunächst eine Klage auf Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Im Laufe des Rechtsstreites wurde die Klage um die Entfernung einer Leistungsbeurteilung erweitert. Der zu 2 beteiligte Kläger ist langjährig bei der Beteiligten zu 3 als Fahrzeugverkäufer, zuletzt zu einem durchschnittlichen Monatsentgelt von etwa EUR 10 000,00 brutto, beschäftigt. Der Rechtsstreit endete durch zwischenzeitlich bestandskräftigen Vergleich vom 6. April 2009, wonach sowohl die Abmahnung als auch die Leistungsbeurteilung mit Ablauf des 4. Dezember 2009 aus der Personalakte entfernt werden.
Das Arbeitsgericht hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs den Gegenstandswert mit Beschluss vom 10. Juni 2009 auf EUR 6 000,00 festgesetzt und dabei EUR 5 000,00 für den Antrag hinsichtlich der Abmahnung festgesetzt und hinsichtlich der Leistungsbeurteilung EUR 1 000,00. Gegen diesen Beschluss wendet sich die am 24. Juni 2009 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1.
Mit Beschluss vom 26. Juni 2009 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 68 Absatz 1 GKG statthafte und auch nunmehr insgesamt zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart ist nicht abzuändern. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss das Interesse des Klägers an der Entfernung des Schreibens der Beklagten vom 4. Dezember 2008 sowie der Leistungsbeurteilung vom 14. Januar 2009 nicht ermessensfehlerhaft bewertet. Die Festsetzung eines halben Brutto-Monatsgehalts für den Streit um die Entfernung der Abmahnung ist nicht ermessensfehlerhaft. Ebenso wenig ermessensfehlerhaft ist die Festsetzung von EUR 1 000,00 hinsichtlich des Begehrens auf Entfernung der Leistungsbeurteilung vom 14. Januar 2009. Gemäß § 39 Absatz 1 GKG sind die beiden Werte zusammenzurechnen.
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1, der Prozessbevollmächtigten des Klägers, ist nunmehr insgesamt zulässig. Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes unzweifelhaft statthaft. Nachdem die Beteiligten zu 1 mit Verfügung des Vorsitzenden vom 28. Juli 2009 darauf hingewiesen wurden, dass möglicherweise eine Streitwertbeschwerde für den Kläger/Beteiligten zu 2, eingelegt worden ist und diese mangels Beschwer unzulässig wäre, haben die Beteiligten zu 1 mit Schriftsatz vom 3. August 2009 klargestellt, dass sie eine Beschwerde im eigenen Namen beabsichtigt haben. Hieraus und aus den Formulierungen des Beschwerdeschriftsatzes kann nach Auffassung der Beschwerdekammer zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens der Beschwerdeschriftsatz dahingehend ausgelegt werden, dass es sich um eine Beschwerde der Beteiligten zu 1 handelt. Diese sind durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart auch ausreichend beschwert.
2. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Rücknahme und Entfernung der Abmahnung vom 4. Dezember 2008 mit einem halben Brutto-Monatsbezug in Höhe von EUR 5 000,00 nicht ermessensfehlerhaft bewertet.
a) Das Arbeitsgericht hat den Wert eines Abmahnungsrechtsstreites nach § 48 Absatz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Nach ständiger und langjähriger Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist der Bewertungsmaßstab bei Abmahnungsstreitigkeiten aus § 48 Absatz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO zu entnehmen, weil es sich bei dem Streit um die Herausnahme einer Abmahnung aus der Personalakte und deren Berechtigung, um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Für deren Bewertung ist das wirtschaftliche oder persönliche Interesse der das Verfahren einleitenden Partei hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Anträge maßgeblich. Soweit das Arbeitsgericht zulässig sein Ermessen ausgeübt hat, kann das Beschwerdegericht dessen Ermessensentscheidung übernehmen. Deshalb wird in solchen Fällen vom Beschwerdegericht eine entsprechende Entscheidung ungeachtet dessen respektiert, ob der festgesetzte Gebührenwert vom Beschwerdegericht selbst höher oder niedriger festgesetzt worden wäre, wenn sich die „Richtigkeit“ eines bestimmten Wertes nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, sondern Ergebnis einer richterlichen Schätzung ist, die auch von subjektiven Wertungselementen abhängt.
b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die vom Arbeitsgericht getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht hat die Umstände des Falles gemäß § 3 ZPO berücksichtigt und ist zu einem geschätzten Wert von EUR 5 000,00 gelangt.
Soweit die Beschwerde geltend macht, dass die Klage auf Entfernung einer Abmahnung mit einem Monatsgehalt zu bewerten ist, ist ihr insoweit beizutreten, als eine solche Festsetzung, wie die Beschwerdekammer in anderem Zusammenhang auch bereits entschieden hat (LAG Baden-Württemberg 24. Juni 2009 - 5 Ta 12/09), nicht ermessensfehlerhaft ist. Auch ist der Ansatz der Beschwerde insoweit zutreffend, als es auch wünschenswert im Sinne der Rechtssicherheit und Kalkulierbarkeit des Streitwertrechts ist, wenn sich die Gerichte für Arbeitssachen an handhabbaren Bezugsgrößen orientieren.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens prüft die erkennende Beschwerdekammer jedoch bei Wertfestsetzung nach § 48 Absatz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nur, ob das Arbeitsgericht das ihm zustehende Ermessen ausgeübt hat und hierbei die Entscheidung keine Ermessensfehler aufweist. Das Beschwerdegericht hat keine eigene Bewertungsentscheidung zu treffen, sondern die Bewertungsentscheidung des Arbeitsgerichts auf Ermessensfehler zu überprüfen. Auch im Hinblick auf die von der Beschwerde angeführte besondere Situation - namentlich den Kündigungsrechtsstreit durch mehrere Instanzen vor einigen Jahren zwischen den Parteien und den Umfang der Klageschrift und der daran zu messenden Bedeutung - erweist sich die Bewertung des Arbeitsgerichts insoweit als nicht ermessensfehlerhaft. Das Arbeitsgericht hat diese Gesichtspunkte gewürdigt und in seine Entscheidung einfließen lassen. Es gibt auch nach der Änderung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer keinen Automatismus, wonach ein Abmahnungsrechtsstreit stets und immer mit einem Bruttomonatsentgelt zu bewerten ist.
3. Auch der Antrag auf Entfernung der Leistungsbeurteilung vom 14. Januar 2009 ist vom Arbeitsgericht in nicht ermessenfehlerhafter Weise nach § 48 Absatz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO bewertet worden.
a) Die Bewertung des Antrages auf Entfernung der Leistungsbeurteilung ist als vermögensrechtliche Streitigkeit ebenfalls gemäß § 48 Absatz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Insoweit kann auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die im Ausgangspunkt bei einen Abmahnungsstreit gelten.
b) Das Arbeitsgericht hat den Wert des Entfernungsbegehrens mit EUR 1 000,00 geschätzt und ausgeführt, dass das Entfernungsbegehren nicht höher bewertet werden könne, weil die Leistungsbeurteilung für den Kläger keine weiteren Konsequenzen gehabt, insbesondere keine Vergütungsrelevanz entfaltet habe. Daran ändert auch nichts die Auffassung der Beschwerde, dass es für den Kläger besonders bedeutsam gewesen sei, eine gute Leistungsbewertung zu bekommen. Die Leistungsbewertung vom 14. Januar 2009 hat unwidersprochen keinerlei Vergütungsrelevanz und keine weiteren Auswirkungen zum Zeitpunkt der Klagerhebung gehabt. Allein das Ziel, die Entfernung der Leistungsbeurteilung durchzusetzen, rechtfertigt nicht die Annahme, das Arbeitsgericht habe sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt.
Eine Anknüpfung an die Parallele zu Zeugnisrechtsstreitigkeiten hilft insoweit nicht weiter. Zwar hat die Beschwerdekammer insoweit ebenfalls entschieden, dass auch bei Zeugnisansprüchen eine Anknüpfung an das Monatsgehalt entgegen der früheren Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts nicht ermessensfehlerhaft ist (LAG Baden-Württemberg 22. Juni 2009 - 5 Ta 13/09 - zitiert nach juris zu II 2 der Gründe), gleichwohl handelt es sich bei der Leistungsbeurteilung gerade nicht um ein Zeugnis, sondern eine im laufenden Arbeitsverhältnis erteilte Beurteilung, die unwidersprochen keine weitere Relevanz entfaltet, insbesondere auf die Vergütung nicht durchschlägt. Auch ist es nach Änderung der Rechtsprechung zur Bewertung eines Zeugnisberichtigungsantrages nicht erforderlich, jeden Zeugnisrechtsstreit mit einem Brutto-Verdienst zu bewerten. Die Beschwerkammer lässt ausdrücklich dahinstehen, ob die Parallele zum Zeugnisrechtstreit überhaupt zutreffend ist.
4. Die Werte der Anträge zu 1 und 2 sind wie vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen gemäß § 39 Absatz 1 GKG zu addieren, woraus sich der Gesamtgegenstandswert von EUR 6 000,00 ergibt.
III.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Absatz 3 GKG).
Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt (§ 68 Absatz 1 Satz 5, § 66 Absatz 3 Satz 3 GKG).