Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 26.08.2013 – 5 Ta 94/13

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 12.06.2013 - 2 Ca 170/13 - teilweise abgeändert.

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt. Der Vergleich hat einen Mehrwert in Höhe von 1.500,00 EUR.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

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Im Ausgangsverfahren wandte sich der als Gleiswerker bei der Beklagten beschäftigte Kläger gegen eine Abmahnung vom 15.04.2013, mit der ihm vorgeworfen wurde, am 10.04.2012 (korrekt: 10.04.2013) die Ausführung von Trennschnitten verweigert zu haben. Im Gütetermin schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach diese aus der Personalakte des Klägers entfernt und wegen des dort gerügten Verhaltens auch keine erneute Abmahnung erteilt wird. Zugleich vereinbarten die Parteien, dass eine weitere, nicht streitgegenständlich gewesene Abmahnung vom 25.04.2013 wegen einer zweiten Weigerung des Klägers im April 2013, Flexarbeiten durchzuführen, in der Personalakte des Klägers verbleibt.

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Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 1.500,00 EUR (= eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung des Klägers) und einen Vergleichsmehrwert in Höhe von 250,00 EUR (= 1/6 einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung) festgesetzt.

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Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat und mit der dieser sein Begehren auf Erhöhung des Vergleichsmehrwerts auf eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung des Klägers weiterverfolgt.

II.

5

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert beanstandungsfrei auf 1.500,00 EUR, aber mit 250,00 EUR einen ermessensfehlerhaft zu geringen Vergleichsmehrwert festgesetzt. Letzterer war deshalb neu auf 1.500,00 EUR zu veranschlagen.

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1. Die Bewertung eines Antrags auf Widerruf, hilfsweise Rücknahme und/oder Entfernung einer Mehrfertigung einer Abmahnung aus der Personalakte erfolgt nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO (ständige Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen erkennenden Kammer, vergleiche 02.08.2010 - 5 Ta 141/10 - juris).

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a) Bei der in diesem Rahmen nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Werts ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt und zu einer Bewertung mit einem Vielfachen oder einem Bruchteil eines Monatsbezugs gelangt (erkennende Kammer 04.03.2010 - 5 Ta 38/10 - juris).

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b) Eine absolute Festlegung dergestalt, dass lediglich die Bewertung etwa mit einem Bruttomonatseinkommen oder einem Bruchteil davon in Betracht komme und ermessensfehlerfrei sein könne, würde das dem Arbeitsgericht zustehende und von diesem auszuübende Ermessen zu sehr einschränken und letztlich dazu führen, dass die Beschwerdekammer sich an die Stelle des Arbeitsgerichts setzt und das Arbeitsgericht dann den Umständen des Einzelfalles, die nach § 3 ZPO in die Bewertung einzustellen sind, nicht in ausreichendem Maße genügen könnte.

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c) Das Beschwerdegericht hat den Ermessensspielraum des Arbeitsgerichts auch dann zu respektieren, wenn es selbst eine andere Festsetzung im konkreten Fall vornehmen würde, solange die ermessensleitenden Erwägungen des Arbeitsgerichts nicht fehlerhaft sind (erkennende Kammer 06.08.2009 - 5 Ta 25/09 - juris).

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d) Den Entscheidungen des LAG Sachsen-Anhalt (25.01.2013 - 1 Ta 169/12 - Juris) und des LAG Rheinland-Pfalz (15.10.2012 - 1 Ta 201/12 - Juris), denen sich das Arbeitsgericht angeschlossen hat, ist nicht zu folgen, auch wenn die von den LAG-Präsidenten eingerichtete Streitwertkommission diese als Diskussionsvorschlag übernommen hat (dort A I 2.1 und 2.2: Ein Bruttomonatsverdienst für die erste angegriffene Abmahnung, jeweils 1/3 eines Monatsverdienstes für jede weitere mit der Möglichkeit der Abweichung nach unten bei völliger Gleichartigkeit der Abmahnungsvorwürfe; nach oben gedeckelt in Anlehnung an § 42 Abs. 3 GKG auf maximal drei Monatsvergütungen).

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aa) Die erkennende Kammer hält bereits den Grundansatz der Landesarbeitsgerichte Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz (und damit auch der Streitwertkommission) für falsch. Denn jede weitere Abmahnung ist grundsätzlich geeignet, die Bestandsgefährdung des Arbeitsverhältnisses erheblich zu erhöhen, weshalb eine regelmäßige Absenkung des Wertes für die zweite und jede weitere Abmahnung verfehlt erscheint.

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bb) Gleichfalls unzutreffend ist es, aus der Vorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG Überlegungen für eine Streitwertbegrenzung auch für Abmahnungsstreitigkeiten anzustellen. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG begründet eine Streitwertdeckelung ausschließlich für Bestandsschutzstreitigkeiten. Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter und ist deshalb ungeeignet für Analogieüberlegungen für andere als Bestandsschutzstreitigkeiten. Richtigerweise ist jede Abmahnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles isoliert zu bewerten.

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2. Daran gemessen erweist sich die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts teilweise als ermessensfehlerhaft.

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a) Nicht zu beanstanden ist die Bemessung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auf eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung des Klägers in Höhe von 1.500,00 EUR. Damit liegt das Arbeitsgericht im Einklang mit den meisten Landesarbeitsgerichten (vgl. die Nachweise bei erkennende Kammer 02.08.2010 - 5 Ta 141/10 - Juris). Hiergegen erhebt die Beschwerde auch keine Einwendungen, so dass weitere Ausführungen der erkennenden Kammer hierzu entbehrlich sind.

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b) Der Ansatz nur 1/6 einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung des Klägers für die miterledigte, noch nicht streitgegenständlich gewesene Abmahnung vom 25.04.2013 unterschreitet jedoch die Untergrenze des dem Arbeitsgericht zustehenden Ermessensrahmens und wird den Interessen des Klägers an deren Entfernung nicht ansatzweise gerecht.

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aa) Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht etwa nur eine vergleichsweise unbedeutende Nebenleistungs- oder Treuepflicht, sondern ein gravierender Verstoß gegen die Hauptleistungspflicht der Erbringung der Arbeitsleistung in Rede stand, der, sollte er sich als gerechtfertigt erweisen, eine erhebliche Gefährdung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses heraufbeschwören konnte. Da der Angriff des Klägers gegen die datumsmäßig falsche Abmahnung vom 15.04.2013 erfolgversprechend war, hatte der Kläger ein umso größeres Interesse, eine Klärung auch bezüglich der Abmahnung vom 25.04.2013 herbeizuführen. Denn erst dadurch hätte sich herausgestellt, ob das Arbeitsverhältnis insgesamt noch unbelastet oder bereits mit einem Verstoß gegen die Hauptleistungspflicht beschwert gewesen wäre.

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bb) Aufgrund der fehlerhaften Erwägungen des Arbeitsgerichts ist die Bewertung des Vergleichsmehrwerts durch das Beschwerdegericht in Ausübung eigenen Ermessens vorzunehmen. Diese führt insbesondere aufgrund des erheblichen Interesses des Klägers gerade an der Entfernung (auch) der Abmahnung vom 25.04.2013 aus dessen Personalakte zur Bemessung mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung. Dieser Wert erscheint angemessen, aber auch ausreichend.

III.

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Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).